Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer. Normalerweise muss der Unternehmer, der eine Ware liefert oder eine Dienstleistung erbringt, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Beim Reverse-Charge-Verfahren geht diese Verpflichtung auf den Leistungsempfänger über.
Das Verfahren ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmen sowie bei bestimmten inländischen Geschäften relevant. Dazu zählen beispielsweise Bauleistungen, ausgewählte Elektroniklieferungen und bestimmte Metall- oder Schrottlieferungen.
Wichtig für 2026: Reverse Charge bedeutet nicht, dass der Umsatz generell steuerfrei ist. Die Umsatzsteuer wird vielmehr vom Leistungsempfänger selbst berechnet und erklärt. Ist dieser vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, kann sich die Umsatzsteuer mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug ausgleichen.
Kurzantwort: Bei Reverse Charge stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger berechnet und schuldet die entsprechende Umsatzsteuer. Die Rechnung muss auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Im EU-B2B-Dienstleistungsverkehr sind regelmäßig beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID) und gegebenenfalls eine Zusammenfassende Meldung erforderlich.
| Reverse Charge in Österreich | Regel |
|---|---|
| Deutsche Bezeichnung | Umkehr der Steuerschuld |
| Wer schuldet die Umsatzsteuer? | Der Leistungsempfänger |
| Umsatzsteuer auf der Rechnung? | Kein gesonderter Steuerausweis |
| Rechnungshinweis | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
| UID-Nummern | Bei den entsprechenden Reverse-Charge-Rechnungen erforderlich |
| Vorsteuerabzug | Bei Erfüllung der Voraussetzungen möglich |
| Wichtigste Rechtsgrundlagen | §§ 3a, 11 und 19 UStG 1994 |
| Kleinunternehmer betroffen? | Ja, unter den Voraussetzungen auch ohne Vorsteuerabzug |
Was bedeutet Reverse Charge?
Der englische Begriff „Reverse Charge“ bedeutet wörtlich eine Umkehr der Steuerbelastung beziehungsweise Steuerschuld.
Im österreichischen Umsatzsteuerrecht ist damit gemeint, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung Schuldner der Umsatzsteuer wird.
Die Umsatzsteuer wird also grundsätzlich nicht auf der Rechnung des Leistenden ausgewiesen und vom Kunden an diesen bezahlt.
Stattdessen berechnet der Leistungsempfänger die Steuer selbst und berücksichtigt sie in seiner österreichischen Umsatzsteuerabrechnung.
Wie funktioniert Reverse Charge in Österreich?
Das Verfahren lässt sich in vier Schritte unterteilen:
- Ein Unternehmer erbringt eine Leistung, für die Reverse Charge gesetzlich vorgesehen ist.
- Er stellt eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus.
- Der Leistungsempfänger berechnet die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer selbst.
- Er erklärt die Steuer gegenüber dem Finanzamt und macht gegebenenfalls gleichzeitig einen zulässigen Vorsteuerabzug geltend.
Beispiel: Reverse Charge mit 1.000 Euro
Eine österreichische GmbH kauft eine gewöhnliche B2B-Beratungsleistung von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen. Der Leistungsort liegt in Österreich und die Voraussetzungen für Reverse Charge sind erfüllt.
| Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer | 1.000 Euro |
|---|---|
| Vom österreichischen Empfänger berechnete Umsatzsteuer (20 %) | 200 Euro |
| Vorsteuer bei vollständiger Abzugsberechtigung | − 200 Euro |
| Umsatzsteuerliche Nettobelastung | 0 Euro |
| Zahlung an deutschen Dienstleister | 1.000 Euro |
Die GmbH muss also grundsätzlich 200 Euro Umsatzsteuer als Steuerschuld erfassen. Bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung stehen ihr gleichzeitig 200 Euro Vorsteuer zu.
Reverse Charge ist nicht dasselbe wie Steuerbefreiung. Die Steuerschuld entsteht auf Empfängerseite, auch wenn sie sich durch den Vorsteuerabzug wirtschaftlich ausgleicht.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Reverse Charge ist insbesondere in drei großen Bereichen relevant:
- Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen: Beispielsweise Beratungs-, Werbe-, IT- und bestimmte Reparaturleistungen.
- Bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer in Österreich: Insbesondere sonstige Leistungen und Werklieferungen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
- Gesetzlich definierte inländische Sonderfälle: Beispielsweise Bauleistungen, Emissionszertifikate und ausgewählte Warenlieferungen.
Bei jedem Sachverhalt muss zunächst festgestellt werden, wo die Leistung umsatzsteuerlich ausgeführt wird und wer nach dem jeweiligen Gesetz die Steuer schuldet.
Gilt Reverse Charge automatisch bei allen B2B-Geschäften?
Nein. Ein Geschäftsabschluss zwischen zwei Unternehmern führt nicht automatisch zur Umkehr der Steuerschuld.
Bei normalen inländischen Warenlieferungen zwischen österreichischen Unternehmen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich weiterhin vom liefernden Unternehmen verrechnet.
Reverse Charge greift nur, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt bei Dienstleistungen innerhalb der EU?
Bei gewöhnlichen Dienstleistungen von einem Unternehmer an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt grundsätzlich die B2B-Leistungsortregel nach § 3a Abs. 6 UStG.
Danach liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt beziehungsweise wo eine die Leistung empfangende Betriebsstätte liegt.
Dies führt bei entsprechenden EU-Dienstleistungen regelmäßig zum Übergang der Steuerschuld auf den ausländischen Leistungsempfänger.
