Jahressechstel in Österreich 2021/2022 – Berechnung und Bedeutung

Unter dem Jahressechstel wird die Grenzmarke im Zuge der Einkommensteuer im Land Österreich verstanden, worunter sonstige Einkommen nach Abzug des Betrages von 620 Euro vergünstigt versteuert werden. Die Grundlage hierzu ist im Einkommensteuergesetz wiederzufinden.

Bezüge wie das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld werden mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert. Jene begünstigte Besteuerung ist allerdings nur innerhalb des „Jahressechstels“ möglich. Jenes Jahressechstel ist dabei jene Grenze, ab welcher diese Bezüge voll besteuert werden. Diese beträgt in aller Regel ein Sechstel der schon zugeflossenen, auf das Jahr berechneten laufenden Bezüge.

Bei Schwankungen – Welche Bezüge sind begünstigt?

Bei Schwankungen ist es möglich, dass mehr oder auch weniger als ein Sechstel der im Jahr zuteilgewordenen Bezüge begünstigt besteuert werden.

Deshalb muss zum Ende des Jahres oder bei unterjährigem Ende des Arbeitsverhältnisses das Jahressechstel als sogenanntes Kontrollsechstel auf der Grundlage der eigentlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu berechnet werden.

Jahressechstel – Ab welcher Grenze werden Zahlungen voll besteuert?

Das Jahressechstel ist daher jene Grenze, ab welcher die sonstigen Bezüge und die Sonderzahlungen gänzlich besteuert werden. Überteigen die Sonderzahlungen das Jahressechstel, dann wird von dem Sechstelüberhang gesprochen.

Welche Sonderzahlungen müssen beachtet werden?

Mögliche Sonderzahlungen sind dabei jene Einkünfte, welche in größeren Abständen als Arbeitsentgelt bezahlt werden. Sonderzahlungen sind ebenfalls Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgelder.

  • Die Höhe wird meistens in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder separat geregelt.
  • Generell kann das Jahressechstel in Höhe von 2 Gehältern angesetzt sein.

Jahressechstel Höhe 2021/2022 in Österreich

  • So ist das Jahressechstel bei der Einkommensteuer in Österreich die Grenze, worunter die sonstigen Einkünfte nach dem Abzug des Freibetrags in Höhe von 620 EUR vergünstigt besteuert werden. Dazu gehören zum Beispiel Prämien, das 13. Monatsgehalt, Belohnungen oder Jubiläumsgelder. Die Basis für das Jahressechstel ist im § 67 EStG definiert.

Die Besteuerung des Jahressechstels

Einkünfte, die dem Jahressechstel unterliegen, werden auf der Grundlage eines begünstigten Tarifs versteuert.

  • Seit dem 1. Januar 2013 ist dieser begünstigte Tarif progressiv strukturiert. Dieser beträgt derzeit 0 Prozent für alle ersten 620 Euro und 6 Prozent für die nachfolgenden 24.380 Euro, 27 Prozent für die kommenden 25.000 Euro und 35,75 Prozent für die folgenden 33.333 Euro.
  • Zuvor galt für das Jahressechstel unter Berufung des Freibetrages von 620 Euro ein Steuersatz von einheitlich 6 Prozent.
    Dabei sind die Sonderzahlungen der Teil des Entgelts, welcher dem Angestellten außer den laufenden Gehältern in größeren Abständen, regelmäßig oder auch einmalig ausbezahlt wird.

Arbeitgeber sind ab dem Jahre 2020 dazu verpflichtet, in jenem Monat, in welchem das letzte laufende Gehalt im Kalenderjahr ausbezahlt wird das Jahressechstel für weitere Bezüge zu berechnen.

Im Normalfall wird es sich hierbei um eine neue Berechnung im Dezember bzw. bei Austritt in dem laufenden Jahr im Austrittsmonat handeln. Das Resultat ist, dass es durch die neue Berechnung zu einem nachträglichen Überhang und einer Nachversteuerung kommen kann.

Was ist das Jahressechstel?

  • Das Jahressechstel ist jene Grenze, ab der Sonderzahlungen und sonstige Bezüge gänzlich besteuert werden. Wenn die Sonderzahlungen das Jahressechstel übersteigen, wird von einem Sechstelüberhang gesprochen.
  • Etwaige Sonderzahlungen sind Einkünfte, die in großen Abständen als Arbeitsentgelt gezahlt werden. Als Sonderzahlungen gelten auch das Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bilanzgelder oder Gewinnanteile. Die Höhe wird zumeist in Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträgen oder einzeln geregelt.

