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Steuern

Einkommensteuerrechner Österreich 2026: Steuer berechnen & Tabelle

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 15:50

Mit einem Einkommensteuerrechner für Österreich lässt sich abschätzen, wie viel Einkommensteuer auf das jährliche Einkommen oder den Gewinn anfällt. Für 2026 gelten sieben Tarifstufen zwischen 0 % und 55 %. Die ersten 13.539 Euro des steuerpflichtigen Jahreseinkommens bleiben im allgemeinen Einkommensteuertarif steuerfrei. Bei Arbeitnehmern können Steuerabsetzbeträge die tatsächliche Steuerbelastung zusätzlich senken.

Für eine zuverlässige Berechnung müssen Bruttogehalt, Umsatz, Gewinn und steuerpflichtiges Einkommen voneinander unterschieden werden. Außerdem benötigen Arbeitnehmer und Selbstständige unterschiedliche Angaben. Während bei einem Angestellten insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Sonderzahlungen eine Rolle spielen, müssen Selbstständige ihre Betriebsausgaben, Sozialversicherungsbeiträge und mögliche Gewinnfreibeträge berücksichtigen.

Kurzantwort: Einkommensteuer 2026 berechnen

  • Steuerfreier Grundtarif: Bis 13.539 Euro steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt der Grenzsteuersatz 0 %.
  • Steuersätze: 20 %, 30 %, 40 %, 48 %, 50 % und für Einkommensteile über einer Million Euro 55 %.
  • Arbeitnehmer: Der Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums berücksichtigt die wichtigen Angaben für die Lohnberechnung.
  • Selbstständige: Der SV- und Steuer-Rechner der WKO schätzt Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
  • Angestellt und selbstständig: Für die Einkommensteuer müssen die maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte gemeinsam betrachtet werden.
  • Wichtig: Die endgültige Steuer wird im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts festgestellt.

Welcher Einkommensteuerrechner ist in Österreich der richtige?

Ein Einkommensteuerrechner ist nur dann sinnvoll, wenn er zur persönlichen Einkommenssituation passt. Ein gewöhnlicher Brutto-Netto-Rechner liefert beispielsweise keine vollständige Einkommensteuerberechnung für einen Selbstständigen mit betrieblichen Ausgaben.

Für Österreich stehen mehrere offizielle beziehungsweise institutionelle Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Rechner Geeignet für Was wird berechnet?
BMF-Brutto-Netto-Rechner Arbeitnehmer und Pensionisten Brutto-Netto-Vergleich, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und wichtige steuerliche Entlastungen
WKO-SV- und Steuer-Rechner Selbstständige, Unternehmer und Personen mit zusätzlichen selbstständigen Einkünften Geschätzte Einkommensteuer, Sozialversicherung und mögliche Nachzahlungen
FinanzOnline-Vorberechnung Personen, die eine Steuererklärung vorbereiten Voraussichtliche Einkommensteuer oder mögliche Gutschrift anhand der eingegebenen Erklärungsdaten
BMF-Berechnungsprogramme Personen mit konkreten steuerlichen Berechnungsfragen Verschiedene Berechnungen, Tabellen und Spezialrechner

Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums

Der offizielle Brutto-Netto-Rechner wurde für das Jahr 2026 aktualisiert. Er berücksichtigt unter anderem die neuen Einkommensteuertarifgrenzen und ausgewählte Änderungen bei den Steuerabsetzbeträgen.

Der Rechner ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie wissen möchten:

  • Wie viel Nettogehalt bleibt bei einem bestimmten Bruttomonatsgehalt?
  • Wie wirken sich eine Gehaltserhöhung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes aus?
  • Welche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen an?
  • Wie hoch sind die voraussichtlichen Sonderzahlungen netto?
  • Welche Auswirkungen haben bestimmte persönliche Steuerabsetzbeträge?

Offizieller Rechner: Brutto-Netto-Rechner 2026 des Bundesministeriums für Finanzen.

Eine ergänzende Erklärung zur Berechnung des Nettogehalts bietet unser Brutto-Netto-Rechner-Ratgeber für Österreich.

WKO-SV- und Steuer-Rechner für Selbstständige

Der SV- und Steuer-Rechner der Wirtschaftskammer Österreich ist vor allem für Selbstständige, Einzelunternehmer und nebenberuflich Selbstständige interessant.

