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Steuern

Kommunalsteuer 2026 in Österreich: Berechnung, Freibetrag & Fristen

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 03:15

Die Kommunalsteuer beträgt in Österreich 2026 grundsätzlich 3 Prozent der steuerpflichtigen Lohnsumme. Sie wird vom Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen an die Gemeinde gezahlt, in der sich die entsprechende Betriebsstätte befindet. Arbeitnehmer müssen die Kommunalsteuer nicht selbst entrichten.

Für kleine Unternehmen gibt es eine wichtige Erleichterung: Beträgt die gesamte monatliche Bemessungsgrundlage höchstens 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden. Liegt die Bemessungsgrundlage nicht über 1.095 Euro, fällt grundsätzlich keine Kommunalsteuer an.

Unternehmen müssen die Kommunalsteuer monatlich selbst berechnen und grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats bezahlen. Zusätzlich ist eine jährliche Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline abzugeben.

Kurzantwort: Die Kommunalsteuer beträgt 2026 in ganz Österreich 3 Prozent der maßgeblichen Lohnsumme. Bis 1.095 Euro monatlicher Bemessungsgrundlage fällt aufgrund des Freibetrags grundsätzlich keine Kommunalsteuer an. Bei einer Bemessungsgrundlage über 1.095 Euro und höchstens 1.460 Euro werden 1.095 Euro abgezogen. Über 1.460 Euro entfällt der Freibetrag vollständig. Die Monatssteuer ist grundsätzlich am 15. des Folgemonats fällig, die Jahreserklärung bis 31. März des Folgejahres.

Kommunalsteuer 2026 Wert beziehungsweise Regel
Steuersatz 3 %
Freibetrag 1.095 Euro monatlich
Freigrenze 1.460 Euro monatlich
Steuerschuldner Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen
Empfänger der Steuer Zuständige Betriebsstättengemeinde
Monatliche Zahlung Bis zum 15. des Folgemonats
Jahreserklärung für 2026 Bis 31. März 2027
Elektronische Abgabe Über FinanzOnline
Rechtsgrundlage Kommunalsteuergesetz 1993

Was ist die Kommunalsteuer in Österreich?

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird durch das österreichweit geltende Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) geregelt.

Die Gemeinden erhalten die Kommunalsteuer von Unternehmen, die in ihren Betriebsstätten entsprechende Arbeitnehmer beziehungsweise andere vom Kommunalsteuergesetz erfasste Dienstnehmer beschäftigen.

Die Kommunalsteuer zählt zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten eines Arbeitgebers.

Sie ist insbesondere von folgenden Abgaben zu unterscheiden:

  • Lohnsteuer des Arbeitnehmers,
  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung,
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB),
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und
  • Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse.

Eine Übersicht über sämtliche Arbeitgeberabgaben enthält unser Ratgeber zu den Lohnnebenkosten in Österreich.

Wie hoch ist die Kommunalsteuer 2026?

Der gesetzliche Steuersatz beträgt:

3 Prozent der kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage.

Dieser Steuersatz gilt in allen österreichischen Bundesländern.

Die Kommunalsteuer ist daher in:

  • Wien,
  • Niederösterreich,
  • Oberösterreich,
  • Steiermark,
  • Burgenland,
  • Kärnten,
  • Salzburg,
  • Tirol und
  • Vorarlberg

grundsätzlich gleich hoch.

Anders als beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gibt es bei der Kommunalsteuer keinen nach Bundesland unterschiedlichen allgemeinen Steuersatz.

Wie wird die Kommunalsteuer berechnet?

Im Normalfall lautet die Formel:

Kommunalsteuerpflichtige Lohnsumme × 3 % = Kommunalsteuer

Bei kleinen monatlichen Bemessungsgrundlagen muss jedoch zuvor geprüft werden, ob der Freibetrag von 1.095 Euro berücksichtigt werden darf.

Beispiel: 3.000 Euro Bruttogehalt

Ein Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer mit einem kommunalsteuerpflichtigen Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich.

Die Bemessungsgrundlage liegt über der Freigrenze von 1.460 Euro.

Daher gilt:

3.000 Euro × 3 % = 90 Euro Kommunalsteuer

Der Arbeitgeber muss für diesen Monat grundsätzlich 90 Euro an die zuständige Gemeinde zahlen.

Beispiel: 5.000 Euro monatliche Lohnsumme

Ein Unternehmen beschäftigt mehrere Mitarbeiter mit einer gemeinsamen steuerpflichtigen Lohnsumme von 5.000 Euro.

5.000 Euro × 3 % = 150 Euro Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer beträgt damit 150 Euro für diesen Monat.

Kommunalsteuer-Rechner: Tabelle mit Beispielen

Die folgende Tabelle zeigt die Berechnung bei unterschiedlichen monatlichen Bemessungsgrundlagen.

Monatliche Bemessungsgrundlage Abziehbarer Freibetrag Kommunalsteuer
500 Euro bis zur Bemessungsgrundlage 0 Euro
1.000 Euro bis zur Bemessungsgrundlage 0 Euro
1.095 Euro 1.095 Euro 0 Euro
1.200 Euro 1.095 Euro 3,15 Euro
1.300 Euro 1.095 Euro 6,15 Euro
1.460 Euro 1.095 Euro 10,95 Euro
1.500 Euro 0 Euro 45 Euro
3.000 Euro 0 Euro 90 Euro
5.000 Euro 0 Euro 150 Euro
10.000 Euro 0 Euro 300 Euro

Besonders wichtig: Die 1.460-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, der bei jeder Lohnsumme abgezogen werden darf.

Welcher Freibetrag gilt bei der Kommunalsteuer?

Bei einer entsprechend niedrigen monatlichen Bemessungsgrundlage steht ein Freibetrag von:

1.095 Euro

zur Verfügung.

Er wird nur berücksichtigt, wenn die monatliche Bemessungsgrundlage des Unternehmens insgesamt nicht mehr als:

1.460 Euro

beträgt.

Der Freibetrag ist damit vor allem für kleinere Unternehmen mit niedriger Lohnsumme relevant.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze?

