Das Jahressechstel bestimmt in Österreich, bis zu welcher Höhe Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und bestimmte weitere Sonderzahlungen steuerlich begünstigt werden können. Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern entspricht es grundsätzlich zwei Bruttomonatsbezügen. Entscheidend sind jedoch die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge und der Zeitpunkt der Sonderzahlung.
Für 2026 gelten eine Jahressechstel-Freigrenze von 2.615 Euro und ein jährlicher Lohnsteuerfreibetrag von 620 Euro. Innerhalb des Jahressechstels wird die steuerliche Bemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Abzügen häufig mit 6 % versteuert. Bei schwankenden Gehältern, zusätzlichen Prämien oder einem Arbeitgeberwechsel können andere Ergebnisse entstehen.
Kurzantwort mit Beispiel: Wer ganzjährig monatlich 3.000 Euro brutto verdient, hat bei unveränderten laufenden Bezügen ein Jahressechstel von 6.000 Euro. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld von jeweils 3.000 Euro liegen damit vollständig innerhalb dieser Begünstigungsgrenze. Der Betrag von 6.000 Euro ist allerdings keine Steuerfreigrenze: Für die tatsächliche Lohnsteuer sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Freibetrag und Steuersätze zu berücksichtigen.
Jahressechstel 2026: Die wichtigsten Werte im Überblick
| Regelung | Wert beziehungsweise Bedeutung 2026 |
|---|---|
| Jahressechstel | Ein Sechstel der auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge |
| Bei gleichbleibendem Monatsgehalt | Grundsätzlich zwei Bruttomonatsbezüge |
| Jährlicher Lohnsteuerfreibetrag | 620 € |
| Jahressechstel-Freigrenze | 2.615 € |
| Häufig maßgeblicher Sonderzahlungssteuersatz | 6 % der entsprechenden Bemessungsgrundlage |
| Grenzbetrag der Einschleifregelung | 2.490 € |
| Sechstelüberhang | Grundsätzlich Besteuerung nach dem laufenden Lohnsteuertarif |
| Kontrollsechstel | Abgleich mit einem Sechstel der tatsächlich zugeflossenen laufenden Jahresbezüge |
| Gesetzliche Grundlagen | § 67 und § 77 EStG 1988 |
Die Werte gelten für das Steuerjahr 2026. Der Freibetrag und die Freigrenze haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Was ist das Jahressechstel einfach erklärt?
Das Jahressechstel ist eine rechnerische Grenze im österreichischen Lohnsteuerrecht. Es bestimmt, welcher Teil bestimmter sonstiger Bezüge eines Arbeitnehmers unter die Begünstigung des § 67 Abs. 1 EStG fallen kann.
Als sonstige Bezüge kommen insbesondere Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und bestimmte einmalige Prämien infrage. Sie werden neben dem gewöhnlichen laufenden Gehalt ausbezahlt.
Der Zweck der Regelung besteht darin, solche Zahlungen innerhalb gesetzlicher Grenzen anders zu besteuern als den gewöhnlichen Monatslohn. Das kann die Lohnsteuerbelastung erheblich reduzieren.
Drei Begriffe sind dabei besonders wichtig:
- Jahressechstel: Wie viel von den grundsätzlich begünstigungsfähigen Sonderzahlungen kann nach § 67 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert werden?
- Sechstelüberhang: Welcher Teil der Sonderzahlungen überschreitet diese Grenze und muss daher grundsätzlich nach dem laufenden Tarif versteuert werden?
- Kontrollsechstel: Stimmt die unterjährige begünstigte Besteuerung mit den tatsächlich erhaltenen laufenden Jahresbezügen überein?
Wichtig: Aus dem Jahressechstel entsteht kein zusätzlicher Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer erhalten diesen Betrag nicht vom Finanzamt ausbezahlt. Die Regelung betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung entsprechender Sonderzahlungen.
Jahressechstel berechnen: Formel und Beispiele
Für die Berechnung werden die bisher im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bruttobezüge auf das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet. Davon wird ein Sechstel ermittelt.
Bei einer gewöhnlichen monatlichen Lohnverrechnung lässt sich die gesetzliche Berechnungsweise vereinfacht so darstellen:
Formel für das Jahressechstel:
Bisher zugeflossene laufende Bruttobezüge ÷ abgelaufene Kalendermonate seit Jahresbeginn × 2
Beispiel: 18.000 € laufende Bezüge von Jänner bis Juni ÷ 6 × 2 = 6.000 € Jahressechstel.
Der laufende Bezug, der zusammen mit einer Sonderzahlung ausbezahlt wird, ist bei der Ermittlung bereits zu berücksichtigen. Bei einem unterjährigen Arbeitsbeginn zählen grundsätzlich auch die seit Jänner vergangenen Monate ohne laufenden Bezug mit. Für untermonatige Austritte und bestimmte Sonderfälle gelten genauere Berechnungsregeln.
Beispiel: 3.000 Euro Monatsgehalt mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Ein Arbeitnehmer verdient von Jänner bis Dezember monatlich 3.000 Euro brutto. Zusätzlich erhält er ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld von jeweils 3.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Laufendes Bruttomonatsgehalt | 3.000 € |
| Laufende Jahresbezüge: 12 × 3.000 € | 36.000 € |
| Jahressechstel: 36.000 € ÷ 6 | 6.000 € |
| Urlaubsgeld | 3.000 € |
| Weihnachtsgeld | 3.000 € |
| Summe der Sonderzahlungen | 6.000 € |
| Sechstelüberhang | 0 € |
Die Sonderzahlungen liegen vollständig innerhalb des Jahressechstels. Bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen kann daher die gesamte Summe von 6.000 Euro nach den begünstigten Steuersätzen behandelt werden.
