Die Familienbeihilfe ist eine der wichtigsten finanziellen Unterstützungen für Familien in Österreich. Sie wird unabhängig vom Einkommen oder von der Beschäftigung der Eltern gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2026 beträgt die Familienbeihilfe je nach Alter des Kindes zwischen 138,40 Euro und 200,40 Euro pro Monat. Zusätzlich werden der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro pro Kind und Monat sowie gegebenenfalls Zuschläge wie die Geschwisterstaffel oder die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt.
Kurzantwort: 2026 erhalten Eltern grundsätzlich 138,40 Euro Familienbeihilfe ab der Geburt, 148 Euro ab 3 Jahren, 171,80 Euro ab 10 Jahren und 200,40 Euro ab 19 Jahren. Zusätzlich werden 70,90 Euro Kinderabsetzbetrag pro Monat und Kind ausgezahlt. Für mehrere Kinder gibt es eine Geschwisterstaffel.
| Alter des Kindes | Familienbeihilfe pro Monat | Kinderabsetzbetrag | Summe ohne Geschwisterstaffel |
|---|---|---|---|
| ab Geburt | 138,40 Euro | 70,90 Euro | 209,30 Euro |
| ab 3 Jahren | 148,00 Euro | 70,90 Euro | 218,90 Euro |
| ab 10 Jahren | 171,80 Euro | 70,90 Euro | 242,70 Euro |
| ab 19 Jahren | 200,40 Euro | 70,90 Euro | 271,30 Euro |
Die genannten Familienbeihilfenbeträge gelten nach aktuellem Rechtsstand auch für 2027.
Was ist die Familienbeihilfe?
Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Familien.
Umgangssprachlich wird sie teilweise auch als:
- Kinderbeihilfe,
- Kindergeld oder
- Familiengeld
bezeichnet. Der gesetzlich korrekte Begriff lautet jedoch Familienbeihilfe.
Die Höhe hängt insbesondere vom Alter des Kindes und von der Anzahl der Kinder ab, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Das Einkommen der Eltern ist grundsätzlich nicht entscheidend. Auch Eltern mit höherem Einkommen können Familienbeihilfe beziehen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?
| Alter | Familienbeihilfe 2026 pro Monat |
|---|---|
| ab Beginn des Geburtsmonats | 138,40 Euro |
| ab Beginn des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird | 148,00 Euro |
| ab Beginn des Monats, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird | 171,80 Euro |
| ab Beginn des Monats, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird | 200,40 Euro |
Diese Beträge betreffen Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten. Bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz können besondere Koordinierungsregeln gelten.
Wie hoch ist die Geschwisterstaffel?
Wird Familienbeihilfe gleichzeitig für mehrere Kinder bezogen, erhöht sich der monatliche Betrag durch die sogenannte Geschwisterstaffelung.
| Anzahl der Kinder | Zusätzlicher Betrag pro Kind und Monat |
|---|---|
| 2 Kinder | 8,60 Euro |
| 3 Kinder | 21,10 Euro |
| 4 Kinder | 32,10 Euro |
| 5 Kinder | 38,90 Euro |
| 6 Kinder | 43,40 Euro |
| 7 oder mehr Kinder | 63,10 Euro |
Wichtig: Der Staffelbetrag gilt jeweils für jedes Kind. Bei zwei Kindern werden beispielsweise 8,60 Euro pro Kind und damit insgesamt 17,20 Euro zusätzlich bezahlt.
Beispiel: Familienbeihilfe für zwei Kinder
Eine Familie hat ein zweijähriges und ein fünfjähriges Kind.
| Familienbeihilfe Kind 1 | 138,40 Euro |
|---|---|
| Familienbeihilfe Kind 2 | 148,00 Euro |
| Geschwisterstaffel | 2 × 8,60 Euro = 17,20 Euro |
| Kinderabsetzbetrag | 2 × 70,90 Euro = 141,80 Euro |
| Monatliche Gesamtauszahlung | 445,40 Euro |
Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag?
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.
2026 beträgt dieser:
70,90 Euro pro Kind und Monat
Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich.
