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Homeoffice-Pauschale 2027 fällt weg: Was bleibt steuerlich absetzbar?

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 06:20

Die Homeoffice-Pauschale wird in Österreich mit 1. Jänner 2027 abgeschafft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren damit die bisherige steuerliche Begünstigung von bis zu 300 Euro jährlich für Telearbeit. Auch für Selbstständige fällt eine wichtige Steuererleichterung weg: Das kleine und große Arbeitsplatzpauschale von bisher 300 beziehungsweise 1.200 Euro wird gestrichen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig keine Kosten für das Arbeiten von zu Hause mehr absetzbar sind. Beruflich genutzte Laptops, Bildschirme, Internetanschlüsse und andere Arbeitsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden. Auch für ergonomische Büromöbel bleibt ein eigener Abzug von bis zu 300 Euro jährlich bestehen. Dabei fällt ab 2027 sogar eine bisherige Voraussetzung weg.

Die Änderungen wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen und betreffen Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige. Wir erklären, was für 2026 noch gilt, was sich ab 2027 ändert, welche Ausgaben weiterhin absetzbar bleiben und worauf Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung achten sollten.

Kurzantwort: Ab 2027 gibt es kein steuerfreies Telearbeitspauschale von bis zu 3 Euro pro Tag mehr. Auch ein entsprechender pauschaler Werbungskostenabzug entfällt. Beruflich veranlasste Arbeitsmittel können weiterhin absetzbar sein. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 Euro pro Kalenderjahr begünstigt. Die bisher erforderlichen 26 Telearbeitstage entfallen, für Arbeitnehmer ist aber weiterhin eine entsprechende Vereinbarung über das Arbeiten in der Wohnung erforderlich.

Regelung 2026 Ab 2027
Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer Bis 300 € steuerfrei Entfällt
Differenzwerbungskosten bei fehlender Arbeitgeberpauschale Bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich Entfallen
Kleines Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige 300 € bei Erfüllung der Voraussetzungen Entfällt
Großes Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige 1.200 € bei Erfüllung der Voraussetzungen Entfällt
Ergonomische Büromöbel Bis 300 € jährlich Bis 300 € jährlich
Mindestens 26 Telearbeitstage für Möbelabzug Erforderlich Nicht mehr erforderlich
Berufliche digitale Arbeitsmittel Absetzbar, mit Sonderregeln zur Gegenrechnung Weiterhin absetzbar, ohne Gegenrechnung des abgeschafften Pauschales
Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer Unter strengen Voraussetzungen absetzbar Weiterhin unter strengen Voraussetzungen absetzbar

Homeoffice-Pauschale 2027: Was wurde beschlossen?

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde die Abschaffung mehrerer steuerlicher Pauschalregelungen beschlossen. Die entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde im Juli 2026 parlamentarisch beschlossen und im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 62/2026 veröffentlicht.

Die wesentlichen Änderungen betreffen zwei Gruppen:

  • Arbeitnehmer: Wegfall des bisherigen steuerfreien Telearbeitspauschales und der entsprechenden Differenzwerbungskosten.
  • Selbstständige: Wegfall des kleinen und großen Arbeitsplatzpauschales für die betriebliche Nutzung der Wohnung.

Der überwiegende Teil der Änderungen wird für Arbeitnehmer mit 1. Jänner 2027 wirksam. Bei Selbstständigen gilt die Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Die Abschaffung ist damit nicht mehr lediglich eine politische Ankündigung. Sie wurde bereits gesetzlich beschlossen.

Warum wird die Homeoffice-Pauschale abgeschafft?

Die Abschaffung gehört zu den steuerlichen Maßnahmen zur Konsolidierung des österreichischen Bundesbudgets. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurden verschiedene Einnahmen- und Ausgabenmaßnahmen umgesetzt.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Neuregelung, dass die bisherige pauschale steuerliche Entlastung für Telearbeit künftig nicht mehr zur Verfügung steht.

Davon unabhängig bleiben bestimmte gesetzliche Möglichkeiten bestehen, tatsächlich beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Was empfiehlt die Wirtschaftskammer?

Die Wirtschaftskammer Österreich hat am 7. Oktober 2026 eine eigene Fachinformation zur Abschaffung des Arbeitsplatzpauschales veröffentlicht.

„Prüfen Sie rechtzeitig die Auswirkungen auf Ihre steuerliche Situation!“

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, Fachinformation „Abschaffung des Arbeitsplatzpauschale ab 2027“, veröffentlicht am 7. Oktober 2026.

Der Hinweis betrifft insbesondere Selbstständige, die bislang pauschale Kosten für einen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung berücksichtigt haben.

Wer bisher ein Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht hat, sollte rechtzeitig prüfen, welche tatsächlichen Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähig sind und ob die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt werden.

Was gilt für die Homeoffice-Pauschale noch im Jahr 2026?

Für das Steuerjahr 2026 bleibt die bisherige Regelung grundsätzlich bestehen. Sie wird nicht rückwirkend abgeschafft.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern weiterhin ein Telearbeitspauschale von bis zu 3 Euro pro begünstigtem Telearbeitstag für höchstens 100 Tage steuerfrei auszahlen.

Das ergibt einen maximalen Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr.

Berechnung für 2026:

100 begünstigte Telearbeitstage × 3 Euro = 300 Euro steuerfreies Telearbeitspauschale

Wer nur an 60 begünstigten Tagen Telearbeit geleistet hat, kann grundsätzlich maximal 180 Euro im Rahmen dieser Regelung berücksichtigen.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die steuerlichen Anforderungen an Telearbeitstage erfüllt sind und der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben im Lohnkonto und Jahreslohnzettel erfasst.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber 2026 keine Pauschale bezahlt?

Auch dafür gibt es bis einschließlich 2026 eine steuerliche Regelung.

Bezahlt der Arbeitgeber kein Telearbeitspauschale oder nicht den vollen steuerlich möglichen Betrag, kann die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der vom Arbeitgeber gemeldeten Telearbeitstage und des bereits steuerfrei ausbezahlten Betrags.

