Sind Bitcoin und andere Kryptowährungen in Österreich 2026 steuerfrei, wenn man sie länger als ein Jahr hält? Für nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen gilt diese alte Einjahresregel grundsätzlich nicht mehr. Gewinne aus einem steuerpflichtigen Verkauf unterliegen im Privatvermögen regelmäßig dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 Prozent. Bei echten Altbeständen, beim bloßen Halten und beim Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere sind jedoch wichtige Unterschiede zu beachten.
Kurzantwort – Rechtsstand 22. Oktober 2026: Für Bitcoin, Ether und andere vom § 27b Einkommensteuergesetz (EStG) erfasste Kryptowerte gilt im Privatvermögen grundsätzlich: Verkauf von Neuvermögen gegen Euro mit Gewinn = regelmäßig 27,5 Prozent Steuer. Krypto-zu-Krypto-Tausch von Neuvermögen = grundsätzlich noch kein steuerpflichtiger Verkauf, sofern beide Werte die gesetzliche Kryptowährungsdefinition erfüllen. Kauf und bloßes Halten = keine realisierte Wertsteigerung. Kryptowährungen, die bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sind grundsätzlich Altvermögen und werden anders behandelt.
Welche Bitcoin-Geschäfte sind 2026 steuerpflichtig?
Entscheidend ist nicht nur, ob sich der Kurs verändert hat. Steuerlich zählen die Art des Vorgangs, der Anschaffungszeitpunkt und die Frage, ob tatsächlich ein Ertrag realisiert oder eine laufende Einkunft erzielt wurde.
| Vorgang | Grundregel für privates Neuvermögen |
|---|---|
| Bitcoin kaufen und unverändert halten | Keine Steuer auf bloße Kursgewinne ohne Realisierung. |
| Bitcoin gegen Euro oder US-Dollar verkaufen | Ein positiver realisierter Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. |
| Bitcoin mit Gewinn für Waren oder Dienstleistungen einsetzen | Grundsätzlich ein steuerlich relevanter Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen. |
| Bitcoin gegen Ether tauschen | Grundsätzlich keine sofortige Besteuerung, wenn beide als Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG gelten. |
| Bitcoin von der eigenen Börse auf die eigene Wallet übertragen | Grundsätzlich keine Veräußerung, wenn kein Eigentümerwechsel beziehungsweise kein steuerlich anderer Vorgang vorliegt. |
| Erträge aus Krypto-Lending oder bestimmten DeFi-Produkten | Können bereits beim Zufluss als laufende Einkünfte steuerpflichtig sein. |
Wichtig bei Stablecoins: Auch ein an Euro oder US-Dollar angelehnter Stablecoin kann eine Kryptowährung nach § 27b EStG sein. Ein Tausch in einen solchen Token ist nicht automatisch dasselbe wie ein steuerpflichtiger Umtausch in echtes Euro- oder Dollarguthaben. Umgekehrt gilt die Steuerneutralität nicht für jedes Produkt, das eine Plattform als „Token“ bezeichnet: NFT und vermögensbesicherte Asset-Token werden je nach Ausgestaltung gesondert beurteilt.
Altvermögen und Neuvermögen: Wann bleibt Bitcoin steuerfrei?
Die österreichische Krypto-Steuerreform trat am 1. März 2022 in Kraft. Für die steuerliche Abgrenzung ist grundsätzlich der 28. Februar 2021 maßgeblich. Dieser Anschaffungsstichtag darf nicht mit dem späteren Inkrafttreten verwechselt werden.
| Anschaffung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Bis 28. Februar 2021 (Altvermögen) | Grundsätzlich alte Spekulationsregeln; nach Ablauf der damaligen einjährigen Spekulationsfrist ist ein privater Verkauf regelmäßig steuerfrei, sofern kein Sonderfall vorliegt. |
| Ab 1. März 2021 (Neuvermögen) | Für die vom neuen Regime erfassten realisierten Gewinne grundsätzlich 27,5 Prozent, unabhängig von der Haltedauer. |
Wer also beispielsweise im Jahr 2020 privat Bitcoin gekauft, ununterbrochen gehalten und erst 2026 verkauft hat, kann regelmäßig einen steuerfreien Altvermögensverkauf vorliegen haben. Wurde Bitcoin dagegen im Jahr 2023 gekauft, begründet selbst eine dreijährige Haltedauer beim Verkauf 2026 grundsätzlich keine Steuerbefreiung.
