Gewinnfreibetrag 2022 in Österreich – Bemessungsgrundlage & begünstigte Wertpapiere

Der Gewinnfreibetrag wurde bereits ab der Veranlagung 2010 in Österreich eingeführt. Hierbei können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können den Freibetrag beanspruchen, unabhängig davon, ob sie den Gewinn mittels Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Somit wurde für die Unternehmer ein Ausgleich für eine vergünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes erreicht.

Die Anhebung des Freibetrages beim Gewinnfreibetrag 2022 in Österreich

Der Gewinnfreibetrag beträgt in Österreich zurzeit bis zu 13 Prozent des Gewinnes und setzt sich aus dem Grundfreibetrag für Gewinne in Höhe von 30.000 Euro und außerdem aus einem investitionsbedingten Freibetrag für den Gewinn zusammen.

Anhebung Gewinnfreibetrag 2022 in Österreich auf 15 %

  • Ab 1. Januar 2022 wird der Freibetrag vom Gewinnfreibetrag von 13 auf 15 Prozent erhöht.
  • Daher beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag weiterhin ebenfalls 13 Prozent des Gewinns. Dies entspricht einer Entlastung von 50 Mio. Euro.

Somit wird eine zielgerichtete Entlastung der Unternehmen und Personengesellschaften im Bereich KM erreicht, welche nicht von einer KöSt-Senkung profitieren.

Für die Teilnahme von Mitarbeitern am Erfolg eines Unternehmens in Höhe von höchstens 10 Prozent des Gewinns und bis zu 3.000 Euro jährlich pro Dienstnehmer sollen weder Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten oder die Lohnsteuer anfallen.

Jene Begünstigung für die Folgsbeteiligungen der Mitarbeiter soll als Alternative zur steuerlichen Begünstigung der Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter in Anspruch genommen werden können.

Die Bedeutung der Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer in Höhe von derzeit 25 Prozent soll ab 2022 auf 23 sowie ab dem Jahre 2023 auf 21 Prozent gesenkt werden. Bei der Dividende der Gewinne bleibt jedoch eine Pflicht zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent unvermindert bestehen.

Die Steuerbelastung für die ausgeschütteten Gewinne der Kapitalgesellschaften vermindert sich hierdurch von zurzeit 45,625 auf 44,175 Prozent ab dem Jahr 2022 und auf 42,72 Prozent ab dem Jahre 2023.

  • Zurzeit können die Unternehmen den Freibetrag bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro als Grundfreibetrag von der Einkommensteuer abdecken, ohne hierfür Investitionen belegen zu müssen. Dieser Grundfreibetrag soll künftig erweitert werden und die Erfordernis zur Investition erst ab einem Gewinn von 100.000 Euro bestehen.
  • Von der Senkung der Körperschaftssteuer profitieren etwa 80.000 Unternehmen in Österreich.
  • Hiervon haben etwa zwei Drittel einen steuerpflichtigen Gewinn von weniger als 100.000 Euro und über die Hälfte einen steuerpflichtigen Gewinn von weniger als 40.000 Euro.

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag 2021 & 2022  in Österreich?

Derzeit beträgt der Gewinnfreibetrag 13 Prozent des Gewinns und kann von sämtlichen steuerpflichtigen Personen in Österreich genutzt werden, welche betriebliche Einkünfte aufweisen.

Wie diese Einkünfte errechnet werden und ob die Personen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Ermittlung des Gewinns verwenden ist dagegen unerheblich. Von dem Freibetrag profitieren, können sämtliche natürlichen Personen.

  • Hierbei ist es egal, ob diese Gesellschafter oder Einzelunternehmer von Personengesellschaften sind. Jedoch ist es wichtig, dass diese betriebliche Einkünfte haben. Dies sind solche aus Forst- und Landwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieben.
  • Die anderen Einkünfte sind nicht begünstigt. Hierzu gehören solche Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung.