Typische Beispiele für EU-B2B-Dienstleistungen
- Unternehmensberatung,
- SEO- und Marketingdienstleistungen,
- Werbung,
- Webdesign und Softwareentwicklung,
- IT-Betreuung und Programmierung,
- bestimmte elektronische Dienstleistungen,
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,
- Güterbeförderungen zwischen Unternehmen und
- bestimmte Vermittlungsleistungen.
Für einzelne Leistungen bestehen jedoch besondere Leistungsortregeln.
Beispiel: Österreichischer Unternehmer stellt Rechnung nach Deutschland
Ein österreichischer SEO-Dienstleister erbringt für ein deutsches Unternehmen eine gewöhnliche Beratungsleistung.
Beide Unternehmen handeln für ihre Unternehmen und haben die erforderlichen UID-Nummern.
Der Leistungsort liegt grundsätzlich in Deutschland.
Der österreichische Unternehmer stellt eine Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus.
Die Rechnung enthält insbesondere:
- Name und Anschrift beider Unternehmen,
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum,
- Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum,
- Nettoentgelt,
- österreichische UID des Leistungserbringers,
- deutsche UID des Leistungsempfängers und
- einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Der österreichische Unternehmer muss den entsprechenden Umsatz grundsätzlich auch in der Zusammenfassenden Meldung erfassen.
Wie sieht eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung aus?
Die folgende Musterrechnung zeigt die wesentlichen Bestandteile anhand einer gewöhnlichen innergemeinschaftlichen B2B-Dienstleistung.
| Rechnungsaussteller | Musteragentur GmbH, Österreich |
|---|---|
| UID des Rechnungsausstellers | ATU12345678 (fiktive Beispielnummer) |
| Rechnungsempfänger | Beispielkunde GmbH, Deutschland |
| UID des Empfängers | DE123456789 (fiktive Beispielnummer) |
| Rechnungsnummer | 2026-001 |
| Rechnungsdatum | 08.10.2026 |
| Leistung | Online-Marketing-Beratung für September 2026 |
| Nettoentgelt | 1.500,00 Euro |
| Umsatzsteuerausweis | Keiner |
| Rechnungsbetrag | 1.500,00 Euro |
| Hinweis | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge |
Die UID-Nummern dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sind keine zu verwendenden Unternehmensdaten.
Die Musterrechnung ersetzt nicht die vollständige Prüfung sämtlicher Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG.
Welcher Hinweis muss auf der Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Der Hinweis muss eindeutig erkennen lassen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Geeignete Formulierungen sind beispielsweise:
- „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“
- „Reverse Charge“
- „Reverse charge – VAT to be accounted for by the recipient“
Bei internationaler Rechnungslegung kann eine zweisprachige Formulierung sinnvoll sein.
Darf auf einer Reverse-Charge-Rechnung Umsatzsteuer stehen?
Die Umsatzsteuer darf bei einer korrekt angewendeten Reverse-Charge-Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden.
Ein fälschlicher Umsatzsteuerausweis kann eine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnungslegung auslösen.
Der Empfänger darf eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht einfach als Vorsteuer abziehen.
In diesem Fall sollte eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung veranlasst werden.
Wichtig: Eine falsch ausgestellte Rechnung beseitigt den gesetzlich vorgesehenen Übergang der Steuerschuld nicht automatisch.
Bis wann muss die Reverse-Charge-Rechnung ausgestellt werden?
Bei entsprechenden grenzüberschreitenden EU-B2B-Dienstleistungen muss die Rechnung grundsätzlich spätestens bis zum:
15. Tag des Monats nach der Leistungserbringung
ausgestellt werden.
Für eine im September erbrachte entsprechende Dienstleistung ist daher grundsätzlich der 15. Oktober der maßgebliche Termin.
Bei anderen Umsatzarten können abweichende Rechnungslegungsregeln gelten.
Welche UID-Nummern sind erforderlich?
Bei entsprechenden Reverse-Charge-Rechnungen sind grundsätzlich die UID-Nummern des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers anzugeben.
Österreichische UID-Nummern beginnen mit:
ATU
und werden von acht Ziffern gefolgt.
Vor einer grenzüberschreitenden EU-B2B-Leistung sollte die UID des Geschäftspartners überprüft und das Ergebnis dokumentiert werden.
Mehr dazu erklärt unser Beitrag zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) in Österreich.
Wo kann man eine UID prüfen?
Für die Prüfung von EU-UID-Nummern steht das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der Europäischen Kommission zur Verfügung.
Die österreichische UID-Prüfung kann außerdem über FinanzOnline erfolgen.
Eine gültige UID ist ein wichtiger Nachweis. Sie allein ersetzt aber nicht die Prüfung des tatsächlichen Leistungsempfängers und der übrigen Umsatzsteuerregeln.
Muss bei Reverse Charge eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?
Bei bestimmten grenzüberschreitenden EU-Dienstleistungen ja.
Erbringt ein österreichischer Unternehmer eine Dienstleistung, die nach der B2B-Grundregel in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar ist und deren Steuerschuld dort nach den entsprechenden EU-Vorschriften auf den Leistungsempfänger übergeht, muss diese grundsätzlich in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden.
Das gilt auch für entsprechende Dienstleistungen österreichischer Kleinunternehmer.
Welche Frist gilt für die ZM?
Die Zusammenfassende Meldung muss grundsätzlich bis zum Ende des Kalendermonats nach dem jeweiligen Meldezeitraum abgegeben werden.
Abhängig von den maßgeblichen Umsatzgrenzen und dem Meldezeitraum erfolgt die ZM monatlich oder quartalsweise.