Er ermöglicht eine Schätzung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse.

Zu den möglichen Eingaben gehören:

  • Gründungsjahr und Gründungsmonat,
  • Art der selbstständigen Tätigkeit,
  • voraussichtlicher Jahresumsatz,
  • betriebliche Jahresaufwendungen,
  • gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis sowie
  • bestimmte weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung.

Zusätzlich können unter den im Rechner vorgesehenen Voraussetzungen mögliche spätere SVS-Nachzahlungen dargestellt werden.

Wichtig zur Genauigkeit: Der WKO-Rechner arbeitet mit Annahmen und Vereinfachungen. Beispielsweise werden nicht sämtliche persönlichen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Er ist daher eine Planungshilfe und kein verbindlicher Einkommensteuerbescheid.

Zum Rechner: SV- und Steuer-Rechner der Wirtschaftskammer Österreich.

Einkommensteuer mit FinanzOnline vorberechnen

Wer bereits eine Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung vorbereitet, kann die entsprechende Vorberechnungsfunktion von FinanzOnline verwenden.

Diese berücksichtigt die in der Erklärung erfassten Daten und ermöglicht eine erste Einschätzung des steuerlichen Ergebnisses.

Die tatsächliche Steuervorschreibung kann abweichen, wenn das Finanzamt Daten korrigiert, zusätzliche Informationen benötigt oder abweichende rechtliche Beurteilungen trifft.

Offizieller Zugang: FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen.

Einkommensteuertabelle Österreich 2026: Alle Tarifstufen

In Österreich gilt für das gewöhnlich tarifpflichtige Einkommen ein progressiver Einkommensteuertarif.

Das bedeutet: Bei einem steigenden Einkommen wird nicht automatisch das gesamte Einkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert. Die jeweiligen Steuersätze gelten nur für die Einkommensanteile innerhalb der betreffenden Tarifstufe.

Steuerpflichtiges Jahreseinkommen 2026 Grenzsteuersatz
Bis 13.539 € 0 %
Über 13.539 € bis 21.992 € 20 %
Über 21.992 € bis 36.458 € 30 %
Über 36.458 € bis 70.365 € 40 %
Über 70.365 € bis 104.859 € 48 %
Über 104.859 € bis 1.000.000 € 50 %
Über 1.000.000 € 55 %

Rechtsstand 2026: Der besondere Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensanteile über einer Million Euro ist nach der geltenden Rechtslage bis einschließlich 2029 befristet.

Der progressive Tarif ist in § 33 Einkommensteuergesetz 1988 geregelt.

Was bedeutet der Grenzsteuersatz?

Der Grenzsteuersatz zeigt, welcher Steuersatz für den jeweils nächsten Euro des tarifpflichtigen Einkommens gilt.

Ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 40.000 Euro liegt 2026 beispielsweise in der Tarifstufe mit einem Grenzsteuersatz von 40 %.

Das bedeutet aber nicht, dass auf die gesamten 40.000 Euro eine Einkommensteuer von 16.000 Euro anfällt.

Die niedrigeren Einkommensanteile werden weiterhin mit 0 %, 20 % und 30 % besteuert.

Einfach erklärt: Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen von 40.000 auf 41.000 Euro steigt, erhöht sich die Einkommensteuer vor Absetzbeträgen bei sonst unveränderten Verhältnissen grundsätzlich um 400 Euro. Die bisher niedriger besteuerten Einkommensanteile bleiben unverändert.

Was ist der Durchschnittssteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz zeigt, wie hoch die errechnete Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten steuerpflichtigen Einkommen ist.

Er liegt bei einem progressiven Steuertarif üblicherweise unter dem Grenzsteuersatz.

Der Unterschied ist für die persönliche Finanzplanung wichtig: Der Grenzsteuersatz beschreibt die Besteuerung zusätzlicher tarifpflichtiger Einkünfte, während der Durchschnittssteuersatz die gesamte errechnete Tarifsteuer ins Verhältnis zum Einkommen setzt.

Einkommensteuer berechnen 2026: Beispiel mit 40.000 Euro Jahreseinkommen

Die Berechnung lässt sich am besten anhand eines konkreten Beispiels nachvollziehen.

