Die Kommunalsteuer ist eine gehaltsabhängige Gemeindeabgabe in Österreich. Diese wird von den Kommunen erhoben, ist aber gesetzlich geregelt.
Der Kommunalsteuer unterliegen alle Gehälter, die in einem Kalendermonat an die Arbeitnehmer einer im Land Österreich gelegenen Arbeitsstätte des Unternehmens gewährt wurden.
Welche Abgaben sind der Kommunalsteuer unterlegen?
- Unter der Unternehmens- und Kommunalsteuer wird eine lohnabhängige Abgabe an die Gemeinde verstanden, welche von diesen erhoben wird, dennoch aber bundeseinheitlich in Österreich geregelt ist.
- Generell unterliegen die Arbeitslöhne, welche in einem Monat von einem Unternehmen an die Mitarbeiter einer Betriebsstätte, die im Land liegt, gewährt worden sind, der Kommunalsteuer. Dabei ist es nützlich, die wichtigen Begriffe nach dem Kommunalsteuergesetz zu kennen.
Von Bedeutung sind die Dienstnehmer nach dem geltenden Kommunalsteuergesetz. Als solcher wird in dieser Verbindung eine Person verstanden, welche in einem lohnsteuerrechtlichen Arbeitsverhältnis steht. Zudem werden Personen, welche an Kapitalgesellschaften vornehmlich beteiligt sind (wie zum Beispiel die Geschäftsführer), genauso als Dienstnehmer angesehen, wie freie Dienstnehmer.
Solche Personen, welche in Österreich zur Leistung einer Arbeit von einer Betriebsstätte im Ausland überlassen worden sind und auch solche, welche in einer Betriebsstätte im In- oder Ausland überlassen wurden, werden nach dem geltenden Kommunalsteuergesetz als Dienstnehmer angesehen.
Wichtig ist dabei die Betriebsstätte nach dem Kommunalsteuergesetz. Als eine solche wird nach dem Kommunalsteuergesetz eine Anlage oder Einrichtung oder, welche örtlich und fest ist angesehen, die dazu dient, dass das Unternehmen seine Arbeiten ausführen kann. Zudem werden Bauausführungen, deren Beständigkeit sechs Monate überschreiten oder auch lediglich überschreiten wird, als eine Betriebsstätte betrachtet. So muss der Unternehmer eine bestimmte – nicht ausschließlich vorübergehende – Verfügungsgewalt über eine solche Anlage bekleiden.
Wer muss die Kommunalsteuer zahlen?
- Ein Unternehmer, welcher Dienstnehmer im Unternehmen beschäftigt, wird als Steuerschuldner bezeichnet.
- So wird als Unternehmer die Person angesehen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Beruflich und gewerblich wird jede Tätigkeit betrachtet, welche zur Erzielung der Einnahmen führt, auch, wenn die Person keine Absichten auf Gewinn.
Die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Steuer ist essenziell. Die Summe der Löhne aus der Arbeit, welche im jeweiligen Monat an die Dienstnehmer gezahlt wurden, werden als Bemessungsgrundlage betrachtet.
Daher umfasst diese generell die Bruttogehälter an die Arbeitnehmer und die Gehälter und weitere Vergütungen jeglicher Form an beteiligte Personen der Kapitalgesellschaft sowie die freien Dienstnehmer.
Warum wird die Kommunalsteuer eingehoben?
Diese Steuer ist eine grundsätzliche Abgabe, welche für die Bereitstellung einer einwandfrei arbeitenden Infrastruktur von genereller Bedeutung ist. Um einen reibungslosen Geschäftsgang zu ermöglichen, sollte der Arbeitnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die Zahlung und die Erklärung der Gemeindeabgabe pünktlich und vollständig nachkommen.
Ich kann die Kommunalsteuer nicht zahlen – wie gehe ich vor?
Wird es mit dem Bezahlen der fälligen Steuern einmal eng, dann stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten offen, Erleichterungen für die Zahlung zu beantragen. Hierbei sollte der Arbeitnehmer jedoch auf eine klare Begründung sowie die Einhaltung sämtlicher Fristen achten.