So kann das Jahressechstel in Höhe von 2 Monatsgehälter angesetzt werden.

Das Jahressechstel ist bei der Einkommensteuer im Land Österreich die Grenze, worunter sonstige Einkünfte (zum Beispiel das 13. Monatsgehalt, Prämien, Belohnungen, Jubiläumsgelder) nach dem Abzug des Freibetrags über 620 EUR vergünstigt besteuert werden. Die Grundlage für das Jahressechstel ist im § 67 EStG zu finden.

Wie wird das Jahressechstel besteuert?

Einkünfte, welche dem Jahressechstel unterliegen, werden auf Basis eines begünstigten Tarifs besteuert.

Seit 1. Januar 2013 ist der begünstigte Tarif progressiv gestaltet.

  • Er beträgt derzeit 0 Prozent für die ersten 620 Euro, sowie 6 Prozent für die folgenden 24.380 Euro, 27 Prozent für die nächsten 25.000 Euro und 35,75 Prozent für die kommenden 33.333 Euro.
  • Vorher galt für das Jahressechstel unter Bezugnahme des Freibetrages von 620 Euro ein einheitlicher Steuersatz von 6 Prozent.

Die Sonderzahlungen sind der Teil des Entgelts, der dem Angestellten neben den laufenden Gehältern regelmäßig in größeren Abständen oder auch einmalig ausgezahlt wird.

Sonderzahlungen als weitere Bezüge – Freigrenze

Rechtlich werden Sonderzahlungen als weitere Bezüge bezeichnet und mit einem vergünstigten Steuersatz von 6 Prozent versteuert. Die jeweilige Freigrenze ist, dass eine Besteuerung der sonstigen Einkünfte unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 Euro beträgt. Die Freigrenze und Freibetrag von 2.100 Euro kommen nur bei sonstigen Einkünften nach § 67 Abs. 1 EStG zum Einsatz.

Jahressechstel – Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld 2021

  • Unter die Sonderzahlungen fallen vor allem das Weihnachtsgeld und der Urlaubszuschuss, die in der Praxis oftmals als 13. bzw. 14. Monatsgehalt bezeichnet werden. Auch als Bilanzgeld, Einmalprämie, Jubiläumsgeld), Jahreserfolgsprämie oder Prämie für die Diensterfindung sind bekannte Bezeichnungen hierfür.
  • Das herkömmliche Jahressechstel berechnet sich aus den im Kalenderjahr schon zugeflossenen Bezügen durch die abgelaufenen Kalendermonate im Jahr mal 2 Monate.
    Das Ziel und der Hintergrund der neuen Jahressechstelpflicht ist das Unterbinden übermäßiger steuerlicher Optimierungen.

Bis dahin konnte das Jahressechstel beliebig erhöht werden, in dem es unterjährig in die Höhe getrieben worden ist und
das hohe Jahressechstel durch vorverlegte Sonderzahlungen verwendet wurde.

Durch das erzielte höhere Sechstel kam es selten zu einem Überhang, dass die ausgezahlten Sonderzahlungen im Normalfall mit dem vergünstigten Steuersatz besteuert werden mussten und nicht der geltenden Tarifversteuerung unterlagen.

Die neue Regelung sieht vor, dass das Schwanken das Einkommen und damit das Jahressechstel unterjährig ist und daher hat die Neuberechnung am Jahresende oder bei Austritt aus dem Unternehmen zu erfolgen. Übersteigt der Betrag der Sonderzahlung nach der neuen Bestimmung das neue Jahressechstel, dann sind die sonstigen Einkommen bei der Auszahlung des letzten gezahlten Bezuges bindend aufzurollen und der sich ergebende Überhang ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Wie wird das Jahressechstel berechnet?

  • Das Jahressechstel errechnet sich, dass in einem ersten Schritt die Summe der im Jahr bisher ausbezahlten Bruttobezüge durch die Zahl der Kalendermonate dividiert wird. Im zweiten Schritt wird dieses berechnete Ergebnis mit zwei multipliziert. Bei gleichbleibenden Einkommen ergibt das Jahressechstel zwei Monatsgehälter.
  • Dieses darf nach Abzug jener auf die Sonderzahlungen entfallenden Versicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Vertretungen und Wohnbauförderungsbeiträge nicht mehr als 83.333 Euro betragen.

Zur Berechnung müssen zuerst alle bislang laufenden Bezüge, die eingeflossen sind, ermittelt werden. Hierzu zählen alle steuerpflichtigen und steuerfreien Zulagen.

  • Auch der sogenannte Überstundengrundlohn und Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, nachts und an Feiertagen, Überstundenzuschläge sowie die Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen zählen dazu.
  • Zudem werden begünstigte Tätigkeiten im Ausland, laufend gezahlte Sachbezüge, Zahlung für die Zukunftsvorsorge Bezüge von Entwicklungshelfern, der steuerliche Anteil der Reisekosten sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazugezählt.

Zunächst gilt es den Begriff des Jahressechstels der sonstigen Bezüge zu erklären. Hierunter werden Bezüge verstanden, die der Arbeitneher entweder in großen Abständen ausgezahlt bekommt oder aber auch Einkünfste, die nur einmalig ausgezahlt werden.

Eine wichtige Voraussetzung, dass die Zahlung als sonstiges Einkommen angesehen wird, ist es, dass der laufende Lohn vom selben Arbeitgeber ausgezahlt wird, wie auch die außerordentliche Bezahlung.

Die Modalitäten zur Auszahlung von Prämien und Provisionen bestimmen darüber, ob sie als sonstige Einkünfte angesehen werden. Die Entgelte stellen einen Bezug für laufend verkäuferische und vermittelnde Tätigkeiten dar. Liegt der monatliche Anspruch auf die Ausbezahlung der Provision vor, dann unterliegen diese auf jeden Fall der Tarifbesteuerung. Auch wenn diese anhaltend kontiert werden, also zum Beispiel nach einem Quartal ausgezahlt werden, sind trotzdem die Auszahlung der Provision als Einkünfte, welcher das Jahressechstel erhöht, weiterhin zu versteuern. Die Klassifikation der Provision auf insgesamt 14 Monatsbezüge ist steuertechnisch sehr interessant.

Übersteigen die sonstigen Einkünfte in einem Kalenderjahr nach Abzug der Versicherungsbeiträge den Betrag von 620 als Freibetrag, dann muss der Steuerzahler diese mit dem geltenden Steuersatz versteuern, wenn das Jahressechstel hierbei nicht überschritten wurde. Wenn das Jahressechstel überschritten wird (Sechstelüberhang), dann wird nach dem geltenden Tarif versteuert. Hierbei liegt die Freigrenze für das Jahressechstel bei 2.100 Euro.

Nachfolgend ist die Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge, die in dem Jahressechstels nach Abzug der Versicherungsbeiträge liegen, aufgeführt Für die die ersten 620 Euro sind 0 Prozent zu zahlen, für die folgenden 24.380 Euro werden 6 Prozent fällig. Für die kommenden 25.000 Euro sind 27 Prozent zu zahlen und für die nächsten 33.333 Euro sind es 35,75 Prozent.

Die Bedeutung der Freigrenze

Die Freigrenze beträgt für das Jahressechstel generell 2.100 Euro. Dies heißt, dass es zu keiner weiteren Besteuerung der sonstigen Einkünfte kommt, wenn das Jahressechstel diese wichtige Freigrenze nicht weiter überschreitet.

Hierzu gibt es im Netz viele Beispiele, welche das Zusammenspiel zwischen Jahressechstel, der Versteuerung, der Freigrenze und der sonstigen Bezüge deutlich erklären und darstellen:

  • So wird angenommen, dass das Jahressechstel zum Beispiel 1.500 Euro beträgt. In diesem Fall würde die Besteuerung der sonstigen Einkünfte ausbleiben, weil das Jahressechstel nach dem Abzug der Versicherungsbeiträge unter jener Freigrenze von 2.100 Euro zu finden ist.
  • Beträgt nun das Jahressechstel 3.100 Euro, dann müsste der sonstige Bezug mit einem festgelegten Steuersatz besteuert werden, da sich das Sechstel über dem Freibetrag von 2.100 Euro befindet.
  • Wenn nun mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander in einem Kalenderjahr vorliegen, so berechnet der einzelne Dienstherr das Jahressechstel für sich selbst. Hierbei bleiben die Bezüge der weiteren Arbeitgeber unberücksichtigt.

Wenn der Arbeitnehmer den Lohnzettel aus einem vorherigen Dienstverhältnis vorlegt, dann sind auch jene Bezüge des vorhergehenden Dienstherrn bei der Berechnung des Jahressechstels zu beachten. Der folgende Dienstherr muss daher auch die sonstigen Bezüge des vorherigen Arbeitgebers berücksichtigen, um die Freigrenze und den Freibetrag berechnen zu können.

Legt der Arbeiter aber keinen Lohnzettel aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis vor, dann können die Freigrenze und der Freibetrag ohne Beschränkungen und in voller Höhe angerechnet werden. Es wird in diesem Fall aber auch lediglich aus den laufenden Einkünften das Jahressechstel bestimmt. Legt nun der Arbeitnehmer seinen Lohnzettel bei dem neuen Arbeitgeber nicht vor, dann kann es zu steuerlichen Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer führen. Aus diesem Grund ist eine Vorlage des Lohnzettels daher dringend zu empfehlen.

Die praktische Anwendung des Jahressechstels

Zu einer eventuellen Nachversteuerung jenes Teils der vorher vergünstigt besteuerten Sonderzahlungen wegen des Kontrollsechstels kann es in einigen Fällen kommen.
Wenn nun in der 2. Hälfte des Jahres die Arbeitszeit und somit der Lohn vermindert wird, ein Bildungskarenz-, Pflegekarenz- oder Präsenzdienst eintritt oder Ruhensfälle oder ein unbezahlter Urlaub eintritt, ist dies der Fall.

Auch die Elternzeit, der Mutterschutz oder der Vatermonat sind betroffen, da die Zeiten von der Kontrollsechstelpflicht nicht berücksichtigt werden. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn während des Jahres die Elternzeit in Anspruch genommen worden ist.

Auch wenn der Lohn aufgrund eines längeren Krankenstandes vermindert oder ganz entfällt, kommt es zur Nachversteuerung.

Der Austritt im laufenden Jahr wird ebenfalls berücksichtigt, wenn der komplett erhaltene UZ nicht teils zurückbezahlt werden muss Dies kann zum Beispiel infolge des KV-Rückverrechnungsverbots der Fall sein.

Das Jahressechstel schwankt unterjährig und ist zum Beispiel aufgrund weggefallener Überstunden im Monat Dezember geringer als in jenem Monat, in welchem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen.

Eine eventuelle Kontrollrechnung hat durch den Arbeitgeber nicht zu erfolgen, wenn im laufenden Kalenderjahr Zeiten der gesetzlichen Elternzeit, eines Beschäftigungsverbots für Mütter oder eines Vatermonats liegen.
Bei gleichbleibenden Gehältern ergibt sich keine Nachversteuerung, weil das effektive Sechstel mit dem eigentlichen Sechstel identisch ist.

Für dieses Beispiel ergibt sich folgende Rechnung:

  • Das Gehalt von Januar bis Dezember beträgt 3.000.
  • Als Urlaubszuschuss werden im Juni 3.000 Euro gezahlt.
  • Das Weihnachtsgeld im November beträgt 3.000.
  • Daher beträgt das normale Sechstel im Dezember 6.000 Euro. Bereits gezahlt wurden 36.000 Euro / 12 Kalendermonate im Jahr x 2 Monate = 6.000 Euro
  • Das Effektivsechstel im Dezember beträgt 6.000. Dies sind vom Jahressechstel im Dezember 1/6, also 36.000/6.

Bei einem unterjährigen Austritt ergibt sich eine andere Rechnung.

Der Dienstnehmer tritt zum Beispiel zum 31.08.2020 aus seinem Unternehmen aus. Der aufzuwendende Kollektivvertrag sieht allerdings Rückverrechnungsverbot der ausgezahlten Sonderzahlung vor. Dies kann der Urlaubszuschuss sein. Im August wird zum letzten Mal das Gehalt in dem Kalenderjahr ausgezahlt, deshalb ist ein Effektivsechstel zu bestimmen.

Bei einem längeren Krankenstand gelten ebenfalls gesonderte Bedingungen. Der zu verwendende Kollektivvertrag sieht vor, dass die Sonderzahlungen auch in dem Fall, wenn lohnfreie Krankenstände vorliegen, nicht vermindert werden dürfen.

Durch einen längeren Krankenstand wird das Jahressechstel vermindert, dass sich im Monat November der Sechstelüberhang berechnet. Im Dezember werden zum letzten Mal laufende Bezüge in dem Kalenderjahr ausgezahlt, deshalb ist das Effektivsechstel zu bestimmen.

