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Steuern

Kirchenbeitrag Österreich 2026: Höhe, Berechnung & steuerlich absetzen

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 12:15

Der Kirchenbeitrag in Österreich richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen und der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung. Für 2026 gilt bei der katholischen Kirche üblicherweise ein Beitragssatz von 1,1 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage, bei der evangelischen Kirche A.B. ein allgemeiner Satz von 1 %. Absetzbeträge, Ermäßigungen und bei der evangelischen Kirche eine mögliche Gemeindeumlage verändern die tatsächliche Vorschreibung.

Steuerlich können verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Jahr 2026 bis zu 600 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Zahlungen werden dem Finanzamt bei inländischen Kirchen grundsätzlich automatisch gemeldet. Wer weniger verdient, Kinder versorgt oder außergewöhnliche finanzielle Belastungen hat, sollte außerdem prüfen, ob der Kirchenbeitrag reduziert werden kann.

Kurzantwort: Kirchenbeitrag 2026 in Österreich

  • Katholische Kirche: Grundsätzlich 1,1 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage, abzüglich eines allgemeinen Absetzbetrags von beispielsweise 61 Euro in der Erzdiözese Wien und der Diözese Graz-Seckau.
  • Evangelische Kirche A.B.: Allgemein 1 % der Beitragsgrundlage, abzüglich 44 Euro und gegebenenfalls weiterer Absetzbeträge; eine Gemeindeumlage kann hinzukommen.
  • Steuerlich absetzbar: Bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr.
  • Finanzamt: Automatische Datenübermittlung seit 2017, sofern die erforderlichen persönlichen Daten vorliegen.
  • Beitrag zu hoch? Einkommen nachweisen und mögliche Ermäßigungen bei der Kirchenbeitragsstelle prüfen lassen.

Kirchenbeitrag Österreich 2026: Höhe und Steuerabzug im Überblick

In Österreich wird häufig von Kirchensteuer gesprochen. Rechtlich ist jedoch zwischen einem staatlich eingehobenen Steuerbetrag und dem von der jeweiligen Kirche erhobenen Kirchenbeitrag zu unterscheiden.

Der Beitrag wird grundsätzlich von der Kirche beziehungsweise der zuständigen kirchlichen Stelle vorgeschrieben. Das Finanzamt zieht ihn nicht automatisch vom Gehalt ab.

Regelung Stand 2026
Katholischer Kirchenbeitrag Grundsätzlich 1,1 % der kirchlichen Beitragsgrundlage
Allgemeiner katholischer Absetzbetrag 61 € jährlich, beispielsweise in Wien und Graz-Seckau
Evangelischer Kirchenbeitrag A.B. Grundsätzlich 1 % der kirchlichen Beitragsgrundlage
Allgemeiner evangelischer Absetzbetrag 44 € jährlich
Evangelische Gemeindeumlage Je nach Pfarrgemeinde 0 bis 25 % des berechneten Kirchenbeitrags
Steuerlich absetzbarer Höchstbetrag 600 € jährlich
Steuerliche Behandlung Sonderausgaben gemäß § 18 EStG
Automatische Meldung Grundsätzlich durch die inländische Kirche an das Finanzamt
Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung Kirchenbeitragsgesetz 1939 und jeweilige kirchliche Beitragsordnungen

Wichtig: Die katholischen Mindestbeiträge und Ermäßigungen können sich nach Diözese und persönlicher Situation unterscheiden. Für die evangelische Kirche H.B. sowie andere Religionsgesellschaften sind die jeweils eigenen Beitragsregelungen zu beachten.

Was ist der Kirchenbeitrag in Österreich?

Der Kirchenbeitrag ist eine finanzielle Leistung von Mitgliedern bestimmter Kirchen und Religionsgesellschaften. Er dient dazu, die Aufgaben und laufenden Ausgaben der betreffenden Kirche zu finanzieren.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung durch die katholische, evangelische und altkatholische Kirche bildet das Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen aus dem Jahr 1939. Die konkrete Beitragshöhe wird durch die jeweils geltenden Kirchenbeitragsordnungen bestimmt.

Anders als beispielsweise in Deutschland wird der gewöhnliche Kirchenbeitrag in Österreich nicht als Zuschlag zur staatlichen Einkommen- oder Lohnsteuer durch das Finanzamt eingehoben.

