Welche Steuern müssen Unternehmen in Österreich 2026 bezahlen? Das hängt vor allem von der Rechtsform, dem steuerlichen Gewinn, den Umsätzen und der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Einzelunternehmen zahlen grundsätzlich Einkommensteuer auf ihren steuerpflichtigen Gewinn. GmbHs unterliegen der Körperschaftsteuer von 23 Prozent. Zusätzlich können Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Kommunalsteuer und weitere Abgaben anfallen.
Wer erstmals ein Unternehmen gründet oder bestehende Geschäftstätigkeiten erweitert, sollte deshalb nicht nur den Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersatz betrachten. Ebenso wichtig sind die Umsatzsteuerpflicht, die Sozialversicherung, steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben und die fristgerechte Entrichtung der Abgaben.
Kurzüberblick 2026: Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften werden grundsätzlich nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Für gewöhnliche steuerpflichtige Gewinne einer GmbH gelten 23 Prozent Körperschaftsteuer. Bei Ausschüttungen an natürliche Personen kommen grundsätzlich 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer auf den ausgeschütteten Betrag hinzu. Der Umsatzsteuer-Normalsatz beträgt 20 Prozent; ermäßigte Steuersätze sind 10 Prozent, 13 Prozent und seit 1. Juli 2026 für bestimmte Grundnahrungsmittel 4,9 Prozent.
Welche Steuern zahlen Unternehmen in Österreich?
Die wichtigsten Unternehmensabgaben lassen sich in drei Bereiche einteilen: Steuern auf den Gewinn, Steuern auf Umsätze und Abgaben im Zusammenhang mit Beschäftigten oder bestimmten Vermögenswerten.
| Steuer oder Abgabe | Wer ist betroffen? | Grundregel 2026 |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter | Progressiver Tarif auf das steuerpflichtige Einkommen |
| Körperschaftsteuer | Insbesondere GmbH, FlexKapG und AG | Grundsätzlich 23 % des steuerpflichtigen Einkommens |
| Umsatzsteuer | Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen | Je nach Umsatz 20 %, 13 %, 10 % oder 4,9 % |
| Kapitalertragsteuer | Insbesondere bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen | Grundsätzlich 27,5 % auf entsprechende Ausschüttungen |
| Lohnsteuer und Lohnnebenkosten | Unternehmen mit Beschäftigten | Abhängig von Entgelt, gesetzlichen Vorgaben und Bemessungsgrundlagen |
| Kommunalsteuer | Arbeitgeber mit entsprechenden inländischen Betriebsstätten | Grundsätzlich 3 % der maßgeblichen Lohnsumme |
| Grundsteuer | Eigentümer steuerpflichtiger Grundstücke | Abhängig unter anderem von Grundsteuermessbetrag und Gemeindehebesatz |
Nicht jedes Unternehmen muss alle genannten Steuern bezahlen. Ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter hat beispielsweise grundsätzlich keine laufenden Lohnabgaben für eigene Arbeitnehmer zu entrichten. Eine GmbH mit Beschäftigten hat dagegen neben ihren eigenen Steuerpflichten regelmäßig Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
Außerdem ist zwischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu unterscheiden. Sozialversicherungsbeiträge sind keine Einkommensteuer, können aber die wirtschaftliche Gesamtbelastung wesentlich beeinflussen.
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer: Die Rechtsform entscheidet
Die Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen darauf, wer die Steuer schuldet und wie Gewinne behandelt werden.
Einzelunternehmen: Einkommensteuer auf den Gewinn
Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).
Für die Steuerberechnung ist nicht der gesamte Umsatz entscheidend. Ausgangspunkt ist vielmehr der steuerliche Gewinn, der sich aus den betrieblichen Einnahmen und den nach der gewählten Gewinnermittlungsart anzuerkennenden Ausgaben ergibt.
Vereinfacht gilt:
Betriebseinnahmen − abzugsfähige Betriebsausgaben = betrieblicher Gewinn
Dieser Gewinn fließt in die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ein. Weitere Einkünfte, gesetzliche Freibeträge, Sonderausgaben und andere steuerliche Faktoren können die endgültige Einkommensteuer beeinflussen.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv. Höhere steuerpflichtige Einkommen werden daher nicht einheitlich mit einem einzigen Steuersatz besteuert. Stattdessen gelten unterschiedliche Tarifstufen.
Ein aktueller Überblick mit Berechnungsbeispielen steht im Einkommensteuerrechner für Österreich 2026.
