WICHTIG: Die Kinderbetreuungskosten sind seit der Einführung des Familienbonus nicht mehr abzugsfähig.
Eltern können die Kosten, die durch die Betreuung ihrer Kinder entstehen, von der Steuer als Kinderbetreuungskosten absetzen.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kinderfreibetrags und der Kinderbetreuungskosten werden ab 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Das heißt für Sie, dass Sie die Kinderbetreuungskosten letztmalig für das Jahr 2018 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung einreichen können.
Die Kinderbetreuungskosten in Österreich im Jahr 2021 bzw. 2022 können in der Höhe von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr abgesetzt werden.
Kinderbetreuungskosten absetzen 2022 in Österreich
Auch im Jahr 2022 wird das Thema Kinderbetreuungskosten in Österreich eine wichtige Stellung haben. Was viele nicht wissen ist, dass nicht jedes Kind davon betroffen sein kann. Insbesondere das Alter spielt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Worauf genau zu achten ist, wer die Kosten absetzen kann und wo die Beträge liegen, soll der folgende Artikel beantworten.
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Wer sich heute das erste Mal mit dem Thema beschäftigt, der will mit Sicherheit auch wissen, worum es eigentlich geht. Generell handelt es sich dabei um Kosten, welche zur Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder entstehen.
Abhängig von der Anzahl und anderen Kriterien können sich diese stark unterscheiden.
Speziell in Österreich sind diese bis zu einem Betrag von 2.300 Euro absetzbar. Allerdings ist nicht jedes Kind davon betroffen. Es zählen alle Kinder hinein, die das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Die Kosten selbst können von mehreren Personengruppen abgesetzt werden. Darunter zählen zum Beispiel:
- -> Personen, welche der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht
- -> dem Ehepartner oder der Ehepartnerin
- -> dem Unterhalts-verpflichtenden Elternteil
Natürlich kann es auch vorkommen, dass der Betrag über der zuvor erwähnten Grenze liegt. Ab dann treten die außergewöhnlichen Belastungen ins Spiel. Das bedeutet einen weiteren monatlichen, pauschalen Betrag von 262 Euro.
Nachweis der Kosten für die Kinderbetreuung 2022 in Österreich
Natürlich gibt es auch andere Kosten, die sich noch steuerlich absetzen lassen. Dazu zählen unter anderem die Betreuungskosten. Nicht vergessen werden dürfen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kosten für Verpflegung, Unterkunft oder Sportveranstaltungen. Die Kosten werden auf verschiedene Wege nachgewiesen. Meist braucht es Namen, Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer, Zeitraum der Kinderbetreuung, Ausstellungsdatum sowie den Rechnungsbetrag. Auch der Arbeitgeber kann mit einem Zuschuss beteiligt sein.
Für diese steuerliche Absetzbarkeit sind einige Bedingungen zu erfüllen:
- Das betreffende Kind ist zu Beginn des Kalenderjahres nicht älter als zehn Jahre.
- Das betreffende Kind hat noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet und aufgrund einer Behinderung wird für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bewilligt.
Die Versorgung des Kindes muss durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung, wie zum Beispiel Kindergarten oder Hort, erfolgen. - Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein und auch die daraus entstandenen Kosten müssen bezahlt worden sein. Dazu zählen die Kosten für die Kinderbetreuung, Fahrtkosten zur Kinderbetreuung, das Bastelgeld und die Verpflegung.
- Auch während der schulfreien Zeit sind die entstandenen Kosten für die Betreuung abzugsfähig, wenn die Betreuung durch eine Institution oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt, wie zum Beispiel die Nachmittags- oder Ferienbetreuung.
Für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten muss das betreffende Kind für mindestens sechs Monate im Kalenderjahr einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben.
