Von der Vorsteuer in Österreich wird dann gesprochen, wenn Unternehmen bei anderen Unternehmen ein- oder verkaufen, zum Beispiel Arbeitsbekleidung. Die Steuer wird bei allen Abstufungen der Wirtschaft angegeben. Da diese jedoch wegen des Vorsteuerabzugs keinen weiteren Kostenfaktor für das Unternehmen ist, wird diese in der Rechnungslegung auch Durchlaufposten genannt.
Vorsteuerabzug in Österreich 2022 in Österreich
- Jedes Unternehmen in Österreich ist verpflichtet, eine Vorsteuer zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine Steuer, welche das Unternehmen als Umsatzsteuer zahlen muss. § 11 des UStG schreibt daher vor, dass dazu eine Rechnung im Unternehmen vorliegen muss.
- Der § 17 UStG erklärt, dass der vorangeschrittene Veranlagungszeitraum keine zwei Millionen Euro übersteigen darf. In diesem Fall gilt die Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug.
Jedes Unternehmen, welche eine Tätigkeit im eigenen Sinne ausführt, ist vorsteuerabzugsberechtigt.
- Dabei gilt für Kleinunternehmer, dass diese einen Antrag zur Regelbesteuerung brauchen. Ansonsten gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keinerlei Berechtigung, eine Vorsteuer einzufordern.
- Nicht in jenen Bereich der Vorsteuerabsetzung fallen Kombis, Motorräder und PKWs. Hierfür ist es möglich, die Vorsteuer separat in der Steuererklärung anzuführen, welche nach der Gründung des Unternehmens eingereicht wird. Wichtig ist das Rechtsverhältnis des Unternehmers zum Zeitpunkt der Leistung.
Der Umfang der Leistungen
Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs muss stets der Umfang der Leistungen angegeben werden. Gattungsbezeichnungen oder Sprachfamilien reichen darüber nicht aus. Jene Angaben müssen genau sein, da ansonsten der Verlust des Vorsteuerabzugs eine mögliche Folge ist.
- Wichtig ist zudem der Leistungszeitpunkt. Um die Vorsteuer geltend zu machen, muss der Zeitraum der Leistung angegeben werden.
- Dieser ist die Dokumentation über die Erbringung der Leistung. Die Rechnungs- und die Leistungserstellung erfolgen meistens an unterschiedlichen Tagen. Zeitweilig erstrecken sich die Leistungen auch über längere Zeiträume.
Was ist ein Vorsteuerabzug?
Kauft nun ein Unternehmen verschiedene Waren von einem weiteren Unternehmen, muss eine Umsatzsteuer bezahlt werden. Diese kann sich allerdings das zahlende Unternehmen vom Finanzamt erstatten lassen. Ein solcher Vorgang wird Vorsteuerabzug genannt.
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- Dieser Vorsteuerabzug kommt den Unternehmen zugute, da diese in dem Fall von der Umsatzsteuer entlastet werden können.
- Der Träger der Umsatzsteuer, der Mehrwertsteuer, soll generell nur der Verbraucher sein. Dies entschied das Bundesministerium für Finanzen in Österreich. Generell sind Umsatz- und Mehrwertsteuer das Gleiche, allerdings wird bei Unternehmen, von der Umsatz- und bei Kunden von der Mehrwertsteuer gesprochen.
Unter Vorsteuern verstehen sich die Umsatzsteuerbeträge, welche von einem anderen Unternehmer in der Rechnung einzeln ausgewiesen sind.
Der Textileinzelhändler des Unternehmens A kann sich die 20 Prozent Umsatzsteuer, welche ihm das Unternehmen B in Rechnung gestellt hat, als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Die der Rechnung der zugrundeliegenden Leistungen oder Lieferungen müssen für das Unternehmen ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn es zu einer wenigstens 10-prozentigen unternehmerischen Verwendung kommt. Hinsichtlich der wahrscheinlichen privaten Verwendung fällt im Ausmaß ein steuerpflichtiger Selbstverbrauch an.
- Die Lieferung oder die Leistung muss schon ausgeführt worden und die Rechnung muss gelegt worden sein. So ist eine Zahlung der Rechnung bei der Ist-Besteuerung eine wichtige Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer.
- Die Rechnung muss in jedem Fall den gesetzmäßigen Anforderungen entsprechen. Fehlen hierbei gesetzliche Eigenschaften oder sind sie diese, führt es zum Verlust jenes Abzugs der Vorsteuer.
Die UID-Nummer des Erbringers der Leistung muss gültig sein und die Überprüfung ist auf die Gültigkeit vorzunehmen. - Die bezogenen Leistungen und Lieferungen müssen zur Ausführung steuerbefreiter oder steuerpflichtiger Umsätze (z. B. für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Beförderungen von Gütern) verwendet werden.