Personengesellschaften: Gewinnanteile der Gesellschafter versteuern
Bei einer Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) wird der steuerliche Gewinn grundsätzlich zunächst für die Gesellschaft ermittelt und den beteiligten Personen entsprechend den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Regeln zugerechnet.
Handelt es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen, unterliegen ihre Gewinnanteile grundsätzlich der Einkommensteuer.
Ist hingegen beispielsweise eine GmbH an einer Personengesellschaft beteiligt, wird der ihr zuzurechnende Gewinnanteil bei der Körperschaft steuerlich berücksichtigt.
Wichtig: Die Besteuerung eines Gewinnanteils setzt nicht zwangsläufig voraus, dass der gesamte Betrag bereits privat entnommen oder ausbezahlt wurde. Steuerliche Gewinnzurechnung und tatsächliche Geldentnahme sind unterschiedliche Vorgänge.
GmbH und FlexKapG: 23 Prozent Körperschaftsteuer im Jahr 2026
Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) sind eigenständige Steuersubjekte.
Für das Kalenderjahr 2026 beträgt die Körperschaftsteuer auf das gewöhnliche steuerpflichtige Einkommen grundsätzlich 23 Prozent.
Dieser Steuersatz gilt seit 2024. Die zuvor geltenden 25 Prozent sind für die gewöhnliche Körperschaftsteuer 2026 nicht mehr korrekt.
Für eine GmbH besteht außerdem grundsätzlich eine Mindestkörperschaftsteuer. Bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von 10.000 Euro beträgt sie für ein volles Kalenderjahr regelmäßig 500 Euro, verteilt auf die Kalendervierteljahre.
Die Mindestkörperschaftsteuer kann auch bei einem Verlust relevant sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können solche Mindeststeuerbeträge auf Körperschaftsteuerschulden späterer Jahre angerechnet werden.
Ausführliche Erläuterungen finden sich in unserem Beitrag zur Körperschaftsteuer in Österreich 2026.
Bereits beschlossene Änderung ab 2028: Nach der im Juli 2026 kundgemachten Gesetzesänderung erhöht sich der Körperschaftsteuersatz für bestimmte Einkommensteile über einer Million Euro ab 1. Jänner 2028 auf 24 Prozent. Für die gewöhnliche Gewinnbesteuerung des Kalenderjahres 2026 gilt diese zusätzliche Stufe noch nicht.
Rechenbeispiel: Wie werden 40.000 Euro GmbH-Gewinn besteuert?
Eine österreichische GmbH erzielt im Kalenderjahr 2026 einen steuerpflichtigen Gewinn von 40.000 Euro. Der Gewinn entspricht vereinfachend dem für die Körperschaftsteuer maßgeblichen Einkommen. Es liegen keine zu berücksichtigenden Verlustvorträge oder anderen besonderen Anpassungen vor.
Die GmbH bezahlt darauf grundsätzlich 23 Prozent Körperschaftsteuer.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Steuerpflichtiger GmbH-Gewinn | 40.000 € |
| Körperschaftsteuer: 23 % | − 9.200 € |
| Gewinn nach Körperschaftsteuer | 30.800 € |
Verbleibt der Gewinn im Unternehmen, fällt auf diesen Gewinn nicht allein wegen seines Verbleibs eine zusätzliche Kapitalertragsteuer an.
Was passiert, wenn die GmbH den gesamten Gewinn ausschüttet?
Wird der nach Körperschaftsteuer verbleibende Gewinn an eine in Österreich steuerpflichtige natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegt die Ausschüttung grundsätzlich einer Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Gewinn nach Körperschaftsteuer | 30.800 € |
| Kapitalertragsteuer: 27,5 % | − 8.470 € |
| Nettoausschüttung | 22.330 € |
| Körperschaftsteuer und KESt insgesamt | 17.670 € |
Die gesamte Steuerbelastung beträgt im vereinfachten Beispiel 17.670 Euro beziehungsweise rund 44,18 Prozent des ursprünglichen Gewinns.
23 Prozent plus 27,5 Prozent ergeben nicht 50,5 Prozent Gesamtsteuer. Die Kapitalertragsteuer wird auf den nach Körperschaftsteuer verbleibenden Ausschüttungsbetrag angewendet, nicht nochmals auf den ursprünglichen Gewinn vor Körperschaftsteuer.