Freibetrag und maximaler Gewinnfreibetrag

Der maximale Freibetrag beträgt mit den neuen Regelungen 45.350 Euro pro Jahr der Veranlagung. Somit sind alle Gewinne bis höchstens 580.000,– von dieser Begünstigung eingeschlossen.

Sämtliche Gewinne, welche innerhalb des Höchstbetrages liegen, sind damit begünstigt. Anteile über dieser Grenze, sind allerdings, insoweit diese darüber liegen, nicht begünstigt. Somit setzt sich der Gewinnfreibetrag einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und einem Grundfreibetrag zusammen.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Der durch eine Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen bzw. Erträgen und Aufwendungen (Betriebsausgaben) ermittelte Gewinn ist in aller Regel noch nicht der determinierte zu versteuernde Gewinn.

  • Als allerletzte Betriebsausgabe kann zudem noch ein Freibetrag von bis zu 13 Prozent des Gewinnes abgezogen werden. Daher besteht der Gewinnfreibetrag aus einem Grundfreibetrag, sofern der Gewinn bis 30.000 Euro angesetzt ist.
  • Dieser wird ohne eine Investitionserfordernis angerechnet. Der Grundfreibetrag steht den Personen nur einmal für Gewinne bis zu 30.000 Euro zu.

Auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist von Bedeutung. Dieser muss durch Investitionen in begünstigte Güter gedeckt werden. Hierzu gehört auch der bisherige Freibetrag für die investierten Gewinne.

Der Grundfreibetrag steht außerdem bei der Inanspruchnahme von Pauschalierungen zu. Dies ist unabhängig von der rechtlichen Grundlage der Pauschalierung. Der investitionsbedingte Freibetrag kann dagegen bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht gefordert werden.

Investitionsbedingter Freibetrag

Liegt der Gewinn über 30.000 Euro, kann innerhalb des höchsten Betrages der investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass begünstigte Güter hergestellt oder angeschafft werden. Der investitionsbedingte Freibetrag steht dann in Höhe der Herstellungs- und der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zu. Dieser ist im Jahr der Herstellung oder der Beschaffung geltend zu machen.

Im Erfolg werden im laufenden Investitionsjahr direkt 100 Prozent der Herstellungs- und der Anschaffungskosten abgeschrieben, ohne dass hierdurch für körperliche Güter die Absetzung für den Verschleiß berührt wird. Diese steht außerdem den betreffenden Personen zu. Bei den begünstigten Wertpapieren werden die Kosten für die Anschaffung am Ende zweifach berücksichtigt. So erfolgt dies im Anschaffungsjahr durch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sowie im Jahr des Verkaufes durch den Abgang des Buchwertes.

Die Bedeutung der Nachversteuerung

Scheiden die Güter, für welche ein Freibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf einer Frist von vier Jahren aus dem Vermögen des Betriebs aus, hat generell eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Gewinnfreibetrags zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei dauerhaftem Aufenthalt ins Ausland. Übersteigen die Investierungen in begünstigte Güter 13 Prozent des Gewinnes, ist es deshalb wichtig, die Güter zu verzeichnen, welche zur Abdeckung des investitionsbedingten Freibetrages teilweise oder ganz herangezogen werden.

Ersatzbeschaffung durch nutzbare Anlagegüter

Bei den Wertpapieren entfällt die Nachversteuerung, wenn im gesamten Jahr des Ausscheidens eine Ersatzbeschaffung durch nutzbare Anlagegüter in demselben Jahr erfolgt. In einem solchen Fall kommt es für die Bestimmung der Behaltefrist zu einer Addition der Besitzzeiten. Somit läuft die bisherige Behaltefrist beim ersatzbeschafften Gut weiter. Die Fehlzeiten in dem Jahr hemmen den Ablauf der Frist.

