Die Erbschaftssteuer in Österreich wurde bereits im Jahre 2008 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Erbe im Land Österreich gar keine Steuern zu bezahlen sind. Im Fall des Erbes von Grundstücken oder bei Häusern oder einem Wohnungserbe fällt dafür eine Grunderwerbsteuer an.
Diese Steuer wird deshalb oft als versteckte Erbschaftssteuer im Land Österreich bezeichnet. Die Erbschaftssteuer in Österreich für ein Sparbuch oder Bargeld gibt es nicht. Die Steuer fällt lediglich beim Erbe von Grundstücken und Immobilien an. Die Richtsätze für die Grunderwerbsteuer liegen im Bereich von 0,5 und 3,5 Prozent.
- Im Zusammenhang mit der Steuerreform aus den Jahren 2015/16 ist die bei der Überlassung von Immobilien anfallende Grunderwerbsteuer von der Regierung deutlich erhöht worden.
- Der Streit über die Steuer ließ erst nach, als die Streichung der Steuer beendet war. Jene Abschaffung der Grunderwerbssteuer hat den Ausgangspunkt in einem Urteil des VfGH, welcher Immobilien- und Geldvermögen in höchstem Maße ungleichmäßig behandelt sah.
Dieser große Einnahmeverlust für den Staat Österreich stellte sich später jedoch als Irrglaube heraus. So lag ein Aufkommen der bei 110 Millionen Euro im Jahr. Ein solcher geringer Betrag ist wichtig dafür, dass die Erbschaftssteuer als bloße Bagatellsteuer eingestuft wurde.
Die Bedeutung der Erbschaftssteuer in Österreich
Die Erbschaftssteuer wurde in Österreich schon im Jahre 2008 abgeschafft. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei einem Erbe innerhalb des Landes keinerlei Steuern zu zahlen sind.
Im Fall eines Erbes von Häusern oder Grundstücken oder bei einem Wohnungserbe fällt hierfür die Grunderwerbsteuer an.
Jene Steuer wird aus diesem Grund meistens als versteckte Erbschaftssteuer in Österreich bezeichnet. Eine spezielle Erbschaftssteuer im Land Österreich für Bargeld oder für ein Sparbuch gibt es nicht. Jene Steuer fällt nur bei einem Erbe von Immobilien oder Grundstücken an.
Die Grundsätze für die Grunderwerbsteuer liegen dabei im Bereich von insgesamt 0,5 und 3,5 Prozent.
Ein Erbe von Immobilien ist grundsätzlich mit der Pflicht zur Bezahlung der Erbschaftssteuer verbunden. Da diese allerdings vom Verkehrswert definiert wird, kann das Erbe recht schnell an Wert verlieren und muss mit möglichem Bargeld egalisiert werden. Wenn dieses jedoch nicht vorhanden ist, dann wird auf weitere Art und Weise verhindert, dass der Erbe in Schwierigkeiten gerät.
Die Bedeutung der Erbschaftssteuer für Immobilien in Österreich
So existiert in Österreich im Vergleich zu Deutschland keinerlei Erbschafts- sowie keine Schenkungsteuer.
- Hingegen jedoch wird die Weitergabe von Immobilien oder Grundstücken als grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft behandelt; in Deutschland hingegen existiert dafür eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbsteuer.
- Jene Steuer in Österreich beträgt derzeit 2 Prozent für den Grunderwerb und 1,1 Prozent für die Grundbucheintragungsgebühr. Bestimmt wird diese ausgehend von dem dreifachen Einheitswert einer Liegenschaft. Dieser liegt meistens bei etwa 1/10 des eigentlichen Verkehrswertes.
So ist die Grunderwerbsteuer von bis zu 3,5 sowie weitere 1,1 Prozent Grundbucheintragungsgebühr möglich. Demnach soll sich die Grunderwerbsteuer ausgehend von einem Stufenmodell von unter 250.000: 0,5, 250.000 bis 400.000: 2, über 400.000 3,5 Prozent berechnen.