Der Kinderabsetzbetrag wird auch bei keiner oder nur geringer Einkommensteuer ausbezahlt. Weitere Details erklärt unser Ratgeber zum Kinderabsetzbetrag in Österreich.
Gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag?
Für bestimmte Alleinverdiener und Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen kann zusätzlich ein Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag zustehen.
2026 beträgt dieser:
61,60 Euro pro Kind und Monat
Dafür gelten eigene Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich Einkommen und Anspruch auf den Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die aktuellen Voraussetzungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag erklären wir ausführlich im Beitrag Alleinverdienerabsetzbetrag in Österreich.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich Eltern, wenn:
- ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und
- das Kind mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Lebt das Kind bei keinem Elternteil im Haushalt, kann grundsätzlich jene Person anspruchsberechtigt sein, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Als Kinder gelten in diesem Zusammenhang insbesondere:
- leibliche Kinder,
- Adoptivkinder,
- Pflegekinder,
- Stiefkinder und
- Enkelkinder.
Die Familienbeihilfe ist grundsätzlich unabhängig vom Einkommen und von der Berufstätigkeit der Eltern.
Welcher Elternteil bekommt die Familienbeihilfe?
Leben beide Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, steht die Familienbeihilfe grundsätzlich dem Elternteil zu, der den Haushalt überwiegend führt.
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass dies die Mutter ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.
Der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil kann außerdem zugunsten des anderen Elternteils auf den Bezug verzichten.
Dafür sind insbesondere:
- der Antrag auf Familienbeihilfe mit Formular Beih100 und
- gegebenenfalls die Verzichtserklärung Beih99
relevant.
Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?
Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe grundsätzlich jenem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Ist das Kind keinem Elternhaushalt zugehörig, kann entscheidend sein, wer überwiegend Unterhalt leistet.
Familienbeihilfe und steuerliche Familienbegünstigungen sollten dabei getrennt betrachtet werden. Informationen dazu enthält auch unser Beitrag Familienbeihilfe und Lohnsteuerausgleich.
Muss Familienbeihilfe für ein neugeborenes Kind beantragt werden?
Bei einer Geburt in Österreich grundsätzlich nicht.
Seit 1. Mai 2015 besteht die sogenannte antraglose Familienbeihilfe bei Geburt.
Das bedeutet:
- Die Daten des Kindes werden im Zentralen Personenstandsregister erfasst.
- Die Daten werden an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Voraussetzungen für Familienbeihilfe vorliegen.
- Wenn alle erforderlichen Daten vorhanden sind, erfolgt die Auszahlung automatisch.
Fehlen Informationen wie beispielsweise die Bankverbindung, fordert die Finanzverwaltung diese gezielt an. Ein vollständiger neuer Antrag ist deshalb bei einer normalen Geburt in Österreich grundsätzlich nicht erforderlich.
Wann muss Familienbeihilfe beantragt werden?
In anderen Fällen kann weiterhin ein Antrag erforderlich sein.
Die Familienbeihilfe kann insbesondere über FinanzOnline beantragt werden.
Daneben steht das Formular Beih100 zur Verfügung.
Wie lange kann Familienbeihilfe rückwirkend beantragt werden?
Familienbeihilfe kann grundsätzlich jederzeit beantragt werden.
Eine rückwirkende Auszahlung ist jedoch höchstens für:
fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung
möglich.
Wann wird die Familienbeihilfe ausgezahlt?
Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.
Bei Überweisungen auf ein Konto innerhalb des SEPA-Raums wird die Familienbeihilfe grundsätzlich spätestens am 8. des jeweiligen Monats gutgeschrieben.
Die konkrete Buchung kann je nach Bank bereits etwas früher sichtbar sein.
Gibt es im August zusätzlich Schulstartgeld?
Ja. Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im August zusätzlich zur Familienbeihilfe automatisch Schulstartgeld ausgezahlt.
2026 beträgt dieses:
121,40 Euro pro Kind
Ein eigener Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Bis zu welchem Alter wird Familienbeihilfe bezahlt?
Für minderjährige Kinder besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dem 18. Geburtstag gelten zusätzliche Anforderungen.
Familienbeihilfe kann dann insbesondere weiter bezogen werden, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet.
