Allgemeine Fragen und Antworten zum Familienbonus Plus für Österreich
Familien zahlen Steuern und sichern durch Kindererziehung die Zukunft unseres Landes. Mit der Hilfe mit des Bonusses sollen Familien honoriert werden. Menschen, die arbeiten und Kinder haben, sollen entlastet werden.
- Ab 2021 verspricht der Familienbonus Plus jährlich bis zu 1.750 Euro Steuern pro Kind bis zum 18. Lebensjahr einzusparen.
- Nach der Volljährigkeit des Kindes besteht ein reduzierter Anspruch in Höhe von 500 Euro jährlich zu, insofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ist für Familien bisher die größte Entlastungsmaßnahme.
Der Familienbonus Plus 2022 in Österreich ist ein Steuerabsetzbetrag, mit dem Ziel Ihre Steuerlast zu reduzieren. Hierzu ersetzt dieser ab dem Jahr 2019 die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie vom Kinderfreibetrag.
Wichtige Informationen über den Familienbonus Plus
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Steuerabsetzbetrag, der einem die Steuerlast gleich direkt reduziert. Der Familienbonus Plus steht einem immer dann zu, wenn für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird und man zusätzlich auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.
- Diese steuerliche Entlastung ersetzt bereits seit dem Jahr 2019 sowohl den Kinderfreibetrag, als auch die steuerliche Absetzbarkeit der jährlichen Kosten für die Kinderbetreuung.
- Der Familienbonus Plus unterliegt gesetzlich gesehen einer sogenannten monatlichen Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass alle, die antragsberechtigt sind, aus diesem Grund den Familienbonus Plus bereits ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde, beantragen können.
Die Höhe des Familienbonus Plus 2022
Aktuell beträgt der Familienbonus Plus genau 125 Euro pro Monat und pro Kind, also umgerechnet 1500 Euro jährlich. Ausbezahlt wird der Betrag in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Isr das Kind nach dem 18. Geburtstag noch nicht selbst erhaltungsfähig, so gibt es für diesen Fall eine Sonderregelung.
- Dann steht einem nämlich trotzdem immer noch ein reduzierter Familienbonus Plus zu. Dieser beträgt 41, 68 Euro im Monat, bzw. 500,16 Euro pro Jahr. Der Familienbonus Plus steht einem so lange zu, so lange man auch noch die Familienbeihilfe bezieht.
- Dieser Bonus kann für jedes Kind aber maximal einmal zur vollen Gänze berücksichtigt werden. Der Familienbonus Plus reduziert die Einkommensteuer übrigens höchstens auf Null.
* Wichtiges über die Voraussetzungen damit man überhaupt erst einmal Anspruch auf den Familienbonus Plus hat:
Im Grunde genommen steht der Familienbonus Plus jedem zu, der für ein Kind die österreichische Familienbeihilfe bezieht. Den Bonus bekommt man, wenn das Kind in Österreich wohnt und natürlich wenn auch alle anderen zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich sind immer beide Elternteile für den Familienbonus Plus antragsberechtig, also alle Familienbeihilfenbezieher/in und (Ehe)Partner/in der familienbeihilfenbeziehenden Person oder Familienbeihilfenbezieher/in.
Von dieser Maßnahme profitieren insgesamt über 950.000 Familien in Österreich mit rund 1,6 Mio. Kinder in einem Ausmaß von 1,5 Mrd. Euro im Jahr.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. -verdienende, die keine oder geringe Steuern zahlen, erhalten künftig einen jährlichen Kindermehrbetrag in der Höhe von max. 250 Euro pro Kind.
Durch den Familienbonus Plus steigt keiner schlechter als vorher aus. Zudem waren die bisherigen Entlastungen für Familien teilweise mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf den Familienbonus Plus
Wem steht der Familienbonus Plus zu?
- Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch, wenn Sie in Österreich steuerpflichtig sind und für Ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Dabei wird der Familienbonus Plus nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
- Karenzgeldempfänger, Arbeitssuchende und Mindestsicherungsempfänger haben keinen Anspruch, da sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Der Anspruch für Menschen mit Behinderung besteht solange, wie auch der Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Kindes. So steht den Eltern von Kindern mit Behinderung auch der Bonus zu.