Achtung bei alten Beständen: Der Altvermögensstatus der ursprünglich erworbenen Coins und der Status später erhaltener Coins sind nicht zwingend identisch. Bei einem tatsächlichen Tausch von Altvermögen in eine andere Kryptowährung entsteht nach der BMF-Verwaltungspraxis grundsätzlich neu angeschafftes Vermögen. Auch aus Staking oder anderen Vorgängen erhaltene Coins können Neuvermögen sein. Kaufbelege und Transaktionshistorie sind deshalb entscheidend.
Wie berechnet man die Steuer auf einen Bitcoin-Verkauf?
Bei einem gewöhnlichen privaten Verkauf von Neuvermögen ist grundsätzlich der Unterschied zwischen steuerlich maßgeblichem Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen. Berücksichtigungsfähige Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten müssen anhand des konkreten Vorgangs beurteilt werden.
Einfaches Rechenbeispiel ohne Gebühren
Eine Person mit steuerlichem Wohnsitz in Österreich kauft 2024 Bitcoin um 2.000 Euro und verkauft genau diesen Bestand 2026 für 6.500 Euro. Es liegen keine weiteren steuerlich relevanten Kosten, Verluste oder besonderen Umstände vor.
| Verkaufserlös | 6.500,00 Euro |
|---|---|
| Anschaffungskosten | − 2.000,00 Euro |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 4.500,00 Euro |
| 27,5 % Steuer auf den Gewinn | 1.237,50 Euro |
| Gewinn nach dieser Steuer | 3.262,50 Euro |
Die 27,5 Prozent werden in diesem Beispiel nicht auf die gesamten 6.500 Euro Verkaufserlös angewendet. Bei einem Verkauf mit Verlust entsteht aus diesem Geschäft auch nicht einfach eine automatisch ausbezahlte Steuergutschrift; für die Verrechnung gelten besondere Regeln.
Mehrere Käufe: Nicht pauschal FIFO anwenden
Wer dieselbe Kryptowährung auf derselben Wallet zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft hat, muss die österreichischen Bewertungsregeln der Kryptowährungsverordnung berücksichtigen. Für Neuvermögen ist bei einschlägigen Verkäufen nach dem 31. Dezember 2022 grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis in Euro maßgeblich. Eine pauschale Behauptung, in Österreich würden stets die zuerst gekauften Coins verkauft („FIFO“), ist deshalb falsch.
Wenn Alt- und Neuvermögen auf derselben Wallet liegen, sind zudem die Zuordnungsregeln und das gesetzliche Wahlrecht nach § 3 KryptowährungsVO zu prüfen. Für Fälle unbekannter Anschaffungskosten, Übertragungen zwischen Plattformen oder pauschaler KESt-Bemessung gibt es zusätzliche Vorschriften. Besonders dann sind vollständige Kauf- und Transfernachweise wichtig.
Ist ein Tausch von Bitcoin in Ether oder Stablecoins steuerfrei?
Bei Neuvermögen ist der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung nach § 27b Abs. 3 EStG grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Die Anschaffungskosten des hingegebenen Vermögens werden auf die erhaltenen Coins übertragen. Die Besteuerung wird dadurch regelmäßig bis zu einer späteren steuerpflichtigen Realisierung verschoben und nicht endgültig erlassen.
- Beispiel: Bitcoin wurde 2024 um 2.000 Euro erworben. Im Jahr 2026 ist dieser Bestand beim Tausch gegen Ether 5.000 Euro wert. Der reine Krypto-zu-Krypto-Tausch begründet bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich noch keine Besteuerung der 3.000 Euro Wertsteigerung. Die Anschaffungskostenbasis von 2.000 Euro wandert auf die erhaltenen Ether. Werden diese später für 6.000 Euro gegen Euro verkauft, entsteht in dieser vereinfachten Betrachtung ein Gewinn von 4.000 Euro; 27,5 Prozent davon entsprechen 1.100 Euro Steuer.