Beispiel: Arbeitgeber bezahlt nur einen Euro pro Tag

Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Jahr 2026 an 100 begünstigten Tagen in Telearbeit. Der Arbeitgeber bezahlt dafür einen Euro pro Tag steuerfrei.

Berechnung Betrag
100 Telearbeitstage × 3 € 300 €
Vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt 100 €
Differenz als Werbungskosten 200 €

Die Differenz von 200 Euro kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2026 berücksichtigt werden, sofern alle Voraussetzungen vorliegen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt 200 Euro direkt auszahlt. Der Werbungskostenabzug reduziert grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale für 2026 noch im Jahr 2027 geltend machen?

Ja. Maßgeblich ist das betreffende Steuerjahr und nicht das Kalenderjahr, in dem die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wird.

Wer im Jahr 2027 die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 erledigt, kann daher die für 2026 geltenden Telearbeitsregelungen weiterhin nutzen.

Wichtig beim Lohnsteuerausgleich: Das Telearbeitspauschale wird für das Steuerjahr 2026 nicht rückwirkend gestrichen. Die Abschaffung betrifft grundsätzlich die Telearbeit ab Jänner 2027. Bei der Veranlagung für 2026 bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Jahres maßgeblich.

Weitere Informationen zur Absetzung beruflicher Ausgaben enthält unser Ratgeber Welche Werbungskosten kann ich beim Lohnsteuerausgleich absetzen?.

Was ändert sich ab 2027 für Arbeitnehmer?

Ab 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige steuerliche Sonderregelung für das Telearbeitspauschale.

Damit fallen insbesondere folgende Vorteile weg:

  • Die bisherige Steuerfreiheit für das Telearbeitspauschale von maximal 300 Euro jährlich.
  • Der pauschale Werbungskostenabzug, wenn der Arbeitgeber kein oder nur ein geringeres Telearbeitspauschale bezahlt.
  • Die bisherige Gegenrechnung des Telearbeitspauschales bei beruflich verwendeten digitalen Arbeitsmitteln.

Die Abschaffung der Pauschale bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber keinerlei Kostenersatz mehr leisten muss.

Hier muss zwischen Steuerrecht und Arbeitsrecht unterschieden werden.

Darf der Arbeitgeber 2027 weiterhin eine Homeoffice-Pauschale bezahlen?

Ein Arbeitgeber kann weiterhin einen Kostenersatz für Telearbeit vereinbaren beziehungsweise leisten.

Allerdings entfällt die bisherige besondere steuerliche Befreiung von bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag.

Ein entsprechend pauschaler Geldbetrag kann deshalb nicht mehr allein aufgrund der bisherigen Telearbeitspauschale-Regelung steuerfrei abgerechnet werden.

Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln zu beurteilen.

Nicht verwechseln: Dass die bisherige steuerfreie Pauschale wegfällt, bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber keinen Kostenersatz mehr leisten darf oder dass seine arbeitsrechtlichen Pflichten entfallen.

Muss der Arbeitgeber Laptop und Internet weiterhin bezahlen?

Bei regelmäßiger Telearbeit muss der Arbeitgeber grundsätzlich die notwendigen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Laptop beziehungsweise Computer,
  • notwendige Software,
  • Bildschirm und andere erforderliche IT-Hardware,
  • erforderliche Datenverbindung und
  • gegebenenfalls ein Diensthandy.

Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel verwendet, muss der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten dafür tragen. Ein pauschalierter Kostenersatz ist arbeitsrechtlich weiterhin möglich.

Die Pflicht zur Bereitstellung beziehungsweise zum angemessenen Ersatz ergibt sich insbesondere aus § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlassenen digitalen Arbeitsmittel bleibt auch nach der Neuregelung steuerlich besonders behandelt.

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regeln bietet die Arbeiterkammer Österreich zur Telearbeit.

Welche Homeoffice-Kosten kann man ab 2027 noch absetzen?

Für die steuerliche Absetzbarkeit kommt es grundsätzlich darauf an, ob Aufwendungen tatsächlich beruflich veranlasst sind und ob besondere gesetzliche Abzugsverbote oder Einschränkungen gelten.

Die folgende Übersicht unterscheidet zwischen grundsätzlich abzugsfähigen Arbeitsmitteln, den speziell geregelten ergonomischen Büromöbeln und gewöhnlichen privaten Wohnkosten.

Ausgabe Ab 2027 absetzbar? Wichtige Voraussetzung
Laptop oder PC Grundsätzlich ja Beruflicher Nutzungsanteil und gegebenenfalls Abschreibung
Bildschirm Grundsätzlich ja Berufliche Nutzung und eigene Kostentragung
Tastatur, Maus, Drucker Grundsätzlich ja Beruflicher Zusammenhang
Internetanschluss Anteilig möglich Beruflicher Nutzungsanteil
Privates Handy Anteilig möglich Berufliche Verwendung nachweisen oder glaubhaft machen
Ergonomischer Bürostuhl Bis zur jährlichen 300-€-Grenze Gesetzliche Voraussetzungen für ergonomisches Mobiliar
Schreibtisch Bis zur jährlichen 300-€-Grenze Geeigneter Arbeitsplatz in der Wohnung
Schreibtischbeleuchtung Grundsätzlich im Rahmen der Möbelregelung Ergonomische Eignung und beruflicher Bezug
Sonnenschutz oder Rollos Einzelfallprüfung Nicht jede gewöhnliche Wohnungsausstattung ist abzugsfähig
Strom und Heizung Im gewöhnlichen Homeoffice grundsätzlich nein Besondere Regeln für ein anerkanntes Arbeitszimmer
Wohnungsmiete Im gewöhnlichen Homeoffice grundsätzlich nein Nur unter strengen Arbeitszimmer-Voraussetzungen
Kaffee und Verpflegung Grundsätzlich nein Gewöhnliche private Lebenshaltungskosten

Die Übersicht gilt vor allem für Arbeitnehmer. Selbstständige müssen ihre Betriebsausgaben zusätzlich nach den für die jeweilige Gewinnermittlung geltenden Regeln beurteilen.

