Kinderbeihilfe Familienbeihilfe 2021 & 2022 in Österreich – Höhe, Anspruch, Antrag

Ein generelles Anrecht auf Familienbeihilfe haben in Österreich Eltern, deren Lebensmittelpunkt sich im Land befindet und deren Kind mit ihnen in einem Haushalt zusammenlebt oder für das diese vorwiegend Unterhalt zahlen , wenn zu keinem anderen Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit vorhanden ist. So kann das Kind auch ein Adoptiv-, Stief-, Pflege- und Enkelkind sein. Die Familienbeihilfe wird in Österreich umgangssprachlich als Kinderbeihilfe bezeichnet.

Informationen zur Kinderbeihilfe und Familienbeihilfe in Österreich 2022

Jede Familie in Österreich kann für alle Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und aufgrund ihres Alters Voraussetzungen erfüllen, Kinderbeihilfe ansprechen.

Höhe der Kinderbeihilfe 2022 in Östereich – Familienbeihilfe

  • Die Höhe der Kinderbeihilfe hängt dabei von dem Alter und der Anzahl der Kinder ab.
  • Hierfür ist die sogenannte Geschwisterstaffelung ein gutes Stichwort: das heißt im allgemeinen, dass sich der Gesamtbetrag durch die Geschwisterstaffelung erhöht wird, wenn zum Beispiel für 2 Kinder Beihlfe ( also Kindergeld bzw. Kinderbeihilfe/Familienbeihilfe in Österreich ) bezogen wird.

Höhe der Kinderbeihilfe

Die Höhe des Kindergeldes bzw. der Familienbeihilfe beträgt für Kinder 114 Euro ab der Geburt, 121.90 Euro ab 3 Jahren, 141,5 Euro ab dem 10. Lebensjahr und 165.1 Euro ab 19 Jahren. Pro weiterem Kind wird, wie gerade schon kurz erwähnt, eine Geschwisterstaffelung fällig.

Kinderbonus von 360 – auch 2022 wieder möglich?!

Als kleine Hintergrundinformation kann erwähnt werden, dass im September 2020 allen Eltern für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Kinderbonus von satten 360 Euro ausgezahlt wurde.

  • Dieser Bonus könnte auch 2022 wieder ausgezahlt werden.
  • Um Missverständnisse zu verhindern, muss noch kurz der Unterschied zwischen der Familienbeihilfe und der Kinderbeihilfe erläutert werden: es gibt nämlich gar keinen Unterschied, Die Familienbeihilfe wird in Österreich umgangssprachlich auch Kinderbeihilfe oder Kindergeld genannt. Somit knnnen beide Begriffe als Synonyme verwendet werden.

Auszahlung der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird in Österreich monatlich an alle Empfänger der Beihilfe ausbezahlt.

Kinderbeihilfe in Österreich – Auszahlungstermine 2022

  • Die Auszahlung erfolgt frühestens am 6. Tag des jeweiligen Monats, wobei sich das Datum aufgrund von Sonn- und Feiertagen auch verschieben kann.
  • Wichtig ist dabei noch, dass die Familienbeihilfe sogar bis zu 5 Jahre im Nachhinein beantragt werden kann.

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze bedeutet, dass Studenten, die neben dem Studium berufstätig sind und Geld dazu verdienen, auch weiterhin noch Anspruch auf die Familienbeihilfe haben. Der Zusatzverdienst darf dabei pro Kalenderjahr höchstens 10.000 Euro Brutto betragen.

Was ist die Familienbeihilfe?

Jede Familie hat für alle Kinder, welche in einem gemeinsamen Haushalt leben und wegen ihres Alters die nötigen Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Kinderbeihilfe.

Die Höhe der Hilfe hängt vom Alter und der Zahl der Kinder ab. Dies wird durch die Geschwisterstaffelung geregelt.

  • Die Familienbeihilfe muss in jedem Fall für Geburten vor dem 01. Mai 2019 mithilfe des Formulars Beih100 beantragt werden.

Für solche Geburten nach dem 01. Mai 2019 erhalten Eltern die Beihilfe automatisch gezahlt.

Höhe der Kinderbeihilfe 2021 & 2022 in Österreich

Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt für Kinder generell 114 Euro ab der Geburt, 121,90 Euro ab einem Alter 3 Jahren, 141,50 Euro ab 10 Jahren sowie 165,10 Euro ab einem Alter von 19 Jahren.

Je weiterem Kind wird außerdem eine Geschwisterstaffelung gezahlt.

Die Familienbeihilfe im Land Österreich wird monatlich an alle Familien bzw. Empfänger der Beihilfe ausgezahlt. Die Auszahlung wird frühestens am 6. eines Monats ausgeführt, wobei sich das Datum wegen Sonn- und Feiertagen auch verschieben kann. Die Familienbeihilfe kann bis zu fünf Jahre nachträglich beantragt werden.
Einen Anspruch auf die Beihilfe haben alle Eltern in Österreich für jedes haushaltsangehörige Kind bzw. für jedes Kind, für welches die Eltern vorwiegend Unterhalt leisten, wenn das Kind die nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Unabhängig von Einkommen oder Beschäftigung haben Eltern, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben, einen Anspruch auf die Beihilfe für haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, für welche sie vorwiegend den Unterhalt leisten. Primär anspruchsberechtigt ist hierbei stets die Mutter. Für ausländische Bürger bestehen gesonderte Regelungen.

Die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe

  • Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben jene Eltern, deren Lebensmittelpunkt sich im Land Österreich befindet und das Kind mit ihnen gemeinsam in einem gemeinsamen Hausstand lebt oder für das diese überwiegend Unterhalt zahlen, wenn zu keinem anderen Elternteil eine Zugehörigkeit besteht.
  • Generell steht die Beihilfe der Mutter zu. Beantragt ein Vater die Familienbeihilfe, muss dieser nachweisen, dass dieser den Haushalt vorwiegend führt oder es muss in jedem Falle die Mutter auf den Anspruch verzichten. Eine Verzichtserklärung kann mittels dem Formular zusammen abgegeben werden.
  • Ab einem Alter von 18 Jahren wird die Zahlung der Familienbeihilfe nur unter bestimmten Gründen gewährt.

Dies ist der Fall, wenn ein Kind zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, an einer Weiterbildung in dem erlernten Beruf an einer Fachschule teilnimmt oder die Ausübung des erlernten Berufs nicht möglich ist.

Auch wenn das Kind wegen einer Behinderung dauerhaft nicht imstande ist, selbst für den Unterhalt aufzukommen, wird die Familienbeihilfe gezahlt.

Für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht generell ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer Berufsausbildung.

Die Informationen des im Land Österreich geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten seiner Eltern werden durch das Standesamt im Personenstandsregister von Österreich erfasst. Im Anschluss werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres an die Finanzverwaltung übermittelt. Dies ist der Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters. Die Finanzverwaltung wird auf der Grundlage der vorliegenden Daten automatisiert überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung und Zahlung der Familienbeihilfe vorhanden sind.

Ist es der Fall, müssen die Eltern nichts zu unternehmen und weder den Familienbeihilfenantrag ausfüllen noch mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen. Diese bekommen von der Finanzverwaltung ein Schreiben, welches sie über den Familienbeihilfenanspruch für das Kind in Kenntnis setzt. Zeitgleich mit jenem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf das Konto gezahlt.

Fehlen der Finanzverwaltung Informationen, wie zum Beispiel die Kontonummer, werden die Eltern aufgefordert, die fehlenden Informationen bekanntzugeben und offene Fragen zu beantworten. In einem solchen Fall muss ebenfalls kein neuer Familienbeihilfenantrag gestellt werden. Es reicht, das Informationsschreiben mit den nötigen Antworten und Nachweisen zurückzusenden.

Fragen zum Thema Familienbeihilfe – Infos beim Finanzamt

Sollte es nach der Zusendung des Schreibens seitens der Eltern dennoch Fragen geben, können diese sich an das zuständige Finanzamt wenden.

Eine Neuerung bei der Familienbeihilfe im Jahre 2020 trägt maßgeblich zur Vereinfachung der Verwaltung bei. Behördengänge werden erspart und im Sinne der Orientierung der Bürger wird die Familienbeihilfe schneller ausgezahlt.

In anderen Fällen ist ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe nötig. Der Antrag auf Familienbeihilfe kann elektronisch mithilfe von FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt werden. Somit brauchen die Eltern keine weiteren Amtswege auf sich zu nehmen. Es ist dann möglich, bequem von zu Hause die Beihilfenangelegenheiten zu erledigen.

Die Formulare für die Antragstellung können ebenfalls online erhalten werden.

Beantragt werden kann die Beihilfe auch für volljährige Kinder generell durch die Eltern, da sie in erster Linie anspruchsberechtigt sind. Den eigenen Anspruch auf Beihilfe besitzen die Kinder nur dann, wenn die Gemeinschaft im Haushalt zu den Eltern nicht besteht und dieser ihrer Unterhaltspflicht bewiesenermaßen nicht nachkommen. Die Haushaltsgemeinschaft gilt nicht als aufgehoben, wenn Kinder zu Ausbildungszwecken unausweichlich an einem anderen Ort leben. Für Kinder, welchen vom Ehegatten bzw. vom früheren Ehegatten Unterhalt zu zahlen ist, besteht keinerlei Anspruch auf Beihilfe.
Generell haben Eltern unabhängig von der Höhe des Einkommens einen Anspruch auf die Beihilfe, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Land Österreich befindet und das Kind mit diesem in einem Haushalt lebt und sich ebenfalls ständig im Land aufhält.
Nur dann, wenn das Kind zu keinem Elternteil im Haushalt zugehörig ist, besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Beihilfe wegen der Zahlung der Unterhaltskosten für das Kind, zu beanspruchen.
Als Eltern im Sinne des österreichischen Gesetzes gelten auch Stief-, Groß-, Adoptiv- und Pflegeeltern.

Die Familienbeihilfe für volljährige Kinder

Für minderjährige Kinder besteht ohne eine Erfüllung weiterer Erfordernisse ein Anspruch auf die Beihilfe bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres.
Ist das Kind erheblich behindert, dann wird in diesem Fall ein Erhöhungszuschlag zu der allgemeinen Familienbeihilfe gezahlt.

Für volljährige Kinder gelten besondere Regelungen. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit kann für jene Kinder, welche gerade für einen Beruf ausgebildet werden, bis zum Ende des 24. Lebensjahres (24. Geburtstag) die Beihilfe gezahlt werden.

  • Wenn die Kinder jedoch den Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst geleistet oder selbst ein Kind geboren haben, kann sich die Dauer des Anspruchs bis zum Ende des 25. Lebensjahres verlängern.

Dieser Aspekt gilt auch dann, wenn sie an jenem Tag, an dem die Kinder das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger waren oder der Bezug der höheren Familienbeihilfe wegen einer Behinderung vorliegt.
Zudem kann sich der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn das Kind ein Studium von wenigstens zehn Semestern Dauer ausübt, sofern das Studium in jenem Jahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr abgeschlossen hat, begonnen ist. Bei der Einhaltung der Mindeststudienzeit wird bis zum erstmöglichen Abschluss des Studiums gezahlt.

Genauso ist die Verlängerung der Zahlung der Beihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Tätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein oder Träger der Wohlfahrt mit Einsatz im Inland absolviert wird.

Für dauernd arbeitsunfähige Kinder gilt keine Höchstgrenze des Alters, wenn die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während der Berufsausbildung vor Ende des 25. Lebensjahres begonnen hat.

Für die Zeiten der Absolvierung des Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und für Kinder, denen vom früheren Partner Unterhalt zu zahlen ist, besteht keinerlei Anspruch auf die Beihilfe.

Generell kann die Beihilfe bis zum 24. Geburtstag eines Kindes bezogen werden. In Sonderfällen, wenn zum Beispiel Zivildienst geleistet worden ist oder das Kind behindert ist, kann die Beihilfe auch bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit ist eine Gewährung der Familienbeihilfe allerdings an das Vorliegen der Berufsausbildung gebunden.

Für volljährige Kinder, welche wegen einer vor ihrem 21. Geburtstag oder während der späteren Ausbildung, jedoch spätestens vor ihrem 25. Geburtstag eingetretenen geistigen Behinderung oder körperlichen zukünftig dauernd außerstande sind, sich eigens den Unterhalt zu besorgen, besteht ohne Altersgrenze ein Anspruch auf die Familienbeihilfe sowie die erhöhte Beihilfe.

Einkommen des Kindes & Kinderbeihilfe – Familienbeihilfe

Das Einkommen des Kindes ist bis zu dem Jahr bedeutungslos, in dem dieses 19 Jahre alt wird.

Rückzahlung der Familienbeihilfe

  • Bekommt das Kind, ab dem Jahr, in welchem es 20 Jahre alt wird, ein eigenes Einkommen, dann darf das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 10.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
    Wird dieser Betrag in Höhe von 10.000 Euro überschritten, ist ab dem Jahr 2013 jetzt jener Betrag zurückzubezahlen, um den der Betrag überschritten worden ist.

Bei dem Zahlbetrag handelt es sich um die sogenannte Bemessungsgrundlage der Einkommens- bzw. Lohnsteuer ohne das 13. bzw. das 14. Monatsgehalt. Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das Einkommen, das versteuert werden muss nicht.

Für Studierende kann den Eltern auch die Familienbeihilfe gewährt werden. Dabei sind jedoch die geltenden Voraussetzungen zu beachten. Für Studierende gelten einige Besonderheiten, um die Familienbeihilfe zu beziehen.

Beziehen Eltern für wenigstens drei Kinder die Familienbeihilfe, können diese außerdem einen Mehrkindzuschlag beim zuständigen Finanzamt beantragen. Welche Unterlagen hierfür nötig sind und wie das Antragsverfahren abläuft, erfahren diese im Netz oder beim Finanzamt.

Volljährige Kinder, für welche ein Anspruch auf Beihilfe besteht, können beim zusändige Finanzamt beantragen, dass die Zahlung der Familienbeihilfe direkt auf das eigene Girokonto erfolgt. Zusammen mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag gezahlt, wozu kein separater Antrag nötig ist.

Voraussetzung für diese Direktauszahlung der Beihilfe ist, dass die Person, welche den Anspruch auf die Beihilfe hat, dieser Überweisungsform zustimmt. Dies ist durch eine Unterschrift auf dem Antragsformular zu bekunden.

Diese Zustimmung kann zu jeder Zeit formlos widerrufen werden, jedoch nur für jene Zeiträume, für welche noch keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden ist. Um unterhaltsrechtliche und steuerrechtliche Probleme zu verhindern, sind die Eltern auch ferner die Anspruchsberechtigten. Rückforderungen der Familienbeihilfe richten sich deshalb immer an das anspruchsberechtigte Elternteil.

Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe kann lediglich auf ein gültiges Girokonto erfolgen, eine Barauszahlung ist nicht möglich. Diese Direktauszahlung der Beihilfe hat keinerlei Einfluss auf die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch.

Die Familienbeihilfe fällt dann weg, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000 Euro im Jahr übersteigt. Bei Kindern über 19 Jahren vermindert sich ab dem Geburtstag die Familienbeihilfe um den Betrag, welcher 10.000 Euro übersteigt.

Bei Arbeitern gilt als Einkommen der Bruttobezug pro Jahr, ohne Sonderzahlungen verringert um die Arbeiterkammerumlage, Pendlerpauschale, Wohnbauförderungsbeitrag und die Sonderausgabenpauschale.

Verschiedene Einkünfte werden für die Bestimmung des Einkommens für den Anspruch auf Beihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt. Hierzu gehören vor allem Einkünfte, welche vor oder nach Zeiträumen erreicht wurden, für welche ein Anspruch auf Behilfe bestanden hat, Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, Waisenversorgungsgenüsse und Waisenpensionen sowie einkommensfreie Bezüge.

Für Selbständige gilt als Einkommen das sich aus dem Steuerbescheid ergebende zu versteuernde Einkommen. Wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Höhe des Einkommens zu erklären.

Bis zum 25. Lebensjahr kann die Familienbeihilfe für Studierende gezahlt werden, die den Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, Studierende, die selbst ein Kind geboren haben oder derzeit schwanger sind und für Studierende, die eine Behinderung von wenigstens 50 Prozent nachweisen, bezogen werden.

Studien, welche mindestens 10 Semester dauern und in dem Jahr begonnen werden, in welchem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Mindeststudienzeit eingehalten wird, werden ebenfalls von der Familienbeihilfe unterstützt.

Auch die Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit im Zeitraum von 8 bis 12 Monaten bei der freien Wohlfahrt oder einem gemeinnützigen Träger sind ebenfalls förderfähig.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt nur für gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Dauer des Studiums plus ein Toleranzsemester je Studienabschnitt.
Für das erste Studienjahr ist zur Zahlung der Beihilfe ein Studienerfolgsnachweis zu erbringen.

Nachweis der ECTS Punkte im Studium

In diesem müssen 16 ECTS-Punkte aus Wahl- oder Pflichtfächern des Studiums oder eine Teilprüfung der Diplomprüfung erbracht worden sein.Prüfungen der Orientierungs- und Studieneingangsphase mit wenigstens 14 ECTS-Punkten sind ebenfalls nachzuweisen.

Im weiteren Verlauf des Studiums muss kein Erfolgsnachweis mehr erbracht werden. Auf Nachfrage des Finanzamtes muss jedoch die Glaubhaftigkeit des Studiums durch Vorlage der Zeugnisse nachgewiesen werden, da ansonsten Rückforderungen nicht ausgeschlossen werden können.

Wann entfällt die Familienbeihilfe im Studium?

Wird der Zeitrahmen des Studiums überschritten oder der Erfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Beihilfe weg. Bei Erbringung des Erfolgsnachweises bzw. bei Beginn des nächsten Studienabschnitts kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt erneut beantragt werden.

Studium Wechsel

Ein zweimaliger Wechsel des Studiums ist irrelevant für den Bezug der Familienbeihilfe.Bei einem mehrmaligen Wechsel, welcher später als nach dem absolvierten zweiten Studium fortgesetzt wird, wird die Familienbeihilfe nicht mehr gezahlt.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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