Das bedeutet nicht, dass 6.000 Euro netto ausbezahlt werden. Die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer werden zusätzlich berechnet.
Jahressechstel-Tabelle für verschiedene Bruttogehälter
Die folgende Tabelle gilt für zwölf gleich hohe laufende Monatsbezüge ohne zusätzliche laufende Entgeltbestandteile.
| Bruttogehalt pro Monat | Laufende Jahresbezüge | Jahressechstel |
|---|---|---|
| 1.000 € | 12.000 € | 2.000 € |
| 1.300 € | 15.600 € | 2.600 € |
| 1.500 € | 18.000 € | 3.000 € |
| 2.000 € | 24.000 € | 4.000 € |
| 2.500 € | 30.000 € | 5.000 € |
| 3.000 € | 36.000 € | 6.000 € |
| 4.000 € | 48.000 € | 8.000 € |
| 5.000 € | 60.000 € | 10.000 € |
| 6.000 € | 72.000 € | 12.000 € |
Hinweis: Die Werte stellen das rechnerische Jahressechstel dar, nicht die Höhe der automatisch zustehenden Sonderzahlungen. Ob und in welcher Höhe Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gebührt, richtet sich nach der jeweiligen arbeitsrechtlichen Grundlage.
Wer zusätzlich die voraussichtliche Nettoauszahlung einschätzen möchte, kann den Brutto-Netto-Rechner für Österreich nutzen. Dabei sollte für die konkrete Berechnung stets ein aktueller Rechner mit dem richtigen Steuerjahr verwendet werden.
Welche Zahlungen zählen zum Jahressechstel?
Für die Anwendung des Jahressechstels ist zwischen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen zu unterscheiden.
Laufende Bezüge bilden grundsätzlich die Grundlage für die Berechnung der Begünstigungsgrenze. Sonstige Bezüge können innerhalb dieser Grenze steuerlich begünstigt werden.
| Zahlung | Grundsätzliche steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Monatliches Grundgehalt | Laufender Bezug; erhöht das Jahressechstel |
| Regelmäßig zustehende Provisionen | Grundsätzlich laufender Bezug |
| Überstundengrundlohn und laufende Überstundenzuschläge | Grundsätzlich bei den laufenden Bezügen zu berücksichtigen |
| Laufende Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge | Nach den jeweils geltenden Vorschriften bei der Berechnung zu berücksichtigen |
| Laufende Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen | Grundsätzlich Bestandteil der maßgeblichen laufenden Bezüge |
| Laufende steuerlich relevante Sachbezüge | Je nach Art und steuerlicher Behandlung einzubeziehen |
| Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld | Typische sonstige Bezüge; erhöhen das Jahressechstel selbst nicht |
| Einmalige Jahresprämie oder Bilanzgeld | Kann bei entsprechender rechtlicher Ausgestaltung ein sonstiger Bezug sein |
| Steuerfreie Reisekostenersätze wie zulässiges Kilometergeld | Grundsätzlich nicht Bestandteil der maßgeblichen laufenden Bezüge |
| Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Vergleichszahlung | Gesonderte gesetzliche Behandlung erforderlich |
Bei laufenden steuerfreien Bezügen ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich: Nicht jede steuerfreie Zahlung erhöht das Jahressechstel. § 67 Abs. 2 EStG enthält insbesondere für Bezüge nach § 3 EStG eigene Ausschlüsse und Ausnahmen. Steuerbegünstigte Zuschläge nach anderen Bestimmungen sind daher nicht pauschal gleichzubehandeln.
Welche Sonderzahlungen können begünstigt besteuert werden?
Neben dem 13. und 14. Monatsbezug kommen unter anderem bestimmte Belohnungen, Bilanzgelder, Jahreserfolgsprämien oder Jubiläumszahlungen infrage.
Die bloße Bezeichnung als „Bonus“, „Prämie“ oder „Sonderzahlung“ reicht allerdings nicht aus. Entscheidend sind insbesondere:
- der tatsächliche Rechtsgrund der Zahlung,
- der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht,
- die vertraglich vereinbarten Auszahlungsmodalitäten,
- die Abgrenzung gegenüber regelmäßigem laufendem Arbeitslohn und
- die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbegünstigung.
Praxisbeispiel: Eine Provision, auf die monatlich ein Anspruch entsteht, wird nicht automatisch zur begünstigten Sonderzahlung, wenn der Arbeitgeber sie erst am Quartalsende abrechnet. Eine echte zusätzliche Jahresprämie kann dagegen anders zu beurteilen sein.
Ist das 13. und 14. Gehalt gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteht in Österreich nicht für sämtliche Arbeitnehmer.
Der Anspruch ergibt sich häufig aus dem anwendbaren Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Dort können auch die Höhe, Fälligkeit und aliquote Berechnung geregelt sein.
Die steuerliche Möglichkeit einer begünstigten Behandlung bedeutet daher nicht, dass jeder Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf zwei zusätzliche Monatsgehälter hat.
Wie wird das Jahressechstel 2026 versteuert?