Laptop, Monitor und Internet ab 2027 steuerlich absetzen

Mit der Abschaffung des Telearbeitspauschales verschwindet nicht der allgemeine Werbungskostenabzug für beruflich genutzte digitale Arbeitsmittel.

Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat die Absetzbarkeit digitaler Arbeitsmittel in § 16 Abs. 1 Z 7 EStG ausdrücklich klargestellt.

Das betrifft beispielsweise privat angeschaffte Computer, Drucker und weitere Arbeitsmittel, soweit sie beruflich verwendet und selbst finanziert werden.

Wie viel kann ich für einen Laptop absetzen?

Wird ein privat gekaufter Laptop sowohl beruflich als auch privat verwendet, ist grundsätzlich nur der beruflich veranlasste Anteil abzugsfähig.

Bei gemischter Nutzung muss dieser Anteil anhand der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt oder glaubhaft gemacht werden.

Bei höherwertigen Geräten kann eine Verteilung der Anschaffungskosten auf die steuerliche Nutzungsdauer erforderlich sein.

Beispiel: Laptop mit 60 % beruflicher Nutzung

Eine Arbeitnehmerin kauft einen Laptop um 1.200 Euro und nutzt ihn zu 60 % beruflich.

Berechnung Betrag
Anschaffungskosten 1.200 €
Beruflicher Nutzungsanteil 60 %
Beruflich veranlasste Anschaffungskosten 720 €
Beispielhafte Verteilung auf drei Jahre 240 € pro vollem Jahr

Die tatsächliche jährliche Absetzung hängt unter anderem vom Anschaffungszeitpunkt, der Nutzungsdauer und den geltenden Abschreibungsregeln ab.

Wichtig: Der berufliche Anteil von 720 Euro bedeutet nicht automatisch, dass dieser Betrag vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen werden kann.

Was ändert sich bei der Gegenrechnung digitaler Arbeitsmittel?

Bis einschließlich 2026 sind digitale Arbeitsmittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Telearbeitspauschale beziehungsweise den Differenzwerbungskosten gegenzurechnen.

Ab 2027 fällt diese besondere Gegenrechnung mit dem abgeschafften Pauschale weg.

Damit bleibt für beruflich genutzte digitale Arbeitsmittel der allgemeine Werbungskostenabzug maßgeblich.

Praxisbeispiel: Wer 2027 einen beruflich notwendigen Monitor selbst kauft, kann den abzugsfähigen beruflichen Kostenanteil grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Eine Kürzung um ein Telearbeitspauschale entfällt, weil es diese Pauschale für 2027 nicht mehr gibt.

Kann man Internetkosten im Homeoffice absetzen?

Ja. Internetkosten können grundsätzlich im beruflich veranlassten Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei einem privat und beruflich verwendeten Internetanschluss muss zwischen den beiden Nutzungsarten unterschieden werden.

Ein pauschaler Abzug der gesamten Internetrechnung ist bei gemischter Nutzung grundsätzlich nicht zulässig.

Beispiel: Internetkosten bei 40 % beruflicher Nutzung

Ein Arbeitnehmer bezahlt 45 Euro monatlich für seinen Internetanschluss und verwendet ihn nach einer nachvollziehbaren Schätzung zu 40 % beruflich.

  • Internetkosten pro Jahr: 45 € × 12 = 540 €
  • Beruflicher Anteil: 40 %
  • Rechnerische berufliche Kosten: 216 €

Diese 216 Euro können bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich als Werbungskosten relevant sein, soweit sie selbst getragen und nicht bereits entsprechend ersetzt wurden.

Der angenommene berufliche Anteil von 40 % ist ein Rechenbeispiel und keine allgemeine gesetzliche Pauschale. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.

Kann man Handy und Mobilfunkkosten absetzen?

Auch beim privaten Smartphone oder Mobilfunkvertrag können beruflich veranlasste Kosten abzugsfähig sein.

Beispielsweise können berufliche Telefonate, dienstlich notwendige mobile Daten oder ein nachvollziehbarer beruflicher Nutzungsanteil an einem selbst finanzierten Gerät berücksichtigt werden.

Eine private Mitbenutzung muss bei der Ermittlung des abzugsfähigen Anteils berücksichtigt werden.

Stellt der Arbeitgeber das benötigte Diensthandy bereit, können Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Anschaffungskosten nicht noch einmal als eigene Werbungskosten ansetzen.

Ergonomische Büromöbel: 300 Euro bleiben ab 2027 absetzbar

Eine wesentliche Begünstigung bleibt trotz Abschaffung der Homeoffice-Pauschale bestehen.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes können weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.

Für Arbeitnehmer ist dies ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Z 7a EStG geregelt. Für Selbstständige besteht eine entsprechende Bestimmung in § 4 Abs. 4 Z 8 EStG.

Welche Büromöbel sind begünstigt?

Zu den ausdrücklich genannten Beispielen gehören:

  • Schreibtisch,
  • ergonomischer Drehstuhl und
  • geeignete Beleuchtung.

Auch weitere Gegenstände können darunter fallen, wenn sie eindeutig der ergonomischen Verbesserung des Arbeitsplatzes dienen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ein ergonomisch geeigneter Arbeitsplatz muss nicht zwingend ein steuerlich anerkanntes separates Arbeitszimmer sein.

Ab 2027 keine 26 Telearbeitstage mehr notwendig

Bis einschließlich 2026 ist für die besondere steuerliche Berücksichtigung ergonomischer Büromöbel grundsätzlich erforderlich, dass mindestens 26 begünstigte Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet werden.

Diese Mindestanforderung entfällt ab 2027.

Damit wird die bisherige Tagesgrenze als Voraussetzung für den Möbelabzug abgeschafft.

Allerdings gilt für Arbeitnehmer weiterhin eine wichtige Bedingung: Die berufliche Tätigkeit muss aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung auch in der Wohnung ausgeübt werden.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet 2027 vereinbarungsgemäß an zehn Tagen von zu Hause und kauft dafür einen ergonomisch geeigneten Schreibtischstuhl. Die früher erforderlichen 26 Telearbeitstage stehen einem Abzug nicht mehr entgegen. Ob die Kosten berücksichtigt werden können, hängt von den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Braucht man eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung?

