Steuererklärung – Einkommensteuererklärung 2021 / 2022 in Österreich

In Österreich besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 42 Abs 1 Z1 EStG, wenn Arbeitnehmer vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese eine Steuererklärung vom Finanzamt zugesandt bekommen. In einem solchen Fall ist es egal, welche Einkünfte bezogen werden, denn dieser Aufforderung muss nachkommen werden.

Steuererklärung – Einkommensteuererklärung 2022 in Österreich

Bei der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) handelt es sich um Österreich m die Bekanntgabe aller Ein- und Ausgaben sowie die abzuführende Einkommensteuer beim Finanzamt.

Unterstützung bei der Erstellung bietet die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung. Worauf es genau ankommt und wie die Einkommensteuererklärung durchgeführt wird, soll der folgende Artikel zeigen.

Wie wird eine Einkommensteuererklärung durchgeführt?

Die Einkommensteuererklärung muss in Österreich von allen steuerpflichtigen Personen getätigt werden. Dazu zählen Personen, welche ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Auch für Personen, welche das jährliche steuerfreie Basiseinkommen übersteigen, sind davon betroffen. Generell sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  • -> übersteigt das jährliche Einkommen die steuerfreie Grenze (Lohnsteuerklassen beachten)
  • -> gibt es Einkünfte aus Kapitaleinlagen?
  • -> sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorhanden?

Wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?

Ebenfalls häufig wird die Frage gestellt: Wann muss eine Steuererklärung im Österreich eingereicht werden? Grundsätzlich hängt dieses Datum nicht von der Höhe der zu zahlenden Steuer ab. Wie oben bereits erwähnt spielt es keine Rolle, ob es sich um einen beschränkten oder uneingeschränkten Steuerpflichtigen hält.

Im Zuge der Übermittlung gibt es zwei Abgabezeitpunkte. In Papierform haben Betroffene bis zum 30. April des Folgejahres Zeit. Bei elektronischer Übermittlung ist es hingegen der 30. Juni. Je nach Fall können sich die Fristen auch nach hinten verlängern.

Welche erforderlichen Unterlagen werden benötigt?

Wie bei jeder Steuererklärung müssen bestimmte Unterlagen vorgezeigt werden. Eine Einreichung des Lohnzettels ist bei der Einkommensteuererklärung E1 nicht notwendig. Folgende Unterlagen könnten jedoch verpflichtend sein:

  • Einkünfte aus Vermietung
  • Einkünfte aus Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung in Österreich an sich fallen jedoch keine Kosten oder Gebühren ab.

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung in Österreich

  • In Österreich wird meist von einer Steuererklärung gesprochen. Hierbei ist nach dem Gesetz aber die Einkommensteuererklärung gemeint.
  • Im Land muss diese abgegeben werden, wenn die Person in Österreich unbegrenzt steuerpflichtig sind, diese das steuerfreie Grundeinkommen überschreitet und mehr als ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat.

Wer ist in Österreich steuerpflichtig?

Unbegrenzt steuerpflichtig sind daher all jene Personen, welche ihren Wohnsitz im Land Österreich haben, oder deren eigentlicher Aufenthaltsort das Land Österreich ist.

Wann muss eine Steuerklärung abgegeben werden?

Die Pflicht für die Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht bei einem Einkommen, welches keine lohnsteuerpflichtigen Einnahmen von über 11.000 Euro im Jahr enthält. Bei einem Gehalt, das außer dem lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch weitere Einkünfte von über 730 Euro enthält sowie das gesamte Einkommen 12.000 Euro pro Jahr überschreitet, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Auch bei einem Einkommen, das aus zwei oder mehr nicht-selbständigen Arbeiten erzielt wird und das Einkommen 12.000 Euro pro Jahr überschreitet, ist die Erklärung abzugeben.

Buchführende Einkommensteuerpflichtige sind in jedem Fall verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In einem solchen Fall spielt die Höhe der Einnahmen keine Rolle.

Die Pflicht für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, ist noch für andere Fälle vorgesehen. Dies ist der Fall, wenn die Person Kapitaleinkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen bezieht, welches nicht der Kapitalertragssteuer, sondern einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 Prozent unterliegt und wenn diese Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken (nach § 30 EStG) erlangt hat und für diese keine Immobilienertragsteuer gezahlt worden ist.
Müssen Personen eine Steuererklärung abgeben, sind diese generell dazu verpflichtet, diese elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ein Einreichen der Steuererklärung in Papierform unter der Anwendung der Vordrucke ist im Land Österreich nur in Ausnahmefällen noch vorgesehen.

Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt via FinanzOnline

Wie die Einkommensteuererklärung, sind auch die Anlagen in elektronischer Form an das Finanzamt zu senden. Bei buchführenden Unternehmern kann dies über FinanzOnline unter dem Punkt “E-Bilanz” erfolgen. Die Anlagen E 1a und E 1a-K sind für Kleinunternehmer und diese enthalten eine normierte Aufstellung der Betriebsausgaben und -einnahmen für die Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Die separate Einreichung dieser Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in schriftlicher Form entfällt somit.

Den Lohnzettel müssen die Personen der Steuererklärung nicht beilegen, denn er wird vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle direkt an das Finanzamt gesendet. Wenn die Personen Lohnzettel überprüfen oder einsehen wollen, dann können sie diesen beim Arbeitgeber anfordern oder in der Lohnzetteldatenbank über das Portal FinanzOnline abrufen.

Der Ablauf der Einkommensteuererklärung

In Österreich muss eine Einkommensteuererklärung generell in elektronischer Form eingereicht werden. Das Portal hierzu ist FinanzOnline.

  • So müssen hier zudem alle Anlagen über FinanzOnline abgegeben werden. Im Sinne der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist hier eine vereinheitlichte Aufstellung der Betriebsausgaben und -einnahmen in der Beilage E 1a zu finden. Eine schriftliche Form dieser Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss in diesem Fall nicht nachgereicht werden.
  • Auch die Kleinunternehmer finden eine Anlage bei FinanzOnline. Diese hat die Bezeichnung E 1a-K und kann eine normierte Auflistung über die Betriebseinnahmen und –ausgaben geben. Daher muss in diesem Fall auch keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in schriftlicher Form eingereicht werden.

Ist die elektronische Übersendung der Einkommensteuer nicht durchführbar, weil beispielsweise kein Internetanschluss vorhanden ist, dann kann die Steuererklärung schriftlich abgegeben werden. Hierfür ist das Formblatt E1 zu nutzen.

Weiterhin sind von der Einreichung der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline solche Steuerpflichtigen ausgenommen, welche keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen. Die Satzung zu FinanzOnline besteht bei einem Vorjahresumsatz in Höhe von 30.000 Euro.

Welche Fristen muss man beachten?

Wie lange die Personen für die Einreichung der Einkommensteuererklärung Zeit haben, hängt vor allem davon ab, auf welchem Weg sie diese Erklärung absenden. Bei einer Einreichung in Papierform beträgt die Frist bis 30. April des Folgejahres. Bei einer elektronischen Übersendung ist der Abschluss der Frist der 30. Juni des folgenden Jahres. Diese Fristen können auf fundierten Antrag, den die Personen über FinanzOnline einreichen können, einfach verlängert werden. Wird die Einkommensteuererklärung vom Steuerberater oder dem Wirtschaftstreuhänder ausgeführt, dann sind noch längere Fristen möglich.

Wieviel Einkommensteuer muss ich bezahlen?

Die faktische Höhe der Einkommensteuer wird im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt, denn die Steuer wird generell anschließend im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung definiert. Es ergibt sich daher eine Nachzahlung oder eine Gutschrift.

Waren die getätigten Vorauszahlungen bzw. die anzurechnenden Steuern höher als jene in der Veranlagung errechnete Einkommensteuer, dann erfolgt in jedem Falle eine Gutschrift.

Eine Steuernachzahlung kommt auf die Person zu, wenn die getätigten Vorauszahlungen niedriger als die errechnete Einkommensteuer waren. Eine solche festgesetzte Steuerschuld müssen die Personen dann innerhalb eines Monats ab der Empfang des Steuerbescheids zahlen.

Widerspruch gegen den Bescheid einbringen – Frist beachten

Sollten Personen mit dem Ergebnis in dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden sein, können diese innerhalb der Frist von einem Monat ab der Zustellung einen Widerspruch einbringen, wenn zum Beispiel die berechnete Einkommensteuer in dem Bescheid von der persönlichen Einkommensteuererklärung abweicht oder wenn ein Fehler beim Ausfüllen der Erklärung gemacht worden ist.

Die Bedeutung der Erklärungsfrist

Eine Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des folgenden Jahres bzw. bei elektronischer Übersendung bis 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen. Im Sonderfall kann auf begründeten Antrag jene Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verlängert werden. Ein solcher Antrag kann über FinanzOnline im Punkt Eingaben/Anträge/Fristverlängerung in elektronischer Form eingebracht werden. Wenn die Personen von einem steuerlichen Anwalt vertreten werden, haben diese für die Einreichung der Steuererklärung in aller Regel länger Zeit.

