Im Jahre 2010 wurde zwischen den Bundesländern und dem Bund eine Vereinbarung nach Art 15a des Verfassungsgesetzes abgeschlossen, um eine größere Harmonisierung der Sozialhilfesysteme aller Bundesländer erreichen zu können.
Die Änderung der Mindestsicherung ab 2022
Das Jahr 2022 bringt für die Bürger eine Erhöhung der Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe. Daher bekommen die Bürger außer der Sozialleistung von 949,46 Euro zudem noch 150 Euro als Einmalzahlung.
- Ab Januar 2022 wird die Sozialhilfe mit neuer Verordnung in Österreich in Kraft treten und die bislang vorhandene bedarfsorientierte Mindestsicherung im Land Österreich ablösen.
- Durch diese neue Berechnung der Sozialhilfe werden ab 2022 alle alleinstehenden Menschen in Österreich, die derzeit 921 Euro im Monat die Mindestsicherung erhalten, durch das neue Gesetz lediglich noch den Richtsatz von 885 Euro pro Monat bekommen.
Der Anspruch auf die Mindestsicherung
- Jeder Bürger, der generell das eigene Vermögen bis zu einem Minimum von 4.188,80 Euro aufgebraucht hat, hat Anspruch auf die Mindestsicherung.
- Ausnahmen hierfür sind Eigentumswohnungen bzw. Wohnungen, welche als Hauptwohnsitz verwendet werden.
- Zugleich muss das eigene Auto dazu verkauft werden, wenn es nicht zu beruflichen Zwecken oder aufgrund von Behinderungen nötig ist.
Zugleich muss eine Bereitschaft zur Arbeit bzw. zum Aufbringen als Arbeitskraft bei der Person vorhanden sein. Der Hauptwohnsitz bzw. der dauerhafte Aufenthalt muss sich in Österreich befinden.
- Mit dem neuen Grundsatzgesetz der Sozialhilfe wurde ein neues Leistungsrecht angepasst, welches anstelle von Mindeststandards jetzt Maximalbeträge bzw. Höchstsätze vorsieht.
- Zudem wird die Zuerkennung der Mindestsicherung vermehrt in Form von Sachleistungen (beispielsweise beim Wohnbedarf) eintreten. Als Sachleistung gilt hierbei zugleich die Überweisung der fälligen Miete an die Vermieter.
Da nun eine flächendeckende Umsetzung des Grundsatzgesetzes für die Sozialhilfe in den einzelnen Bundesländern bisher noch nicht erfolgt ist (die Ausführungsgesetze für die Sozialhilfe wurden mit dem 1. Juli 2021 in Nieder-, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Vorarlberg und Kärnten erlassen), gelten bis zu, Inkrafttreten die einzelnen Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer. Das Land Wien hat das Grundsatzgesetz in einzelnen Teilbereichen umgesetzt.
Mit der Vereinbarung wurden einheitliche Standards in bedeutenden Bereichen der Sozialhilfe definiert, welche von den Bundesländern bei der Bearbeitung ihrer Mindestsicherungsgesetze auch berücksichtigt worden sind. Dies betrifft die Standards bei der Vermögensverwertung, Leistungsuntergrenzen und den Regress.
- Seit dem Ende dieser Vereinbarung im Jahre 2016 konnten die Mindestsicherungsgesetze in den Bundesländern ohne Rücksichtnahme des gemeinsamen Rahmens gestaltet werden.
Jetzt wurde ein Grundsatzgesetz des nach dem Art 12 B-VG des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes geschaffen und zugleich wurde ein Sozialhilfestatistikgesetz in Österreich eingeführt und das Integrationsgesetz an die Veränderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.
Die Bedeutung des Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es durch die Landesgesetze näher durchzuführen ist und auch durch die einzelnen Bundesländer zu unterzeichnen ist. Außer dem verbindlichen Rahmen, welchen die einzelnen Bundesländer bei der Umsetzung des Grundsatzgesetzes einzuhalten haben, kennt das Grundsatzgesetz eine Reihe an verschiedenen Kann-Bestimmungen, welche den Bundesländern viele Bewegungsfreiheiten bei der Ausgestaltung der neuen Gesetze schaffen.