Angenommen, eine selbstständige Person hat im Jahr 2026 nach Berücksichtigung aller steuerlich relevanten Abzüge bereits ein steuerpflichtiges Einkommen von genau 40.000 Euro ermittelt.

Für die folgende Modellrechnung werden keine zusätzlichen Steuerabsetzbeträge oder besonderen Steuersätze angesetzt.

Einkommensanteil Steuersatz Steuerbetrag
Erste 13.539 € 0 % 0,00 €
Nächste 8.453 € 20 % 1.690,60 €
Nächste 14.466 € 30 % 4.339,80 €
Weitere 3.542 € 40 % 1.416,80 €
Gesamtes steuerpflichtiges Einkommen 40.000 € 7.447,20 €

Die Einkommensteuer beträgt in diesem Beispiel vor weiteren Steuerabsetzbeträgen 7.447,20 Euro. Die Berechnung entspricht dem offiziellen Tarifbeispiel des Unternehmensserviceportals für 2026.

Der durchschnittliche tarifliche Steuersatz beträgt damit rund 18,62 %, obwohl der Grenzsteuersatz bei 40 % liegt.

Einkommensteuer-Tabelle 2026 für verschiedene Einkommen

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die tarifliche Einkommensteuer bei unterschiedlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommen entwickelt.

Steuerpflichtiges Jahreseinkommen Tarifliche Einkommensteuer 2026 Durchschnittlicher Tarifsteuersatz
15.000 € 292,20 € 1,95 %
20.000 € 1.292,20 € 6,46 %
25.000 € 2.593,00 € 10,37 %
30.000 € 4.093,00 € 13,64 %
40.000 € 7.447,20 € 18,62 %
50.000 € 11.447,20 € 22,89 %
60.000 € 15.447,20 € 25,75 %
70.000 € 19.447,20 € 27,78 %

Wichtige Einschränkung: Die Tabelle setzt voraus, dass der angegebene Betrag bereits das steuerpflichtige Einkommen nach allen einkommensmindernden Abzügen ist. Es handelt sich nicht um das Bruttojahresgehalt und nicht um den Umsatz eines Unternehmens.

Persönliche Steuerabsetzbeträge, Steuerbegünstigungen und besondere Einkunftsarten sind in den Modellwerten nicht berücksichtigt. Auch eine gesonderte Sozialversicherung ist daraus nicht ablesbar.

Einkommensteuer 2025 oder 2026 berechnen: Welcher Tarif gilt?

Der Einkommensteuertarif wurde für 2026 erneut an die Inflation angepasst. Die Tarifgrenzen wurden um 1,733 % erhöht.

Wer im Jahr 2026 seine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2025 einreicht, muss jedoch die Tarifstufen des Steuerjahres 2025 verwenden.

Tarifgrenze Steuerjahr 2025 Steuerjahr 2026
0-%-Grenze 13.308 € 13.539 €
Ende der 20-%-Stufe 21.617 € 21.992 €
Ende der 30-%-Stufe 35.836 € 36.458 €
Ende der 40-%-Stufe 69.166 € 70.365 €
Ende der 48-%-Stufe 103.072 € 104.859 €

Die jährliche Anpassung soll die Wirkung der sogenannten kalten Progression teilweise ausgleichen.

Beispiel: Wenn das Einkommen nur aufgrund der Inflation steigt, würde bei unveränderten Tarifgrenzen ein größerer Teil des Einkommens in höhere Steuerstufen fallen. Durch die Anhebung der Grenzen wird dieser Effekt teilweise abgefedert.

Die Anpassung der Tarifstufen verändert jedoch nicht automatisch die Sozialversicherungsbeiträge oder sämtliche sonstigen steuerlichen Bestimmungen.

Was ist das steuerpflichtige Einkommen in Österreich?

Für eine korrekte Einkommensteuerberechnung müssen drei Begriffe unterschieden werden:

  • Einnahmen: Geldzuflüsse beziehungsweise geldwerte Vorteile, etwa Bruttogehalt oder betriebliche Umsätze.
  • Einkünfte: Das steuerlich ermittelte Ergebnis einer Einkunftsart, beispielsweise der Gewinn aus einem Unternehmen oder die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach Abzug zulässiger Werbungskosten.
  • Einkommen: Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen, beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Das Einkommen im Sinne von § 2 EStG bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Merksatz: Ein Umsatz von 60.000 Euro, ein Gewinn von 40.000 Euro und ein steuerpflichtiges Einkommen von 35.000 Euro sind drei unterschiedliche Größen. Für die Einkommensteuer darf deshalb nicht einfach der Unternehmensumsatz in die Einkommensteuertabelle eingesetzt werden.