Die beiden Beträge erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Freibetrag: 1.095 Euro

Dieser Betrag kann bei Erfüllung der Voraussetzungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Freigrenze: 1.460 Euro

Sie bestimmt, ob der Freibetrag überhaupt berücksichtigt werden darf.

Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage 1.460 Euro, entfällt der Freibetrag vollständig.

Beispiel mit 1.400 Euro

(1.400 Euro − 1.095 Euro) × 3 % = 9,15 Euro

Beispiel mit 1.500 Euro

Weil die Freigrenze von 1.460 Euro überschritten wurde, ist kein Freibetrag mehr abzuziehen.

1.500 Euro × 3 % = 45 Euro

Dadurch kann sich die Kommunalsteuer an der Freigrenze sprunghaft erhöhen.

Gilt der Freibetrag für jeden Mitarbeiter einzeln?

Nein.

Die monatliche Bemessungsgrundlage bezieht sich grundsätzlich auf die maßgebliche Gesamtsumme des Unternehmens.

Es wäre daher falsch, jedem Arbeitnehmer automatisch einen eigenen Freibetrag von 1.095 Euro zuzuordnen.

Beispiel mit zwei Teilzeitkräften

Ein Unternehmen beschäftigt zwei Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer A: 700 Euro steuerpflichtiger Monatslohn,
  • Arbeitnehmer B: 700 Euro steuerpflichtiger Monatslohn.

Die gemeinsame Bemessungsgrundlage beträgt:

1.400 Euro

Davon kann einmal der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.

305 Euro × 3 % = 9,15 Euro Kommunalsteuer

Der Freibetrag steht dem Unternehmen und nicht jedem der beiden Arbeitnehmer einzeln zu.

Was gilt bei mehreren Betriebsstätten?

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen österreichischen Gemeinden, muss die Kommunalsteuer entsprechend zugeordnet werden.

Für die Freigrenze ist jedoch grundsätzlich die gesamte maßgebliche Bemessungsgrundlage des Unternehmens zu prüfen.

Der Freibetrag von 1.095 Euro vervielfacht sich nicht automatisch mit der Zahl der Gemeinden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Freibetrag auf die Gemeinden im Verhältnis der dortigen Lohnsummen aufzuteilen.

Beispiel: Zwei Betriebsstätten in Graz und Leibnitz

Ein Unternehmen hat folgende Monatslohnsummen:

  • Betriebsstätte Graz: 1.020 Euro,
  • Betriebsstätte Leibnitz: 440 Euro.

Die gesamte Bemessungsgrundlage beträgt exakt 1.460 Euro.

Damit kann insgesamt ein Freibetrag von 1.095 Euro berücksichtigt werden.

Graz Leibnitz
Monatslohnsumme 1.020 Euro 440 Euro
Anteiliger Freibetrag 765 Euro 330 Euro
Steuerpflichtige Grundlage 255 Euro 110 Euro
Kommunalsteuer 7,65 Euro 3,30 Euro

Insgesamt ergeben sich damit 10,95 Euro Kommunalsteuer, verteilt auf die beiden Gemeinden.

Wer muss Kommunalsteuer bezahlen?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer, in dessen Unternehmen die erfassten Dienstnehmer beschäftigt werden.

Das können beispielsweise sein:

  • Einzelunternehmen,
  • GmbH und andere Kapitalgesellschaften,
  • Personengesellschaften,
  • Stiftungen,
  • bestimmte Vereine und
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Das Kommunalsteuergesetz verwendet einen breiten Unternehmerbegriff.

Auch eine Tätigkeit ohne Gewinnabsicht kann eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.

Muss der Arbeitnehmer selbst Kommunalsteuer bezahlen?

Nein.

Die Kommunalsteuer ist eine Arbeitgeberabgabe.

Der Arbeitgeber kann sie nicht wie die Lohnsteuer oder die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einfach als gesetzlichen Arbeitnehmerabzug vom vereinbarten Bruttogehalt einbehalten.

Sie entsteht zusätzlich zu den entsprechenden Bruttolohnkosten des Unternehmens.

Welche Beschäftigten zählen für die Kommunalsteuer?

Das Kommunalsteuergesetz definiert den Begriff „Dienstnehmer“ weiter als den alltäglichen Begriff eines Arbeitnehmers.

Erfasst werden grundsätzlich insbesondere:

  • Arbeiter,
  • Angestellte,
  • freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
  • bestimmte wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • bestimmte überlassene Arbeitskräfte und
  • bestimmte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesene Personen.

Die genaue Zuordnung ist insbesondere bei freien Dienstverhältnissen, Gesellschaftern und Arbeitskräfteüberlassung wichtig.

Sind freie Dienstnehmer kommunalsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja.

Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG werden ausdrücklich vom Kommunalsteuergesetz erfasst.

Entsprechende Vergütungen gehören daher grundsätzlich zur kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage.

Zu beachten ist allerdings, dass die Behandlung von Spesenersätzen und pauschalen Kostenvergütungen bei freien Dienstnehmern von derjenigen bei echten Arbeitnehmern abweichen kann.

Gilt Kommunalsteuer auch für geringfügig Beschäftigte?

Ja, grundsätzlich.

Die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeit führt nicht automatisch zur Kommunalsteuerbefreiung.

Allerdings sind die allgemeinen Freibetrags- und Freigrenzenregeln zu beachten.

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026:

551,10 Euro brutto pro Monat.

Beschäftigt ein Unternehmen ausschließlich eine geringfügige Arbeitskraft mit einem Monatslohn von beispielsweise 500 Euro und bestehen keine weiteren relevanten Entgelte, fällt wegen des Kommunalsteuer-Freibetrags grundsätzlich keine Kommunalsteuer an.

Beschäftigt dasselbe Unternehmen zusätzlich andere Mitarbeiter, muss dagegen die gesamte maßgebliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Weitere Details enthält unser Beitrag zur Geringfügigkeitsgrenze in Österreich.

Muss ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter Kommunalsteuer bezahlen?

Grundsätzlich nein.

Ein Einzelunternehmer zahlt auf seinen eigenen Unternehmergewinn keine Kommunalsteuer, nur weil er selbstständig tätig ist.

Die Kommunalsteuer knüpft vielmehr an die entsprechenden Arbeitslöhne von Dienstnehmern an.