Wann ist man NICHT vorsteuerabzugsberechtigt in Österreich?
Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt hingegen nicht zum Vorsteuerabzug.
Unternehmer, welche die Grenze der Buchführung nicht überschreiten, versteuern generell nach den vereinnahmten Entgelten. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld nach dem Ablauf des Monats entsteht, in welchem der Zahlungseingang erfolgt ist.
Diese sogenannte Ist-Besteuerung hat vor allem den Vorteil, dass die Umsatzsteuer für Forderungen nicht zu zahlen ist.
Buchführungspflichtige Manager müssen unbedingt nach den entschiedenen Entgelten versteuern. Eine Umsatzsteuerschuld entsteht in jenem Fall mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Lieferung oder andere Leistungen ausgeführt worden sind. Hierbei ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges irrelevant. Eine Ausnahme sind dann die Anzahlungen.
Die Geltendmachung der Vorsteuer für Unternehmen
- Unternehmer, welche bereits bezahlte Vorsteuer vom Land Österreich rückerstattet bekommen wollen, müssen einen Antrag beim Zentralamt für Steuern einreichen.
- Die Anliegen müssen in elektronischer Form gestellt werden. Zur Einreichung des Antrages für die Rückerstattung der Vorsteuer des Landes ist ein Onlineformular zu verwenden.
Für solche Unternehmer, welche noch keinen Online-Account beim Zentralamt für Steuern besitzen, bietet das Ministerium eine genaue Erklärung zur Einreichung und zur Registrierung von Dokumenten. Die Anträge für die Erstattung von Vorsteuer aus Österreich werden in Papierform nicht berücksichtigt.
Innerhalb von 15 Tagen entscheidet das Zentralamt, ob der Unternehmer zu dem Vorsteuerabzug befugt ist. Hierzu müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden. Eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer darf nicht in Anspruch genommen werden.
Das Unternehmen darf nicht der landwirtschaftlichen und pauschalen Besteuerung unterliegen. Es wurden umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen und Lieferungen erbracht.
Bei erfolgter Prüfung wird der Antrag an das Land Österreich weitergeleitet. Wenn nun die österreichischen Behörden in vier Wochen keine Rückmeldung zu dem Antrag geben, kann das Unternehmen auch direkt beim Land Österreich nachfragen.
Wenn der Antrag auf die Rückerstattung an die Behörden von Österreich weitergeleitet wird, ist das Zentralamt für Steuern nicht mehr der richtige Ansprechpartner für den beantragenden Unternehmer.
Im Land Österreich ist das Finanzamt der jeweiligen Stadt mit dem Referat für Unternehmer der korrekte Ansprechpartner für alle Fragen der Steuerrückerstattungen.
Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Beantragung zur Erstattung der Vorsteuern, welche in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefallen sind, das Portal FinanzOnline zur Verfügung.
Unternehmer aus dem Ausland, die im Unionsgebiet beheimatet sind und die Erstattung der Vorsteuern beantragen, dürfen im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen Sitz haben und keine Steuerumsätze im Inland erzielen oder nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger übergeht. Eine Vorlage der Unternehmerbescheinigung ist nicht mehr notwendig, da schon bei der Antragstellung im jeweiligen Land der Antrag des stellenden Unternehmers die Prüfung auf Vollständigkeit und Zulässigkeit erfolgt.
Die Angaben im Antrag zur Erstattung und in der Rechnung sind in der EU vereinheitlicht, um eine effiziente und zeitnahe Abwicklung zu gestatten.
Vorlage der Rechnungskopien kann angefordert werden
- Eine Übermittlung der Einfuhrdokumente und Papierrechnungen ist bedingt durch das elektronische Antragsverfahren sowie die Standardisierung des Antrags zur Erstattung nicht mehr nötig.
- In der Ausnahme kann der Erstattungsmitgliedstaat bei Rechnungen über 1.000 Euro bzw. Rechnungen von Kraftstoffen über 250 Euro die Vorlage der Kopien verlangen.
Viele Unternehmen fragen sich, wann die Vorsteuererstattungsantrag eingereicht werden muss. Der Antrag für die Erstattung ist bis 30. September des Folgejahres in elektronischer Form einzureichen, wobei dieser nur als vorgelegt gilt, wenn sämtliche erforderlichen Angaben hierzu gemacht worden sind.
Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweifache elektronische Bestätigung. Dies ist bei Eingang des Antrages sowie auch dann, wenn der Antrag beim zuständigen Land eingereicht ist, um das Datum für eine eventuelle Verzinsung bestimmen zu können. Hier ist ebenfalls wichtig, welche Vorsteuern erstattet werden können.