Grundsätzlich endet der Anspruch spätestens mit dem 24. Geburtstag.
In bestimmten Ausnahmefällen kann Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag bezogen werden.
Wann kann Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden?
Eine Verlängerung kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein, beispielsweise:
- nach Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst,
- bei Schwangerschaft beziehungsweise Geburt eines eigenen Kindes,
- bei erheblicher Behinderung,
- bei bestimmten längeren Studien mit einer Mindeststudiendauer von mindestens zehn Semestern sowie
- in weiteren gesetzlich geregelten Sonderfällen.
Bei einem Studium mit mindestens zehn Semestern Mindeststudiendauer muss dieses unter anderem in dem Kalenderjahr begonnen worden sein, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Gibt es Familienbeihilfe während Präsenz- oder Zivildienst?
Für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Diese Zeiten können jedoch in bestimmten Fällen dazu führen, dass sich die maximale Bezugsdauer später bis zum 25. Lebensjahr verlängert.
Gibt es Familienbeihilfe im Freiwilligen Sozialjahr?
Für anerkannte Freiwilligendienste bestehen Sonderregeln.
Bei einem anerkannten Freiwilligen Sozialjahr kann Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gewährt werden.
Entscheidend ist, dass es sich um einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst bei einem anerkannten Träger handelt.
Was gilt bei Kindern mit Behinderung?
Für erheblich behinderte Kinder kann zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe eine erhöhte Familienbeihilfe beantragt werden.
Der Erhöhungsbetrag beträgt:
189,20 Euro pro Monat zusätzlich zur normalen Familienbeihilfe
Eine erhebliche Behinderung liegt grundsätzlich vor, wenn:
- der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder
- das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Kann die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend beantragt werden?
Ja. Sie kann grundsätzlich rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Gibt es bei dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Altersgrenze?
Für volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann unter besonderen Voraussetzungen Familienbeihilfe auch ohne die normale Altersgrenze bestehen.
Dafür ist insbesondere wichtig, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist.
Wie hoch darf das Einkommen des Kindes sein?
Bei volljährigen Kindern kann eigenes Einkommen den Anspruch auf Familienbeihilfe beeinflussen.
2026 beträgt die relevante Grenze:
17.212 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Kalenderjahr
Diese Grenze ist ab dem Kalenderjahr relevant, das auf jenes Kalenderjahr folgt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel
Ein Kind wird im Mai 2026 19 Jahre alt.
Für das Kalenderjahr 2026 wird die 17.212-Euro-Grenze wegen dieser Altersregel grundsätzlich noch nicht angewendet.
Ab dem Kalenderjahr 2027 ist das zu versteuernde Einkommen des Kindes für diese Grenze relevant.
Die Grenze ist keine Brutto-Zuverdienstgrenze. Entscheidend ist das gesetzlich definierte zu versteuernde Einkommen.
Weitere aktuelle Zuverdienstgrenzen erklärt unser Überblick zur Zuverdienstgrenze in Österreich.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?
Wird die Grenze von 17.212 Euro überschritten, entfällt die Familienbeihilfe nicht automatisch für das gesamte Jahr.
Die Familienbeihilfe wird vielmehr grundsätzlich um jenen Betrag gekürzt, um den das relevante Einkommen die Grenze übersteigt.
Beispiel
Das relevante zu versteuernde Einkommen beträgt 18.000 Euro.
18.000 Euro − 17.212 Euro = 788 Euro
Die für das betreffende Kalenderjahr zustehende Familienbeihilfe wird grundsätzlich um diesen Überschreitungsbetrag reduziert.
Welche Einkünfte zählen nicht zur Zuverdienstgrenze?
Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens bleiben bestimmte Beträge außer Betracht.
Dazu gehören insbesondere:
- Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die gar kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
- Waisenpensionen,
- Waisenversorgungsgenüsse sowie
- bestimmte Ausgleichs- und Ergänzungszulagen.
Lehrlingsentschädigungen beziehungsweise Einkünfte aus einem anerkannten Lehrverhältnis erhöhen damit nicht einfach die relevante 17.212-Euro-Grenze.
Familienbeihilfe für Studierende: Welche Regeln gelten?
