Zum Inhalt springen
Steuern

Werbungskostenpauschale in Österreich: 132 €, Arbeitsmittel & Beispiele

David Reisner
aktualisiert: 7. Oktober 2026 16:27

Arbeitnehmer in Österreich können beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für aktive Arbeitnehmer wird dabei automatisch ein allgemeines Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr berücksichtigt – auch dann, wenn tatsächlich keine entsprechenden Ausgaben entstanden sind.

Viele typische Werbungskosten wie Computer, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Fachliteratur oder berufliche Telefonkosten wirken sich deshalb zusätzlich grundsätzlich erst aus, wenn sie zusammen mehr als 132 Euro im Jahr betragen. Andere Werbungskosten – etwa bestimmte Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale oder Telearbeitspauschale – werden dagegen nicht auf diese 132 Euro angerechnet.

Kurzantwort: Das allgemeine Werbungskostenpauschale beträgt weiterhin 132 Euro pro Jahr und wird bei aktiven Arbeitnehmern automatisch berücksichtigt. Wer beispielsweise 800 Euro an Werbungskosten hat, bekommt nicht 800 Euro vom Finanzamt zurück. Die Werbungskosten reduzieren das steuerpflichtige Einkommen – die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Werbungskosten Behandlung
Allgemeines Werbungskostenpauschale 132 Euro automatisch pro Jahr
Computer und Arbeitsmittel Werden grundsätzlich mit den 132 Euro gegengerechnet
Fortbildung und Fachliteratur Werden grundsätzlich mit den 132 Euro gegengerechnet
Gewerkschaftsbeiträge Grundsätzlich zusätzlich, soweit nicht schon berücksichtigt
Pflichtversicherungsbeiträge Grundsätzlich zusätzlich und meist bereits automatisch berücksichtigt
Pendlerpauschale Zusätzlich zum Werbungskostenpauschale möglich
Telearbeitspauschale Nicht auf das 132-Euro-Pauschale anzurechnen
Ergonomisches Mobiliar bei Telearbeit Nicht auf das 132-Euro-Pauschale anzurechnen

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen.

Sie müssen objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.

Typische Werbungskosten sind beispielsweise:

  • Arbeitsmittel und Werkzeuge,
  • Computer und Zubehör,
  • beruflich genutztes Internet und Telefon,
  • typische Berufskleidung,
  • Aus- und Fortbildungen,
  • Umschulungen,
  • Fachliteratur,
  • beruflich veranlasste Reisekosten,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • Familienheimfahrten und
  • bestimmte Umzugskosten.

Eine noch breitere Übersicht enthält unser Ratgeber Welche Werbungskosten kann ich beim Lohnsteuerausgleich absetzen?.

Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale?

Das allgemeine Werbungskostenpauschale beträgt für aktive Arbeitnehmer:

132 Euro pro Kalenderjahr

Das Pauschale ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird automatisch von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Es muss daher grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden.

Auch ohne tatsächliche Werbungskosten werden die 132 Euro berücksichtigt. Wer keine beruflichen Ausgaben hat, verliert das Pauschale daher nicht.

Muss ich mehr als 132 Euro ausgeben, damit Werbungskosten etwas bringen?

Bei vielen klassischen Werbungskosten grundsätzlich ja.

Hat eine Arbeitnehmerin beispielsweise:

  • 80 Euro Fachliteratur und
  • 40 Euro sonstige Arbeitsmittel,

betragen die entsprechenden Werbungskosten insgesamt 120 Euro.

Da das automatische Werbungskostenpauschale bereits 132 Euro beträgt, entsteht dadurch grundsätzlich keine zusätzliche steuerliche Entlastung.

Beispiel mit 700 Euro Werbungskosten

Entstehen dagegen klassische Werbungskosten von insgesamt 700 Euro, werden steuerlich nicht zusätzlich 132 Euro plus 700 Euro berücksichtigt.

Statt des Pauschales wirken die tatsächlichen 700 Euro.

700 Euro tatsächliche Werbungskosten − 132 Euro bereits berücksichtigtes Pauschale = 568 Euro zusätzliche Bemessungsgrundlagenreduktion

Die konkrete Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Wie viel Steuer spare ich durch Werbungskosten?

Werbungskosten reduzieren grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen und nicht direkt die Einkommensteuer.

