Beim Vorsteuerabzug können Unternehmen die ihnen von anderen Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist aber nicht automatisch jedes Unternehmen und auch nicht jede betriebliche Ausgabe.
Entscheidend sind insbesondere die unternehmerische Verwendung, die Art der eigenen Umsätze, eine ordnungsgemäße Rechnung und mögliche gesetzliche Vorsteuerabzugsverbote. Für Kleinunternehmer, Pkw, Anzahlungen, Istbesteuerer, Immobilien und Auslandsumsätze gelten zusätzliche Regeln.
Kurzantwort: Vorsteuer kann grundsätzlich abgezogen werden, wenn eine Lieferung oder Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und kein gesetzlicher Ausschluss greift. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.
| Situation | Vorsteuerabzug? |
|---|---|
| Regelbesteuertes Unternehmen mit betrieblicher Ausgabe | Grundsätzlich ja |
| Umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer | Grundsätzlich nein |
| Betriebliche Nutzung unter 10 % | Grundsätzlich nein |
| Privater Einkauf | Nein |
| Normaler Pkw mit Verbrennungsmotor | Grundsätzlich nein |
| Reiner Elektro-Pkw | Unter Voraussetzungen möglich |
| Lkw oder begünstigter Klein-Lkw | Unter allgemeinen Voraussetzungen möglich |
| Ordnungsgemäße Anzahlung | Nach Zahlung und Rechnung grundsätzlich möglich |
Was ist Vorsteuer?
Als Vorsteuer bezeichnet man grundsätzlich die Umsatzsteuer, die einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen für betriebliche Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt wird.
Ein einfaches Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen kauft Büromaterial um 1.200 Euro brutto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 20 Prozent sind darin:
1.000 Euro Nettopreis + 200 Euro Umsatzsteuer = 1.200 Euro brutto
Die 200 Euro können beim einkaufenden Unternehmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abzugsfähig sein.
Die Grundlagen der Ausgangssteuer erklärt unser Ratgeber zur Umsatzsteuer in Österreich.
Was bedeutet Vorsteuerabzug?
Beim Vorsteuerabzug wird die abzugsfähige Vorsteuer mit jener Umsatzsteuer verrechnet, die ein Unternehmen selbst aus seinen steuerpflichtigen Umsätzen schuldet.
Einfaches Beispiel
Ein Unternehmen verrechnet seinen Kunden in einem Monat insgesamt 5.000 Euro Umsatzsteuer.
Gleichzeitig hat es selbst auf betrieblichen Eingangsrechnungen 2.000 Euro abzugsfähige Vorsteuer bezahlt.
| Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen | 5.000 Euro |
|---|---|
| abzüglich Vorsteuer | − 2.000 Euro |
| Umsatzsteuerzahllast | 3.000 Euro |
Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuerschuld, kann sich stattdessen ein Guthaben gegenüber dem Finanzamt ergeben.
Die Umsatzsteuer soll wirtschaftlich grundsätzlich die Endverbraucherin beziehungsweise den Endverbraucher belasten. Der Vorsteuerabzug verhindert, dass die Umsatzsteuer auf jeder Unternehmensstufe endgültig zum Kostenfaktor wird.
Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?
Ein Unternehmen kann Vorsteuer grundsätzlich abziehen, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
- Es liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor.
- Die Lieferung oder sonstige Leistung wurde für das Unternehmen ausgeführt.
- Die unternehmerische Nutzung beträgt grundsätzlich mindestens 10 Prozent.
- Für den Leistungsbezug liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, soweit eine Rechnung erforderlich ist.
- Die Eingangsleistung hängt mit Umsätzen zusammen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
- Es greift kein besonderes gesetzliches Vorsteuerabzugsverbot.
Unternehmer sein reicht allein nicht. Eine betriebliche Ausgabe kann trotz Unternehmereigenschaft vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein.
Was bedeutet die 10-%-Grenze?
Eine Lieferung, sonstige Leistung oder Einfuhr gilt grundsätzlich nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn der betreffende Gegenstand beziehungsweise die Leistung zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dient.
Beispiel
Ein Wirtschaftsgut wird zu 95 Prozent privat und nur zu 5 Prozent betrieblich verwendet.
Damit wird die 10-%-Grenze grundsätzlich nicht erreicht. Eine Zuordnung zum Unternehmen für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist daher regelmäßig nicht möglich.
Bei gemischter betrieblicher und privater Nutzung sind zusätzliche Regeln zu beachten. Insbesondere kann eine Privatnutzung nach erfolgtem Vorsteuerabzug einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch auslösen.
Für Gebäude und bestimmte andere Wirtschaftsgüter gelten zudem besondere Vorschriften.
Welche Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass die Eingangsleistung für Umsätze verwendet wird, die einen Vorsteuerabzug zulassen.
