Doppelbesteuerung und Quellensteuer in Österreich 2021/2022

Österreich hat mit den verschiedensten Staaten Verträge angeschlossen, die als Doppelbesteuerungsabkommen bezeichnet werden. Diese verhindern, dass Unternehmen, grenzüberschreitende Tätigkeiten setzen und in Österreich sowie im Ausland doppelt besteuert werden.

Doppelbesteuerung und Quellensteuer 2022 in Österreich 2022 in Österreich

Die beiden Themen Quellensteuer und Doppelbesteuerung werden auch im Jahr 2022 weitere Aufmerksamkeit in Österreich genießen. Sie gehören zu einem Teil des internationalen Steuerrechts und helfen bei der Frage: Welche Einkünfte der Staat aus dem Ausland besteuern darf und welche nicht. Was genau darunter verstanden wird und welche Perspektiven es gibt, soll der folgende Artikel ausführlich beantworten.

Was genau ist eine Quellensteuer?

Zunächst einmal muss erwähnt werden, dass die Quellensteuer aus 2 Perspektiven betrachtet werden kann. Dazu zählen:

  • ausländische Einkünfte werden außerhalb Österreichs erzielt
  • österreichische Einkünfte sind ausländische Einkünfte

Grundsätzlich handelt es sich bei der Quellensteuer um eine Erhebungsform für eine Ertragssteuer. Hier geht es hauptsächlich um die Besteuerung an der Quelle. Wenn man es genau nimmt, lassen sich darunter Begriffe wie Steuerabzug und Quelle der Einnahmen verstehen. Am Ende soll das Einkommen aus dem Ausland damit versteuert werden. Auch diese müssen in Österreich versteuert werden. Anbei ein paar Beispiele für solche Besteuerungen:

  • Dienstleistungen
  • Einkommensteuer
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • Vergütungen für Aufsichtsräte

Doppelbesteuerungsabkommen soll als Belastung dienen

Wer beispielsweise seinen Wohnsitz in Österreich hat, bei dem werden alle Einkünfte als Welteinkommen zusammengefasst.

Damit aber nichts doppelt besteuert wird, wurde das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen ins Leben gerufen. Welche Staaten das Abkommen abgeschlossen haben, lässt sich online nachlesen.

Diese Einkünfte werden versteuert

Ein paar Beispiele zu den versteuernden Einnahmen wurden weiter oben bereits genannt. Noch nicht erwähnt wurden beispielsweise die Gewinne von Unternehmen.

Und dazu zählen beispielsweise das Bergwerk, Ölfirmen sowie Fabriken, Werkstätten und andere Geschäftsstellen, die mit dem Ausland zusammenarbeiten. Insbesondere bei Montagen oder Ausführungen am Bau ein sehr wichtiges und interessantes Thema.

Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

Dieses Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher der betroffenen Staaten das eigene innerstaatliches Steuerrecht verwenden und besteuern darf und welcher Staat teilweise oder ganz auf die Besteuerung verzichten muss. Hierbei ist das Ziel eine effektive und einmalige Besteuerung.

  • Die Voraussetzung dafür, dass sich die Unternehmen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen können, ist, dass sie in Österreich ansässig sind, was sie gegenüber dem anderen Staat durch eine entsprechende Vorlage der Ansässigkeitsbestätigung belegen müssen.
  • Die Bestätigung erhält die das Unternehmen bei seinem Finanzamt. Hierbei handelt es sich um das Formular ZS-A.

Wie erfolgt die Besteuerung? – Steuerrecht in Österreich

  • Wenn das Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen Staat ein Recht zur Besteuerung gibt, dann erfolgt die Besteuerung nur nach hier geltenden Steuerrecht. Das Unternehmen muss sich um die richtige Versteuerung in dem Staat allein kümmern.
  • Hierbei kann auch das österreichische Finanzamt keinerlei Hilfe leisten. Speziell muss sich das Unternehmen für Informationen über das in einigen Staaten notwendige Rückerstattungsverfahren an die ausländischen Behörden für Steuern wenden.

