Geringfügigkeitsgrenze 2021/2022 in Österreich – Höhe, Anwendung, Sonderregelung, Rechte

An dieser Stelle informieren wir zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze in Österreich und den bisherigen Werten im Jahr 2021 sowie voraussichtlichen Werten (Dezember 2021) für Höchstbeitragsgrundlagen & Sonderzahlungen 2022.

Aktuelle Geringfügigkeitsgrenze 2022 in Österreich – Werte

Die Aufwertungszahl für 2022 beträgt 1,021 und wurde mittels dem BGBI. II Nr. 590/2021 offiziell kundgemacht. Daraus ergeben sich für das Jahr 2022 nachstehende veränderliche Werte:

  • Geringfügigkeitsgrenze 2022 in Österreich monatlich: 485,85 Euro
  • Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): 728,78 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 5.670,00 Euro (täglich 189,00 Euro)
  • Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: 11.340,00 Euro
  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 6.615,00 Euro
  • Quelle. Gesundheitskasse.at

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Geringfügigkeitsgrenze 2021

Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Maximalverdienst, welchen man als geringfügig Beschäftigter verdienen kann. Im Jahr 2020 lag diese Grenze noch bei 460,66, im Jahr 2021 stieg der Betrag auf 475,86. Außerdem zeigt es die Grenze, bei welcher man noch keine steuerlichen Abgaben hat.

Sinn dieser Grenze ist, dass Arbeiter, welche nur wenig verdienen, weniger vom Lohn abgeben sollen, als Mehrverdiener. Bis zum Jahr 2017 galt es, die Grenze täglich zu bemessen, dies hat man umgestellt auf einen monatlichen Fixbetrag.

Rechte der Arbeitnehmer auch für geringfügige Jobs

Die Arbeitnehmerrechte bleiben im Vergleich zu den Teil- oder Vollzeitbeschäftigten gleich. Man darf sich sowohl krankschreiben lassen, Urlaub nehmen und erhält die volle Fortzahlung. Nicht erlaubt ist hingegen die Verlegung des Arbeitstages auf einen anderen. Außerdem sollten alle Arbeitnehmer im geringfügigen Bereich, einen Arbeitszeitennachweis führen, welcher auch vom Arbeitgeber verlang werden kann. Jeder geringfügige Arbeiter ist im vollen Umfang Unfallversichert, und muss den Betrag nicht selber bezahlen, dieser wird vom Arbeitgeber übernommen. Dies gilt nur, solange man unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig auszuführen ist ebenfalls möglich, aber jegliche Beträge müssen kombiniert unter der Grenze liegen, sonst gilt man nicht mehr als geringfügig Angestellt. Paralleler Leistungsbezug aus der Unfallversicherung, Karenz- oder Pensionsbezüge oder Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung werden nicht zusammengerechnet.

Vorteil der Grenze ist, dass Arbeitnehmer einen leichteren Einstieg in das Berufsleben haben, da sie bis zu 10h die Woche arbeiten können, und keine Steuern oder andere Abgaben haben. Noch dazu vermindert dies die Arbeitslosenquote. Außerdem ist man vom Arbeitsrechtlichen her, gleich beteiligt, wie Teilzeit- oder Vollzeit Angestellte. Nachteil hierbei, man ist an eine Obergrenze gebunden, will man mehr verdienen, muss man die Steuern und Beitrage selber bezahlen.

Unter geringfügiger Beschäftigung versteht sich in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Lohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, die im Jahr 2020 460,66 brutto pro Monat beträgt.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze 2020 lag bei 460,66 € brutto pro Monat, während die Geringfügigkeitsgrenze 2021 in Österreich bei 475,86 € liegt.

Jeder, der im Land einer Arbeit nachgeht und hierbei Einkünfte verdient, muss dafür generell Steuern zahlen. Das Steuersystem im Land Österreich sieht hierbei vor, dass mit steigendem Lohn auch höhere Steuern bezahlt werden.

Wer pro Jahr über eine Million Euro verdient, der muss für Steuern, welche über der Höchstgrenze von einer Million liegen, den sogenannten Spitzensteuersatz von 55 Prozent bezahlen.

Besserverdiener sollen daher stärker zur Finanzierung des Landes und der Aufgaben herangezogen werden, als Verdiener mit mittleren und geringem Einkommen. Arbeiter, welche nur wenig verdienen, werden komplett von der Pflicht, Steuern zu bezahlen, befreit.

Geringfügige Anstellung ohne Steuern

Dafür hat das Land Österreich die Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Personen, deren Gehälter unter jener Grenze liegen, zahlen generell keine Steuern. Jedoch werden an den Status einer geringfügigen Beschäftigung verschiedene Bestimmungen gestellt, die die Arbeitnehmer unbedingt beachten müssen. Zudem stehen den Arbeitnehmern als geringfügig Beschäftigter bedeutende Rechte zu. Ein bedeutender Punkt ist zudem der Aspekt der Sozialversicherung.