§ 67 Abs. 1 EStG sieht für begünstigte sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels feste Lohnsteuersätze vor. Vor der Steuerberechnung werden insbesondere die gesetzlich abzugsfähigen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge berücksichtigt.
| Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage | Lohnsteuersatz |
|---|---|
| Erste 620 € | 0 % |
| Nächste 24.380 € | 6 % |
| Nächste 25.000 € | 27 % |
| Nächste 33.333 € | 35,75 % |
| Darüber hinaus | Grundsätzlich regulärer Lohnsteuertarif |
Die besondere Besteuerung ist damit auch bei sehr hohen Sonderzahlungen begrenzt. Soweit die entsprechenden sonstigen Bezüge nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen 83.333 Euro überschreiten, ist für den übersteigenden Teil grundsätzlich der laufende Tarif anzuwenden. Ebenso gilt die Tarifbesteuerung für einen Sechstelüberhang.
In der Praxis werden gewöhnliche Urlaubs- und Weihnachtsgelder innerhalb der Begünstigungsgrenze häufig mit 6 % besteuert, soweit der Freibetrag bereits berücksichtigt wurde.
Wie wirken sich Sozialversicherung und der Freibetrag auf die Lohnsteuer aus?
Die Steuer wird nicht einfach als 6 % des Bruttourlaubsgeldes berechnet. Zunächst ist der maßgebliche Sonderzahlungsanteil zu bestimmen. Anschließend werden die gesetzlich abzugsfähigen Beiträge und der noch verfügbare jährliche Freibetrag berücksichtigt.
Die Berechnungslogik zeigt folgendes bewusst vereinfachtes Beispiel. Die angenommenen Sozialversicherungsbeiträge sind lediglich Modellwerte und stellen keinen konkreten Beitragssatz dar.
| Position | Modellbetrag |
|---|---|
| Begünstigte Sonderzahlungen im Kalenderjahr | 6.000,00 € |
| Angenommene abzugsfähige Beiträge | − 900,00 € |
| Bemessungsgrundlage vor Freibetrag | 5.100,00 € |
| Jährlicher Freibetrag | − 620,00 € |
| Bemessungsgrundlage für den Steuersatz von 6 % | 4.480,00 € |
| Rechnerische Lohnsteuer: 4.480 € × 6 % | 268,80 € |
Diese Rechnung zeigt ausschließlich die Anwendung des Steuersatzes bei vollständig innerhalb des Jahressechstels liegenden Sonderzahlungen. Der tatsächliche Sozialversicherungsabzug hängt unter anderem von der Beitragsgruppe und den geltenden Sonderzahlungsregeln ab. Der konkrete Nettobetrag muss individuell berechnet werden.
Freibetrag, Freigrenze und Einschleifregelung: Was gilt 2026?
Gerade bei niedrigen Einkommen werden drei unterschiedliche Beträge häufig verwechselt.
| Begriff | Betrag 2026 | Funktion |
|---|---|---|
| Freibetrag | 620 € | Für begünstigte Sonderzahlungen bleibt dieser Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage grundsätzlich mit 0 % besteuert. |
| Freigrenze | 2.615 € | Bei einem Jahressechstel bis zu dieser Höhe unterbleibt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 EStG. |
| Grenzbetrag der Einschleifregelung | 2.490 € | Wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Neuberechnung nach § 77 Abs. 4 EStG verwendet. |
Wann greift die Freigrenze von 2.615 Euro?
Liegt das Jahressechstel bei höchstens 2.615 Euro, wird auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden Sonderzahlungen zunächst keine Lohnsteuer nach den festen Sätzen des § 67 Abs. 1 EStG eingehoben.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält ganzjährig monatlich 1.200 Euro brutto.
- Laufende Jahresbezüge: 12 × 1.200 € = 14.400 €
- Jahressechstel: 14.400 € ÷ 6 = 2.400 €
- Freigrenze 2026: 2.615 €
Die Freigrenze wird nicht überschritten. Für die innerhalb des Jahressechstels liegenden Sonderzahlungen unterbleibt deshalb zunächst die Besteuerung mit den festen Steuersätzen. Sozialversicherungsbeiträge können dennoch anfallen.
Achtung bei Einkommensänderungen: Die unterbliebene Lohnsteuer ist nicht in jedem Fall endgültig. Steigt das Jahressechstel im selben Kalenderjahr bei einer späteren Sonderzahlung über die Freigrenze, kann die Besteuerung auch für zuvor entsprechend behandelte Sonderzahlungen nachzuholen sein. Sinkt das Jahressechstel wieder unter die Freigrenze, kann sich umgekehrt eine Gutschrift ergeben.
Wie hat sich die Freigrenze entwickelt?
| Steuerjahr | Jahressechstel-Freigrenze |
|---|---|
| Bis 2023 | 2.100 € |
| 2024 | 2.447 € |
| 2025 | 2.570 € |
| 2026 | 2.615 € |
Wer ältere Gehaltsabrechnungen mit dem Jahr 2026 vergleicht, sollte daher immer den jeweiligen Jahreswert verwenden. Die früher verbreitete Freigrenze von 2.100 Euro ist für 2026 nicht mehr gültig.
Was bewirkt die Einschleifregelung?
Bei geringeren Sonderzahlungen kann § 77 Abs. 4 EStG eine besondere Neuberechnung vorsehen. Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen eine unverhältnismäßige Belastung im Bereich der Freigrenze vermeiden.