Muss jede Reverse-Charge-Rechnung in die ZM?
Nein. Insbesondere gewöhnliche inländische Reverse-Charge-Bauleistungen und aus Drittstaaten bezogene Dienstleistungen werden nicht allein wegen des Reverse-Charge-Verfahrens in einer Zusammenfassenden Meldung erfasst.
Die ZM ist von der Umsatzsteuervoranmeldung zu unterscheiden.
Gilt Reverse Charge auch bei Dienstleistungen aus Nicht-EU-Staaten?
Ja, das ist möglich.
Das österreichische Reverse-Charge-System für Leistungen ausländischer Unternehmer ist nicht generell auf Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten beschränkt.
Auch Dienstleistungen von Unternehmen beispielsweise aus:
- der Schweiz,
- dem Vereinigten Königreich oder
- den USA
können bei einem österreichischen Leistungsempfänger zur Steuerschuldumkehr führen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Leistungsort in Österreich liegt und die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Eine österreichische Zusammenfassende Meldung für den Drittstaaten-Dienstleister ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Beispiel: Softwaredienstleistung aus den USA
Eine österreichische Agentur kauft eine gewöhnliche betriebliche Softwaredienstleistung für 200 Euro bei einem US-Unternehmen.
Liegt der Leistungsort aufgrund der B2B-Grundregel in Österreich und greift Reverse Charge, muss die österreichische Agentur die Umsatzsteuer selbst berechnen.
Bei einem Steuersatz von 20 Prozent ergibt sich:
200 Euro × 20 % = 40 Euro Reverse-Charge-Umsatzsteuer
Ist die Agentur vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, kann sie die 40 Euro grundsätzlich gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Die bloße Herkunft der Rechnung aus den USA führt jedoch nicht automatisch zu Reverse Charge; insbesondere Leistungsart und Leistungsort müssen stimmen.
Was gilt bei Reverse Charge mit der Schweiz?
Bei Dienstleistungen zwischen österreichischen und schweizerischen Unternehmern muss ebenfalls zuerst der Leistungsort bestimmt werden.
Wird eine gewöhnliche B2B-Dienstleistung von einem schweizerischen Unternehmen an ein österreichisches Unternehmen erbracht und liegt der Leistungsort in Österreich, kommt grundsätzlich österreichisches Reverse Charge in Betracht.
Erbringt umgekehrt ein österreichisches Unternehmen eine entsprechende Dienstleistung an ein schweizerisches Unternehmen, liegt der Leistungsort grundsätzlich in der Schweiz. Die dortige steuerliche Behandlung richtet sich nach schweizerischem Recht.
Eine EU-Zusammenfassende Meldung ist für die Leistung an den schweizerischen Empfänger grundsätzlich nicht vorgesehen.
Welche inländischen Reverse-Charge-Fälle gibt es?
Reverse Charge betrifft nicht ausschließlich grenzüberschreitende Leistungen.
Auch zwischen zwei österreichischen Unternehmen kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.
| Umsatzart | Besonderheit |
|---|---|
| Bauleistungen | Nur bei entsprechend qualifiziertem unternehmerischem Empfänger |
| Emissionszertifikate | Gesetzlich geregelter Übergang der Steuerschuld |
| Mobiltelefone und bestimmte integrierte Schaltkreise | Ab mindestens 5.000 Euro maßgeblichem Rechnungsentgelt |
| Laptops, Tablets und Videospielkonsolen | Ab mindestens 5.000 Euro maßgeblichem Rechnungsentgelt |
| Schrott und bestimmte Sekundärrohstoffe | Besondere Umsatzsteuerverordnung |
| Bestimmte Metalle | Abhängig unter anderem von zolltariflicher Einreihung |
| Bestimmte Strom- und Gaslieferungen | Besondere gesetzliche beziehungsweise verordnungsrechtliche Voraussetzungen |
| Bestimmte Grundstückslieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren | Eigener gesetzlicher Sondertatbestand |
Die genaue Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 19 UStG sowie den ergänzenden Verordnungen, insbesondere der Schrott-Umsatzsteuerverordnung und der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung.
Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?
Bei Bauleistungen geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser:
- als Unternehmer seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist oder
- üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Das ist besonders häufig bei der Zusammenarbeit zwischen Generalunternehmern und Subunternehmern relevant.
Beispiel: Subunternehmer am Bau
Ein österreichischer Generalunternehmer beauftragt einen österreichischen Subunternehmer mit Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen eines Bauauftrags.
Wenn die Voraussetzungen der Bauleistungsregelung erfüllt sind, stellt der Subunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Generalunternehmers aus.
Der Generalunternehmer berechnet die Umsatzsteuer selbst.
Welche Tätigkeiten zählen zu Bauleistungen?
Die gesetzlichen Bauleistungen umfassen insbesondere Tätigkeiten zur:
- Herstellung,
- Instandsetzung,
- Instandhaltung,
- Reinigung,
- Änderung oder
- Beseitigung
von Bauwerken.
Auch die Überlassung von Arbeitskräften, die tatsächlich Bauleistungen erbringen, kann erfasst sein.
Allerdings genügt nicht allein die Tatsache, dass ein Kunde irgendein Bauunternehmen ist. Die konkrete Leistung und die Voraussetzungen auf Empfängerseite müssen geprüft werden.
Gilt Reverse Charge bei Bauleistungen an Privatpersonen?
Grundsätzlich nicht aufgrund der normalen Bauleistungsregelung.