Wenn die Einkommen in dem anderen Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert werden dürfen, erfolgt eine Vermeidung der doppelten Besteuerung dadurch, dass jene Einkünfte in Österreich steuerfrei sind, oder durch die Berechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Körperschafts- bzw. Einkommensteuer. In jedem Falle sind die Einkünfte aber in der Steuererklärung anzuführen.

Jedes Doppelbesteuerungsabkommen ist ein eigener Staatsvertrag und kann deshalb von dem anderen Doppelbesteuerungsabkommen abweichen. Im Einzelfall ist deshalb stets das jeweilige Abkommen heranzuziehen. Die im Land Österreich abgeschlossenen Abkommen orientieren sich jedoch an dem OECD-Musterabkommen.

Die Gewinne von Unternehmen

Unternehmensgewinne sind generell im betreffenden Staat des Unternehmens zu besteuern. Jedoch kann der Aktivitätsstaat die unternehmerischen Einkommen besteuern, wenn hier für diese Aktivität eine Betriebsstätte vorhanden ist.

Gründet das Unternehmen für seine Aktivität in dem anderen Staat eine eigene Gesellschaft, werden die Gewinne und Verluste als Einkünfte dieser Gesellschaft nur im anderen Staat von den Behörden steuerlich erfasst.

Ausschüttung der Gewinne & Quellensteuerabzug

Die Ausschüttung der Gewinne einer ausländischen Gesellschaft an die österreichischen Unternehmer darf nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen dort besteuert werden. Hierbei muss beachtet werden, dass das DBA in aller Regel den Quellensteuerabzug begrenzt.

  • Dies sind bei Schachteldividenden meistens maximal 5 Prozent, bei weiteren Dividenden sind es 15 Prozent. Nach dem geltenden Recht der Union im Jahre 2020 besteht bei Ausschüttungen von Gewinnen einer EU-Gesellschaft an eine beteiligte Gesellschaft meistens die Quellensteuerbefreiung.
  • Zudem sind die Gewinnausschüttungen an Unternehmen in Österreich bei dem dortigen Empfänger zumeist von der Körperschaftsteuer entbunden.

Eine Betriebsstätte ist jede Geschäftseinrichtung, durch welche die Geschäftstätigkeit des Unternehmens teilweise oder ganz ausgeübt wird. In den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen werden verschiedene Einrichtungen als Betriebsstätte bezeichnet. Hierzu gehört die Zweigniederlassung, der Ort der Leitung, die Fabrikationsstätte, die Geschäftsstelle, das Bergwerk, die Werkstätte sowie das Gasvorkommen oder der Steinbruch.

Dies sind lediglich typische Betriebsstätten, sodass auch andere Einrichtungen als Betriebsstätte in Betracht kommen. Für Montagen oder Bauausführungen gilt, dass diese dann eine Betriebsstätte ist, wenn die Dauer ein Jahr überschreitet. Jene Frist weicht bei manchen Doppelbesteuerungsabkommen ab, sodass hier bestenfalls das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten ist.

  • Keine Betriebsstätten sind Ausstellungsräume, Lager oder Auslieferungslager und die Warenbestände. Bloße Informations- oder Einkaufsbeschaffungseinrichtungen begründen genauso wenig eine Betriebsstätte.
  • Auch Einrichtungen für Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zählen hier nicht dazu. In solchen Fällen ist allerdings immer das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, da in einigen Abkommen Abweichungen bei der Definition der Betriebsstätten vorgesehen sind.

Die Doppelbesteuerungsabkommen sprechen auch von Betriebsstätten, wenn für das Unternehmen ein abhängiger Vertreter tätig ist, welcher die Abschlussvollmacht hat und diese ausübt. Dies ist die Vertreterbetriebsstätte.