Ergeht keine Anordnung, ist zu differenzieren, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einnahmen enthalten sind oder nicht.

Eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt steuerpflichtige Menschen mit Wohnsitz in Österreich insbesondere in jenen Fällen, in welchen das steuerfreie Grundeinkommen überschritten ist und nicht nur ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Wenn nun in dem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einnahmen enthalten, müssen die Personen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Einkommen über 11.000 Euro liegt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG). Wenn in dem Einkommen außer den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen auch andere Einkünfte (beispielsweise aus Werkverträgen) von mehr als 730 Euro enthalten und wenn das gesamte Einkommen 12.000 Euro übersteigt, so sind diese verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Endbesteuerte Erträge aus Kapitalanlagen sind nicht anzurechnen.

  • Wenn zugleich zwei oder mehrere nicht selbstständige Arbeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Rentenzahlungen, welche nicht von einem Pensionsträger versteuert werden, bezogen werden und die Einnahmen mehr als 12.000 Euro betragen, muss die Erklärung abgegeben werden.
  • Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht für unbegrenzt steuerpflichtige Personen generell auch dann, wenn Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen werden, die einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen. Dies betrifft vor allem ausländische Kapitaleinkünfte und auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen nach § 30 EStG, für welche keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.

So besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn das Einkommen teilweise oder ganz aus betrieblichen Einnahmen (aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Ertrag durch die Buchführung bestimmt wird.

Somit können die Personen davon ausgehen, dass diese normalerweise eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Diese Verpflichtung schließt zudem die Abgabe bestimmter Anlagen ein. Unternehmer und buchführende Unternehmerinnen haben ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Bilanz beizulegen bzw. gemäß der elektronischen Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt nach § 44 Abs. 1 EStG einzureichen. Dies kann elektronisch erfolgen. Für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Anlage E1a-K bzw. E 1a für Kleinunternehmer eine normierte Aufstellung der Einnahmen und der Betriebsausgaben. Eine separate Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in schriftlicher Form muss nicht eingereicht werden.

  • Für buchführende Unternehmer gilt außerdem, dass diese die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz beilegen. Die Einreichung Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz kann zudem über E-Bilanz erfolgen. In diesem Fall ist diese ein Teil der Abgabe der elektronischen Erklärung nach § 44 Abs. 1 EStG).
  • Die Anlage E A1 enthält für die Einnahmen-Ausgaben-Rechner eine normierte Form für die Betriebseinnahmen und -ausgaben. Eine Einreichung einer separaten Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung in schriftlicher Form ist nicht nötig.

Zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mithilfe von FinanzOnline sind künftig nur die Personen verpflichtet, die eine Voranmeldung zur Umsatzsteuer mittels FinanzOnline einbringen müssen. Hierzu muss der Umsatz im Vorjahr mehr als 30.000 € betragen.

Legen die Personen der Einkommensteuererklärung der Anlage E 1 keinen Lohnzettel bei, dann wird dieser vom Arbeitgeber bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Der Lohnzettel kann zudem auch vom Arbeitgeber angefordert oder in der Lohnzetteldatenbank auf FinanzOnline eingesehen werden.

Wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?

  • Buchführende Einkommensteuerpflichtige sind dazu verpflichtet, dass sie unabhängig von der Höhe der Einnahmen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

In Interesse der Steuerzahler empfiehlt sich außerdem auch die Abgabe einer Steuererklärung bei Vorliegen von Verlusten jeglicher Art. Mit dem Bescheid der Einkommensteuererklärung durch das zuständige Finanzamt wird der Verlust der Höhe und dem Grunde nach rechtskräftig definiert und dient dem Zweck des Verlustvortrages für die nächsten Einkommensteuererklärungen.

In der Einkommensteuererklärung geben die Personen jedoch nicht nur Auskunft zu den Einnahmen, sondern auch zu anderen Besteuerungsmerkmalen des jeweiligen Zeitraums. Weitere Merkmale neben der Höhe der Einnahmen sind abziehbare Ausgaben, die gesondert betrachtet werden. Dies sind zum Beispiel Kinderfreibeträge oder andere außergewöhnliche Belastungen.

Im Zusammenhang mit der der elektronischen Möglichkeit für die Einreichung der Steuererklärung ergeben sich generell zwei vereschiedene Abgabezeitpunkte.
Für in schriftlicher Form eingereichte Steuererklärungen ist dies der 30. April des folgenden Jahres als spätester Termin, für die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline haben die Personen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Zeit.