Beauftragt eine Privatperson einen österreichischen Handwerksbetrieb mit einer gewöhnlichen steuerpflichtigen Bauleistung für das eigene Haus, stellt der Betrieb grundsätzlich eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus.
Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn ein nicht entsprechend qualifizierter Unternehmer als Endkunde eine normale inländische Bauleistung bezieht.
Gilt Reverse Charge bei Gebäudereinigung?
Die Reinigung von Bauwerken beziehungsweise entsprechender Gebäudeteile kann als Bauleistung gelten.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung eines Reinigungsunternehmens automatisch ohne Umsatzsteuer auszustellen ist.
Auch hier sind die Voraussetzungen des Leistungsempfängers und die konkrete Art der Leistung maßgeblich.
Wann gilt Reverse Charge bei Mobiltelefonen?
Bei bestimmten Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen geht die Steuerschuld bei unternehmerischen Empfängern über, wenn das in der Rechnung ausgewiesene maßgebliche Entgelt:
mindestens 5.000 Euro beträgt.
Entscheidend ist also mindestens 5.000 Euro, nicht erst ein Betrag über 5.000 Euro.
Die gesetzlichen Warendefinitionen richten sich nach den entsprechenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur.
Was gilt bei Laptops, Tablets und Videospielkonsolen?
Auch für bestimmte Lieferungen von:
- Laptops,
- Tablet-Computern und
- Videospielkonsolen
gilt bei unternehmerischen Empfängern Reverse Charge, wenn das maßgebliche in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt.
Bei der Prüfung sind die entsprechenden Waren dieser Gruppe grundsätzlich zusammenzurechnen.
Mobilfunkgeräte werden dagegen für ihre eigene 5.000-Euro-Grenze gesondert betrachtet.
Beispiel
Ein Händler stellt einem anderen Unternehmer in einer Rechnung aus:
- Mobiltelefone für 4.000 Euro,
- Laptops für 3.000 Euro und
- Tablets für 2.000 Euro.
Für Mobiltelefone wird die eigene 5.000-Euro-Grenze nicht erreicht.
Für Laptops und Tablets beträgt der maßgebliche Rechnungsbetrag zusammen dagegen genau 5.000 Euro. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gilt für diese Gruppe Reverse Charge.
Was gilt bei Schrott, Metallen und Rohstoffen?
Bei Schrott, bestimmten Sekundärrohstoffen und gesetzlich definierten Metalllieferungen bestehen eigene Reverse-Charge-Regeln.
Die Einordnung ist teilweise von:
- der konkreten Warenart,
- der zolltariflichen Einstufung,
- der Verarbeitungsstufe und
- besonderen Schwellen oder Ausnahmeregelungen
abhängig.
Die 5.000-Euro-Grenze für Mobiltelefone oder Laptops darf daher nicht pauschal auf jede Schrott- oder Metalllieferung übertragen werden.
Gilt Reverse Charge bei Photovoltaik und Stromlieferungen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch bei der Lieferung von Elektrizität zum Übergang der Steuerschuld kommen.
Das ist insbesondere bei entsprechenden steuerpflichtigen Stromlieferungen an Wiederverkäufer relevant.
Bei einer Photovoltaikanlage muss zusätzlich geprüft werden, ob:
- umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besteht,
- die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden ist,
- auf die Befreiung verzichtet wurde und
- der konkrete Stromabnehmer die Voraussetzungen für Reverse Charge erfüllt.
Eine Photovoltaikanlage allein führt also nicht automatisch bei jeder Stromeinspeisung zu Reverse Charge.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Reverse Charge?
Der Reverse-Charge-Steuersatz beträgt nicht automatisch 20 Prozent.
Der Leistungsempfänger muss den Steuersatz anwenden, der für den jeweiligen in Österreich steuerpflichtigen Umsatz vorgesehen ist.
2026 gibt es grundsätzlich:
- 20 Prozent Normalsteuersatz,
- 10 Prozent ermäßigten Steuersatz und
- 13 Prozent ermäßigten Steuersatz.
Für gewöhnliche Beratungs- oder Werbedienstleistungen gilt regelmäßig der österreichische Normalsteuersatz von 20 Prozent.
Je nach gesetzlich erfasstem Umsatz können jedoch andere Steuersätze oder Befreiungen relevant sein.
Mehr zu den österreichischen Umsatzsteuersätzen enthält unser Beitrag zur Umsatzsteuer in Österreich.
Wann entsteht die Steuerschuld bei Reverse Charge?
Der Zeitpunkt richtet sich nach § 19 UStG und der jeweiligen Leistungsart.
Bei den typischen vom ausländischen Unternehmer erbrachten Reverse-Charge-Leistungen nach § 19 Abs. 1 UStG entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Eine spätere Rechnungsausstellung verschiebt diesen Zeitpunkt im entsprechenden Reverse-Charge-Fall nicht automatisch.
Für andere Reverse-Charge-Tatbestände, Anzahlungen oder besondere Fälle können abweichende Regeln gelten.
Wie wird Reverse Charge in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst?
Der österreichische Leistungsempfänger muss die übergegangene Umsatzsteuer entsprechend ihrem gesetzlichen Tatbestand in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beziehungsweise der maßgeblichen Umsatzsteuererklärung erfassen.
Bei gewöhnlichen Dienstleistungen ausländischer Unternehmer werden dafür regelmäßig unter anderem folgende Kennzahlen verwendet:
| UVA-Kennzahl | Bedeutung |
|---|---|
| 057 | Übergegangene Umsatzsteuer bei den entsprechenden Leistungen ausländischer Unternehmer |
| 066 | Korrespondierende abzugsfähige Vorsteuer |
Bei anderen Reverse-Charge-Fällen, etwa bestimmten inländischen Warenlieferungen, kommen andere Kennzahlen infrage.
