Freibetrag in Österreich – Freibeträge 2021/2021 & steuerliche Absetzbarkeit im Überblick

Der Freibetrag bzw. die Steuerfreigrenze ist in Österreich jener Betrag, bis zu welchem keine Steuern gezahlt werden müssen. Dieses Grundeinkommen, das Existenzminimum, ist daher steuerfrei.

Das steuerfreie Grundeinkommen beträgt für Arbeitnehmer im Jahr mindestens 12.600 Euro und für Selbstständige 11.000 Euro. Die verschiedene Höhe der Steuerfreigrenzen bei Lohn- und Einkommensteuer ist auf die zusätzlichen Absetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen zurückzuführen.

Freibetrag in Österreich – Freibeträge 2022 in Österreich

Auch im Jahr 2022 gibt es in Österreich wieder Updates zum Thema Freibeträge und wie sich diese von der Steuer absetzen lassen. Generell ist diese Angelegenheit den meisten Österreichern sehr unangenehm, da Monat für Monat das hart verdiente Geld zum Teil direkt an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Und damit soll sich der heutige Artikel befassen. Unter anderem soll es um den Freibetrag bzw. um verschiedene Freibeträge 2022 in Österreich gehen.

Was genau ist ein Freibetrag?

  • Zunächst einmal ist es wichtig überhaupt zu wissen, was genau ein Freibetrag ist. Generell wird unter einem Freibetrag ein Betrag verstanden, welche vom Bruttoeinkommen abgezogen und nicht versteuert wird.
  • Je nach Freibetrag kann sich die Höhe der zu bezahlenden Steuer ändern. Außerdem enthält der Bescheid Sonderausgaben sowie Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.

Welche Beiträge lassen sich absetzen?

Nicht verwechselt werden darf der Freibetrag mit dem Absetzbetrag. Bei letzterem zählen nämlich Pendlereuro, Mehrkinderzuschlag und ein erhöhter Verkehrsabsetzungsbetrag dazu. Außerdem lassen sich vom Freibetrag folgende Ausgaben absetzen:

  • -> Beiträge für die Kirche
  • -> private Spenden
  • -> Steuerberatungskosten
  • -> Wohnraumbeschaffung
  • -> Beratungskosten für den Steuerberater

Freibeträge und Steuerlast

Freibeträge haben eine große Auswirkung auf den Steuervorteil. Das folgende Beispiel soll die genaue Berechnung veranschaulichen:

  • Bruttoeinkommen -> 45.000 € (ohne Freibetrag: 45.000 €)
  • Sozialversicherung -> 8.089 € (ohne Freibetrag: 8.089 €)
  • Lohnsteuer -> 3.3130 € (ohne Freibetrag: 5.667 €)
  • Nettoeinkommen -> 33.780 € (ohne Freibetrag: 31.323 €)

Dank der Freibeträge im Jahr 2022 ist es in Österreich möglich Steuern zu sparen. Der Staat räumt dafür viele Möglichkeiten ein. Gerade bei Kindern lassen sich pro Monat bis zu 400 Euro geltend machen. Auch die berufliche Tätigkeit kann ein finanzieller Vorteil sein.

Was ist der Freibetrag in Österreich?

  • Ein Freibetrag ist ein Betrag, welcher von Brutto-Einkommen subtrahiert und somit im Land Österreich nicht versteuert wird. Die Freibeträge können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung die Höhe der zu bezahlenden Steuern vermindert werden.
  • Der Bescheid über den Freibetrag enthält Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, welche vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung in jedem Fall berücksichtigt werden.

Die Steuergesetzgebung in Österreich kennt unterschiedliche Absetz- und Freibeträge für Familien. Hierzu zählen der Kinderabsetzbetrag, der Kinderfreibetrag, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Auf einen Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag hat jeder Alleinverdienender und jeder Alleinerziehende einen Rechtsanspruch. Damit ein Alleinverdiener gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) gelten kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Arbeitnehmer muss steuerpflichtig sein und in dem Haushalt lebt wenigstens ein Kind. Zudem ist dieser mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet, lebt mit einem eingetragenen Partner für mehr als sechs Monate zusammen oder der Arbeitnehmer lebt mit dem Partner in einer Lebensgemeinschaft.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Arbeitnehmer von ihrem Ehepartner getrennt leben oder dem eingetragenen Partner nicht dauerhaft getrennt sind. Zudem muss der Ehepartner oder die Ehepartnerin, die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte, der eingetragene Partner und die eingetragene Partnerin selbst ein Gehalt von weniger als 6.000 Euro im Jahr haben.

Es müssen hierzu sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Person als Alleinverdiener gilt. Dies ist Grundlage für die Berechnung.

