Reverse Charge Rechnung und System in 2022 – Österreich & EU

Reverse Charge heißt übersetzt Steuerschuldumkehr. Im Umsatzsteuersystem schuldet der Unternehmer/die Unternehmerin als Leistungserbringer/Leistungserbringerin die Umsatzsteuer.

Beim Reverse Charge Verfahren wird die Steuerschuld von dem Leistungserbringer/der Leistungserbringerin auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin übertragen.

Reverse Charge Rechnung und System 2022 in Österreich

Das Internet wird mittlerweile von so ziemlich jedem genutzt. Umso logischer, dass sich das World Wide Web in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt hat. Das betrifft unter anderem auch Märkte in sämtlichen Branchen. Früher waren es nur Kunden aus der Region und mittlerweile sind es Kunden aus der ganzen Welt.

  • Aber wie sieht es mit der Umsatzsteuer in Österreich für das Jahr 2022 aus?
  • Interessant in diesem Zusammenhang ist das Reverse Charge Rechnung und System. Mehr Details dazu im folgenden Ratgeber.

Was ist das Reserve Charge Verfahren?

Wer das Verfahren anwenden möchte, der muss es zunächst einmal erst verstehen. Und dazu braucht es die Vorsteuer sowie das Wissen, was vorsteuerabzugsberechtigt bedeutet.

  • Bei der Vorsteuer handelt es sich um eine Steuer, welche Unternehmen bezahlen, wenn sie etwas von einem anderen Unternehmen kaufen beziehungsweise eine Dienstleistung beanspruchen.
  • Beim Reverse Charge wird sozusagen die Steuerschuld übertragen. Sie findet vor allem bei der Umsatzsteuer und im B2B-Bereich Anwendung.

Wo wird das Verfahren angewendet?

Wie bereits erwähnt greifen vor allem Unternehmen im B2B-Bereich darauf zurück. Das gilt für Unternehmen, die Leistungsempfänger sind und Unternehmen, die Leistungsbringer sind. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang die Umsatzsteuervoranmledung.

Diese betrifft:

  • Güter, die zwischen Unternehmen befördert werden
  • Arbeiten, die an beweglichen Gegenständen durchgeführt werden
  • Dienstleistungen
  • Vermittlungsleitungen
  • elektronische Dienstleistungen

Wie sieht es bei inländischen Leistungen aus?

Viele vergessen dabei den Fall für inländische Leistungen. Diese gehören nämlich zu den genannten Sonderfällen. Betroffen sind darunter die Übertragung von Treibhausemissionszertifikaten.

Ebenfalls in diese Kategorie einordnen lassen sich Lieferungen von Mobilfunkgeräten. Zu guter Letzt müssen noch die Bauleistungen eingeplant werden, wenn der Leistungsempfänger gleichzeitig auch noch der Leistungsbringer ist.

Welche Umsatzsteuersätze gibt es und für welche Leistungen gelten diese?

  • Es gibt den Normalsteuersatz in Höhe von 20 %.

Anzuwenden ist dieser Steuersatz auf folgende Leistungen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines üblichen Geschäftsgebarens gegen Entgelt im Inland ausführt
  • Eigenverbrauch von Gegenständen im Inland (Gegenstände, die dem Unternehmen gehören werden für den eigenen privaten Bedarf oder unternehmerischen Bedarf verbraucht)
  • Einfuhr von Gegenständen aus nicht EU-Mitgliedstaaten nach Österreich

Der 20%-ige Steuersatz ist der Regelfall. Diese Regelungen gelten für alle Unternehmer/Unternehmerinnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich. Damit gilt für das Reverse Charge System der Steuersatz in Höhe von 20 %.

Zudem gibt es die ermäßigten Steuersätze von 13 % und 10 %. In § 10 UStG ist abschließend aufgeführt, für welche Sachverhalte die ermäßigten Steuersätze gelten. Einige Beispiele zum Anwendungsfall der ermäßigten Steuersätze sind unter folgendem Link zu finden: https://investinaustria.at/de/standort-oesterreich/steuern-abgaben.php

Warum wurde das Reverse Charge System eingeführt?

  • Das Reverse Charge System erspart dem ausländischen Unternehmen administrativen steuerlichen Aufwand und erleichtert ihm somit, Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen.
  • Darüber hinaus ist das Reverse Charge Verfahren zur Beseitigung und Eindämmung von Umsatzsteuerbetrügen auferlegt worden.