Die Kennzahl muss daher zur tatsächlichen Umsatzart passen.
Bis wann muss die UVA abgegeben werden?
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen, sofern für den Unternehmer eine entsprechende Voranmeldungspflicht besteht.
Für einen monatlichen Voranmeldungszeitraum September ist dies grundsätzlich der 15. November. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gelten die abgabenrechtlichen Fristenregeln.
Diese UVA-Frist ist nicht mit der Frist für die Zusammenfassende Meldung zu verwechseln.
Was passiert bei vollständigem Vorsteuerabzug?
Wenn der Leistungsempfänger vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung für entsprechende vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet, gleicht sich die Reverse-Charge-Steuerschuld grundsätzlich mit dem Vorsteuerabzug aus.
Beispiel:
200 Euro Umsatzsteuerschuld − 200 Euro Vorsteuer = 0 Euro Umsatzsteuerbelastung
Weitere Informationen enthält unser Ratgeber zum Vorsteuerabzug in Österreich.
Was passiert, wenn kein Vorsteuerabzug zusteht?
Dann wird Reverse Charge zu einer tatsächlichen finanziellen Belastung.
Angenommen, eine Einrichtung kauft eine in Österreich steuerpflichtige Dienstleistung aus dem Ausland für 1.000 Euro und ist für diese Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei 20 Prozent Umsatzsteuer entstehen:
200 Euro Umsatzsteuerschuld ohne entsprechenden Vorsteuerabzug.
Die Einrichtung muss diese Steuer grundsätzlich entrichten.
Das kann insbesondere für unecht steuerbefreite Unternehmer, bestimmte öffentliche Einrichtungen und Kleinunternehmer relevant sein.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Kleinunternehmerbefreiung schützt nicht automatisch davor, Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung zu sein.
Die österreichische Kleinunternehmergrenze beträgt 2026 grundsätzlich:
55.000 Euro Jahresumsatz.
Die Befreiung betrifft grundsätzlich die eigenen entsprechenden Umsätze des Kleinunternehmers.
Bezieht er dagegen eine in Österreich steuerpflichtige Dienstleistung von einem ausländischen Unternehmer, für die Reverse Charge gilt, muss er die Umsatzsteuer grundsätzlich selbst berechnen und entrichten.
Da er bei Anwendung der unechten Kleinunternehmerbefreiung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die betreffende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht abziehen.
Beispiel: Kleinunternehmer kauft Online-Werbung
Eine österreichische Kleinunternehmerin bucht betriebliche Werbung für 500 Euro bei einem in Irland ansässigen Unternehmen.
Für die gewöhnliche B2B-Werbeleistung liegt der Leistungsort in Österreich.
Es gelten die Voraussetzungen für Reverse Charge.
| Rechnungsbetrag | 500 Euro |
|---|---|
| Reverse-Charge-Umsatzsteuer (20 %) | 100 Euro |
| Vorsteuerabzug bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung | 0 Euro |
| Tatsächliche steuerliche Belastung | 100 Euro |
Die Kleinunternehmerin muss die 100 Euro grundsätzlich beim Finanzamt erklären und entrichten.
Eine Nettorechnung vom ausländischen Anbieter ist für Kleinunternehmer deshalb nicht automatisch günstiger als eine österreichische Bruttorechnung.
Braucht ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer?
Für entsprechende grenzüberschreitende EU-Geschäftsfälle kann auch ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer benötigen.
Wird die UID nicht von Amts wegen vergeben, kann sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beim Finanzamt beantragt werden.
Die Erteilung einer UID führt nicht allein dazu, dass die inländische Kleinunternehmerbefreiung verloren geht.
Muss ein Kleinunternehmer Reverse Charge melden?
Ja, soweit eine entsprechende Steuer- beziehungsweise Erklärungspflicht besteht.
Die Kleinunternehmerbefreiung führt nicht dazu, dass die übergegangene Umsatzsteuer ignoriert werden darf.
Auch wenn ein Kleinunternehmer für seine gewöhnlichen inländischen Ausgangsumsätze normalerweise keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen muss, sind Reverse-Charge-Steuerschulden nach den geltenden Vorschriften zu erklären und zu entrichten.
Erbringt er seinerseits entsprechende EU-B2B-Dienstleistungen, kann zusätzlich eine Zusammenfassende Meldung erforderlich sein.
Ist Reverse Charge dasselbe wie eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Nein. Dies ist einer der wichtigsten Unterschiede im EU-Umsatzsteuerrecht.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich eine Warenlieferung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen.
Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist diese Lieferung im Ausgangsstaat steuerfrei.
Der unternehmerische Empfänger muss im Bestimmungsland grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.
Das ist systematisch von der gewöhnlichen Steuerschuldumkehr bei einer B2B-Dienstleistung zu unterscheiden.
| Sachverhalt | Typische umsatzsteuerliche Behandlung |
|---|---|
| Beratung aus Österreich an deutschen Unternehmer | Leistungsort Deutschland, dort regelmäßig Reverse Charge |
| Ware aus Österreich an deutschen Unternehmer, nach Deutschland transportiert | Unter Voraussetzungen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerbsbesteuerung |
| Ware von österreichischem Händler an österreichischen Unternehmer | Grundsätzlich normale österreichische Umsatzsteuer, außer Sondertatbestand |
| Gewöhnliche B2B-Dienstleistung aus USA an österreichischen Unternehmer | Bei österreichischem Leistungsort und weiteren Voraussetzungen Reverse Charge |
| Gewöhnliche B2C-Leistung an Privatperson | Grundsätzlich keine normale B2B-Steuerschuldumkehr; eigene Leistungsortregeln prüfen |
Was ist der Unterschied zum innergemeinschaftlichen Erwerb?