Was wird bei der Kommunalsteuer gefordert?
Von der Kommunalsteuer sind alle Gehälter betroffen, und zwar in einem Kalendermonat. Die Grundlage der Berechnung ist das Gehalt, das in dem jeweiligen Monat an einen Arbeitnehmer in der zuständigen Kommune gezahlt wurde.
Wer gilt als Arbeitnehmer?
- Unter Arbeitnehmer nach dem im Jahre 2020 & 2021 geltenden KommStG sind dabei verschiedene Personen zu verstehen. Hierzu zählen solche, die in einem Arbeitsverhältnis oder in einem freien Verhältnis stehen.
- Auch Personen, welche von einer inländischen Arbeitsstätte zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zählen dazu. Arbeitnehmer, die von einer ausländischen Arbeitsstelle zur Arbeitsleistung im Land Österreich überlassen wurden, werden zudem als steuerpflichtig eingestuft.
- Auch Personen, die dem Unternehmen von einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden sind, müssen die Steuer zahlen. Angestellt, die vornehmlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, müssen die Steuer entrichten. Dies können zum Beispiel Geschäftsführer oder Gesellschafter sein.
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KommStG gilt der Teilhaber, selbst wenn dieser sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet. So muss dieser auch keine Kommunalsteuer zahlen.
Was gilt als Betriebsstätte in Bezug auf Kommunalsteuern?
- Unter einer Betriebsstätte nach dem geltenden KommStG ist jede feste Anlage oder Einrichtung zu verstehen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Ausübung der unternehmerischen Arbeit in Verbindung steht.
- Auch der Zeitraum der Bauausführung hat eine Einflussnahme auf die Erklärung. Übersteigt diese sechs Monate, ist somit eine Betriebsstätte begründet.
Ein weiteres Kennzeichen ist die Verfügungsgewalt. Einem Unternehmer muss ein länger bestehendes, nicht nur verstreichendes Verfügungsrecht zustehen, damit von einer Betriebsstätte gesprochen werden kann. Dies ist zum Beispiel durch Mietvertrag, Eigentum oder das Recht auf Mitnutzung der Fall. Die kostenfreie Überlassung der Anlage oder Einrichtung macht sie zu einer Betriebsstätte.
Anders ist es bei der Wohnung eines Heimmitarbeiters der Fall. Unabhängig davon, ob es sich um einen freien oder echten Arbeitnehmer handelt, ist hier eine wichtige Voraussetzung für eine Betriebsstätte nicht gegeben, weil der Unternehmer keinerlei Verfügungsgewalt hierüber hat. Als Betriebsstätte von Heimarbeitern gilt daher die Anlage oder Einrichtung, aus welcher die Anweisung zur Arbeit kommt.
Wer ist in Österreich steuerpflichtig?
Generell schuldet ein Unternehmer die Kommunalsteuer, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Hierbei ist die Definition des Unternehmers identisch mit den geltenden Angelegenheiten des Umsatzsteuerrechts.
Ein Unternehmer ist hiernach jede Person, welche eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig erfüllt. Unter gewerblich und beruflich ist jede nachhaltige Arbeit zu verstehen, welche die Erzielung von Einkünften zum Ziel hat.
Dies gilt zudem für den Fall, dass keine Zwecke zur Erzielung eines Gewinns oder eines Überschusses vorliegt oder wenn die Personenvereinigung lediglich für die eigenen Mitglieder tätig ist. Daher gelten auch Anstalten des öffentlichen Rechts als Unternehmen. Dies gilt außerdem für Stiftungen, Mitunternehmerschaften und sonstige Gesellschaften. Auch in den unternehmerischen Gebieten von Vereinen sind die Löhne für die Arbeit kommunalsteuerpflichtig.
Wer ist von der Kommunalsteuer befreit? – Vereine & private Dienstherren
- Von der Kommunalsteuerpflicht befreit sind alle nicht unternehmerischen Bereiche verschiedener Vereine.
- Auch für Dienstherren im privaten Bereich fällt die Kommunalsteuer nicht an, zum Beispiel bei der Beschäftigung von Haushaltsgehilfen oder Hausgärtnern.