Bei früherem Ausscheiden begünstigter nutzbarer Anlagegüter ist die Ersatzbeschaffung allerdings nicht möglich. Somit unterbleibt eine Nachversteuerung hier lediglich bei Ausscheiden durch Gewalt oder einen Eingriff der Behörden.

Als höhere Gewalt gilt dabei generell jedes Ausscheiden des Gutes gegen den Willen des Unternehmers. Dies kann durch Diebstahl oder Zerstörung, erfolgen.

Im Falle einer Übertragung eines Unternehmens wird die Nachversteuerungspflicht auf den Rechtsnachfolger überbunden, wenn die nachversteuerungshängigen Güter ebenfalls übertragen werden. Die Behaltefrist läuft in diesem Fall bei dieser oder bei diesem weiter. Vom unentgeltlichen Rechtsnachfolger ausgeführte Investitionen können nur seinen Gewinn im Zuge des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages geschmälert werden, nicht aber jenen des Überträgers.

Wird der laufende Betrieb aufgegeben und werden zugleich die begünstigten Güter vor dem Ablauf der Behaltefrist verwertet, erfolgt die Nachversteuerung zu Gunsten des Veräußerungsgewinns nach § 24 EStG.

  • Der Grundfreibetrag ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Dieser beträgt 13 Prozent bis zu einem Gewinn 30.000 Euro, also max. 3.900 Euro. Dieser kann auch bei pauschaler Ermittlung der Gewinne beansprucht werden. Dieser wird auch seitens des Finanzamtes bei einer Veranlagung anstandslos berücksichtigt.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist an bestimmte Investitionen gebunden. Die angeschafften Güter müssen dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet sein, eine Nutzungsdauer von wenigstens vier Jahren aufzeigen und dürfen nicht abgenutzt sein. Hierbei können zum Beispiel Computer, Geschäftseinrichtungen oder Maschinen beschafft werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Personenkraftfahrzeuge. Für solche kann kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Zudem können auch verschiedene Wertpapiere gekauft werden. Daher ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit der Höhe des Volumens der Investition begrenzt und in Abhängigkeit von den Gewinnen gestaffelt. Dieser kann maximal 41.450 Euro betragen.

Sollte es zu einem verfrühtem Ausscheiden der Güter innerhalb von vier Jahren kommen, erfolgt die Nachversteuerung des beanspruchten Gewinnfreibetrages.
Wenn ein in Gewerbetreibender einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 100.000 Euro erzielt und begünstigte Wertpapiere in Höhe von 9.000. Euro ohne Berücksichtigung des Freibetrages kauft, würde eine Einkommensteuerbelastung von etwa 37.900 Euro resultieren.

  • Unter Beachtung des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG ergibt sich, dass der maximale Gewinnfreibetrag 13.000 beträgt. Dies sind 13 Prozent von 100.000 Euro. Der in Grundfreibetrag beträgt 3.900 Euro und somit verbleiben 9.100 Euro für den investitionsbedingten Freibetrag.
  • Da Wertpapiere in Höhe von 9.000 Euro gekauft wurden, kann der beschriebene investitionsbedingte Freibetrag in Höhe von 9.000 Euro in Anspruch genommen werden.
  • Die Steuerbelastung beträgt gerundet 31.500 Euro und ist damit um 6.400 Euro geringer. Bestenfalls hätte der Gewerbetreibende um 100 Euro mehr an Wertpapieren gekauft, damit er den Gewinnfreibetrag gut ausgenutzt hätte.
  • Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG kann die Steuerbelastung erheblich vermindern. Durch gezielte Investierungen in ausgewählte Güter kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt werden.

Der Gewinnfreibetrag und die Bemessungsgrundlage

Der Gewinnfreibetrag setzt sich generell aus zwei Komponenten zusammen. Dies ist der Grundfreibetrag für solche Gewinne bis 30.000 Euro und der investitionsbedingte Freibetrag. Zwar können generell alle mit Personen mit betrieblichen Einnahmen den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen, jedoch hat der Gesetzgeber hier nicht nur eine obere Grenze , sondern auch eine Staffelung der Grundlage für den investitionsbedingten Freibetrag vorgesehen.