Was ist die Geringfügigkeitsgrenze?

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit oder in einem freien Arbeitsvertrag beschäftigt werden.

  • Der Arbeitgeber hat für alle bei ihm geringfügig bediensteten Personen eine Dienstgeberabgabe zu zahlen, wenn dieser über mehr als einen geringfügig beschäftigten Arbeiter verfügt und die monatliche Lohnzahlung aller geringfügig Bediensteten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
  • Diese Dienstgeberabgabe ist ein pauschaler Betrag zur Pensions- und Krankenversicherung in der Höhe von 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage.
    Gemeinsam mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich daher ein Beitragssatz von 17,6 Prozent.

Die Berechnungsgrundlage ist die Summe der den geringfügigen Beschäftigten gezahlten monatlichen Gehälter einschließlich der geleisteten Sonderzahlungen. Dieser Beitrag ist immer zum Jahresende fällig und bis 15. Januar des Folgejahres an die Gesundheitskasse zu bezahlen.

Welche Vorteile bietet die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich?

In Österreich besteht die Geringfügigkeitsgrenze. Hiermit soll zum einen ein günstiger und unkomplizierter Einstieg in den Arbeitsmarkt gesichert werden. Geringfügige Arbeitsverhältnisse, werden von einer ausgedehnten Bürokratie entlastet, Die Firmen kommen einfacher an Mitarbeiter und viele Menschen zugleich schneller an eine neue Arbeit. Da jedoch auch die Gefahr eines Missbrauchs der Regelung besteht, ist der Zustand der geringfügigen Beschäftigungen an verschiedene Regeln gebunden.

Wichtig ist zunächst der Verdienst, welchen der Beschäftigte aus diesem geringfügigen Arbeitsverhältnis bekommt. Als geringfügig beschäftigt galt noch im Jahre 2018, wer nun weniger als 438,05 Euro im Monat verdient. Diese Regelung galt hierbei für Arbeitnehmer, also Mitarbeiter welche bei einem oder auch mehreren Arbeitgebern angestellt waren, als auch für freie Arbeitnehmer.

Geringfügkeit – Brutto = Netto

Seit 2017 gilt die Regel, dass nicht die tägliche, sondern eine monatliche Grenze zugrunde gelegt wird. Wichtig ist daher, was im gesamten Monat verdient worden ist. Vorher war die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gültig. Die Geringfügigkeitsgrenze wird in jedem Jahr angepasst. Weil bei der geringfügigen Beschäftigung keinerlei Steuern und keine Sozialbeiträge bezahlt werden, gibt es keinen Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt. Dies betrifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze

  • Wer als Mitarbeiter unter der Grenze in einer Firma angestellt ist, kann sich auf dieselben Rechte verlassen wie auch nicht geringfügig Beschäftigte.
  • Zu diesen Rechen gehören der Urlaubsanspruch über fünf bzw. sechs Wochen im Jahr, der Anspruch auf eine Lohnortzahlung im Krankheitsfall, der Anspruch auf Freistellung, wenn Leistungen zur Pflege erbracht werden müssen und der Anspruch auf die Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Sind Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber geringfügig angestellt, können diese wie andere Beschäftigten bezahlten Urlaub nehmen. Sind die Mitarbeiter nicht das ganze Jahr im Betrieb angestellt, wird der Ansprch auf Urlaub auf die vorliegende Beschäftigungszeit angepasst. Ist ein Mitarbeiter krankgeschrieben, erhält er die volle Fortzahlung des Lohns im Rahmen der Regelungen des Gesetzes. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selber kündigt.

Geringfügig Beschäftigte sind normalerweise nur für einige Tage pro Woche auf der Arbeit. An welchen Tagen wie lange gearbeitet wird und inwieweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexible Bewegungsfreiheiten nutzen können, wird in der Vereinbarung schriftlich geregelt.

Diese Vereinbarungen können hierbei nicht von einer Seite einfach geändert werden. Sollten jedoch Änderungen vereinbart werden, wird es aus der Sichtweise beider Vertragsparteien nötig, dies schriftlich festzuhalten.

Welche Arbeitszeit und Tage festgelegt wurden, ist vor allem für die Regelung der Lohnzahlung im Falle der Feiertage entscheidend. Fällt die abgemachte Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag, dann muss der für diesen Tag jeweilige Lohn in vollem Umfang ausbezahlt werden.

Nicht erlaubt ist es hingegen, die Arbeitszeit auf einen anderen Tag einfach zu verlegen. Arbeiter, die unter der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, sind besser beraten, über die geleistete Arbeitszeit einen Nachweis zu führen. Ein solcher Nachweis kann vom Arbeitgeber auch gefordert werden. Ohne eine ausführliche Dokumentation ergeben sich im schlimmsten Fall Probleme beim Nachweis.

