Kann man Kreditkartengebühren steuerlich absetzen? – Werbungskosten – Österreich & Deutschland

Regelmäßig ist es soweit: Die Steuererklärung ist wieder fällig.

Um dabei möglichst milde davon zu kommen empfiehlt es sich für Unternehmer und Privatpersonen genaustens zu prüfen, welche Posten von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei könnte der ein oder andere auf einen Posten stoßen, an den er selbst nie gedacht hätte.

Wichtig: Für die genauen Regelungen rund um Werbungskosten und Kreditkartengebühren sowie steuerliche Vorteile ist es empfehlenswert, für die genauen Details in Österreich und Deutschland ein Beratungsgespräch bei einer Steuerberatung zu vereinbaren!

Wir geben hier einen allgemeinen Überblick  – dies ist keine steuerrechtliche Beratung und kann den Termin mit einer Steuerkanzlei zur individuellen Beratung nicht ersetzen.

Mal ehrlich: Haben Sie schon mal daran gedacht auch die Kreditkartengebühren von der Steuer abzusetzen?

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Tatsächlich ist auch das Absetzen von Kreditkartengebühren möglich

Es mag für viele überraschend sein, aber grundsätzlich gilt nämlich, dass auch die anfallenden Kreditkartengebühren eines Nicht-Selbstständigen zu dessen Betriebsausgaben zählen.

Bekannte Beispiele für Kreditkartengebühren sind:

  • das Bezahlen von Geschäftsessen
  • das Kaufen von fachbezogener Lektüre
  • Kosten für Seminare
  • Taxifahrten zum Kunden

Betriebsausgaben mit der Kreditkarte steuerlich absetzen – Deutschland

Sollten Sie also im Besitz einer Kreditkarte sein und diese oder ähnliche Betriebsausgaben auch mittels Ihrer Kreditkarte begleichen, so müssen Sie die entsprechenden Gebühren lediglich unter dem Posten Werbungskosten eintragen.

Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständigeer Arbeit

Denn da all diese Ausgaben nämlich Ihren Gewinn mindern sind sie auch von der Steuer absetzbar.Die entsprechende Anlage in solchen Fällen ist in der Regel die Anlage N. Diese befasst sich mit „Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit“.

Das Absetzen von Werbungskosten

Werbungskosten sind den meisten Menschen grundsätzlich sicher wohlbekannt. Darunter fallen den meisten allerdings eher Beispiele ein wie:

  • Arbeitskleidung
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungskosten

Nur die Wenigsten denken dabei auch an die anfallenden Kreditkartengebühren. Dabei können eben diese Gebühren je nach Transaktion auch ziemlich üppig ausfallen. Je nach Kreditinstitut spricht man von 1-3 Prozent des anfallenden Rechnungsbetrages. Zusätzliche Services, wie zum Beispiel diverse Versicherungsleistungen sind dabei noch nicht mit eingerechnet und können die Kreditkartengebühren schnell mal in die Höhe schießen lassen.

Werbungskostenpauschale eines Arbeitnehmers

Bei den Werbungskosten verhält es sich so, dass jeder Arbeitnehmer vom Finanzamt pauschal 1.000 Euro als Werbungskosten kalkuliert bekommt. Dies ist der sogenannte gesetzliche Freibetrag. Geben Sie die Kreditkartengebühren also zusätzlich zu den anderen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung an und bleiben die Beträge unter dem oben genannten Freibetrag, so gibt es nichts weiter zu beachten. Sie sind damit nicht in der Beweispflicht und müssen daher keine weiteren Belege einreichen.

Wann ist ein Nachweis für das Finanzamt bei Werbungskosten notwendig?

Sollten die angesammelten Werbungskosten diesen Rahmen allerdings sprengen, sieht das ganze anders aus. So müssen die monatlichen Abrechnungen in Form von Belegen allerdings sehr wohl dem Finanzamt nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich daher, Rechnungen immer gut aufzubewahren. Wer seine Belege ordentlich führt, sollte da auf der sicheren Seite sein und keine Probleme bekommen.

Private Kreditkarte für dienstliche Zwecke nutzen

  • Achtung: Wer mit seiner privaten Kreditkarte zum Beispiel ein Geschäftsessen bezahlt, der darf selbstverständlich auch nur diese Transaktiongebühr in der entsprechenden Anlage absetzen. Private Ausgaben dürfen dabei nicht inkludiert werden.