Für 2026 gilt bei der entsprechenden Neuberechnung und einem Jahressechstel von höchstens 25.000 Euro eine gesetzliche Begrenzung: Die Steuer beträgt 6 % der den Freibetrag von 620 Euro übersteigenden maßgeblichen Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 30 % der den Grenzbetrag von 2.490 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.
Die Regelung setzt unter anderem die gesetzlich vorgesehene durchgehende Beschäftigung beziehungsweise den fortlaufenden Arbeitslohn beim selben Arbeitgeber voraus. Sie darf nicht mit einer allgemeinen zusätzlichen Steuerfreigrenze von 2.490 Euro verwechselt werden.
Was passiert, wenn das Jahressechstel überschritten wird?
Übersteigen die maßgeblichen sonstigen Bezüge das zum Auszahlungszeitpunkt verfügbare Jahressechstel, entsteht ein Sechstelüberhang.
Dieser Teil kann nicht nach den gewöhnlichen festen Sonderzahlungssteuersätzen begünstigt werden. Er wird grundsätzlich im jeweiligen Auszahlungsmonat nach dem laufenden Lohnsteuertarif behandelt.
Beispiel: Weihnachtsgeld und zusätzliche Jahresprämie
Ein Angestellter verdient ganzjährig monatlich 3.000 Euro brutto. Sein Jahressechstel beträgt 6.000 Euro. Er erhält 3.000 Euro Urlaubsgeld, 3.000 Euro Weihnachtsgeld und zusätzlich eine einmalige Jahresprämie von 1.000 Euro, die steuerlich als sonstiger Bezug einzuordnen ist.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahressechstel | 6.000 € |
| Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen | 6.000 € |
| Zusätzliche Jahresprämie | 1.000 € |
| Sonstige Bezüge insgesamt | 7.000 € |
| Sechstelüberhang | 1.000 € |
Die ersten 6.000 Euro können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen begünstigt behandelt werden. Die darüber hinausgehenden 1.000 Euro unterliegen grundsätzlich der Tarifbesteuerung.
Die genaue zeitliche Abrechnung hängt von den Auszahlungsterminen ab. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des noch verfügbaren begünstigten Anteils zu berücksichtigen.
Praxisfolge: Eine zusätzliche Jahresprämie führt nicht automatisch zu einer höheren Nettoauszahlung im gleichen Verhältnis wie das gewöhnliche Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ist das Jahressechstel bereits ausgeschöpft, kann auf die Prämie eine deutlich höhere Lohnsteuer entfallen.
Die Grundlagen der progressiven Besteuerung werden im Ratgeber zur Lohnsteuer in Österreich erklärt.
Jahressechstel bei schwankendem Gehalt und Gehaltsänderungen
Bei einem unveränderten Monatsgehalt ist die Berechnung meist unkompliziert. Bei Gehaltserhöhungen, Teilzeitwechseln, wegfallenden Überstunden oder variablen Vergütungen kann sich das Jahressechstel während des Jahres jedoch verändern.
Deshalb wird es grundsätzlich bei jeder Auszahlung eines entsprechenden sonstigen Bezugs anhand der dann maßgeblichen laufenden Bezüge neu ermittelt.
Beispiel: Gehaltserhöhung im Juli
Eine Arbeitnehmerin erhält von Jänner bis Juni monatlich 3.000 Euro brutto. Ab Juli steigt ihr Gehalt auf 3.500 Euro.
- Jänner bis Juni: 6 × 3.000 € = 18.000 €
- Juli bis Dezember: 6 × 3.500 € = 21.000 €
- Laufende Jahresbezüge insgesamt: 39.000 €
- Jahressechstel zum Jahresende: 39.000 € ÷ 6 = 6.500 €
Bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld von zusammen 6.500 Euro wird das rechnerische Jahressechstel zum Jahresende genau ausgeschöpft. Ob zwischenzeitlich ein Teil der Sonderzahlungen nach Tarif abgerechnet wurde, hängt vom Auszahlungszeitpunkt und dem damaligen Jahressechstel ab.
Was passiert bei einer Gehaltsreduktion?
Sinkt das laufende Einkommen, etwa durch einen Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, kann sich auch das Jahressechstel verringern.
Das betrifft besonders Arbeitnehmer, deren frühere Sonderzahlungen auf Grundlage höherer laufender Bezüge begünstigt versteuert wurden. Eine spätere Kontrollrechnung kann dann ergeben, dass ein Teil nachzuversteuern ist.
Ob dies tatsächlich erfolgt, hängt auch von den gesetzlichen Ausnahmen beim Kontrollsechstel ab.
Kontrollsechstel: Wann droht eine Nachversteuerung oder entsteht eine Gutschrift?
Das Kontrollsechstel ist in § 77 Abs. 4a EStG geregelt. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr prüfen, wie hoch die tatsächlich zugeflossenen laufenden Jahresbezüge waren.
Aus dieser Jahressumme wird ein Sechstel berechnet. Anschließend wird kontrolliert, ob mehr oder weniger sonstige Bezüge als zulässig mit den festen Steuersätzen besteuert wurden.
Die Kontrolle kann grundsätzlich in zwei Richtungen wirken:
- Nachversteuerung: Wurden zu viele Sonderzahlungen begünstigt besteuert, muss der entsprechende Überhang unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif versteuert werden.