Unternehmen aus dem Ausland sind kommunalsteuerpflichtig, wenn diese im Land Österreich Betriebsstätten mit Arbeitnehmern betreiben. Ist der Arbeitnehmer vollständig in der Betriebsstätte tätig, dann unterliegt der komplette Lohn der Kommunalsteuer.
Ist er teils der inländischen und teils einer ausländischen Arbeitsstätte zugeteilt, ist lediglich der Teil des Lohnssteuerpflichtig, welcher für die Arbeit in der österreichischen Stätte bezahlt wird.
Die Definition der Bemessungsgrundlage
Die Summe aller Gehälter im Sinne des KommStG, welche innerhalb eines Monats an die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte in einer Kommune in Österreich bezahlt werden, stellt die Grundlage der Bemessung für die Kommunalsteuer dar. Hierbei erfolgt die Berechnung nach dem Zuflussprinzip und es ist unerheblich, ob die Gehälter beim Abnehmer der Lohn- oder der Einkommensteuer nachstehen. Mögliche Kommunalsteuerbefreiungen werden in Ausnahmen festgelegt.
Hiernach umfasst die Grundlage der Bemessung die Bruttogehälter für echte Arbeitnehmer, die Gehälter und Vergütungen jeder Art für freie Arbeitnehmer sowie die Gehälter und Vergütungen an Personen, welche wesentlich an den Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
- Bei echten Arbeitnehmern gehören Tagesgelder, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütungen nach § 3 Abs. 1 und § 26 Z 4 EStG nicht zur Grundlage der Bemessung.
- Anders ist dies bei freien Arbeitnehmern und Geschäftsführern mit erheblichen Beteiligungen.
- So gehören vor allem pauschale Kostensätze zu dieser Grundlage und sind deshalb kommunalsteuerpflichtig, zum Beispiel Tages-, Kilometergeld und Pauschalen zur Nächtigung.
Entstehen bei freien Arbeitnehmern tatsächliche Kosten außer der Verpflegung und werden jene durch Belege dokumentiert, zum Beispiel Flug-, Bahntickets, Taxi- oder Hotelrechnung, zählt dieser Ersatz nicht für die Bemessungsgrundlage.
Hierbei ist unerheblich, ob die Beträge vom Auftraggeber direkt gezahlt wurden oder ob der freie Arbeitnehmer oder der Geschäftsführer hierfür in Vorkasse getreten ist.
Der Mehraufwand für die Verpflegung ist bei freien Arbeitnehmern und Geschäftsführern grundsätzlich stets kommunalsteuerpflichtig, egal ob dieser über Pauschalen oder nach den Belegen erfolgt.
Nicht zur Grundlage der Bemessung gehören sämtliche Arbeitsvergütungen, also Gehälter, welche an einen Mitinhaber in einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft bezahlt werden, Abfertigungen sowie Versorgungs- und Ruhebezüge wie zum Beispiel Firmenpensionen.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11, beispielsweise Einkünfte für vergünstigte Auslandstätigkeiten, Zuschüsse für die Betreuung der Kinder, soziale Zuwendungen, vergünstigte Mahlzeiten, und Trinkgelder gehören ebenfalls dazu.
Ebenfalls nicht zur Grundlage gehören Tages- und Nächtigungsgelder, welche als Reiseaufwandsentschädigung an die Arbeitnehmer gezahlt wurden, Fahrtkostenvergütungen und Kilometergelder nach § 3 Abs 1 Z 16b sowie Löhne an echte Arbeitnehmer, welche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind.
Dies gilt nicht für an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte und freie Arbeitnehmer.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Gehälter, die jeweils in einem Monat an die Dienstnehmer im Sinne des KommStG einer in der österreichischen Kommune gelegenen Arbeitsstätte des Unternehmens gewährt wurden, gleichgültig, ob die Löhne beim Arbeiter der Einkommens- oder Lohnsteuer unterliegen.