Die Kirchenbeitragsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • die Ermittlung der persönlichen Beitragsgrundlage,
  • die Berechnung und Vorschreibung des Jahresbeitrags,
  • die Prüfung von Ermäßigungen und besonderen finanziellen Umständen,
  • die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten sowie
  • die Bearbeitung von Rückfragen und Berichtigungen.

Für die steuerliche Berücksichtigung beim Finanzamt gelten hingegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.

Kirchenbeitrag berechnen: Katholische Kirche 2026

Bei der katholischen Kirche orientiert sich der Kirchenbeitrag grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Person.

Die allgemeine Berechnung erfolgt mit 1,1 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage. In der Erzdiözese Wien und der Diözese Graz-Seckau wird für 2026 ein allgemeiner Absetzbetrag von 61 Euro berücksichtigt.

Vereinfachte Berechnungsformel:

Jährlicher Kirchenbeitrag = maßgebliche Beitragsgrundlage × 1,1 % − 61 €

Zusätzlich sind der jeweils geltende Mindestbeitrag, mögliche individuelle Ermäßigungen und besondere Beitragsregeln zu berücksichtigen.

Welches Einkommen zählt für den katholischen Kirchenbeitrag?

Bei Arbeitnehmern ist grundsätzlich nicht einfach das gesamte Bruttojahresgehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld maßgeblich.

Ausgangspunkt ist regelmäßig die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge. Diese ergibt sich vereinfacht aus dem laufenden Bruttogehalt nach Abzug bestimmter gesetzlicher Beiträge und steuerlich relevanter Freibeträge.

Die Erzdiözese Wien verwendet beispielsweise bei Arbeitnehmern ohne Einkommensteuerbescheid die Jahres-Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Liegt ein Einkommensteuerbescheid vor, kann das darin ausgewiesene Einkommen als Grundlage dienen.

Bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen wird regelmäßig das maßgebliche Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des Vorjahres herangezogen.

Für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bestehen besondere Berechnungsverfahren.

Wichtig bei 13. und 14. Gehalt: Die gewöhnlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder werden bei der allgemeinen katholischen Berechnung nicht wie zwölf laufende Monatsgehälter in die Beitragsgrundlage einbezogen. Für bestimmte andere steuerlich begünstigte Sonderbezüge können gesonderte kirchliche Beitragsregeln gelten.

Beispiel: Katholischer Kirchenbeitrag bei 40.000 Euro Beitragsgrundlage

Für das folgende Beispiel wird die Beitragsordnung der Erzdiözese Wien für 2026 verwendet. Die maßgebliche jährliche Beitragsgrundlage beträgt 40.000 Euro.

Berechnung Betrag
Maßgebliche jährliche Beitragsgrundlage 40.000 €
Davon 1,1 % 440 €
Allgemeiner kirchlicher Absetzbetrag − 61 €
Jährlicher Kirchenbeitrag 379 €

In diesem vereinfachten Beispiel ergibt sich ein Jahresbeitrag von 379 Euro, sofern keine zusätzlichen Ermäßigungen oder besonderen Berechnungsregeln eingreifen.

Der Absetzbetrag von 61 Euro ist ein kirchlicher Berechnungsposten. Er darf nicht mit dem steuerlichen Höchstbetrag von 600 Euro für die Arbeitnehmerveranlagung verwechselt werden.

Katholischer Kirchenbeitrag: Tabelle nach Einkommen

Die folgende Tabelle verwendet jeweils die allgemeine katholische Formel mit 1,1 % und 61 Euro Jahresabsetzbetrag. Sie stellt keine individuelle Vorschreibung dar.

Jährliche Beitragsgrundlage 1,1 % der Grundlage Jahresbeitrag nach 61 € Absetzbetrag
20.000 € 220 € 159 €
30.000 € 330 € 269 €
40.000 € 440 € 379 €
50.000 € 550 € 489 €
60.000 € 660 € 599 €

Hinweis zur Tabelle: Die Beitragsgrundlage ist nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Außerdem können Kinder, besondere Ausgaben, die Einkommenssituation und die geltende Diözesanordnung den tatsächlichen Beitrag verändern.

Welcher Mindestbeitrag gilt bei der katholischen Kirche?

Der Mindestkirchenbeitrag kann nach Diözese und Erwerbssituation unterschiedlich ausfallen.

In der Erzdiözese Wien gelten für 2026 grundsätzlich folgende Jahresmindestbeiträge:

  • 35 Euro: Bei ausschließlich unselbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Pensionseinkünften.
  • 126 Euro: Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen.

Für einzelne Erwerbsformen oder besondere finanzielle Situationen sind abweichende Festsetzungen möglich.