Wer als Einzelunternehmer keine Beschäftigten hat und auch keine anderen kommunalsteuerpflichtigen Vergütungen gewährt, hat daher grundsätzlich keine Kommunalsteuer-Zahllast.

Eine gegebenenfalls bestehende Jahreserklärungspflicht muss davon getrennt beurteilt werden.

Ist der Unternehmerlohn kommunalsteuerpflichtig?

Bei einem Einzelunternehmer ist der eigene Unternehmergewinn grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des Kommunalsteuergesetzes.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn aus der Kostenrechnung führt ebenfalls nicht allein zu einer Kommunalsteuerpflicht.

Anders kann es bei Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aussehen.

Sind Geschäftsführer kommunalsteuerpflichtig?

Ja, je nach rechtlicher Stellung.

Bei Geschäftsführern ist insbesondere zu unterscheiden zwischen:

  • angestellten Geschäftsführern,
  • nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern und
  • wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.

Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können Vergütungen nach § 22 Z 2 EStG kommunalsteuerpflichtig sein.

Eine wesentliche Beteiligung liegt für diese einkommensteuerrechtliche Einordnung grundsätzlich bei mehr als 25 Prozent vor.

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Geschäftsführerbezüge.

Ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer ist daher nicht schon deshalb kommunalsteuerfrei, weil seine Vergütung einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt wird.

Was gilt für Gesellschafter einer OG oder KG?

Bei Mitunternehmern ist zwischen einem echten Dienstnehmer und der gesellschaftsrechtlichen Stellung zu unterscheiden.

Die WKO weist insbesondere darauf hin, dass Vergütungen an einen Kommanditisten, der in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis zur KG steht, für die Kommunalsteuer grundsätzlich nicht als Dienstnehmerbezüge im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gelten.

Die genaue Einordnung sollte bei Personengesellschaften und Sondervergütungen individuell geprüft werden.

Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage umfasst grundsätzlich die kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne, die im jeweiligen Monat den erfassten Dienstnehmern einer inländischen Betriebsstätte gewährt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • laufende Bruttolöhne,
  • laufende Bruttogehälter,
  • kommunalsteuerpflichtige Sonderzahlungen,
  • steuerpflichtige Zulagen und Zuschläge,
  • bestimmte Sachbezüge,
  • entsprechende Geschäftsführerbezüge und
  • Vergütungen an freie Dienstnehmer.

Nicht jeder lohnsteuerfreie Bezug ist automatisch kommunalsteuerfrei. Maßgeblich sind die Ausnahmen des § 5 KommStG.

Gehören 13. und 14. Gehalt zur Kommunalsteuer?

Grundsätzlich ja.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zählen regelmäßig zu den kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen.

Eine besondere lohnsteuerliche Begünstigung der Sonderzahlung bedeutet nicht automatisch eine Kommunalsteuerbefreiung.

Jahresbeispiel mit 14 Gehältern

Ein Arbeitnehmer erhält:

3.000 Euro brutto × 14 = 42.000 Euro Jahresbrutto.

Unter der Annahme, dass das gesamte Entgelt kommunalsteuerpflichtig ist und keine Befreiungen greifen, beträgt die jährliche Kommunalsteuer:

42.000 Euro × 3 % = 1.260 Euro.

Die Kommunalsteuer ist im Rahmen der jeweiligen monatlichen Lohnzahlungen zu berechnen.

Welche Zahlungen sind von der Kommunalsteuer ausgenommen?

§ 5 Abs. 2 KommStG enthält gesetzliche Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage.

Zu den wichtigen Beispielen gehören:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge,
  • bestimmte gesetzliche und begünstigte freiwillige Abfertigungen,
  • bestimmte steuerfreie soziale Zuwendungen,
  • begünstigte Zukunftssicherungsleistungen,
  • entsprechende Kinderbetreuungszuschüsse,
  • bestimmte freie beziehungsweise verbilligte Mahlzeiten,
  • bestimmte steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen,
  • Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen und
  • bestimmte Vorteile aus Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen.

Die genaue Befreiung muss stets nach der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung geprüft werden.

Sind Abfertigungen kommunalsteuerpflichtig?

Bestimmte gesetzliche Abfertigungen sind ausdrücklich von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage ausgenommen.

Auch bestimmte begünstigte freiwillige Abfertigungen können ausgenommen sein.

Es wäre jedoch zu pauschal, jede Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses automatisch als kommunalsteuerfrei zu behandeln.

Entscheidend sind Art und steuerliche Einordnung des Bezugs.

Sind Tagesgelder und Kilometergeld kommunalsteuerfrei?

Bei echten Arbeitnehmern können Reiseaufwandsentschädigungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von der Kommunalsteuer ausgenommen sein.

Dazu zählen unter den jeweiligen Voraussetzungen:

  • Tagesgelder,
  • Nächtigungsgelder,
  • Fahrtkostenvergütungen und
  • amtliches Kilometergeld.

Bei freien Dienstnehmern und wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern sind pauschale Kostenvergütungen hingegen häufig Teil der Bemessungsgrundlage.

Der Ersatz tatsächlich nachgewiesener Auslagen kann anders zu behandeln sein.

Die Reisekostenregelungen erläutern wir ausführlich im Beitrag zum amtlichen Kilometergeld.

Sind Trinkgelder kommunalsteuerpflichtig?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfreie ortsübliche Trinkgelder gehören grundsätzlich nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Wichtig ist allerdings, ob die Zahlung tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerfreie Trinkgelder erfüllt.

Ein als Trinkgeld bezeichnetes reguläres Entgelt wird dadurch nicht automatisch steuerfrei.

Was gilt bei begünstigt behinderten Mitarbeitern?

Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage ausgenommen.

Die Befreiung ist insbesondere für echte Arbeitnehmer relevant.

Sie gilt nicht automatisch in derselben Weise für freie Dienstnehmer oder wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Was gilt bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen?

Seit 2024 enthält § 5 KommStG eine ausdrückliche Sonderregel für bestimmte Vorteile aus Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen.