Die tatsächliche Steuerwirkung hängt deshalb davon ab, mit welchem Grenzsteuersatz der betreffende Einkommensteil besteuert wird.

Zusätzliche Werbungskosten Grenzsteuersatz Vereinfachte Steuerwirkung
1.000 Euro 20 % ca. 200 Euro
1.000 Euro 30 % ca. 300 Euro
1.000 Euro 40 % ca. 400 Euro

Wichtig: „1.000 Euro absetzen“ bedeutet nicht, 1.000 Euro vom Finanzamt zurückzubekommen.

Welche Werbungskosten werden bereits automatisch berücksichtigt?

Bestimmte Werbungskosten werden bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflichtversicherungsbeiträge,
  • Kammerumlagen,
  • bestimmte Wohnbauförderungsbeiträge sowie
  • das Service-Entgelt für die e-card.

Diese Beträge müssen daher normalerweise nicht noch einmal in der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden.

Pflichtversicherungsbeiträge werden außerdem nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.

Welche Werbungskosten werden nicht mit den 132 Euro gegengerechnet?

Neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschale können bestimmte Aufwendungen zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • bestimmte Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
  • Gewerkschaftsbeiträge und bestimmte Beiträge zu Berufsverbänden beziehungsweise Interessenvertretungen,
  • Pendlerpauschale,
  • Pendlereuro,
  • Telearbeitspauschale beziehungsweise Differenzwerbungskosten aus Telearbeit sowie
  • Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Praktisch wichtig: Für diese Positionen muss nicht zuerst die 132-Euro-Schwelle überschritten werden.

Was gilt bei Gewerkschaftsbeiträgen?

Gewerkschaftsbeiträge können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung steuerlich berücksichtigt wurden.

Sie gehören zu jenen Werbungskosten, die grundsätzlich nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale angerechnet werden.

Was ist mit der Betriebsratsumlage?

Die Betriebsratsumlage wird häufig direkt vom Lohn einbehalten, wirkt sich aber nicht automatisch bei der laufenden Lohnsteuerberechnung steuermindernd aus.

Sie kann deshalb grundsätzlich über die Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Anders als der Gewerkschaftsbeitrag zählt die Betriebsratsumlage allerdings zu den Werbungskosten, die grundsätzlich vom allgemeinen 132-Euro-Pauschale erfasst werden.

Welche Arbeitsmittel kann ich absetzen?

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Computer,
  • Laptop,
  • Tablet,
  • Drucker,
  • Scanner,
  • Software,
  • Werkzeuge,
  • beruflich erforderliche Geräte oder
  • andere typische Arbeitsmittel.

Entscheidend ist jeweils die berufliche Verwendung.

Wie hoch ist die Grenze für geringwertige Arbeitsmittel?

Die alte Grenze von 400 Euro aus früheren Steuerjahren ist nicht mehr aktuell.

Für aktuelle Anschaffungen gilt grundsätzlich:

Arbeitsmittel bis 1.000 Euro inklusive Umsatzsteuer können als geringwertige Wirtschaftsgüter grundsätzlich sofort im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden.

Das gilt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und nur im Ausmaß der beruflichen Verwendung.

Was passiert bei mehr als 1.000 Euro?

Kostet ein Arbeitsmittel mehr als 1.000 Euro und beträgt seine Nutzungsdauer mehr als ein Jahr, müssen die Anschaffungskosten grundsätzlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden.

Das geschieht über die Absetzung für Abnutzung – AfA.

Anschaffung nach dem 30. Juni: Bei einer linearen AfA kann im ersten Kalenderjahr grundsätzlich nur die halbe Jahres-AfA berücksichtigt werden.

Wie kann ich einen Computer oder Laptop absetzen?

Computer und Zubehör können im beruflich genutzten Ausmaß Werbungskosten sein.

Steht der Computer in der privaten Wohnung, muss der berufliche Nutzungsanteil nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Ohne besonderen Nachweis geht die Finanzverwaltung bei glaubhaft wesentlicher beruflicher Verwendung grundsätzlich von:

40 % Privatanteil und damit 60 % beruflicher Nutzung

aus.

Das ist allerdings keine unveränderbare gesetzliche 60-%-Pauschale. Wer eine höhere berufliche Nutzung glaubhaft nachweisen kann, kann auch einen entsprechend höheren Anteil geltend machen.