Die Grundlage zur Bemessung umfasst daher Bruttogehälter und an echte Arbeitnehmer, Löhne und andere Vergütungen jeder an freie Arbeitnehmer und Gehälter und weitere Bonifikationen jeder Art an Kapitalgesellschaften.
Während bei echten Arbeitnehmern die Tages-, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütungen nach § 26 Z 4 EStG oder § 3 Abs. 1 Z 16b nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, sind bei freien Arbeitnehmern sowie bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern pauschale Sätze kommunalsteuerpflichtig.
Nur wenn vorliegende Aufwendungen aufgrund von Belegen ersetzt werden, zählen diese nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Erstattung von Verpflegungskosten – egal ob nachgewiesen oder nach pauschalen Sätzen – ist bei freien Arbeitnehmern immer kommunalsteuerpflichtig.
Bei vom Ausland aus gestelltem Arbeitern zählen für die Steuer 70 Prozent des Gestellungsentgelts im Sinne der Arbeitskräfteüberlassung. Bei zugeteiltem Personal von Anstalten öffentlichen Rechts erfolgt die Berechnung nach dem Ersatz der aktiven Bezüge.
Wer ist in Österreich verpflichtet die Kommunalsteuer zu zahlen?
Steuerschuldner in Österreich ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Der Begriff des Unternehmers belegt weitgehend dem des Umsatzsteuerrechts. Hiernach ist ein Unternehmer, wer eine berufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausführt. Beruflich oder gewerblich ist jede nachhaltige Arbeit zur Erzielung von Einkünften, auch wenn die Absicht, Überschuss und Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Vereinigung von Personen nur gegenüber den Mitgliedern tätig ist.
Als Unternehmer zählen deshalb auch Anstalten öffentlichen Rechts mit den Stiftungen, Betrieben gewerblicher Art, Mitunternehmerschaften, und andere Personengesellschaften. So besteht die Pflicht zur Zahlung der Kommunalsteuer auch bei Löhnen, welche auf den unternehmerischen Bereich von Vereinen entfallen. Im nicht-unternehmerischen Bereich von Vereinen fällt keine Kommunalsteuer an.
Ebenfalls sind Dienstgeber, welche ausschließlich im privaten Haushalt beschäftigten, keine Unternehmer und deshalb auch nicht kommunalsteuerpflichtig.
Wird ein Unternehmen auf Rechnung mehrerer Gesellschafter betrieben, sind diese Mitarbeiter und der Unternehmer die Schuldner. Bei Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Miteigentümer oder Hausgemeinschaften) sind die Gesellschafter zugleich die Gesamtschuldner.
Ausländische Unternehmer zahlen ebenfalls die Kommunalsteuer, wenn sie Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte im Land Österreich beschäftigen. Hierbei kommt es darauf an, ob der jeweilige Arbeitnehmer nur einer inländischen Arbeitsstätte zuzuordnen ist oder ob dieser organisatorisch zum Bestandteil einer inländischen und teils einer ausländischen Arbeitsstätte beigeordnet werden kann.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es gesonderte Regelungen, wer die Kommunalsteuer abführen muss. Hierzu gibt es im Netz zahlreiche Infoseiten für die Kommunalsteuer bei einer Überlassung von Arbeitskräften.
Wichtige Aspekte der Kommunalsteuererklärung
Bis spätestens 31. März muss der Unternehmer für das letzte Kalenderjahr seine Steuererklärung abgeben. Diese Abgabepflicht für die Kommunalsteuererklärung besteht dennoch, auch wenn dieser keine Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ist die sogenannte Nullerklärung. Wird innerhalb der Kommune die einzige Arbeitsstätte geschlossen, muss die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach dem Betriebsende beim Finanzamt abgegeben werden.
Gibt es nach der Schließung einer Arbeitsstätte in der Kommune noch weitere Arbeitsstätten, besteht keine Pflicht für eine beschleunigte Abgabe der Steuererklärung in diesem Monat. In einem solchen Fall gilt auch künftig die Bemessungsgrundlage für alle Arbeitsstätten innerhalb der Kommune und die Pflicht für die Abgabe der Jahressteuererklärung bis 31. März des folgenden Jahres.