Damit nun der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, müssen die Unternehmer eine Investition in Form von nutzbaren und körperlichen Gütern oder verschiedenen Wertpapieren ausgeführt haben. Den Nachweis über jene Investitionen müssen diese in der Steuererklärung erbringen.

Zudem wird der Gewinn durch die Höhe der Investierungen begrenzt. Die Absetzung für die Nutzung beeinträchtigt der investitionsbedingte Freibetrag dagegen nicht. Dies führt allerdings dazu, dass sich dieser gleich zweifach auf den Gewinn auswirkt. Neben der Absetzung können auch die Kosten für die Anschaffung geltend gemacht werden.

Wer kann den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen?

Der Freibetrag kann von den natürlichen Personen geltend gemacht werden, welche Einkünfte aus einer gewerblichen Arbeit wie z. B. Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Bei den Mitunternehmerschaften können die Gesellschafter den Freibetrag in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung einfach beanspruchen.

Für alle Personen, welche steuerpflichtig sind, wird durch das Land Österreich ein Grundfreibetrag gewährt. Dieser betrifft demnach Verheiratete und auch Ledige. Alleinstehenden steht dieser Freibetrag in genau definierten Höhe zu, während Verheiratete und Lebenspartnerschaften bei Zusammenlagerung die doppelte Freibetragssumme bekommen.

Ein Grundfreibetrag steht für Selbstständige, Arbeitnehmer und Auszubildende ebenso zur Verfügung wie für Rentner und Studenten. Außerdem beachtet der Gesetzgeber auch Kinder. Dieser sogenannte Kinderfreibetrag ist bei der Berechnung der Höhe der Einkünfte ebenfalls berücksichtigt.

Solange die Einkünfte unterhalb der Grenze des Freibetrags liegen, musst die Person keine Steuern zahlen. Deshalb fallen auch die Ausgaben insgesamt weg. Wenn allerdings das Einkommen höher ist als der steuerliche Grundfreibetrag, dann kann die Person das Einkommen um alle abzugsfähigen Kosten vermindern. Zu diesen Kosten zählen der Entlastungsbetrag, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Freibeträge, Verluste und Sonderausgaben.

Außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise auch die Ausgaben für einen Arztbesuch oder die Arzneimittel. Jener Entlastungsbetrag ist eine erhebliche Erleichterung für Alleinstehende und Alleinerziehende, während Freibeträge auch für Beschäftigte in Ehrenämtern gelten oder in Form der Kinderfreibeträge zur Verfügung stehen. Die Kosten für den Arbeitsweg können ebenfalls oder durch die geltende Pendlerpauschale geltend gemacht werden.

Wenn die Person für die Ausübung des Berufes Anschaffungen zu machen hat, wie beispielsweise Arbeitsmaterial oder eine spezielle Arbeitskleidung, dann kann sie zudem solche Ausgaben von dem Einkommen subtrahieren. Auch der Besuch von Seminaren, Fortbildungen, Kursen oder ganzen Ausbildungen kostet viel Geld, das steuerlich geltend gemacht werden kann.

Die optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages durch begünstigte Wertpapiere

Wertpapiere können ebenfalls zur optimalen Ausnutzung des Freibetrages gekauft werden. Begünstigte Wertpapiere sind hierbei alle in Euro ausgewiesene Anleihen- und Immobilienfonds, Anleihen wie Bundes- und Wohnbauanleihen. Auch die Wertpapiere müssen wenigstens 4 Jahre im Vermögen gehalten werden, da es sonst zu Nachversteuerungen kommt. Hierzu können sich Kunden von ihrem Bankbetreuer Angebote für geben und sich gleichzeitig bestätigen lassen, dass es sich hierbei um steuerlich anerkannte Anlagen handelt.