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb kauft ein Unternehmer eine Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die nach Österreich gelangt.
Der Erwerber muss die österreichische Erwerbsteuer grundsätzlich selbst berechnen.
Bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei bestimmten Unternehmen ohne vollen Vorsteuerabzug, darunter Kleinunternehmer, können zudem die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro und die Regeln über deren Verzicht relevant sein.
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt diese Erwerbsschwelle nicht einfach entsprechend.
Was gilt bei Dienstleistungen an Privatpersonen?
Bei gewöhnlichen Dienstleistungen an Privatpersonen kommt die allgemeine B2B-Reverse-Charge-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung.
Der Leistungsort richtet sich zunächst nach den B2C-Vorschriften und gegebenenfalls besonderen Regelungen.
Bei elektronischen Dienstleistungen an Verbraucher innerhalb der EU können beispielsweise das Bestimmungslandprinzip, die entsprechende 10.000-Euro-Schwelle sowie das One-Stop-Shop-Verfahren relevant sein.
Für Endkunden darf daher nicht allein wegen eines ausländischen Wohnsitzes eine Reverse-Charge-Rechnung ausgestellt werden.
Was gilt bei Dienstleistungen rund um Grundstücke?
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken bestehen besondere Leistungsortregeln.
Der Leistungsort liegt grundsätzlich dort, wo sich das Grundstück befindet.
Beispiele können sein:
- bestimmte Bau- und Planungsleistungen,
- grundstücksbezogene Sachverständigenleistungen und
- bestimmte weitere unmittelbar grundstücksbezogene Tätigkeiten.
Ob zusätzlich eine Steuerschuldumkehr gilt, muss separat geprüft werden.
Insbesondere ist die Vermietung von Grundstücken vom allgemeinen Reverse-Charge-Tatbestand für Leistungen ausländischer Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG ausgenommen.
Welche Leistungen fallen nicht unter die normale B2B-Grundregel?
Besondere Leistungsortregeln bestehen unter anderem bei:
- grundstücksbezogenen Leistungen,
- Personenbeförderung,
- Eintrittsberechtigungen zu bestimmten Veranstaltungen,
- bestimmten Restaurant- und Verpflegungsleistungen sowie
- kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln.
Deshalb genügt der Vermerk „B2B“ auf einem Auftrag nicht, um die Umsatzsteuerbehandlung abschließend festzulegen.
Was passiert bei einer falsch ausgestellten Reverse-Charge-Rechnung?
Eine fehlerhafte Rechnung kann erhebliche Konsequenzen haben.
Fall 1: Umsatzsteuer wurde ausgewiesen, obwohl Reverse Charge gilt
Dann kann der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich kraft Rechnung schulden.
Der Leistungsempfänger darf sie grundsätzlich nicht als reguläre Vorsteuer aus dieser falschen Rechnung abziehen.
Eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung ist erforderlich.
Fall 2: Ohne Umsatzsteuer verrechnet, obwohl kein Reverse Charge gilt
In diesem Fall kann der leistende Unternehmer weiterhin Schuldner der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer sein.
Der Vorgang muss entsprechend berichtigt werden.
Fall 3: Reverse-Charge-Steuer nicht erklärt
Der Leistungsempfänger kann eine Nachforderung und gegebenenfalls weitere abgabenrechtliche Folgen riskieren.
Das gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer bei ordnungsgemäßer Abwicklung vollständig als Vorsteuer abziehbar gewesen wäre.
Ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer automatisch eine Reverse-Charge-Rechnung?
Nein.
Eine Rechnung ohne gesonderte Umsatzsteuer kann unterschiedliche Ursachen haben:
- Reverse Charge,
- Kleinunternehmerbefreiung,
- steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung,
- steuerfreie Ausfuhrlieferung,
- andere Steuerbefreiung oder
- ein aus österreichischer Sicht nicht steuerbarer Umsatz.
Die Rechnung sollte deshalb eindeutig erkennen lassen, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Warum wurde Reverse Charge eingeführt?
Das Verfahren verfolgt insbesondere zwei Ziele.
Erleichterung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen
Ein ausländischer Dienstleister muss sich bei entsprechenden Reverse-Charge-Umsätzen grundsätzlich nicht allein deshalb in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren, weil er hier eine steuerpflichtige Leistung an einen Unternehmer erbringt.
Die Steuerschuld wird direkt vom österreichischen Empfänger übernommen.
Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug
Bei bestimmten Branchen und Waren soll verhindert werden, dass ein leistender Unternehmer Umsatzsteuer vom Kunden vereinnahmt und anschließend nicht an das Finanzamt abführt.
Reverse Charge beseitigt Umsatzsteuerbetrug allerdings nicht vollständig. Auch dieses Verfahren erfordert korrekte Rechnungslegung, Erklärungen und Kontrollen.
Checkliste: Wann darf ich eine Reverse-Charge-Rechnung stellen?
- Leistungsart: Handelt es sich um eine Dienstleistung, Werklieferung oder eine besonders geregelte Warenlieferung?
- Leistungsort: In welchem Staat liegt dieser nach den Umsatzsteuerregeln?