Welche Einkunftsarten werden berücksichtigt?

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte im Sinne des Gesetzes.

Bestimmte Einkünfte unterliegen eigenen Steuersätzen oder sind bereits durch Steuerabzug endbesteuert. Sie dürfen nicht ohne Prüfung vollständig zum gewöhnlichen tarifpflichtigen Einkommen addiert werden.

Welche Beträge reduzieren das steuerpflichtige Einkommen?

Je nach persönlicher Situation können unter anderem folgende Positionen relevant sein:

  • beruflich veranlasste Werbungskosten,
  • betriebliche Ausgaben und abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Gewinnfreibetrag für betriebliche Einkünfte,
  • steuerlich berücksichtigungsfähige Sonderausgaben sowie
  • außergewöhnliche Belastungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Davon zu unterscheiden sind Steuerabsetzbeträge wie der Familienbonus Plus oder der Verkehrsabsetzbetrag. Sie reduzieren grundsätzlich die errechnete Einkommensteuer unmittelbar und nicht die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage.

Einkommensteuerrechner für Arbeitnehmer: Brutto ist nicht gleich steuerpflichtiges Einkommen

Bei Arbeitnehmern wird die laufende Lohnsteuer grundsätzlich bereits durch den Arbeitgeber berechnet, vom Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die Lohnsteuer ist dabei keine vollständig eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Für die Berechnung des Nettogehalts sind mehrere Faktoren wichtig:

  • monatliches Bruttogehalt,
  • abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge,
  • steuerliche Behandlung bestimmter Zulagen und Zuschläge,
  • persönliche Steuerabsetzbeträge,
  • gegebenenfalls Pendlerpauschale und Pendlereuro sowie
  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen.

Wie hoch ist die Steuerfreigrenze für Arbeitnehmer 2026?

Der allgemeine Einkommensteuertarif beginnt bei 13.539 Euro mit einem Steuersatz von 0 %.

Bei Arbeitnehmern kann aufgrund des Verkehrsabsetzbetrags und des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag eine höhere effektive Steuerfreigrenze entstehen.

Das Finanzministerium nennt für 2026 bei den entsprechenden allgemeinen Annahmen ein steuerfreies Basiseinkommen von mindestens 19.962,03 Euro für Arbeitnehmer, ohne die besonders besteuerten sonstigen Bezüge wie das 13. und 14. Gehalt.

Der Betrag darf nicht mit einer allgemeinen Erhöhung der ersten Einkommensteuertarifstufe verwechselt werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Steuerabsetzbeträge und deren Voraussetzungen.

Werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld anders besteuert?

Ja. Bei Arbeitnehmern können Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld innerhalb des sogenannten Jahressechstels nach besonderen festen Steuersätzen besteuert werden.

Dadurch kann die tatsächliche Steuerbelastung niedriger sein als bei einer gewöhnlichen laufenden Gehaltszahlung.

Wer das Nettojahresgehalt berechnet, sollte deshalb nicht einfach sämtliche 14 Bruttogehälter addieren und das Ergebnis mit dem gewöhnlichen Einkommensteuertarif besteuern.

Die Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Jahressechstel und zur Besteuerung von Sonderzahlungen.

Einkommensteuer für Selbstständige berechnen: Umsatz, Gewinn und SVS

Für Selbstständige wird die Einkommensteuer grundsätzlich auf Basis der steuerpflichtigen Einkünfte und des gesamten maßgeblichen Jahreseinkommens berechnet.

Im Gegensatz zu gewöhnlichen Arbeitnehmern wird die Steuer häufig nicht bereits monatlich vollständig einbehalten.

Deshalb ist es wichtig, die erwartete Belastung während des Jahres zu schätzen und ausreichende finanzielle Mittel für Einkommensteuer und Sozialversicherung einzuplanen.