Beispiel: Laptop um 900 Euro

Ein Laptop kostet 900 Euro inklusive Umsatzsteuer und wird ohne besonderen Nachweis zu 60 Prozent beruflich genutzt.

900 Euro × 60 % = 540 Euro grundsätzlich beruflich zurechenbare Kosten

Da die Anschaffungskosten des Geräts die GWG-Grenze von 1.000 Euro nicht überschreiten, kann der berufliche Anteil grundsätzlich sofort berücksichtigt werden.

Beispiel: Computer um 1.500 Euro

Ein Computer wird um 1.500 Euro gekauft und zu 60 Prozent beruflich genutzt.

Der berufliche Anteil beträgt 900 Euro. Für die Frage, ob eine AfA erforderlich ist, ist aber grundsätzlich auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abzustellen.

Da der Computer insgesamt mehr als 1.000 Euro kostet, müssen die abzugsfähigen Anschaffungskosten grundsätzlich über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Wie lange wird ein Computer abgeschrieben?

Für einen Computer geht das BMF grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren aus.

PC, Bildschirm und Tastatur gelten dabei grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit.

Eigenständige später angeschaffte Geräte wie:

  • Drucker,
  • Scanner,
  • Maus oder
  • Tablet

können separat beurteilt werden.

Kann ich Internetkosten absetzen?

Ja. Kosten eines Internetanschlusses sind im beruflich verursachten Ausmaß als Werbungskosten abzugsfähig.

Dazu gehören beispielsweise anteilige:

  • Providerkosten,
  • Leitungskosten und
  • Kosten von Internet-/Telefon-Paketlösungen.

Ist eine exakte Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich, muss der Anteil sachgerecht geschätzt werden.

Bei fehlendem konkreten Nachweis wird bei entsprechenden digitalen Arbeitsmitteln aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung häufig von zumindest 40 Prozent Privatnutzung ausgegangen.

Bei Telearbeit muss zusätzlich die Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale beachtet werden.

Kann ich Telefon- und Handykosten absetzen?

Beruflich veranlasste Telefonkosten können grundsätzlich im tatsächlich beruflichen Ausmaß berücksichtigt werden.

Bei einem auch privat genutzten Handy kann der berufliche Anteil an:

  • Anschaffungskosten,
  • Grundgebühren und
  • Gesprächs- beziehungsweise Tarifkosten

abgesetzt werden, soweit dieser nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

Was gilt bei Telearbeit?

Seit 1. Jänner 2025 wird steuerlich nicht mehr vom Homeoffice-Pauschale, sondern vom Telearbeitspauschale gesprochen.

Gleichzeitig wurden die möglichen Arbeitsorte erweitert. Telearbeit kann nicht nur in der eigenen Wohnung stattfinden, sondern beispielsweise auch:

  • in der Wohnung naher Angehöriger,
  • in Coworking-Spaces oder
  • an anderen nicht zum Unternehmen des Arbeitgebers gehörenden Arbeitsorten.

Wie hoch ist das Telearbeitspauschale?

Der Arbeitgeber kann bis zu:

3 Euro je Telearbeitstag für höchstens 100 Tage = maximal 300 Euro pro Kalenderjahr

steuerfrei bezahlen.

Bezahlt der Arbeitgeber weniger, können entsprechende Differenzwerbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet an 80 Tagen in Telearbeit und erhält vom Arbeitgeber 2 Euro pro Tag.

Maximal möglich 80 × 3 Euro = 240 Euro
Vom Arbeitgeber bezahlt 80 × 2 Euro = 160 Euro
Differenzwerbungskosten 80 Euro

Diese Differenz kann grundsätzlich bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Kann ich Schreibtisch und Bürostuhl absetzen?

Für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines Arbeitsplatzes können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Schreibtisch,
  • Drehstuhl,
  • geeignete Beleuchtung,
  • Fußstütze oder
  • andere eindeutig ergonomische Arbeitsplatzausstattung.

Voraussetzung sind grundsätzlich mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr.

Diese Kosten werden nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.

Kann ich Strom, Miete und Kaffee im Homeoffice absetzen?

Bei normaler Telearbeit können allgemeine private Haushaltskosten nicht einfach anteilig als Werbungskosten angesetzt werden.

Nicht zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen der normalen Telearbeitsregel beispielsweise anteilige:

  • Miete,
  • Stromkosten,
  • Wasserkosten oder
  • Kaffee und Verpflegung.