Für Pflegeelternteile, die für das Kind Familienbeihilfe beziehen, haben ebenso einen Anspruch auf den Familienbonus Plus für das Kind. Wird der Unterhalt von den leiblichen Eltern in voller Höhe gezahlt, dann steht ihnen ein Unterhaltungsbetrag und auch der Anspruch auf den Bonus zu.
Bei Halb- und Vollweisen kann diejenige bzw. derjenige, die/der Familienbeihilfe bezieht, auch einen Anspruch auf Familienbonus Plus geltend machen.
Beantragung des Familienbonus Plus
Antrag über Lohnsteuerausgleich oder den Arbeitgeber
Die Beantragung kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung, sprich durch den Arbeitgeber, oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung erfolgen.
Formular E:30 – Familienbonus Plus via Arbeitgeber
Bei einer Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung erhalten Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu muss auf der Seite vom Bundesministerium für Finanzen das E30 Formular (Erklärung zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber: Familienbonus Plus) ausgefüllt und jederzeit beim Arbeitgeber abgegeben werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt diese ab dem Folgemonat. Erfolgt ein Jobwechsel muss das Formular erneut beim neuen Arbeitgeber abgegeben werden.
Auszahlung durch Lohnsteuerausgleich – L1k Formular zur Arbeitnehmerveranlagung
Im Nachhinein können Sie mittels Ihrer Steuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung mit dem L1k Formular vom Bundesministerium für Finanzen den gesamten jährlichen Familienbonus Plus anfordern. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Veranlagung für das vergangene Jahr.
Die dafür benötigte Familienbeihilfe Bestätigung erhalten Sie über FinanzOnline oder in einem zuständigen Wohnsitzfinanzamt direkt vor Ort. Die Kontaktadressen der Finanzämter finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.
Aufteilung des Familienbonus Plus unter (Ehe-)PartnerInnen
- Unter (Ehe-)PartnerInnen sind jene Personen, die mit dem Familienbeihilfenbezieher/in entweder verheiratet sind, für mehr als sechs Monate im Jahr in einer Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu verstehen.
- Dabei ergeben sich für die (Ehe-)Partnerinnen und (Ehe-)Partner folgende Möglichkeiten, Sie können als Elternteil entweder den vollen Familienbonus Plus pro Jahr für Ihr Kind beantragen, oder der Bonus wird auf beide (Ehe)PartnerInnen aufgeteilt und jede/jeder bekommt den halben Betrag des Bonus.
Als Hinweis wird darauf hingedeutet, dass für ein Kind in Summe nicht mehr als der ganze Familienbonus Plus zusteht.
Daher wird geraten sich mit dem anderen Elternteil abzusprechen, damit nicht zu viel in Summe beantragt wird und es möglicherweise zu unerwünschten Nachzahlungen kommt. Sei es dennoch der Fall, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.
Leben die Eltern getrennt, dann kann diese Möglichkeiten der Aufteilung nicht zur Anwendung kommen.
Aufteilung des Familienbonus Plus unter getrenntlebenden Elternteilen
Auch bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Dazu muss die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt sein. Dann kann bei einer Einigung die/der FamilienbeihilfenbezieherIn und die/der UnterhaltszahlerIn jeweils den halben Familienbonus Plus beantragen.
Nur wenn einer der beiden getrenntlebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten (mindestens 1.000 Euro pro Kind) aufkommt, dann gilt für Kinder bis zum 10. vollendeten Lebensjahr die Regelung, das dieser Elternteil einen höheren Familienbonus Plus beantragen kann, und zwar mindestens 1.350 Euro und der andere Elternteil erhält in diesem Falle den restlichen Betrag des Familienbonus Plus.