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Für die steuerliche Gewinnermittlung kommen abhängig von Tätigkeit, Rechtsform und gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere folgende Verfahren infrage:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Vereinfacht werden die maßgeblichen Betriebseinnahmen den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben gegenübergestellt.
  • Pauschalierung: Unter bestimmten Voraussetzungen werden betriebliche Aufwendungen ganz oder teilweise durch gesetzlich vorgesehene Pauschalbeträge berücksichtigt.
  • Bilanzierung: Der Gewinn wird durch einen Betriebsvermögensvergleich nach den einschlägigen gesetzlichen Regeln ermittelt.

Die Wahl der zulässigen Gewinnermittlungsart kann das steuerliche Ergebnis beeinflussen.

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müssen außerdem Besonderheiten wie die Abschreibung länger nutzbarer Wirtschaftsgüter und bestimmte zeitliche Zuordnungsvorschriften berücksichtigt werden.

Gewinnfreibetrag 2026 für Selbstständige

Eine wichtige steuerliche Begünstigung ist der Gewinnfreibetrag.

Für die ersten 33.000 Euro eines begünstigten betrieblichen Gewinns kann grundsätzlich ein Grundfreibetrag in Höhe von 15 % berücksichtigt werden. Das entspricht maximal 4.950 Euro.

Für darüber hinausgehende Gewinne können unter zusätzlichen Voraussetzungen investitionsbedingte Gewinnfreibeträge relevant werden.

Der Gewinnfreibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit möglicherweise die Einkommensteuer.

Eine vollständige Erklärung mit Staffelung, Investitionsvoraussetzungen und Beispielen finden Sie im Beitrag zum Gewinnfreibetrag 2026 in Österreich.

Praxisbeispiel: Einkommensteuer aus einer selbstständigen Tätigkeit

Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2026 Betriebseinnahmen von 50.000 Euro. Für eine vereinfachte Modellrechnung werden folgende Beträge angenommen:

Position Betrag
Betriebseinnahmen 50.000 €
Steuerlich abzugsfähige betriebliche Aufwendungen − 15.000 €
Angenommene abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge − 7.000 €
Gewinn vor Gewinnfreibetrag 28.000 €
Grundfreibetrag: 15 % von 28.000 € − 4.200 €
Steuerpflichtiges Einkommen im Modell 23.800 €
Tarifliche Einkommensteuer 2026 2.233 €

Die Tarifsteuer ergibt sich aus 1.690,60 Euro für die erste steuerpflichtige Tarifstufe über 13.539 Euro und 542,40 Euro für den Einkommensanteil zwischen 21.992 und 23.800 Euro.

Diese Modellrechnung setzt voraus, dass keine weiteren Einkünfte, zusätzlichen Absetzbeträge oder besonderen Sachverhalte vorliegen. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden ausdrücklich als angenommene Rechengröße eingesetzt und nicht anhand eines konkreten SVS-Bescheids ermittelt.

Wichtig für Selbstständige: Die endgültige Einkommensteuer kann von einer vorläufigen Berechnung abweichen. Insbesondere die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge, Gewinnermittlungsart, Verlustverrechnung und steuerlichen Begünstigungen können das Ergebnis verändern.

Angestellt und selbstständig: Wie wird die Einkommensteuer zusammen berechnet?

Wer gleichzeitig unselbstständig und selbstständig tätig ist, muss die jeweiligen Einkünfte für die jährliche Einkommensteuerberechnung grundsätzlich gemeinsam betrachten.

Eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit beginnt steuerlich nicht automatisch wieder bei der ersten Tarifstufe mit 0 %.

Das ist besonders wichtig für Menschen, die neben ihrer Anstellung ein Gewerbe, eine freiberufliche Tätigkeit oder andere steuerpflichtige Nebeneinkünfte haben.

Beispiel: 30.000 Euro aus Anstellung und 10.000 Euro zusätzliche Einkünfte

Für die folgende Modellrechnung wird angenommen, dass nach allen relevanten Abzügen bereits 30.000 Euro tarifpflichtiges Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis vorliegen.

Zusätzlich entstehen 10.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dabei sind sämtliche jeweils einschlägigen Betriebsausgaben, Freibeträge und Sozialversicherungsabzüge bereits berücksichtigt.

Berechnung Tarifsteuer 2026
30.000 € steuerpflichtiges Einkommen 4.093,00 €
40.000 € gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen 7.447,20 €
Zusätzliche Tarifsteuer durch die weiteren 10.000 € 3.354,20 €

Die zusätzliche Tarifsteuer ergibt sich aus der Differenz der beiden Tarifberechnungen. In einer tatsächlichen Einkommensteuerveranlagung können Steuerabsetzbeträge und andere individuelle Faktoren die endgültige Mehrbelastung verändern.