Bei Ausschüttungen an andere Körperschaften, internationalen Beteiligungen, abweichenden Empfängerverhältnissen oder anderen Einkunftstatbeständen können besondere Regeln gelten. Die Rechnung ist daher kein vollständiger Vergleich zwischen GmbH und Einzelunternehmen. Geschäftsführergehälter, Sozialversicherung und weitere Kosten sind ebenfalls gesondert zu betrachten.
Umsatzsteuer 2026: Wann müssen Unternehmen sie verrechnen?
Die Umsatzsteuer knüpft grundsätzlich an steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen an. Sie ist von der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer zu unterscheiden.
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen gilt im Regelfall:
- 20 Prozent: Allgemeiner österreichischer Umsatzsteuer-Normalsatz.
- 10 Prozent: Ermäßigter Satz für bestimmte gesetzlich definierte Umsätze.
- 13 Prozent: Weiterer ermäßigter Satz für bestimmte gesetzlich definierte Umsätze.
- 4,9 Prozent: Seit 1. Juli 2026 für die Lieferung und Einfuhr bestimmter ausdrücklich begünstigter Grundnahrungsmittel.
Welche Umsatzsteuer tatsächlich anzuwenden ist, hängt von der konkreten Ware oder Dienstleistung, der Art des Umsatzes und möglichen Steuerbefreiungen ab.
Der neue Satz von 4,9 Prozent gilt nicht allgemein für sämtliche Lebensmittel oder Gastronomieleistungen. Er betrifft ausschließlich die gesetzlich festgelegten begünstigten Gegenstände und Umsatzarten.
Weitere Informationen bietet der ausführliche Ratgeber zur Umsatzsteuer in Österreich 2026.
Beispiel: Rechnung mit 20 Prozent Umsatzsteuer
Ein Unternehmen erbringt eine in Österreich steuerpflichtige Dienstleistung, für die der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent gilt.
| Nettoentgelt | 1.000 € |
|---|---|
| Umsatzsteuer: 20 % | 200 € |
| Rechnungsbetrag brutto | 1.200 € |
Die ausgewiesenen 200 Euro Umsatzsteuer sind grundsätzlich Teil der gegenüber dem Finanzamt abzurechnenden Umsatzsteuer. Vorsteuerbeträge aus berechtigten betrieblichen Eingangsleistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegengerechnet werden.
Die tatsächlich zu entrichtende Umsatzsteuer entspricht daher nicht zwangsläufig der Summe aller auf Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge.
Kleinunternehmerregelung 2026: Umsatzgrenze von 55.000 Euro
Für die österreichische umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gilt seit 1. Jänner 2025 grundsätzlich eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto im Kalenderjahr.
Die Befreiung setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der maßgeblichen Umsatzgrenzen des laufenden und vorhergehenden Kalenderjahres sowie der gegebenenfalls anzuwendenden EU-Regelungen.
Wer die Kleinunternehmerbefreiung anwendet:
- stellt für die entsprechend befreiten Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung,
- muss für diese Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen und
- hat für damit zusammenhängende Eingangsleistungen grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.
Eine Überschreitung der Umsatzgrenze um höchstens zehn Prozent kann im Jahr des Überschreitens noch unter die gesetzliche Toleranzregelung fallen. Bei einer größeren Überschreitung entfällt die Befreiung grundsätzlich ab dem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze überschritten wird, und für die nachfolgenden Umsätze.
Nicht verwechseln: Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung ist keine allgemeine Befreiung von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Ein Kleinunternehmen kann trotz Umsatzsteuerbefreiung auf seinen steuerlichen Gewinn Einkommensteuer schulden. Auch die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung ist eine gesondert zu prüfende Regelung.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ein freiwilliger Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung möglich. Das kann insbesondere bei größeren vorsteuerbelasteten Investitionen relevant sein, hat aber auch Folgen für Rechnungsstellung und Umsatzsteuerpflichten.
Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer für Arbeitgeber
Beschäftigt ein österreichisches Unternehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, entstehen zusätzlich zur Gewinn- und Umsatzbesteuerung lohnabhängige Pflichten.
Das Unternehmen muss insbesondere prüfen und abwickeln:
- Lohnsteuerabzug und Abfuhr an das Finanzamt,
- Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, soweit anwendbar,
- Kommunalsteuer sowie
- weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge oder regionale Arbeitgeberabgaben.
Die Beiträge und Bemessungsgrundlagen sind nicht in jedem Fall mit dem Bruttogehalt identisch. Ebenso gelten für verschiedene Abgaben eigene Freibeträge, Höchstbeitragsgrundlagen, Ausnahmen und Sonderbestimmungen.