- Gutschrift: Wurden bestimmte Sonderzahlungen zuvor mangels ausreichend hohen Jahressechstels nach Tarif besteuert und besteht später ungenutztes Kontrollsechstel, kann die verpflichtende Aufrollung zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
Beispiel: Kontrollsechstel sinkt durch niedrigere Bezüge
Ein Angestellter erhält von Jänner bis Juni ein Bruttomonatsgehalt von 3.600 Euro. Im Juni bekommt er aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung insgesamt 7.200 Euro an begünstigungsfähigen sonstigen Bezügen. Zu diesem Zeitpunkt beträgt das Jahressechstel 7.200 Euro.
Von Juli bis Dezember sinkt das Monatsgehalt auf 3.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Jänner bis Juni: 6 × 3.600 € | 21.600 € |
| Juli bis Dezember: 6 × 3.000 € | 18.000 € |
| Laufende Jahresbezüge | 39.600 € |
| Kontrollsechstel: 39.600 € ÷ 6 | 6.600 € |
| Im Juni begünstigt behandelte sonstige Bezüge | 7.200 € |
| Überhang bei der Jahreskontrolle | 600 € |
Wenn keine gesetzliche Ausnahme greift, müssen die 600 Euro bei der Kontrollrechnung nach Tarif nachversteuert werden. Die tatsächliche Steuerkorrektur berücksichtigt die zuvor einbehaltene Lohnsteuer und die Zuordnung der abzugsfähigen Beiträge.
Wären Teile der Sonderzahlungen bereits vorher nach Tarif versteuert worden, dürfte derselbe Betrag selbstverständlich nicht noch einmal nachversteuert werden.
Wann kann die Kontrollrechnung zu einer Steuergutschrift führen?
Eine Gutschrift ist beispielsweise möglich, wenn Sonderzahlungen zunächst zu einem Zeitpunkt ausbezahlt werden, an dem das verfügbare Jahressechstel noch nicht ausreicht.
Steigen die laufenden Bezüge anschließend, kann das endgültige Kontrollsechstel höher sein. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber entsprechende zuvor nach Tarif versteuerte Sonderzahlungsanteile durch Aufrollung begünstigt behandeln.
Wichtiger Unterschied: Das Kontrollsechstel ist keine bloße Nachzahlungsregel. Die verpflichtende Kontrollrechnung kann sowohl zu einer zusätzlichen Lohnsteuerbelastung als auch zu einer Lohnsteuergutschrift führen.
Wann entfällt die Nachversteuerung beim Kontrollsechstel?
§ 77 Abs. 4a Z 1 EStG enthält eine ausdrücklich geregelte Reihe von Ausnahmen. Liegt eine dieser Situationen im Kalenderjahr vor, greift die sonst verpflichtende Nachversteuerung wegen eines überhöhten Kontrollsechstels grundsätzlich nicht.
Dazu gehören nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen:
- Elternkarenz,
- Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
- Bezug von Rehabilitationsgeld,
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
- Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit,
- Wiedereingliederungsteilzeit,
- Grundwehrdienst oder Zivildienst,
- Bezug von Altersteilzeitgeld,
- Teilpension nach den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen sowie
- Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
Die Ausnahmen beziehen sich auf die Nachversteuerung infolge der Kontrollsechstelberechnung. Sie machen die betreffenden Sonderzahlungen nicht generell steuerfrei und beseitigen auch nicht automatisch eine bereits bei der Auszahlung entstandene Sechstelüberschreitung.
Elternkarenz und Pflegekarenz
Bei Elternkarenz, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit kann das laufende Einkommen vorübergehend sinken oder vollständig wegfallen.
Erfüllt die konkrete Situation die gesetzlich genannten Voraussetzungen, wird eine Nachversteuerung aufgrund eines zu niedrigen Kontrollsechstels grundsätzlich vermieden. Die arbeitsrechtliche Berechnung möglicher aliquoter Sonderzahlungsansprüche bleibt davon getrennt.
Bildungskarenz und gewöhnliche Arbeitszeitreduktion
Bildungskarenz wird in § 77 Abs. 4a Z 1 EStG nicht als eigener allgemeiner Ausnahmetatbestand genannt. Auch ein gewöhnlicher Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist nicht automatisch eine solche Ausnahme.
Bei diesen Fällen muss daher geprüft werden, ob eine andere gesetzliche Ausnahme vorliegt oder die regulären Kontrollsechstelregeln anzuwenden sind.
Achtung bei Krankenständen: Ein Krankenstand mit gewöhnlicher laufender Entgeltfortzahlung ist nicht automatisch mit dem gesetzlich genannten Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen. Für die Ausnahme ist der konkrete Sachverhalt entscheidend.
Jahressechstel bei unterjährigem Arbeitsbeginn und Arbeitgeberwechsel
Wer nicht das gesamte Kalenderjahr beschäftigt ist oder unterjährig den Arbeitgeber wechselt, kann bei der Berechnung Besonderheiten erleben.
Beispiel: Arbeitsbeginn am 1. Juli
Ein Arbeitnehmer beginnt sein Dienstverhältnis am 1. Juli und verdient monatlich 3.000 Euro brutto.
Bis einschließlich September hat er drei Monatsgehälter erhalten. Für die Berechnung des Jahressechstels werden jedoch grundsätzlich die seit Jänner vergangenen neun Kalendermonate berücksichtigt.
