Spenden beim Steuerausgleich steuerlich absetzen – 2022 mit Liste spendenbegünstigter Einrichtungen

Spenden haben das Ziel zu helfen. Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, dann erhalten Sie vom Finanzamt über die Steuerveranlagung Geld zurück. Da Spenden an bestimmte Institutionen als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgesetzt werden können.

Seit dem Jahr 2017 gibt es Neuerungen bei der Absetzbarkeit von Spenden an inländischen spendenbegünstigten Organisationen. Spenden können nicht mehr als Sonderausgabe „selbst“ in der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht werden.

Aktuelle Liste 2021&2022 spendenbegünstigter Einrichtungen in Österreich

In der aktuellen Liste für 2021 & 2022 von https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf kann man prüfen, ob die gewünschte Einrichtung spendenbegünstigt ist und daher eine Spende steuerlich geltend gemacht werden kann.

Spenden beim Steuerausgleich steuerlich absetzen – Liste

Die Liste des Bundesministeriums für Finanzen – genaue Informationen!

Damit sich die zahlreichen Sender und Spenderinnen ganz genau informieren können, wie sie am besten ihre getätigten Spenden steuerlich absetzen sollten, gibt es beim Bundesministerium für Finanzen eine entsprechende Homepage. Auf dieser Homepage finden die Spender oder Spenderinnen, eine detailgetreue Liste über alle spendenbegünstigte Einrichtungen und Institutionen.

Diese Liste wird alle drei Monate auf den aktuellsten Stand gebracht, so sind die Spender und Spenderinnen immer perfekt informiert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Spender jederzeit nachsehen können, ob die ausstehende Spende an die entsprechende Einrichtung, auch wirklich von der Steuer abgesetzt werden kann.

Die Sonderausgabenkategorien auf der entsprechenden Liste:

  • Verpflichtend zu entrichtende Beiträge an Kirchen und anderen religiösen Gesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger nach § 4a des Einkommensteuergesetzes
  • Zuwendungen für eine gemeinnützigen Stiftung zur Vermögensausstattung, gemäß § 4b Einkommensteuergesetz
  • Spenden an die Stiftung für Innnovation und Bildung gemäß § 1 Innovationstiftungs-Bildungsgesetz
  • Zuwendungen für eine freiwillige Weiterversicherung
  • Vergleichbare Beitrage an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen aller
    Kammern

In der Liste finden sich aber auch noch weitere wichtige Organisationen, hierzu zählen beispielsweise:

  • Einrichtungen die Spenden begünstigt sind, weil sie wissenschaftliche Lehre oder Forschung betreiben, aber mitunter auch mildtätige Zwecke verfolgen.
  • Einrichtungen die Zwecke der Katastrophen und der Entwicklungshilfe leisten, oder auch Umwelt- und Naturschutz betreiben
  • Einrichtungen die Artenschutzzwecke betreiben, wie Tierheime oder ähnliche Organisationen
  • Einrichtungen die allgemein zugängliche künstlerische Tätigkeiten durchführen oder präsentieren. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Einrichtungen alle einen Spendenbegünstigungsbescheid benötigen. Nur so ist die Spende auch steuerlich absetzbar.

Einrichtungen, die keinen Begünstigungsbescheid für Spenden benötigen und die zur elektronischen Datenübermittlung zugelassen wurden, wie beispielsweise:

  • Religionsgesellschaften und Kirchen, bezugnehmend auf geleistete Beiträge, die
    verpflichtend waren
  • Unterschiedliche Versorgungseinrichtungen
  • Sozialversicherungsträger
  • Akademie der bildenden Künste
  • Forschungseinrichtungen, wie Universitäten, Kunst-und Fachhochschulen,
    Fakultäten, Institute und spezielle Einrichtung § 4 Abs.3Z 1 EStG
  • Museen, Spenden betreffend
  • Spenden betreffend, alle Landesfeuerwehrverbände und alle freiwilligen
    Feuerwehren

Spendenorganisation meldet Spenden an das Finanzamt

Sondern die Spendenorganisation ist verpflichtet, die Daten an das Finanzamt weiter zu leiten. Dabei wird der gespendete Betrag direkt in die Steuerveranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen.

Automatisches Datenaustausch – Voraussetzung

Auf dieser Weise wird die Finanzverwaltung als auch die steuerpflichtige Person entlastet. Die Voraussetzung für diesen automatischen Datenaustausch ist, dass der Spendenorganisation der Familien- und Vorname sowie das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders bekannt ist.

Zu den Erleichterungen bei der Absetzbarkeit von Steuern zählen zu den Spenden, auch die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in die Pensionsversicherung sowie die Kirchenbeiträge. Der Einfachheit halber wird hier nur ein Bezug zu den Spenden genommen.

Welche Spenden sind absetzbar?

Grundsätzlich sind Spenden nur an spendenbegünstigte Empfänger bzw. Einrichtungen abzugsfähig. Diese werden ausdrücklich in der Liste für spendenbegünstigte Einrichtungen auf der Internetseite vom BMF ausgewiesen. Durch die Liste soll der Missbrauch verhindert werden.

Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss die jeweilige Einrichtung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Werden diese von der Organisation nicht mehr erfüllt, wird deren Begünstigung aberkannt und die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende ist zeitlich begrenzt. Somit müssen diese Einrichtungen zum Zeitpunkt der Spende einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid vorweisen und somit in der Liste ohne Gültigkeitsende aufscheinen.