Sozialhilfe Grundsatzgesetz in Österreich
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, welches mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, erklärt, dass die Bundesländer in insgesamt sieben Monaten die Ausführungsgesetze erlassen haben. Die Umsetzung des SH-GG in den einzelnen Bundesländern ist bisher noch nicht erfolgt. Daher können genaue Informationen zur zukünftigen Sozialhilfe im Jahre 2021 in den Bundesländern erst später erfolgen.
Was ist die Mindestabsicherung und wie hoch ist sie?
- Die Mindestsicherung ist keine Versicherungs-, sondern eine Sozialleistung.
Anspruch auf die Mindestsicherung in Österreich
- Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung hat jeder, der das eigene Vermögen bis zu 4139,13 Euro aufgebraucht hat und die eigenen Lebenshaltungskosten nicht selbst bezahlen kann.
Neben Staatsbürger aus Österreich sind ebenfalls EU- bzw. EWR-Bürger anspruchsberechtigt, welche sich als Arbeitnehmer im Land Österreich befinden oder bereits länger als fünf Jahre hier wohnen. Auch Drittstaatsangehörige, welche schon länger als fünf Jahre in Österreich leben und hier anerkannte Flüchtlinge sind. Generell haben Asylwerber keinen Anspruch auf die Mindestsicherung.
Generell ist die Bezugnahme der Mindestsicherung nicht begrenzt. Die Verweildauer – also, wie lange eine Person Mindestsicherung bezogen hat – betrug im Jahre 2015 je Haushalt acht Monate. Insgesamt 16.000 Personen bekamen nach den Zahlen des Sozialministeriums die Zahlung der Mindestsicherung zusätzlich zu einem geringen Einkommen.
Sozialhife NEU in Österreich
Ab 01. Januar 2020 wird die Mindestsicherung bzw. die Sozialhilfe NEU in Österreich Kraft treten und die bisher vorliegende bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) im Land Österreich ablösen. Durch diese Neuberechnung der Mindestsicherung werden ab 2020 zum Beispiel alleinstehende Personen m Land, welche zurzeit 921 Euro im Monat an Mindestsicherung bekommen, durch das neue Sozialhilfegesetz nur den Satz von 885 Euro im Monat erhalten.
Menschen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, bekommen zweimal 70 Prozent des Betrags im Monat und damit erhalten solche Mindestsicherungsbezieher den monatlichen in Höhe von 1.239,66 Euro im Monat. Alleinstehende Bezieher erhalten 100 Prozent des Betrags.
Staffelung für Familien mit Kindern
Für Familien mit Kindern besteht eine Staffelung der Mindestsicherung. Für ein Kind: gibt es 221 Euro. Dies entspricht 25 Prozent des Netto- Ausgleichszulagenrichtsatzes. Bei zwei Kindern werden 354 Euro gezahlt, was 15 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes entspricht. Für jedes weitere Kind: werden 398 Euro gezahlt. Dies entspricht 5 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Alleinerziehende Bezieher der Mindestsicherung erhalten pro Kind eine Bonus-Zahlung. Für ein Kind sind dies 106 Euro, zwei Kinder: 186 Euro und für drei Kinder: 239 Euro.
Der Anspruch auf die Mindestsicherung
Generell jeder Bürger, welcher sein privates Vermögen bis zu einem Betrag von 4.188,80 Euro aufgebraucht hat. Wichtige Ausnahmen hierfür sind Eigentumswohnungen bzw. Wohnungen, die als Hauptwohnsitz verwendet werden. Auch das eigene PKW muss zum Bezug der Mindestsicherung verkauft werden, wenn es nicht aus beruflichen Gründen oder wegen einer Behinderung nötig ist.
