Der Alleinverdienerabsetzbetrag 2021/2022 in Österreich – Höhe & Anspruch

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist für Familien in Österreich gedacht, bei welchen lediglich ein Elternteil berufstätig ist. Hierbei soll die Steuerlast der Person verringert werden, was im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG definiert ist. Dieser Paragraph ist jedoch nur unter bestimmten Beweggründen anzuwenden.

Alleinverdienerabsetzbetrag 2022 in Österreich

Familien erfreuen sich besonderem staatlichen Schutz. Somit werden Familien auch steuerlich bessergestellt. Familien sollen auch direkt von dem erhöhten Aufwand profitieren, den sie in der Gesellschaft leisten. Insbesondere der Alleinverdienerabsetzbetrag dient zur Entlastung von Familien, bei denen nur ein Teil berufstätig ist. Mit dieser Regelung verbunden ist auch der Alleinerzieherabsetzbetrag.

  • Beide Regelungen sollen hier näher vorgestellt werden.
  • Mit diesen steuerrechtlichen Regelungen werden in Österreich Paare und alleinerziehende Eltern betrachtet und entlastet.
  • Mit den Kindern können zusätzlich Beträge geltend gemacht werden. Beide Gruppen erhalten weitgehend identische steuerliche Vergünstigungen.

Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Für einen der Partner müssen mindestens sieben Monate in einem Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder bestehen. Die Partner müssen wenigstens sechs volle Monate des Jahres verheiratet sein oder aber in einer eingetragenen Partnerschaft zusammen leben.

  • Der Partner oder die Partnerin müssen in Österreich ganz unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die Ehepartner oder Lebenspartner dürfen in keiner Weise dauerhaft getrennt leben. Die Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners dürfen einen Betrag von 6.000 € jährlich nicht übersteigen.
  • Der vollständige Alleinverdienerabsetzbetrag steht Paaren zur Verfügung, die mindestens ein Kind haben und bei denen ein Partner Hauptverdiener ist. Der steuerliche Vorteil kann vom Hauptverdiener selbst geltend gemacht werden.

Auch unverheiratete Eltern haben die Möglichkeit Vorteile im Rahmen vom Alleinerzieherabsetzbetrags geltend machen zu können. Hierbei müssen die Elternteile mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr nicht in der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Mindestens ein Kind muss mindestens sieben Monate in dem betrachteten Jahr Anspruch auf die Familienbeihilfe haben.

Alleinverdienerabsetzbetrag 2022 in Österreich im Detail

Jedes Jahr können Paaren Absetzbeträge zugestanden werden, die auch direkt auszahlbar sind. Pro Kind gibt es einen Zuschlag und folgende Absetzbeträge:

  • Mit einem Kind: Kinderzuschlag von 130 €, gesamter Absetzbetrag: 494 €
  • Mit zwei Kindern: Kinderzuschlag von 305 €, gesamter Absetzbetrag: 669 €
  • Mit drei Kindern: Kinderzuschlag von 525 €, gesamter Absetzbetrag: 889 €

Mit jedem weiteren Kind kann sich der gesamte Absetzbetrag um weitere 220 € erhöhen.

Arbeitgeber sollten die Erklärung zu dem Gehaltkonto nehmen. Alternativ dazu kann der Arbeitnehmer einen Antrag über eine Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.

Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für Elternteile mit einem Kind einschließlich des Familienbeihilfenbezuges insgesamt 494 Euro, bei zwei Kindern sind es 669 Euro. Dieser Betrag das dritte sowie jedes weitere Kind um je 220 Euro.

Generell kommen für die steuerrechtliche Disziplin in Österreich Ehepaare oder alleinerziehende Elternteile in Betracht. Mit den eigenen Kindern können die Zusatzbeträge in Anspruch genommen werden. Für diese Gruppen gelten hierbei weitestgehend gleiche steuerliche Vergünstigungen.

  • Damit der Alleinverdienerabsetzbetrag genutzt werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei muss für einen der Partner wenigstens sieben Monate im Jahr ein Bedarf an Familienbeihilfe für ein Kind oder auch mehrere Kinder bestehen.
  • Beide Partner müssen mindestens sechs Monate im laufenden Jahr verheiratet sein bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben.
  • Die Partner müssen im Land Österreich ausnahmslos steuerpflichtig sein Die Ehe- bzw. die Lebenspartner dürfen nicht auf Dauer getrennt leben. Die Einkünfte des Ehe- bzw. Lebenspartners dürfen einen Betrag von 6.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher Paaren mit wenigstens einem Kind zu, bei welchen ein Partner der Verdiener ist. Hierbei wird der steuerliche Vorteil von diesem selbst geltend gemacht. Hierbei ist es egal, ob es sich um die Frau oder den Mann. Zumeist wird bei nicht gleichgeschlechtlichen Partnern der Alleinverdienerabsetzbetrag meist durch den Mann beansprucht.

Als Alternative besteht für nicht verheiratete Eltern die Möglichkeit, die Vorteile im Zusammenhang mit dem Alleinerzieherabsetzbetrags in Anspruch zu nehmen. Dafür sind verschiedene Voraussetzungen von Bedeutung. Elternteile, welche mehr als sechs Monate eines Jahres nicht in einer Ehe oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben haben hier den Anspruch. Elternteile, bei denen wenigstens für ein Kind mindestens sieben Monate pro Jahr Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, haben ebenfalls den Anspruch.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist das steuerliche Gegenstück zu dem Alleinverdienerabsetzbetrag und kommt hierbei unverheirateten Partnern mit Kindern zu Gute und auch den Alleinerziehenden.

Wer hat in Österreich Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag?

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht allen Alleinverdienern mit wenigstens einem Kind zu, welche die Anforderungen hierzu erfüllen.

Zuerst muss der Anspruchsberechtigte wenigstens sechs Monate im Jahr verheiratet sein bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder im gleichen Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft nach § 106 Abs. 3 EstG leben.

Außerdem darf dieser nicht dauerhaft von seinem Partner oder dem Lebensgefährten getrennt sein, muss daher über denselben Meldezettel verfügen. Zudem darf der Partner höchstens Einkünfte über 6.000 Euro pro Jahr haben. Für die Berechnung der Summe werden alle Arten der Einkünfte herangezogen.

Steuerfreie Einnahmen, zu welchem unter anderem auch Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Notstandshilfe zählen, werden bei der Bestimmung der Obergrenze der Einkünfte nicht berücksichtigt.

Eine Ausnahme ist hierbei das Wochengeld, das hingegen angerechnet wird. Zu beachten ist außerdem, dass auch endbesteuerte Erträge nach dem § EstG und Einnahmen aus der Immobilienertragsteuer unterliegenden Grundstücksveräußerungen zu beachten sind. So kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nur von einer Person in Anspruch genommen werden.

Sollten beide Lebensgefährten, Ehepartner bzw. eingetragene Partner die diese Voraussetzungen erfüllen, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag jener Person zu, die die höheren Einkünfte hat. Bei genau gleich hohen Einnahmen oder im Falle keiner Einkünfte, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag dem haushaltsführenden Partner zu.

Wie kann ich den AVAB beantragen? – Antrag

Für eine Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auf dem Formular E 30 eine Erklärung über das Anliegen der Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages abzugeben.

  • Der Arbeitgeber muss die Erklärung zum Gehaltskonto nehmen. Als Alternative kann der Arbeitnehmer den Antrag über die Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.
    Falsche Angaben werden vom Arbeitgeber generell nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle verpflichtet, den Ausfall der Voraussetzungen in einem Monat mithilfe des Formulars E 31 zu melden.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag vermindert die geschuldete Lohnsteuer und ist zugleich erstattungsfähig. Dies bedeutet, wenn die geschuldete Lohnsteuer geringer ist als der Alleinverdienerabsetzbetrag, kann der Arbeitnehmer mithilfe der Arbeitnehmerveranlagung die Zahlung der Differenz beantragen.

Unter verschiedenen Voraussetzungen hat der steuerpflichtige Alleinverdiener einen Anspruch auf den geltenden Alleinverdienerabsetzbetrag.
Hierzu muss der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Jahr mit einer ausnahmslos steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft wie einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft bzw. einer Lebensgemeinschaft leben.

Der steuerpflichtigen Person oder dem Partner steht für wenigstens ein Kind für mindestens sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe. Zudem darf der Partner erzielt im gesamten Jahr nicht mehr als 6.000 EUR an Einnahmen haben.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht lediglich einem der Partner zu. Erfüllen allerdings beide Ehepartner die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, steht dieser demjenigen Partner zu, welcher die höheren Einkünfte hat.

Die Bedeutung der Jahreseinkünfte für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Maßgeblich für die Bestimmung ist der Gesamtbetrag aller Einnahmen. Von den uneingeschränkt erzielten Einnahmen sind die Versicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten, wenigstens der Werbungskostenpauschalbetrag von 132 Euro in Abzug zu erbringen.

Bei der Bestimmung der Jahreseinkünfte bleiben steuerfreie Einnahmen (z. B. Bezüge bis zu der Freigrenze von €2.100 Euro, steuerfreie Zuschläge für Überstunden und SEG-Zulagen) außer Ansatz.