Die Telearbeit samt den möglichen Arbeitsorten ist nach § 2h AVRAG aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

Für die steuerliche Begünstigung ergonomischer Büromöbel kann die Finanzverwaltung entsprechende Nachweise verlangen.

Wer die Kosten geltend machen möchte, sollte deshalb die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aufbewahren und darauf achten, dass die Tätigkeit in der eigenen Wohnung davon erfasst ist.

Allein eine Vereinbarung über Telearbeit ausschließlich in einem Coworking-Space oder an einem anderen Ort außerhalb der Wohnung erfüllt nicht automatisch die Voraussetzung für ergonomische Möbel in der Wohnung.

Kann man einen Bürostuhl um 600 Euro absetzen?

Die steuerliche Begünstigung für ergonomisches Mobiliar ist auf 300 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Höhere begünstigte Anschaffungskosten können grundsätzlich in folgenden Kalenderjahren innerhalb der jeweiligen Höchstgrenze berücksichtigt werden.

Jahr Beispielhafte Berücksichtigung
2027 300 €
2028 300 €
Gesamt 600 €

Das Beispiel setzt voraus, dass der Stuhl vollständig unter die Begünstigung fällt, keine anderen begünstigten Möbelkosten die Jahresgrenze ausschöpfen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die gesetzliche Übertragung übersteigender Kosten auf Folgejahre ist weiterhin vorgesehen.

Sind Deckenlampen, Rollos und Sonnenschutz ebenfalls absetzbar?

Gerade bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes entstehen häufig Abgrenzungsfragen.

Eine geeignete Beleuchtung gehört ausdrücklich zu den begünstigten Gegenständen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede beliebige Wohnraumleuchte automatisch steuerlich abzugsfähig ist.

Bei einer Schreibtischlampe mit erkennbarem Arbeitsplatzbezug ist die Einordnung üblicherweise leichter als bei einer allgemeinen Deckenbeleuchtung des Wohnzimmers.

Auch bei Sonnenschutz, Rollos, Ventilatoren oder Klimageräten ist besondere Vorsicht geboten. Solche Ausgaben sind nicht allein deshalb begünstigt, weil sie das Arbeiten zu Hause angenehmer machen.

Entscheidend sind die konkrete Funktion, die gesetzliche Zuordnung und der berufliche Zusammenhang. Gewöhnliche private Wohnungsausstattung bleibt grundsätzlich privat veranlasst.

Strom, Miete und Heizung: Was bleibt im Homeoffice absetzbar?

Zu den häufigsten Fragen gehören die Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Wohnraummiete und Betriebskosten.

Bei Arbeitnehmern können diese gewöhnlichen Wohnkosten nicht allein deshalb anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie regelmäßig zu Hause arbeiten.

Hier gilt weiterhin die strenge Abgrenzung zwischen privatem Wohnaufwand und einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer.

Kann man Stromkosten für den Laptop absetzen?

Die gewöhnlichen Stromkosten der privaten Wohnung können beim normalen Homeoffice grundsätzlich nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Nutzung eines beruflichen Laptops in der Wohnung allein begründet noch keinen Anspruch auf einen prozentuellen Abzug der gesamten Haushaltsstromrechnung.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt oder spezielle betriebliche Sachverhalte zu prüfen sind.

Kann man anteilige Miete oder Betriebskosten absetzen?

Eine anteilige Absetzung der privaten Wohnraummiete ist bei einem gewöhnlichen Arbeitsplatz im Wohnzimmer, Schlafzimmer oder einer Arbeitsecke grundsätzlich nicht möglich.

Auch ein hoher Anteil an Homeoffice-Tagen führt nicht automatisch zu einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer.

Erst wenn die strengen Voraussetzungen eines solchen Arbeitszimmers erfüllt sind, können entsprechende Raumkosten steuerlich relevant werden.

Häufiger Irrtum: Wer 60 % seiner Arbeitszeit von zu Hause aus erledigt, darf nicht automatisch 60 % seiner Miete oder Stromkosten absetzen. Der Umfang der Telearbeit ist nicht mit einem steuerlich anerkannten Anteil an den gesamten Wohnkosten gleichzusetzen.

Wann kann man ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Die Abschaffung der Pauschalregelungen macht die Abgrenzung zum steuerlich anerkannten Arbeitszimmer besonders wichtig.

Aufwendungen für ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer:

  • für die betreffende berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich ist,
  • nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich verwendet wird und
  • den Mittelpunkt der gesamten betreffenden betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, wird insbesondere nach der Art der ausgeübten Tätigkeit beurteilt.

Reicht eine Arbeitsecke im Wohnzimmer aus?

Nein, grundsätzlich nicht. Eine bloße Arbeitsecke in einem gleichzeitig privat genutzten Wohnraum erfüllt normalerweise nicht die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.

Ein eigener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum kann dagegen bei entsprechender Tätigkeit und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Welche Kosten sind bei einem anerkannten Arbeitszimmer absetzbar?

Liegt tatsächlich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise folgende anteilige Kosten berücksichtigt werden:

  • Wohnraummiete,
  • bestimmte Betriebskosten,
  • Heizkosten,
  • Beleuchtungskosten,
  • Abschreibungen auf entsprechende Einrichtungsgegenstände und
  • bei Eigentum bestimmte abschreibungsfähige Gebäudekosten.

Die Kosten müssen der beruflichen oder betrieblichen Nutzung sachgerecht zugeordnet werden.

Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer führt also nicht automatisch dazu, dass sämtliche Kosten der Privatwohnung abzugsfähig werden.

Kann ein vollständig remote arbeitender Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer absetzen?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber nicht allein deshalb, weil die Tätigkeit vollständig im Homeoffice ausgeübt wird.