Die Frist kann nicht verzögert werden. Ein zu spätes Einreichen des Antrages führt zu einer eventuellen Verweigerung der Zahlung der Vorsteuererstattung.
Auch die Frage der Zeiträume für die Vorsteuererstattung ist von Bedeutung.
Der jeweilige Unternehmer kann den Erstattungszeitraum allein festlegen. Der Zeitraum muss wenigstens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Jahr umfassen und sollte höchstens ein Jahr betragen.
Die eventuelle Ausnahme gilt für die letzten Monate des Kalenderjahres. Hierbei kann der Zeitraum der Erstattung kürzer sein. Dies gilt nur für die Monate November und Dezember oder nur für den Dezember. Als Zeiträume für die Erstattung kommen lediglich volle Monate in Betracht. Eine tageweise Begrenzung des Verfahrens für die Erstattung ist nicht vorgesehen.
Es sollte außerdem darauf geachtet werden, dass sich die Zeiträume für die Erstattung nicht überschneiden.
Der Mindesterstattungsbetrag ist ebenfalls von Bedeutung.
Der zu erstattende Steuerbetrag muss wenigstens 400 Euro betragen. Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum der Erstattung das Jahr oder der letzte Zeitraum des Jahres ist. Für diese Zeiträume muss der zu erstattende Steuerbetrag wenigstens 50 Euro betragen.
Auch die Frage, welche Vorsteuern erstattet werden können, ist von Bedeutung. Ausländische Unternehmer können nur die in Österreich angefallenen Vorsteuern zurückfordern, für welche nach dem Umsatzsteuergesetz in Österreich eine Abzugsmöglichkeit bestimmt ist.
Für Informationen zu den erstattungsfähigen Vorsteuern in den Mitgliedstaaten der EU, ist die Finanzverwaltung des einzelnen Mitgliedstaates zu kontaktieren.
Hinsichtlich der Ausführung des Antrages sowie der Vornahme der Steuererstattung gibt es gleichförmige Fristen. Generell sind dies vier Monate, bei Forderung von zusätzlichen Informationen auch acht Monate. Bei einer Nichteinhaltung dieser Frist durch das Erstattungsland stehen dem Antragsteller Zinsen zu, jedoch nur, wenn dieser jene für ihn geltenden Fristen auch sicher eingehalten hat.
Unternehmer aus einem Drittland werden gesondert betrachtet. Sie können dennoch einen Antrag auf Vergütung von Steuern Vorsteuererstattungsverfahren an das Land Österreich stellen.
Unternehmer, welche nicht im Gemeinschaftsgebiet sesshaft sind d. h. weder eine Betriebsstätte noch ihren Sitz hier haben und die keine Umsätze im Land erzielen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, können dennoch einen Antrag stellen.
Welche Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt?
- Jedes Unternehmen, welches eine unternehmerische Arbeit ausführt, ist für die Vorsteuer berechtigt. Für kleine Unternehmer gilt, dass diese einen Antrag für eine Regelbesteuerung bedürfen. Sonst gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keine Berechtigung, eine Vorsteuer zu fordern.
- Nicht in den Bereich der Vorsteuer fallen Kombis, PKWs und Motorräder. Hierfür ist es möglich, die Steuer in der Steuererklärung anzugeben, welche nach der Gründung des Unternehmens eingereicht wird. Wichtig hierbei ist das rechtliche Verhältnis des Unternehmens zum Zeitpunkt der Leistung.
- Ferner ist der Begriff des Ist-Versteuerers von Bedeutung. Der §17 des UStG hält fest, dass der vorangegangene Zeitraum der Veranlagung die zwei Grenze von Millionen Euro überstiegen haben darf. Lediglich dann gilt die Grundsätzlichkeit für einen Vorsteuerabzug.
Anzahlungen werden bei dem Vorsteuerabzug ebenfalls berücksichtigt. Der geltende §12 UStG gestattet, eine Vorsteuer zu fordern, wenn es sich um Importe aus innergemeinschaftlichen Erwerb, Drittländern sowie einer Vermittlung von Steuerschulden auf einen Leistungsempfänger handelt.
Die Unternehmen aus Österreich haben die Chance die Vorsteuer über ein Erstattungsverfahren zurückzufordern. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer in einem Mitgliedsstaat der EU angefallen ist. Eine Ausnahme ist der Mitgliedsstaat, in welchem der Ablauf nicht steuerlich erfasst werden kann.
Um den Abzug der Vorsteuer geltend machen zu können, benötigt das Unternehmen eine Rechnung, welche den Anforderungen entspricht. Hierbei ergeben sich verschiedene Möglichkeiten. Die Verrichtungen inländischer Unternehmen oder an juristische Personen werden hier berücksichtigt. Steuerpflichtige Lieferungen im Zusammenhang an einen Nichtunternehmer sowie die Ausführung von Dienstleistungen in andere Mitgliedsstaaten der EU sind ebenfalls von Bedeutung.