Hiernach besteht der Anspruch auf Mindestsicherung durch die Erfüllung verschiedener Kriterien. Das Einkommen muss unterhalb des Standards der Mindestsicherung liegen. Der Bedarf muss durch eigene finanzielle Mittel abzudecken sein. Eine Bereitschaft zur Arbeit muss in jedem Falle gegeben sein. Zudem muss sich der Hauptwohnsitz im Land Österreich befinden.
Arbeitsbereitschaft & Bezug
Unter verschiedenen Kriterien müssen Menschen, welche die Mindestsicherung beziehen, nicht arbeitsbereit sein. So muss die Person das Regelpensionsalter erreicht haben oder eine Betreuungsleistung für Angehörige leisten, die Pflegegeld wenigstens der Pflegestufe 3 beziehen.
Betreuung von Kleinkindern
Eine Voraussetzung kann zudem sein, dass die Person Kinder betreut, welche das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Möglichkeit zur Betreuung gegeben ist.
Auch wenn die Person eine Begleitung schwerstkranker Kinder leistet, ist die Zahlung möglich. Hat die Person bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Schulausbildung begonnen, welche noch nicht beendet wurde, besteht ebenso ein Anspruch.
Voraussetzungen für EU Bürger
EU-Bürger haben in Österreich nur einen Anspruch auf die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe, wenn diese sich als Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder bereits länger als fünf Jahre im Land leben.
Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte in Österreich
- Subsidiär Berechtigten hingegen sind unbedingt Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, welche das Niveau einer Grundversorgung nicht überschreiten.
- Wenn die Leistungen über das System der Mindestsicherung gewährt werden, sind soziale Leistungen unvermindert auf das Niveau der Grundversorgung zu begrenzen.
Einige Bundesländer gewähren zurzeit für Asylberechtigte geringere sowie für subsidiär Schutzbedürftige keine oder nur sehr geringere Leistungen aus der. Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe.
Generell müssen Bedürftige alle eigenen Mittel einsetzen. Verschiedene Einkünfte werden allerdings zurzeit – wie auch nach dem neuen Grundsatzgesetz – generell nicht in Abzug eingebracht.
Dies sind freiwillige Leistungen der freien Wohlfahrtspflege sowie Bezahlungen von Dritten, welche ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht wurden, es sei denn, die Leistungen werden schon für einen dauernden Zeitraum von vier Monaten gestattet oder erreichen ein Maß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich sind. Auch die Familienbeihilfe, Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 EStG sowie der Kinderabsetzbetrag gehören dazu und auch das Pflegegeld.
Zuschüsse für Heizkosten – Anrechnung
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern frei, Zuschüsse für Heizkosten von der Anrechnung herauszunehmen.
Wiedereinsteigerfreibetrag in Österreich
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem einen Freibetrag von bis zu 35 Prozent des Nettoeinkommens für diejenigen vor, die während des Bezugs der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies ist der sogenannte Wiedereinsteigerfreibetrag, der für die Dauer von maximal 12 Monaten bezahlt wird.
Es existiert generell keine Wahl zwischen dem Bezug der Mindestsicherung und der Aufnahme einer Arbeit. Die. Mindestsicherung bzw. die Sozialhilfe ist bei arbeitsfähigen Menschen an die Bereitwilligkeit zum Einsatz der persönlichen Arbeitskraft gebunden.
Wird die Leistung bezogen, jedoch der Einsatz einer ausführbaren Arbeit verweigert, kann diese gestrichen oder gekürzt werden. Dies gilt auch für eine Nichtteilnahme an Deutschkursen oder weiteren Kursmaßnahmen, die sich der Integrationsvereinbarung orientieren.
Trotz einer bestehenden Arbeitsfähigkeit darf die Vermittlung und die dauerhafte Bereitschaft zur Aufbietung der Arbeitskraft jedoch nicht von bestimmten Personen verlangt werden.