Eltern können für studierende Kinder grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr Familienbeihilfe erhalten.
Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Berufsausbildung beziehungsweise ein ernsthaft betriebenes Studium vorliegt und die gesetzlichen Studienvorgaben eingehalten werden.
Wie lange wird Familienbeihilfe im Studium bezahlt?
Bei Studien mit Studienabschnitten wird die Familienbeihilfe grundsätzlich für:
Mindeststudiendauer + ein Toleranzsemester je Studienabschnitt
gewährt.
Wird ein Abschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer abgeschlossen, kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester grundsätzlich für einen weiteren Studienabschnitt genutzt werden.
Bei Studien ohne Abschnittsgliederung beträgt der Toleranzzeitraum grundsätzlich ein Studienjahr.
Wie viele ECTS braucht man für die Familienbeihilfe?
Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe muss ein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen werden.
Für das erste Studienjahr sind grundsätzlich erforderlich:
- 16 ECTS-Punkte beziehungsweise acht Semesterwochenstunden aus Pflicht- oder Wahlfächern oder
- eine entsprechende Teilprüfung der ersten Diplomprüfung beziehungsweise des ersten Rigorosums.
Alternativ reicht die vollständige positive Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase, wenn diese mindestens 14 ECTS-Punkte umfasst.
Muss auch später Studienerfolg nachgewiesen werden?
Ja. Für weitere Studienjahre besteht Anspruch grundsätzlich nur, wenn im jeweils vorangegangenen Studienjahr ein Studienerfolg von mindestens:
16 ECTS beziehungsweise acht Semesterwochenstunden
erreicht wurde.
Die frühere Aussage, nach dem ersten Studienjahr müsse kein Studienerfolg mehr erbracht werden, ist damit nicht richtig.
Was passiert bei Krankheit oder Auslandsstudium?
Bestimmte Ereignisse können die zulässige Studiendauer verlängern.
Dazu gehören insbesondere:
- unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse wie längere Krankheit,
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium,
- Mutterschutz,
- Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum zweiten Geburtstag sowie
- bestimmte Tätigkeiten in der Studierendenvertretung.
Eine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten durch Krankheit oder Auslandsstudium kann grundsätzlich zu einer Verlängerung um ein Semester führen.
Wie oft darf man das Studium wechseln?
Ein Studienwechsel ist für die Familienbeihilfe nicht beliebig möglich.
Grundsätzlich gilt:
- maximal zwei Studienwechsel und
- der Wechsel muss grundsätzlich spätestens vor dem dritten inskribierten Semester erfolgen.
Ein späterer Wechsel kann zu einer Wartezeit führen.
Wird zu spät gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe grundsätzlich für so viele Semester, wie vor dem Wechsel im bisherigen Studium absolviert wurden. Anerkannte Prüfungsleistungen können diese Wartezeit verkürzen.
Kann die Familienbeihilfe direkt an Studierende ausgezahlt werden?
Ja. Volljährige Kinder können beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird.
Dafür ist die Zustimmung der grundsätzlich anspruchsberechtigten Person – normalerweise Mutter oder Vater – erforderlich.
Für den Antrag steht das Formular Beih20 zur Verfügung.
Der Anspruch selbst geht durch die Direktauszahlung nicht auf das Kind über. Anspruchsberechtigt bleibt grundsätzlich weiterhin der Elternteil. Auch eine allfällige Rückforderung richtet sich daher grundsätzlich an diese Person.
Was ist der Mehrkindzuschlag?
Familien mit mindestens drei Kindern können zusätzlich zur Familienbeihilfe Anspruch auf den Mehrkindzuschlag haben.
Dieser beträgt 2026:
24,40 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind
Der Mehrkindzuschlag wird nicht automatisch mit der monatlichen Familienbeihilfe überwiesen.
Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden, in der Regel über die Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung.
Welche Einkommensgrenze gilt beim Mehrkindzuschlag?
Das relevante zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf grundsätzlich:
55.000 Euro
nicht überschreiten.
Beispiel
Für den Mehrkindzuschlag 2026 wird grundsätzlich das Familieneinkommen aus dem Jahr 2025 geprüft.