Auch Personen ohne eigenes Erwerbseinkommen werden nicht in jeder familiären Konstellation gleichbehandelt. Beispielsweise können die Unterhaltssituation oder ein kirchlicher Familienbeitrag entscheidend sein.

Die zuständige Kirchenbeitragsstelle sollte deshalb über Änderungen der persönlichen Einkommenssituation informiert werden.

Evangelischer Kirchenbeitrag 2026: Berechnung und Gemeindeumlage

Für die evangelische Kirche A.B. in Österreich beträgt der allgemeine Kirchenbeitragssatz nach der geltenden Kirchenbeitragsverordnung 1 % der ermittelten Beitragsgrundlage.

Zusätzlich wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 44 Euro berücksichtigt. Je nach persönlicher Situation können weitere kirchliche Absetzbeträge zustehen.

Eine Besonderheit ist die Gemeindeumlage, die von der jeweiligen Pfarrgemeinde festgelegt wird.

Welche Absetzbeträge gibt es bei der evangelischen Kirche?

Kirchlicher Absetzbetrag Höhe
Allgemeiner Absetzbetrag 44 €
Kinderabsetzbetrag 22 € je begünstigtem Kind
Erhöhter Absetzbetrag bei bestimmten erheblichen Beeinträchtigungen eines Kindes 44 € je begünstigtem Kind
Alleinverdienerabsetzbetrag 15 € bei Erfüllung der kirchlichen Voraussetzungen
Zusätzliche Ermäßigung bei besonderen finanziellen Belastungen Nach begründetem Antrag und individueller Entscheidung

Für die familienbezogenen Absetzbeträge gelten eigene Anforderungen. So kann der Kinderabsetzbetrag grundsätzlich nur einer entsprechend unterhaltspflichtigen Person zugeordnet werden.

Der allgemeine Absetzbetrag kann in bestimmten Sonderfällen nach der kirchlichen Ordnung abweichen.

Was ist die evangelische Gemeindeumlage?

Die Gemeindeumlage ist ein Zuschlag zum bereits errechneten Kirchenbeitrag. Sie dient der Finanzierung örtlicher Aufgaben der jeweiligen evangelischen Pfarrgemeinde.

Nach den veröffentlichten Informationen der evangelischen Kirche kann sie zwischen 0 und 25 % des nach den Absetzbeträgen errechneten Kirchenbeitrags betragen.

Damit kann sich die tatsächliche Vorschreibung bei gleicher Beitragsgrundlage je nach Pfarrgemeinde unterscheiden.

Beispiel: Evangelischer Kirchenbeitrag bei 40.000 Euro

Für eine Person ohne weitere kirchliche Absetzbeträge ergibt sich folgende Modellrechnung:

Berechnung Betrag
Jährliche Beitragsgrundlage 40.000 €
Allgemeiner Beitragssatz von 1 % 400 €
Allgemeiner Absetzbetrag − 44 €
Kirchenbeitrag vor Gemeindeumlage 356 €
Beispielhafte Gemeindeumlage von 10 % 35,60 €
Jährlicher Gesamtbeitrag 391,60 €

Die Gemeindeumlage von 10 % ist hier lediglich eine angenommene Beispielgröße. Für die tatsächliche Vorschreibung gilt der Satz der zuständigen Pfarrgemeinde.

Auch die evangelische Kirche berücksichtigt besondere familiäre und wirtschaftliche Umstände. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnungen.

Kirchenbeitrag steuerlich absetzen: Bis zu 600 Euro im Jahr 2026

Verpflichtende Kirchenbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können gemäß § 18 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Höchstbetrag wurde mit dem Steuerjahr 2024 von 400 Euro auf 600 Euro jährlich erhöht. Diese Grenze gilt auch für 2026.

Steuerjahr Maximal absetzbarer Kirchenbeitrag
Bis einschließlich 2023 400 € jährlich
2024 600 € jährlich
2025 600 € jährlich
2026 600 € jährlich

Abgesetzt werden grundsätzlich die tatsächlich bezahlten und steuerlich begünstigten Beiträge des betreffenden Kalenderjahres, höchstens jedoch der gesetzliche Betrag.

Wichtig: Freiwillige Zahlungen an eine Kirche gelten nicht automatisch als verpflichtender Kirchenbeitrag. Für zusätzliche Spenden gelten eigenständige steuerliche Voraussetzungen.

Bekomme ich 600 Euro Kirchenbeitrag vom Finanzamt zurück?