Unfallversicherung auch für geringfügige MitarbeiterInnen

Auf jeden Fall sind Mitarbeiter unter der Geringfügigkeitsgrenze unfallversichert. Die Mitarbeiter werden bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und der Arbeitgeber muss die vollen Beiträge für die Unfallversicherung bezahlen. Andere Versicherungen sind hingegen nicht festgelegt, also weder Kranken-, Pensions- noch Arbeitslosenversicherung.

Dies ist jedoch nur solange gültig, wenn der monatliche Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dies ist vor allem dann relevant, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen. Die einzelnen Löhne werden zusammengerechnet und bei der Überschreitung der Grenze ist der Arbeiter sozialversichert.

  • Eine Pflicht für die Arbeitslosenversicherung gibt es hingegen für geringfügig Arbeitende nicht. Wer also geringfügig beschäftigt sind, sollte sich in jedem Falle Gedanken über die eigene soziale Absicherung machen.

Hierfür gibt es generell unterschiedliche Möglichkeiten. Zum einen können die Mitarbeiter sich freiwillig für den Betrag von 61,83 pro Monat bei der Kranken- und Pensionsversicherungen versichern. Hiermit sichern diese sich auch einen Anspruch auf Kranken- und Wochengeld.

Sind die Mitarbeiter verheiratet sind oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft, können sie auch die Möglichkeit nutzen, sich bei dem Partner in einer Familienversicherung zu versichern. Der Partner muss in diesem Fall einen Zusatzbeitrag über 3,4 Prozent der eigentlichen Beitragsgrundlage bezahlen.

Meistens das gemeinsame der Zusatzbeitrag aber, zum Beispiel, wenn der Angehörige das gemeinsame Kind erzieht bzw. schon vier Jahre in der Kindererziehung vollbracht hat oder eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Wenn auch das monatliche Gehalt des Hauptversicherten den Satz von 1363 Euro nicht übersteigt, ist ein solcher Zusatzbeitrag nicht zu bezahlen.

Die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze

  • Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für Auszubildende, Hausbesorger im Sinne des geltenden Hausbesorgergesetzes, außer für die Zeit der Elternzeit und des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 für alle Arbeitsverhältnisse, welche vor dem 1.7.2000 begonnen wurden.
  • Auch für Kurzarbeiter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, wenn der Lohn jene für die Geringfügigkeit geltenden Löhne deshalb nicht übersteigt, da aufgrund Kurzarbeit die übliche Zahl der Arbeitsstunden nicht erreicht werden kann.

Geringfügig Beschäftigte unterliegen generell der Betrieblichen Vorsorge, warum auch der Beitrag zur Vorsorge durch den Arbeitgeber zu zahlen ist.
Arbeitsrechtlich sind geringfügig angestellte Arbeitnehmer jenen gleichgestellt, welche der Vollversicherungspflicht unterliegen. Wenn hierbei ein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Geringfügigkeitsgrenze besteht bzw. wenn Sonderzahlungen ausgezahlt werden, sind diese abzurechnen und zu melden.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist bei Angestellten und auch bei Arbeitern, welche in den Gesetzen vorgesehene Fortzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber zu leisten.

Dauert eine Erkrankung länger und ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft, ist eine Abmeldung mit dem letzten Lohntag zu erstatten. Eine neue Anmeldung hat nach der Beendigung der Krankheit und Wiederaufnahme der Arbeit bzw. bei neuem Entgeltfortzahlungsanspruch zu erfolgen.

Bei der Geringfügigkeitsgrenze ist stets zu prüfen, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde und wann es beginnt oder endet. Auch die Frage, wie hoch das im Monat gebührende Entgelt ist, ist von Bedeutung.

Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis ist für die Charakteristik der Geringfügigkeit stets der Lohn heranzuziehen, welcher für einen ganzen Monat gebührt bzw. zugestanden hätte. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Monat, ist deshalb nicht das für den Start- oder den Beendigungsmonat tatsächlich gezahlte Entgelt wichtig, sondern der vereinbarte Lohn für den ganzen Monat.

  • Für ein wenigstens einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis gelten dieselben Angelegenheiten wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
  • Für ein weniger als einen Monat vereinbartes Arbeitsverhältnis ist das Entgelt zu berücksichtigen, welches für die vereinbarte Dauer der Tätigkeit im jeweiligen Monat gezahlt bzw. gezahlt worden war.
  • Als Beitragszeitraum gilt immer der laufende Monat. Die Zahlungen für den Unfallversicherungsbeitrag sind erst mit Ende des Jahres fällig und zu entrichten, dass diese bis spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres bei der Kasse eingereicht sind.

Auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Beitragsgrundlagenmeldung im Monat zu übermitteln. Wird diese Zahlung in Anspruch genommen, ist es im mBGM-Paket zu berücksichtigen

Gruppen für geringfügig beschäftigte Menschen vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden ebenfalls berücksichtigt.

Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter ist der Beitrag zur Unfallversicherung in verschiedene Beschäftigtengruppen abzurechnen. Dies sind Gruppen für geringfügig beschäftigte Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres

Für Männer und Frauen sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats keine Beiträge zur Unfallversicherung zu zahlen. Sie werden aus den Beiträgen der Unfallversicherung bezahlt.

Die Abrechnung für die Personengruppe erfolgt in derselben Gruppe wie für jene vor der Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei der Wegfall des Unfallversicherungsbeitrages mit dem Abschlag auf der mBGM angegeben werden muss.

  • Der Wechsel von Teil- auf die Vollversicherung ist bei der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls zu beachten.
  • Kommt es während der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Lohns, durch den die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt mit dem Beginn des Beitragszeitraumes eine Vollversicherung vor.

Die ab Beginn des Monats gültige neue Beschäftigtengruppe sowie das sozialversicherungspflichtige Gehalt sind durch das mBGM bekanntzugeben. Wenn nun dieser Umstand schon vorab bekannt ist, ist eine Meldung zur Änderung zu erstatten.

Treten bei Bestand des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung während des Monats ein, dann endet die Vollversicherung mit dem Abschluss des Beitragszeitraumes. Jene ab Anfang des darauffolgenden Monats gültige neue Gruppe und das sozialversicherungspflichtige Entgelt für beide Beitragszeiträume sind durch das mBGM bekannt zu geben.

Ist bereits am Ersten des Monats eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab dem Zeitpunkt lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, endet eine Vollversicherung mit dem Abschluss des vorherigen Beitragszeitraumes. Jene ab Beginn des Kalendermonates gültige neue Gruppe und das sozialversicherungspflichtige Entgelt sind ebenfalls durch die Änderungsmeldung bekanntzugeben.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, die der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen, sind ebenfalls möglich.
Erzielt ein Arbeitnehmer Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen, werden sie im betreffenden Monat zusammengerechnet. Wenn sich dabei ergibt, dass jener Betrag die Grenze der Geringfügigkeit überschreitet, dann gilt dieser Mitarbeiter nicht mehr als geringfügig bedienstet, sondern er unterliegt der Vollversicherung. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden dem Arbeitnehmer sowie vom Krankenversicherungsträger einmal im Jahr im Nachhinein zur Bezahlung vorgeschrieben.

Entgelte des Arbeitsnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung bei parallelem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Pensions- und Karenzgeldbezug sowie Bezügen nach dem Unfallversicherungsgesetz werden nicht zusammenaddiert.

Die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze kommt oftmals zum Tragen- Die Geringfügigkeitsgrenze ist einer jährlichen Aufwertung unterlegen. Dieser Aspekt kann dazu führen, dass Vollversicherter einen Lohn unter oder in Höhe der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze bezieht.
Eine generelle Bestimmung sichert allerdings den Fortbestand der Vollversicherung in solchen Fällen. So hat der Versicherte die Möglichkeit, den Rücktritt aus der Vollversicherung bis zum 30. Juni eines Jahres zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag vorliegt, wird nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gezahlt.

Sonderregelung für Aushilfskräfte

  • Seit 1.1.2018 besteht für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte – bis zum 31.12.2020 eine Sonderregelung. Diese ist in § 53a Abs. 3b des Sozialversicherungsgesetzes definiert.
  • Wird neben einem nach diesem Gesetz vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur zu jenem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten, den regulären Arbeitsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall abzudecken oder den Ausfall von Arbeitskräften zu ersetzen, dann hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 14,12 Prozent und auch die Arbeiterkammerumlage vom Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Hierzu müssen zusätzlich in dem Jahr noch verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitnehmer darf noch nicht mehr als 18 Tage einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein und der Dienstgeber hat noch nicht länger als 18 Tage diese Personen geringfügig bei sich beschäftigt.

Wenn dies der Fall ist, muss der Arbeitgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse keinen Beitrag zur Unfallversicherung zahlen, denn dieser wird in dem Fall aus den Beiträgen der Unfallversicherung gezahlt. Der Arbeitnehmer bleibt trotzdem unfallversichert.

Die Bekanntgabe der Mitarbeiter für Beitragszeiträume ab Januar 2019 war besonders wichtig. Für Beitragszeiträume ab dem Jahr 2019 ist aufgrund der Vorbereitung der mBGM die Meldung von Aushilfskräften nicht mehr in einem Excel-Formular vorzunehmen. Jene Abrechnung und Meldung der Aushilfskräfte wird über die einzelnen Beschäftigtengruppen geregelt.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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