Für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer gelten dagegen eigene und wesentlich strengere Voraussetzungen.

Wann kann ich ein Arbeitszimmer absetzen?

Ein häusliches Arbeitszimmer kann grundsätzlich nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn es:

  • nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und
  • den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Das ist bei Arbeitnehmern vergleichsweise selten.

Typische Fälle können beispielsweise bestimmte:

  • Schriftsteller,
  • Gutachter,
  • Komponisten oder
  • Arbeitnehmer mit einem tatsächlichen Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer

betreffen.

Das Arbeitsplatzpauschale von 1.200 beziehungsweise 300 Euro gehört dagegen zum betrieblichen Bereich und ist keine allgemeine Werbungskostenregel für Arbeitnehmer.

Welche Berufskleidung kann ich absetzen?

Nur typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitsmäntel,
  • Monteuroveralls,
  • Kochbekleidung,
  • Fleischerschürzen,
  • Uniformen oder
  • bestimmte Schutzkleidung.

Ist ein Anzug steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich nein.

Ein gewöhnlicher Anzug, ein Kostüm oder andere Kleidung, die auch privat getragen werden kann, bleibt steuerlich Privataufwand.

Das gilt selbst dann, wenn:

  • die Kleidung tatsächlich nur bei der Arbeit getragen wird oder
  • der Arbeitgeber ein entsprechendes Erscheinungsbild verlangt.

Ein Bankangestellter kann daher einen normalen Business-Anzug nicht allein wegen seiner beruflichen Nutzung als Werbungskosten absetzen.

Kann ich Reinigungskosten für Arbeitskleidung absetzen?

Reinigungskosten für typische Berufskleidung sind nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig.

Das BMF nennt insbesondere Fälle mit außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung, beispielsweise bei Arbeitskleidung eines Automechanikers.

Zusätzlich wird grundsätzlich eine Rechnung eines Reinigungsunternehmens benötigt.

Welche Aus- und Fortbildungskosten sind Werbungskosten?

Beruflich relevante Bildungsmaßnahmen können steuerlich absetzbar sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • Fortbildungen im ausgeübten Beruf,
  • Ausbildungen in einem verwandten Beruf sowie
  • umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche neue berufliche Tätigkeit abzielen.

Absetzbar können beispielsweise sein:

  • Kurs- und Seminargebühren,
  • Prüfungsgebühren,
  • Kursunterlagen,
  • Fachliteratur,
  • beruflich benötigte Arbeitsmittel,
  • Fahrtkosten und
  • unter Voraussetzungen Reise- und Nächtigungskosten.

Private Bildungsmaßnahmen sind nicht abzugsfähig. Ein allgemeiner Sportkurs oder eine überwiegend der privaten Persönlichkeitsentwicklung dienende Ausbildung reicht grundsätzlich nicht.

Kann ich einen Sprachkurs absetzen?

Sprachkurse können Werbungskosten sein, wenn die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit benötigt werden.

Das kann beispielsweise der Fall sein bei Tätigkeiten:

  • im Export,
  • im internationalen Vertrieb,
  • im Tourismus,
  • in internationalen Unternehmen oder
  • in anderen Berufen mit konkretem Fremdsprachenbedarf.

Ein rein aus privatem Interesse besuchter Sprachkurs ist dagegen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Welche Fachliteratur kann ich absetzen?

Berufsspezifische Fachliteratur kann grundsätzlich Werbungskosten darstellen.

Der Beleg sollte erkennen lassen, welches konkrete Werk gekauft wurde.

Nicht ausreichend ist beispielsweise eine Rechnungsposition wie:

„Diverse Fachliteratur – 180 Euro“

Allgemein interessierende Literatur, Tageszeitungen oder typische allgemeine Nachschlagewerke gelten grundsätzlich als Privataufwand.

Kann ich Kosten für den täglichen Arbeitsweg absetzen?

Die normalen Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich das Pendlerpauschale zustehen.

Mehr dazu erklärt unser Ratgeber Fahrtkosten für den Arbeitsweg und Pendlerpauschale.

Wie hoch ist das Pendlerpauschale?