Besonders relevant ist, ob das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild den Tätigkeitsmittelpunkt bildet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Bei dauerhaft von zu Hause arbeitenden Buchhaltungs- oder vergleichbaren Bürotätigkeiten können die Voraussetzungen eher erfüllt sein als bei Berufen, deren wesentliche Tätigkeit typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet.

Eine pauschale Zusage ist deshalb nicht möglich.

Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige wird 2027 gestrichen

Für Selbstständige fällt mit 2027 ebenfalls eine wesentliche steuerliche Begünstigung weg.

Das bisherige Arbeitsplatzpauschale sollte die betriebliche Nutzung der Wohnung vereinfachend berücksichtigen, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorlag und die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren.

Es gab zwei Varianten:

Arbeitsplatzpauschale Bis 2026 Ab 2027
Kleines Arbeitsplatzpauschale 300 € jährlich Entfällt
Großes Arbeitsplatzpauschale 1.200 € jährlich Entfällt

Die Anwendbarkeit der bisherigen Varianten hängt unter anderem von anderen aktiven Erwerbseinkünften und davon ab, ob außerhalb der Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, stehen diese beiden Pauschalbeträge nicht mehr zur Verfügung.

Was bedeutet die Abschaffung für nebenberuflich Selbstständige?

Besonders betroffen sein können Personen, die neben einer Anstellung eine selbstständige Tätigkeit von zu Hause ausüben.

Wer bislang die Voraussetzungen für das kleine Arbeitsplatzpauschale erfüllt und dafür 300 Euro jährlich als Betriebsausgaben berücksichtigt hat, verliert diesen pauschalen Abzug ab 2027.

Tatsächlich betrieblich veranlasste Ausgaben können weiterhin berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die gewählte Gewinnermittlungsart den gesonderten Abzug zulässt.

Was bedeutet die Abschaffung bei 1.200 Euro Arbeitsplatzpauschale?

Beim bisherigen großen Arbeitsplatzpauschale kann der Wegfall stärker ins Gewicht fallen.

Wurde bislang ein Betrag von 1.200 Euro jährlich als Betriebsausgabe berücksichtigt und fällt dieser künftig weg, kann sich der steuerliche Gewinn entsprechend erhöhen, wenn alle übrigen Umstände gleich bleiben.

Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer hat vor Berücksichtigung des Arbeitsplatzpauschales einen steuerlichen Gewinn von 30.000 Euro. Bisher konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen 1.200 Euro zusätzlich pauschal berücksichtigt werden. Entfällt dieser Abzug bei ansonsten unveränderten Umständen, kann sich der maßgebliche Gewinn rechnerisch um 1.200 Euro erhöhen.

Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem vom Einkommensteuersatz, möglichen weiteren Betriebsausgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und der gesamten Gewinnermittlung ab.

Was gilt bei Kleinunternehmer- oder Basispauschalierung?

Das Arbeitsplatzpauschale konnte bisher unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzlich im Rahmen bestimmter Betriebsausgabenpauschalierungen geltend gemacht werden.

Mit der Abschaffung entfällt diese zusätzliche Berücksichtigung.

Selbstständige sollten deshalb prüfen, ob die bisherige Pauschalierung weiterhin sinnvoll ist und welche anderen Ausgaben im Rahmen der jeweiligen Regelung gesondert berücksichtigt werden dürfen.

Eine Umstellung auf die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht automatisch die bessere Wahl. Entscheidend sind die tatsächliche Kostenstruktur und die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Weitere Grundlagen zur Gewinnermittlung enthält unser Beitrag zur Einkommensteuererklärung in Österreich.

Welche Kosten bleiben für Selbstständige ab 2027 absetzbar?

Die Streichung des Arbeitsplatzpauschales bedeutet nicht, dass sämtliche betrieblichen Kosten für die Arbeit von zu Hause gestrichen werden.

Grundsätzlich kommen weiterhin folgende Abzugsmöglichkeiten in Betracht:

  • betrieblich angeschaffte Computer und andere Arbeitsmittel,
  • Software und beruflich notwendige digitale Dienste,
  • betrieblicher Anteil von Telefon- und Internetkosten,
  • ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zur gesetzlichen jährlichen Höchstgrenze,
  • ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bei Erfüllung der strengen Voraussetzungen sowie
  • weitere tatsächlich betrieblich veranlasste Aufwendungen.

Ob Ausgaben zusätzlich zu einer Betriebsausgabenpauschalierung geltend gemacht werden können, hängt von der konkreten Pauschalierungsregelung ab.

Was gilt bei gleichzeitiger Anstellung und Selbstständigkeit?

Wer sowohl Arbeitnehmer als auch selbstständig tätig ist, muss die Nutzung gemeinsam verwendeter Arbeitsmittel steuerlich richtig zuordnen.

Besonders wichtig ist dies bei ergonomischem Mobiliar.

Wird ein solcher Gegenstand sowohl für die nichtselbstständige als auch für die selbstständige Tätigkeit verwendet, sind die entsprechenden Kosten nach der besonderen gesetzlichen Regelung zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Eine Aufteilung dieser begünstigten Möbelkosten zwischen den beiden Einkunftsarten ist dabei nicht vorgesehen.

Beispiel: Eine angestellte Marketingfachkraft arbeitet vereinbarungsgemäß teilweise von zu Hause und führt daneben ein kleines selbstständiges Unternehmen. Ein begünstigter ergonomischer Schreibtisch, den sie für beide Tätigkeiten verwendet, ist entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen einer Einkunftsart zuzuordnen. Ein doppelter Abzug ist nicht möglich.

Wie viel Steuer spart man durch 300 Euro Werbungskosten?

Ein häufiger Irrtum besteht darin, den absetzbaren Betrag mit einer direkten Steuerrückzahlung gleichzusetzen.

Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug reduziert grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen beziehungsweise den steuerlichen Gewinn.