- Empfänger: Handelt der Kunde als Unternehmer beziehungsweise unter einem gesetzlich gleichgestellten Status?
- Auslandsfall: Ist eine gegebenenfalls relevante Betriebsstätte an der Leistung beteiligt?
- Sonderregel: Liegt eine Ausnahme von der allgemeinen B2B-Leistungsortregel vor?
- UID: Sind die notwendigen UID-Nummern vorhanden und überprüft?
- Inlandsfall: Greift tatsächlich ein Tatbestand für Bauleistungen, Elektronik, Schrott, Metalle oder andere Waren?
- Rechnung: Wird kein unzulässiger Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen?
- Hinweis: Ist der Übergang der Steuerschuld eindeutig angegeben?
- UVA: Wird die Steuerschuld in der richtigen Kennzahl berücksichtigt?
- Vorsteuer: Besteht vollständiger, teilweiser oder kein Vorsteuerabzug?
- ZM: Ist bei einer entsprechenden EU-Dienstleistung eine Zusammenfassende Meldung notwendig?
- Frist: Wurden Rechnungslegungs-, UVA- und ZM-Termine geprüft?
Die häufigsten Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren
- „Jeder EU-Warenkauf ist Reverse Charge“: Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe unterliegen eigenen Regeln.
- „Jede B2B-Rechnung ist netto“: Ohne entsprechenden Reverse-Charge-Tatbestand ist dies falsch.
- „Reverse Charge bedeutet steuerfrei“: Die Steuerschuld geht auf den Empfänger über.
- „Es gelten immer 20 Prozent“: Entscheidend ist der jeweilige österreichische Steuersatz.
- „Der Kleinunternehmer muss nichts tun“: Auch Kleinunternehmer können Reverse-Charge-Umsatzsteuer schulden.
- „Eine UID bedeutet automatisch Vorsteuerabzug“: Eine UID begründet für sich allein keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
- „Die Umsatzsteuer darf auf der Rechnung stehen“: Bei korrekt angewendetem Reverse Charge ist kein gesonderter Steuerausweis zulässig.
- „Die ZM ist immer notwendig“: Das gilt nur bei den entsprechenden EU-Umsätzen.
- „Privatkunden fallen automatisch darunter“: Die normale B2B-Reverse-Charge-Regel gilt grundsätzlich nicht für private Endkunden.
- „Für Handys gilt Reverse Charge erst über 5.000 Euro“: Die gesetzliche Grenze lautet mindestens 5.000 Euro.
- „Bauleistungen sind immer Reverse Charge“: Auch die Voraussetzungen des Leistungsempfängers sind entscheidend.
- „Eine falsche Rechnung kann einfach ignoriert werden“: Fehler können zusätzliche Steuerschulden und Vorsteuerprobleme verursachen.
Fazit: Reverse Charge richtig erkennen und abrechnen
Reverse Charge ist ein wichtiger Bestandteil des österreichischen Umsatzsteuerrechts. Beim Übergang der Steuerschuld schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer.
Besonders relevant ist das Verfahren bei gewöhnlichen grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen sowie bei bestimmten inländischen Geschäften, beispielsweise im Baubereich oder bei ausgewählten Elektronik- und Metalllieferungen.
Die korrekte Reverse-Charge-Rechnung enthält keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis, aber einen eindeutigen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und die erforderlichen UID-Angaben.
Bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung kann sich die selbst berechnete Umsatzsteuer mit der Vorsteuer ausgleichen. Bei Kleinunternehmern und anderen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Empfängern kann Reverse Charge dagegen eine tatsächliche Steuerzahlung auslösen.
Die drei wichtigsten Regeln: Zuerst Leistungsart und Leistungsort prüfen. Dann feststellen, ob gesetzlich Reverse Charge gilt. Anschließend Rechnung, Umsatzsteuererklärung, Vorsteuerabzug und gegebenenfalls ZM korrekt behandeln.
Häufige Fragen zu Reverse Charge in Österreich
Was bedeutet Reverse Charge?
Reverse Charge bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht.
Was bedeutet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“?
Der Leistungsempfänger muss die betreffende Umsatzsteuer selbst berechnen und gegenüber dem Finanzamt erklären.
Wann gilt Reverse Charge in Österreich?
Insbesondere bei bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausländischer Unternehmer sowie bei gesetzlich geregelten inländischen Sonderfällen wie bestimmten Bau- oder Warenlieferungen.
Ist Reverse Charge dasselbe wie Steuerbefreiung?
Nein. Die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger geschuldet. Ein Ausgleich ist nur bei entsprechendem Vorsteuerabzug möglich.
Wie sieht eine Reverse-Charge-Rechnung aus?
Sie enthält den Nettobetrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis, die erforderlichen Rechnungsmerkmale und UID-Angaben sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.
Welcher Reverse-Charge-Hinweis ist richtig?
Beispielsweise „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge“.
Darf ich bei Reverse Charge 20 Prozent Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Die Umsatzsteuer darf bei einer korrekt angewendeten Reverse-Charge-Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden.
Welcher Steuersatz gilt bei Reverse Charge?
Es gilt grundsätzlich der Steuersatz, der für den entsprechenden in Österreich steuerpflichtigen Umsatz vorgesehen ist. Bei gewöhnlichen Beratungsleistungen sind dies regelmäßig 20 Prozent.
Gilt Reverse Charge bei Online-Marketing aus Deutschland?
Bei gewöhnlichen B2B-Marketingdienstleistungen an ein österreichisches Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich in Österreich. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gilt Reverse Charge.