Dazu gehören vor allem:
- steuerpflichtige Umsätze,
- bestimmte steuerfreie Ausfuhrlieferungen,
- steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sowie
- weitere sogenannte echt steuerbefreite Umsätze.
Bei sogenannten unecht steuerbefreiten Umsätzen besteht dagegen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Dazu gehören beispielsweise zahlreiche Umsätze aus bestimmten Gesundheitsberufen oder die österreichische Kleinunternehmerbefreiung.
Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Steuerbefreiung?
| Art der Befreiung | Umsatzsteuer auf Ausgangsumsatz | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| Echte Steuerbefreiung | Keine Umsatzsteuer | Grundsätzlich möglich |
| Unechte Steuerbefreiung | Keine Umsatzsteuer | Grundsätzlich ausgeschlossen |
Eine steuerfreie Leistung bedeutet daher nicht automatisch, dass auch die zugehörigen Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Können Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Grundsätzlich nein. Unternehmer, die die österreichische Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen, stellen ihre eigenen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und können im Gegenzug die Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen grundsätzlich nicht abziehen.
Die Kleinunternehmergrenze beträgt 2026 grundsätzlich 55.000 Euro brutto und muss sowohl im laufenden als auch im vorangegangenen Kalenderjahr beachtet werden.
Seit 2025 gilt zusätzlich eine 10-%-Toleranz: Wird die Grenze von 55.000 Euro im laufenden Jahr um nicht mehr als 10 Prozent überschritten, kann die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich noch bis Jahresende angewendet werden. Spätestens im Folgejahr besteht dann Umsatzsteuerpflicht.
Wird die Grenze von 60.500 Euro überschritten, werden die Umsätze grundsätzlich ab dem Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Toleranzgrenze überschritten wird.
Kann ein Kleinunternehmer freiwillig Vorsteuer abziehen?
Ja – wenn er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert.
Dazu kann gegenüber dem Finanzamt die Option zur Umsatzsteuerpflicht erklärt werden. Dafür ist insbesondere das Formular U12 vorgesehen.
Danach:
- wird auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze Umsatzsteuer verrechnet,
- muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden und
- im Gegenzug ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug möglich.
Die Entscheidung sollte gut überlegt sein: Wird die Option nicht rechtzeitig im ersten Jahr widerrufen, bindet sie grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.
Eine Option kann besonders interessant sein, wenn in der Gründungsphase hohe Investitionen anfallen oder hauptsächlich an andere vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkauft wird.
Kann nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung alte Vorsteuer nachgeholt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Wechselt ein bisher umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, kann eine positive Vorsteuerberichtigung möglich sein.
Bei noch vorhandenem Umlaufvermögen kann die darauf entfallende Vorsteuer grundsätzlich nachträglich relevant werden. Bei Anlagegütern erfolgt die Korrektur innerhalb der gesetzlichen Berichtigungszeiträume nur anteilig.
Deshalb vor größeren Investitionen rechnen: Wer unmittelbar vor einer Option zur Umsatzsteuerpflicht Maschinen, Einrichtung oder andere Anlagegüter kauft, sollte auch die Vorsteuerberichtigung in die Entscheidung einbeziehen.
Welche Rechnung brauche ich für den Vorsteuerabzug?
Für den klassischen Vorsteuerabzug aus einer inländischen Lieferung oder Dienstleistung ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG erforderlich.
Eine vollständige Rechnung muss insbesondere enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware beziehungsweise Art und Umfang der Leistung,
- Liefer- oder Leistungsdatum beziehungsweise Leistungszeitraum,
- Nettobetrag,
- Umsatzsteuersatz,
- Umsatzsteuerbetrag,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer und
- UID-Nummer des leistenden Unternehmens, soweit erforderlich.
Mehr zur Funktion der UID erklärt unser aktualisierter Ratgeber zur UID- beziehungsweise ATU-Nummer in Österreich.
Wann muss die UID des Kunden auf der Rechnung stehen?
Bei einer österreichischen Rechnung mit einem Gesamtbetrag von mehr als 10.000 Euro inklusive Umsatzsteuer muss grundsätzlich auch die UID des Leistungsempfängers angegeben werden, wenn:
- der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und
- die Leistung für das Unternehmen des Rechnungsempfängers erbracht wird.
Darüber hinaus bestehen beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse-Charge-Umsätzen eigene UID-Anforderungen.
Was gilt bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro?
Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 400 Euro brutto gelten vereinfachte Rechnungsanforderungen.
Insbesondere können dabei:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
- fortlaufende Rechnungsnummer und
- UID-Nummer
entfallen.
Der Steuerbetrag muss ebenfalls nicht gesondert ausgewiesen werden. Es genügt grundsätzlich die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes neben den übrigen erforderlichen Angaben.
Die 400-Euro-Grenze ist eine Bruttogrenze einschließlich Umsatzsteuer.
Reicht eine elektronische Rechnung für den Vorsteuerabzug?