Der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG mit einem festen Steuersatz zu versteuernde geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Eine beliebige Unternehmensbeteiligung oder Bonuszahlung ist damit aber nicht automatisch kommunalsteuerfrei.

Entscheidend ist die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 67a EStG.

Welche Unternehmen sind von der Kommunalsteuer befreit?

Das Kommunalsteuergesetz sieht bestimmte Befreiungen vor.

Dazu gehören insbesondere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen für begünstigte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeiten auf bestimmten Fürsorgegebieten erfüllen.

Dazu zählen insbesondere entsprechende Tätigkeiten in Bereichen wie:

  • Gesundheitspflege,
  • Kinder- und Jugendfürsorge,
  • Familienfürsorge,
  • Krankenfürsorge,
  • Behinderten- und Blindenfürsorge sowie
  • Altenfürsorge.

Die Befreiung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich Rechtsträger, begünstigter Zwecke und tatsächlicher Geschäftsführung voraus.

Sind alle gemeinnützigen Vereine kommunalsteuerfrei?

Nein.

Eine allgemeine Gemeinnützigkeit genügt nicht automatisch für die besondere Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG.

Die Tätigkeit muss auch einem der gesetzlich vorgesehenen begünstigten Fürsorgebereiche zugeordnet werden können.

Im rein nichtunternehmerischen Bereich eines Vereins fällt hingegen grundsätzlich keine Kommunalsteuer an.

Bei einem Verein mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen ist daher eine genaue Zuordnung notwendig.

Muss ein privater Haushalt Kommunalsteuer bezahlen?

Grundsätzlich nein.

Wer ausschließlich im privaten Haushalt beispielsweise eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner beschäftigt, wird allein dadurch nicht zum kommunalsteuerpflichtigen Unternehmer.

Sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche oder andere Verpflichtungen können unabhängig davon bestehen.

Was ist eine Betriebsstätte bei der Kommunalsteuer?

Als Betriebsstätte gilt grundsätzlich eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dient.

Typische Beispiele sind:

  • Büros,
  • Werkstätten,
  • Verkaufsflächen,
  • Produktionsstätten,
  • Lager- und Betriebsgebäude und
  • bestimmte Baustellen.

Dem Unternehmer muss grundsätzlich eine entsprechende, nicht bloß vorübergehende Verfügungsmacht über die Einrichtung zukommen.

Diese kann auf Eigentum, Miete, Mitbenutzungsrechten oder anderen rechtlichen Grundlagen beruhen.

Ab wann gilt eine Baustelle als Betriebsstätte?

Bei Bauausführungen ist insbesondere die Dauer der Tätigkeit relevant.

Eine Bauausführung kann kommunalsteuerlich eine Betriebsstätte begründen, wenn sie:

sechs Monate überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird.

Bei größeren Bauprojekten ist deshalb frühzeitig zu prüfen, welcher Gemeinde die betroffenen Dienstnehmer und ihre Arbeitslöhne zuzurechnen sind.

Gilt die Wohnung im Homeoffice als Betriebsstätte?

Im Regelfall nicht.

Arbeitet ein Arbeitnehmer von seiner privaten Wohnung aus, hat der Arbeitgeber normalerweise keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über diese Räume.

Deshalb entsteht allein durch gewöhnliche Telearbeit grundsätzlich noch keine zusätzliche Kommunalsteuer-Betriebsstätte am Wohnort.

Der Arbeitnehmer ist kommunalsteuerlich grundsätzlich jener Betriebsstätte zuzuordnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

Beispiel: Arbeitgeber in Graz, Arbeitnehmer im Homeoffice in Salzburg

Ein Arbeitnehmer ist organisatorisch der Betriebsstätte eines Unternehmens in Graz zugeordnet, arbeitet aber überwiegend in seiner privaten Wohnung in Salzburg.

Hat der Arbeitgeber über diese Wohnung keine entsprechende Verfügungsmacht und besteht keine eigene Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Salzburg, bleibt der Arbeitnehmer grundsätzlich der Betriebsstätte Graz zugeordnet.

Die Kommunalsteuer wird daher grundsätzlich weiterhin an die Stadt Graz entrichtet.

Der private Wohnort des Arbeitnehmers entscheidet somit nicht automatisch darüber, welche Gemeinde die Kommunalsteuer erhält.

Was gilt bei mehreren Gemeinden?

Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, müssen die entsprechenden Dienstnehmer grundsätzlich richtig zugeordnet werden.

Bei einer Betriebsstätte, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt, ist die Bemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Regeln aufzuteilen.

Bei Konflikten über die Zuordnung beziehungsweise Zerlegung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechender Bescheid des Finanzamts erforderlich werden.

Wer bezahlt bei Arbeitskräfteüberlassung die Kommunalsteuer?

Bei Arbeitskräfteüberlassung gelten Sonderregeln.

Werden Arbeitnehmer von einer inländischen Betriebsstätte eines Überlassungsunternehmens überlassen, bleibt grundsätzlich der Überlasser Steuerschuldner.

Es kommt also nicht automatisch allein deshalb zu einem Wechsel des Steuerschuldners, weil die Arbeitskraft in einem anderen Unternehmen tätig ist.

Welche Gemeinde erhält die Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung?

Besonders wichtig ist die Sechsmonatsregel.

In den ersten sechs maßgeblichen Kalendermonaten ist grundsätzlich die Gemeinde der Betriebsstätte des Überlassers erhebungsberechtigt.

Wird die Arbeitskraft länger als sechs Kalendermonate an denselben inländischen Beschäftiger überlassen, ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich die Gemeinde der Unternehmensleitung des Beschäftigers erhebungsberechtigt.

Die genaue Fristberechnung und mögliche Unterbrechungen sind gesondert zu prüfen.

Was gilt bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland?

Bei entsprechender Überlassung von Arbeitnehmern aus einer ausländischen Betriebsstätte nach Österreich gelten besondere Regeln.

Für den entsprechenden Kommunalsteuer-Tatbestand beträgt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich:

70 Prozent des Gestellungsentgelts.

Die Kommunalsteuer beträgt darauf grundsätzlich 3 Prozent, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der anwendbaren Freibetragsregel.

Beispiel

Ein entsprechendes Gestellungsentgelt beträgt 10.000 Euro.