Gilt Reverse Charge bei Google Ads?
Bei einer gewöhnlichen unternehmerisch bezogenen Werbeleistung eines entsprechend im Ausland ansässigen Anbieters kann Reverse Charge zur Anwendung kommen. Entscheidend sind unter anderem der tatsächliche Vertragspartner, Leistungsort und die Rechnungsdaten.
Gilt Reverse Charge bei Software aus den USA?
Bei einer entsprechenden B2B-Dienstleistung mit Leistungsort Österreich kann Reverse Charge auch gegenüber einem Unternehmen aus einem Drittstaat gelten.
Gilt Reverse Charge bei Waren aus Deutschland?
Ein gewöhnlicher grenzüberschreitender Warenkauf wird grundsätzlich nach den Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe beurteilt. Das ist vom üblichen Dienstleistungs-Reverse-Charge-Verfahren zu unterscheiden.
Gilt Reverse Charge auch bei inländischen Bauleistungen?
Ja, wenn der Empfänger entsprechend mit Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Gilt Reverse Charge bei Gebäudereinigung?
Gebäudereinigung kann als Bauleistung erfasst sein. Ob die Steuerschuld tatsächlich übergeht, hängt insbesondere von der Leistung und den Voraussetzungen des Empfängers ab.
Gilt Reverse Charge bei Mobiltelefonen ab 5.000 Euro?
Für entsprechend definierte Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise gilt der Übergang der Steuerschuld bei unternehmerischen Empfängern grundsätzlich ab einem maßgeblichen Rechnungsentgelt von mindestens 5.000 Euro.
Gilt Reverse Charge auch bei Laptops?
Ja, für bestimmte Lieferungen von Laptops, Tablets und Videospielkonsolen bei einem maßgeblichen Rechnungsentgelt von mindestens 5.000 Euro.
Ist ein Kleinunternehmer von Reverse Charge ausgenommen?
Nein. Ein Kleinunternehmer kann Reverse-Charge-Umsatzsteuer schulden und hat bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung grundsätzlich keinen entsprechenden Vorsteuerabzug.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
Sie beträgt in Österreich grundsätzlich 55.000 Euro Jahresumsatz.
Brauche ich für Reverse Charge eine UID?
Für entsprechende Reverse-Charge-Geschäfte, insbesondere grenzüberschreitende EU-B2B-Dienstleistungen, sind die erforderlichen UID-Nummern zu verwenden. Auch Kleinunternehmer können dafür eine UID benötigen.
Muss ich Reverse Charge in der UVA angeben?
Der österreichische Empfänger muss die Steuerschuld im Rahmen der maßgeblichen Umsatzsteuererklärung beziehungsweise Umsatzsteuervoranmeldung erfassen.
Welche UVA-Kennzahlen gelten bei Reverse Charge?
Bei typischen Leistungen ausländischer Unternehmer sind regelmäßig die Kennzahlen 057 für die Steuerschuld und 066 für die abzugsfähige Vorsteuer relevant. Bei anderen Tatbeständen gelten gegebenenfalls andere Kennzahlen.
Ist bei Reverse Charge eine Zusammenfassende Meldung erforderlich?
Bei bestimmten grenzüberschreitenden EU-B2B-Dienstleistungen ja. Inländische Reverse-Charge-Fälle müssen nicht allein deshalb in eine ZM aufgenommen werden.
Was passiert bei fehlendem Vorsteuerabzug?
Die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer muss grundsätzlich entrichtet werden, ohne dass sie vollständig als Vorsteuer gegengerechnet werden kann.
Was passiert, wenn eine Reverse-Charge-Rechnung fälschlich Umsatzsteuer enthält?
Es kann eine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnung entstehen. Der unzulässig ausgewiesene Steuerbetrag darf grundsätzlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Rechnung sollte berichtigt werden.
Gilt Reverse Charge für Privatpersonen?
Für gewöhnliche private Leistungsbezüge gilt die allgemeine B2B-Steuerschuldumkehr grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind die jeweiligen Umsatzsteuer- und Leistungsortregeln.
Welche Gesetze regeln Reverse Charge in Österreich?
Insbesondere § 3a UStG für den Leistungsort, § 11 UStG für die Rechnungslegung und § 19 UStG für die Steuerschuldnerschaft. Bei bestimmten Waren kommen ergänzende Verordnungen hinzu.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Unternehmensserviceportal: Reverse Charge System
- Unternehmensserviceportal: Grenzüberschreitende Dienstleistungen
- Unternehmensserviceportal: Zusammenfassende Meldung
- Unternehmensserviceportal: Innergemeinschaftliche Lieferung
- RIS: § 19 UStG – Steuerschuldner und Übergang der Steuerschuld
- RIS: Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
- Bundesministerium für Finanzen: FAQ zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
- Wirtschaftskammer Österreich: Rechnungsvermerke bei Reverse Charge
- Wirtschaftskammer Österreich: Reverse Charge bei Bauleistungen
- Wirtschaftskammer Österreich: Kleinunternehmerregelung und Reverse Charge
- Wirtschaftskammer Österreich: Richtige Rechnungsstellung und Fehlerfolgen
- Unternehmensserviceportal: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt insbesondere von Leistungsart, Leistungsort, Unternehmereigenschaft, beteiligten Betriebsstätten, Vorsteuerabzugsberechtigung und möglichen Sonderregelungen ab. Bei grenzüberschreitenden oder umfangreichen Geschäftsfällen sollte die konkrete Behandlung vor Rechnungsstellung geprüft werden.