Für die Bestimmung der Einkünfte werden alle Einkommen berücksichtigt. Bei Einkünften aus einer selbstständigen Arbeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die Einkommen gelten als Brutto-Einkünfte und sind um verschiedene Beträge vermindert. Dazu gehören die Abgaben für die Sozialversicherung, verschiedene Werbungskosten, die Pendlerpauschale und die steuerfreien Zuschläge.

Welche Beträge können abgesetzt werden?

Steuerfreie Beträge sind generell nicht absetzbar. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbstständigen Arbeit finden steuerfreie Einkünfte keine Berücksichtigung.

Hierzu zählen Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen und die Notstandshilfe. Eine Ausnahme ist dabei das Wochengeld, das zum Einkommen berechnet wird.

Gleichartiges gilt für mit Kapitalertragssteuer besteuerte Kapitalerträge wie Wertpapiererträge, Sparzinsen und Veräußerungsgewinne von Immobilien- und Grundstücksverkäufen als steuerpflichtige Einnahmen. Sie werden den Einnahmen ebenso zugerechnet und dürfen in der Gesamtheit den Betrag von 6.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Die Ausführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend durch den Arbeitnehmer beantragt werden, d. h. bis Ende des Jahres kann der Antrag auf eine Arbeitnehmerveranlagung noch gestellt werden. Außerdem können die Freibeträge in der Einkommensteuererklärung auch für Selbstständige in Anspruch genommen werden.

  • Als Alleinerziehende gelten solche Steuerpflichtige, in deren Obhut wenigstens ein Kind lebt.

Der Betrag bzw. die Höhe für die Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzung beträgt zurzeit im Kalenderjahr gestaffelt nach der Zahl der Kinder. Dies ist für ein Kind 494, für zwei Kinder 669 Euro, für drei Kinder 889 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für jedes Kind um 220 Euro.

Der Betrag wird bei den Arbeitgebern in einem Kalenderjahr geltend gemacht. Von dem Arbeitgeber ist auch der Kinderzuschlag beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag anzurechnen, nachdem der Arbeitnehmer dies mithilfe des Formulars E 30 beantragt hat.

Die Änderungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Änderungen der Voraussetzungen muss der Steuerpflichtige, der den Alleinverdiener- bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht, innerhalb eines Monats eröffnen.

Lohnsteuerausgleich & Arbeitnehmerveranlagung – AVAB

Hat ein Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Alleinerzieher- bzw. den Alleinverdienerabsetzungsbetrag nicht bei dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, dann steht dieser dem Steuerpflichtigen bzw. der Steuerpflichtigen dennoch zu. In einem solchen Fall wird der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzungsbetrag nach dem Ende des Kalenderjahres über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Steuererklärung geltend gemacht.

Ist durch den Arbeitnehmer bei der Arbeitsstelle der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzungsbetrag in Anspruch genommen worden, so ist der Steuerpflichtige dennoch verpflichtet, sämtliche Angaben zu den Beträgen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung beim ansässigen Finanzamt anzugeben.

Mit dem Formblatt L1 können all jene Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung auf den. Alleinerzieher- bzw. den Alleinverdienerabsetzungsbetrag geltend machen, die ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit besitzen. Auch Arbeitnehmer, welche keine Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Arbeit haben, können das Formblatt abgeben.

Kinderabsetzbetrag in Österreich & Familienbeihilfe

Ein weiterer Freibetrag ist der Kinderabsetzbetrag. Gehören die Arbeitnehmer zu jener Gruppe der Steuerpflichtigen, welche die Familienbeihilfe beziehen, dann haben sie einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Bereits ab dem Jahr 2009 gilt ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 für jedes Kind und Monat.

Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Familienbeihilfe und muss nicht separat beantragt werden. Die Arbeitnehmer bekommen den Kinderabsetzbetrag auch bei sehr geringen oder keinem Einkommen.

Unterhaltsabsetzbetrag in Österreich

  • Der Unterhaltsabsetzungsbetrag ist in Österreich ein weiterer steuerlicher Freibetrag. Die Arbeitnehmer müssen für ein nicht in dem eigenen Haushalt lebenden Kind bewiesenermaßen einen gesetzlichen Unterhalt zahlen, so haben diese im Widerspiel dazu einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzungsbetrag.
  • So gelten für den Unterhaltsabsetzungsbetrag Beträge in den Höhen von 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und 58,40 Euro für das dritte und für jedes weitere Kind.
  • Ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzungsbetrag besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige und der Ehepartner bzw. der Partner Familienbeihilfe für das Kind oder die Kinder beziehen.