10.000 Euro × 70 % = 7.000 Euro Bemessungsgrundlage.

Die Kommunalsteuer beträgt vereinfacht:

7.000 Euro × 3 % = 210 Euro.

Die konkrete Steuerschuldnerschaft ist nach den Arbeitskräfteüberlassungsregeln zu bestimmen.

Wann muss die Kommunalsteuer bezahlt werden?

Die Kommunalsteuer muss grundsätzlich:

bis zum 15. des Folgemonats

an die zuständige Gemeinde bezahlt werden.

Die Berechnung und Bezahlung erfolgen monatlich.

Beispiel: Kommunalsteuer für September

Die Kommunalsteuer für die entsprechenden Septemberbezüge ist grundsätzlich bis:

15. Oktober

zu entrichten.

Bei Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen sind die einschlägigen abgabenrechtlichen Fristenregeln zu berücksichtigen.

An wen wird die Kommunalsteuer überwiesen?

Empfänger ist die zuständige Betriebsstättengemeinde.

Das Unternehmen benötigt dafür ein entsprechendes Abgabenkonto bei der Gemeinde.

Die erforderlichen Zahlungsdaten beziehungsweise die Abgabenkontonummer werden von der zuständigen Gemeinde bereitgestellt.

Je nach Gemeinde können die Anmeldung und einzelne Verwaltungsschritte auch online erfolgen.

Die Kommunalsteuer wird nicht einfach gemeinsam mit der Lohnsteuer an das allgemeine Finanzamtskonto überwiesen.

Muss die Kommunalsteuer jeden Monat beim Finanzamt gemeldet werden?

Die Kommunalsteuer ist grundsätzlich eine Selbstberechnungsabgabe.

Der Unternehmer muss sie monatlich richtig berechnen und an die Gemeinde zahlen.

Im Normalfall wird nicht für jeden Monat eine eigene formale Kommunalsteuer-Jahreserklärung abgegeben.

Die jährliche Erklärung ist von der monatlichen Zahlungspflicht zu unterscheiden.

Bei einer fehlerhaften Selbstberechnung kann die Gemeinde die Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Bescheid festsetzen.

Wann ist die Kommunalsteuererklärung 2026 fällig?

Die Kommunalsteuererklärung für das Kalenderjahr 2026 ist grundsätzlich bis:

31. März 2027

abzugeben.

Die Erklärung enthält die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage, entsprechend auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.

Eine monatliche Detailaufstellung sämtlicher Lohnsummen ist in der Jahreserklärung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie funktioniert die Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline?

Die Kommunalsteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden.

Für Unternehmen mit entsprechenden Erklärungspflichten bedeutet das:

  1. FinanzOnline aufrufen und anmelden.
  2. Den Bereich für die Kommunalsteuererklärung auswählen.
  3. Das betroffene Kalenderjahr angeben.
  4. Die gesamte kommunalsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage erfassen.
  5. Die Bemessungsgrundlagen den beteiligten Gemeinden zuordnen.
  6. Angaben kontrollieren und die Erklärung elektronisch übermitteln.

Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann die Erklärung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke an die zuständige Gemeinde übermittelt werden.

Welche Formulare gibt es für die Kommunalsteuer?

Formular Zweck
KommSt1 Kommunalsteuer-Jahreserklärung
KommSt1a Bemessungsgrundlagen für die Betriebsstättengemeinden
KommSt2 Kommunalsteuererklärung bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde

Die amtlichen Formulare sind über das Formularservice des Bundesministeriums für Finanzen erhältlich.

Muss ich eine Kommunalsteuer-Nullerklärung abgeben?

Auch wenn im betreffenden Kalenderjahr keine kommunalsteuerpflichtigen Dienstnehmer beschäftigt wurden, kann eine Kommunalsteuer-Jahreserklärung mit null Euro erforderlich sein.

Das betrifft insbesondere Unternehmen mit bestehender Kommunalsteuer-Erklärungspflicht.

Wer hingegen als Ein-Personen-Unternehmen nie eine entsprechende Dienstnehmerbeschäftigung oder andere kommunalsteuerpflichtige Tatbestände hatte, sollte nicht allein aus der Selbstständigkeit eine allgemeine Pflicht zur erstmaligen Kommunalsteuerregistrierung ableiten.

Bei offenen Fragen ist die zuständige Gemeinde die richtige Anlaufstelle.

Was passiert bei der Schließung einer Betriebsstätte?

Wird die einzige Betriebsstätte eines Unternehmens in einer Gemeinde geschlossen, muss grundsätzlich zusätzlich innerhalb eines Monats nach Schließung eine Kommunalsteuererklärung für diese Gemeinde abgegeben werden.

Dafür ist das Formular KommSt2 vorgesehen.

Bestehen in derselben Gemeinde weiterhin andere Betriebsstätten, führt die Schließung einer einzelnen Betriebsstätte nicht automatisch zur entsprechenden vorgezogenen Erklärungspflicht.

Wichtig: Die Erklärung ist an die betroffene Gemeinde gerichtet, auch wenn sie regelmäßig elektronisch über FinanzOnline übermittelt wird.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Wird die Kommunalsteuer nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, kann ein Säumniszuschlag entstehen.

Der erste Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich:

2 Prozent des nicht rechtzeitig bezahlten Steuerbetrags.

Für Gemeindeabgaben gelten allerdings besondere Bestimmungen nach § 217a BAO.

Insbesondere werden Säumniszuschläge, die den Betrag von 5 Euro nicht erreichen, grundsätzlich nicht festgesetzt.

Weitere gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise bei entsprechend entschuldbarer kurzer Säumnis, können relevant sein.

Kann ich bei der Kommunalsteuer eine Stundung beantragen?

Ja.

Wenn die sofortige Zahlung der Kommunalsteuer wirtschaftlich erhebliche Schwierigkeiten verursacht, kann bei der zuständigen Gemeinde eine Zahlungserleichterung beantragt werden.

Denkbar sind insbesondere:

  • Stundung oder
  • Ratenzahlung.

Ein solcher Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum Fälligkeitstag gestellt werden.