Die Ausführung steuerfreier Lieferungen sowie jene der der Umsätze in Drittländer werden bei der Erstattung berücksichtigt.
Das Unternehmen muss die Rechnung im Zeitraum von sechs Monaten ausstellen. Diese darf in elektronischer Form verschickt werden. Jedoch muss der Empfänger der Rechnungslegung auf jene Art und Weise zustimmen. Werden Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellt, muss darauf hingewiesen werden.
Was muss für einen Vorsteuerabzug auf der Rechnung stehen?
So ist die Form der Rechnung von großer Bedeutung. Damit eine Rechnung als ordnungsgemäß zu bewerten ist und somit die Vorsteuer gefordert werden kann, sind verschiedene Anforderungen gestellt. Der Name und die Adresse des leistenden und liefernden Unternehmers müssen aufgeführt werden. Wenn die Rechnung 10.000 Euro übersteigt, ist eine Nummer zur Umsatzsteueridentifikation Pflicht.
Die Menge und Bezeichnung der Waren sind ebenfalls anzugeben. Wenn es sich um eine Leistung handelt, müssen Umfang und Art angegeben werden. Das Lieferdatum bzw. der -zeitraum von Ware oder Leistung sowie der Rechnungsbetrag mit dem jeweiligen Steuersatz ist außerdem von Bedeutung. Das Ausstellungsdatum der Rechnung muss zu entnehmen sein, wie auch die fortlaufende Rechnungsnummer. Das Unternehmen muss im § 11 Abs. 6 UStG aufgeführt sein.
ei den Kleinbetragsrechnungen sind solche Belege zu verstehen, die die Grenze von 400 Euro übersteigen. In diesem Fall können die Angaben bei der Rechnungslegung außer Acht gelassen werden. Der Steuerbetrag muss nicht einzeln aufgestellt werden, denn der Bruttobetrag ist hinreichend.
Der Umfang der Leistung ist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ebenfalls anzugeben. Gattungsbezeichnungen oder Sammelbegriffe reichen hierbei nicht aus. Die Angaben müssen sehr genau ausfallen, da ansonsten der Verlust des Vorsteuerabzugs droht.
Um eine Vorsteuer geltend zu machen, muss der Leistungszeitraum benannt werden. Dieser ist die Dokumentation über die Erbringung der Leistung. Die Leistungserstellung und die Rechnungserstellung erfolgen zumeist an unterschiedlichen Tagen. Zuweilen erstrecken sich die Leistungen über lange Zeiträume.
Weist das Unternehmen eine zu hohe Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, ist dieses dem zuständigen Finanzamt den Betrag über die Steuer schuldig, bis dieser berichtigt wird.
- Es muss außerdem darauf geachtet werden, welche Steuersätze gültig sind. Rechnungen können verschiedene Steuersätze enthalten, weswegen es wichtig ist, diese zu prüfen. Dienlich ist es, die jeweiligen Steuersätze zu trennen.
- Auch Existenzgründer, welche ihr Gewerbe noch nicht bei der Kommune angemeldet haben, können schon in der Phase der Vorbereitung beim Finanzamt den Vorsteuerabzug für alle Belastungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit beantragen.
Vor allem für Folgekosten bei der Vorbereitung der Existenzgründung gestattet das Finanzamt ohne Probleme einen Vorsteuerabzug. Hierzu gehören Ausgaben für Fachliteratur für die Gründung, Honorare für Steuer- und Unternehmensberater, Eintrittspreise für Messen sowie Ausgaben für Büromaterialien und Computer.Startet der Unternehmer die Aktivitäten, schickt diesem das zuständige Finanzamt einen sogenannten Gründer-Fragebogen. Hierin gibt er an, ob er als Kleinunternehmer im Sinne der Regelung nach dem Umsatzsteuergesetz gilt. Dies ist möglich, wenn der Umsatz im Jahr 22.000 EUR nicht übersteigt.
Im laufenden Gründungsjahr rechnet das Finanzamt die Umsatzsteuer stets auf 12 Monate. Gründen die Unternehmer den Betrieb zum Beispiel im Juli 2020 und bemessen die Umsätze von Juli bis Dezember in dem Gründer-Fragebogen mit 15.000 Euro, profitieren diese im Jahr 2020 nicht von der geltenden Kleinunternehmerregelung. Der auf 12 Monate berechnete Umsatz beträgt dann genau 25.714 und damit liegt er über dem Höchstbetrag in Höhe von 22.000 Euro.