Ja. Eine Rechnung kann beispielsweise:
- als PDF,
- per E-Mail,
- als E-Mail-Anhang,
- über einen Web-Download,
- als strukturierte elektronische Rechnung oder
- in anderer elektronischer Form
übermittelt werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass:
- der Empfänger der elektronischen Rechnungslegung zustimmt,
- die Echtheit der Herkunft gewährleistet ist,
- der Inhalt unverändert bleibt und
- die Rechnung lesbar ist.
Was passiert bei einer fehlerhaften Rechnung?
Eine Rechnung sollte vor dem Vorsteuerabzug kontrolliert werden.
Typische Fehler sind:
- falscher Rechnungsempfänger,
- fehlende Leistungsbeschreibung,
- fehlender Leistungszeitpunkt,
- falscher Steuersatz,
- unrichtiger Umsatzsteuerbetrag oder
- fehlende erforderliche UID.
Bei Mängeln sollte eine Rechnungsberichtigung vom leistenden Unternehmen verlangt werden.
Besonders wichtig: Umsatzsteuer, die lediglich aufgrund eines falschen oder unberechtigten Steuerausweises geschuldet wird, führt beim Rechnungsempfänger nicht automatisch zu einem sicheren Vorsteuerabzug.
Muss die Leistung genau beschrieben werden?
Ja. Art und Umfang einer Dienstleistung beziehungsweise Menge und handelsübliche Bezeichnung einer Ware müssen nachvollziehbar sein.
Sehr allgemeine Sammelbegriffe können problematisch sein.
Statt lediglich:
„Dienstleistungen – 5.000 Euro“
sollte aus Rechnung oder ergänzenden Unterlagen eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde.
Notwendige Rechnungsinformationen können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen eindeutigen Verweis auf andere Unterlagen wie Vertrag, Auftrag oder Lieferschein ergänzt werden.
Wann darf die Vorsteuer abgezogen werden?
Im normalen Fall müssen grundsätzlich:
- die Lieferung oder Leistung ausgeführt worden sein und
- eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Für bestimmte Istbesteuerer kommt als zusätzliche Voraussetzung die Zahlung hinzu.
Was hat die 2-Millionen-Euro-Grenze mit dem Vorsteuerabzug zu tun?
Die im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug häufig genannte Grenze von 2 Millionen Euro ist keine allgemeine Umsatzgrenze für die Vorsteuerabzugsberechtigung.
Sie betrifft vielmehr bestimmte Istbesteuerer.
Für Istbesteuerer, deren maßgebliche steuerbare Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro nicht überschritten haben, ist grundsätzlich zusätzlich erforderlich, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde.
Falsch wäre daher: „Nur Unternehmen mit weniger als zwei Millionen Euro Umsatz dürfen Vorsteuer abziehen.“
Richtig ist: Die Grenze entscheidet bei bestimmten Istbesteuerern darüber, ob für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zusätzlich die Zahlung erforderlich ist.
Was ist ein Istbesteuerer?
Bei der Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten, also abhängig vom Zahlungseingang.
Für bestimmte Istbesteuerer gilt spiegelbildlich beim Vorsteuerabzug zusätzlich das Zahlungsprinzip.
Das ist beispielsweise für viele Selbstständige und kleinere Unternehmen praktisch relevant.
Beispiel
Eine Rechnung über eine betriebliche Beratungsleistung wird im November gelegt, aber erst im Jänner bezahlt.
Ist das Unternehmen von der entsprechenden Zahlungsregel betroffen, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst nach der Zahlung im Jänner erfolgen.
Kann man Vorsteuer aus Anzahlungen abziehen?
Ja. Der Vorsteuerabzug kann bei Anzahlungen bereits vor der vollständigen Leistung entstehen.
Dafür müssen grundsätzlich:
- die Anzahlung tatsächlich geleistet worden sein und
- eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegen.
Nur eine Rechnung ohne geleistete Anzahlung reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Kann Vorsteuer bereits vor der Unternehmensgründung abgezogen werden?
Ja. Umsatzsteuerbeträge aus echten Vorbereitungshandlungen können grundsätzlich bereits vor dem ersten eigenen Umsatz als Vorsteuer abzugsfähig sein.
Beispiele sind:
- Anschaffung von Betriebsausstattung,
- Computer und technische Geräte,
- Adaptierung eines Geschäftslokals,
- Vertragserrichtung,
- Steuer- und Unternehmensberatung oder
- andere nachweislich auf die künftige unternehmerische Tätigkeit gerichtete Aufwendungen.
Entscheidend ist eine ernsthaft geplante unternehmerische Tätigkeit. Die Unternehmereigenschaft für Umsatzsteuerzwecke kann daher bereits mit konkreten Vorbereitungshandlungen beginnen und nicht erst mit der ersten Kundenrechnung.
Wer aufgrund niedriger Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss dabei besonders aufpassen: Ohne Option zur Regelbesteuerung besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Kann ich die Vorsteuer für einen Pkw abziehen?