Die Gemeinde beurteilt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Ein automatischer Anspruch auf eine Zahlungserleichterung besteht nicht.

Sind Stundungszinsen möglich?

Ja.

Wird eine Zahlungserleichterung gewährt, können Stundungszinsen anfallen.

Die konkrete Behandlung richtet sich nach den anwendbaren abgabenrechtlichen Vorschriften.

Unternehmen sollten einen Antrag deshalb möglichst früh stellen und nachvollziehbar begründen.

Kann Kommunalsteuer nachträglich vorgeschrieben werden?

Ja.

Ist die Selbstberechnung unrichtig oder wurde ein Betrag nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben, kann die zuständige Gemeinde eine Kommunalsteuerfestsetzung mit Abgabenbescheid vornehmen.

Besonders häufig relevante Prüfungsbereiche sind:

  • nicht berücksichtigte Geschäftsführerbezüge,
  • falsch behandelte Sonderzahlungen,
  • unzutreffende Befreiungen,
  • falsche Zuordnung zu Betriebsstätten,
  • Arbeitskräfteüberlassung und
  • Fehler bei Freibetrag und Freigrenze.

Die entsprechenden Lohn- und Abgabenunterlagen sollten daher nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wie hängt die Kommunalsteuer mit dem ORF-Beitrag für Unternehmen zusammen?

Seit 2024 ist die Kommunalsteuer auch für den betrieblichen ORF-Beitrag von Bedeutung.

Nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpft die betriebliche Beitragspflicht grundsätzlich daran an, ob ein Unternehmen im maßgeblichen Vorjahr für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer entrichten musste.

Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge richtet sich nach einer gesetzlichen Staffelung anhand der entsprechenden Lohnsumme.

Damit ist die Kommunalsteuerpflicht auch für die Feststellung bestimmter weiterer Unternehmensabgaben relevant.

Kommunalsteuer und ORF-Beitrag sind trotzdem zwei unterschiedliche Abgaben. Der ORF-Beitrag wird nicht einfach als zusätzlicher Prozentsatz der Kommunalsteuer von der Gemeinde erhoben.

Muss ein Ein-Personen-Unternehmen ORF-Beitrag zahlen?

Ein Ein-Personen-Unternehmen ohne Kommunalsteuerpflicht löst grundsätzlich nicht allein aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit einen zusätzlichen betrieblichen ORF-Beitrag aus.

Eine mögliche private ORF-Beitragspflicht am Hauptwohnsitz ist davon zu unterscheiden.

Was ist die Wiener Dienstgeberabgabe?

In Wien kommt zusätzlich zur Kommunalsteuer grundsätzlich die Dienstgeberabgabe hinzu.

Sie wird häufig als U-Bahn-Steuer bezeichnet.

Die Wiener Dienstgeberabgabe beträgt grundsätzlich:

2 Euro je Dienstverhältnis und angefangener Woche.

Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Teilzeitdienstverhältnisse, Lehrlinge und weitere begünstigte Beschäftigungsverhältnisse.

Die Wiener Dienstgeberabgabe ist keine Erhöhung des österreichweit einheitlichen Kommunalsteuersatzes von 3 Prozent.

Kann die Kommunalsteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden?

Ja, grundsätzlich.

Die Kommunalsteuer stellt bei einem Unternehmen grundsätzlich betrieblich veranlassten Aufwand dar.

Sie mindert daher unter den jeweiligen Voraussetzungen den steuerpflichtigen Unternehmensgewinn.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die gezahlte Kommunalsteuer in voller Höhe vom Finanzamt erstattet wird.

Eine Betriebsausgabe reduziert den steuerpflichtigen Gewinn und nicht unmittelbar in gleicher Höhe die Steuer.

Kommunalsteuer, DB und DZ: Was ist der Unterschied?

Diese drei Abgaben werden häufig gemeinsam berechnet, müssen aber rechtlich unterschieden werden.

Abgabe Allgemeiner Satz 2026 Empfänger
Kommunalsteuer 3 % Gemeinde
Dienstgeberbeitrag (DB) 3,70 % Finanzamt / FLAF
Zuschlag zum DB (DZ) 0,31 bis 0,40 % je nach Bundesland Finanzamt / Wirtschaftskammerumlage

Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und gesetzlichen Befreiungen können sich unterscheiden.

Für kleine monatliche Lohnsummen gelten in den entsprechenden Bereichen zwar vergleichbare Freibetrags- und Freigrenzenregeln, dennoch müssen die einzelnen Abgaben getrennt berechnet und abgeführt werden.

Die häufigsten Fehler bei der Kommunalsteuer

  • Arbeitnehmer als Steuerschuldner ansehen: Die Kommunalsteuer wird grundsätzlich vom Unternehmen geschuldet.
  • 3 Prozent vom Nettolohn berechnen: Grundlage sind die gesetzlich definierten kommunalsteuerpflichtigen Arbeitslöhne.
  • 1.095 Euro für jeden Arbeitnehmer abziehen: Der Freibetrag gilt nicht je Mitarbeiter.
  • Freibetrag bei einer Lohnsumme über 1.460 Euro abziehen: Oberhalb der Freigrenze entfällt er vollständig.
  • Nur Vollzeitkräfte berücksichtigen: Auch Teilzeit- und geringfügige Arbeitsverhältnisse können erfasst sein.
  • Freie Dienstnehmer vergessen: Diese können kommunalsteuerpflichtig sein.
  • Geschäftsführer grundsätzlich ausnehmen: Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können erfasst sein.
  • 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigen: Sonderzahlungen gehören grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage.
  • Jede lohnsteuerfreie Zahlung ausnehmen: Die Ausnahmen richten sich nach dem Kommunalsteuergesetz.
  • Alle gemeinnützigen Vereine befreien: Die besondere Befreiung gilt nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Homeoffice automatisch als eigene Betriebsstätte behandeln: Entscheidend ist insbesondere die Verfügungsmacht des Arbeitgebers.
  • Arbeitskräfteüberlassung pauschal behandeln: Die Sechsmonatsregel und der Fall einer Auslandsüberlassung müssen geprüft werden.
  • Kommunalsteuer an das falsche Konto zahlen: Zuständig ist die jeweilige Betriebsstättengemeinde.
  • Die Jahreserklärung vergessen: Grundsätzlich ist sie bis 31. März des Folgejahres einzureichen.
  • Bei Betriebsschließung keine Erklärung abgeben: Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte einer Gemeinde gilt eine zusätzliche Monatsfrist.
  • Die Wiener Dienstgeberabgabe mit der Kommunalsteuer verwechseln: Beide Abgaben sind getrennt zu behandeln.