Nein. Die 600 Euro sind ein maximaler Sonderausgabenabzug und keine pauschale Steuergutschrift.

Sonderausgaben vermindern grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der persönlichen Einkommens- und Steuersituation ab.

Wer beispielsweise 300 Euro Kirchenbeitrag bezahlt hat, kann nicht allein aufgrund der Höchstgrenze 600 Euro geltend machen.

Beispiel: Wie viel Steuer spare ich mit dem Kirchenbeitrag?

Eine Arbeitnehmerin hat 400 Euro Kirchenbeitrag bezahlt. Der vollständige Betrag ist als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig.

Für die Modellrechnung wird angenommen, dass der gesamte Betrag mit einem Grenzsteuersatz von 30 % steuerlich wirksam wird.

Position Betrag
Bezahlter Kirchenbeitrag 400 €
Steuerlich berücksichtigter Betrag 400 €
Angenommener Grenzsteuersatz 30 %
Rechnerische Steuerersparnis 120 €
Wirtschaftliche Belastung nach dieser Steuerersparnis 280 €

Die 120 Euro sind keine für alle Arbeitnehmer geltende Erstattung. Bei einer anderen Steuerbelastung ergibt sich ein anderes Ergebnis. Ohne ausreichend steuerpflichtiges Einkommen entsteht aus dem Sonderausgabenabzug möglicherweise keine oder nur eine geringe Steuerersparnis.

Grundlagen dazu erklärt unser Ratgeber zum Lohnsteuerausgleich in Österreich.

Kirchenbeitrag bei FinanzOnline: Muss ich ihn selbst eintragen?

Bei verpflichtenden Beiträgen an inländische Kirchen und Religionsgesellschaften ist grundsätzlich keine manuelle Eintragung notwendig.

Seit 2017 besteht eine gesetzliche automatische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung.

Damit die Zahlungen richtig zugeordnet werden können, benötigt die jeweilige Kirche insbesondere:

  • den korrekten Vor- und Nachnamen und
  • das Geburtsdatum der betreffenden Person.

Die Daten werden gemäß den gesetzlichen Datenschutz- und Übermittlungsvorgaben verarbeitet.

Die automatisch übermittelten Kirchenbeiträge können anschließend im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Wo sehe ich meinen Kirchenbeitrag in FinanzOnline?

Öffnen Sie FinanzOnline und prüfen Sie die für das betreffende Jahr übermittelten Sonderausgabendaten.

Kontrollieren Sie dabei, ob der gemeldete Betrag mit den tatsächlich im Kalenderjahr geleisteten begünstigten Zahlungen übereinstimmt.

Die genaue Menübezeichnung hängt von der jeweils verfügbaren FinanzOnline-Oberfläche ab.

Was tun, wenn der Kirchenbeitrag fehlt oder falsch übermittelt wurde?

Fehlt eine Zahlung oder wurde ein unrichtiger Betrag gemeldet, ist grundsätzlich die zuständige Kirchenbeitragsstelle die erste Anlaufstelle.

Bei Fehlern in der automatischen Datenübermittlung muss die betreffende Organisation die Meldung berichtigen beziehungsweise ergänzen. Eine bloße manuelle Änderung an anderer Stelle der Arbeitnehmerveranlagung ersetzt die erforderliche Korrektur nicht.

So gehen Sie vor: Vergleichen Sie Ihre Zahlungsbestätigungen mit den in FinanzOnline ausgewiesenen Sonderausgaben. Stimmen die Beträge nicht überein, kontaktieren Sie die Kirchenbeitragsstelle und ersuchen Sie um Überprüfung und gegebenenfalls Korrekturübermittlung.

Kann ich den Kirchenbeitrag meines Ehepartners oder Kindes absetzen?

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Kirchenbeiträge, die für einen Partner oder ein Kind bezahlt wurden, steuerlich bei der tatsächlich zahlenden Person berücksichtigt werden.

Die automatische Übermittlung allein ordnet eine Zahlung aber nicht in jedem Fall jener Person zu, die sie letztlich steuerlich geltend machen soll.

Für eine abweichende Berücksichtigung steht insbesondere die Beilage L1d zur Verfügung. Auch FinanzOnline bietet dafür entsprechende Eingabemöglichkeiten.

Der Höchstbetrag von 600 Euro wird dadurch nicht beliebig vervielfacht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln zur zahlenden Person und zur begünstigten Berücksichtigung.