Für normale Pkw, Kombinationskraftwagen und Krafträder besteht in Österreich grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsverbot.
Das betrifft beispielsweise Umsatzsteuer aus:
- Kaufpreis,
- Leasingrate,
- Treibstoff,
- Service und Reparatur,
- Schmierstoffen,
- Maut und
- bestimmten Garagierungskosten.
Auch eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines normalen Verbrenner-Pkw beseitigt das Vorsteuerabzugsverbot grundsätzlich nicht.
Bei welchen Fahrzeugen ist Vorsteuerabzug möglich?
Vom allgemeinen Pkw-Vorsteuerabzugsverbot bestehen wichtige Ausnahmen.
| Fahrzeug | Vorsteuerabzug |
|---|---|
| Normaler Verbrenner-Pkw/Kombi | Grundsätzlich ausgeschlossen |
| Lkw | Unter allgemeinen Voraussetzungen möglich |
| Anerkannter Klein-Lkw/Kleinbus | Unter Voraussetzungen möglich |
| Reiner Elektro-Pkw | Unter Voraussetzungen möglich |
| Hybrid-Pkw | Grundsätzlich nicht durch die E-Fahrzeug-Ausnahme begünstigt |
| Fahrschulfahrzeug | Bei entsprechenden Voraussetzungen möglich |
| Vorführfahrzeug | Möglich |
| Taxi/Mietwagen | Bei mindestens 80 % begünstigter Nutzung möglich |
| Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung | Möglich |
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug beim Elektroauto?
Für reine Elektro-Pkw und Elektro-Kombis mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer kann grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bestehen.
Dabei ist die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze zu beachten.
| Anschaffungskosten brutto | Umsatzsteuerliche Behandlung vereinfacht |
|---|---|
| bis 40.000 Euro | Vorsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen voll abzugsfähig |
| über 40.000 bis 80.000 Euro | Vorsteuer zunächst möglich; Anteil über 40.000 Euro wird über Eigenverbrauch korrigiert |
| über 80.000 Euro | Kein Vorsteuerabzug |
Beispiel: Elektroauto um 36.000 Euro
Ein ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze eingesetzter reiner Elektro-Pkw kostet 36.000 Euro brutto.
Bei 20 Prozent Umsatzsteuer enthält der Kaufpreis:
30.000 Euro netto + 6.000 Euro Umsatzsteuer
Da die Anschaffungskosten unter 40.000 Euro liegen, kann die Vorsteuer unter den übrigen Voraussetzungen vollständig abzugsfähig sein.
Beispiel: Elektroauto um 60.000 Euro
Bei einem Elektro-Pkw um 60.000 Euro brutto kann die gesamte Vorsteuer zunächst abgezogen werden.
Der auf den unangemessenen Teil oberhalb von 40.000 Euro entfallende Betrag ist jedoch über die Eigenverbrauchsbesteuerung wieder zu neutralisieren.
Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht daher nicht einem uneingeschränkten Vorsteuerabzug auf sämtliche 60.000 Euro.
Was gilt für Strom und Betriebskosten eines Elektroautos?
Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten reinen Elektrofahrzeug kann auch die Vorsteuer aus betrieblich veranlassten laufenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Ladestrom,
- Wartung,
- Service und
- bestimmte weitere Betriebskosten.
Voraussetzung bleibt jeweils die umsatzsteuerliche Zuordnung und die Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.
Was gilt für Lkw und Kleinbusse?
Lkw fallen grundsätzlich nicht unter das allgemeine Pkw-Vorsteuerabzugsverbot.
Auch bestimmte Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse können vorsteuerabzugsberechtigt sein.
Bei Klein-Lkw und Kleinbussen muss die betriebliche Nutzung grundsätzlich mindestens 10 Prozent betragen.
Ob ein konkretes Fahrzeug steuerlich als begünstigter Klein-Lkw oder Kleinbus anerkannt wird, hängt von seinen technischen Merkmalen und der steuerlichen Fahrzeugklassifikation ab.
Nicht jedes Fahrzeug, das im Alltag als „Transporter“ bezeichnet wird, ist automatisch umsatzsteuerlich ein begünstigter Klein-Lkw.
Kann Vorsteuer bei Reverse Charge abgezogen werden?
Ja, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Ein voll vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen kann die selbst berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen erhält eine Beratungsleistung eines deutschen Unternehmens um netto 10.000 Euro. Die Steuerschuld geht aufgrund der entsprechenden Regel auf den österreichischen Leistungsempfänger über.
20 % österreichische Umsatzsteuer = 2.000 Euro
Das österreichische Unternehmen erklärt 2.000 Euro Reverse-Charge-Umsatzsteuer und kann – bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung – gleichzeitig 2.000 Euro Vorsteuer geltend machen.
Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zum Reverse-Charge-Verfahren in Österreich.