In einem solchen Fall kann der andere Staat alle Gewinne, welche das Unternehmen durch den Vertreter erwirtschaftet, versteuern. Hierbei hat der Vertreter die Provision selbst zu versteuern. Makler, Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter führen zu keiner Betriebsstätte für Vertreter, sofern diese im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Einige Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass durch das Erbringen von Dienstleistungen auch ohne Geschäftseinrichtung und Vertreter eine Betriebsstätte anzuerkennen ist, wenn die unternehmerische Arbeit im anderen Staat einen gewissen Zeitraum übersteigt. Dies sind zumeist sechs Monate. Da im Staat der Geschäftigkeit eine Steuerpflicht an das Vorliegen der Betriebsstätte gebunden ist, sollten Fragen vorher geklärt werden.

Wird in dem anderen Staat eine Betriebsstätte betrieben, müssen die Erträge des Unternehmens zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte aufgeteilt werden. Nach dem geltenden Recht des Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt die Aufteilung der Erträge nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der Fremdvergleichsgrundsatz fordert, dass Beziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus in gleicher Art und Weise behandelt werden wie Geschäftsbeziehungen zwischen unabhängigen Unternehmen. Die Verrechnungspreisrichtlinien in Österreich, welche dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz folgen, behandeln die Frage der Zuteilung der Erträge an die Betriebsstätten.

Was bedeutet das Doppelbesteuerungsabkommen?

Das Doppelbesteuerungsabkommen wird stets zwischen zwei Staaten abgeschlossen, um zu vermeiden, dass Erträge oder Vermögen von juristischen oder natürlichen Personen doppelt versteuert werden.

So Deutschland hat mit mehr als 70 Staaten auf der Welt solche Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Grundsätzlich wird bei den Abkommen zwischen vier steuerrechtlichen Grundsätzen differenziert.

Quellenland Prinzip im Überblick

  • Das Quellenlandprinzip ist jenes, Einkommen, das in dem Land versteuert wird, in dem es generiert worden ist. Das Wohnsitzprinzip umfasst das gesamte Einkommen, das in dem Land versteuert wird, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
  • Dies ist unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft. Nach dem Territorialprinzip werden nur jene im Land angefallenen Gewinne auch hier besteuert. Das Welteinkommensprinzip beschreibt die Besteuerung des erzielten Einkommens in dem Land des jeweiligen Wohnsitzes.

In Österreich Deutschland gelten im Jahre 2020 generell das Wohnsitz- und das Welteinkommensprinzip.

Dies bedeutet, dass, wenn ein Unternehmen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, ist dieser in Deutschland ausnahmslos einkommensteuerpflichtig, egal, wo das Geld eingenommen wird. Daher werden die Lohnsteuern auf den Lohn für die Arbeit auch in Deutschland bezahlt und die Kapitalertragssteuer auf Erträge der ausländischen Geldanlagen.

Viele Menschen legen das Geld heutzutage im Ausland an. Seit dem Jahre 2009 gilt, dass das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte aus dem Ausland generell dem Ansässigkeitsstaat des Kapitalanlegers zugewiesen wird. So regeln die Doppelbesteuerungsabkommen individuell, in welchem Umfang der Staat Steuern hierfür erheben kann. Ausländische Einkünfte aus Kapitalanlagen können zum Beispiel Erträge aus ausländischen Aktien und Fonds sein. Kann der Quellenstaat die Steuern auf solche Einnahmen erheben, werden diese nach der Methode der Abrechnung von jenen in Deutschland fälligen Kapitalertragssteuern subtrahiert.

Die Quellensteuer in Österreich

Wer etwa als Anleger mit österreichischen Aktien eine Gewinnausschüttung erzielt, hat die Quellensteuer im Land Österreich zu entrichten.

  • Diese beträgt im Jahre 2020 27,5 Prozent. Da zum Beispiel zwischen Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können sich die Anleger bis zu 15 Prozent der in Österreich gezahlten Quellensteuer auf die Pflicht zur Versteuerung in Deutschland anrechnen lassen.
  • Die Differenz von 12,5 Prozent können die Anleger dann von den Finanzbehörden in Österreich zurückfordern.