Zu beachten sind jedoch das Wochengeld nach dem geltenden Mutterschutzgesetz sowie vergleichbare Einnahmen aus der Sozialversicherung und gleichartige Zuschüsse aus den Unterstützungs- und Versorgungseinrichtungen der Kammern der Selbstständigen. Auch die begünstigte Auslandsarbeit und die Einkünfte der Arbeitskräfte der Entwicklungshilfe sind von Bedeutung. Einnahmen als Abgeordneter aus dem EU-Parlament zählen ebenfalls dazu.

  • Auch Einkünfte, die generell steuerpflichtig sind und nur im Einzelfall wegen der geltenden Vorschriften im Tarif zu keiner Einkommensteuer führen, sind für die Bestimmung des Grenzbetrages zu berücksichtigen.
  • Dies gilt zudem für Abfertigungen, für welche bei Verwendung der Vergleichsrechnung im einzelnen Fall keinerlei Steuer anfällt und auch für Pensionsabfindungen, für welche aufgrund von Tarifvorschriften keine Steuern einzubehalten ist.
  • Die Einkünfte des Partners aus einem Kapitalvermögen wie zum Beispiel Aktiendividenden und Zinsen sind ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese endbesteuert werden. Anzurechnen sind auch steuerpflichtige Einnahmen aus Grundstücksverkäufen.

Es ist hierbei stets von den Einkünften des gesamten Jahres auszugehen. Deshalb sind bei Scheidung, Verehelichung oder bei Tod des Partners für die Bestimmung des Grenzbetrages stets die Gesamteinkünfte des Partners maßgebend. So sind in jenem Fall, wenn eine Verehelichung im Laufe eines Jahres erfolgt, die Einkünfte des Partners aus der Zeit vor und auch nach der Ehe in die Bestimmung des Grenzbetrages miteinzubeziehen.

Entsprechend dazu sind bei der Scheidung die Einkünfte des Partners nach der Scheidung ebenfalls miteinzubeziehen. Der Bezug einer Witwenpension nach dem Tod des Partners in einer den Grenzbetrag überschreitenden Höhe ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich.

Schon geringfügige Überschreitungen der Grenzbeträge führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrag. Überschreiten beide Partner nicht die Grenzen des Einkommens, so steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur einem der beiden Partner zu.

Die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrag

Während des Jahres kann der Arbeitgeber bzw. die pensionszahlende Stelle aufgrund der Begründung gegenüber dem Arbeitgeber den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen.

Hat der Arbeitnehmer gleichzeitig verschiedene Dienstverhältnisse, dann darf er die Erklärung nur bei einem Dienstherrn abgeben. Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch im laufenden Jahres weg, wenn zum Beispiel die Einkünfte des Partners die maßgeblichen Grenzen überschreiten, muss die Person dies dem Arbeitgeber bzw. der pensionszahlenden Stelle in einem Monats melden. Dies geschieht auf dem Formular E31. Zugleich muss nach dem Ablauf des Jahres die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden.

Nach Ablauf des Jahres können Angestellte den Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich bei ihrem Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch nehmen.

Auch wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag schon während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sollten Arbeitnehmer nicht die bei der Arbeitnehmerveranlagung nötigen Angaben hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung vergessen. Ansonsten kommt es zu einer ungewollten und nachträglichen Versteuerung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Die Einkommensgrenze für den Partner

Maßgebend sind die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich weiterer Bezüge wie das 13. Monatsgehalt, soweit sie über die geltende Freigrenze von 2.100 Euro im Jahr hinausgehen. Auch Pensionsabfindungen und Abfertigungen zählen dazu. Für die Bestimmung der Grenzen werden vom Bruttolohn verschiedene Beträge abgezogen. Hierzu gehören Sozialversicherungsbeiträge, die Pendlerpauschale, Werbungskosten in Höhe von 132 Euro jährlich, steuerfreie Sonntags-, Steuerfreie Überstunden-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge zur Nachtarbeit.

Bei mehreren Einnahmen ist der Gesamtbetrag sämtlicher Einkünfte maßgebend.

Karenzurlaubsgeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Notstandshilfe und Arbeitslosengeld sowie Alimentationszahlungen sind, wie viele andere steuerfreien Einkünfte, für die Bestimmung der Grenzen der Einkünfte nicht zu berücksichtigen.

Dagegen sind Einkünfte des Partners aus Kapitalvermögen in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits endbesteuert sind.