Entfernung Kleines Pendlerpauschale pro Jahr Großes Pendlerpauschale pro Jahr
2 bis unter 20 km – 372 Euro
20 bis 40 km 696 Euro 1.476 Euro
mehr als 40 bis 60 km 1.356 Euro 2.568 Euro
mehr als 60 km 2.016 Euro 3.672 Euro

Das kleine Pendlerpauschale setzt grundsätzlich voraus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Für das große Pendlerpauschale muss die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im erforderlichen Ausmaß unzumutbar sein.

Wie hoch ist der Pendlereuro 2026?

Zusätzlich zum Pendlerpauschale steht der Pendlereuro zu.

Seit 1. Jänner 2026 beträgt dieser:

6 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke pro Jahr

Bei einer einfachen Entfernung von 30 Kilometern ergibt sich bei vollem Anspruch damit ein Pendlereuro von:

30 × 6 Euro = 180 Euro pro Jahr

Der Pendlereuro ist kein Freibetrag, sondern ein Steuerabsetzbetrag und reduziert daher direkt die Einkommensteuer.

Kann ich Kilometergeld als Werbungskosten absetzen?

Bei beruflich veranlassten Fahrten mit einem privaten Fahrzeug können – soweit der Arbeitgeber keine entsprechende steuerfreie Erstattung leistet – unter den Voraussetzungen Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden.

Fahrzeug Amtliches Kilometergeld 2026
Pkw 0,50 Euro/km
Motorrad / Motorfahrrad 0,25 Euro/km
Mitfahrer 0,15 Euro/km
Fahrrad 0,25 Euro/km

Beim privaten Pkw können Kilometergelder grundsätzlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer im Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Nicht mit dem täglichen Arbeitsweg verwechseln: Für Fahrten zwischen Wohnung und regulärer Arbeitsstätte gelten Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls Pendlerpauschale – nicht einfach das Kilometergeld.

Welche Reisekosten kann ich absetzen?

Bei einer beruflich veranlassten Reise können insbesondere folgende Werbungskosten relevant sein:

  • Fahrtkosten,
  • Tagesgelder und
  • Nächtigungskosten.

Wie hoch ist das Tagesgeld im Inland?

Bei einer entsprechend langen beruflich veranlassten Inlandsreise können grundsätzlich:

2,50 Euro je angefangener Stunde, höchstens 30 Euro pro Tag

als Tagesgeld berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist grundsätzlich eine Reise von mehr als drei Stunden.

Bei längeren regelmäßigen Einsätzen an demselben Ort kann allerdings ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen, wodurch Tagesgelder eingeschränkt werden können.

Wie hoch ist das Nächtigungspauschale?

Bei einer beruflich bedingten Nächtigung im Inland können entweder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten einschließlich Frühstück oder grundsätzlich:

17 Euro pro Nächtigung

geltend gemacht werden.

Was gilt bei doppelter Haushaltsführung?

Muss aus beruflichen Gründen zusätzlich zum Familienwohnsitz eine Unterkunft am Beschäftigungsort geführt werden, können die dadurch entstehenden notwendigen Mehrkosten unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Miete der Zweitwohnung,
  • notwendige Betriebskosten und
  • Familienheimfahrten.

Entscheidend ist, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar ist.

Bei verheirateten oder in vergleichbarer Partnerschaft lebenden Arbeitnehmern kann eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung insbesondere dann anerkannt werden, wenn der Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte erzielt.

Was sind Berufsgruppenpauschalen?

Neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschale von 132 Euro gibt es für bestimmte Berufsgruppen eigene Werbungskostenpauschalen.

Diese können genutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Tätigkeit im Dienstverhältnis einer entsprechenden Berufsgruppe zugeordnet werden kann.

Berufsgruppe Pauschale Höchstbetrag pro Jahr
Journalisten 7,5 % 3.942 Euro
Fernsehschaffende 7,5 % 3.942 Euro
Musiker 5 % 2.628 Euro
Artisten 5 % 2.628 Euro
Vertreter 5 % 2.190 Euro
Heimarbeiter 10 % 2.628 Euro
Expatriates 20 % 10.000 Euro

Wichtig: Bei Verwendung eines Berufsgruppenpauschales können grundsätzlich nicht zusätzlich sämtliche tatsächlichen Werbungskosten derselben Tätigkeit geltend gemacht werden. Alternativ können stattdessen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Sollte ich Pauschale oder tatsächliche Werbungskosten verwenden?

Das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro wird ohnehin automatisch berücksichtigt.