Wie werden Kirchenbeiträge an ausländische Religionsgesellschaften berücksichtigt?

Verpflichtende Beiträge an vergleichbare anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften innerhalb der EU beziehungsweise des EWR können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls abzugsfähig sein.

Wenn die ausländische Organisation keine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat, erfolgt grundsätzlich keine automatische inländische Datenübermittlung.

Solche Beiträge können bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Beilage L1d beziehungsweise die entsprechenden Angaben in FinanzOnline geltend gemacht werden.

Kirchenbeitrag zu hoch? Schätzung und Neuberechnung prüfen

Ein häufiger Grund für einen unerwartet hohen Kirchenbeitrag ist eine unzutreffende oder veraltete Einkommensgrundlage.

Kirchenbeitragsstellen verfügen nicht automatisch über sämtliche aktuellen Einkommensdaten ihrer Mitglieder. Liegen keine ausreichenden Nachweise vor, können Beitragsordnungen eine Schätzung vorsehen.

Eine solche Vorschreibung muss daher nicht zwingend mit dem tatsächlich erzielten Einkommen übereinstimmen.

Wann lohnt sich eine Überprüfung?

Eine Neuberechnung sollte insbesondere geprüft werden, wenn:

  • das tatsächliche Einkommen deutlich niedriger ist als angenommen,
  • eine Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit reduziert wurde,
  • Arbeitslosigkeit oder ein längerer Einkommensausfall eingetreten ist,
  • der bisherige Selbstständigengewinn erheblich zurückgegangen ist,
  • ein zu hoher älterer Einkommenswert verwendet wurde oder
  • familiäre Belastungen bislang nicht berücksichtigt wurden.

Die Vorlage aktueller Unterlagen kann dazu beitragen, dass statt einer pauschalen Schätzung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden.

Welche Nachweise helfen bei der Beitragskorrektur?

Je nach Beschäftigung und Situation kommen insbesondere infrage:

  • aktuelle Gehalts- oder Pensionsabrechnungen,
  • Jahreslohnzettel oder Einkommensteuerbescheide,
  • Nachweise über Arbeitslosigkeit und bezogene Leistungen,
  • Unterlagen zu Karenz oder Ausbildung,
  • Nachweise über Kinder und Unterhaltsverpflichtungen sowie
  • Belege über außergewöhnliche finanzielle Belastungen.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, entscheidet sich nach der zuständigen Kirchenbeitragsordnung und dem vorgebrachten Sachverhalt.

Empfehlung: Eine unerwartet hohe Vorschreibung sollte nicht einfach ignoriert werden. Sinnvoller ist es, die zugrunde gelegte Beitragsgrundlage zu erfragen, gegebenenfalls Einkommensnachweise vorzulegen und eine nachvollziehbare Neuberechnung zu beantragen.

Kirchenbeitrag reduzieren: Welche Ermäßigungen gibt es?

Die katholische und die evangelische Kirche sehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung finanzieller und familiärer Belastungen vor.

Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Ob ein Anspruch auf eine Ermäßigung besteht und in welcher Höhe sie gewährt wird, hängt von der jeweiligen Beitragsordnung und den persönlichen Nachweisen ab.

Persönliche Situation Was sollte geprüft werden?
Kinder und Unterhaltspflichten Kinderbezogene Absetzbeträge und weitere familienbezogene Ermäßigungen
Alleinerziehende Besondere familiäre Belastungen und notwendige Ausgaben
Arbeitslosigkeit Anpassung der Beitragsgrundlage, Mindestbeitrag oder mögliche Ermäßigung
Karenz und Kinderbetreuung Tatsächlich verfügbare Einkünfte und kirchliche Sonderregelungen
Studium oder Ausbildung Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge beziehungsweise besondere Ausbildungsregelungen
Hohe Wohnkosten Mögliche Berücksichtigung nach der jeweiligen kirchlichen Beitragsordnung
Krankheit oder außergewöhnliche Ausgaben Individuelle Beitragsermäßigung bei nachgewiesener Belastung
Finanzielle Notlage Besondere Ermäßigung und gegebenenfalls Zahlungsvereinbarung

Kirchenbeitrag bei Arbeitslosigkeit oder Karenz

Arbeitslosigkeit oder Karenz führen nicht bei jeder Kirche automatisch zur vollständigen Beitragsbefreiung.

Beispielsweise sieht die Erzdiözese Wien bei einem ganzen Kalenderjahr mit ausschließlichem Bezug von Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld einen Mindestbeitrag von 35 Euro vor. Bei Bezug während eines Teils des Jahres wird der Beitrag nach den geltenden Regeln anteilig berechnet.