Bereits vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird auf die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuerschuld angerechnet.

Praxisfolge: Wer neben dem Beruf selbstständig arbeitet, sollte nicht nur den Gewinn der Nebentätigkeit betrachten. Für die steuerliche Planung zählt, in welchen Grenzsteuersatz die zusätzlichen tarifpflichtigen Einkünfte aufgrund des bereits bestehenden Einkommens fallen.

Der WKO-SV- und Steuer-Rechner kann solche Kombinationen grundsätzlich berücksichtigen, sofern die erforderlichen Einkommensdaten richtig eingegeben werden.

Wann muss man in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Nicht jede Person, die Einkommensteuer bezahlt, muss automatisch jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung mit Formular E1 abgeben.

Arbeitnehmer, deren steuerpflichtige Bezüge bereits vollständig im Rahmen der gewöhnlichen Lohnverrechnung behandelt werden, benötigen häufig nur eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung oder müssen keine zusätzliche Erklärung einreichen.

Bei Selbstständigen und Personen mit mehreren Einkunftsarten gelten hingegen besondere Erklärungspflichten.

Einkommensgrenzen für die Erklärungspflicht 2026

Situation Wichtige Grenze 2026 Grundsätzliche Folge
Keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorhanden Einkommen über 13.539 € Grundsätzlich Einkommensteuererklärung erforderlich
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte und zusätzliche andere Einkünfte Andere Einkünfte insgesamt über 730 € und Gesamteinkommen über 14.769 € Grundsätzlich Einkommensteuererklärung erforderlich
Gleichzeitig mehrere getrennt lohnversteuerte Bezüge Gesamteinkommen über 14.769 € Grundsätzlich Pflichtveranlagung; bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften regelmäßig über Formular L1
Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe Gesonderte gesetzliche Pflicht Erklärung entsprechend der Aufforderung erforderlich

Zu beachten: Diese Übersicht behandelt wichtige Grundfälle. Auch andere gesetzliche Tatbestände können eine Erklärungspflicht auslösen. Die genannten Einkommensgrenzen sind nicht einfach mit dem Bruttojahresgehalt oder dem betrieblichen Umsatz gleichzusetzen.

Welche Grenzen gelten für die Einkommensteuererklärung 2025?

Wer die Erklärung für das bereits abgelaufene Steuerjahr 2025 im Jahr 2026 einreicht, muss die damaligen gesetzlichen Beträge berücksichtigen.

  • Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte: Grundsätzlich Einkommen über 13.308 Euro.
  • Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften und zusätzlichen anderen Einkünften: Grundsätzlich andere Einkünfte über 730 Euro und Gesamteinkommen über 14.517 Euro.

Die Angaben für 2026 gelten nicht rückwirkend für 2025.

Was bedeutet die 730-Euro-Grenze für Nebeneinkünfte?

Für Arbeitnehmer mit zusätzlichen anderen Einkünften besteht ein besonderer Veranlagungsfreibetrag.

Grundsätzlich können zusätzliche begünstigte Nebeneinkünfte bis zu 730 Euro pro Jahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Bei höheren Beträgen bestehen Einschleifregeln.

Die Grenze betrifft die maßgeblichen Einkünfte und nicht einfach die gesamten Umsätze.

Auch die bloße Unterschreitung von 730 Euro schließt andere steuerliche oder gewerbe- beziehungsweise sozialversicherungsrechtliche Pflichten nicht automatisch aus.

Einkommensteuererklärung 2026: Formulare und Abgabefristen

Die Einkommensteuererklärung kann grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline oder mit den amtlichen Formularen eingereicht werden.

Für gewöhnliche verpflichtende Einkommensteuererklärungen gelten grundsätzlich folgende Fristen im Folgejahr:

Abgabeform Grundsätzliche Frist Beispiel für Steuerjahr 2026
In Papierform 30. April des Folgejahres 30. April 2027
Elektronisch über FinanzOnline 30. Juni des Folgejahres 30. Juni 2027

Gesetzliche Sonderregelungen, bewilligte Fristverlängerungen und die vertretenen Steuerpflichtigen betreffende Fristen können abweichende Termine bewirken.