Bei Berufsgruppenpauschalen sollte dagegen geprüft werden, ob:

  • das Berufsgruppenpauschale oder
  • die tatsächlich nachweisbaren Werbungskosten

günstiger sind.

Ein Arbeitnehmer mit hohen Fortbildungs-, Reise- oder Arbeitsmittelkosten kann mit den tatsächlichen Werbungskosten besser aussteigen als mit einem Berufsgruppenpauschale.

Müssen Werbungskosten mit Belegen nachgewiesen werden?

Grundsätzlich ja. Werbungskosten müssen nachweisbar sein.

Geeignete Nachweise können beispielsweise sein:

  • Rechnungen,
  • Zahlungsbelege,
  • Fahrtenbücher,
  • Teilnahmebestätigungen,
  • Verträge oder
  • andere nachvollziehbare Unterlagen.

Ist ein exakter Nachweis nach Art oder Höhe nicht möglich, kann in bestimmten Fällen eine Glaubhaftmachung ausreichen.

Muss ich Belege mit der Arbeitnehmerveranlagung mitsenden?

Nein. Rechnungen und andere Belege sollen grundsätzlich nicht automatisch mit der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.

Sie müssen aber aufbewahrt werden, damit sie auf Aufforderung des Finanzamts vorgelegt werden können.

Aufbewahrungsfrist: Das BMF empfiehlt für entsprechende Belege grundsätzlich sieben Jahre.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kosten ersetzt?

Werbungskosten können grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als die Kosten tatsächlich selbst getragen wurden.

Ersetzt der Arbeitgeber eine berufliche Ausgabe steuerfrei vollständig, kann derselbe Betrag nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bezahlt der Arbeitgeber dagegen nur einen Teil, kann gegebenenfalls die selbst getragene Differenz absetzbar sein.

Beispiel

Eine berufliche Fortbildung kostet 900 Euro. Der Arbeitgeber ersetzt davon 500 Euro steuerfrei.

Grundsätzlich selbst getragener Werbungskostenanteil: 400 Euro

Wie werden Werbungskosten in FinanzOnline eingetragen?

Werbungskosten können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline geltend gemacht werden.

Je nach Art der Kosten gibt es eigene Bereiche beziehungsweise Kennzahlen, beispielsweise für:

  • Arbeitsmittel,
  • Fachliteratur,
  • Reisekosten,
  • Aus- und Fortbildung,
  • sonstige Werbungskosten oder
  • Gewerkschaftsbeiträge.

Eine ausführliche Anleitung zum Verfahren bietet unser Beitrag Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich richtig geltend machen.

Kann FinanzOnline [+] bei der Belegsammlung helfen?

Mit FinanzOnline [+] stellt das Bundesministerium für Finanzen eine Anwendung für Arbeitnehmer und Pensionisten bereit, mit der steuerlich relevante Ausgaben laufend erfasst werden können.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Werbungskosten,
  • außergewöhnliche Belastungen und
  • andere für die Arbeitnehmerveranlagung relevante Belege.

Die erfassten Kategorien werden im Hintergrund den entsprechenden Bereichen der Arbeitnehmerveranlagung zugeordnet.

Kann ich Werbungskosten rückwirkend geltend machen?

Im Rahmen einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung können bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Für das Steuerjahr 2021 ist eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beispielsweise grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich.

Die häufigsten Fehler beim Werbungskostenpauschale

  • 132 Euro zusätzlich zu allen Werbungskosten rechnen: Bei den meisten klassischen Werbungskosten ersetzen die tatsächlichen Kosten das Pauschale.
  • Alte 400-Euro-Grenze verwenden: Für aktuelle Arbeitsmittel liegt die GWG-Grenze grundsätzlich bei 1.000 Euro.
  • 60 % Computernutzung als feste gesetzliche Quote ansehen: 40 Prozent Privatanteil werden nur ohne besonderen Nachweis typischerweise angenommen.
  • Normalen Anzug als Berufskleidung absetzen: Alltagstaugliche Kleidung bleibt grundsätzlich Privataufwand.
  • Privaten Arbeitsweg mit Kilometergeld berechnen: Dafür gelten Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls Pendlerpauschale.
  • Telearbeit noch als Homeoffice bezeichnen: Seit 2025 gelten die erweiterten Telearbeitsregeln.
  • Telearbeitspauschale auf die 132 Euro anrechnen: Es wird zusätzlich berücksichtigt.
  • Gewerkschaftsbeiträge vergessen: Sie können zusätzlich berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits richtig abgerechnet wurden.
  • Betriebsratsumlage mit Gewerkschaftsbeitrag gleichsetzen: Steuerlich werden beide unterschiedlich behandelt.
  • Arbeitgeberersätze nochmals absetzen: Nur selbst getragene Kosten sind grundsätzlich Werbungskosten.
  • Belege sofort mitsenden: Sie müssen grundsätzlich nur aufbewahrt und auf Aufforderung vorgelegt werden.

Checkliste: Welche Werbungskosten sollte ich prüfen?

  • Arbeitsmittel: Laptop, Computer, Software, Werkzeuge oder andere Geräte selbst bezahlt?
  • GWG-Grenze: Anschaffung maximal 1.000 Euro oder AfA erforderlich?
  • Privatanteil: Berufliche Nutzung korrekt dokumentiert?
  • Internet und Telefon: Beruflichen Anteil nachvollziehbar ermittelt?
  • Telearbeit: Differenz zum maximalen Telearbeitspauschale vorhanden?
  • Büromobiliar: Mindestens 26 Telearbeitstage und ergonomische Ausstattung gekauft?
  • Fortbildung: Kurs, Seminar oder Umschulung beruflich veranlasst?
  • Fachliteratur: Konkrete berufliche Fachbücher gekauft?
  • Berufskleidung: Tatsächlich typische Berufs- oder Schutzkleidung?
  • Pendeln: Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro?
  • Dienstreisen: Fahrtkosten, Tagesgeld oder Nächtigung selbst getragen?
  • Gewerkschaft: Beitrag bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt?
  • Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung beruflich notwendig?
  • Arbeitgeberersatz: Nur selbst getragenen Restbetrag angesetzt?
  • Belege: Rechnungen und Nachweise sieben Jahre aufbewahrt?

Fazit: 132 Euro gibt es automatisch – höhere berufliche Kosten können zusätzlich wirken

Das allgemeine Werbungskostenpauschale beträgt weiterhin 132 Euro pro Jahr und wird bei aktiven Arbeitnehmern automatisch berücksichtigt. Ein eigener Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Wer höhere beruflich bedingte Ausgaben hat, sollte die tatsächlichen Werbungskosten trotzdem in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Besonders häufig relevant sind Arbeitsmittel, Computer, Fortbildungen, Fachliteratur, berufliche Reisen, Internet- und Telefonkosten sowie doppelte Haushaltsführung.

Wichtig sind dabei die aktuellen Grenzen: Geringwertige Arbeitsmittel können grundsätzlich bis 1.000 Euro sofort abgesetzt werden. Beim Computer geht das BMF ohne besonderen Nachweis regelmäßig von 40 Prozent Privatanteil aus. Telearbeit kann mit bis zu 300 Euro Pauschale und zusätzlich bis zu 300 Euro ergonomischem Mobiliar steuerlich relevant sein.

Gewerkschaftsbeiträge, bestimmte Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale und Telearbeitsbegünstigungen können zudem außerhalb des allgemeinen 132-Euro-Pauschales berücksichtigt werden.

Die wichtigsten drei Punkte: 132 Euro werden automatisch berücksichtigt. Tatsächliche klassische Werbungskosten müssen insgesamt grundsätzlich darüber liegen, um zusätzlich zu wirken. Und einzelne Sonderpositionen wie Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeiträge oder Telearbeit können zusätzlich berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Werbungskostenpauschale

Wie hoch ist das Werbungskostenpauschale in Österreich?

Das allgemeine Werbungskostenpauschale beträgt für aktive Arbeitnehmer 132 Euro pro Kalenderjahr.

Muss ich das Werbungskostenpauschale beantragen?

Nein. Die 132 Euro sind bereits in der laufenden Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

Bekomme ich 132 Euro vom Finanzamt zurück?

Nein. Das Pauschale reduziert die Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt vom Einkommen und Grenzsteuersatz ab.

Was passiert, wenn meine Werbungskosten nur 100 Euro betragen?

Dann entsteht durch diese klassischen Werbungskosten grundsätzlich kein zusätzlicher Vorteil, da bereits automatisch ein Pauschale von 132 Euro berücksichtigt wird.

Was passiert bei 1.000 Euro Werbungskosten?

