Mit dem Lohnsteuerausgleich können Arbeitnehmer und Pensionisten in Österreich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbekommen und steuerliche Vergünstigungen nachträglich geltend machen. Die offizielle Bezeichnung lautet Arbeitnehmerveranlagung (ANV). Der Antrag erfolgt kostenlos beim Finanzamt Österreich, am einfachsten über FinanzOnline. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Steuergutschrift möglich, obwohl zuvor keine Lohnsteuer bezahlt wurde.
Im Jahr 2026 können Sie den Steuerausgleich für die Jahre 2021 bis 2025 freiwillig beantragen. Besonders wichtig: Die Antragsfrist für das Steuerjahr 2021 endet am 31. Dezember 2026. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Sie überhaupt einen Antrag stellen müssen, welche Kosten absetzbar sind und ob bereits eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde.
Kurzantwort: So funktioniert der Lohnsteuerausgleich 2026
- Wo beantragen? Beim Finanzamt Österreich, vorzugsweise über FinanzOnline.
- Welches Formular? Grundsätzlich L1, bei Bedarf mit zusätzlichen Beilagen.
- Wie lange rückwirkend? Fünf Jahre bei freiwilliger Arbeitnehmerveranlagung.
- Welche Jahre? 2021 bis 2025 können im Jahr 2026 noch freiwillig beantragt werden.
- Was bringt es? Mögliche Lohnsteuerrückzahlung, Sozialversicherungs-Rückerstattung oder zusätzliche Steuerentlastungen.
- Was kostet es? Die selbstständige Einreichung beim Finanzamt ist kostenlos.
Lohnsteuerausgleich 2026 in Österreich: Die wichtigsten Fristen
Bei den Fristen muss zwischen dem Kalenderjahr, in dem Sie den Antrag stellen, und dem Steuerjahr, für das Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, unterschieden werden.
Im Oktober 2026 ist beispielsweise die Arbeitnehmerveranlagung für 2025 möglich. Für das laufende Steuerjahr 2026 kann der gewöhnliche Jahresausgleich erst nach Ablauf des Jahres erfolgen.
Welche Steuerjahre kann man 2026 noch einreichen?
| Steuerjahr | Letzter Termin für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung | Stand Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 2021 | 31. Dezember 2026 | Letztes mögliches Antragsjahr |
| 2022 | 31. Dezember 2027 | Noch möglich |
| 2023 | 31. Dezember 2028 | Noch möglich |
| 2024 | 31. Dezember 2029 | Noch möglich |
| 2025 | 31. Dezember 2030 | Noch möglich |
| 2026 | 31. Dezember 2031 | Regulär ab 2027 beantragbar |
Wichtig: Diese Fünfjahresfrist gilt für die freiwillige Antragsveranlagung. Wenn eine Pflichtveranlagung vorliegt, gelten grundsätzlich frühere Abgabefristen.
Frist endet bald: Wer für 2021 noch berufliche Ausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder nicht berücksichtigte Steuerabsetzbeträge geltend machen möchte, sollte die Arbeitnehmerveranlagung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Eine spätere freiwillige Antragstellung für dieses Steuerjahr ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Was ist ein Lohnsteuerausgleich und wie funktioniert er?
Beim monatlichen Gehalt behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nicht immer sämtliche steuerlich relevanten Umstände eines ganzen Kalenderjahres.
Mit der Arbeitnehmerveranlagung wird die Einkommensteuer anhand der maßgeblichen Jahresdaten neu berechnet. Dabei können zusätzlich bestimmte Ausgaben und Absetzbeträge berücksichtigt werden.
Eine Rückzahlung entsteht beispielsweise, wenn:
- Sie im Jahr nicht durchgehend beschäftigt waren und deshalb insgesamt zu viel Lohnsteuer bezahlt haben,
- beruflich veranlasste Ausgaben bei der monatlichen Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden,
- Ansprüche auf Pendlerpauschale oder Pendlereuro bisher nicht berücksichtigt wurden,
- ein Familienbonus Plus oder ein anderer zustehender Absetzbetrag fehlt,
- bestimmte außergewöhnliche Belastungen vorliegen oder
- eine Sozialversicherungs-Rückerstattung bei niedrigem Einkommen möglich ist.
Allerdings führt nicht jede Arbeitnehmerveranlagung automatisch zu einer Auszahlung. In bestimmten Fällen kann auch eine Nachzahlung entstehen, etwa wenn mehrere Einkünfte während des Jahres nicht gemeinsam versteuert wurden.
Wer sollte einen Lohnsteuerausgleich machen?
