Werbungskostenpauschale & Werbungskosten 2021 & 2022 in Österreich – Absetzbar von der Steuer

Unter Werbungskosten werden in Österreich alle Ausgaben sowie Aufwendungen für Arbeitnehmer, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen, verstanden.

Dabei sind bereits bestimmte Ausgaben, wie zum Beispiel die Beiträge für die Pflichtversicherung, vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung abgerechnet worden. Auch werden zum Beispiel Beiträge der Wohnbauförderung bereits im Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers einberechnet und mit berücksichtigt.

Werbungskostenpauschale 2022 in Österreich

Was sind Werbungskosten?

Als Werbungskosten gelten in Österreich sämtliche Aufwendungen und Ausgaben für Arbeitnehmer, welche in direktem Zusammenhang mit der beruflichen und nichtselbstständigen Tätigkeit stehen. Diese müssen daher beruflich veranlasst sein.

Verschiedene Ausgaben, wie etwa die Kammerumlagen oder die Beiträge zur Pflichtversicherung werden vom Arbeitgeber schon in der Lohnverrechnung beachtet. Genauso werden das Service-Entgelt der e-card oder die Beiträge der Wohnbauförderung zum Beispiel im Lohnsteuerabzug seitens eines Arbeitgebers berechnet.
Das österreichische Steuersystem berücksichtigt die Werbungskostenpauschale von 132 Euro im Jahr für die Arbeitnehmer.

Jene Pauschale wird schon bei der monatlichen Verrechnung des Lohns berücksichtigt, egal ob solche Werbungskosten fällig werden oder nicht. Diese wird mit den möglichen anderen Werbungskosten gegengerechnet.

  • Allen Arbeitnehmern in Österreich steht eine Werbungskostenpauschale zu. Die Höhe dieser Pauschale ist für jeden Arbeitnehmer immer gleich.
  • Solche Kosten werden in der Lohnsteuertabelle in Abhängigkeit von der Steuerklasse einberechnet und werden im Steuerausgleich geltend gemacht, auch wenn diese nicht anfallen.
  • Die Kosten werden von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage subtrahiert und vermindern damit die zu bezahlende Lohn- und Einkommensteuer.

Die Geltendmachung der Werbekosten

Die Werbungskosten können generell von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Land Österreich geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen jedoch einen Zusammenhang zur Arbeit haben.

Die Werbungskostenpauschale 2022 beträgt 132 Euro pro Jahr in Österreich. Diese steht allen Arbeitnehmern zu. Deshalb wird diese automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Werbungskosten vorhanden sind oder nicht.

Wenn beispielsweise der Laptop für berufliche Zwecke genutzt wird, kann dieser sogenannte berufliche Teil von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist der berufliche Anteil mit insgesamt 60 Prozent festgelegt. Zugleich ist eine höhere Einstufung möglich.

Die Werbungskosten können von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin in Österreich beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Jedoch müssen die Aufwendungen mit dem Beruf zusammenhängen. Außerdem fallen unter Werbungskosten lediglich die Aufwendungen an, welche nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, das heißt von diesem gezahlt werden. So werden die Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung und damit bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Was ist eine Werbungskostenpauschale in Österreich?

Im österreichischen Steuersystem gibt es eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro im Jahr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Berücksichtigung erfolgt bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung.

Dies erfolgt unabhängig davon, ob Werbungskosten angefallen sind oder nicht. Aber es erfolgt hier eine Gegenverrechnung mit möglichen weiteren Werbungskosten. Aus diesem Grund wird der Effekt der Absetzbarkeit von Werbungskosten erst dann wirksam, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher als die oben erwähnte Pauschale sind.

Der Nachweis von Werbungskosten in Österreich

Grundsätzlich ist es erforderlich, Werbungskosten mit Belegen nachzuweisen. Dabei müssen hier jedoch nicht die Belege beim Finanzamt mit eingereicht werden. Aber es ist erforderlich, dass diese Belege 7 Jahre aufbewahrt werden. Der Grund dafür ist, dass die Belege eventuell auf Verlangen vom Finanzamt dort vorzulegen sind.

Was sind Werbungskosten?

Hierzu gibt es eine Übersicht beim Bundesministerium für Finanzen. Dabei wird hier in Österreich zwischen 2 Arten unterschieden.

  • Dazu gehören zum einen diejenigen Werbungskosten, welche mit der Pauschale verrechnet werden und die Werbungskosten, die noch zusätzlich (also außerhalb der Pauschale) angegeben werden können.

Die mit der Pauschale gegengerechneten Werbungskosten

Zu den mit der Pauschale von 132 Euro gegengerechneten Werbungskosten gehören zum Beispiel Ausgaben für Arbeits- und Berufskleidung, Kosten für eine Ausbildung, Kosten für eine Fortbildung, Umschulungskosten, Arbeitsmittel, Sprachkurse sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Ebenfalls gehören hier Kosten für Fachliteratur sowie berufliche veranlasste Umzugskosten mit dazu.

Unter die oben auch erwähnten Arbeitsmittel fallen beispielsweise Computer, Büromaterial, internetkosten, Internet- und Telefongebühren sowie Kosten für Werkzeuge.

Zusätzliche Details zu einem privat gekauften Computer und die Ausgaben für einen Internetzugang

Hier muss zwischen einem privaten und beruflichen Teil unterschieden werden. Der private Anteil macht in der Regel mindestens 40 Prozent aus. Dabei kann der berufliche Anteil dann nur erhöht werden, wenn dann gegenüber dem Finanzamt glaubhaft nachgewiesen wird, dass der Computer und der Internetzugang ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwendet werden.

Zusätzliche Details bei der Anschaffung von Geräten für berufliche Zwecke

Wenn für berufliche Zwecke Geräte angeschafft werden, welche mehr als 400 Euro an Kosten verursacht haben, können diese nicht auf einmal von der Steuer abgesetzt werden. Dabei erfolgt hier die Abschreibung über die jeweilige Nutzungsdauer (hier wird dann auch von Afa gleich Absetzung für Abnutzung gesprochen). Die Nutzungsdauer von einem Computer ist hier in Österreich zum Beispiel auf 3 Jahre festgelegt.

Die zusätzlichen Werbungskosten

Zu diesen Werbungskosten gehören Abschreibungen, die nicht mit der Werbungskostenpauschale gegengerechnet werden können.

Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zu Interessenvertretungen sowie Berufsverbänden, E-Card-Gebühren, welche direkt an die Krankenkasse gezahlt worden sind, Pflichtbeiträge für mitversicherte angehörige Personen oder auch Gewerkschaftsbeiträge, um hier gemäß den Angaben der österreichischen Arbeitskammer nur einige aufzuführen.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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