Hierzu gehören unter anderem Menschen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, Personen mit betreuungspflichten für Kinder, welche das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht haben und Menschen, welche die Angehörigen, welche ein Pflegegeld wenigstens der Stufe drei bekommen, pflegen.
Eigenes Vermögen & Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe
Bevor die Mindestsicherung bzw. die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz standardisiert, dass verschiedene Vermögenswerte jedoch von einer Nutzung auszunehmen sind, wenn dadurch eine Notlage verlängert, erst ausgelöst oder deren Überwindung bedrängt werden kann.
Dazu können unter anderem Gegenstände, welche zur Befriedigung der geistig-kulturellen Bedürfnisse und Erwerbsausübung nötig sind, Kraftfahrzeuge, welche berufsbedingt oder aufgrund verschiedener Umstände (z. B. eine Behinderung oder ungenügender Infrastruktur) notwendig sind gehören. Auch der Hausstand muss angemessen sein.
Die landesrechtlichen Verfügungen im Bereich der Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe sehen auch Freibeträge vor, welche nach den Mindestsicherungsgesetzen etwa 4.587 Euro pro Jahr betragen (Stand 2020).
Durch das Grundsatzgesetz der Sozialhilfe wird das sogenannte Schonvermögen auf rund 5.500 Euro festgelegt und steht jeder berechtigten Person zu. Zudem wird die Schonfrist für die generell Sicherstellung bei Vermögen, welches zur Deckung des eigenen Bedürfnisses dient, auf 3 Jahre angesetzt.
Die Beantragung der Mindestsicherung
Für die Beantragung der Mindestsicherung müssen verschiedene Unterlagen in Kopie von sämtlichen im Haushalt lebenden Personen eingereicht werden. Hierzu zählen auch Kinder. Zu den Unterklagen gehören der amtliche Lichtbildausweis, Nachweise über andere beantragte Leistungen, Personaldokumente, Mietbelege, Nachweise über Vermögen sowie aktuelle Einkommensbelege.
Das Antragsformular wird direkt im zuständigen Sozialamt ausgegeben.
Der gesamte Antrag muss leserlich und vollständig ausgefüllt werden und im Anschluss samt den notwendigen und kopierten Dokumenten per Post im Amt eingereicht werden. Zudem kann Antrag auch direkt im Brieffach der Servicestelle des Bereiches Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht eingereicht werden.
Die Antragsteller bekommen den Antrag in allen Sozialzentren des Landes und zum Download unter www.wien.gv.at/amtshelfer. Außerdem besteht hier die Möglichkeit einer Online-Antragstellung der Mindestsicherung unter der Adresse www.wien.gv.at/amtshelfer.
Antragsteller müssen auch hier den Antrag vollständig und der korrekt entsprechend ausfüllen.
Lebenspartner und Kinder bis zum 21. Geburtstag, sofern diese noch Schüler sind bzw. die Schulausbildung vor ihrem 18. Geburtstag begonnen worden ist, müssen den Antrag ebenfalls unterschreiben, wenn diese im gleichen Haushalt leben.
Die Kontaktdaten und Adresse des für den Antragsteller zuständigen Sozialzentrums sind auf dem Infoblatt oder im Netz zu finden. Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag kann mit den kopierten Dokumenten per Post an das ansässige Sozialzentrum oder auch per E-Mail dahin geschickt werden.
- Ob die Antragsteller die Sozialhilfe bzw. die Mindestsicherung bekommen, erfahren diese von der Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht des zuständigen Sozialamtes. Dieses prüft, ob der Anspruch auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe besteht und entscheidet durch einen Bescheid über den gestellten Antrag.
- Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller den gesamten Antrag unterschrieben eingereicht haben. Der Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung wird per Post versendet.
Arbeitsfähige Personen müssen zumutbare Tätigkeiten annehmen und dies im Antrag ebenfalls angeben. Zudem müssen sie an Umschulungen oder an arbeitsintegrativen Weiterbildungen teilnehmen. Die Termine bei Betreuungs- und den Beratungseinrichtungen sind einzuhalten.