Die Kinderbetreuungskosten können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung als „außergewöhnliche Belastung“ nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Zuschuss zur Kinderbetreuung durch die Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann eine Unterstützung zur Kinderbetreuung durch die Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erhalten. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
Hierzu muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung mit dem L35 Formular bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einreichen. Dieses und viele andere Beilagen und Formulare für die Arbeitnehmerveranlagung sind in Papierform bei jedem Finanzamt oder auch Online zum Ausdrucken erhältlich, oder direkt zum Ausfüllen über FinanzOnline mit seinen persönlichen Zugangsdaten, falls Sie sich bereits registriert haben.
Dieser Zuschuss kann entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtungen ausbezahlt werden, oder anhand von Gutschriften zur Einlösung bei den entsprechenden Betreuungseinrichtungen gewährt werden.
Zu beachten gilt: werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers übernommen, dann sind nur die darüber hinaus anfallenden Kosten abzugsfähig.
Welche Betreuungskosten können geltend gemacht werden?
- Die Kosten müssen aus der Betreuung in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungsinstitution, wie zum Beispiel die Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Internate, Spielgruppen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, entstanden sein.
- Unter öffentlichen Institutionen fallen alle die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, dem Bund oder Ländern betrieben werden. Unter privaten Einrichtungen fallen jene, die von Vereinen, Religionsgesellschaften, Stiftungen, Betrieben oder Familienorganisationen betrieben werden.
Ebenso sind die Kosten für die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung sowie für die Vermittlung von Personen, die für die Betreuung aufkommen, absetzbar.
Bis zur Pflichtschule können alle Kosten der Kinderbetreuung mit Verpflegung und Bastelgeld abgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die Kinderkrippe, der Kindergarten oder die Tagesmutter.
Ab dem Schulbesuch gilt zu unterscheiden zwischen absetzbaren Aufwendungen für die Versorgung außerhalb der Schulzeit, wie zum Beispiel die Nachmittagsbetreuung, sportliche Aktivitäten und Kurse in der schulfreien Zeit sowie die Ferienbetreuung und den nicht absetzbaren Aufwendungen wie Schulausflüge oder Projektwochen.
Ebenso können die Kosten für Privatschulen oder Nachhilfeunterricht nicht berücksichtigt werden.
Nachweis der Kinderbetreuungskosten
Zur Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung müssen zwar keine Nachweise und Rechnungen für die Kosten der Kinderbetreuung beigelegt werden, doch müssen diese für sieben Jahre aufbewahrt werden, um nach Aufforderungen vom Finanzamt diese vorzuweisen.
Belege sowie Rechnungen für die entstandenen Kinderbetreuungskosten müssen einige Kriterien erfüllen:
- Name sowie Sozialversicherungsnummer des Kindes
- RechnungsempfängerIn
- RechnungsausstellerIn
- Ausstellungsdatum
- Zeitraum der Kinderbetreuung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungsbetrag
Häufige Fragen
Wie sieht die Lage bei AlleinerzieherInnen aus?
Die AlleinerzieherInnen können die Ausgaben für die Kinderbetreuung über 2.300 Euro bzw. von Kindern, die älter als 10 Jahre sind, als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt steuerlich absetzen.
Welche Kostenersätze mindern die Kinderbetreuungskosten?
Darunter fallen allfällige steuerfreie Ersätze und Beihilfen, die für die Kinderbetreuung erhalten worden sind. Dazu zählen nicht die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld oder der Kinderfreibetrag.
Was geschieht, wenn mehr als 2.300 Euro an Kosten für die Kinderbetreuung pro Kind anfallen?
Es sind lediglich die 2.300 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. In besonderen Ausnahmen, wie zum Beispiel bei alleinerziehenden Elternteilen, können die 2.300 Euro überstiegen werden, und als eine außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, jedoch beschränkt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt.
Wer gilt als eine pädagogisch qualifizierte Person?
Seit dem Jahr 2017 wurde beschlossen, dass pädagogisch qualifizierte Personen jene Personen sind, die eine Ausbildung zur Kindererziehung und Kinderbetreuung im Mindestausmass von 35 Stunden nachweisen können und die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Quellen: Arbeiterkammer, Bundesministerium für Finanzen