Was gilt für Kleinunternehmer bei Reverse Charge?
Hier entsteht ein wichtiger Unterschied.
Auch ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer kann bei bestimmten ausländischen Dienstleistungen zum Steuerschuldner werden.
Er muss die österreichische Umsatzsteuer dann grundsätzlich abführen.
Da er aber aufgrund der Kleinunternehmerbefreiung grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er dieselbe Steuer regelmäßig nicht als Vorsteuer gegenrechnen.
Reverse Charge kann für einen Kleinunternehmer daher zu einer echten Umsatzsteuerbelastung führen.
Was gilt bei Wareneinkäufen aus der EU?
Bei einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb berechnet das österreichische Unternehmen die österreichische Erwerbsteuer selbst.
Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen kann diese Erwerbsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Dadurch entsteht bei einem vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen häufig keine endgültige Umsatzsteuerbelastung.
Die erforderliche umsatzsteuerliche Identifikation erklärt unser Beitrag zur UID-Nummer in Österreich.
Was gilt bei Einfuhren aus einem Drittland?
Bei Einfuhren aus Staaten außerhalb des EU-Umsatzsteuergebiets kann Einfuhrumsatzsteuer anfallen.
Diese Einfuhrumsatzsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls als Vorsteuer abzugsfähig sein.
Für diesen Vorsteuerabzug gelten eigene Nachweisregeln. Eine klassische inländische Rechnung mit gesondertem österreichischem Umsatzsteuerausweis ist dafür nicht zwingend die entscheidende Grundlage.
Welche Aufwendungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen?
Neben der Kleinunternehmerbefreiung gibt es gesetzliche Vorsteuerabzugsverbote.
Typische Bereiche sind:
- private Ausgaben,
- Aufwendungen mit weniger als 10 Prozent unternehmerischer Nutzung,
- bestimmte Repräsentationsaufwendungen,
- bestimmte Reisevorleistungen,
- normale Pkw, Kombis und Motorräder sowie
- Eingangsleistungen für unecht steuerbefreite Umsätze.
Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug sind zwei verschiedene Fragen. Eine Ausgabe kann einkommensteuerlich betrieblich veranlasst sein und trotzdem umsatzsteuerlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden.
Was gilt bei Geschäftsessen und Repräsentation?
Bei Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen gelten besondere Einschränkungen.
Es sollte deshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine betrieblich begründete Restaurantrechnung vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Entscheidend sind Anlass, betriebliche Veranlassung und die umsatzsteuerlichen Sonderregeln.
Kann Vorsteuer aus Tages- und Nächtigungsgeldern berechnet werden?
Bei betrieblich veranlassten Reisen im Inland können unter bestimmten Voraussetzungen aus den steuerlich zulässigen pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausgerechnet und geltend gemacht werden.
Auch hier müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sein.
Wie wird Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt?
Unternehmen berechnen laufend:
- die Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsumsätzen und
- die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aus ihren Eingangsleistungen.
Die Differenz wird grundsätzlich in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt.
Beispiel mit Vorsteuerguthaben
| Umsatzsteuer aus Verkäufen | 2.000 Euro |
|---|---|
| Abzugsfähige Vorsteuer | 5.000 Euro |
| Ergebnis | 3.000 Euro Vorsteuerguthaben |
Das Guthaben wird am Abgabenkonto verbucht und kann abhängig von der Kontosituation zur Verrechnung oder Rückzahlung zur Verfügung stehen.
Was ist die Vorsteuerpauschalierung?
Nicht jedes Unternehmen muss seine abziehbare Vorsteuer ausschließlich anhand sämtlicher einzelnen Eingangsrechnungen berechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorsteuerpauschalierung genutzt werden.
Für 2026 wurde diese Möglichkeit deutlich ausgeweitet.
| Basis-Vorsteuerpauschalierung 2026 | Wert |
|---|---|
| Maximaler Vorjahresumsatz | 420.000 Euro |
| Pauschaler Vorsteuersatz | 1,8 % |
| Maximale pauschale Vorsteuer | 7.560 Euro |
Zusätzlich können bei der Basis-Vorsteuerpauschalierung bestimmte Vorsteuerbeträge gesondert abzugsfähig sein, beispielsweise für bestimmte Waren, Rohstoffe und Fremdleistungen.
Vorsteuerpauschalierung und einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung sind nicht dasselbe. Beide Systeme können grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden.
Ist die Vorsteuerpauschalierung immer günstiger?
Nein. Ob die Pauschalierung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der tatsächlichen Höhe der Vorsteuern ab.
Hat ein Unternehmen hohe tatsächliche Vorsteuerbeträge, kann die Berechnung nach den tatsächlichen Eingangsrechnungen günstiger sein.
Bei geringen Vorsteuern und hohem administrativem Aufwand kann die Pauschalierung hingegen interessant sein.
Vor einem Wechsel ist deshalb eine Vergleichsrechnung sinnvoll.