Kommunalsteuer: Grundsätzlich drei Prozent der Lohnsumme
Die Kommunalsteuer beträgt grundsätzlich drei Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Beispiel: Beträgt die kommunalsteuerpflichtige Monatslohnsumme 10.000 Euro und kommt keine besondere Befreiung oder Reduktion zur Anwendung, ergibt sich:
10.000 Euro × 3 % = 300 Euro Kommunalsteuer.
Bei kleineren Monatslohnsummen können die gesetzlichen Freigrenzen und Freibeträge relevant sein. Außerdem muss bei mehreren Betriebsstätten die richtige Gemeindezuordnung erfolgen.
Eine detaillierte Erklärung bietet der Artikel zur Kommunalsteuer in Österreich.
Welche Sozialversicherung gilt für Selbstständige?
Bei selbstständig tätigen natürlichen Personen können insbesondere Versicherungspflichten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz relevant sein. Die zuständige Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) beurteilt die Versicherungspflicht und Beiträge nach den einschlägigen Voraussetzungen.
Bei Beschäftigten sind regelmäßig die lohnabhängigen Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Wichtig: Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht sind nicht identisch. Für den finanziellen Vergleich zwischen selbstständiger Tätigkeit, Einzelunternehmen und GmbH müssen deshalb beide Bereiche gesondert berechnet werden.
Welche weiteren Steuern können Unternehmen betreffen?
Neben den allgemeinen Unternehmenssteuern kommen je nach Tätigkeit und Vermögenssituation weitere Steuern und Abgaben in Betracht.
| Unternehmenssituation | Mögliche zusätzliche Steuer |
|---|---|
| Erwerb einer Immobilie | Grunderwerbsteuer |
| Eigentum an steuerpflichtigen Grundstücken | Grundsteuer |
| Betrieb bestimmter Kraftfahrzeuge | Je nach Fahrzeug und Verwendung Kraftfahrzeugabgaben |
| Grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen | Besondere Umsatzsteuer- und gegebenenfalls Reverse-Charge-Regeln |
| Ausländische Einkünfte oder Betriebsstätten | Gegebenenfalls ausländische Steuern und Doppelbesteuerungsabkommen |
Bei internationalen Geschäftsbeziehungen ist insbesondere zu prüfen, wo eine Leistung steuerbar ist, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und ob steuerliche Melde- oder Registrierungspflichten im Ausland bestehen.
Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen kann zudem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Dies wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine andere Abgabe als die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer Immobilie. Sie ist auch nicht einfach ein fixer Prozentsatz des aktuellen Marktwerts einer betrieblichen Liegenschaft.
Wie können Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage rechtmäßig reduzieren?
Die Steuerbelastung eines Unternehmens hängt nicht nur von den Steuersätzen ab. Ebenso wichtig ist, welche Ausgaben und steuerlichen Vergünstigungen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden dürfen.
Mögliche Bereiche sind:
- Betriebsausgaben: Tatsächlich betrieblich veranlasste und steuerlich anzuerkennende Aufwendungen.
- Abschreibungen: Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter nach den gesetzlichen Regeln.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Unter den Voraussetzungen des § 13 EStG ist eine sofortige Berücksichtigung möglich.
- Gewinnfreibetrag: Eine unter den gesetzlichen Voraussetzungen mögliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften.
- Investitionsfreibetrag: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bestimmte begünstigte Investitionen.
- Verlustvortrag: Berücksichtigung steuerlich vortragsfähiger Verluste aus früheren Jahren.
- Steuerliche Pauschalierungen: Vereinfachte Gewinnermittlung, sofern die jeweilige Regelung anwendbar ist.
Welche Begünstigungen tatsächlich genutzt werden können, hängt unter anderem von Rechtsform, Gewinnermittlung, Einkunftsart, Investitionszeitpunkt und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Der Gewinnfreibetrag in Österreich 2026 betrifft insbesondere natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften. Er ist kein allgemeiner Freibetrag, der automatisch einer GmbH für sämtliche Gewinne zusteht.
Verlustvortrag: Keine allgemeine Siebenjahresfrist
Steuerlich anzuerkennende Verluste früherer Jahre können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden.
Eine allgemeine Regel, wonach österreichische Unternehmen ihre steuerlichen Verluste ausschließlich sieben Jahre vortragen dürfen, besteht nicht.
Für Körperschaften ist insbesondere § 8 Abs. 4 Z 2 Körperschaftsteuergesetz relevant.