- Laufende Bezüge Juli bis September: 9.000 €
- Abgelaufene Kalendermonate seit Jahresbeginn: 9
- Jahressechstel im September: 9.000 € ÷ 9 × 2 = 2.000 €
Das Jahressechstel beträgt im September somit lediglich 2.000 Euro und nicht zwei volle Monatsgehälter. Es liegt zugleich unter der Freigrenze von 2.615 Euro.
Mit weiteren laufenden Bezügen kann die Berechnungsgrundlage im verbleibenden Kalenderjahr steigen.
Praxis-Tipp: Eine ungewöhnlich niedrige Begünstigungsgrenze bei der ersten Sonderzahlung nach einem Jobbeginn ist nicht zwingend ein Fehler. Entscheidend sind die seit Jahresbeginn vergangenen Kalendermonate und die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge.
Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel?
Bei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen kann der neue Arbeitgeber die Vorbezüge des früheren Arbeitgebers berücksichtigen, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Wichtig ist insbesondere die Vorlage des entsprechenden Lohnzettels. Reichen dessen Angaben für eine korrekte Berechnung nicht aus, können ergänzend Lohnkonten oder Gehaltsabrechnungen erforderlich sein.
Werden die Vorbezüge berücksichtigt, müssen auch die bereits erhaltenen Sonderzahlungen und die bisher genutzten steuerlichen Begünstigungen einbezogen werden. Das gilt gegebenenfalls ebenfalls für die Kontrollsechstelberechnung.
Ohne ausreichende Unterlagen dürfen die Vorbezüge nicht einfach in die Berechnung übernommen werden.
Wie funktioniert das Jahressechstel bei zwei gleichzeitigen Jobs?
Bei zwei parallelen Dienstverhältnissen führt grundsätzlich jeder Arbeitgeber seine Lohnverrechnung anhand der eigenen Bezüge durch.
Dadurch kann es vorkommen, dass Begünstigungen zunächst bei beiden Arbeitgebern berücksichtigt werden. Insbesondere der Freibetrag von 620 Euro steht im Kalenderjahr jedoch nicht beliebig mehrfach endgültig zu.
Eine unzulässige Mehrfachberücksichtigung kann daher im Rahmen der steuerlichen Veranlagung korrigiert werden.
Welche weiteren Auswirkungen mehrere Dienstverhältnisse haben können, behandelt unser Beitrag zur Arbeitnehmerveranlagung und zum Lohnsteuerausgleich.
Provisionen, Bonuszahlungen und Jahressechsteloptimierung
Bei Beschäftigten mit variablen Gehaltsbestandteilen ist die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen besonders wichtig.
Das betrifft beispielsweise Vertriebsmitarbeiter, Führungskräfte und Beschäftigte mit erfolgsabhängigen Provisionen.
Sind Provisionen laufender Arbeitslohn oder Sonderzahlungen?
Entsteht der Anspruch auf Provisionen laufend, sind diese grundsätzlich als laufende Bezüge zu behandeln, auch wenn die Abrechnung zeitlich später erfolgt.
Damit können solche Provisionen die Berechnungsgrundlage des Jahressechstels erhöhen.
Anders kann eine echte zusätzliche Jahresprämie behandelt werden. Hier kommt es auf die vereinbarten Bedingungen und die tatsächliche steuerliche Einordnung an.
Was bedeutet die sogenannte Formel 7?
In der Lohnverrechnung wird für bestimmte variable Vergütungen die sogenannte Formel 7 verwendet. Dabei werden unter geeigneten rechtlichen Voraussetzungen sechs Siebentel einer Prämie laufend ausbezahlt und ein Siebentel als sonstiger Bezug behandelt.
Eine solche Gestaltung ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen und tatsächlichen Zahlungsmodalitäten den steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Insbesondere darf eine bereits entstandene laufende Vergütung nicht nachträglich willkürlich zu einer begünstigten Sonderzahlung umgewidmet werden.
Für Arbeitgeber wichtig: Die steuerliche Behandlung variabler Vergütungen sollte bereits bei der Gestaltung der Entgeltvereinbarung geprüft werden. Eine nachträgliche Umbuchung allein zur Verringerung der Lohnsteuer ist keine verlässliche oder automatisch zulässige Optimierung.
Warum ist Urlaubsgeld netto häufig höher als das normale Monatsgehalt?
Bei gleichem Bruttobetrag kann ein begünstigtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld netto höher ausfallen als ein gewöhnlicher Monatsbezug.
Der Hauptgrund ist die unterschiedliche Lohnsteuerberechnung: Während beim laufenden Gehalt der progressive Lohnsteuertarif relevant ist, können begünstigte Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels nach Berücksichtigung des Freibetrags häufig mit 6 % besteuert werden.
Allerdings ist die Sonderzahlung nicht automatisch sozialversicherungsfrei. Dafür gelten eigene Beitragssätze, Bemessungsgrundlagen und Höchstgrenzen.
Entscheidend für die tatsächliche Auszahlung sind:
- die Höhe des Bruttourlaubsgeldes oder Bruttoweihnachtsgeldes,
- die verfügbaren begünstigten Anteile innerhalb des Jahressechstels,
- die maßgeblichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
- der noch nicht ausgeschöpfte Freibetrag,
- eine mögliche Sechstelüberschreitung und
- allfällige Korrekturen aus der Lohnverrechnung.
Wer seine Nettoauszahlung überprüfen möchte, sollte daher nicht lediglich 6 % vom Bruttobetrag abziehen.