Die Erklärung für das Steuerjahr 2026 wird somit gewöhnlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2026 eingereicht.

Welche Formulare sind für Selbstständige relevant?

Für eine gewöhnliche Einkommensteuererklärung kommen insbesondere folgende Formulare infrage:

  • E1: Einkommensteuererklärung für natürliche Personen.
  • E1a: Beilage für betriebliche Einkünfte, beispielsweise aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
  • E1a-K: Vereinfachte Beilage bei bestimmten Kleinbetrieben unter den entsprechenden Voraussetzungen.
  • E1b: Beilage für bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • L1: Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bei den dafür vorgesehenen Fällen.

Je nach persönlicher Situation können weitere Beilagen erforderlich sein.

Die jeweils aktuellen Formulare sind in der offiziellen Formularsammlung des Finanzministeriums verfügbar.

Bei gewöhnlichen Arbeitnehmern erklärt unser Beitrag zum Lohnsteuerausgleich und zur Arbeitnehmerveranlagung die freiwillige Antragstellung, mögliche Gutschriften und die Fünfjahresfrist.

Einkommensteuervorauszahlungen: Wann muss man bezahlen?

Selbstständige und andere Personen mit entsprechender Einkommensteuerpflicht können vom Finanzamt zur Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen verpflichtet werden.

Diese Zahlungen werden für das laufende Kalenderjahr vorgeschrieben und später auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet.

Die gesetzlichen Fälligkeitstermine sind grundsätzlich:

Vorauszahlung Fälligkeit
1. Vierteljahr 15. Februar
2. Vierteljahr 15. Mai
3. Vierteljahr 15. August
4. Vierteljahr 15. November

Bei erstmaliger Festsetzung oder Änderung im laufenden Jahr können besondere Anpassungen der Teilbeträge entstehen.

Beispiel: 4.000 Euro Einkommensteuervorauszahlung

Setzt das Finanzamt für ein Kalenderjahr Vorauszahlungen von insgesamt 4.000 Euro fest, ergibt sich bei vier gleich hohen Teilbeträgen:

  • 15. Februar: 1.000 Euro
  • 15. Mai: 1.000 Euro
  • 15. August: 1.000 Euro
  • 15. November: 1.000 Euro

Ergibt die spätere Einkommensteuerveranlagung eine endgültige Steuer von 4.700 Euro und wurden tatsächlich 4.000 Euro angerechnet, entsteht grundsätzlich eine Nachzahlung von 700 Euro.

Wurden dagegen mehr anrechenbare Vorauszahlungen als die endgültige Steuer geleistet, kann ein Guthaben entstehen.

Kann man Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen?

Ja. Wenn das Einkommen deutlich niedriger ausfällt als ursprünglich erwartet, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll sein.

Ein entsprechender Antrag muss grundsätzlich bis zum 30. September des betreffenden Kalenderjahres eingebracht werden. Für bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmen, etwa bei Katastrophenschäden, können andere Fristen gelten.

Eine Herabsetzung sollte nachvollziehbar begründet werden, beispielsweise mit einer aktualisierten Gewinnprognose oder geeigneten Einkommensnachweisen.

Wichtig für die Liquiditätsplanung: Die laufende Einkommensteuervorauszahlung ist nicht zwangsläufig identisch mit der endgültigen Einkommensteuer des Jahres. Auch spätere Sozialversicherungsnachzahlungen können hinzukommen. Daher sollten Selbstständige ihre erwarteten Steuer- und SVS-Verpflichtungen regelmäßig gemeinsam überprüfen.

Welche Einkünfte werden nicht nach dem gewöhnlichen Einkommensteuertarif berechnet?

Ein Einkommensteuerrechner, der ausschließlich den progressiven Tarif verwendet, kann bei bestimmten Einkünften zu falschen Ergebnissen führen.

Besonders relevant ist dies bei Kapitalanlagen, Kryptowährungen, Grundstücksverkäufen und bestimmten Sonderzahlungen.

Kapitalerträge, Aktien und Sparzinsen

Viele private Kapitalerträge unterliegen in Österreich besonderen Steuersätzen:

  • 25 %: Beispielsweise Zinsen aus Spar- und Girokonten.
  • 27,5 %: Insbesondere Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wertpapiere.