Da die Umsatzsteuerschuld an den letzten Unternehmer in der Lieferkette verlagert wird und der Vorsteuerabzug sozusagen an die Umsatzsteuerzahllast gekoppelt wird, wird ein Umsatzsteuerbetrug nicht möglich sein.

Auch werden die Geschäfte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten wirtschaftlich angeglichen. Da der Ort der Leistung im Inland verbleibt, macht es aus steuerlicher Sicht keinen Sinn die Leistungen aus einem EU-Mitgliedstaat mit einem niedrigeren Umsatzsteuersatz zu beziehen.

Beispiel für Reverse Charge

  • Hierzu ein kurzes praktisches Beispiel. Unternehmer S aus Spanien erbringt eine Reparaturleistung vor Ort an einem Server von Unternehmer A in Österreich. Die Reparaturleistung entspricht einer sonstigen Leistung im Sinne des Reverse Charge Systems. Der Ort der Leistung liegt in Österreich.
  • Für den S liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor, das heißt für den ausländischen Unternehmer entfällt die steuerliche Meldung über die Voranmeldung.
  • Der Fall ist somit für S steuerlich abgeschlossen. Für A, der im Inland einen Reverse Charge Fall in seiner Voranmeldung meldet, bedeutet dass keinen zusätzlichen Aufwand, den er nicht ohnehin schon leistet, durch die übliche Umsatzsteuervoranmeldung.

Angenommen, der Ort der Leistung würde nicht in Österreich liegen, sondern in Spanien, dann würde der S eine Rechnung mit spanischer Umsatzsteuer dem Unternehmer A schicken, der wiederum müsste sich die spanische Vorsteuer über ein Vergütungsverfahren erstatten lassen, was zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet oder sich in Spanien steuerlich registrieren lassen.

Auf welche Leistungen bezieht sich das Reverse Charge System?

Das Wort Leistungen beinhaltet zum einen Warenlieferungen und zum anderen Dienstleistungen. Das Reverse Charge Verfahren findet Anwendung auf bestimmte, im Gesetz aufgeführte Leistungen, also sowohl auf speziell definierte Warenlieferungen als auch auf bestimmten Dienstleistungen.
Der Übersichtlichkeit halber will vorweggesagt werden, dass diese Leistungen innerhalb von Österreich als auch zu anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden können.

Wie prüfe ich, ob meine Leistung unter das Reverse Charge System fällt?

Vorab muss gesagt werden, dass nachfolgend nur die Hauptkriterien einer systematischen Prüfung genannt werden können und dieser Leitfaden keine steuerliche Beratung ersetzt. Die steuerlichen Vorschriften sind wesentlich detaillierter und können in diesem Rahmen nicht in Gänze abschließend aufgeführt werden.

1. Prüfschritt: Würdigung der steuerbaren Umsätze

Zunächst ist zu prüfen, ob die Leistung unter den steuerbaren Umsätzen fällt. Dies ist nach § 1 UStG zu prüfen. Dort heißt es „… die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“ Nur wenn die erbrachte Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist, können sie unter das Reverse Charge System fallen.

Daneben empfiehlt es sich, den Gesetzestext in seine Einzelbestandteile zu zerlegen.

2. Prüfschritt: Prüfung, ob die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird

Wer ein Unternehmer gemäß dem Umsatzgesetz ist, ist in § 2 UStG definiert.

In § 2 (1) UStG heißt es „…Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ Hierbei kommt es auf die Schlagworte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt und jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen an. Sind diese Kriterien erfüllt, liegt ein Unternehmer vor.