Belastend jedoch wirkt sich die Änderung aus, als künftig nicht der dreifache Einheitswert, sondern der faktische Verkehrswert zur Bestimmung herangezogen wird.
Die Erbschaftssteuer bei einer Immobilie
Das Erbe von Immobilien ist generell mit der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer verbunden. Weil diese jedoch vom Verkehrswert bestimmt wird, kann das Erbe schnell an seinem Wert verlieren und muss mit eventuellem Barvermögen egalisiert werden. Sollte dieses allerdings nicht vorhanden sein, wird auf andere Art und Weise verhindert, dass Erben in Schwierigkeiten geraten.
Ein Beispiel für die gesonderte Art der Versteuerung von geerbten Objekten ist, dass bei einem Grundbesitz lediglich 60 Prozent des Wertes zur Bestimmung der Schenkungssteuer die Grundstücke oder Immobilien herangezogen werden.
Erben Lebenspartner oder Ehegatten ein Haus, das bewohnt war, fällt eine Grunderwerbsteuer für den vererbten Liegenschaftsanteil an. Eine solche Steuer ist nach einem Wert gestaffelt. Für Werte bis 250.000,00 Euro beträgt der Steuersatz 0,5 Prozent, für die kommenden 150.000,00 Euro sind es 2 Prozent und für alles, was darüber liegt, sind 3,5 Prozent zu zahlen.
- Hinzu kommt die Eintragungsgebühr im Grundbuch von 1,1%Prozent von dem dreifachen Einheitswert. Dieser ist hierbei meist geringer als der Verkehrswert.
Zudem darf von jedem Verstorbenen höchstens ein Gebäude zur eigenen Verwendung geerbt werden. So haben auch Kinder einen Anspruch auf das steuerbefreite Erbe, wenn die Wohnfläche des Hauses nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Im Falle größerer Objekte ist der Gesamtwert zu ermitteln und die Erbschaftssteuer nach der übrigen Wohnfläche zu bestimmen.
Wohnen die Kinder schon vor dem Ableben der Eltern in dem Haus, ist es zweckmäßig, auf zu eventuelle Wohnraumvergrößerungen zu verzichten. Dazu kommt, dass ein Erbe nur steuerbefreit bleibt, wenn das Objekt nach dem Tod noch wenigstens 10 Jahre von dem Erben bewohnt wird. Wenn kein stichhaltiger Grund vorliegt, muss im Fall des vorzeitigen Umzuges eine Nachzahlung der Steuer erfolgen.
Ein bekanntes Beispiel für einen solchen Grund ist die Pflegenotwendigkeit in einem Heim. Berufliche Aspekte können nicht als Grund geltend gemacht werden. Im Falle vererbter Grundstücke und Immobilien, welche zu Wohnzwecken vermietet worden sind, wird eine Erbschaftssteuer in Höhe von 90 Prozent des Gebäudewertes bestimmt.
Eine Ausnahme ist der Fall, wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass die Übertragung des Hauses an eine andere Person erfolgen soll.
Wann kann eine Steuerstundung erfolgen?
Grundsätzlich gilt, dass eine Steuerstundung denkbar ist, wenn der Erbe ohne einen Verkauf der Immobilie nicht in der Lage ist, die Steuer zahlen zu können. In einem solchen Fall muss die Steuerschuld nach dem Ablauf von 10 Jahren gezahlt werden.
- Bei der Ermittlung der Steuer bei der Erbschaft zieht der Gesetzgeber den Verkehrswert des jeweiligen Hauses heran. Die Bestimmung dieses Gebäudewertes sollte vor allem bei älteren Häusern einem Gutachter übertragen werden.
- Hierdurch werden meistens Werte abgeleitet, die unter den ortsüblichen Kalkülen liegen.
Oftmals sollte das Ertragswertverfahren eingesetzt werden, welches neben dem Zustand des Gebäudes auch die Miethöhen zur Bestimmung des Immobilienwertes verwendet.