Was ist eine Vorsteuerberichtigung?
Für den ursprünglichen Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheidend.
Ändern sich diese Verhältnisse später, kann eine Vorsteuerberichtigung notwendig werden.
Beispiel
Ein Unternehmen kauft ein Wirtschaftsgut und nutzt es zunächst ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze.
Später wird es für Umsätze verwendet, die keinen Vorsteuerabzug zulassen.
Ein Teil der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer kann dann korrigiert werden müssen.
Wie lang ist der Vorsteuerberichtigungszeitraum?
Bei gewöhnlichen beweglichen Anlagegütern beträgt der relevante Berichtigungszeitraum grundsätzlich fünf Jahre.
Bei Grundstücken und bestimmten damit zusammenhängenden Aufwendungen gelten deutlich längere Zeiträume.
Bei Grundstücken beträgt der allgemeine Berichtigungszeitraum insgesamt grundsätzlich 20 Jahre. Ändern sich innerhalb der 19 auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre die Verhältnisse, erfolgt die Korrektur grundsätzlich mit einem Zwanzigstel pro Jahr.
Das ist beispielsweise bei Immobilien relevant, die zunächst steuerpflichtig und später steuerfrei vermietet oder verkauft werden.
Wie bekomme ich ausländische EU-Vorsteuer zurück?
Ein österreichisches Unternehmen kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuer zurückholen, die ihm in einem anderen EU-Mitgliedstaat korrekt verrechnet wurde.
Der Antrag erfolgt für österreichische Unternehmen elektronisch über FinanzOnline.
| EU-Vorsteuererstattung | Regel |
|---|---|
| Antragsweg | FinanzOnline |
| Frist | 30. September des Folgejahres |
| Mindesterstattung unterjährig | 400 Euro |
| Ganzes Jahr bzw. letzter Jahreszeitraum | mindestens 50 Euro |
| Mindestzeitraum unterjährig | grundsätzlich drei aufeinanderfolgende Kalendermonate |
30. September ist eine Ausschlussfrist. Ein verspäteter oder nicht vollständig eingebrachter Antrag kann zum Verlust des Erstattungsanspruchs führen.
Müssen ausländische Rechnungen hochgeladen werden?
Im EU-Erstattungsverfahren müssen Papierrechnungen grundsätzlich nicht automatisch übermittelt werden.
Der Erstattungsstaat kann jedoch Kopien verlangen, insbesondere bei:
- Rechnungen über mindestens 1.000 Euro Bemessungsgrundlage beziehungsweise nach den jeweiligen EU-Regeln und
- Kraftstoffrechnungen ab der dafür vorgesehenen niedrigeren Grenze.
Da die konkreten Anforderungen vom Erstattungsstaat abhängen können, sollten die dortigen Vorgaben geprüft werden.
Was gilt für Vorsteuer aus einem Drittstaat?
Bei Umsatzsteuer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union gelten die jeweiligen Regeln des betreffenden Drittstaates.
Anders als beim EU-Verfahren erfolgt die Erstattung nicht über das einheitliche FinanzOnline-Verfahren.
Fristen, Mindestbeträge, Gegenseitigkeitserfordernisse und erforderliche Formulare können je nach Staat deutlich voneinander abweichen.
EU und Drittland nicht verwechseln: Der 30. September über FinanzOnline gilt für das EU-Erstattungsverfahren. Bei Drittstaaten gelten die Regeln des jeweiligen Landes.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Rechnungen und steuerlich relevante Aufzeichnungen müssen grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archiviert werden.
Für viele umsatzsteuerliche Geschäftsunterlagen gilt eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
Für Grundstücke und bestimmte langfristige Sachverhalte können deutlich längere steuerliche Dokumentationszeiträume praktisch erforderlich sein.
Elektronische Rechnungen müssen so aufbewahrt werden, dass Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit weiterhin nachgewiesen werden können.
Die häufigsten Fehler beim Vorsteuerabzug
- Jedes Unternehmen als vorsteuerabzugsberechtigt ansehen: Kleinunternehmer und Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die 2-Mio.-Euro-Grenze falsch verstehen: Sie ist keine allgemeine Vorsteuergrenze, sondern betrifft bestimmte Istbesteuerer.
- Bruttobetrag vollständig als Ausgabe behandeln: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Vorsteuer grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen.
- Rechnung nicht kontrollieren: Fehlende Pflichtangaben können Probleme beim Vorsteuerabzug verursachen.
- Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer abziehen: Ein unberechtigter Steuerausweis schafft nicht automatisch einen sicheren Vorsteueranspruch.
- Normale Pkw-Vorsteuer abziehen: Für Pkw, Kombi und Motorräder besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.
- Elektroauto mit Verbrenner gleichbehandeln: Reine Elektrofahrzeuge können unter besonderen Regeln zum Vorsteuerabzug berechtigen.