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist keine Familienbeihilfe, hängt aber unmittelbar mit dem Familienbeihilfenanspruch zusammen.
2026 beträgt er:
| Alter | Familienbonus Plus |
|---|---|
| bis zum 18. Geburtstag | 166,68 Euro pro Monat / 2.000,16 Euro pro Jahr |
| nach dem 18. Geburtstag bei weiterem Familienbeihilfenanspruch | 58,34 Euro pro Monat / 700,08 Euro pro Jahr |
Der Familienbonus Plus reduziert die Einkommensteuer direkt und wird entweder über die laufende Lohnverrechnung oder die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
Details zu Aufteilung und Voraussetzungen erklärt unser Beitrag zum Familienbonus Plus.
Kann man Familienbeihilfe und Familienbonus Plus gleichzeitig bekommen?
Ja. Tatsächlich ist der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich eine Voraussetzung für den Familienbonus Plus.
Die beiden Leistungen funktionieren jedoch unterschiedlich:
- Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.
- Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit ihr ausbezahlt.
- Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und reduziert die Einkommensteuer.
Ist die Familienbeihilfe steuerpflichtig?
Nein. Die Familienbeihilfe selbst gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.
Sie wird daher nicht einfach zum Gehalt hinzugerechnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Auch beim Lohnsteuerausgleich wird die Familienbeihilfe nicht wie normales Erwerbseinkommen behandelt.
Weitere Details dazu enthält unser Beitrag Wie wirkt sich die Familienbeihilfe auf den Lohnsteuerausgleich aus?.
Kann Familienbeihilfe zurückgefordert werden?
Ja. Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, kann das Finanzamt eine Rückforderung aussprechen.
Typische Gründe können sein:
- Voraussetzungen nach dem 18. Geburtstag sind nicht mehr erfüllt,
- Studienerfolg fehlt,
- zulässige Studiendauer wird überschritten,
- ein schädlicher Studienwechsel liegt vor,
- die Einkommensgrenze des Kindes wird überschritten,
- Änderungen der Haushaltszugehörigkeit wurden nicht berücksichtigt oder
- andere Anspruchsvoraussetzungen sind weggefallen.
Änderungen sollten deshalb möglichst rasch dem Finanzamt Österreich bekannt gegeben werden.
Was passiert bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze?
Bei Überschreitung der 17.212-Euro-Grenze muss grundsätzlich nur jener Betrag zurückgezahlt beziehungsweise mit der zustehenden Familienbeihilfe verrechnet werden, um den die Grenze überschritten wurde.
Das bedeutet eine deutliche Verbesserung gegenüber einer vollständigen Rückforderung des gesamten Jahresbetrags.
Familienbeihilfe im Ausland: Was gilt?
Grenzüberschreitende Fälle können wesentlich komplizierter sein.
Für EU-/EWR-Bürger und Schweizer gelten europäische Koordinierungsregeln. Entscheidend können beispielsweise sein:
- Wohnstaat der Familie,
- Beschäftigungsstaat der Eltern,
- Wohnort des Kindes und
- Bezug vergleichbarer Familienleistungen in einem anderen Staat.
Auch Ausgleichs- beziehungsweise Differenzzahlungen können relevant sein.
Bei einem grenzüberschreitenden Familienbeihilfenfall sollte nicht allein nach den Regeln für eine vollständig in Österreich lebende Familie gerechnet werden.
Die häufigsten Fehler bei der Familienbeihilfe
- Mit alten 2022er Beträgen rechnen: 2026 gelten 138,40 bis 200,40 Euro pro Monat.
- Kinderabsetzbetrag vergessen: Zusätzlich werden 70,90 Euro monatlich pro Kind ausbezahlt.
- Geschwisterstaffel nur einmal rechnen: Der jeweilige Staffelbetrag gilt für jedes Kind.
- Eine 10.000-Euro-Zuverdienstgrenze verwenden: 2026 beträgt die relevante Grenze 17.212 Euro.
- Bruttoverdienst mit 17.212 Euro vergleichen: Entscheidend ist das gesetzlich definierte zu versteuernde Einkommen.
- Bei Überschreitung mit vollständigem Verlust rechnen: Grundsätzlich wird nur der überschreitende Betrag gekürzt.