Als begünstigte Wertpapiere kommen solche nach § 10 iVm § 124b Z 252 EStG in Betracht.

Für Jahre, welche nach dem 30. Juni 2014 enden sowie vor dem 1. Januar 2017 beginnen gelten nur die Wohnbauanleihen nach § 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Für Jahre, welche vor dem 1. Juli 2014 endeten und für solche, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen haben, gelten Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG.

Die vergünstigten Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 EStG gelten für den Gewinnfreibetrag entsprechend. Für die Wertpapierersatzbeschaffung bei frühzeitiger Tilgung gelten gesonderte Regelungen. Eine fondsgebundene Versicherung stellt kein zur Abdeckung des Freibetrages taugliches Gut dar.

Nach dem Ablauf der Behaltefrist stellen jene Wertpapiere, welche zum Zweck der Abdeckung eines Gewinnfreibetrages gekauft worden sind, das Betriebsvermögen dar. Dies gilt zudem außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988. Lediglich durch eine Entnahme scheiden diese aus dem Vermögen des Unternehmens aus.

Sämtliche Wertpapiere müssen im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Gewinnfreibetrags alle Voraussetzungen als begünstigtes Gut erfüllen. Änderungen der Qualifikation als vergünstigtes Wertpapier während der Haltedauer, zum Beispiel weil die Anlagebestimmungen der Investmentfonds abgeändert werden, dass jene entsprechenden Anteile nicht den rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, hat keinerlei Auswirkung und stellt zugleich keinen Grund für eventuelle Nachversteuerungen dar.

Der Gewinnfreibetrag steht dem Unternehmer im Fall der Herstellung erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung für die gesamten Herstellungskosten zu. Bei der Fertigstellung nach dem Jahr 2009 konnten daher die kompletten Herstellungskosten in die Grundlage zur Bemessung einbezogen werden. Nach § 124b Z 153 EStG sind Kosten der Herstellung von Gebäuden (einschließlich Investitionen zur Miete) jedoch nur begünstigt, wenn mit der eigentlichen Ausführung des Baus nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wurde.

Hierbei ist der Beginn der tatsächlichen Bauausführung auch der tatsächliche Beginn im Sinne von dem ersten Spatenstich. Eine vorherige Planung ist hierfür unschädlich.

Die begünstigten Güter müssen einem inländischen Unternehmen oder einer Betriebsstätte anzurechnen sein. Hierzu ist eine faktische Anwesenheit des Gutes in einer Arbeitsstätte im Inland nicht erforderlich. Dies ist zum Beispiel bei LKWs oder bei Containern der Fall.

Das Wirtschaftsgut sollte dem inländischen Unternehmen oder der Betriebsstätte allerdings dienen und es muss eine funktionale Zugehörigkeit gegeben sein. Zudem muss das Wirtschaftsgut dem Aufgabenbereich des Unternehmens oder der Betriebsstätte im Inland zuordenbar sein. Der nötige Bezug zum inländischen Unternehmen oder der Betriebsstätte ergibt sich beispielsweise durch Leistungen für jene oder durch die Lenkung von dieser aus.

Erfolgen alle einsatzorganisatorischen und kaufmännischen Maßnahmen von einem inländischen Unternehmen oder einer inländischen Arbeitsstätte aus, ist das Wirtschaftsgut diesem Unternehmen funktional beizuordnen. Dies auch dann der Fall, wenn das Gut ausschließlich außerhalb des Betriebes gelagert ist und der Einsatz von diesem Ort aus erfolgen kann. Hat der Unternehmer in diesem Fall nur im Inland eine Arbeitsstätte, dann können alle zum Betriebsvermögen gehörigen Güter nur dieser Betriebsstätte beigerechnet werden. Daher steht der Gewinnfreibetrag unter diesen Voraussetzungen auch für außerhalb der Arbeitsstätte eingesetzte Güter zu.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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