Wie viele Quellensteuer müssen Anleger im Land Österreich zahlen?

Die nationale Quellensteuer in Österreich beträgt für Aktiengewinne derzeit 27,5 Prozent. Im Falle von Gutschriften für Zinsen fällt dagegen keine Quellensteuer an. Der Abzug der Steuer erfolgt automatisch, sodass sich die Gutschrift direkt um die österreichische Quellensteuer vermindert.

  • Da zwischen Deutschland und Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, kann in Deutschland ein bestimmter Teil der Quellensteuer auf die Steuerpflicht in Deutschland angerechnet werden. Jene nach dem Abkommen höchstens anzurechnende Quellensteuer beträgt 15 Prozent.
  • Dies bedeutet, dass 15 Prozent der an Österreich bezahlten Steuer in Deutschland bemessen werden. Somit vermindert sich die Abgeltungssteuer in Deutschland von 25 auf 10 Prozent. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuern.

Somit beträgt die Gesamtsteuerlast 37,5 Prozent.

Wie bekommen Anleger aus Österreich die Quellensteuer zurück?

Als deutsche Anleger haben diese die Möglichkeit, den übrigen Teil der Quellensteuer von den Finanzbehörden in Österreich zurückzufordern.
Auf diesem Weg können diese die Gesamtsteuerlast von 37,5 Prozent auf etwa 25 Prozent vermindern. Das Formular für diese Erstattung ist das „ZS-RD1-PDF“ und kann im Netz abgerufen werden. Zudem benötigen die Anleger noch das Beiblatt „ZS-RD1A-PDF“, in welchem die konkreten Informationen zur Dividende aufgelistet werden. In einem Kalenderjahr müssen die Anleger einen solchen Antrag einreichen. Für die Bearbeitung dieses Erstattungsantrages erheben die Behörden in Österreich keinerlei Gebühren.

Was genau unterliegt der Quellensteuer?

Dividenden sind Einnahmen aus Aktien, Genussscheinen, Genussrechten Gründeranteilen und weiteren Rechten mit einer entsprechenden Gewinnbeteiligung und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen entstammende Einnahmen, welche nach dem Recht des Staates, in welchem die gewinnausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien steuerrechtlich gleichgestellt ist.

Der im Musterabkommen der OECD verwendete Begriff Zinsen beschreibt Einnahmen aus Forderungen jeglicher Art. Dies sind Einkünfte aus Anleihen, Darlehen, Obligationen, Gewinnschuldverschreibungen oder Investmentfondsanteilen. Hierbei gelten die Verzugszinsen nach DBA-Recht generell nicht als Zinsen.

Der Name Lizenzgebühren ist in den Doppelbesteuerungsabkommen weit gefasst und betrifft Bonifikationen für die Nutzung oder für das Recht auf Verwendung von: Urheberrechten an künstlerischen, literarischen oder wissenschaftlichen Werken.

Auch Patente, Marken, Modelle, Muster, Pläne, oder Verfahren gehören dazu.
Ebenso erfasst die Nutzung von gewerblichen, wissenschaftlichen oder kaufmännischen Ausrüstungen
Die Reformstaaten in Osteuropa und verschiedene Entwicklungsländer sichern die Ansprüche zur Besteuerung, indem Dienstleistungen jeglicher Art unter der Bezeichnung technische Dienstleistungen erfasst und mit der Quellensteuer belastet werden, unabhängig davon, wo die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden. So können steuerliche Ausländer auf einfache Weise erfasst werden.
Die technischen Dienstleistungen umfassen die technische und kaufmännische Beratung, Engineering, Planungsleistungen, Überwachungsleistungen sowie Training und Schulungen von Personal.

Wie erfolgt der Einzug der Quellensteuer?