Bei Kapitalgesellschaften können vortragsfähige Verluste grundsätzlich zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Der jährliche Verlustabzug ist jedoch im Regelfall auf 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Für bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmefälle kann diese Beschränkung entfallen.
Beispiel: Eine GmbH nutzt frühere Verluste
Eine GmbH erzielt im Kalenderjahr 2026 vor Verlustabzug einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 Euro. Aus früheren Jahren bestehen 90.000 Euro steuerlich vortragsfähige Verluste. Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall zur 75-Prozent-Grenze vor.
| Positiver Gesamtbetrag der Einkünfte | 100.000 € |
|---|---|
| Maximaler Verlustabzug: 75 % | 75.000 € |
| Verbleibendes steuerpflichtiges Einkommen | 25.000 € |
| Körperschaftsteuer: 23 % | 5.750 € |
| Verbleibender Verlustvortrag | 15.000 € |
Die Berechnung ist bewusst vereinfacht und setzt voraus, dass die Verluste tatsächlich vortragsfähig sind und keine weiteren steuerlichen Anpassungen notwendig werden.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten andere Verlustausgleichs- und Verlustvortragsvorschriften. Auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt den Verlustvortrag nicht grundsätzlich aus.
Steuerlicher Fehler mit langfristiger Wirkung: Vorhandene Verluste sollten nicht allein wegen ihres Alters aus der steuerlichen Planung gestrichen werden. Entscheidend sind ihre steuerliche Entstehung, Vortragsfähigkeit, bisherige Nutzung und die anwendbaren gesetzlichen Begrenzungen.
Welche Steuerfristen müssen Unternehmen beachten?
Steuerliche Pflichten unterscheiden sich nicht nur nach der Abgabenart, sondern auch hinsichtlich der Fälligkeit.
Die wichtigsten regelmäßigen Termine im Überblick:
| Steuer oder Erklärung | Grundsätzliche Frist |
|---|---|
| Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November |
| Umsatzsteuervorauszahlung und gegebenenfalls UVA | 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum |
| Lohnsteuer und wesentliche Lohnabgaben | Grundsätzlich 15. des Folgemonats |
| Kommunalsteuer | Grundsätzlich 15. des Folgemonats |
| Kommunalsteuer-Jahreserklärung | Grundsätzlich 31. März des Folgejahres |
| Reguläre Jahressteuererklärungen in Papierform | Grundsätzlich 30. April des Folgejahres |
| Reguläre Jahressteuererklärungen über FinanzOnline | Grundsätzlich 30. Juni des Folgejahres |
Bei Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gelten die vorgesehenen Fristverschiebungen. Außerdem können sich durch besondere gesetzliche Bestimmungen, Fristverlängerungen oder eine qualifizierte steuerliche Vertretung abweichende Abgabefristen ergeben.
Für das Kalenderjahr 2026 sind reguläre Jahreserklärungen daher grundsätzlich im Jahr 2027 einzureichen, soweit keine besonderen Regelungen gelten.
Die laufenden Abgaben- und Vorauszahlungstermine sind hingegen bereits während des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.
Checkliste: Welche Steuern muss mein Unternehmen tatsächlich bezahlen?
Für eine erste Einordnung helfen folgende Fragen:
- Rechtsform: Besteht ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine GmbH oder eine andere Körperschaft?
- Gewinn: Wie wird der steuerliche Gewinn ermittelt und welche weiteren Einkünfte sind zu berücksichtigen?
- Umsatzsteuer: Greift eine Umsatzsteuerbefreiung oder besteht Umsatzsteuerpflicht?
- Investitionen: Welche Abschreibungen, Vorsteuerbeträge und steuerlichen Begünstigungen kommen infrage?
- Mitarbeiter: Bestehen Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerpflichten?
- Ausschüttungen: Soll ein Kapitalgesellschaftsgewinn im Unternehmen verbleiben oder an Gesellschafter ausgeschüttet werden?
- Verlustvorträge: Gibt es steuerlich vortragsfähige Verluste aus früheren Jahren?
- Internationales Geschäft: Sind grenzüberschreitende Umsätze, Betriebsstätten oder ausländische Einkünfte zu beurteilen?
- Steuertermine: Welche Vorauszahlungen, Voranmeldungen und Jahreserklärungen sind erforderlich?
Eine vollständige Unternehmenssteuerberechnung sollte außerdem ausreichende Liquidität für Sozialversicherungsbeiträge, mögliche Nachzahlungen und laufende Vorauszahlungen berücksichtigen.