Diese Regelung kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und ist bis 2021 befristet. Für ein Kind steht in Summe nicht mehr als der Familienbonus Plus mit 1.750 Euro zu. Daher raten wir zur Absprache mit dem anderen Elternteil.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze erfüllt, dann kann der Familienbonus Plus mit dem L1k-bF Formular auf Bundesministerium Finanzen für eine monatliche Auszahlung beantragt werden.
Wurde die Unterhaltsverpflichtung im ganzen Kalenderjahr nicht erfüllt, dann hat die/der Unterhaltsverpflichtete kein Anspruch auf das Familienbonus Plus und die/der FamilienbeihilfenbezieherIn kann den gesamten Familienbonus Plus für das Kind beantragen sowie diese auch mit der/dem (Ehe-)PartnerIn teilen.
Ein Anspruch auf den Familienbonus Plus steht nur für die Anzahl an Monate zu, an der die/der Unterhaltsverpflichtete zur Gänze zur Unterhaltsverpflichtung aufkommt.
Die Beantragung in besonderen Fällen erfolgt unter einer monatlichen Betrachtung mittels dem L1k-bF Formular.
Dazu müssen folgende Verhältnisse herrschen:
- Trennung der (Ehe-)PartnerInnen
- Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe
- Begründung einer Lebensgemeinschaft, die mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr bestand
- Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgt nicht im vollen Umfang
- Wechsel des Wohnsitzstaates des Kindes
- Tod der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners
Als Hinweis sei hinzudeuten, dass Sie für jedes Kind ein eigenes L1k-bF Formular ausfüllen müssen.
Wie kann ich meine persönliche Steuerentlastung berechnen?
Das Berechnungsprogramm auf bmf.gv.at „Brutto-Netto-Rechner“ zeigt Ihnen die Steuerersparnis im Rahmen des Familienbonus Plus.
Haben auch Kinder im Ausland Anspruch auf den Familienbonus Plus?
In der gesetzlich vorgesehenen Höhe haben nur Kinder im Inland Anspruch auf den Familienbonus Plus. Für Kinder im EU-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus entweder erhöht oder vermindert, abhängig vom Preisniveau des Wohnsitzstaates. Dieser gilt wie der reguläre Familienbonus Plus zu beantragen. Für Kinder in Drittstaaten gibt es kein Anspruch auf Familienbonus Plus.
Muss der Arbeitgeber das E30 Formular annehmen?
Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu ergänzen. So kann der Arbeitgeber bei der Erfüllung aller Voraussetzungen die erforderlichen Unterlagen nicht verweigern.
Was gilt für Arbeitgeber zu beachten?
Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus nicht berücksichtigen.
Muss das E30 Formular jedes Jahr erneut beim Arbeitgeber vorgelegt werden?
- Eine jährliche Neuanmeldung mittels dem E30 Formular ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss lediglich den Familienbonus Plus bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes einstellen.
- Sollten Änderungen der Verhältnisse eintreten, ist dies zu melden. Als Beispiel lassen sich der Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten, Wegfall der Familienbeihilfe oder Anspruch des Unterhaltsabsetzbetrag, erwähnen.
Gibt es ein Vorteil bzw. ein Nachteil, wenn der Familienbonus Plus für die monatliche Lohnverrechnung oder über die Jahresveranlagung beantragt wird?
Betraglich gesehen gibt es kein Unterschied, einzig allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung ist unterschiedlich, ob dieser Bonus monatlich über den Lohn oder im Folgejahr berücksichtigt wird.
Besteht ein Anspruch bei Selbstständigkeit?
Der Familienbonus Plus steht all jenen zu, die Steuer zahlen. Dabei spielt die Art der Einkünfte keine Rolle. So haben auch jene Personen, die Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Land- und Forstwirtschaft erhalten, einen Anspruch. Der Bonus kann von Selbstständigen nur im Rahmen der Jahresveranlagung geltend gemacht werden. Hierzu kann der Familienbonus Plus über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Kann ich meinen Antrag auf Familienbonus Plus zurückziehen?
Es ist jederzeit möglich einen Antrag zurück zu ziehen und somit auf den Familienbonus Plus zu verzichten.
Quellen: Arbeiterkammer, Bundesministerium für Finanzen, Wirtschaftskammer