Für Personen in besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann zusätzlich eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.

Die evangelische Kirchenbeitragsverordnung enthält wiederum eigene Regeln zur Einbeziehung bestimmter Sozialleistungen und zu möglichen Sonderermäßigungen.

Kirchenbeitrag während Studium oder Lehre

Auch bei Ausbildung und Studium ist eine pauschale Gleichbehandlung nicht sachgerecht.

Die Erzdiözese Wien nennt beispielsweise Studierende ohne Einkommen als beitragsfrei. Die persönliche Ausbildungssituation muss der Kirchenbeitragsstelle dafür mitgeteilt werden.

Ebenso werden bestimmte Bezüge wie die Lehrlingsentschädigung bei der dortigen katholischen Berechnung als kirchenbeitragsfrei behandelt.

Bei anderen Kirchen beziehungsweise Diözesen können abweichende Beitragsregelungen gelten.

Kirchenbeitrag in finanzieller Notlage

Bei erheblichen finanziellen Problemen kann die Kirchenbeitragsstelle individuelle Ermäßigungen prüfen.

Die evangelische Kirchenbeitragsverordnung sieht beispielsweise einen besonderen Absetzbetrag bei nachgewiesener schwieriger finanzieller Situation vor. Die Gewährung setzt einen begründeten Antrag und die erforderlichen Unterlagen voraus.

Auch bei der katholischen Kirche können besondere familiäre Belastungen und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden.

Wichtig: Eine Reduktion oder ein Erlass sollte ausdrücklich mit der zuständigen Stelle vereinbart und dokumentiert werden. Eine eigenmächtige Kürzung ersetzt keine wirksame Änderung der Vorschreibung.

Kirchenbeitrag bezahlen: Fristen, Raten und offene Beträge

Die konkrete Fälligkeit ergibt sich aus der jeweiligen kirchlichen Beitragsvorschreibung.

Bei der katholischen Kirche erfolgt die Zahlung häufig vierteljährlich. Abhängig von der zuständigen Stelle können auch monatliche Raten, halbjährliche Zahlungen oder eine Jahreszahlung vereinbart werden.

Bei Zahlungsschwierigkeiten ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme sinnvoll, um eine passende Zahlungsvereinbarung zu prüfen.

Was passiert, wenn der Kirchenbeitrag nicht bezahlt wird?

Die Beitragspflicht ist bei den betreffenden Kirchen nicht bloß eine freiwillige Spendenzusage.

Wird ein rechtmäßig vorgeschriebener Kirchenbeitrag nicht bezahlt, kann die betreffende Kirche offene Forderungen mahnen und unter den rechtlichen Voraussetzungen auch gerichtlich geltend machen.

Zusätzliche Mahn- und Verfahrenskosten können entstehen.

Wer die Forderung für unrichtig hält, sollte die Berechnung und die zugrunde liegenden Daten zeitnah überprüfen lassen und die Möglichkeiten zur Einwendung nach der jeweiligen Beitragsordnung nutzen.

Kann ich offene Kirchenbeiträge in Raten zahlen?

Kirchenbeitragsstellen können Zahlungsvereinbarungen anbieten. Ob und in welcher Form Ratenzahlungen gewährt werden, hängt von der betreffenden Stelle und der persönlichen Situation ab.

Bei mehreren offenen Beitragsjahren sollte zunächst geklärt werden, ob die Vorschreibungen auf korrekten Einkommensgrundlagen beruhen.

Eine nachvollziehbare Neuberechnung kann gegebenenfalls vor einer Vereinbarung über die Begleichung offener Beträge sinnvoll sein.

Kirchenaustritt in Österreich: Was passiert mit dem Kirchenbeitrag?

Ein Kirchenaustritt wird in Österreich grundsätzlich gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklärt.

Je nach Wohnort ist dafür insbesondere die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat zuständig. In Wien erfolgt die Abwicklung über das zuständige Magistratische Bezirksamt.

Die bloße Einstellung der Beitragszahlung oder eine Mitteilung an die Kirchenbeitragsstelle ersetzt nicht automatisch eine wirksame staatliche Austrittserklärung.

Wann endet die Beitragspflicht nach dem Austritt?

Das Kirchenbeitragsgesetz enthält eigene Bestimmungen zum Ende der Beitragspflicht. Nach § 2 Abs. 2 endet diese grundsätzlich nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist im Anschluss an den Austritt.