Die tatsächliche Einkommensteuerersparnis hängt deshalb insbesondere vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Beispiel: 300 Euro steuerlich absetzen

Unter der vereinfachten Annahme, dass ein zusätzlicher Abzug von 300 Euro vollständig steuerwirksam wird, ergibt sich:

Angenommener Grenzsteuersatz Zusätzlicher Abzug Rechnerische Steuerersparnis
20 % 300 € 60 €
30 % 300 € 90 €
40 % 300 € 120 €
48 % 300 € 144 €

Die Tabelle dient zur Illustration der steuerlichen Wirkung eines Abzugs. Die tatsächliche Entlastung kann durch Tarifgrenzen, andere Abzüge und weitere persönliche Umstände abweichen.

Bei Arbeitnehmern ist außerdem zu unterscheiden, ob die betreffenden Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale abzugsfähig sind oder ob sie darauf angerechnet werden.

Was bedeutet das für den Wegfall des Telearbeitspauschales?

Die finanzielle Auswirkung unterscheidet sich je nach bisheriger Nutzung:

  • Arbeitgeber zahlte bisher 300 Euro steuerfrei: Die bisherige steuer- und beitragsbegünstigte Auszahlung entfällt in dieser Form. Ob der Arbeitgeber einen anderen Kostenersatz leistet, ist gesondert zu beurteilen.
  • Arbeitnehmer nutzte bisher Differenzwerbungskosten: Der bisherige pauschale Werbungskostenabzug fällt ab 2027 weg.
  • Selbstständiger nutzte bisher 1.200 Euro Arbeitsplatzpauschale: Der Wegfall kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen.
  • Beruflich genutzte Arbeitsmittel: Tatsächliche abzugsfähige Kosten können weiterhin berücksichtigt werden.

Deshalb gibt es keinen einheitlichen Betrag, um den jede Person durch die Abschaffung finanziell schlechtergestellt wird.

Homeoffice-Kosten in FinanzOnline eintragen: Was ist zu beachten?

Die Arbeitnehmerveranlagung wird in Österreich in der Regel über FinanzOnline durchgeführt. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom betroffenen Steuerjahr und der Art der Werbungskosten ab.

Arbeitnehmerveranlagung für 2026

Für das Steuerjahr 2026 können die bisherigen Telearbeitsregelungen noch relevant sein.

Bei der Prüfung sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Steuerjahr auswählen: In FinanzOnline die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 öffnen.
  2. Jahreslohnzettel prüfen: Die vom Arbeitgeber gemeldeten Telearbeitstage und steuerfreien Pauschalbeträge kontrollieren.
  3. Differenzwerbungskosten beachten: Die Berechnung des noch zustehenden Telearbeitspauschales erfolgt auf Grundlage der Arbeitgebermeldungen.
  4. Digitale Arbeitsmittel angeben: Selbst getragene berufliche Kosten im vorgesehenen Werbungskostenbereich erfassen.
  5. Ergonomische Möbel prüfen: Bei mindestens 26 begünstigten Telearbeitstagen die entsprechende Absetzbarkeit prüfen.
  6. Belege aufbewahren: Rechnungen, Nutzungsaufstellungen und erforderliche Vereinbarungen dokumentieren.

Im Formular L 1 für bisherige Veranlagungsjahre sind beispielsweise die Kennzahl 158 für ergonomisches Mobiliar und die Kennzahl 169 für digitale Arbeitsmittel relevant.

Die jeweils aktuelle Bezeichnung und Zuordnung der Felder sollte anhand des betreffenden FinanzOnline-Formulars geprüft werden.

Arbeitnehmerveranlagung für 2027

Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2027 kann regulär erst nach Ablauf dieses Jahres abgegeben werden.

Für dieses Steuerjahr gilt die neue Rechtslage ohne Telearbeitspauschale.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung sollten dann insbesondere geprüft werden:

  • selbst bezahlte berufliche Arbeitsmittel,
  • berufliche Internet- und Telefonkosten,
  • ergonomisches Mobiliar,
  • eine schriftliche Vereinbarung über das Arbeiten in der Wohnung,
  • ein möglicherweise steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer sowie
  • vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze.

Die konkreten Formularfelder und automatischen Berechnungsfunktionen für das Veranlagungsjahr 2027 sind anhand der dann verfügbaren FinanzOnline-Maske zu prüfen.

Wichtiger Unterschied: Wer im Frühjahr 2027 seine Arbeitnehmerveranlagung für 2026 einreicht, verwendet die Regeln des Jahres 2026. Wer später die Arbeitnehmerveranlagung für 2027 durchführt, muss die neue Rechtslage berücksichtigen.

Weitere Hinweise zur jährlichen Veranlagung enthält unser Beitrag Wer kann einen Lohnsteuerausgleich beantragen?.

Welche Nachweise sollte man für Homeoffice-Kosten aufbewahren?

Durch den Wegfall der Pauschale werden individuelle berufliche Aufwendungen für manche Arbeitnehmer und Selbstständige wichtiger.

Damit Kosten im Fall einer Überprüfung nachvollziehbar sind, sollten entsprechende Unterlagen systematisch gesammelt werden.

  • Rechnungen: Für Laptop, Bildschirm, Bürostuhl, Schreibtisch und weitere Anschaffungen.
  • Internet- und Telefonrechnungen: Zur Ermittlung tatsächlich selbst getragener laufender Kosten.
  • Nutzungsaufstellung: Zur nachvollziehbaren Trennung zwischen beruflicher und privater Verwendung.
  • Telearbeitsvereinbarung: Besonders wichtig für den Abzug ergonomischer Möbel ab 2027.
  • Kostenersatz durch den Arbeitgeber: Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung.
  • Abschreibungsübersicht: Bei Arbeitsmitteln, deren Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden.
  • Arbeitszimmer-Nachweise: Falls die strengen Voraussetzungen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers geltend gemacht werden.

Unterlagen müssen der Steuererklärung nicht in jedem Fall sofort beigelegt werden. Sie sollten aber für spätere Fragen der Finanzverwaltung entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verfügbar sein.

Was sollten Arbeitnehmer und Selbstständige noch 2026 tun?

Da die Änderungen ab 2027 wirksam werden, ist eine rechtzeitige Prüfung der persönlichen Situation sinnvoll.