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist besonders interessant, wenn die persönlichen Verhältnisse während des Jahres nicht gleich geblieben sind oder steuerliche Begünstigungen unberücksichtigt geblieben sind.
| Situation | Warum sich eine Prüfung lohnt |
|---|---|
| Arbeitsbeginn oder Jobwechsel während des Jahres | Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer kann von der endgültigen Jahressteuer abweichen. |
| Nur einige Monate gearbeitet | Eine Jahresneuberechnung kann zu einer Gutschrift führen. |
| Fortbildung, berufsbegleitendes Studium oder Arbeitsmittel bezahlt | Bestimmte beruflich veranlasste Kosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden. |
| Anspruch auf Pendlerpauschale | Eine bisher nicht berücksichtigte Pendlerförderung kann nachträglich beantragt werden. |
| Kinder und Familienbonus Plus | Ein noch nicht oder nicht vollständig berücksichtigter Anspruch kann die Steuer reduzieren. |
| Niedriges Einkommen oder Teilzeit | Eine SV-Rückerstattung beziehungsweise Negativsteuer kann möglich sein. |
| Hohe Krankheitskosten | Bestimmte Kosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. |
| Telearbeit mit eigenen Ausgaben | Telearbeitspauschale und bestimmte berufliche Kosten können steuerlich relevant sein. |
Eine ausführlichere Einordnung der persönlichen Voraussetzungen bietet unser Ratgeber Wer kann einen Lohnsteuerausgleich beantragen?.
Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Für die meisten Arbeitnehmer ist die elektronische Abgabe über FinanzOnline der einfachste Weg. Der Antrag kann dort ausgefüllt und direkt an das Finanzamt übermittelt werden.
Schritt 1: Bei FinanzOnline anmelden
Öffnen Sie die offizielle Website finanzonline.bmf.gv.at und melden Sie sich an.
Für Privatpersonen ist die ID Austria der empfohlene Standardzugang. Bestehende alternative Zugangsdaten können unter den jeweils geltenden Sicherheitsvoraussetzungen ebenfalls verwendet werden.
Aktueller Hinweis für 2026: Die bisherige Online-Selbstrücksetzung von FinanzOnline-Zugangsdaten für Privatpersonen steht seit 1. Oktober 2026 nicht mehr zur Verfügung. Bei Problemen mit dem Zugang informiert das BMF über die Anmeldung mit ID Austria und die verfügbaren Wiederherstellungsmöglichkeiten.
Schritt 2: Arbeitnehmerveranlagung auswählen
Wählen Sie im Bereich der Steuererklärungen die Arbeitnehmerveranlagung für das gewünschte Steuerjahr aus.
Prüfen Sie zunächst die bereits vorhandenen Daten. Dazu gehören insbesondere persönliche Angaben, dem Finanzamt gemeldete Einkünfte und automatisch übermittelte Sonderausgaben.
Die genaue Menüführung kann sich durch Aktualisierungen von FinanzOnline verändern.
Schritt 3: Steuerliche Ausgaben und Absetzbeträge eintragen
Ergänzen Sie die Angaben, die bisher nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Dazu gehören je nach Situation beispielsweise:
- Werbungskosten und beruflich veranlasste Ausgaben,
- Pendlerpauschale und Pendlereuro,
- Familienbonus Plus und weitere familienbezogene Absetzbeträge,
- außergewöhnliche Belastungen sowie
- gegebenenfalls weitere Sonderausgaben.
Bereits automatisch berücksichtigte Beträge dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage ein zweites Mal geltend gemacht werden.
Schritt 4: Vorberechnung überprüfen
FinanzOnline bietet eine Möglichkeit, die voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen vor der Übermittlung zu berechnen.
Die Vorberechnung dient als Orientierung. Das endgültige Ergebnis ergibt sich erst aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts.
Prüfen Sie insbesondere dann die Vollständigkeit Ihrer Angaben, wenn sich eine unerwartete Nachzahlung ergibt.
Schritt 5: Antrag übermitteln und Bescheid kontrollieren
Nach der Kontrolle können Sie die Erklärung elektronisch absenden. Kontrollieren Sie anschließend den Übermittlungsstatus und gegebenenfalls Ihre elektronische Zustellung.
Sobald das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung erledigt hat, erhalten Sie einen Bescheid. Daraus geht hervor, ob eine Gutschrift oder eine Nachzahlung entstanden ist.
Praxis-Tipp: Kontrollieren Sie bereits vor der Einreichung die beim Finanzamt hinterlegte IBAN. Bei einer Gutschrift kann eine veraltete oder fehlende Bankverbindung die Auszahlung verzögern.
Welche Formulare braucht man für den Lohnsteuerausgleich?
Wer den Antrag nicht online stellen möchte, kann grundsätzlich das Papierformular L1 verwenden. Je nach persönlicher Situation sind zusätzliche Beilagen erforderlich.
| Formular | Verwendungszweck |
|---|---|
| L1 | Grundformular für die Arbeitnehmerveranlagung |
| L1k | Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag und bestimmte Angaben zu Kindern |
| L1k-bF | Besondere familiäre Verhältnisse, die eine monatsweise Betrachtung des Familienbonus Plus erfordern |
| L1ab | Außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise bestimmte Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Aufwendungen |
| L1i | Internationale Sachverhalte, beispielsweise bestimmte ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
| L1d | Bestimmte Sonderausgaben, die gesondert erklärt oder berichtigt werden müssen |
| L16 | Vom Arbeitgeber zu übermittelnder Lohnzettel; kein gewöhnliches Antragsformular des Arbeitnehmers |
Die jeweils gültigen Formulare und Ausfüllhilfen stehen über die Formularsammlung des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich ohne FinanzOnline einreichen?
Ja. Das Formular L1 und die gegebenenfalls notwendigen Beilagen können per Post an das Finanzamt geschickt oder persönlich abgegeben werden.
Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Der elektronische Weg ist daher häufig praktischer, aber nicht verpflichtend.
Was kann man beim Lohnsteuerausgleich absetzen?
Für den Steuerausgleich ist entscheidend, welcher steuerlichen Kategorie eine Ausgabe oder Begünstigung zugeordnet wird. Nicht alle Beträge wirken sich auf dieselbe Weise aus.
| Kategorie | Typische Beispiele | Steuerliche Wirkung |
|---|---|---|
| Werbungskosten | Fortbildung, berufliche Arbeitsmittel, beruflich genutztes Internet, Fachliteratur | Verringern grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. |
| Sonderausgaben | Begünstigte Spenden, Kirchenbeiträge, bestimmte Steuerberatungskosten, Öko-Sonderausgabenpauschale | Verringern bei Vorliegen der Voraussetzungen die steuerliche Bemessungsgrundlage. |
| Außergewöhnliche Belastungen | Bestimmte Krankheitskosten, Behinderungen, zwangsläufige besondere Aufwendungen | Können das Einkommen reduzieren, teilweise erst nach Überschreiten eines Selbstbehalts. |
| Absetzbeträge | Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag | Mindern unmittelbar die errechnete Einkommensteuer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Unterschied: Eine absetzbare Ausgabe von 500 Euro bedeutet nicht, dass das Finanzamt automatisch 500 Euro zurückzahlt. Werbungskosten verringern in der Regel die Bemessungsgrundlage. Der steuerliche Vorteil hängt insbesondere vom individuellen Grenzsteuersatz ab.
Werbungskosten: Fortbildung, Arbeitsmittel und berufliche Ausgaben
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dazu können insbesondere folgende Kosten zählen:
- beruflich notwendige Arbeitsmittel und Werkzeuge,
- Computer, Bildschirm oder beruflich genutztes Zubehör,
- berufsbezogene Aus- und Fortbildung oder Umschulung,
- Fachliteratur mit einem ausreichend konkreten beruflichen Bezug,
- beruflich genutzte Telefon- und Internetkosten,
- bestimmte Reise- und Fahrtkosten sowie
- beruflich veranlasste Ausgaben bei doppelter Haushaltsführung.
Private Ausgaben und der private Nutzungsanteil gemischt verwendeter Gegenstände sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Für aktive Arbeitnehmer ist bereits ein allgemeines Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Bestimmte zusätzliche Werbungskosten wirken sich deshalb erst aus, wenn sie gemeinsam diesen Betrag übersteigen. Für einige Kosten gelten besondere Regeln außerhalb dieses allgemeinen Pauschales.
Praxisbeispiel: Wie viel bringt eine berufliche Fortbildung?
Eine Angestellte bezahlt 500 Euro für eine beruflich abzugsfähige Fortbildung. Weitere Werbungskosten, die auf das allgemeine Pauschale anzurechnen sind, hat sie nicht.
- Abzugsfähige Fortbildungskosten: 500 Euro
- Bereits berücksichtigtes Werbungskostenpauschale: 132 Euro
- Zusätzliche steuerlich wirksame Werbungskosten: 368 Euro
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich modellhaft eine zusätzliche Steuerersparnis von 110,40 Euro.
Das ist keine pauschale Rückzahlung für jede Fortbildung. Voraussetzung sind die tatsächliche Absetzbarkeit und eine entsprechend hohe steuerliche Belastung.
Weitere Kostenarten und Voraussetzungen behandelt unser ausführlicher Ratgeber Welche Werbungskosten kann man beim Lohnsteuerausgleich absetzen?.
Telearbeitspauschale und Ausgaben im Homeoffice
Seit 1. Jänner 2025 gilt anstelle des früheren Homeoffice-Pauschales die Bezeichnung Telearbeitspauschale. Zugleich wurde der Kreis der begünstigten Arbeitsorte erweitert.
Der Arbeitgeber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für höchstens 100 Tage pro Kalenderjahr steuerfrei berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 300 Euro jährlich.
Wurde der mögliche Betrag durch den Arbeitgeber nicht ausgeschöpft, können entsprechende Differenzwerbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Beispiel: Bei 80 berücksichtigungsfähigen Telearbeitstagen und einer steuerfreien Zahlung von 2 Euro pro Tag verbleibt eine Differenz von 80 Euro zum steuerlichen Höchstausmaß von 240 Euro.
Auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dafür sind insbesondere die gesetzlich verlangte Anzahl von Telearbeitstagen und die gesonderten Höchstbeträge relevant.
Wichtig: Telearbeitstage sind nicht automatisch Pendeltage. Wer an einem Tag ausschließlich von zu Hause oder einem anderen begünstigten Telearbeitsort arbeitet, kann diesen Tag nicht gleichzeitig als tatsächliche Fahrt zur Arbeitsstätte für das Pendlerpauschale berücksichtigen.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Wenn Sie regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Pendlerpauschale und Pendlereuro steuerlich relevant sein.
Wurden diese bereits korrekt durch den Arbeitgeber berücksichtigt, dürfen dieselben Ansprüche nicht nochmals zusätzlich geltend gemacht werden. Fehlende Beträge können hingegen über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Eine wichtige Neuerung betrifft den Pendlereuro:
| Steuerjahr | Pendlereuro bei vollem Jahresanspruch | Beispiel bei 20 km einfacher Wegstrecke |
|---|---|---|
| 2025 | 2 € je Kilometer | 40 € jährlich |
| 2026 | 6 € je Kilometer | 120 € jährlich |
Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und wirkt daher anders als das Pendlerpauschale. Die Beträge gelten nur bei einem entsprechenden Anspruch; bei weniger regelmäßigen Fahrten kann sich die Höhe anteilig reduzieren.
Für die Arbeitnehmerveranlagung des Steuerjahres 2025 ist noch die damalige Regelung maßgeblich. Die Erhöhung für 2026 wirkt sich auf die Veranlagung des Steuerjahres 2026 aus.
Die grundsätzliche Anspruchsprüfung erfolgt über den offiziellen Pendlerrechner des Finanzministeriums.
Sonderausgaben: Spenden, Kirchenbeiträge und Sanierungen
Zu den steuerlich relevanten Sonderausgaben gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere:
- Spenden an begünstigte Einrichtungen,
- verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
- bestimmte Steuerberatungskosten,
- freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sowie
- das Öko-Sonderausgabenpauschale für bestimmte geförderte Gebäudesanierungen oder den Austausch fossiler Heizsysteme.
Viele inländische Spenden und Kirchenbeiträge werden dem Finanzamt bereits automatisch gemeldet. Kontrollieren Sie dennoch, ob die übermittelten Beträge vollständig und richtig sind.
Das Öko-Sonderausgabenpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen über fünf Jahre verteilt berücksichtigt werden. Für eine begünstigte thermisch-energetische Sanierung beträgt es 800 Euro jährlich, für einen entsprechenden Heizkesseltausch 400 Euro jährlich. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderliche Datenübermittlung im Förderverfahren.
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten und Behinderung
Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise durch bestimmte medizinisch notwendige Behandlungen, Medikamente, Zahnersatz oder behinderungsbedingte Aufwendungen entstehen.
Bei gewöhnlichen Krankheitskosten ist häufig ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Nur soweit die maßgeblichen Kosten diesen Selbstbehalt übersteigen, entsteht grundsätzlich eine steuerliche Wirkung.
Bei bestimmten behinderungsbedingten Kosten gibt es hingegen Ausnahmen ohne Selbstbehalt.
Erstattungen durch Sozialversicherung oder private Versicherungen müssen bei der Ermittlung der selbst getragenen Kosten berücksichtigt werden.
Familienbonus Plus, Kinder und Alleinverdienerabsetzbetrag
Für Familien können bei der Arbeitnehmerveranlagung verschiedene Steuerabsetzbeträge relevant werden. Sie sind nicht mit gewöhnlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben gleichzusetzen.
Familienbonus Plus bei der Arbeitnehmerveranlagung
Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Familienbonus Plus grundsätzlich:
- Bis zu 2.000 Euro jährlich je Kind bis zum 18. Geburtstag.
- Bis zu 700 Euro jährlich je Kind nach dem 18. Geburtstag, solange die weiteren Voraussetzungen einschließlich des Familienbeihilfenbezugs erfüllt sind.
Der Familienbonus Plus reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Er führt für sich genommen nicht zu einer Auszahlung über die tatsächlich geschuldete Steuer hinaus.