Im Fall eines Erbes, welches betriebliches Vermögen umfasst, ist es möglich, dass das Unternehmen durch eine Besteuerung in finanzielle Probleme geraten kann. So muss die Erbschaftssteuer an das Finanzamt gezahlt werden, was zu großen Angriffen auf das Vermögen des Betriebes führen kann. Dies hat dann gegebenenfalls den Verlust von Beschäftigungen oder eine Insolvenz des Unternehmens zur Folge.
Daher bestehen bei der Zahlung der Steuerschuld, die aus der Erbmasse von Betriebsvermögen entsteht, verschiedene Sonderregelungen. Voraussetzung für deren Anwendung ist eine Fortführung des Betriebs durch den Erben. Wenn nun das Unternehmen nach dem Tod des Verstorbenen verkauft wird, gelten dieselben Regelungen wie auch für Privatvermögen.
Erbschaftssteuer bei Unternehmensfortführung
Von einer Fortführung eines Unternehmens wird dann ausgegangen, wenn die ausgezahlte Summe an Gehältern und Löhnen nicht in unverhältnismäßigem Maß sinkt. Hierzu wird ein Durchschnitt aus den Lohnzahlungen der vergangenen 5 Jahre vor dem Tod des Unternehmers gebildet. In jenen auf den Erbfall kommenden 5 Jahren müssen die Gehaltszahlungen in Summe wenigstens 400 Prozent der vor dem Todesfall ausgezahlten Summe betragen.
- Dies bedeutet, dass die Löhne nur dann sinken dürfen, wenn die ausbezahlte Lohnsumme in den 5 folgenden Jahren noch immer das Vierfache des Durchschnitts vor der Erbmasse ausmachen muss.
- Wenn Personal entlassen wird, dann kann die verminderte Lohnsumme durch Erhöhungen der Löhne ausgeglichen werden. Wird diese Regelung eingehalten, dann sind 85Prozent des Unternehmensvermögens von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen.
Wenn die 400-Prozent-Grenze unterschritten wird, steigt das steuerlich ergründbare Vermögen anteilmäßig an. Ist eine längere Fortführung des Unternehmens geplant, ist eine Beantragung einer Behaltefrist von sieben Jahren möglich. Bleibt in diesem Zeitraum die Lohnsumme gleich, dann wird 100 Prozent des Vermögens von der Steuer geschützt.
Jene Berechnungen entfallen, wenn 5 Jahre von dem Tod keine Lohnzahlungen erfolgt sind oder, wenn der Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt.
Der steuerfreie Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro
Kleine Unternehmen werden von der Erbschaftssteuer befreit. Hierzu bestimmt das Gesetz außer dem Verschonungsabschlag einen fließenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro vor. Dieser soll bei einem Betriebsvermögen abgeschmolzen werden. Wenn der Nachlassempfänger mit der Behaltefrist von fünf Jahren einverstanden ist, gilt für den steuerbaren Anteil jener weitere Abzugsbetrag.
- Beträgt der 15-prozentige Anteil des Vermögens weniger als 150.000 Euro, dann ist eine Beanspruchung des Abzugsbetrags in Höhe von 150.000 Euro möglich. Das komplette Erbe bleibt daher steuerfrei. Geht das Betriebsvermögen über jenen Betrag hinaus, dann sinkt zudem der Freibetrag.
- 50 Prozent der Summe, welche über den Freibetrag hinausgehen, sollten dann von diesem subtrahiert werden. Bei einem Vermögen von dem 15 Prozent einen Wert von 200.000 Euro sind, sinkt also der Freibetrag um einen Anteil von 25.000 Euro.
So müssen 75.000 Euro versteuert werden. Bei einem Wert von 450.000 Euro kann kein Freibetrag von dem Vermögen des Unternehmens abgezogen werden, weil der Abzugsbetrag in diesem Fall auf null sinken würde.