Auf gesicherten Antrag hin können diese Fristen aber einfach verlängert werden. Längere Abgabefristen sind vor allem bei der Vertretung durch den Steuerberater oder dem Wirtschafttreuhänder möglich.

Die gesamten Informationen zu dem Verfahrensablauf und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung finden die Steuerzahler unter FinanzOnline.
Ergeht der Bescheid für die Einkommensteuererklärung und die Person ist nicht damit einverstanden, weil hierin nicht alle Standpunkte berücksichtigt worden sind oder eventuell eine Abweichung zwischen dem Bescheid und der der Steuererklärung vorliegt, können diese einen Widerspruch innerhalb eines Kalendermonats nach Zusendung des Bescheids bei der Finanzbehörde einlegen. Diese Beschwerde muss allerdings begründet sein und die Bekanntgabe der jeweiligen Änderung enthalten.

Die Steuervorauszahlungen – Worauf achten?

  • Wenn die Personen mehrere einkommens- oder lohnteuerpflichtige Einkünfte innerhalb eines Jahr haben und sich daher eine Nachzahlung für die Steuer ergibt, schreibt das Finanzamt die Vorauszahlung für die Steuer für das kommende Kalenderjahr vor.
  • Die vorausgehende Zahlung wird jedoch nur dann definiert, wenn diese wenigstens 300 Euro im Jahr beträgt. Die jeweilige Höhe der Zahlungen finden die Steuerzahler auf dem Vorauszahlungsbescheid.
  • So bekommen diese alle drei Monate ein Viertel des vollständigen Vorauszahlungsbetrags festgeschrieben. Sind die Zahlungen zu hoch, zum Beispiel weil die Person in dem Jahr weniger verdient hat als im Vorjahr, so kann sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.

Ist die entsprechende Frist abgelaufen, können die Steuerzahler bis 30. September des Jahres einen formlosen Antrag auf Deklassierung der Zahlungen stellen. Im kommenden Einkommensteuerbescheid werden diese Vorauszahlungen dann ebenfalls angerechnet.

Coronavirus Sonder Regeln für die Einkommensteuer Vorauszahlungen & Zuschläge

Das Bundesministerium für Finanzen in Österreich hat im Jahre 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus Sonderregelungen in Bezug auf die Körperschafts- und die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr, für die Entrichtung und die Stundung in Raten, die Verhängung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen, Stundungszinsen sowie für die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen für das Jahr 2019 geschaffen und jene im Erlass vom 24. März 2020 konkretisiert und ergänzt.

Voraussetzung für diese Anträge ist, dass die persönliche Betroffenheit geprüft worden ist und glaubhaft versichert werden kann, dass der betreffende Notstand auf die Auswirkungen der Infektion zurückzuführen ist.

Wenn nun die Festsetzung von Körperschafts- und Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nach Punkt 1.1 nicht sowieso mit Null Euro entsteht, ist eine Vorauszahlung nach § 45 Abs. 4 EStG auf den jeweiligen Betrag herabzusetzen, welcher sich für das Jahr 2020 wahrscheinlich ergeben wird.

Wird die Person von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes finanziell so betroffen, dass diese die Vorauszahlung in der nach § 45 Abs. 4 EStG festzusetzenden Höhe nicht zahlen kann, kann sie diese beim Finanzamt beantragen. Die Einkommens- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 können nicht festgesetzt werden oder diese Festsetzung ist auf einen Geldbetrag zu beschränken, welcher niedriger ist, als die Jahressteuer 2020.

Bei Vorliegen der fassbaren Betroffenheit hat das zuständige Finanzamt den Betrag der Einkommens- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung nach § 206 Abs. 1 a BAO entsprechend mit einem geringeren Betrag bzw. mit Null Euro zu setzen.

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

Steuern sind nicht jedermanns Sache. Trotzdem muss man nicht gleich wegen jeder Frage einen teuren Steuerberater aufsuchen. Viele Fragen lassen sich auch so beantworten – aus der Praxis für die Praxis.

Auf dieser Seite biete ich keine Steuerberatung an, sondern beantworte steuerrelevante Fragen des täglichen Lebens und halte wertvolle Tipps für euch bereit. Anleitungen für Cum-Ex Geschäfte gibt es hier nicht, aber möglicherweise steht das Thema Dienstwagennutzung bei dem einen oder anderen auf der Agenda.

Kurz und gut, hier findet ihr Tipps und Hinweise, um das alltägliche Steuerallerlei ohne großen Aufwand zu euren Gunsten zu meistern und dabei auch noch Geld zu sparen.

Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.