Weiterhin ist das Wochengeld in die Grenze einzubeziehen, wie auch steuerfreie Bezüge aus einer Auslandstätigkeit, steuerfreie Einnahmen aus Entwicklungshilfetätigkeiten, als Aushilfskraft sowie andere aufgrund staatlicher Doppelbesteuerungsabkommen sowie völkerrechtlicher Vereinbarungen über steuerfreie Einkünfte (z.B. IAEO und UNIDO).

Die Bestimmung des Grenzbetrags bei Scheidung, Verehelichung, bei Tod eines Partners oder bei eingetragener Partnerschaft ist ein gesonderter Aspekt.
Bei der Bestimmung des Grenzbetrages ist stets von den Einkünften im gesamten Jahres auszugehen.

Wenn eheähnliche Gemeinschaft oder eine Ehe im Laufe des Jahres geschlossen wird, sind die Einnahmen der des Partners oder des eingetragenen Partners aus der Zeit vor sowie auch nach der Ehe in die Bestimmung des Grenzbetrages einzubeziehen.

Entsprechend dazu sind bei der Scheidung zudem die Einnahmen des früheren Partners oder der des eingetragenen Partners nach der Scheidung einzubeziehen. Dies zählt auch für den Bezug einer Witwenpension nach dem Tod des Partners oder des eingetragenen Partners.

Bei einem Alleinverdienerabsetzbetrag sollen für verheiratete Ehepaare und für eingetragene Partnerschaften die Nachteile in finanzieller Hinsicht ausgeglichen werden, welche dadurch entstehen, dass sich der eine Partner stärker um die Betreuung und um die Erziehung der Kinder kümmert und hierbei beruflich zurücksteht. Somit arbeitet der Partner weniger oder nicht mehr. Hierbei kann der Partner jedoch durchaus weiter der eigenen Arbeit mit einem eigenen Verdienst nachgehen. Wichtig hierbei ist, dass die Grenze der Einkünfte von 6.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden darf.

Erforderlich ist jedoch nicht das Bruttoeinkommen, sondern hierbei werden von diesem Betrag verschiedene Positionen abgezogen. Überdies werden noch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Arbeitslosengeld nicht bei der Aufstellung für den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Anders sieht es hingegen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen aus. Sowohl Zinserträge als auch Aktiendividenden müssen für die Bestimmung der Grenze angegeben werden.

Keine eigenen Regelungen kommen zur Anwendung, wenn in dem Jahr der Bestimmung die eingetragene Partnerschaft oder die Ehe erst geschlossen wurden, da generell die Einkünfte für ein ganzes Jahr berechnet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verbindung im Jahr der Berechnung aufgelöst wird. Nicht nur im Falle einer Scheidung, sondern auch bei der Eheschließung werden die Einkünfte des Partners vor und nach Eheschließung oder der Scheidung vollumfänglich herangezogen.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann während eines Jahres bei dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Dies ist mit dem Formular E 30 möglich.
Der Steuerpflichtige, welcher den Alleinerzieherabsetzbetrag nun in Anspruch nimmt, muss alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse mit einer Frist von einem Monat auf dem Formular E 31 dem Arbeitgeber mitteilen.

Nach Ablauf des Jahres kann der Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Wenn auch der Alleinerzieherabsetzbetrag schon im Verlauf des Jahres von dem jeweiligen Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt dennoch die dazugehörigen Angaben zu dem Absetzbetrag zu machen.

Wenn die Person nun keine Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis oder aus einer selbstständigen Tätigkeit nachweisen kann, hat diese dennoch die Möglichkeit, den Antrag auf die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrags mithilfe des Formulars L 1 stellen.

Als Alleinverdiener gilt generell ein Steuerpflichtiger, welcher mehr als 6 Monate in einem Jahr mit einem Partner zusammenlebt und wenigstens ein Kind, für welches mehr als 6 Monate in diesem Jahr die Familienbeihilfe gezahlt wird, hat.

Der ebenfalls geltende Kinderzuschlag zu dem Alleinverdienerabsetzbetrag ist nach der Anzahl der Kinder separat gestaffelt. So werden für das erste Kind 130 Euro, für das das 2. Kind 175 Euro sowie für das dritte und jedes weitere Kind 220 Euro gezahlt.

  • Ist die berechnete Einkommensteuer jedoch so gering, dass sich jener Alleinverdienerabsetzbetrag nicht auswirken kann, kommt es zu einer Gutschrift des Betrages inklusive des Kinderzuschlags.
  • Die entsprechenden Anträge sind im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung nach dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beim örtlichen Finanzamt zu stellen, was auch weitere Auskünfte hierzu erteilt.

Hat die Person es versäumt, ihren Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen, kann sie dies auch im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich beantragen.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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