Bei klassischen Werbungskosten werden grundsätzlich die tatsächlichen 1.000 Euro anstelle des automatischen 132-Euro-Pauschales berücksichtigt.

Welche Werbungskosten zählen nicht zu den 132 Euro?

Insbesondere bestimmte Pflichtversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale sowie Telearbeitspauschale und begünstigtes ergonomisches Mobiliar können unabhängig vom allgemeinen Werbungskostenpauschale berücksichtigt werden.

Wie hoch ist die GWG-Grenze für Arbeitsmittel?

Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von höchstens 1.000 Euro inklusive Umsatzsteuer können unter den Voraussetzungen grundsätzlich sofort abgesetzt werden.

Wie viel Prozent eines Computers kann ich absetzen?

Absetzbar ist der tatsächliche berufliche Anteil. Ohne besonderen Nachweis wird bei glaubhaft wesentlicher beruflicher Nutzung eines Computers in der privaten Wohnung grundsätzlich ein Privatanteil von 40 Prozent angenommen.

Muss ein Computer über drei Jahre abgeschrieben werden?

Übersteigen die Anschaffungskosten 1.000 Euro und ist der Computer länger als ein Jahr nutzbar, erfolgt grundsätzlich eine AfA. Das BMF geht bei Computern grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren aus.

Kann ich Internetkosten absetzen?

Ja. Der beruflich verursachte Anteil der Internetkosten kann grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei Telearbeit ist zusätzlich die gesetzliche Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale zu beachten.

Kann ich ein Handy steuerlich absetzen?

Der beruflich verwendete Anteil von Anschaffung und laufenden Kosten kann grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn er nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Kann ich einen Anzug für die Arbeit absetzen?

Grundsätzlich nein. Normale bürgerliche Kleidung bleibt auch dann Privataufwand, wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen oder vom Arbeitgeber verlangt wird.

Wie hoch ist das Telearbeitspauschale?

Es können grundsätzlich bis zu drei Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage und damit bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich begünstigt berücksichtigt werden.

Wie viel Büromobiliar kann ich bei Telearbeit absetzen?

Bei mindestens 26 Telearbeitstagen können grundsätzlich bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar berücksichtigt werden.

Wird das Telearbeitspauschale auf die 132 Euro angerechnet?

Nein. Telearbeitspauschale und ergonomisches Mobiliar werden unter den Voraussetzungen nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.

Kann ich Strom und Miete bei Telearbeit absetzen?

Im Rahmen der normalen Telearbeitsregel grundsätzlich nicht einfach anteilig. Für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer gelten eigene, strengere Voraussetzungen.

Wie hoch ist das Kilometergeld für Pkw?

Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw beträgt das amtliche Kilometergeld 2026 grundsätzlich 0,50 Euro pro Kilometer.

Kann ich Kilometergeld für den täglichen Arbeitsweg geltend machen?

Grundsätzlich nein. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden über den Verkehrsabsetzbetrag sowie gegebenenfalls Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt.

Wie hoch ist das Tagesgeld bei einer Inlandsreise?

Bei Vorliegen einer beruflichen Reise können grundsätzlich 2,50 Euro je angefangener Stunde, höchstens 30 Euro pro Tag, berücksichtigt werden.

Wie hoch ist das Nächtigungspauschale?

Bei einer beruflich veranlassten Nächtigung im Inland beträgt das Pauschale grundsätzlich 17 Euro pro Nacht. Alternativ können unter den Voraussetzungen die tatsächlichen Nächtigungskosten inklusive Frühstück angesetzt werden.

Muss ich Belege mit der Arbeitnehmerveranlagung mitschicken?

Nein. Belege sollen grundsätzlich nicht automatisch mitgeschickt werden. Sie müssen jedoch für eine mögliche spätere Kontrolle aufbewahrt werden.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Das BMF empfiehlt, die entsprechenden Nachweise grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren.

Kann ich Werbungskosten rückwirkend geltend machen?

Ja. Im Rahmen einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung können Werbungskosten grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der fachlichen Prüfung: 7. Oktober 2026.

Hinweis: Ob eine konkrete Ausgabe als Werbungskosten anerkannt wird, hängt insbesondere von der tatsächlichen beruflichen Veranlassung, einer möglichen privaten Mitbenutzung, Arbeitgeberersätzen und den vorhandenen Nachweisen ab.

Artikel teilen