3. Prüfschritt: Beurteilung, ob die Leistung im Inland erbracht wurde

Welche Gebiete als Inland bezeichnet werden, ist in § 1 (2) UStG beschrieben „Inland ist das Bundesgebiet.“ Auf Sonderregelungen wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

4. Prüfschritt: Kontrolle, ob die Leistung gegen Entgelt und im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wurde. Und anschließende Beurteilung, an welchem Ort die Leistung erbracht wurde

In der Regel wird der Unternehmer für seine erbrachten Leistungen eine Vergütung in Form von Geld fordern und dies wird in der Regel auch zu seinem üblichen Geschäftsgebaren zählen. In der Praxis gibt es eine Reihe von Situationen, in denen eine ähnliche Lieferung eine Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, zum Beispiel bei einem Tauschgeschäft oder bei einem Kommissionsgeschäft. Die §§ 3 und 3a UStG sind sehr komplexe Vorschriften, die zum einen bestimmen, was eine Lieferung und sonstige Leistung ist und ob diese Leistungen, wenn es sich um ähnliche Leistungen handelt, wie Leistungen, die für ein Entgelt erbracht worden sind, angesehen werden. Auch klären diese beiden Vorschriften, an welchem Ort die Leistung erbracht wurde. Bei diesem Prüfungsschritt, der sich in der Praxis als wohl der schwierigste Prüfschritt herausstellt, werden die meisten Fehler begangen. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Ort der Leistung nur nach der Definition des Gesetztes bestimmen lässt und nicht durch die vermeintlich sachlogischen Fakten des Rechtsgeschäftes. Auch soll an dieser Stelle die Wichtigkeit dieses Prüfschrittes herausgestellt werden, denn eine falsche Beurteilung des Leistungsortes kann zu einer komplett falschen steuerlichen Beurteilung führen.

5. Prüfschritt: Kontrolle, ob der Umsatz steuerfrei ist

  • Bis hierhin wurde geprüft, dass die Leistung im Inland steuerbar ist, also unter dem Umsatzsteuergesetz fällt. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Umsatz nach § 6 UStG umsatzsteuerfrei ist.
  • Da in § 6 UStG eine abschließende Liste aufgeführt ist, wird an dieser Stelle darauf nicht weiter eingegangen als Beispiel soll nur allgemein die steuerfreie Ausfuhrlieferung genannt werden, also Waren, die in das Drittlandgebiet geliefert werden, sind steuerfrei und fallen damit nicht unter das Reverse Charge System.

6. Prüfschritt: Beurteilung des Steuerschuldners

Die zentralen Steuervorschriften für das Reverse Charge System sind die zuvor genannten §§ 3, 3a und 19 UStG. In § 19 UStG wird aufgeführt, bei welchen Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Nur bei dem Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen wird die Umsatzsteuerschuld bei sonstigen Leistungen und Werkslieferungen auf die Leistungsempfänger übertragen.

1. Voraussetzung: Der leistende Unternehmer/die leistende Unternehmerin betreibt kein Unternehmen im Inland. Auch existiert keine Betriebsstätte im Inland, die an der Leistungserbringung beteiligt ist.

2. Voraussetzung: Im Gesetz ist diese Textstelle ziemlich komplex formuliert. In einfachen Worten ausgedrückt soll sie nichts anderes heißen, wie der § 3a Abs. 5 UStG enthält eine eigene zusätzliche Definition von einem Unternehmer, die für die Anwendung von sonstigen Leistungen, die in dem folgenden Abs. 6 bis 16 und im Art. 3a insgesamt eingehalten werden muss. Ein Unternehmer, der neben seinen steuerbaren Umsätzen auch nicht steuerbare Umsätze erbringt, ist im Reverse Charge System ebenfalls mit seinen an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, der auf den nicht steuerbaren Anteil entfällt, wie ein Unternehmer zu behandeln. § 3a Abs. 5 Z 2 bedeutet nichts anderes, als sobald eine nicht unternehmerisch juristische Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt als Unternehmer gilt. § 3a Abs. 5 Z 3 bedeutet wie der Punkt zuvor, sobald eine Person oder eine Personengemeinschaft eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt als Unternehmer gilt.

Sind diese oben genannten Voraussetzungen erfüllt und handelt es sich bei der Leistung um eine sonstige Leistung nach § 3a UStG (ausgenommen sind die Leistungen, die in § 3a Abs. 11a UStG aufgezählt werden, sogenannte Katalogleistungen und eine sehr spezielle Vorschrift für die Benutzung von Bundesstraßen)oder um eine Werklieferung, dann greift das Reverse Charge Verfahren und die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger übertragen.