- Grenze: Die Neutralität gilt nicht schon deshalb, weil ein Handelspartner „Krypto“ im Produktnamen führt. Ein Tausch gegen Euroguthaben, Waren, Dienstleistungen oder bestimmte andere Tokenarten kann steuerlich eine Realisierung sein. Für Altvermögen ist die steuerliche Behandlung eines Tausches ebenfalls eigens zu prüfen.
Wie werden Staking, Lending, Mining und Airdrops besteuert?
„Krypto-Ertrag“ ist steuerrechtlich kein einheitlicher Vorgang. Das BMF unterscheidet insbesondere folgende Situationen:
- Klassisches Staking: Werden durch den Einsatz bereits vorhandener Kryptowährungen unmittelbar Leistungen zur Blockerstellung oder Validierung erbracht, werden die neu erhaltenen Coins nach § 27b EStG grundsätzlich nicht bereits bei Zufluss besteuert. Ihre steuerlichen Anschaffungskosten betragen dabei null; beim späteren steuerpflichtigen Verkauf ist der dann erzielte Erlös grundsätzlich entsprechend relevant.
- Lending und manche DeFi-Liquiditätsmodelle: Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen sind im Regelfall bereits beim Zufluss laufende Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn ein Anbieter das Produkt werblich „Staking“ nennt, tatsächlich aber eine verzinste Überlassung stattfindet. Bei privaten, rechtlich und tatsächlich nicht öffentlich angebotenen Kryptowährungsdarlehen kann statt des besonderen Satzes der progressive Einkommensteuertarif gelten.
- Mining und Masternodes: Erhaltene Kryptowerte können zum Zuflusszeitpunkt steuerpflichtige laufende Einkünfte darstellen. Geht die Tätigkeit nach Art und Umfang über private Vermögensverwaltung hinaus, kann eine betriebliche Einordnung mit anderen steuerlichen Folgen erforderlich sein.
- Airdrops, Bounties und Hardforks: In den ausdrücklich geregelten Fällen fällt beim Erhalt keine laufende Einkommensteuer an. Die erhaltenen Coins werden regelmäßig mit Anschaffungskosten von null angesetzt. Ein späterer steuerpflichtiger Verkauf ist getrennt zu prüfen.
Keine pauschale „Staking ist steuerfrei“-Regel: Schon die technische und vertragliche Ausgestaltung entscheidet, ob es um Blockvalidierung, Kapitalüberlassung oder eine andere Leistung geht. Bei DeFi-Protokollen, Liquidity Pools und komplexen Tokenrechten kann die Zuordnung fachliche Prüfung erfordern.
Wer zieht die 27,5 Prozent ab, und wann muss ich selbst erklären?
Seit 1. Jänner 2024 besteht für die nach österreichischem Recht zum Abzug verpflichteten inländischen Kryptodienstleister beziehungsweise Schuldner die Pflicht, bei erfassten Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten. Wird die richtige KESt vollständig einbehalten, sind die betreffenden privaten Kapitaleinkünfte grundsätzlich endbesteuert. Der bloße Sitz oder Markenname einer Kryptobörse beweist aber noch nicht, dass jeder konkrete Vorgang steuereinfach abgewickelt wurde.
Für Gewinne über ausländische Anbieter, Self-Custody-Wallets oder sonstige Vorgänge ohne österreichischen KESt-Abzug ist die eigene Steuererklärungs- beziehungsweise Veranlagungspflicht zu prüfen. Das gilt auch, wenn Krypto steuerpflichtig verwendet wird, obwohl keine Euro-Auszahlung auf das Bankkonto erfolgt. Ein Steuerbericht der Handelsplattform ersetzt nicht automatisch eine erforderliche österreichische Steuererklärung.
Neu für Einkünfte ab 2025: KESt-Abzugsverpflichtete haben auf Verlangen betroffener Steuerpflichtiger ein gesetzliches Steuerreporting zu erstellen. Es kann etwa für einen über mehrere Anbieter notwendigen Verlustausgleich hilfreich sein. Das BMF erläutert das Steuerreporting.