Für die Berechnung des abschließenden Beitrags sind der wirksame Austritt, die gesetzliche Regelung und die zuständige Beitragsordnung zu beachten.

Wichtig: Ein Kirchenaustritt löscht nicht automatisch bereits entstandene offene Kirchenbeitragsforderungen.

Wer eine abschließende Vorschreibung erhält, sollte deshalb prüfen, welcher Zeitraum berechnet wurde und welche Zahlungen bereits geleistet wurden.

Informationen zur behördlichen Durchführung bietet oesterreich.gv.at zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft.

Wofür wird der Kirchenbeitrag verwendet?

Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung kirchlicher Aufgaben und Einrichtungen. Welche Anteile für einzelne Zwecke verwendet werden, hängt von der betreffenden Kirche, Diözese beziehungsweise Pfarrgemeinde ab.

Typische Ausgabenbereiche sind:

  • Seelsorge und die Arbeit von Pfarrgemeinden,
  • Personal- und Verwaltungskosten,
  • Erhaltung und Betrieb kirchlicher Gebäude,
  • Kinder-, Jugend- und Familienarbeit,
  • Bildungsangebote und kirchliche Einrichtungen,
  • soziale und karitative Projekte sowie
  • kirchliche Dienste in Krisensituationen und Einrichtungen wie Krankenhäusern.

Der Kirchenbeitrag ist eine wichtige Finanzierungsquelle. Er ist jedoch nicht mit einer ausschließlich aus Kirchenbeiträgen bestehenden Finanzierung gleichzusetzen.

Je nach Einrichtung und Tätigkeit können weitere Einnahmen, Spenden und öffentliche Finanzierungs- beziehungsweise Fördermittel hinzukommen.

Checkliste: Kirchenbeitrag 2026 richtig prüfen

Wer eine neue Vorschreibung erhält oder seine steuerliche Absetzbarkeit überprüfen möchte, kann folgende Schritte durchgehen:

  1. Zuständige Kirche feststellen: Welche Kirchenbeitragsordnung gilt für die eigene Mitgliedschaft?
  2. Beitragsgrundlage prüfen: Welches Einkommen beziehungsweise welcher Bemessungswert wurde herangezogen?
  3. Zeitraum kontrollieren: Stimmt das verwendete Beitragsjahr?
  4. Kirchliche Absetzbeträge überprüfen: Wurden die allgemein geltenden und mögliche familienbezogene Absetzbeträge berücksichtigt?
  5. Ermäßigungen abklären: Gibt es Einkommensänderungen, Unterhaltspflichten oder besondere finanzielle Belastungen?
  6. Zahlungen abgleichen: Sind bereits geleistete Beträge vollständig verbucht?
  7. FinanzOnline kontrollieren: Wurden die steuerlich begünstigten Zahlungen dem Finanzamt richtig übermittelt?
  8. Steuerjahr beachten: Der Abzug von höchstens 600 Euro betrifft die tatsächlich begünstigten Zahlungen des jeweiligen Kalenderjahres.

Die zwei wichtigsten Ansprechpartner: Für die Berechnung, Vorschreibung oder Ermäßigung des Kirchenbeitrags ist die Kirchenbeitragsstelle zuständig. Für dessen steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt zuständig.

Fazit: Kirchenbeitrag berechnen, Ermäßigungen nutzen und steuerlich absetzen

Der Kirchenbeitrag in Österreich ist ein einkommensabhängiger Beitrag, dessen genaue Höhe von der jeweiligen Kirche und den persönlichen Umständen abhängt. Bei der katholischen Kirche beträgt der allgemeine Beitragssatz 1,1 %. Für die evangelische Kirche A.B. gilt grundsätzlich ein Satz von 1 % zuzüglich einer möglichen Gemeindeumlage.

Für 2026 können verpflichtende Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis zu 600 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei inländischen Kirchen erfolgt die Übermittlung grundsätzlich automatisch.

Wer eine zu hohe Vorschreibung erhält, sollte insbesondere die verwendete Einkommensgrundlage überprüfen. Arbeitslosigkeit, Kinder, Ausbildung oder außergewöhnliche finanzielle Belastungen können eine individuelle Neubemessung beziehungsweise Ermäßigung ermöglichen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den kirchlichen Regeln zur Berechnung des Beitrags und den staatlichen Vorschriften zur steuerlichen Absetzbarkeit. Beide Bereiche folgen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Häufige Fragen zum Kirchenbeitrag in Österreich

Ist der Kirchenbeitrag in Österreich eine staatliche Steuer?

Nein. Der gewöhnliche Kirchenbeitrag wird von der jeweiligen Kirche auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Beitragsordnung vorgeschrieben. Er ist keine durch das österreichische Finanzamt direkt eingehobene Einkommensteuer.

Wie viel Kirchenbeitrag muss ich bei 3.000 Euro Bruttogehalt bezahlen?

Das lässt sich nicht allein aus dem Bruttomonatsgehalt bestimmen. Bei der katholischen Kirche wird beispielsweise grundsätzlich die maßgebliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage der laufenden Bezüge verwendet. Sozialversicherungsbeiträge, kirchliche Absetzbeträge und persönliche Ermäßigungen müssen berücksichtigt werden.

Ist der Kirchenbeitrag 2026 bis 400 oder 600 Euro absetzbar?

Im Jahr 2026 sind bis zu 600 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar. Der frühere Höchstbetrag von 400 Euro galt bis einschließlich des Steuerjahres 2023.

Muss ich den Kirchenbeitrag trotz geringer oder fehlender Lohnsteuer bezahlen?

Die kirchliche Beitragspflicht ist nicht automatisch mit der tatsächlichen Höhe der staatlichen Lohnsteuer verbunden. Je nach Einkommen, Kirche und persönlicher Situation können Mindestbeiträge oder besondere Ermäßigungen gelten. Bei fehlendem Einkommen sollte die Kirchenbeitragsstelle informiert werden.

Kann ich den Kirchenbeitrag als Selbstständiger absetzen?

Ja. Verpflichtende begünstigte Kirchenbeiträge können auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, höchstens bis zum gesetzlichen Jahresbetrag von 600 Euro. Für die kirchliche Berechnung wird bei Selbstständigen regelmäßig das maßgebliche Einkommen laut Einkommensteuerbescheid herangezogen.

Kann ich einen Kirchenbeitrag für ein früheres Beitragsjahr steuerlich absetzen, wenn ich erst 2026 bezahle?

Grundsätzlich ist für den Sonderausgabenabzug der tatsächliche Zahlungszeitpunkt entscheidend. Ein im Jahr 2026 bezahlter begünstigter Kirchenbeitrag kann daher grundsätzlich für das Steuerjahr 2026 berücksichtigt werden, auch wenn er sich auf eine ältere Beitragsvorschreibung bezieht. Der jährliche Höchstbetrag bleibt maßgeblich.

Werden Kirchenbeitrag und freiwillige Kirchenspenden gleich behandelt?

Nein. Verpflichtende Kirchenbeiträge sind im Rahmen der entsprechenden Sonderausgabenregelung begünstigt. Für freiwillige Spenden gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Spendenbegünstigung des Empfängers.

Was passiert, wenn ich meinen Kirchenbeitrag nicht in FinanzOnline finde?

Prüfen Sie zuerst, ob die Kirche über Ihren korrekten Namen und Ihr Geburtsdatum verfügt und die Zahlung dem betreffenden Kalenderjahr zugeordnet wurde. Bei fehlenden oder falschen Daten sollten Sie die Kirchenbeitragsstelle um Überprüfung und gegebenenfalls Korrekturmeldung ersuchen.

Kann ich nach einem Kirchenaustritt noch zur Zahlung aufgefordert werden?

Ja. Ein Kirchenaustritt beseitigt bereits entstandene Beitragsforderungen nicht automatisch. Außerdem ist für das Ende der Beitragspflicht die einschlägige gesetzliche Regelung zu beachten. Bei einer späteren Vorschreibung sollten der Austrittszeitpunkt und der berechnete Beitragszeitraum überprüft werden.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Angaben beruhen auf der österreichischen Rechtslage sowie den für 2026 veröffentlichten Informationen des Bundesministeriums für Finanzen, der katholischen und der evangelischen Kirche. Für individuelle Vorschreibungen gelten die jeweils zuständigen kirchlichen Beitragsordnungen.

Stand der fachlichen Überarbeitung: 8. Oktober 2026.

Hinweis: Die dargestellten Berechnungen sind vereinfachte Beispiele. Die tatsächliche Beitragshöhe kann aufgrund der kirchlichen Beitragsgrundlage, der zuständigen Diözese oder Pfarrgemeinde, persönlicher Ermäßigungen und weiterer Sonderbestimmungen abweichen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Beitragsordnungen und steuerrechtlichen Vorschriften.

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