So wird der Unterhaltsabsetzungsbetrag von dem zum Unterhalt verpflichteten Steuerpflichtigen nach Ende des Kalenderjahres bei dem Einreichen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung und zur Einkommensteuer bei der zuständigen Behörde geltend gemacht.

Zusätzlich zu einem wenigstens 6 Monate während eines Jahres bestehenden Anspruch auf den Unterhaltsabsetzungsbetrag und dem Kinderabsetzbetrag besteht bereits ab dem Jahr 2009 ein Anspruch auf den Freibetrag für Kinder. Dieser mindert das einkommensteuerpflichtige Einkommen direkt und ist deshalb in Abhängigkeit der Höhe des Steuersatzes des Arbeitnehmers.

Die Kinderfreibeträge wurden kürzlich angepasst und betragen für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages lediglich durch einen Steuerpflichtigen 220 Euro im Jahr. Dies gilt bei einer getrennten Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für ein Kind

Ab dem Jahr 2016 bei gemeinsamer Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für ein Kind 440 Euro im Jahr. Bei einer geteilten Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für ein Kind gibt es 300 Euro im Jahr.

Wann kann ich Unterhaltsabsetzbetrag & Kinderfreibetrag nutzen?

Unter definierten Voraussetzungen können einem Steuerpflichtigen beide Freibeträge zustehen. Dies sind der Unterhaltsabsetzungsbetrag und die Kinderfreibeträge. So bekommt der korrespondierende Steuerzahler keinen Freibetrag.

Anspruch auf Kinderfreibetrag

Für den Anspruch auf Kinderfreibetrag gelten gesonderte Maßnahmen. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag kann nicht nur für die Eltern des Kindes, sondern möglicherweise auch den derzeitigen Partner eines Elternteils bestehen.

  • In einem solchen Fall besteht jedoch immer nur ein Anspruch in einer Höhe von 300 Euro je Kind, vorausgesetzt ist, dass das eigene, zu einem Unterhalt verpflichtende Elternteil, den Pflichten zur Zahlung nicht nachkommt und somit den Anspruch auf den Kinderfreibetrag eingebüßt hat.
  • Hierbei gilt die weitere Voraussetzung, dass für ein Kind mehr als 6 Monate im laufenden Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde.

Mit dem Formblatt L 1k wird der Freibetrag für Kinder bei der Steuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass für jedes Kind ein separates Formular abgegeben und vorher ausgefüllt werden muss.

Um hierbei einen Missbrauch abzuwehren, muss in der Einkommensteuererklärung die Versicherungsnummer des Kindes oder die individuelle Nummer der Krankenversicherungskarte angegeben werden, für das der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird.

Der Freibetrag in Österreich ab dem Jahr 2020

  • Das Zahlen von Einkommensteuern zählt zu den Pflichten eines Arbeitnehmers. In jedem Monat wird vom erarbeiteten Bruttogehalt ein gewisser Teil einbehalten und an das Finanzamt gezahlt. Aber es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast senken zu können. Eine bedeutende Rolle spielen hierbei die Freibeträge.
  • Diese können sich positiv auf die Lasten der Steuerzahlung auswirken. Zudem ist der Unterschied zum von besonderer Bedeutung. Vor allem ist es von Bedeutung, welche verschiedenen Freibeträge das Steuerrecht im Land Österreich gewährt und wann der Arbeitnehmer hiervon einen Gebrauch machen kann.

Absetz- und Freibetrag werden oftmals in einer Bedeutung genannt, wenn es darum geht, Einkommensteuern zu sparen. Dennoch haben beide Instrumente viele Aspekte gemeinsam. Diese Beträge sorgen vor allem dafür, dass die Steuerlast sinken kann. Absetzbeträge werden jedoch stets in voller Höhe von der Einkommensteuer direkt abgezogen.

Hierbei gibt es die Absetzbeträge, welche automatisch vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle subtrahiert werden. Auch solche Beträge, welche durch den Arbeitnehmer für die Einkommensteuererklärung selbst geltend zu machen sind, werden berücksichtigt.

Zu den automatischen Absetzbeträgen gehören der Verkehrs- sowie der Pensionsabsetzbetrag. Gesondert beantragt werden müssen hingegen verschiedene Absetzbeträge. Hierzu gehören der Alleinverdiener-, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Mehrkinderzuschlag und der Pensionsabsetzbetrag. Auch der Verkehrsabsetzbetrag wird dazugerechnet.

Für die einzelnen Posten gelten gesetzlich definierte Beträge, welche direkt von der Steuer des Arbeitnehmers abgezogen bzw. im Falle eines Kinderabsetzbetrages ausbezahlt werden.