Es geht dabei nicht darum, unnötige Ausgaben vorzuziehen. Entscheidend ist, welche Anschaffungen beruflich tatsächlich benötigt werden und wie sie steuerlich behandelt werden.

Checkliste für Arbeitnehmer

  • Telearbeitstage 2026 überprüfen: Sind diese beim Arbeitgeber korrekt erfasst?
  • Arbeitgeberpauschale kontrollieren: Welcher Betrag wurde bereits steuerfrei berücksichtigt?
  • Offene Differenz prüfen: Können für 2026 noch Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden?
  • Digitale Arbeitsmittel dokumentieren: Beruflichen Nutzungsanteil und Belege aufbewahren.
  • Ergonomische Ausstattung prüfen: Bei Bedarf und Erfüllung der Voraussetzungen die jährliche Höchstgrenze beachten.
  • Telearbeitsvereinbarung sichern: Besonders relevant für die Möbelregelung ab 2027.
  • Kostenersatz mit dem Arbeitgeber klären: Steuerliche Behandlung und arbeitsrechtlichen Anspruch getrennt betrachten.

Checkliste für Selbstständige

  • Bisherige Pauschale ermitteln: Wurden 300 oder 1.200 Euro geltend gemacht?
  • Gewinnwirkung berechnen: Wie verändert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage ohne Pauschale?
  • Arbeitszimmer prüfen: Können die strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein?
  • Betriebliche Arbeitsmittel prüfen: Welche tatsächlich entstandenen Kosten sind weiterhin abzugsfähig?
  • Ergonomische Möbel berücksichtigen: Den verbleibenden Höchstbetrag von 300 Euro jährlich beachten.
  • Pauschalierung vergleichen: Prüfen, wie sich die Abschaffung auf die gewählte Gewinnermittlung auswirkt.
  • Doppelte Abzüge vermeiden: Besonders bei gleichzeitiger Anstellung und Selbstständigkeit.

Die häufigsten Fehler bei der Homeoffice-Steuer ab 2027

  • 2026 und 2027 verwechseln: Die bisherige Pauschale bleibt für das Steuerjahr 2026 grundsätzlich anwendbar.
  • 300 Euro Abzug als 300 Euro Auszahlung verstehen: Werbungskosten senken grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage.
  • Alle Homeoffice-Kosten für nicht mehr absetzbar halten: Berufliche Arbeitsmittel bleiben grundsätzlich abzugsfähig.
  • Die 26-Tage-Regel weiterhin anwenden: Diese entfällt ab 2027 als Voraussetzung für die spezielle Möbelbegünstigung.
  • Die Homeoffice-Vereinbarung ignorieren: Für Arbeitnehmer bleibt sie bei der neuen Möbelregelung relevant.
  • Privat- und Berufsnutzung nicht trennen: Bei digitalen Geräten sind gemischte Nutzungen grundsätzlich entsprechend zu berücksichtigen.
  • Die gesamte Wohnungsmiete absetzen: Das normale Homeoffice ist kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.
  • Arbeitgeberersatz mit Steuerfreiheit gleichsetzen: Das arbeitsrechtliche Bestehen eines Ersatzanspruchs entscheidet nicht allein über die steuerliche Behandlung.
  • Selbstständigen-Pauschale weiterführen: Die bisherige Arbeitsplatzpauschale von 300 beziehungsweise 1.200 Euro entfällt für die betroffenen Wirtschaftsjahre.
  • Möbel doppelt geltend machen: Bei gleichzeitiger Anstellung und Selbstständigkeit gelten besondere Zuordnungsregeln.
  • Bereits vom Arbeitgeber bezahlte Kosten noch einmal abziehen: Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist nicht zulässig.

Fazit: Homeoffice bleibt steuerlich relevant – aber ohne bisherige Pauschale

Die Abschaffung des Telearbeitspauschales ab 2027 ist eine wesentliche Änderung für Arbeitnehmer in Österreich. Die bisherige pauschale Steuerbegünstigung von bis zu 300 Euro jährlich entfällt. Gleichzeitig werden das kleine und große Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige gestrichen.

Bestehen bleiben wichtige Möglichkeiten, tatsächliche berufliche oder betriebliche Kosten abzusetzen. Dazu gehören insbesondere digitale Arbeitsmittel, anteilige berufliche Internetkosten und unter entsprechenden Voraussetzungen ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.

Auch die steuerliche Begünstigung ergonomischer Büromöbel bleibt bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr erhalten. Positiv für Betroffene ist, dass die bisherige Mindestanforderung von 26 Telearbeitstagen entfällt. Arbeitnehmer müssen aber weiterhin die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Arbeit in der Wohnung erfüllen.

Für das Jahr 2026 bleibt die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar. Arbeitnehmer und Selbstständige sollten deshalb unterscheiden, für welches Steuerjahr sie Ausgaben geltend machen, und prüfen, welche Aufwendungen künftig tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden können.

Die drei wichtigsten Regeln: Das Telearbeitspauschale fällt ab 2027 weg. Tatsächlich beruflich veranlasste Kosten können weiterhin absetzbar sein. Und für ergonomische Büromöbel bleibt die jährliche 300-Euro-Regel bestehen – künftig ohne die bisherige Mindestzahl an Telearbeitstagen.

Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale 2027

Wird die Homeoffice-Pauschale in Österreich abgeschafft?

Ja. Das bisherige Telearbeitspauschale wird mit 1. Jänner 2027 abgeschafft. Damit entfällt die bisherige steuerliche Begünstigung von bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage jährlich.

Gibt es 2027 noch 300 Euro Homeoffice-Pauschale?

Nein. Das bisherige Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer gibt es ab 2027 nicht mehr. Weiterhin möglich bleibt jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Abzug von bis zu 300 Euro jährlich für ergonomisch geeignetes Mobiliar.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale für 2026 noch beantragen?

Ja. Für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2026 gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln. Die Abschaffung erfolgt nicht rückwirkend.

Kann ich 2027 bei meinem Steuerausgleich noch Homeoffice-Kosten geltend machen?