Eine wichtige Folge aus der Regelung ist, dass das komplette Vermögen des Betriebes bis zu einem Wert von 1 Million Euro von der Erbschaftssteuer ausgenommen ist. Wenn das Bruttobetriebsvermögen einen Gesamtwert von 3 Millionen Euro erlangt hat, dann kann der Abzugsbetrag nicht geltend gemacht werden. Dazu kommt, dass innerhalb 10 Jahren lediglich eine einzigartige Inanspruchnahme des Abzugsbetrags denkbar ist.
Die Meldepflicht für Erbschaften
Die ansehnliche Reform des Erbsteuerrechts in Österreich in den Jahren 2015/2016 hat einige Auswirkungen auf die Behandlung von Schenkungen und Erbschaften. Auch dann, wenn die Erbschaftssteuer, wie die Schenkungssteuer gänzlich abgeschafft worden sind, sollten sich die Annehmer von Erbschaften und Schenkungen der steuerlichen Pflichten bewusst sein.
- Daher tritt im Falle von Immobilien und Grundstücken die Grunderwerbssteuer an jene Position der früheren Erbschaftssteuer. Sowohl bei den Schenkungen und auch bei Erbschaften trifft den Annehmer eine Anzeigenpflicht.
- Hierbei gibt es jedoch eine Reihe an Unterschieden zwischen den Vermögenswerten, welche vererbt werden. Ein Steuerberater kann hierbei zeigen, was die Betroffenen beachten müssen und wie genau die Anzeige durchgeführt wird.
Wenn es sich um ein Geschenk unter Lebenden handeln, dann greift im Land Österreich eine Anzeigepflicht für die Kapitalforderungen, Bargeldzuwendungen, und die Gesellschaftsbeteiligungen.
Allerdings existiert keine Pflicht zur Anzeige bei einem kostenfreien Erwerb bis zu einer Grenze von 15.000,00 Euro. Diese Grenze hat allerdings eine Reichweite von 5 Jahren. Jene Grenze wird so bestimmt, dass diese von der letzten Schenkung bemessen wird. Dieser Grundsatz bewertet jedoch Schenkungen von Angehörigen oder Verwandten anders. Die beschriebene Anzeigepflicht gilt nicht für sogenannte Gelegenheitsgeschenke.
Erbschaften oder Schenkungen werden allerdings auch nach diesem Punkt von Seiten des zuständigen Finanzamtes beobachtet. Diese sind auch nach dem Termin bei der Finanzbehörde anzeigepflichtig. Schenkungen von Lebenspartnern und Angehörigen ab einem Wert von 50.000,00 Euro und auch Schenkungen anderer Personen in Höhe von 15.000,00 Euro innerhalb von 5 Jahren, sind allerdings meldepflichtig.
Strafe bei Nichtmeldung an das Finanzamt
Eine Nichtmeldung beim Finanzamt wird mit Strafen geahndet. Personen, die hier keine Meldung vorgenommen haben, müssen mit hohen Geldbußen über insgesamt 10 Prozent des Schenkungsbetrages rechnen. Nicht meldepflichtige Dingen sind zum Beispiel Kunstgegenstände bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro, einschließlich Schenkungen des Hausrats.
Wann gilt eine Pflicht zur Anzeige?
Eventuell trifft die Empfänger der Schenkungen und von Erbschaften eine Pflicht zur Anzeige. Hierbei sind allerdings unterschiedliche Gesetze relevant. Bei Schenkungen und Erbschaften auf den Todesfall gilt die Anzeigenpflicht im nach dem Erbschaftsgesetz.
Schenkungsmeldegesetz in Österreich
Bei Schenkungen und bei Zuweisungen unter Lebenden gilt die Pflicht zur Anzeige nach dem Schenkungsmeldegesetz. Wenn dagegen unter Lebenden eine Immobilie oder ein Grundstück verschenkt wird, gilt auch hier die Meldepflicht nach dem Grunderwerbssteuergesetzes.
Bagetellgrenze bei Schenkungen
- Hierbei gilt die Bagatellgrenze. Bis 50.000 Euro innerhalb des Jahres müssen die Schenkungen nicht gemeldet werden, wenn sie unter Anverwandten vorgenommen werden. Für diese Anzeige gibt es beim Finanzamt ein Formular bzw. eine Eingabemaske vor. Die Anzeige kann hierbei elektronisch erfolgen.