Nach einem anderen Prinzip arbeiten allerdings die Freibeträge, welche im Steuerrecht Österreichs von den Absetzbeträgen differenziert werden. Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass die Beträge von der Steuerlast nicht angerechnet werden, sondern dass diese vom Bruttogehalt subtrahiert werden. Somit vermindert sich die Grundlage der Bemessung für die Bestimmung der Steuer und damit auch die komplette Steuerlast. Während die Absetzbeträge eine Steuerminderung sind, dann handelt es sich bei den Beträgen um eine indirekte Kürzung. Die Freibeträge müssen aber durch den Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen werden. Hierbei sieht das Steuerrecht im Land Österreich Freibeträge für die verschiedenen Bereiche vor. Dazu zählen Kinderfreibetrag, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben.

Ausgaben, die 2020 im Rahmen des Freibetrags abgesetzt werden können

Ein bedeutender Bereich, für den der österreichische Gesetzgeber Freibeträge einwilligt, sind die Werbungskosten. Hierunter werden alle Nebenausgaben verstanden, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Werbungskosten als Ausgaben

  • Ein wichtiger Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer, welche die Ausgaben tätigen, um die eigene Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu optimieren, hierfür nicht noch separat steuerlich belastet werden.
  • Zu den Werbungskosten können auch die Ausgaben für Weiterbildung, Berufskleidung oder Computer fallen. Kauft sich zum Beispiel ein Bankmitarbeiter einem neuen Anzug, um ihn bei der Arbeit tragen zu können, dann können die Ausgaben den Werbungskosten beigeordnet werden.
  • Ein Lehrer, welcher einen Laptop kauft, um zu Hause den Schulunterricht vorzubereiten, hat hierbei die Möglichkeit, die Ausgaben beim Finanzamt als Werbungskosten anzuzeigen. Auch Literatur oder Gebühren für Weiterbildungen gehören in diese Kategorie. Jedoch akzeptiert das Finanzamt hierbei nicht sämtliche Ausgaben.

Es wird vor allem geprüft, ob der Zweck der Spesen auch zu dem jeweiligen Beruf passt. Außerdem können auch Kosten für das Pendeln zur Arbeitsstätte und Gewerkschaftsbeiträge über die Pendlerpauschale geltend gemacht werden.

Für Familien spielt vor allem der Kinderfreibetrag eine bedeutende Rolle. Für jedes Kind kann hierbei ein Freibetrag in Höhe von 440 Euro von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Außerdem besteht noch die Möglichkeit, dass beide Eltern den Freibetrag verwenden können. So können pro Elternteil 300 Euro beim Finanzamt abgesetzt werden.

Um den Freibetrag beanspruchen zu können, muss wenigstens sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe für das Kind gezahlt worden sein.
Außerdem können auch noch unterschiedliche Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt durch die Freibeträge in Anspruch genommen werden, um die Steuerlast zu vermindern. Zu den Sonderausgaben können vor allem Ausgaben für unterschiedliche Zwecke fallen. Dazu gehören Pensionsversicherungen, private Spenden, Wohnraumschaffung, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge.

Schaffung von Wohnraum & private Pensionsversicherung

Wer noch zusätzlich zu seiner gesetzlichen Pension in eine private Pensionsversicherung einbezahlt, kann die getätigten Beiträge wenigstens zu einem Viertel von der Einkommensteuer absetzen. Solche Freibeträge räumt das Finanzamt zudem auch für die Sanierung oder Schaffung von Wohnraum ein.

Wenn die Steuerzahler selbstgenutzten Wohnraum kaufen oder sanieren, dann können die Kosten wenigstens teils von der Steuer abgesetzt werden. Vor allem private Spenden und Kirchenbeiträge zählen zu den absetzungsfähigen Ausgaben. Nutzen Die Arbeitnehmer die Dienste des Steuerberaters, dann werden auch für solche Kosten die Freibeträge einberäumt. Auch sind diese Freibeträge möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel die Pflege von Familienangehörigen oder von behinderten Kindern entstehen.

Beispielhaft kann der Steuervorteil berechnet werden, welchen eine Familie mit zwei Kindern bekommt, wenn diese Freibeträge in Höhe von 600 Euro im Monat beim zuständigen Finanzamt geltend macht. Hier hat die Familie ein Bruttoeinkommen von 45.000 Euro im Jahr.

Hieraus ergeben sich solche Abgaben an die Sozialversicherung, welche von den Freibeträgen nicht beeinflusst werden. Ein wichtiger Unterschied zeigt sich bei der Lohnsteuer. Da die Familie mit allen Freibeträgen in einem Jahr 3.130 Euro Steuern zu bezahlen hat, sind es bei Familien ohne Freibeträge 5.677 Euro im Jahr. So liegt der Unterschied bei fast 2.550 Euro.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.