Wichtiger Fehler bei der Arbeitnehmerveranlagung: Wurde der Familienbonus Plus bereits während des Jahres über den Arbeitgeber berücksichtigt, muss er bei Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung dennoch erneut beantragt werden. Andernfalls kann eine unerwartete Nachzahlung entstehen.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Aufteilung zwischen Elternteilen und Sonderfällen bietet unser Ratgeber zum Familienbonus Plus in Österreich.
Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag
Abhängig von der persönlichen Familiensituation können weitere Absetzbeträge zustehen.
Insbesondere der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag sind zu unterscheiden. Für den Anspruch gelten jeweils eigene Voraussetzungen.
Bei niedrigen Einkommen kann unter bestimmten Umständen außerdem der Kindermehrbetrag relevant werden.
Nicht verwechseln: Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld sind keine gewöhnlichen Ausgaben, die einfach als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können. Laufende gesetzliche Unterhaltszahlungen sind ebenfalls nicht pauschal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Für bestimmte Unterhaltssituationen können jedoch die vorgesehenen Absetzbeträge oder besondere steuerliche Regelungen gelten.
Wann ist der Lohnsteuerausgleich verpflichtend?
Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung wird auch als Antragsveranlagung bezeichnet. Eine Pflichtveranlagung liegt hingegen vor, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Pflichtveranlagung kann insbesondere notwendig sein, wenn:
- im Kalenderjahr zumindest zeitweise mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden, die nicht gemeinsam versteuert wurden,
- ein Pendlerpauschale oder bestimmte Steuerabsetzbeträge zu Unrecht berücksichtigt wurden,
- ein Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorlagen,
- bestimmte steuerpflichtige Bezüge nicht ordnungsgemäß dem Lohnsteuerabzug unterlegen sind oder
- ein anderer gesetzlicher Pflichtveranlagungsgrund erfüllt ist.
Für viele der entsprechenden Pflichtveranlagungsfälle muss zusätzlich eine gesetzliche Einkommensgrenze überschritten werden.
| Steuerjahr | Maßgebliche Einkommensgrenze für bestimmte Pflichtveranlagungsfälle |
|---|---|
| 2025 | 14.517 € |
| 2026 | 14.769 € |
Die genannten Beträge beziehen sich auf das steuerlich maßgebliche Jahreseinkommen, nicht einfach auf die Summe aller Bruttogehaltsauszahlungen.
Achtung: Nicht jeder Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern muss automatisch eine Pflichtveranlagung durchführen. Entscheidend ist unter anderem, ob die lohnsteuerpflichtigen Bezüge gleichzeitig oder nacheinander bezogen wurden und welcher gesetzliche Pflichtgrund tatsächlich vorliegt.
Welche Abgabefristen gelten bei einer Pflichtveranlagung?
Grundsätzlich gelten für die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung folgende Fristen im Folgejahr:
- Bis 30. April: bei Abgabe in Papierform.
- Bis 30. Juni: bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline.
Besondere gesetzliche Regelungen, Aufforderungen des Finanzamts und wirksam gewährte Fristverlängerungen können im Einzelfall relevant sein.
Die freiwillige Fünfjahresfrist darf nicht einfach auf eine Pflichtveranlagung übertragen werden.
Wann muss statt Formular L1 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Wer neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte erzielt, muss prüfen, ob eine gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung ausreicht.
Das ist beispielsweise relevant bei Einkünften aus einer selbstständigen Nebentätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.
Übersteigen die anderen Einkünfte zusammen den Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro und wird auch die maßgebliche Gesamt-Einkommensgrenze überschritten, ist grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung mit Formular E1 und den erforderlichen Beilagen einzureichen.
Wer sowohl angestellt als auch selbstständig tätig ist, sollte daher nicht automatisch das Formular L1 als alleinige Erklärung verwenden.
Automatischer Lohnsteuerausgleich: Wann kommt das Geld ohne Antrag?
Unter bestimmten Voraussetzungen führt das Finanzamt eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch.
Das bedeutet: Eine mögliche Steuergutschrift wird auf Grundlage bereits vorliegender Daten berechnet, ohne dass die betroffene Person zuvor selbst eine Steuererklärung einreichen muss.
Für die reguläre automatische Veranlagung im Folgejahr sind insbesondere folgende Bedingungen relevant:
- Bis Ende Juni des Folgejahres wurde keine entsprechende Erklärung eingereicht.
- Nach der beim Finanzamt vorhandenen Datenlage ist von ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften auszugehen.
- Die berechnete Steuergutschrift beträgt mindestens 5 Euro.
- Es bestehen nach der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass weitere nicht erfasste Abzugsposten zu einer höheren zustehenden Gutschrift führen würden.
- Es liegt kein wirksamer Verzicht auf die automatische Veranlagung vor.
Abhängig von der jeweiligen Situation erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres. Das betrifft beispielsweise im Jahr 2026 die Veranlagung für das Steuerjahr 2025.
Kann ich nach einem automatischen Bescheid noch Kosten geltend machen?
Ja. Eine bereits erfolgte antragslose Arbeitnehmerveranlagung nimmt Ihnen grundsätzlich nicht die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist selbst eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Das ist besonders sinnvoll, wenn Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Abzugsposten im automatischen Bescheid fehlen.
Das Finanzamt berücksichtigt dann die eingereichte Erklärung und ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen den bisherigen Bescheid durch eine neue Entscheidung.
Negativsteuer: Geld zurückbekommen trotz geringer oder keiner Lohnsteuer
Ein Lohnsteuerausgleich kann sich auch bei niedrigem Einkommen lohnen.
Der Grund ist die sogenannte Negativsteuer beziehungsweise Sozialversicherungs-Rückerstattung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, obwohl keine oder nur wenig Lohnsteuer bezahlt wurde.
Auch bestimmte familienbezogene Absetzbeträge und der Kindermehrbetrag können zu einer Gutschrift führen.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt insbesondere vom Steuerjahr, den Einkünften, den geleisteten Beiträgen und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Beispiel aus der Praxis: Eine teilzeitbeschäftigte Person bezahlt während des Jahres Sozialversicherungsbeiträge, aber aufgrund ihres geringen Einkommens kaum oder keine Lohnsteuer. Trotzdem kann die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift ergeben. Eine vorherige Lohnsteuerzahlung ist also nicht in jedem Fall erforderlich.
Jahreslohnzettel L16: Warum fehlt mein Lohnzettel beim Finanzamt?
Das Finanzamt benötigt für die Arbeitnehmerveranlagung die vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohnzettel sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Meldungen.
Der Arbeitgeber übermittelt diese Daten grundsätzlich elektronisch. Die reguläre elektronische Übermittlungsfrist für Jahreslohnzettel endet mit Ende Februar des Folgejahres.
Nur wenn die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige Papierübermittlung vorliegen, gilt dafür grundsätzlich der 31. Jänner des Folgejahres.
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine unterjährige Übermittlung möglich. Daraus darf jedoch nicht pauschal eine allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bis Ende des auf den Austritt folgenden Monats abgeleitet werden.
Was tun, wenn der Lohnzettel fehlt?
Prüfen Sie zunächst, ob die entsprechenden Angaben inzwischen in FinanzOnline verfügbar sind. Fehlende Meldungen können dazu führen, dass die Veranlagung noch nicht abgeschlossen werden kann.
Ist ein Jahreslohnzettel nach Ablauf der gesetzlichen Übermittlungsfrist weiterhin nicht vorhanden, empfiehlt es sich, den früheren oder aktuellen Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Lohnverrechnung zu kontaktieren.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers oder dauerhaft fehlenden Meldungen sollte das Finanzamt über die Situation informiert werden. Halten Sie vorhandene Gehaltsabrechnungen und weitere Nachweise bereit, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.
Wie lange dauert der Lohnsteuerausgleich und wann wird ausgezahlt?
Eine allgemeine, für sämtliche Anträge garantierte Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Die tatsächliche Dauer hängt unter anderem davon ab, ob sämtliche Lohnzettel und erforderlichen Daten vorliegen und ob das Finanzamt weitere Informationen benötigt.
Der Ablauf besteht grundsätzlich aus folgenden Schritten:
- Die Erklärung wird beim Finanzamt eingebracht.
- Die vorhandenen Einkommensdaten und geltend gemachten Abzugsposten werden geprüft.
- Das Finanzamt erlässt den Einkommensteuerbescheid.
- Eine daraus entstandene Gutschrift wird am Steuerkonto berücksichtigt.
- Bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wird ein Guthaben auf die bekannt gegebene Bankverbindung überwiesen beziehungsweise kann eine Rückzahlung beantragt werden.
Bestehen bereits andere fällige Abgabenschulden, kann das Guthaben damit verrechnet werden. In diesem Fall wird möglicherweise nur ein Teilbetrag oder vorerst nichts ausbezahlt.
Was tun, wenn die Auszahlung ausbleibt?
Kontrollieren Sie zunächst den Bescheid, den Stand Ihres Steuerkontos und die hinterlegte Bankverbindung.
Wenn noch kein Bescheid ergangen ist, können fehlende Lohnzettel oder weitere erforderliche Prüfungen eine Ursache sein. Ist bereits ein Guthaben ausgewiesen, kann die Prüfung der Rückzahlungsdaten beziehungsweise eines notwendigen Rückzahlungsantrags sinnvoll sein.
Bei einer längeren Verzögerung können Sie sich über die offiziellen Kontaktmöglichkeiten an das Finanzamt Österreich wenden.
Kann beim Lohnsteuerausgleich eine Nachzahlung entstehen?
Ja. Die Arbeitnehmerveranlagung ist nicht ausschließlich ein Rückerstattungsverfahren. Es wird die endgültig geschuldete Steuer für das maßgebliche Jahr ermittelt.
Eine Nachzahlung kann beispielsweise entstehen, wenn während des Jahres mehrere steuerpflichtige Bezüge nicht gemeinsam berücksichtigt wurden oder Absetzbeträge zu Unrecht beim Arbeitgeber geltend gemacht wurden.
Kann man einen freiwilligen Antrag zurückziehen?
Ergibt sich bei einer echten freiwilligen Antragsveranlagung eine Nachzahlung, kann der Antrag unter den gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zurückgezogen werden, solange dies noch zulässig ist.
Das gilt allerdings nicht, wenn tatsächlich ein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.
Praktischer Hinweis: Wer einen Bescheid mit unerwarteter Nachzahlung erhält, sollte zuerst prüfen, ob eine freiwillige oder verpflichtende Veranlagung vorliegt. Für eine Beschwerde gegen den Bescheid gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe. Ein bloßes Ignorieren des Bescheids beseitigt eine Nachzahlung nicht.
Checkliste: Diese Punkte sollten Sie vor dem Absenden prüfen
Mit einer kurzen Kontrolle lassen sich viele Fehler vermeiden.
- Richtiges Steuerjahr: Wird der Antrag für das Jahr gestellt, in dem die Ausgaben tatsächlich angefallen sind?
- Frist: Ist die freiwillige Fünfjahresfrist noch offen oder liegt eine Pflichtveranlagung vor?
- Lohnzettel: Sind alle relevanten Arbeitgeber und Pensionsbezüge erfasst?
- Werbungskosten: Sind nur tatsächlich beruflich veranlasste Kosten berücksichtigt?
- Pendlerförderung: Sind Pendlerpauschale und Pendlereuro korrekt und nicht doppelt beantragt?
- Familienbonus Plus: Wurde er bei der Veranlagung nochmals beantragt, auch wenn der Arbeitgeber ihn bereits berücksichtigt hat?
- Automatisch übermittelte Daten: Sind Spenden, Kirchenbeiträge und gegebenenfalls weitere Sonderausgaben vollständig?
- Weitere Einkünfte: Ist wegen selbstständiger Tätigkeiten oder Vermietung möglicherweise eine Einkommensteuererklärung erforderlich?
- Bankverbindung: Ist die hinterlegte IBAN aktuell?
- Nachweise: Sind Belege und Berechnungen für eine mögliche Nachfrage verfügbar?
Belege müssen bei der gewöhnlichen Antragstellung grundsätzlich nicht mitgeschickt werden. Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt jedoch regelmäßig eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht, soweit nicht bereits die vorgesehene automatische Datenübermittlung greift oder besondere Vorschriften maßgeblich sind.
Fazit: Lohnsteuerausgleich rechtzeitig durchführen und Ansprüche prüfen
Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer in Österreich zu viel entrichtete Lohnsteuer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Sozialversicherungsbeiträge zurückerhalten. Besonders relevant sind nicht berücksichtigte Werbungskosten, familienbezogene Absetzbeträge, Pendlerförderungen und veränderte Einkommensverhältnisse.
Im Jahr 2026 können freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen für die Steuerjahre 2021 bis 2025 durchgeführt werden. Für 2021 endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2026.
Der Online-Antrag über FinanzOnline ist für die meisten Arbeitnehmer der einfachste Weg. Wichtig ist allerdings, zunächst zu klären, ob eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ausreicht oder eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht.
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Einreichung: Prüfen Sie vorhandene Lohnzettel, berufliche Kosten, automatisch übermittelte Sonderausgaben und mögliche Absetzbeträge. Dadurch sinkt das Risiko, zustehende Vergünstigungen zu übersehen oder bereits berücksichtigte Beträge doppelt anzusetzen.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich in Österreich
Kann ich mehrere Jahre beim Lohnsteuerausgleich gleichzeitig einreichen?
Ja. Sie können innerhalb der jeweils geltenden Antragsfrist mehrere offene Steuerjahre bearbeiten. Für jedes Steuerjahr wird jedoch eine eigene Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und ein gesondertes Ergebnis ermittelt.
Ist der Lohnsteuerausgleich bei Teilzeit möglich?
Ja. Auch Teilzeitbeschäftigte können eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Je nach Einkommen, Sozialversicherungsbeiträgen und persönlichen Voraussetzungen kann selbst bei niedriger Lohnsteuer eine Gutschrift entstehen.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich machen, wenn ich arbeitslos war?
Ja. Eine zeitweise Arbeitslosigkeit schließt eine Arbeitnehmerveranlagung nicht aus. Allerdings können Arbeitslosengeld und andere bestimmte steuerfreie Ersatzleistungen besondere Auswirkungen auf die Jahressteuerberechnung haben. Eine Gutschrift ist daher nicht automatisch garantiert.
Muss ich den Lohnsteuerausgleich jedes Jahr machen?
Nein, nicht generell. Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung können Sie für jedes Steuerjahr selbst entscheiden, ob Sie einen Antrag stellen. Liegt ein gesetzlicher Pflichtveranlagungsgrund vor, muss die Erklärung hingegen fristgerecht eingereicht werden.
Kann ich eine bereits eingereichte Arbeitnehmerveranlagung korrigieren?
Das hängt davon ab, ob das Finanzamt bereits einen Bescheid erlassen hat und welche Änderung notwendig ist. Solange das Verfahren noch offen ist, können zusätzliche Informationen übermittelt werden. Nach Erlassung eines Bescheids sind insbesondere die vorgesehenen Rechtsmittel und gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten zu prüfen.
Was passiert, wenn ich die freiwillige Fünfjahresfrist versäume?
Nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist ist eine erstmalige freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für das betroffene Steuerjahr grundsätzlich nicht mehr möglich. Bereits bestehende Bescheide und besondere Verfahrenssituationen sind davon getrennt zu beurteilen.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich für meinen verstorbenen Angehörigen durchführen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben die Arbeitnehmerveranlagung einer verstorbenen Person beantragen. Dafür muss die Berechtigung als Rechtsnachfolger nachgewiesen werden, etwa durch den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss.
Warum zeigt FinanzOnline eine andere Rückzahlung als ein Steuerrechner?
Eine unverbindliche Modellrechnung berücksichtigt möglicherweise nicht alle Einkommensbestandteile, automatisch übermittelten Daten, Sozialversicherungs-Rückerstattungen oder individuellen Absetzbeträge. Maßgeblich ist die tatsächliche Berechnung im Steuerbescheid.
Muss ich für meinen Lohnsteuerausgleich einen Steuerberater beauftragen?
Nein. Arbeitnehmer können ihre Erklärung grundsätzlich selbst kostenlos beim Finanzamt einreichen. Fachliche Unterstützung kann bei komplexen internationalen Sachverhalten, mehreren Einkunftsarten oder schwierigen steuerlichen Einzelfragen sinnvoll sein.
Wo kann ich den Stand meines Lohnsteuerausgleichs überprüfen?
Über FinanzOnline lassen sich eingebrachte Erklärungen, vorhandene Bescheide und Informationen zum Steuerkonto einsehen. Bei Rückfragen zu fehlenden Unterlagen oder besonderen Verfahrenssituationen stehen die offiziellen Kontaktmöglichkeiten des Finanzamts zur Verfügung.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
Die Angaben wurden anhand der österreichischen Rechtslage und der veröffentlichten Fachinformationen der Finanzverwaltung mit Stand 8. Oktober 2026 überprüft. Für ältere Veranlagungsjahre sind die jeweils damals geltenden gesetzlichen Beträge und Regelungen maßgeblich.
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung, Voraussetzungen und Fristen
- Bundesministerium für Finanzen: Arbeitnehmerveranlagung, Pflicht- und Antragsveranlagung
- Bundesministerium für Finanzen: Verfahren beim Finanzamt, Formulare und Belegpflichten
- Bundesministerium für Finanzen: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
- Bundesministerium für Finanzen: Werbungskosten und Werbungskostenpauschale
- Bundesministerium für Finanzen: Sonderausgaben und automatische Datenübermittlung
- Bundesministerium für Finanzen: Außergewöhnliche Belastungen
- Bundesministerium für Finanzen: Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
- Bundesministerium für Finanzen: Telearbeitspauschale und Telearbeitstage
- Bundesministerium für Finanzen: Pendlerpauschale und Pendlereuro
- Bundesministerium für Finanzen: FinanzOnline-Anmeldung und Zugangshilfe, Stand Oktober 2026
- Bundesministerium für Finanzen: Das Steuerbuch 2026
Stand der fachlichen Überarbeitung: 8. Oktober 2026.
Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Arbeitnehmerveranlagung in Österreich. Ob ein konkreter Betrag steuerlich berücksichtigt werden kann und ob eine Rückzahlung oder Nachzahlung entsteht, hängt vom jeweiligen Steuerjahr, der persönlichen Einkommenssituation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei komplexen Sachverhalten ist eine individuelle Prüfung empfehlenswert.