Ja. Wenn im Jahr 2027 die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen für das Steuerjahr 2026. Für das Veranlagungsjahr 2027 entfällt dagegen das bisherige Telearbeitspauschale.

Darf mein Arbeitgeber weiterhin eine Homeoffice-Pauschale bezahlen?

Ein Arbeitgeber darf weiterhin einen Kostenersatz für Telearbeit leisten. Die bisherige besondere Steuerfreiheit für das Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro jährlich entfällt jedoch. Zahlungen müssen nach den allgemeinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln beurteilt werden.

Muss der Arbeitgeber ab 2027 noch Laptop und Internet bereitstellen?

Ja. Die arbeitsrechtlichen Pflichten zur Bereitstellung notwendiger digitaler Arbeitsmittel bestehen grundsätzlich weiter. Werden aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung private digitale Arbeitsmittel verwendet, muss der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten tragen.

Kann man einen Laptop weiterhin steuerlich absetzen?

Ja. Beruflich genutzte, selbst angeschaffte digitale Arbeitsmittel können grundsätzlich weiterhin als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei privater Mitbenutzung ist der berufliche Anteil maßgeblich. Gegebenenfalls müssen die Anschaffungskosten auf mehrere Jahre verteilt werden.

Kann man Internetkosten im Homeoffice absetzen?

Ja. Selbst getragene Internetkosten können im beruflich veranlassten Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei gemischter Verwendung muss der private Anteil entsprechend berücksichtigt werden.

Sind 2027 noch Bürostühle und Schreibtische absetzbar?

Ja. Ergonomisch geeignete Büromöbel für einen Arbeitsplatz in der Wohnung bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr absetzbar.

Braucht man 2027 noch mindestens 26 Homeoffice-Tage?

Nein. Die bisherige Mindestanforderung von 26 Telearbeitstagen entfällt ab 2027 für die besondere steuerliche Berücksichtigung ergonomischer Büromöbel. Bei Arbeitnehmern muss unter anderem eine entsprechende Vereinbarung über die berufliche Tätigkeit in der Wohnung vorliegen.

Kann ich einen ergonomischen Bürostuhl um 600 Euro absetzen?

Die begünstigten Kosten für ergonomisches Mobiliar sind auf 300 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Ein darüber hinausgehender begünstigter Betrag kann grundsätzlich in den Folgejahren innerhalb der jeweiligen Jahreshöchstgrenze berücksichtigt werden.

Kann ich eine Deckenlampe oder Sonnenschutzrollos absetzen?

Geeignete Beleuchtung gehört grundsätzlich zum begünstigten ergonomischen Mobiliar. Bei allgemeinen Wohnraumleuchten, Rollos oder anderen Einrichtungsgegenständen muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gewöhnliche private Wohnungsausstattung ist nicht automatisch absetzbar.

Kann ich Strom und Heizung für das Homeoffice absetzen?

Beim gewöhnlichen Homeoffice grundsätzlich nicht gesondert als anteilige Haushaltskosten. Eine Berücksichtigung entsprechender Raumkosten kommt insbesondere bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer unter strengen Voraussetzungen in Betracht.

Kann ich meine Miete anteilig steuerlich absetzen?

Die Nutzung einer Arbeitsecke in der Wohnung reicht grundsätzlich nicht aus. Mietkosten können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Wann ist ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt?

Ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer muss insbesondere nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden und den Mittelpunkt der gesamten betreffenden beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Weitere Voraussetzungen sind zu prüfen.

Was ändert sich 2027 für Selbstständige?

Das bisherige kleine Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro und das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro entfallen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Andere zulässige Betriebsausgaben können weiterhin berücksichtigt werden.

Bleibt das Arbeitsplatzpauschale für Kleinunternehmer bestehen?

Nein. Auch im Rahmen der entsprechenden Kleinunternehmerpauschalierung kann das bisherige Arbeitsplatzpauschale ab 2027 nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden. Die konkreten Folgen hängen von der angewendeten Gewinnermittlung ab.

Was gilt, wenn ich angestellt und gleichzeitig selbstständig bin?

Berufliche und betriebliche Ausgaben müssen korrekt zugeordnet werden. Bei ergonomischem Mobiliar, das für beide Tätigkeiten genutzt wird, sieht das Gesetz eine vollständige Zuordnung entweder zu den Werbungskosten oder zu den Betriebsausgaben vor. Eine doppelte Absetzung ist nicht möglich.

Bekomme ich 300 Euro vom Finanzamt zurück, wenn ich einen Schreibtisch absetze?

Nein, nicht automatisch. Ein steuerlicher Abzug von 300 Euro reduziert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % beträgt die rechnerische Einkommensteuerersparnis beispielsweise 90 Euro, sofern der Abzug vollständig steuerwirksam wird.

Wo trage ich Homeoffice-Kosten in FinanzOnline ein?

Beruflich veranlasste Ausgaben werden grundsätzlich im Bereich Werbungskosten beziehungsweise bei betrieblichen Einkünften in den entsprechenden Angaben zur Gewinnermittlung berücksichtigt. Welche Kennzahlen und automatischen Berechnungen gelten, hängt vom Steuerjahr und der Art der Ausgabe ab.

Warum wird die Telearbeitspauschale abgeschafft?

Die Abschaffung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 als Maßnahme zur Budgetkonsolidierung beschlossen. Das Gesetz enthält daneben weitere Änderungen des österreichischen Steuerrechts.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben beruhen auf den gesetzlichen Änderungen, offiziellen Behördeninformationen und ergänzenden Fachinformationen. Für die Beurteilung konkreter Kosten sind die jeweils anwendbaren steuerlichen und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblich.

Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.

Hinweis zur Rechtslage: Die Abschaffung des Telearbeitspauschales und des Arbeitsplatzpauschales ist gesetzlich beschlossen. Die neue Rechtslage gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich ab 1. Jänner 2027 und für die betroffenen betrieblichen Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Die konkrete Absetzbarkeit einzelner Kosten hängt unter anderem von der beruflichen oder betrieblichen Nutzung, der Art der Ausgabe, der Gewinnermittlung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Beispiele dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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