Nach dem Musterabkommen hat generell der Ansässigkeitsstaat des Steuerempfängers der Dividende das Recht der Besteuerung, wobei dem Quellenstaat ein auf einen gewissen Prozentsatz beschränktes Recht auf die Besteuerung zukommt. Jene Quellensteuer kann im Ansässigkeitsstaat bemessen werden.
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen ist ab dem Erreichen einer gewissen Beteiligungshöhe ein ermäßigter Steuersatz zur Ausschüttung einer Gesellschaft an eine andere vorgesehen. Dies ist das Schachtel-Privileg.

Für Staaten der EU sieht die Mutter-Tochter-Vorschrift vor, dass Ausschüttungen von Gewinnen zwischen Gesellschaften innerhalb der EU unter verschiedenen Voraussetzungen nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen bzw. im Staat des Empfängers der Gewinnausschüttung die Quellensteuer berechnet wird. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die eine Kapitalgesellschaft an der anderen mit wenigstens 10 Prozent beteiligt ist.
In der Regel wird die Steuer vom Bruttobetrag der Zinsen erhoben. Im Land Österreich wird die Quellensteuer, welche auf die Nettoeinkünfte entfällt, bemessen. So kommt es, vor allem in Bezug auf Länder mit hohen Steuersätzen zu einer Belastung durch den Unterschied zwischen bezahlter Quellensteuer und der in Österreich berechneten Steuer. Eine solche Form der Doppelbesteuerung wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgefangen.

  • Die zu den Zinsen bekannte Problematik der unwiderruflichen Steuerbelastung durch die Differenz zwischen der Höhe der Quellensteuer und jener in Österreich berechneten Einkommensteuer auf ausländische Einkommen gilt zudem für die Lizenzgebühren.
  • Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sehen für solche Leistungen keinerlei Quellenbesteuerung vor. Nach dem geltenden Musterabkommen ist die Einordnung der Dienstleistungen unter den Begriff Know-how und somit eine Quellenbesteuerung, nicht festgesetzt.

Die Besteuerung der Dienstleistungen in dem Quellenstaat kann nach dem Musterabkommen nur dann erfolgen, wenn in dem jeweiligen Staat auch eine Betriebsstätte begründet wurde , welcher die Einkünfte zuzurechnen sind.

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Quellensteuer im Empfängerstaat der Zahlung ist die Methode des matching credit zu erwähnen, wie es in den Abkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern vorkommt. Die Quellensteuer wird in solchen Ländern nur in geringem Umfang oder gar nicht erhoben. Dennoch ist in den entsprechenden Abkommen die Anrechnung einer gedachten höheren Quellensteuer auch in Österreich vorgesehen. Das Ausmaß der Anrechnung ist in dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.

Es soll gewährleistet sein, dass steuerrechtliche Anreize dem ausländischen Investor in dem Entwicklungsland zugutekommen.

Die Rückerstattung österreichischer Quellensteuer in den Jahren 2020/2021

Die Erstattung von österreichischen Abzugsteuern wie die Kapitalertrags-, Lohn- und Abzugsteuer nach § 99 EStG kann durch einen Antrag auf Begleichung, welcher beim Finanzamt Bruck einzureichen ist, erreicht werden.

Ab 1. Januar 2019 erfolgt die Erstattung über ein Verfahren, bei welchem eine Vorausmeldung auf elektronischem Wege über ein Webformular erfolgen muss.
Der geeignete Antrag ist im Formular auszufüllen und zu übermitteln. Dies ist die steuerliche Vorausmeldung.
Die übermittelte Meldung mit der Übermittlungsbestätigung und der Transaktionsnummer ist auszudrucken und zu unterscheiben. Außerdem ist die auf der Vorausmeldung vorgesehene Bekräftigung der ausländischen Steuerbehörde vom Antragsteller anzunehmen.
Nach der Einholung der Bestätigung zur Ansässigkeit ist die Vorausmeldung zusammen mit eventuellen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt zu übersenden. Auf diese Weise eingebrachte Anträge sind nach dem § 240a Abs. 2 BAO zulässig.

Quellenangaben:

Von David Reisner

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