Kann man Bitcoin-Verluste mit Aktiengewinnen ausgleichen?
Unter den allgemeinen österreichischen Regeln für private Kapitaleinkünfte können steuerlich anerkannte Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen grundsätzlich mit bestimmten anderen Kapitalerträgen zum besonderen Steuersatz verrechnet werden, etwa mit steuerpflichtigen Aktienveräußerungsgewinnen oder bestimmten Dividenden. Nicht jeder Kapitalertrag darf aber einbezogen werden: Gewöhnliche Sparbuchzinsen gehören beispielsweise nicht in denselben Verlustausgleichstopf.
Ein automatischer Verlustausgleich findet grundsätzlich nur im gesetzlich zulässigen Umfang beim jeweiligen KESt-Abzugsverpflichteten statt. Über mehrere Anbieter beziehungsweise zwischen in- und ausländischen Konten kann eine Einkommensteuerveranlagung erforderlich sein. Ein Verlust ist außerdem erst dann relevant, wenn er steuerlich realisiert wurde; ein bloß gefallener Kurs genügt nicht.
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Regelbesteuerungsoption. Ob der individuelle Einkommensteuertarif tatsächlich günstiger wäre, darf nicht allein anhand eines einzelnen Bitcoin-Gewinns beurteilt werden. Die Option und die erfassten übrigen Kapitaleinkünfte sind gemeinsam zu prüfen.
Was ändert das Krypto-Meldepflichtgesetz ab 2026?
Das österreichische Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung neuer Regeln für die Meldung von Kryptotransaktionen und den internationalen Informationsaustausch. Das Gesetz richtet sich vor allem an meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und enthält Sorgfalts- und Meldepflichten sowie die Identifikation steuerlich ansässiger Nutzer.
Der Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Anbieter müssen die Meldung nach § 19 Krypto-MPfG jeweils bis 31. Juli des Folgejahres übermitteln. Für den Meldezeitraum 2026 liegt der reguläre Meldetermin damit im Jahr 2027. Für bestehende Nutzer sieht das Gesetz besondere Regelungen zur Einholung von Selbstauskünften vor.
Was das für Privatanleger bedeutet: Neue Melderegeln schaffen nicht automatisch eine neue pauschale Bitcoin-Steuer und ersetzen auch nicht die persönliche Pflicht, steuerpflichtige, bislang nicht endbesteuerte Einkünfte korrekt zu erklären. Sie können aber dazu führen, dass Finanzbehörden mehr transaktionsbezogene Informationen erhalten.
Welche Unterlagen sollte man zu Bitcoin und Krypto aufbewahren?
Besonders wenn sich alte und neue Anschaffungen vermischen oder verschiedene Plattformen genutzt wurden, ist die Dokumentation für die steuerliche Einstufung maßgeblich.
- Datum, Menge, Preis in Euro und Gebühren jedes Kaufs und Verkaufs,
- Nachweise zum Erwerb von Altvermögen vor dem 1. März 2021,
- Transaktionshistorie bei Tauschvorgängen und Transfers zwischen eigenen Wallets,
- Unterlagen zu Staking, Lending, Mining, Airdrops und erhaltenen Token,
- Steuerreportings und KESt-Abrechnungen inländischer Anbieter sowie
- Belege über ausländische Plattformen und steuerlich bereits erklärte Beträge.
Wer Altvermögen ohne belastbare Dokumentation geltend macht, riskiert Unsicherheiten bei der Einordnung. Gerade bei der Übertragung zu einem neuen Anbieter sollten historische Anschaffungsdaten und steuerliche Anschaffungskosten dokumentiert werden.
Für die geltende österreichische Rechtslage sind hingegen die nachfolgenden gesetzlichen und amtlichen Quellen maßgeblich; ältere Plattform- oder Medienbeiträge können noch die Rechtslage vor 2022 schildern.
Häufige Fragen zur Bitcoin-Steuer in Österreich
Ist Bitcoin nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei?