Wird der Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder eine Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen abgelehnt, kommt es zu einer abgestuften Kürzung der Mindestsicherung zur Abdeckung des Lebensunterhaltes. Es erfolgt um 25 Prozent für einen Monat, um 50 Prozent für zwei Monate bei einer zweiten Weigerung und um 100 Prozent bei fortdauernder beharrlicher Weigerung.
Höhe der Mindestsicherung & Mindeststandards
- Bei Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren kommen verschiedene Mindeststandards zur Anwendung. Menschen, welche sich in Schule, Ausbildung, Beschäftigung oder in Kursmaßnahmen befinden, bekommen höhere Leistungen als Menschen, welche nicht aktiv mitarbeiten.
- Die Antragsteller haben vier Monate Zeit zur Orientierung, um an einer solchen Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung teilzunehmen. Ansonsten wird ein niedrigerer Mindeststandard zur Bestimmung der Leistung herangezogen.
Anhaltende Erwerbsintegration ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Hierzu gibt es den Beschäftigungsbonus plus. Bei langfristiger Beschäftigung bzw. bei einer durchgängigen Erwerbstätigkeit von einem vollen Jahr bzw. einem halben Jahr bei Personen unter 25 Jahren haben diese die Möglichkeit, mittels Anliegen einmalig acht Prozent des Mindeststandards für Unterstützung zu bekommen.
Nach Vorlage eines Behindertenausweises nach § 40 Bundesbehindertengesetz besteht Anspruch auf einen Zuschlag in der Höhe von 18 Prozent des Mindeststandards für Alleinstehende pro Monat. Ein gleichzeitiger Empfang des Zuschlages und verschiedener Sonderzahlungen nach § 8 Absatz 4 WM ist nicht möglich. Wenn nun die Voraussetzungen für diesen Bezug jeder der Leistungen vorliegen, dann wird der betragsmäßig größere Behindertenzuschlag bewilligt.
Die betreffenden Personen können den Antrag auf BMS bei der Kommune, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung einbringen. Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können entweder durch die Hilfe suchende Person allein eingebracht werden oder für den hilfesuchende Menschen durch einen gesetzlichen Vertreter. bzw. im Namen der betreffenden Person. Dies können im gemeinsamen Haushalt mitlebende Angehörige sein.
Für etwaige Wirtschaftsgemeinschaften reicht die Einbringung eines solidarischen Antrages. Unterbleibt in diesem die Nennung einer bevollmächtigten Person, gilt die erste genannte Person als die Zustellungsbevollmächtigte.
Die Neuerungen bei der Mindestsicherung ab 2020
Die Neugestaltung der Mindestsicherung nahm im Programm der Regierung der einen bedeutenden Platz bei den Bestrebungen der Reform ein. Seit dem Abschluss der Bund-Länder Vereinbarung Ende des Jahres 2019 gab es für die Mindestsicherung keine einheitlichen Vorgaben mehr, welche von den Ländern bei der Formung der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungssysteme zu berücksichtigen waren.
Jenem Umstand sollte mit der Erschaffung einer angepassten entgegengearbeitet werden, welche alle wesentlichen Richtsätze für die sogenannte Sozialhilfe verbindlich definiert. Zu diesem Anlass wurde ein neues Bundesgesetz bezüglich der Grundsätze für die Mindestsicherung erlassen.
Dies berücksichtigt vor allem Wirtschaftsgemeinschaften. Bei diesen wird auch der überschreitende Teil des Einkommens der Mitbewohner angerechnet.
Diese müssen außerdem zu einem dauernden Aufenthalt im Land Österreich berechtigt sein. Bei dem Nichtvorliegen dieser Gemeinschaft ist von den hilfesuchenden Personen dies nachzuweisen. Die Mindestsicherung können ab dem Jahre 2020 Erwachsenen zwölfmal pro Jahr, Minderjährige vierzehnmal im Jahr bekommen.