Checkliste: Kommunalsteuer 2026 richtig berechnen

  • Unternehmen: Besteht Kommunalsteuerpflicht?
  • Dienstnehmer: Welche Beschäftigten werden nach dem KommStG erfasst?
  • Geschäftsführer: Sind entsprechende Vergütungen einzubeziehen?
  • Monatslohnsumme: Welche Zahlungen gehören tatsächlich zur Bemessungsgrundlage?
  • Sonderzahlungen: 13. und 14. Gehalt berücksichtigt?
  • Befreiungen: Liegen einzelne steuerfreie Lohnbestandteile oder besondere Unternehmensbefreiungen vor?
  • Freigrenze: Beträgt die Monatsbemessungsgrundlage höchstens 1.460 Euro?
  • Freibetrag: Darf einmalig 1.095 Euro abgezogen werden?
  • Mehrere Gemeinden: Wurden Betriebsstätten und Arbeitnehmer korrekt zugeordnet?
  • Homeoffice: Welche Betriebsstätte ist maßgeblich?
  • Arbeitskräfteüberlassung: Gelten Sondervorschriften?
  • Zahlung: Kommunalsteuer bis 15. des Folgemonats bezahlt?
  • Jahreserklärung: FinanzOnline-Abgabe bis 31. März 2027 geplant?
  • Schließung: Gegebenenfalls KommSt2 binnen eines Monats einreichen?
  • Wien: Zusätzliche Dienstgeberabgabe prüfen?
  • ORF-Beitrag: Betriebliche Beitragspflicht anhand der Kommunalsteuerdaten prüfen?

Fazit: 3 Prozent Kommunalsteuer mit wichtigen Ausnahmen

Die Kommunalsteuer beträgt in Österreich 2026 grundsätzlich 3 Prozent der kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme. Sie ist eine Arbeitgeberabgabe und wird an jene Gemeinde entrichtet, der die entsprechende Betriebsstätte zugeordnet ist.

Für kleinere Unternehmen gilt ein Freibetrag von 1.095 Euro, solange die gesamte maßgebliche monatliche Bemessungsgrundlage höchstens 1.460 Euro beträgt. Wird die Freigrenze überschritten, entfällt der Freibetrag vollständig.

Zur Bemessungsgrundlage gehören grundsätzlich auch Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und bestimmte Geschäftsführerbezüge. Gleichzeitig enthält das Kommunalsteuergesetz zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Lohnbestandteile und gesetzlich begünstigte Einrichtungen.

Die Steuer ist grundsätzlich monatlich selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats zu bezahlen. Für das Kalenderjahr 2026 muss die Kommunalsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich bis 31. März 2027 über FinanzOnline eingereicht werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, Arbeitskräfteüberlassung, Homeoffice, freien Dienstnehmern und Geschäftsführerbezügen.

Die drei wichtigsten Punkte: 3 Prozent der steuerpflichtigen Lohnsumme. Freibetrag nur bei einer Monatsbemessungsgrundlage bis höchstens 1.460 Euro. Und Kommunalsteuer immer getrennt von Lohnsteuer, DB und DZ berechnen.

Häufige Fragen zur Kommunalsteuer in Österreich

Wie hoch ist die Kommunalsteuer 2026?

Die Kommunalsteuer beträgt österreichweit grundsätzlich 3 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

Wer muss Kommunalsteuer bezahlen?

Grundsätzlich der Unternehmer, in dessen Unternehmen die entsprechenden Dienstnehmer einer österreichischen Betriebsstätte beschäftigt werden.

Muss der Arbeitnehmer Kommunalsteuer bezahlen?

Nein. Die Kommunalsteuer ist eine Arbeitgeberabgabe und wird grundsätzlich nicht vom Nettolohn des Arbeitnehmers abgezogen.

Wie wird die Kommunalsteuer berechnet?

Grundsätzlich mit 3 Prozent der kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme. Bei einer gesamten Monatsbemessungsgrundlage von höchstens 1.460 Euro kann der Freibetrag von 1.095 Euro relevant sein.

Wie hoch ist der Kommunalsteuer-Freibetrag?

Er beträgt 1.095 Euro monatlich, sofern die gesamte monatliche Bemessungsgrundlage des Unternehmens 1.460 Euro nicht überschreitet.

Wie hoch ist die Freigrenze der Kommunalsteuer?

Die Freigrenze beträgt 1.460 Euro monatlich. Wird sie überschritten, entfällt der Freibetrag vollständig.

Wann fällt keine Kommunalsteuer an?

Insbesondere dann, wenn keine kommunalsteuerpflichtigen Entgelte vorliegen oder die maßgebliche Monatsbemessungsgrundlage aufgrund des Freibetrags nicht mehr als 1.095 Euro beträgt. Auch gesetzliche Befreiungen können relevant sein.

Wie viel Kommunalsteuer fällt bei 3.000 Euro Brutto an?

Bei einer entsprechenden kommunalsteuerpflichtigen Monatsbemessungsgrundlage von 3.000 Euro beträgt sie 90 Euro.

Wie viel Kommunalsteuer fällt bei 5.000 Euro Lohnsumme an?

Bei einer steuerpflichtigen Monatslohnsumme von 5.000 Euro beträgt die Kommunalsteuer grundsätzlich 150 Euro.

Gilt der Freibetrag für jeden Mitarbeiter?

Nein. Er ist grundsätzlich auf die maßgebliche gesamte Monatsbemessungsgrundlage des Unternehmens anzuwenden und steht nicht für jeden Mitarbeiter einzeln zu.

Gilt die Kommunalsteuer auch bei geringfügiger Beschäftigung?

Ja, grundsätzlich. Aufgrund des Freibetrags kann jedoch bei einer entsprechend niedrigen gesamten Monatslohnsumme keine Kommunalsteuer anfallen.