Kreditkarte vom Arbeitgeber

  • Wer allerdings als Angestellter tätig ist und die Kreditkarte seines Arbeitgebers nimmt um für das Bezahlen von Betriebsausgaben wie Taxifahrten zu einer Firmentagung nutzt, der muss auf das Absetzen der Betriebskosten in seiner Steuererklärung selbstverständlich verzichten.
  • Logisch: Denn es ist nicht seine Karte und damit auch nicht seine Kreditkartengebühr.

Dabei ist sogar zusätzlich noch zu beachten, dass das Benutzen der Kreditkarte des Arbeitnehmers für private Zwecke sogar zusätzlich als geldwerten Vorteil zu versteuern ist. Auch dies wäre in Anlage N einzutragen. Viele Betriebe wünschen das Nutzen einer solchen Kreditkarte für private Zwecke daher pauschal nicht.

Welche Kreditkarte in Österreich ist die beste?

  • Eine allgemeine Empfehlung gibt es für den Einsatz von privaten Kreditkarten und Firmen-Kreditkarten für Selbständige und Mitarbeiter – ein aktueller Vergleich der Kreditkarten Anbieter in Österreich ist in jedem Fall wichtig, um Kosten und Gebühren zu sparen und gute Leistungen zu erhalten.
  • Daher ist es empfehlenswert, vorab rund um das Thema Kreditkarte Vergleich Österreich zu recherchieren, um die beste Kreditkarte in Österreich mit den passenden Leistungen für sich selbst zu finden!

Kreditkartengebühren von Unternehmen

Bei Unternehmen verhält es sich so, dass fast jede Kreditkartengebühr als Geschäftskosten abgezogen werden kann.

Kreditkartengebühren als Geschäftskosten steuerlich geltend machen

Beispiele hierfür sind:

  • Finanzierungsgebühren
  • Jahresgebühren
  • Verspätungsgebühren

Solange all diese Gebühren nachweislich mit dem betreffenden Geschäft zusammenhängen ist all dies kein Problem.

Kreditkartengebühren von Vermietern

Wer eine Immobilie vermietet und diese Miete auf seine Kreditkarte überwiesen bekommt kann die betreffenden Kreditkartengebühren ebenfalls absetzen. Dies ist in der Anlage V „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ einzutragen.

Kreditkarten am besten immer zwischen beruflich und privat trennen

Um bei der Kreditkartenabrechnung nicht durcheinander zu kommen, empfehlen Experten auch das Trennen von beruflicher und privater Kreditkarten. So erspart man sich am Ende das Grübeln darüber, ob das Essen auf der Abrechnung der Arbeit oder dem Vergnügen diente.

Denn letztendlich muss zweifelsfrei sein, dass die abzuschreibende Transaktion auch tatsächlich beruflichen Zwecken diente. Gerade in turbolenten Monaten kann man dabei aber leicht durcheinander kommen.

Wer nicht bereit ist, in mehrere Kreditkarten zu investieren, dem empfiehlt es sich die Kreditkartengebühren regelmäßig durchzugehen und berufliche und private Transaktionen entsprechend zu unterteilen/markieren. So sieht das Finanzamt auf einem Blick welche Transaktion welchem Zwecke diente.

Fazit: Wer im Bereich Steuererklärungen sowieso schon einen groben Überblick hat, dem sollte auch das Absetzen der Kreditkartengebühren ohne Weiteres möglich sein. Bei entstehenden Zweifeln helfen allerdings selbstverständlich Steuerberater oder Internetportale gerne weiter. Auch sollte man sich im Vorfeld gut darüber informieren welche Kreditkarte einen attraktiven Service mit niedrigen Gebühren anbietet.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

Steuern sind nicht jedermanns Sache. Trotzdem muss man nicht gleich wegen jeder Frage einen teuren Steuerberater aufsuchen. Viele Fragen lassen sich auch so beantworten – aus der Praxis für die Praxis.

Auf dieser Seite biete ich keine Steuerberatung an, sondern beantworte steuerrelevante Fragen des täglichen Lebens und halte wertvolle Tipps für euch bereit. Anleitungen für Cum-Ex Geschäfte gibt es hier nicht, aber möglicherweise steht das Thema Dienstwagennutzung bei dem einen oder anderen auf der Agenda.

Kurz und gut, hier findet ihr Tipps und Hinweise, um das alltägliche Steuerallerlei ohne großen Aufwand zu euren Gunsten zu meistern und dabei auch noch Geld zu sparen.

Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.