Besonderheiten bei Teilzeit, Bauarbeitern und Abfertigungen
Jahressechstel bei Teilzeit und geringem Einkommen
Das Jahressechstel wird bei Teilzeit grundsätzlich nach denselben steuerlichen Regeln ermittelt wie bei Vollzeit. Ein geringeres laufendes Gehalt führt daher regelmäßig zu einer niedrigeren Begünstigungsgrenze.
Gerade bei niedrigen Einkommen können die Freigrenze und besondere Regelungen der Lohnsteuerabrechnung relevant werden.
Die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze ist davon unabhängig. Sie darf nicht mit der Jahressechstel-Freigrenze gleichgesetzt werden.
Besondere Regelung für Arbeitnehmer nach dem BUAG
Für bestimmte Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, bestehen eigene Bestimmungen. Bei entsprechenden sonstigen Bezügen kann statt der gewöhnlichen Jahressechstelregel eine Jahreszwölftelregel maßgeblich sein.
Die reguläre Berechnung mit zwei durchschnittlichen Monatsbezügen darf deshalb nicht ungeprüft auf sämtliche Beschäftigten des Baugewerbes übertragen werden.
Was gilt für Abfertigungen und Zahlungen bei Dienstende?
Abfertigungen, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistungen und Vergleichszahlungen können speziellen lohnsteuerlichen Vorschriften unterliegen.
Eine einmalige Auszahlung allein bedeutet nicht, dass automatisch die gewöhnliche Jahressechstelbegünstigung gilt. Vor allem bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses sind die jeweiligen Sonderbestimmungen des § 67 EStG gesondert zu prüfen.
Jahressechstel überprüfen: Checkliste für Arbeitnehmer
Wenn das Weihnachtsgeld niedriger ausfällt als erwartet oder eine Prämie ungewöhnlich hoch versteuert wurde, ist ein Vergleich der entsprechenden Lohnabrechnungen sinnvoll.
- Auszahlungsmonat feststellen: Wann wurde die betroffene Sonderzahlung tatsächlich abgerechnet?
- Laufende Bruttobezüge ermitteln: Welche Gehälter, laufenden Zulagen, Provisionen und Sachbezüge wurden bis dahin berücksichtigt?
- Jahressechstel nachvollziehen: Wurde die richtige Hochrechnung auf Grundlage der abgelaufenen Kalendermonate vorgenommen?
- Frühere Sonderzahlungen einbeziehen: Welcher Teil der Begünstigungsgrenze war bereits ausgeschöpft?
- Steuerliche Abzüge prüfen: Sind die Sozialversicherungsbeiträge und der noch verfügbare Freibetrag korrekt berücksichtigt?
- Sechstelüberhang kontrollieren: Wurde ein Betrag nach dem laufenden Lohnsteuertarif behandelt?
- Besondere Situationen beachten: Gab es eine Gehaltsänderung, Karenz, Krankengeld, einen Arbeitsplatzwechsel oder eine variable Vergütungsvereinbarung?
- Jahresabrechnung vergleichen: Wurde beim Kontrollsechstel eine Nachversteuerung oder Gutschrift vorgenommen?
Wann sollte man bei der Lohnverrechnung nachfragen? Wenn das ausgewiesene Jahressechstel nicht zu den laufenden Bezügen passt, eine Sonderzahlung überraschend nach Tarif versteuert wurde oder eine Aufrollung nicht nachvollziehbar ist, sollte die zuständige Personal- beziehungsweise Lohnverrechnungsstelle um eine Erläuterung der Berechnung ersucht werden.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann zusätzliche steuerliche Fragen klären. Allerdings lässt sich nicht jede unterjährige Besonderheit bei der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen nachträglich durch die Veranlagung korrigieren.
Weitere Informationen dazu bietet unser Beitrag Wer kann einen Lohnsteuerausgleich beantragen?.
Fazit: Worauf kommt es beim Jahressechstel wirklich an?
Das Jahressechstel ist die maßgebliche Begünstigungsgrenze für gewöhnliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie bestimmte weitere Sonderzahlungen in Österreich. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt lässt sich die Grenze unkompliziert aus zwei durchschnittlichen Monatsbezügen ableiten.
Die tatsächliche Lohnsteuer hängt jedoch nicht allein von dieser Grenze ab. Freibetrag, Freigrenze, Sozialversicherungsbeiträge und die steuerliche Einordnung der Sonderzahlungen müssen berücksichtigt werden.
Besonders aufmerksam sollten Arbeitnehmer bei schwankendem Gehalt, zusätzlichen Prämien, einem Arbeitgeberwechsel und längeren Unterbrechungen des Dienstverhältnisses sein. In solchen Fällen kann das Kontrollsechstel zu einer geänderten steuerlichen Behandlung bereits ausbezahlter Sonderzahlungen führen.
Für die praktische Kontrolle gilt: Zuerst die laufenden Bezüge und das Jahressechstel nachvollziehen, anschließend die tatsächlich erhaltenen Sonderzahlungen und deren steuerliche Behandlung prüfen. Bei Unklarheiten ist die Lohnverrechnung die erste Anlaufstelle.
Häufige Fragen zum Jahressechstel in Österreich
Kann ich das Jahressechstel selbst berechnen?
Ja. Bei einer gewöhnlichen monatlichen Abrechnung werden die seit Jahresbeginn zugeflossenen laufenden Bruttobezüge durch die Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate dividiert und mit zwei multipliziert. Bei variablen Bezügen, untermonatigen Austritten oder besonderen Entgeltbestandteilen kann die Berechnung komplexer sein.