- Geburtsantrag ab Mai 2019 annehmen: Die antraglose Familienbeihilfe bei Geburt gilt bereits seit 1. Mai 2015.
- Studienerfolg nur im ersten Jahr prüfen: Auch in weiteren Studienjahren ist grundsätzlich entsprechender Studienerfolg erforderlich.
- Jeden Studienwechsel für unschädlich halten: Anzahl und Zeitpunkt des Wechsels sind entscheidend.
- Mehrkindzuschlag mit Geschwisterstaffel verwechseln: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Leistungen.
- Familienbonus Plus mit Familienbeihilfe gleichsetzen: Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag.
Checkliste: Familienbeihilfe richtig prüfen
- Alter: Ist das Kind minderjährig oder bereits volljährig?
- Haushalt: Zu welchem Elternteil gehört das Kind?
- Lebensmittelpunkt: Liegt dieser in Österreich?
- Altershöhe: Wurde der aktuelle Familienbeihilfenbetrag verwendet?
- Geschwister: Wurde die Geschwisterstaffel berücksichtigt?
- Kinderabsetzbetrag: 70,90 Euro monatlich mitgerechnet?
- Schulstartgeld: Kind zwischen 6 und 15 Jahren?
- Volljährigkeit: Liegt weiterhin eine anerkannte Berufsausbildung vor?
- Studium: Studiendauer, ECTS und Studienwechsel geprüft?
- Einkommen: Wird die 17.212-Euro-Grenze relevant?
- Behinderung: Besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe?
- Drei oder mehr Kinder: Mehrkindzuschlag geprüft?
- Steuer: Familienbonus Plus und weitere Absetzbeträge prüfen?
- Ausland: Liegt ein grenzüberschreitender EU-/EWR-Fall vor?
Fazit: Familienbeihilfe besteht aus mehr als dem monatlichen Grundbetrag
Die Familienbeihilfe beträgt 2026 je nach Alter des Kindes zwischen 138,40 und 200,40 Euro pro Monat. Dazu kommt automatisch der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro pro Monat.
Bei mehreren Kindern erhöht sich die Auszahlung durch die Geschwisterstaffel. Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren gibt es im August zusätzlich 121,40 Euro Schulstartgeld. Bei erheblicher Behinderung kann ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 189,20 Euro hinzukommen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei volljährigen Kindern notwendig. Für Studierende gelten Altersgrenzen, ECTS-Vorgaben, Studiendauer und Regeln zum Studienwechsel. Das relevante zu versteuernde Einkommen des Kindes darf 2026 grundsätzlich 17.212 Euro nicht überschreiten, sobald die gesetzliche Altersregel für diese Einkommensgrenze greift.
Die wichtigsten drei Punkte: Alter und Kinderzahl bestimmen die monatliche Höhe. Nach dem 18. Geburtstag müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Und beim Zuverdienst zählt nicht einfach das Bruttogehalt, sondern das gesetzlich definierte zu versteuernde Einkommen.
Häufige Fragen zur Familienbeihilfe
Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?
Sie beträgt monatlich 138,40 Euro ab Geburt, 148 Euro ab drei Jahren, 171,80 Euro ab zehn Jahren und 200,40 Euro ab 19 Jahren.
Wie hoch ist die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag?
Ohne Geschwisterstaffel ergeben sich 2026 monatlich 209,30 Euro ab Geburt, 218,90 Euro ab drei Jahren, 242,70 Euro ab zehn Jahren und 271,30 Euro ab 19 Jahren, sofern weiterhin Anspruch besteht.
Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag?
2026 beträgt er 70,90 Euro pro Kind und Monat und wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Wie hoch ist die Geschwisterstaffel?
Sie beträgt 8,60 Euro je Kind bei zwei Kindern, 21,10 Euro bei drei, 32,10 Euro bei vier, 38,90 Euro bei fünf, 43,40 Euro bei sechs und 63,10 Euro je Kind bei sieben oder mehr Kindern.
Wie hoch ist das Schulstartgeld?
2026 werden im August für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren automatisch 121,40 Euro Schulstartgeld ausgezahlt.