Liste Spenden Empfänger – Instituionen & Beispiele

Spenden für Erwachsenenbildung und Forschung dienenden Lehraufgaben und den daraus verbundenen wissenschaftlichen Dokumentationen und Publikationen an folgende Einrichtungen:

  • Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen und Universitäten
  • durch Landes- oder Bundesgesetz errichtete Fonds, die zur Forschungsförderung dienen
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, nach dem BStFG 2015 und vergleichbaren Gesetzen der Länder, welche nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und für mindestens drei Jahre in der Forschungsförderung tätig sind

Spenden für die Zwecke folgender Institutionen:

  • Österreichische Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und kulturfördernde Einrichtungen in Österreich
  • Museen von privaten Rechtsträgern
  • Denkmalfonds und das Bundesdenkmalamt
  • Österreichische Nationalbibliothek
  • Dachverbände von Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Körperschaften deren Zweck die Förderung des Behindertensportes ist
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie
  • Landesfeuerwehrverbände und Freiwillige Feuerwehren

Diese angeführten Institutionen sind direkt im Einkommensteuergesetzt erwähnt und werden somit nicht in der Liste vom BMF geführt.

Durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Institutionen

Spenden für Erwachsenenbildung und Forschung dienenden Lehraufgaben und den daraus verbundenen wissenschaftlichen Dokumentationen und Publikationen an folgende Einrichtungen:

  • juristische Personen, an denen eine oder mehrere Körperschaften beteiligt sind und mit Lehr- oder Forschungsaufgaben befasst sind
  • juristische selbstständige Institutionen von Gebietskörperschaften
  • gemeinnützige juristische Personen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen

Spenden gem. Zuwendungen gem. § 4a Abs. 1 EStG an

  • mildtätige Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe leisten oder Spenden sammeln
  • Einrichtungen, die ein Tierheim führen
  • Einrichtungen, die Umwelt-, Arten- und Naturschutz betreiben

Zusammengefasst sind spendenbegünstigte Zwecke in Österreich Spenden an Erwachsenenbildung, Forschung, unmittelbare Mildtätigkeit, Katastrophen- oder Entwicklungshilfe, Arten-, Natur-, und Umweltschutz, Tierheime oder Kultur- und Kunsteinrichtungen. Sowie das Sammeln für Katastrophen- und Entwicklungshilfe oder Mildtätigkeit ist absetzfähig.

Fragen und Antworten

In welcher Höhe sind Spenden absetzbar?

Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist in der Höhe nach begrenzt:

  • Unternehmen können Geld- und Sachspenden bis zu 10 Prozent ihres Gewinns aus dem laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben absetzen.
  • Privatpersonen können Spenden bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres als Sonderausgabe absetzen. Der Gesamtbetrag aller Einkünfte ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.

Wie können Barspenden „an der Tür“ auch für den Steuerausgleich berücksichtigt werden?

Die automatische Berücksichtigung in der Steuerveranlagung kann auch anhand von Barspenden erfolgen. Sie müssen lediglich der Spendenorganisation Ihr Vor- und Nachname sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben.

Wie weiß ich, ob meine Spende an eine Organisation absatzfähig ist?

Ein Blick auf die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen zeigt Ihnen alle Organisationen, bei denen Sie ihre Spende steuerwirksam absetzen können. Vergewissern Sie sich vor Ihrer Spende.

Datenschutz? Wie kann ich weiterhin eine anonyme Spende aufgeben? Wie kann ich die Datenübermittlung untersagen?

Anonyme Spenden sind weiterhin möglich. Sie müssen ihre Daten nicht bekannt geben. Jedoch sind anonyme Spenden nicht von der Steuer absetzbar.

Die Daten werden verschlüsselt an das Finanzamt vermittelt, ganz im Sinne des Datenschutzes. Es werden auch zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen.

Ihre Daten werden bei Spendenorganisationen für nachfolgenden Spenden wiederverwendet. Sie können aber den Datenaustausch jederzeit untersagen. Diese Untersagung muss über ein schriftliches Schreiben an die betroffene Spendenorganisation gerichtet sein. Ihre Zahlungen werden dann nicht mehr steuerlich berücksichtigt.

Wie kann ich kontrollieren, ob meine Spenden an das Finanzamt übermittelt worden sind?

Im FinanzOnline können SpenderInnen direkt überprüfen, welche Daten von welcher Organisation für sie übermittelt wurden. Auch im Steuerbescheid wird genau aufgelistet, welche Organisation welchen Spendenbetrag angegeben hat.

Wie kann ich vorgehen, wenn falsche Daten an das Finanzamt übermittelt worden sind?

Erkennen Sie auf FinanzOnline einen Fehler bei der Spenden Ausschreibung, dann muss die Spendenorganisation diesen Fehler beheben. Suchen Sie den Kontakt zur Organisation und machen Sie auf den Fehler aufmerksam. Wird hingegen erst der Fehler im Steuerbescheid bemerkt, haben Sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Steuerbescheids das Recht Beschwerde einzulegen. Bei Versäumnis dieser Frist kann ein Fehler im Steuerbescheid durch Wiederaufnahme verbessert werden.

Quellen: Bundesministerium für Finanzen

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

Steuern sind nicht jedermanns Sache. Trotzdem muss man nicht gleich wegen jeder Frage einen teuren Steuerberater aufsuchen. Viele Fragen lassen sich auch so beantworten – aus der Praxis für die Praxis.

Auf dieser Seite biete ich keine Steuerberatung an, sondern beantworte steuerrelevante Fragen des täglichen Lebens und halte wertvolle Tipps für euch bereit. Anleitungen für Cum-Ex Geschäfte gibt es hier nicht, aber möglicherweise steht das Thema Dienstwagennutzung bei dem einen oder anderen auf der Agenda.

Kurz und gut, hier findet ihr Tipps und Hinweise, um das alltägliche Steuerallerlei ohne großen Aufwand zu euren Gunsten zu meistern und dabei auch noch Geld zu sparen.

Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.