Muss ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter Kommunalsteuer zahlen?

Auf seinen eigenen Unternehmergewinn grundsätzlich nicht. Bestehen keine kommunalsteuerpflichtigen Dienstnehmerentgelte oder anderen entsprechenden Tatbestände, fällt grundsätzlich keine Kommunalsteuer an.

Ist der Unternehmerlohn kommunalsteuerpflichtig?

Ein kalkulatorischer Unternehmerlohn eines Einzelunternehmers grundsätzlich nicht. Bei entsprechend vergüteten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft kann die Behandlung anders sein.

Müssen GmbH-Geschäftsführer Kommunalsteuer zahlen?

Die Kommunalsteuer wird grundsätzlich von der GmbH geschuldet. Vergütungen an entsprechend angestellte oder wesentlich beteiligte Geschäftsführer können zur Bemessungsgrundlage gehören.

Sind freie Dienstnehmer kommunalsteuerpflichtig?

Ja. Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG werden grundsätzlich ausdrücklich vom Kommunalsteuergesetz erfasst.

Ist das 13. und 14. Gehalt kommunalsteuerpflichtig?

Ja. Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen gehören grundsätzlich zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Sind Abfertigungen kommunalsteuerpflichtig?

Bestimmte gesetzliche und entsprechend begünstigte freiwillige Abfertigungen sind ausgenommen. Die Behandlung hängt von der konkreten Abfertigungsart ab.

Sind Tagesgelder und Kilometergeld kommunalsteuerpflichtig?

Bei echten Dienstnehmern können entsprechende steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen ausgenommen sein. Bei freien Dienstnehmern und bestimmten Geschäftsführern gelten teilweise andere Regeln.

Gilt Kommunalsteuer auf Trinkgelder?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfreie ortsübliche Trinkgelder gehören grundsätzlich nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Sind gemeinnützige Vereine von der Kommunalsteuer befreit?

Nicht automatisch. Die besondere Befreiung setzt bestimmte begünstigte Zwecke und Tätigkeiten auf den gesetzlich angeführten Fürsorgegebieten voraus.

Gilt Homeoffice als Kommunalsteuer-Betriebsstätte?

Die private Wohnung eines Arbeitnehmers ist im Regelfall keine eigene Betriebsstätte des Arbeitgebers, sofern diesem keine entsprechende Verfügungsmacht zukommt.

Welche Gemeinde bekommt bei Homeoffice die Kommunalsteuer?

Grundsätzlich jene Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, der der Arbeitnehmer nach den maßgeblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zuzuordnen ist.

Was gilt bei einer Baustelle?

Eine Bauausführung kann ab einer Dauer von mehr als sechs Monaten beziehungsweise bei entsprechend zu erwartender Dauer eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte begründen.

Wer zahlt die Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung?

Bei entsprechender Überlassung von einer inländischen Betriebsstätte bleibt grundsätzlich das Überlassungsunternehmen Steuerschuldner. Die erhebungsberechtigte Gemeinde kann sich nach einer gesetzlichen Sechsmonatsfrist ändern.

Wie wird Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland besteuert?

Bei entsprechender Überlassung aus einer ausländischen Betriebsstätte beträgt die gesetzliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich 70 Prozent des Gestellungsentgelts.

Wann ist die monatliche Kommunalsteuer fällig?

Grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats.

An wen muss ich die Kommunalsteuer zahlen?

An die jeweilige erhebungsberechtigte Betriebsstättengemeinde über das entsprechende Gemeindeabgabenkonto.

Wann ist die Kommunalsteuererklärung 2026 fällig?

Grundsätzlich bis zum 31. März 2027.

Muss ich die Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline abgeben?

Ja, grundsätzlich. Nur wenn die elektronische Abgabe mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann das amtliche Papierformular verwendet werden.

Welche Kommunalsteuer-Formulare gibt es?

KommSt1 für die Jahreserklärung, KommSt1a für die Aufteilung der Bemessungsgrundlagen auf Gemeinden und KommSt2 für die Erklärung bei Schließung der einzigen Betriebsstätte einer Gemeinde.

Muss ich eine Nullerklärung abgeben?

Auch in Jahren ohne kommunalsteuerpflichtige Dienstnehmer kann bei bestehender Erklärungspflicht eine Nullerklärung notwendig sein. Bei Ein-Personen-Unternehmen ohne bisherige Kommunalsteuerpflicht ist die Ausgangssituation gesondert zu beurteilen.

Was passiert bei der Schließung einer Betriebsstätte?

Wird die einzige Betriebsstätte in einer Gemeinde geschlossen, muss grundsätzlich innerhalb eines Monats eine zusätzliche Kommunalsteuererklärung für diese Gemeinde abgegeben werden.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Der erste Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 2 Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Steuerbetrags. Für Gemeindeabgaben gelten zusätzliche Sonderregeln.

Kann ich die Kommunalsteuer in Raten zahlen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bei der zuständigen Gemeinde eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden.

Hat die Kommunalsteuer Auswirkungen auf den ORF-Beitrag?

Ja. Die betriebliche ORF-Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an die entsprechende Kommunalsteuerpflicht im Vorjahr an. Beide Abgaben sind jedoch rechtlich und organisatorisch getrennt.

Ist die Kommunalsteuer in Wien höher?

Nein. Auch in Wien beträgt sie grundsätzlich 3 Prozent. Zusätzlich kann allerdings die eigenständige Wiener Dienstgeberabgabe anfallen.

Kann ein Unternehmen Kommunalsteuer steuerlich absetzen?

Ja. Die Kommunalsteuer stellt grundsätzlich einen betrieblich veranlassten Aufwand dar und kann unter den entsprechenden Voraussetzungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.

Hinweis: Die konkrete Kommunalsteuerpflicht hängt von Beschäftigungsform, Bemessungsgrundlage, Betriebsstättenzuordnung, möglichen Steuerbefreiungen und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei besonderen Beschäftigungs- und Unternehmensstrukturen sollte die kommunalsteuerliche Behandlung mit der zuständigen Gemeinde beziehungsweise steuerlichen Vertretung geklärt werden.

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