Ist das Jahressechstel dasselbe wie das 13. und 14. Gehalt?
Nein. Das Jahressechstel ist eine steuerliche Berechnungsgrenze. Das 13. und 14. Gehalt sind Sonderzahlungen, deren Anspruch sich aus arbeitsrechtlichen Regelungen ergeben kann. Bei gleichbleibendem Gehalt können beide Sonderzahlungen zusammen genau dem Jahressechstel entsprechen.
Was passiert, wenn ich kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekomme?
Das Jahressechstel begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen. Werden keine begünstigungsfähigen Sonderzahlungen ausbezahlt, entsteht allein durch die rechnerische Begünstigungsgrenze keine Steuererstattung und kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch.
Kann das Weihnachtsgeld höher besteuert werden als das Urlaubsgeld?
Ja. Beispielsweise kann beim Urlaubsgeld der jährliche Freibetrag bereits berücksichtigt worden sein. Auch ein verändertes Jahressechstel, eine zusätzliche Prämie, ein Sechstelüberhang oder eine erforderliche Aufrollung können zu unterschiedlichen Steuerbeträgen führen.
Kann eine zusätzliche Jahresprämie das Jahressechstel erhöhen?
Eine echte sonstige Sonderzahlung erhöht das Jahressechstel grundsätzlich nicht selbst, sondern kann den verfügbaren begünstigten Betrag ausschöpfen. Laufend zustehende Vergütungen wie bestimmte Provisionen können dagegen als laufende Bezüge die Bemessungsgrundlage erhöhen. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung.
Wo kann ich mein Jahressechstel auf der Gehaltsabrechnung finden?
Manche Lohnabrechnungen weisen das Jahressechstel, den bereits verbrauchten Anteil und den Sechstelüberhang gesondert aus. Die genaue Darstellung hängt vom verwendeten Abrechnungssystem ab. Fehlt eine nachvollziehbare Angabe, kann die Lohnverrechnung um eine Berechnungsaufstellung ersucht werden.
Kann ich durch eine Arbeitnehmerveranlagung eine falsch versteuerte Sonderzahlung korrigieren?
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bestimmte steuerliche Korrekturen bewirken, etwa bei mehrfach berücksichtigten Freibeträgen. Sie ersetzt jedoch nicht jede vorgeschriebene Kontrollsechstelberechnung des Arbeitgebers. Bei vermuteten Abrechnungsfehlern sollte zuerst eine Prüfung durch die Lohnverrechnung erfolgen.
Gilt das Jahressechstel auch bei zwei Arbeitgebern?
Bei gleichzeitigen Dienstverhältnissen erfolgt die Lohnverrechnung grundsätzlich getrennt. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb desselben Kalenderjahres können nach Vorlage geeigneter Unterlagen auch die früheren Bezüge berücksichtigt werden. Der jährliche Freibetrag darf dabei nicht dauerhaft mehrfach ausgeschöpft werden.
Kann ich eine Sonderzahlung einfach in ein anderes Monat verschieben lassen?
Der Auszahlungszeitpunkt kann die Jahressechstelberechnung beeinflussen. Eine willkürliche Verschiebung oder nachträgliche Umwidmung von Entgeltansprüchen ist jedoch nicht automatisch steuerlich zulässig. Maßgeblich sind die tatsächliche Vereinbarung, der Anspruch und die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften.
Wann ist eine individuelle Prüfung besonders wichtig?
Insbesondere bei hohen Bonuszahlungen, Arbeitgeberwechseln, mehreren Dienstverhältnissen, Karenz, Krankheit, unterjährigen Gehaltsänderungen, Abfertigungen und speziellen Branchenregelungen sollte die steuerliche Behandlung anhand der konkreten Unterlagen überprüft werden.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Die dargestellten steuerlichen Regelungen und Beträge wurden anhand der für 2026 geltenden österreichischen Rechtslage und der veröffentlichten Fachinformationen abgeglichen.
- Rechtsinformationssystem des Bundes: § 67 EStG 1988 – Sonstige Bezüge, Jahressechstel und feste Steuersätze
- Rechtsinformationssystem des Bundes: § 77 EStG 1988 – Lohnzahlungszeitraum, Einschleifregelung und Kontrollsechstel
- Wirtschaftskammer Österreich: Sonstige Bezüge – steuerliche Behandlung, Berechnung und Sonderfälle
- Wirtschaftskammer Österreich: Häufige Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung sonstiger Bezüge, Stand 1. Jänner 2026
- Wirtschaftskammer Österreich: Aktuelle Werte für die Lohnverrechnung 2026
- Bundesministerium für Finanzen: Lohnsteuerrichtlinien – Wartungserlass 2025 mit den für 2026 relevanten Änderungen
- Bundesministerium für Finanzen: Das Steuerbuch 2026
Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.
Hinweis zur Anwendung: Die Beispiele veranschaulichen die allgemeinen steuerlichen Berechnungsregeln. Tatsächliche Lohnabrechnungen können aufgrund von Sozialversicherungsbeiträgen, individuellen Entgeltbestandteilen, Auszahlungszeitpunkten und gesetzlichen Sonderregelungen abweichen. Bei komplexen Einzelfällen ist eine Prüfung durch die zuständige Lohnverrechnung oder eine fachlich qualifizierte Steuerberatung sinnvoll.