Bei steuerlichem Neuvermögen, das ab dem 1. März 2021 angeschafft wurde, grundsätzlich nein. Ein privater Verkauf mit Gewinn bleibt regelmäßig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Bei echten Altbeständen gelten besondere frühere Regeln.
Was kostet die Steuer auf 1.000 Euro Bitcoin-Gewinn?
Bei einem steuerpflichtigen privaten Gewinn aus Neuvermögen und Anwendung des 27,5-Prozent-Satzes sind das rechnerisch 275 Euro. Entscheidend ist der steuerlich ermittelte Gewinn und nicht der gesamte Verkaufserlös.
Wird bei einem Bitcoin-zu-Ether-Tausch sofort Steuer fällig?
Bei Neuvermögen grundsätzlich nicht, wenn beide Token Kryptowährungen nach § 27b EStG sind. Die Anschaffungskosten werden auf die erhaltenen Coins übertragen. Bei Altvermögen und anderen Arten von Token muss gesondert geprüft werden.
Muss ich Krypto versteuern, wenn ich nie auf mein Bankkonto auszahle?
Das kann der Fall sein. Auch der Tausch gegen gesetzliche Währungen oder die Bezahlung von Waren beziehungsweise Dienstleistungen mit Kryptowährungen kann einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen. Ein Bankkonto-Zufluss ist nicht die einzige Voraussetzung.
Zieht Bitpanda oder jede österreichische Kryptobörse die Steuer automatisch ab?
Seit 2024 gibt es einen gesetzlichen KESt-Abzug für bestimmte inländische Verpflichtete. Ob der Anbieter im konkreten Fall tatsächlich KESt abgeführt hat, muss anhand der Transaktions- und Steuerunterlagen geprüft werden. Aus dem bloßen Handelsort folgt keine Garantie vollständiger Endbesteuerung.
Sind Erträge aus Staking steuerfrei?
Beim gesetzlich erfassten klassischen Staking entsteht bei Zufluss grundsätzlich keine laufende Steuer; die später verkauften Rewards sind jedoch gesondert zu beurteilen und haben regelmäßig Anschaffungskosten von null. Verzinstes Lending, auch wenn es „Staking“ heißt, kann bereits beim Zufluss steuerpflichtig sein.
Kann ich Krypto-Verluste von meinem Gehalt abziehen?
Private Verluste aus Kryptoveräußerungen können nicht beliebig mit Arbeitseinkommen verrechnet werden. Unter den dafür vorgesehenen Regeln kommt ein Verlustausgleich mit bestimmten positiven Kapitaleinkünften in Betracht.
Was ist bei Bitcoin wichtig, die schon 2020 gekauft wurden?
Diese können Altvermögen sein. Bei einem gewöhnlichen privaten Verkauf nach Ablauf der früheren Spekulationsfrist ist der Gewinn regelmäßig steuerfrei. Entscheidend sind die nachweisbare Anschaffung, die Art des späteren Vorgangs und eine allfällige betriebliche Nutzung.
Gilt die neue Krypto-Meldepflicht ab 2026 auch für alte Transaktionen?
Das Krypto-MPfG gilt seit 1. Jänner 2026 und regelt Meldungen der erfassten Anbieter für die jeweiligen Meldezeiträume. Seine Einführung verändert nicht rückwirkend die materiellen Regeln, nach denen ein alter privater Bitcoin-Verkauf zu besteuern war.
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988 – §§ 27a, 27b, 93 und § 124b
- RIS: Kryptowährungsverordnung – Durchschnittskosten, Alt-/Neuvermögen und Bewertung
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (aktualisiert 1. Jänner 2026)
- BMF: Fachinformation vom 26. Mai 2025 – Kryptotausch und Verwendungsreihenfolge
- BMF: Steuerreporting für Kapitalerträge ab 2025
- RIS: Krypto-Meldepflichtgesetz – insbesondere §§ 19, 20, 28 und 46
Redaktioneller Rechts- und Quellenstand: 22. Oktober 2026. Die Beispiele beziehen sich auf typische private Kryptoanlagen in Österreich und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Bei gewerblichem Kryptohandel, besonderen Token, mehreren Wallets, nicht dokumentiertem Altbestand oder grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.