Generell gilt für einen Unternehmer die Verpflichtung, eine Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline online einzureichen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vorhanden sind und der Weg somit unzumutbar ist. In einem solchen Fall muss der Unternehmer die Steuererklärung jeder erhebungsberechtigten Kommune, in welcher sich die Arbeitsstätten befinden, in Papierform schicken lassen.
Hierbei ist die Verwendung der amtlichen Vordrucke unbedingt vorgeschrieben. Die Formulare können auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen heruntergeladen werden. Benötigt werden für die Abgabe die Vordrucke KommSt1 für die Steuererklärung sowie KommSt1a für die Grundlagen der Bemessung.
Zuschlag für Zahlungsverzug
Wenn der Unternehmer die Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag zahlt, dann kommt für die Verspätung ein Zuschlag dazu. Dieser beträgt meist zwei Prozent vom zu zahlenden Steuerbetrag.
Der Unternehmer kann jedoch Zahlungserleichterungen beantragen, aber nur, wenn er einen einleuchtenden Grund nachweisen kann. Auf jenem Weg kann er darum ersuchen, den Termin bis zum Zahlungstermin herauszuschieben, was Stundung genannt wird. Alternativ kann dieser um Zustimmung bitten, den zu zahlenden Steuerbetrag in Raten bezahlen zu dürfen.
Bei der einer um Erleichterungen bei der Zahlung kommt es in erster Linie auf den Zeitpunkt des Antrags an. Dieser muss spätestens am Fälligkeitsdatum bei der zuständigen Kommune eingehen. Es sollte daher darauf geachtet werden, diesen rechtzeitig abzusenden. Verspätet eintreffende Anträge für die Zahlungserleichterungen werden nur in bestimmten Fällen berücksichtigt, zum Beispiel, wenn besondere Härtefälle vorliegen.
Kann der Unternehmer nachweisen, dass es einen fundierten Anlass für die Zustimmung zu einer Zahlungserleichterung gibt, wird das Gesuch zumeist positiv beschieden beurteilt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass in diesem Fall Zinsen für die Stundung in Rechnung gestellt werden, welche dem geschuldeten Steuerbetrag zugerechnet werden. Werden keine Erleichterungen für die Zahlung bewilligt oder ist die Berufung erfolglos verlaufen, was die Aussetzung der Zahlung zum Gegenstand hatte, dann wird die Steuer in ihrer vollen Höhe fällig. In einem solchen Fall muss der Unternehmer damit rechnen, dass die Steuereintreibung auch zwangsweise geschehen kann, zum Beispiel durch den Gerichtsvollzieher.
Härtefälle – Erlass der Kommunalsteuer möglich
Es kann zudem spezielle Härtefälle geben, welche zu einem völligen oder auch teilweisen Erlass der geschuldeten Steuer führen können. Diese Fälle werden von der Kommune auf Antrag separat geprüft und dann entschieden.
Es gibt eine ganze Reihe von Verletzungen in Bezug auf das Kommunalsteuergesetz, welche zu Bestrafungen führen können. Hierzu gehört vor allem das, was generell Steuerhinterziehung genannt wird. Bestraft wird daher jener, wer vorsätzlich oder fahrlässig die abgabenrechtlichen Steuerpflichten zur Offenlegung, Anzeige oder Begründung der Kommunalsteuer verletzt und somit die Steuer verkürzen möchte.
Zu diesen Strafen können auch Verspätungen bei Abgabe und Zahlung der führen. In diesem Fall wird die Strafe fällig, wenn der Steuerzahler vorsätzlich bis zum fünften Tag nach der Fälligkeit die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages nicht bekannt gibt und somit die Steuererklärung nicht einreicht. Zu einer Bestraft wird es auch, die zu zahlende Steuer bis zu fünf Tage nach deren Fälligkeit nicht zu zahlen.
Neben der Pflicht zur fristgemäßen Abgabe der Erklärung für die Kommunalsteuer führt es in aller Regel ebenfalls zu Strafen, wenn die Pflichten zur Aufbewahrung und Führung von Büchern und buchhalterischen Belegen verletzt werden.