- 40.000-/80.000-Euro-Grenzen beim E-Auto ignorieren: Die Anschaffungskosten beeinflussen den Vorsteuerabzug wesentlich.
- Kleinunternehmerstatus übersehen: Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen bleibt dann grundsätzlich Kostenfaktor.
- Reverse Charge als steuerfrei betrachten: Der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer selbst.
- Vorsteuererstattung im EU-Ausland zu spät beantragen: Die Frist endet grundsätzlich am 30. September des Folgejahres.
- Änderung der Nutzung nicht beachten: Spätere Änderungen können eine Vorsteuerberichtigung auslösen.
Checkliste: Darf ich die Vorsteuer abziehen?
- Unternehmer: Wird die Ausgabe im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit getätigt?
- Betriebliche Nutzung: Beträgt sie mindestens 10 Prozent?
- Eigene Umsätze: Berechtigen diese zum Vorsteuerabzug?
- Kleinunternehmer: Wird die Umsatzsteuerbefreiung genutzt oder wurde zur Regelbesteuerung optiert?
- Rechnung: Sind alle erforderlichen Rechnungsmerkmale vorhanden?
- Leistung: Ist sie ausreichend konkret beschrieben?
- Steuersatz: Wurde die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen?
- Zeitpunkt: Wurde die Leistung bereits ausgeführt?
- Istbesteuerung: Muss die Rechnung zusätzlich bereits bezahlt sein?
- Anzahlung: Wurde sie tatsächlich bezahlt und korrekt abgerechnet?
- Pkw: Greift das Vorsteuerabzugsverbot oder eine Ausnahme?
- Ausland: Liegt Reverse Charge, Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder ein Erstattungsverfahren vor?
- Dokumentation: Sind Rechnung und sonstige Nachweise aufbewahrt?
Fazit: Vorsteuerabzug hängt von mehr als einer Rechnung ab
Der Vorsteuerabzug ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Umsatzsteuersystems. Unternehmen können dadurch grundsätzlich jene Umsatzsteuer abziehen, die ihnen für betriebliche Eingangsleistungen verrechnet wird.
Eine Rechnung allein reicht allerdings nicht immer. Die Leistung muss dem Unternehmen zugeordnet werden können, grundsätzlich mindestens zu 10 Prozent unternehmerisch verwendet werden und mit Umsätzen zusammenhängen, die den Vorsteuerabzug zulassen.
Besondere Regeln gelten unter anderem für Kleinunternehmer, Istbesteuerer, Pkw und Elektrofahrzeuge, Anzahlungen, Immobilien, Reverse Charge und Auslandsumsätze.
2026 ist insbesondere zu beachten, dass die Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro brutto beträgt und die Basis-Vorsteuerpauschalierung bei entsprechenden Voraussetzungen bis zu einem Vorjahresumsatz von 420.000 Euro angewendet werden kann.
Die wichtigsten drei Prüfungen: Ist der Unternehmer überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt? Ist die konkrete Ausgabe betrieblich und nicht vom Abzug ausgeschlossen? Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung beziehungsweise der erforderliche steuerliche Nachweis vor?
Häufige Fragen zum Vorsteuerabzug
Was bedeutet Vorsteuer?
Vorsteuer ist grundsätzlich jene Umsatzsteuer, die einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen für eine betriebliche Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt wird.
Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?
Vorsteuerabzugsberechtigt bedeutet, dass ein Unternehmen die gesetzlich abzugsfähige Vorsteuer mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen kann.
Ist jedes Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt?
Nein. Insbesondere umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer und Unternehmer mit bestimmten unecht steuerbefreiten Umsätzen haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
Die österreichische Kleinunternehmergrenze beträgt grundsätzlich 55.000 Euro brutto. Dabei gilt seit 2025 zusätzlich eine 10-%-Toleranzregel.
Kann ein Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Solange die Kleinunternehmerbefreiung angewendet wird, grundsätzlich nicht. Ein Kleinunternehmer kann jedoch zur Regelbesteuerung optieren und dadurch unter den allgemeinen Voraussetzungen vorsteuerabzugsberechtigt werden.
Wie lange bindet die Option zur Regelbesteuerung?
Wird die Option nicht im ersten Jahr rechtzeitig widerrufen, besteht grundsätzlich eine Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre.
Muss eine Rechnung bezahlt sein, bevor ich Vorsteuer abziehen darf?
Im Normalfall ist die Zahlung nicht zwingend die allgemeine Voraussetzung. Bei bestimmten Istbesteuerern mit maßgeblichen Vorjahresumsätzen bis 2 Millionen Euro ist die Zahlung jedoch zusätzlich für den Vorsteuerabzug erforderlich.
Kann ich bei einer Anzahlung Vorsteuer abziehen?
Ja. Dafür muss die Anzahlung grundsätzlich geleistet worden sein und eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegen.
Kann ich Vorsteuer schon vor der Unternehmensgründung abziehen?