Praxisrelevant: Der auf dem Geschäftskonto verfügbare Geldbetrag entspricht nicht automatisch dem frei entnehmbaren Gewinn. Insbesondere Umsatzsteuerzahllasten, noch offene Abgaben, laufende Kosten und zukünftige Verpflichtungen müssen berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zu Unternehmenssteuern in Österreich
Wie viel Steuern zahlt ein Einzelunternehmen in Österreich 2026?
Einzelunternehmer zahlen grundsätzlich Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif auf ihr steuerpflichtiges Einkommen. Die tatsächliche Belastung hängt unter anderem vom Gewinn, weiteren Einkünften, Abzügen und steuerlichen Begünstigungen ab. Zusätzlich können Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer für eine GmbH 2026?
Die Körperschaftsteuer beträgt für gewöhnliche steuerpflichtige GmbH-Gewinne im Jahr 2026 grundsätzlich 23 Prozent. Für bestimmte größere Einkommensteile ist ab 2028 eine zusätzliche 24-Prozent-Stufe beschlossen. Bei einer Gewinnausschüttung an natürliche Personen kann zusätzlich Kapitalertragsteuer anfallen.
Muss ein Kleinunternehmen Einkommensteuer zahlen?
Ja, eine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung schließt eine Einkommensteuerpflicht auf den steuerpflichtigen Gewinn nicht aus. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Einkommen und den anwendbaren Tarif- und Abzugsbestimmungen ab.
Zahlt eine GmbH auch dann Körperschaftsteuer, wenn sie Verlust macht?
Kapitalgesellschaften können grundsätzlich auch bei Verlusten zur Mindestkörperschaftsteuer verpflichtet sein. Bei einer gewöhnlichen GmbH beträgt diese für das volle Kalenderjahr 2026 regelmäßig 500 Euro. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine spätere Anrechnung möglich.
Kann eine GmbH frühere Verluste nur sieben Jahre lang verwenden?
Nein. Für österreichische Kapitalgesellschaften besteht keine allgemeine siebenjährige Verlustvortragsfrist. Steuerlich vortragsfähige Verluste können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Im Regelfall begrenzt jedoch die 75-Prozent-Grenze den jährlichen Verlustabzug.
Welche Steuern fallen an, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt?
Je nach Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlagen und Ausnahmen unterscheiden sich nach der jeweiligen Abgabe.
Fazit: Gewinn, Umsatz und Rechtsform getrennt betrachten
Die wichtigste Grundlage für eine korrekte Unternehmensbesteuerung in Österreich ist die Trennung der einzelnen Steuerarten. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer betreffen die Besteuerung des Einkommens beziehungsweise Gewinns. Die Umsatzsteuer knüpft an steuerbare Umsätze an. Lohnabgaben entstehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen.
Für 2026 sind insbesondere der Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent, die geltende Kleinunternehmerregelung und die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze zu beachten. Hinzu kommen je nach Unternehmen weitere Pflichten und Begünstigungen.
Wer die eigene Steuerbelastung realistisch planen möchte, sollte deshalb nicht nur einen Steuersatz auf den Jahresumsatz anwenden, sondern den steuerlichen Gewinn, die Umsatzsteuer, mögliche Ausschüttungen, Sozialversicherungsbeiträge und die tatsächlichen Zahlungsfristen getrennt berechnen.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: Körperschaftsteuergesetz 1988, § 22 – Steuersätze, Fassung 2026
- RIS: Körperschaftsteuergesetz 1988, § 8 – Einkommensermittlung und Verlustabzug
- Unternehmensserviceportal: Besteuerung von Gesellschaften
- Unternehmensserviceportal: Körperschaftsteuerpflicht und Mindestkörperschaftsteuer
- RIS: Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 – Umsatzsteuersätze 2026
- Unternehmensserviceportal: Kleinunternehmerregelung seit 2025
- Unternehmensserviceportal: Kommunalsteuer, Bemessungsgrundlage und Steuersatz
- Unternehmensserviceportal: Steuerfristen und Fälligkeiten für Unternehmen
Redaktioneller Rechtsstand: 21. Oktober 2026. Die genannten Steuerbeträge und Regeln gelten für die angegebenen Kalenderjahre und Sachverhalte. Gesetzliche Ausnahmen, individuelle Gewinnermittlungsregeln, internationale Sachverhalte und besondere Rechtsformen können zu abweichenden Ergebnissen führen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung.