Karenzmodelle – Kinderbetreuungsgeld 2021/2022 in Österreich – Höhe, Anspruch, Modelle

Wenn ein Kind unterwegs ist, stellt dies den Alltag seiner Eltern sehr auf den Kopf.

Diese machen sich vor allem Gedanken darüber, wie sie den Nachwuchs am besten versorgen und auch darüber wie Arbeit und die Erziehung am besten geplant werden. Bei den meisten Ehepaaren steht fest, dass die Mutter in der ersten Zeit mit dem Kind zu Hause bleibt, um sich um das Baby zu kümmern. Wir informieren zum Thema Karenz Modelle 2022 & Kinderbetreungsgeld in Österreich – mit Infos zu Pauschalvarianten, Höhe, Anspruch, Dauer, Tagsatz & weiteren Informationen.

Karenzmodelle und das Kinderbetreuungsgeld 2022 in Österreich

Grundsätzlich hat im Bedarfsfall jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Österreich auch gleichermaßen Anspruch auf das Karenzgeld. Heutzutage gibt es viele verschiedene Karenzmodelle.

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes variiert je nach gewähltem Modell und wird ganz individuell berechnet.

Anspruch auf das Karenzgeld haben nicht nur alle leiblichen Eltern eines Kindes, sondern auch Adoptiveltern und Pflegeeltern. Das Kinderbetreuungsgeld bekommt man übrigens ab der Geburt des Kindes.

Ein Überblick über die verschiedenen Karenzmodelle 2022

Das Karenzgeld kann entweder in verschiedenen Pauschalvarianten oder aber auch einkommensabhängig ausbezahlt werden. Selbstverständlich kann zwischen dem flexiblen Kinderbetreuungsgeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld frei gewählt werden. Aktuell stehen den Erziehungsberechtigten die Varianten 12+2, 15+3, 24+4 und 30+6. Zusätzlich dazu kann man im Falle einer gleichen partnerschaftlichen Aufteilung der Karenzzeit beider Elternteile den sogenannten Partnerschaftsbonus beantragen.

Wissenswertes über die Karenzzeit

  • Die gesetzliche Karenzzeit beginnt genau an dem Tag, an dem das Kind geboren wird, bzw. schließt sie gleich an den Mutterschutz an.
  • Die Karenzzeit kann, je nach dem für welches Modell man sich entscheidet, entweder nur ein paar Monate oder bei Bedarf aber natürlich auch mehrere Jahre dauern. Es gibt viele verschiedene Karenzmodelle und somit auch unterschiedliche Karenzgeldhöhen.

Die Karenzzeit kann vollkommen selbstbestimmt vom jeweiligen Elternteil, das das Kind betreut, gewählt werden. Die jeweilige Höhe des Karenzgeldes für alle ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer in Österreich kann heutzutage ganz einfach und schnell mit dem kostenlosen Online-Rechner auf der Homepage berechnet werden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, bzw. jedes Elternteil aus Österreich haben nämlich einen sogenannten verbrieften Rechtsanspruch auf die Karenzzeit. Das Karenzgeld wird als monatlicher Geldbetrag stets pünktlich ausbezahlt.

  • Zur Zeit gibt es insgesamt fünf verschiedene Karenzmodelle.
  • Diese unterscheiden sich aktuell vor allem in puncto Dauer der Karenz und Höhe des Karenzgeldes voneinander. Bei der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gilt übrigens die Faustregel: Je kürzer die Karenzzeit ist, desto höher sind die monatlichen Bezüge.

Manchmal ist es ein finanzielles Erfordernis, da der Vater des Kindes besser verdient, oft wird es aber auch einfach von beiden Elternteilen gewünscht und sie entscheiden sich für eine Unterstützung im Rahmen des Familienförderungsprogrammes in Österreich.

  • Die wichtigsten Aspekte sind hierbei das Kinderbetreuungsgeld. Dies ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für diejenigen Elternteile, die sich der Erziehung widmen und dafür seinen Beruf aufgeben.
  • Für Eltern, deren Kind ab 1. März 2017 geboren ist, gelten für das Kinderbetreuungsgeld spezielle Regelungen. Als neues System gilt dann ein wesentliches Kinderbetreuungsgeldkonto. Zudem besteht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

Was ist das Kinderbetreuungsgeld?

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld bekommen Eltern unabhängig von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit vor der Geburt ihres Kindes.

Die Dauer des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes kann innerhalb des vorgegebenen Zahlungsrahmens von 365 bis zu 851 Tagen (12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Babys für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1 063 Tagen (15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Babys bei Inanspruchnahme durch alle beide Elternteile anpassungsfähig ausgewählt werden.

Von der ausgewählten Anspruchsdauer pro Kind sind 20 Prozent auf das zweite Elternteil unübertragbar.

In der kürzesten Version beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro am Tag und in der längsten Variante 14,53 Euro am. Je länger die Eltern das Geld beziehen, desto niedriger ist der Tagesbetrag. Die Leistungshöhe ergibt sich daher aus der gewählten Leistungsdauer.

Für die Eltern gibt es im Netz einen Kinderbetreuungsgeld-Rechner, der bei der Wahl der optimalen Anspruchsdauer unterstützen kann.

Der Tagesbetrag von 33,88 Euro stellt den höchsten Betrag dar, der gewählt werden kann. Dieser kann deshalb nicht überschritten werden. Hierbei kann der Bezug kürzer als 365 Tage sein beziehungsweise 456 Tage bei einem Kinderbetreuungsgeldbezug durch beide Elternteile erfolgen, der Betrag für den Tag bleibt hingegen gleich hoch.

Änderung der Anspruchsdauer

Beginnt der Kinderbetreuungsgeldbezug später, endet der Bezug vorher oder Bezugsunterbrechungen entstehen und so verfallen die nicht beanspruchten Tage.
Jene mit dem Antrag bestimmte Anspruchsdauer kann beim pauschalen Betreuungsgeld bei jedem Kind einmal abgeändert werden. Dies erfolgt durch einen der beiden Elternteile. Hierzu ist vom jeweiligen Elternteil ein Änderungsantrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Der Änderungsantrag ist 91 Tage vor Ablauf der anfänglich beantragten Anspruchsdauer möglich und bezieht zudem das andere Elternteil ein. Die Krankenkasse berechnet dann anhand des abgeänderten Anspruchszeitraums einen neuen Betrag auch für die rückwirkenden Zeiträume. Die Eltern werden in diesem Falle so gestellt, als hätten sie von Beginn an die geänderte Variante mit der Dauer und jenem Tagesbetrag ausgewählt.

Nachzahlung oder Pflicht zur Rückzahlung

Aufgrund des abgeänderten Tagesbetrages ergibt sich deshalb für die vergangenen Zeiträume entweder der Anspruch auf eine Nachzahlung oder eine Pflicht zur Rückzahlung. Erfolgt bei der Rückzahlungspflicht diese nicht innerhalb von 61 Tagen ab der Einlage des Änderungsantrags bei der zuständigen Krankenkasse, ist die Änderung unbedeutend. Hat das andere Elternteil schon einmal Kinderbetreuungsgeld bezogen, dann hat dieser seine Zustimmung zu der Änderung zu erklären.

Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld

  • Mit der Auszahlung des Betreuungsgeldes wird vor allem das Ziel verfolgt, das Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Österreich verbessert wird. Der Anspruch auf die Hilfe beginnt mit der Geburt des Babys, sofern verschiedene Voraussetzungen gegeben sind.
  • Für das Kind muss eine Familienbeihilfe bezogen werden. Das antragstellende Elternteil und das Baby leben in Österreich.
  • Das Kind und das antragstellende Elternteil müssen in einem Haushalt leben und hierzu einen Nachweis über die Wohnsitzmeldung erbringen.
  • Ein Nachweis über die Durchführung sämtlicher Mutter-Kind-Pass Untersuchungen ist ebenfalls vorzulegen. Die jährliche Zuverdienstgrenze darf bei dem Elternteil nicht überschritten werden.

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung für Familien, die nur auf Antrag hin gewährt wird. Um Verzögerungen bei der Zahlung zu vermeiden, sollten Eltern sich die notwendigen Unterlagen schon während der Schwangerschaft besorgen und den Antrag gleich nach der Geburt des Babys stellen. Das Kinderbetreuungsgeld wird von der Sozialversicherung in Österreich bezahlt.

Der Antrag muss bei dem zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden, bei welchem der Antragssteller versichert ist. Die verschiedenen Versicherungsträger stellen inzwischen schon alle wichtigen Informationen und Formulare online zur Verfügung.

Für Bezieher von Wochengeld gilt, dass der Antrag auf Wochengeld extra eingereicht werden muss. Es gibt in diesem Antragsverfahren keinen Zusammenhang zwischen Wochen- und Kinderbetreuungsgeld.

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist für das Betreuungsgeld in jedem Fall eine Voraussetzung. Zugleich sind in jedem Fall die identischen Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieher des Geldes und dem Kind erforderlich.

Nachweis von Untersuchungen als Voraussetzung

Fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft müssen außerdem nachgewiesen werden und auch fünf Untersuchungen des Babys nach der Geburt.

Bei getrenntlebenden Elternteilen ist zusätzlich eine Obsorgeberechtigung und der Bezug von Familienbeihilfe durch das antragstellende Elternteil nachzuweisen.

Zuverdienstgrenze für den jeweiligen Elternteil beachten

Der Zuverdienst des Elternteils darf die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers muss in Österreich liegen. So muss die Familie ständig in Österreich leben und die Eltern müssen zum Land die engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen haben als zu einem anderen Land.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht außerdem für Eltern und Kinder, welche keine österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt in erster Linie für EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizer, die eine Dokumentation des Niederlassungsrechts besitzen. Dies ist die Anmeldebescheinigung.
Für Angehörige von Drittstaaten mit den Aufenthaltstiteln gelten §§ 8 und 9 des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz oder § 54 des Asylgesetzes aus dem Jahre 2005.
Anspruch haben ebenfalls subsidiär Berechtigte, die selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind und keine Geldleistungen aus der Grundversorgung erhalten bzw. hierauf keinerlei Anspruch haben.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Vergleich zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch solchen Eltern gewährt, welche nicht pflichtversichert oder erwerbstätig sind bzw. waren.

Die Systeme des Kinderbetreuungsgeldes – Karenzmodelle

Insgesamt gibt es 5 Kinderbetreuungsgeldmodelle aus welchen die Familien auswählen können. Generell werden hierbei zwei übergeordnete Kategorien unterschieden. Dies sind Pauschal- und das Einkommensersatzsystem. Im Rahmen des Pauschakbetreuungsgeldes gibt es 4 Varianten, welche in der Bezugsdauer untereinander abweichen.

30+6 Pauschalvariante

Bei der Pauschalvariante 30+6 handelt es sich um die längste Variante für den Bezug. Dieser Anspruch geht über 30 Monate plus 6 Monate, wenn sich beide Elternteile bei der Betreuung des Kindes abwechseln. Familien bekommen 14,53 Euro am Tag und damit etwa 436 Euro im Monat. Für Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 7,27 Euro je Kind.

20+4 Pauschalvariante

Bei der Pauschalvariante 20+4 bezieht ein Elternteil für insgesamt 20 Monate das Kinderbetreuungsgeld. Hierzu kommen noch 4 weitere Monate, wenn das Elternteil zwischenzeitlich beim Bezug wechselt. Familien bekommen hier 20,80 Euro am Tag bzw. etwa 624 im Monat. Der Zuschlag für Mehrlingsgeburten beträgt 10,40 Euro pro Kind.

15+3 Pauschalvariante

Wer die Pauschalvariante 15+3 wählt, bekommt bis zum 15. Lebensmonat des Babys 26,60 pro Tag bzw. 800 im Monat. Wechseln sich die Elternteile beim Bezug ab, kann der Zahlungszeitraum um 3 Monate verlängert werden. Für Mehrlinge steht ein zusätzlicher Betrag von 13,30 pro Tag zu.

12+2 Pauschalvariante

Bei der Pauschalvariante 12+2 erhalten Eltern 33 am Tag bzw. 1.000 monatlich. Dies steht Familien zu, wenn diese sich für die kürzeste Variante entscheiden. Dieser Anspruch endet nach 12 Monaten, wenn lediglich ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht und kann um 2 Monate verlängert werden, wenn das andere Elternteil auch einen Antrag hierzu stellt. Mehrlinge bekommen einen Aufschlag von 16,50 Euro am Tag pro Kind.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Bei Bezug einer beliebigen Pauschalvariante beläuft sich der zulässige Verdienst auf 60 Prozent der Einkünfte des Kalenderjahres und mindestens 16.200 Euro. Hierbei wird nur das Einkommen des antragstellenden Elternteils berücksichtigt.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 12+2

Alternativ steht das Ersatzsystem für das Einkommen und somit die eine andere Variante zur Auswahl. Dies ist das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 12+2.

Bei diesem Zahlmodell bezieht das antragstellende Elternteil insgesamt 80 Prozent vom Wochengeld bzw. 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Hier liegt die Untergrenze bei 1.000 und die Obergrenze bei 2.000 Euro. Die Dauer des Bezugs beläuft sich auf 12 Monate, plus zwei Monate, wenn sich die Lebenspartner in der Zwischenzeit abwechseln. Eine Voraussetzung für diese Möglichkeit ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, welche wenigstens 6 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes ausgeübt worden ist.

Um dieses pauschale Kinderbetreuungsgeld bekommen zu können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Die Variante kann je Kind unter verschiedenen Voraussetzungen einmal abgeändert werden. Hierdurch werden die Eltern so dargestellt, als ob diese von Beginn an eine andere Variante beantragt haben. Hierbei können sich für vergangene Zeiträume die Beträge pro Tag ändern, die Bezugszeiträume können hingegen aber rückwirkend nicht geändert werden. Das zweite Elternteil ist an die Änderung ebenfalls gebunden. Ein Antrag hierzu muss rechtzeitig eingereicht werden. Auskünfte hierzu gibt die Krankenkasse.

Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten besondere Anspruchsvoraussetzungen. Hierzu muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Babys bzw. vor dem Mutterschutz eine in Österreich pensions- und krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt werden. Es dürfen in dem Zeitraum auch außer der Erwerbstätigkeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Unterbrechungen der Beschäftigung von bis zu 14 Tagen sind nicht relevant. Erholungsurlaub oder Krankheiten bei einem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sind keine Unterbrechungen in diesem Sinne.

  • Einer derartigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten auch die Zeiten des Mutterschutzes sowie die Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, wenn in dem Zeitraum das Arbeitsverhältnis aufrecht gehalten wird.
  • Auch karenzähnliche Zeiten von Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Landwirten werden angerechnet. Hierzu zählt auch eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
  • Beide Elternteile sind an das jeweilige beantragende System des einkommensabhängigen Betreuungsgeldes gebunden.

Die Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld

Für die Antragstellung sowie Zahlung dieser Leistungen ist der Krankenversicherungsträger zuständig, bei welchem auch das Wochengeld bezogen wurde, bzw. bei dem das Elternteil versichert ist, beziehungsweise zuletzt anspruchsberechtigt versichert war.
Hat bislang keine Versicherung bestanden, ist die Gesundheitskasse des Landes Österreich zuständig.

Der Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld und der Partnerschaftsbonus kann online über FinanzOnline mit elektronischer Signatur an das Bundesministerium für Finanzen oder in Papierform eingereicht werden.

Wenn die Antragstellung in Papierform erfolgt, dann erhalten die Eltern die Formulare bei ihren Krankenversicherungen oder es können die Formulare von der Internetseite ausgedruckt werden. Der Antrag ist beim Krankenversicherungsträger im Original einzubringen. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht möglich. Eingescannte Dokumente oder Kopien, die per E-Mail übersandt werden, werden nicht anerkannt.
Eltern sollten auf jeden Fall beachten, dass im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld die Nachweise der ersten 6 Untersuchungen aus dem Pass vorgelegt werden müssen!
Das Antragsformular muss direkt an die Krankenkasse und nicht an das Kanzleramt gesandt werden.

Da das Kinderbetreuungsgeld sowie auch die Beihilfe zum pauschalen Betreuungsgeld können nur bis zu 182 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, gleich nach der Geburt den jeweiligen Antrag zu stellen, sodass keine Zeiten für den Bezug verloren gehen können.
Wenn sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, so muss auch das zweite Elternteil einen separaten Antrag ausfüllen und an die Krankenkasse senden. Da eine Prüfung der Voraussetzungen allerdings erst zeitnah zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird außerdem empfohlen, den Antrag etwa vier bis sechs Wochen vor dem Wechsel zu stellen.
Noch fehlende Unterlagen können im Nachhinein eingereicht werden.

  • Der Antrag auf einen Partnerschaftsbonus ist spätestens innerhalb 124 Tagen ab Ende des höchsten Bezugsteiles je nach ausgewählter Anspruchsdauer bei der Krankenversicherung zu stellen.

Zuverdienst- und Einkommensgrenzen für das Kinderbetreuungsgeld

Bei dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld in einer der 4 Zahlvarianten ist zu berücksichtigen, dass der feststehende Betrag der Einkünfte des jeweiligen Elternteils im Jahr die Zuverdienstgrenze von 16.200 nicht übersteigt. So darf der persönliche Grenzbetrag des relevanten Einkommens pro Jahr nicht überschritten werden.
Beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatzleistung des Erwerbseinkommens dürfen weiterhin keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. keine weiteren Einkünfte von mehr als 6.800 Euro im Kalenderjahr bezogen werden.

Werden die Eltern mit Rückforderungen beim Kinderbetreuungsgeld konfrontiert, weil diese als Unternehmer die Begrenzung des Einkommens, bei einer einkommensabhängigen Variante, nicht in der 2-Jahres-Frist vorgenommen haben, können diese gegen den Bescheid der Krankenversicherung, die die Rückzahlung anordnet, Klage beim zuständigen Sozial- und Arbeitsgericht erheben.

Eine Beihilfe zu dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann hingegen möglich sein.Alleinerziehende Elternteile, deren persönliche Einkünfte insgesamt 6.800 Euro nicht übersteigen und nicht alleinstehende Elternteile, deren persönliche Einkünfte des Ehe- und Lebenspartners nicht mehr als16.200 Euro betragen, sind von der Rückzahlung nicht betroffen.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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