Ja. Bei ernsthaften und nachweisbaren Vorbereitungshandlungen können Vorsteuern grundsätzlich bereits vor dem ersten Umsatz abzugsfähig sein. Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung besteht jedoch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Wie hoch muss die betriebliche Nutzung sein?
Lieferungen, Leistungen und Einfuhren gelten grundsätzlich als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zumindest zu 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen.
Kann ich die Vorsteuer für einen normalen Pkw abziehen?
Für gewöhnliche Pkw, Kombi und Motorräder besteht grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsverbot. Es gibt jedoch mehrere gesetzliche Ausnahmen.
Kann ich die Vorsteuer für ein Elektroauto abziehen?
Bei einem reinen Elektro-Pkw mit 0 Gramm CO₂-Ausstoß kann unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug bestehen. Bis 40.000 Euro Anschaffungskosten ist er grundsätzlich uneingeschränkt möglich, zwischen 40.000 und 80.000 Euro ist die Luxustangente zu berücksichtigen und oberhalb von 80.000 Euro besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Kann ich bei einem Hybridauto Vorsteuer abziehen?
Die spezielle Begünstigung für emissionsfreie Fahrzeuge gilt grundsätzlich nur für Fahrzeuge mit 0 Gramm CO₂-Ausstoß. Ein Hybridfahrzeug wird daher nicht allein aufgrund seines Elektroantriebs begünstigt.
Kann ich bei einem Lkw Vorsteuer abziehen?
Lkw unterliegen grundsätzlich nicht dem allgemeinen Pkw-Vorsteuerabzugsverbot. Die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs müssen dennoch erfüllt sein.
Wie hoch ist die Grenze für eine Kleinbetragsrechnung?
Eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung ist grundsätzlich bis zu einem Gesamtbetrag von 400 Euro brutto möglich.
Wann muss die UID des Kunden auf einer Rechnung stehen?
Bei bestimmten österreichischen B2B-Rechnungen über 10.000 Euro brutto muss zusätzlich die UID des Leistungsempfängers angegeben werden. Auch bei bestimmten EU- und Reverse-Charge-Umsätzen ist sie erforderlich.
Kann ich Vorsteuer aus einer PDF-Rechnung abziehen?
Ja. Elektronische Rechnungen können zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die gesetzlichen Rechnungsmerkmale sowie Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind.
Kann ich bei Reverse Charge Vorsteuer abziehen?
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen kann die selbst geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Kann ein Kleinunternehmer Reverse-Charge-Steuer als Vorsteuer abziehen?
Grundsätzlich nicht, solange er die Kleinunternehmerbefreiung nutzt. Dadurch kann Reverse Charge für Kleinunternehmer zu einer tatsächlichen Umsatzsteuerbelastung führen.
Bis wann muss ich ausländische EU-Vorsteuer zurückfordern?
Der elektronische Antrag für Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat muss grundsätzlich spätestens bis 30. September des Folgejahres über FinanzOnline eingebracht werden.
Wie hoch ist der Mindesterstattungsbetrag bei EU-Vorsteuer?
Bei einem unterjährigen Erstattungszeitraum beträgt er grundsätzlich 400 Euro. Für das gesamte Kalenderjahr beziehungsweise den letzten Zeitraum des Jahres reichen grundsätzlich 50 Euro.
Was ist die Vorsteuerpauschalierung?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die abziehbare Vorsteuer anhand gesetzlicher Durchschnittssätze statt ausschließlich anhand der tatsächlichen Vorsteuerbeträge ermittelt werden. Bei der Basis-Vorsteuerpauschalierung gelten 2026 grundsätzlich 1,8 Prozent bei einer Umsatzgrenze von 420.000 Euro und maximal 7.560 Euro pauschaler Vorsteuer.
Wann muss Vorsteuer später korrigiert werden?
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums, kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Unternehmensserviceportal/BMF: Vorsteuerabzug
- Unternehmensserviceportal/BMF: Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug
- Unternehmensserviceportal/BMF: Kleinbetragsrechnungen
- Unternehmensserviceportal/BMF: Elektronische Rechnungen
- Wirtschaftskammer Österreich: Vorsteuerabzug bei Pkw, Kombi und Elektrofahrzeugen
- Wirtschaftskammer Österreich: Kleinunternehmerregelung
- Unternehmensserviceportal/BMF: Vorsteuererstattungsverfahren
- Unternehmensserviceportal/BMF: Vorsteuerpauschalierung
- Wirtschaftskammer Österreich: Vorsteuer in der Vorgründungsphase
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Umsatzsteuergesetz 1994
Stand der fachlichen Prüfung: 7. Oktober 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick. Ob ein konkreter Vorsteuerbetrag abzugsfähig ist, hängt insbesondere von Unternehmereigenschaft, Art der eigenen Umsätze, betrieblicher Verwendung, Rechnung, Fahrzeugtyp und möglichen gesetzlichen Sonderregeln ab.