Muss ich Familienbeihilfe nach der Geburt beantragen?
Bei einer Geburt in Österreich grundsätzlich nicht. Seit Mai 2015 prüft die Finanzverwaltung den Anspruch automatisch anhand der übermittelten Personenstandsdaten.
Wie lange kann Familienbeihilfe rückwirkend beantragt werden?
Grundsätzlich höchstens fünf Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
Wann kommt die Familienbeihilfe aufs Konto?
Bei einem SEPA-Konto erfolgt die Gutschrift grundsätzlich spätestens am 8. des Monats.
Bis wann bekommt man Familienbeihilfe?
Für minderjährige Kinder grundsätzlich bis 18. Bei entsprechender Berufsausbildung kann der Anspruch grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag und in bestimmten Ausnahmefällen bis 25 bestehen.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze 2026?
Das relevante zu versteuernde Einkommen des Kindes darf grundsätzlich 17.212 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, sobald die gesetzliche Altersregel für die Einkommensgrenze greift.
Ist die Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro brutto?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes, nicht einfach der Bruttolohn.
Was passiert, wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird?
Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich nur um den Betrag gekürzt, um den das relevante Einkommen die Grenze überschreitet.
Zählt die Lehrlingsentschädigung zur Einkommensgrenze?
Einkünfte aus einem anerkannten Lehrverhältnis bleiben bei der Berechnung der Familienbeihilfen-Einkommensgrenze grundsätzlich außer Betracht.
Wie viele ECTS brauche ich für die Familienbeihilfe?
Für Studierende sind grundsätzlich mindestens 16 ECTS beziehungsweise acht Semesterwochenstunden pro maßgeblichem Studienjahr erforderlich. Für die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann bei vollständiger Absolvierung ein Nachweis von mindestens 14 ECTS genügen.
Wie oft darf man das Studium wechseln?
Grundsätzlich sind maximal zwei Studienwechsel unschädlich, wenn sie rechtzeitig erfolgen. Ein Wechsel sollte grundsätzlich spätestens vor dem dritten inskribierten Semester stattfinden.
Kann Familienbeihilfe direkt an Studierende ausbezahlt werden?
Ja. Volljährige Kinder können mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person eine Direktauszahlung auf ihr eigenes Girokonto beantragen.
Wie hoch ist die erhöhte Familienbeihilfe?
Bei erheblicher Behinderung beträgt der zusätzliche Erhöhungsbetrag 189,20 Euro pro Monat.
Wie hoch ist der Mehrkindzuschlag?
Er beträgt 24,40 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind. Das relevante Familieneinkommen des Vorjahres darf grundsätzlich 55.000 Euro nicht überschreiten.
Ist Familienbeihilfe steuerpflichtig?
Nein. Die Familienbeihilfe selbst wird nicht als normales steuerpflichtiges Einkommen versteuert.
Kann man Familienbeihilfe und Familienbonus Plus gleichzeitig erhalten?
Ja. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist sogar eine zentrale Voraussetzung für den Familienbonus Plus.
Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?
Bis zum 18. Geburtstag beträgt er maximal 166,68 Euro monatlich beziehungsweise 2.000,16 Euro jährlich. Danach sind bei weiterem Familienbeihilfenanspruch 58,34 Euro monatlich beziehungsweise 700,08 Euro jährlich möglich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- oesterreich.gv.at: Familienbeihilfe – Überblick
- oesterreich.gv.at: Höhe der Familienbeihilfe
- oesterreich.gv.at: Familienbeihilfe beantragen
- oesterreich.gv.at: Familienbeihilfe für Studierende
- oesterreich.gv.at: Erhöhte Familienbeihilfe
- oesterreich.gv.at: Mehrkindzuschlag
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
- Bundesministerium für Finanzen: Steuerabsetzbeträge für Familien
Stand der fachlichen Prüfung: 7. Oktober 2026.
Hinweis: Bei volljährigen Kindern, Studierenden, Auslandsaufenthalten, getrennt lebenden Eltern oder grenzüberschreitenden EU-/EWR-Fällen können zusätzliche Voraussetzungen gelten. Entscheidend ist immer der konkrete Familien- und Ausbildungssachverhalt.