Ebenfalls tritt das Reverse Charge System auch in Kraft bei sehr speziellen Leistungen, die der Vollständigkeit wegen nur aufgezählt werden und nicht weiter beleuchtet werden:

  • Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder der Leistungsempfänger üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Nachzulesen in § 19 Abs. 1a UStG
  • bei der Lieferung von sicherungsübereigneter Gegenstände gem. § 19 Abs. 1b a) UStG
  • bei der Lieferung von Grundstücken, die sich im Zwangsversteigerungsverfahren befinden gem. § 19 Abs. 1b b)UStG
  • bei der Lieferung von Erdgas, Elektrizität, Wärme oder Kälte gem. § 19 Abs. 1c UStG
  • bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gem. § 19 Abs. 1e a)UStG
  • bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, wenn der ausgewiesen Netto-Rechnungsbetrag 5.000 Euro übersteigt. Dazu zählen auch bestimmte Schrottabfälle und Edelmetalle. Zu dieser Position werden im Gesetz sogenannt Zolltarifnummern vorgegeben. Anhand der Zolltarifnummern kann sehr einfach bestimmt werden, ob das Material unter das Reverse Charge System fällt. Nachzulesen in § 19 Abs. 1e b)UStG

7. Prüfschritt: Beurteilung der Höhe Steuerschuld und wann diese fällig wird

Wie zu Beginn des Ratgebers erwähnt, sind die Leistungen, die unter das Reverse Charge System fallen, mit 20 % Umsatzsteuer zu besteuern. Dies ist in § 10 UStG genannt. Die Umsatzsteuer wird fällig, mit Ablauf des Leistungszeitraums. Das kann der Kalendermonat sein oder das Quartal in dem die Lesitung erbracht wurde. (Gesetzestext sind unter folgendem Link zu finden: https://www.jusline.at/gesetz/ustg)

Wie ist die Rechnung im Reverse Charge System zu erstellen?

Der unternehmerische Leistungserbringer/ die unternehmerische Leistungserbringerin stellt eine Rechnung nur mit dem Nettobetrag aus.

Wichtig: Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin schuldet die Umsatzsteuer. Ist der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Vorsteuer auf die selbst berechnete Umsatzsteuerschuld angerechnet werden. Effektiv ist also keine Zahlung zu tätigen. Dieser Vorgang findet somit nur in der Umsatzsteuervoranmeldung statt.

Auf der Rechnung ist neben den üblichen Pflichtbestandteilen einer Rechnung ebenfalls die UID-Nummer des Leistenden und des Leistungsempfängers anzugeben. Ebenfalls ist ein Hinweis auf das Vorliegen von einem Reverse Charge Geschäft hinzuweisen. Die Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach österreichischem Recht, auch wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Weiterführende Informationen zum Thema Reverse Charge Verfahren sind unter https://www.pwc.at/de/publikationen/umsatzsteuer/vat-guide-deutsch.pdf nachzulesen.

FAQ-Liste:

Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz?

Der normale Umsatzsteuersatz liegt bei 20 %. Der ermäßigte Steuersatz liegt bei 13 % und 10 %. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der ermäßigte Steuersatz zeitlich begrenzt auf 5 % gesenkt.
(Nähere Informationen zu der Umsatzsteuersenkung auf 5% unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html)

Bin ich auch als Privatperson vom Reverse Charge Verfahren betroffen?

Nein, das Reverse Charge System findet nur statt, wenn beide Parteien wie ein Unternehmer behandelt werden. Davon sind nur die sogenannten B2B-Geschäfte betroffen.

Welcher Paragraf umfasst Reverse Charge?

Einen einzelnen Paragrafen zu nennen ist nicht möglich. Es bedarf einer Reihe von Prüfungen, um den Sachverhalt würdigen zu können. Als zentrale Paragrafen sind die §1, 2, 3, 3a und 19 im UStG genannt.

Auf welche Leistungen findet das Reverse Charge System Anwendung?

Das Reverse Charge System findet nur bei der Erbringung von ganz bestimmten Leistungen statt, die im UStG aufgeführt sind. Als Beispiel wird hier genannt, die Erbringung von sonstigen Leistungen und Werklieferungen sowie bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, die Lieferung von Erdgas, Wärme, Kälte und Elektrizität und die Lieferung von Mobilfunkgeräten, wenn der Rechnungsnettobetrag 5.000 Euro übersteigt.

Gibt es das Reverse Charge System nur in Österreich?

Nein, durch das Mehrwertsteuerpacket 2010 und die Harmonisierung der Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wurde das Reverse Charge Verfahren in allen EU-Ländern eingeführt.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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