- Eventuelle Unterlagen müssen hierbei nicht eingereicht werden. Wenn die Anzeige unterbleibt, kann dies besonders empfindliche Folgen haben. Wird bei einer Prüfung ein Zuwachs des Vermögens festgestellt, dann kann darauf nachträglich eine Strafe in Höhe von zehn Prozent des Wertes erhoben werden.
Das Steuergesetz wurde in Österreich reformiert. Hiermit verbunden war die Abschaffung der allgemeinen Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Jedoch müssen Erben von Immobilien und Grundstücken weiter Steuern zahlen, da in dem Fall die Grunderwerbssteuer fasst. Dies gilt auch, wenn Immobilien und Grundstücke verschenkt werden. Abgesehen davon sind Empfänger von Erbschaften und Schenkungen verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden.
Hierbei greifen jedoch unterschiedliche Pflichten zur Anzeige, je nachdem ob es sich um eine generelle Schenkung handelt, oder um eine unentgeltliche Überlassung von Grundstücken. In diesen Fällen muss jedoch die Grunderwerbssteuer gezahlt werden, wenn Immobilien und Grundstücke vererbt bzw. verschenkt werden. Dieser Steuersatz liegt in dem Fall bei 3,5 Prozent, wobei ein gestuftes Modell greift, dass für Liegenschaften im Wert bis 250.000 Euro lediglich 0,5 Prozent Steuer gezahlt werden müssen. Der komplette Steuersatz in Höhe von 3,5 kann dagegen ab 400.000 Euro greifen.
Aktuelle Debatten über die Erbschaftssteuer in Österreich
Nachdem die SPÖ in ihrem Wahlkampf die Forderung nach der Einführung einer Erbschaftssteuer erneuert hat, waren die Industriellenvereinigung und die FPÖ aufgebrochen, um diesen Vorschlag abzulehnen.
- Die Industriellenvereinigung sprach davon, dass der Vorschlag der SPÖ Arbeitsplätze gefährdet, da die Unternehmen hierbei zahlen sollen. Die FPÖ argumentiert hierzu, dass die Vermögenssteuern unsinnig sind, weil Reiche das Geld ohnehin ins Ausland bringen.
- Der SPÖ-Vorschlag sieht einen Freibetrag“ von einer Million Euro vor. Wenn die Freigrenze überschritten ist, dann greift die Erbschaftssteuer. Der Tarif soll daher 25 Prozent für Vermögenswerte bis zu fünf Millionen Euro betragen und kann auf bis zu 35 Prozent für Vermögen mehr als zehn Millionen Euro betragen.
Ein mehrfacher Einwand lautet, dass das Geld schon versteuert wurde und die Personen die Einkommensteuer gezahlt haben. Dies ist prinzipiell richtig, jedoch das ist kein Einzelfall. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer. Wenn zum Beispiel ein Kunde im Supermarkt Gurken gekauft hat, erwarb er sie auch mit seinem versteuerten Einkommen. Zudem gilt, dass die Steuerpflicht die Erben trifft und dagegen nicht die Erblasser.
Vermögen in Österreich – Aktuelle Daten
Die glaubwürdigsten Daten zum Vermögen im Land Österreich stammen aus den Haushaltsbefragungen über Konsum und Finanzen, die unter der Herrschaft der Europäischen Zentralbank stattfanden. Veröffentlicht werden die Daten von der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Hierbei ist das Problem, dass reiche Menschen im Rahmen der Befragungen nicht erfasst werden, denn diese machen zumeist nicht mit.
Sicher ist jedoch, dass Menschen mit einem Vermögen von über einer Million Euro zu den reichsten fünf Prozent im Land Österreich zählen, was die Verteilung betrifft. Dabei liegt das Medianvermögen bei rund 83.000 Euro und damit besitzt die Hälfte mehr, die andere Hälfte eben weniger. Auf über eine Million Euro kommen hingegen sehr wenige Menschen.