Obwohl das Effektivsechstel größer ist als das herkömmliche Jahressechstel im November, wird wegen des Überhangs im November 2020 keine Sonderzahlungslohnsteuer zurückerstattet. Der aktuelle Gesetzeswortlaut bei einem Effektivsechstel sieht die sogenannte Einbahnregelung zugunsten des Finanzamtes vor.

Jahressechstel & Bildungskarenz

Auch die Bildungskarenz bis zum Jahresende findet beim Jahresssechstel Anwendung

Eine Arbeitnehmerin ist zum Beispiel ab dem Monat August auf Bildungsurlaub bzw. –karenz. Das letztmalig im Jahr laufende Gehalt wurde im August ausgezahlt, deshalb ist das Effektivsechstel im Monat August 2020 neu zu bestimmen.
Es beträgt das Gehalt von Januar bis April 3.000 Euro. Eine Gehaltserhöhung wird von Mai bis August in Höhe von 3.200 bezahlt.

Anteilige Jahresonderzahlungen wie der Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld betragen, aufgrund der in Anspruch genommenen Bildungskarenz jeweils 2.133,33.
Das normale Sechstel beträgt hier 6.200 Euro. Hierbei sind bereits 24.800,00 Euro / 8 Monate im Jahr x 2 Monate = 6.200 Euro 29.066,66 zugeflossen.

Der Effektivsechstel beträgt hier 4.133,33, einschließlich der bereits ausgezahlten Sonderzahlungen 4.266,66 Euro. Der Effektivsechstelüberhang beläuft sich auf133,33.

Kontrollsechstel bei einem Austritt unterhalb der Freigrenze ist weiterhin ein Sonderfall.

Ein Angestellter erhält einen Lohn von beispielsweise 2.000 im Monat. Mit dem 31.03.2020 tritt dieser aus der Firma aus. Die Sonderzahlungen werden dann anteilig abgerechnet. Im Monat März wird dann zum letzten Mal das Gehalt in diesem Jahr ausgezahlt, deshalb ist das Effektivsechstel zu bestimmen.

Überprüfung der Freigrenze

Die Überprüfung der Freigrenze darf nur auf der Grundlage des regulären bzw. alten Jahressechstels erfolgen. Hiernach ist die Freigrenze nicht zu bestimmen. Das schwächere Kontrollsechstel vermittelt die entsprechende Freigrenze nicht.
Vor allem, wenn der Staatshaushalt in Bedrängnis geraten ist, was zuletzt häufiger vorkam, kommt eine vergünstigte Besteuerung des Jahressechstels aufs Neue wieder ins Gerede.

Diskussion & Argumente zum Jahressechstel bei Besserverdienern

Da vor allem die Besserverdienenden vom Jahressechstel besonders vergünstigt sind, darf über das soziale Gleichgewicht und auch die Stellung des Jahressechstels in jedem Fall diskutiert werden. Auf die Dauer wird sich eine solche Begünstigung für Steuerzahler jedoch nicht im Land Österreich halten lassen.

Solidarabgabe im Jahr 2013 bis 2016

Hierbei war die Solidarabgabe in den Jahren 2013 bis 2016 hier eher nur der Vorgeschmack auf eine generell höhere Besteuerung des 13. und des 14. Monatsgehaltes.

Überdies resultieren die einzelnen Benachteiligungen und so haben zum Beispiel Bundesbeamte mit 4 Sonderzahlungen im Jahr weniger von dem Jahressechstel als beispielsweise ein Angestellter.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

Steuern sind nicht jedermanns Sache. Trotzdem muss man nicht gleich wegen jeder Frage einen teuren Steuerberater aufsuchen. Viele Fragen lassen sich auch so beantworten – aus der Praxis für die Praxis.

Auf dieser Seite biete ich keine Steuerberatung an, sondern beantworte steuerrelevante Fragen des täglichen Lebens und halte wertvolle Tipps für euch bereit. Anleitungen für Cum-Ex Geschäfte gibt es hier nicht, aber möglicherweise steht das Thema Dienstwagennutzung bei dem einen oder anderen auf der Agenda.

Kurz und gut, hier findet ihr Tipps und Hinweise, um das alltägliche Steuerallerlei ohne großen Aufwand zu euren Gunsten zu meistern und dabei auch noch Geld zu sparen.

Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.