Wird die Kapitalertragsteuer von einer entsprechenden inländischen Stelle ordnungsgemäß einbehalten, sind solche Einkünfte grundsätzlich endbesteuert.

Bei ausländischen Kapitalerträgen ohne inländischen Steuerabzug kann eine Erklärungspflicht bestehen. Auch dann kommen häufig die besonderen Steuersätze zur Anwendung.

Kryptowährungen und Einkommensteuer

Für steuerlich erfasste Kryptowährungen gilt grundsätzlich ein besonderer Einkommensteuersatz von 27,5 % auf entsprechende steuerpflichtige Einkünfte.

Für Altbestände, bestimmte Erwerbszeitpunkte und besondere Formen der Überlassung bestehen abweichende Regeln.

Solche Einkünfte dürfen daher nicht ohne Prüfung wie gewöhnlicher Arbeitslohn oder selbstständiger Gewinn behandelt werden.

GmbH und Personengesellschaften

Auch die Rechtsform spielt eine wichtige Rolle.

Eine GmbH ist eine juristische Person und unterliegt mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Diese beträgt in Österreich seit 2024 grundsätzlich 23 %.

Bei einer Gewinnausschüttung an natürliche Personen kann zusätzlich Kapitalertragsteuer anfallen.

Bei Personengesellschaften wie OG oder KG erfolgt die Einkommensteuerbesteuerung hingegen grundsätzlich auf Ebene der beteiligten natürlichen Personen entsprechend ihrer steuerlich zugerechneten Einkünfte.

Ein gewöhnlicher Einkommensteuerrechner für Einzelunternehmer ist deshalb kein vollständiger Rechner für die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH.

Häufige Fehler bei der Berechnung der Einkommensteuer vermeiden

Viele unzutreffende Berechnungen entstehen nicht durch einen Fehler im Steuertarif, sondern durch falsche Eingabewerte oder die Anwendung einer unpassenden Berechnungsmethode.

  • Bruttogehalt als steuerpflichtiges Einkommen verwenden: Sozialversicherungsbeiträge, steuerliche Abzüge und Sonderzahlungen müssen richtig berücksichtigt werden.
  • Grenzsteuersatz auf das gesamte Einkommen anwenden: Der Einkommensteuertarif ist progressiv und besteuert unterschiedliche Einkommensanteile unterschiedlich.
  • Umsatz mit Gewinn verwechseln: Für Selbstständige sind Betriebsausgaben und weitere steuerliche Abzüge relevant.
  • Zusätzliche Nebeneinkünfte isoliert besteuern: Tarifpflichtige Einkünfte aus Anstellung und Selbstständigkeit sind grundsätzlich gemeinsam zu betrachten.
  • Sozialversicherung ignorieren: Die tatsächlichen SVS-Beiträge können das steuerliche Ergebnis und die verfügbare Liquidität wesentlich beeinflussen.
  • Das falsche Steuerjahr auswählen: Für die Einkommensteuererklärung 2025 gelten andere Tarifgrenzen als für die Prognose 2026.
  • Steuerabsetzbeträge vergessen: Persönliche Absetzbeträge können die errechnete Einkommensteuer zusätzlich reduzieren.
  • Besondere Einkünfte zum Tarif addieren: Für bestimmte Kapitalerträge und andere Einkunftsarten bestehen Sondersteuersätze.
  • Rechnergebnis mit Steuerbescheid gleichsetzen: Online-Rechner liefern Prognosen auf Basis der eingegebenen Daten und Annahmen.

So nutzen Sie einen Einkommensteuerrechner richtig

Mit wenigen vorbereitenden Schritten lassen sich viele Berechnungsfehler vermeiden.

  1. Steuerjahr auswählen: Geht es um die Veranlagung 2025 oder um eine Prognose für 2026?
  2. Einkommenssituation bestimmen: Ausschließlich angestellt, ausschließlich selbstständig oder mehrere Einkunftsarten?
  3. Passenden Rechner verwenden: Brutto-Netto-Rechner, SV- und Steuer-Rechner oder FinanzOnline-Vorberechnung.
  4. Jahreswerte vollständig erfassen: Alle maßgeblichen laufenden Bezüge, Gewinne und weiteren Einkünfte berücksichtigen.
  5. Steuerliche Abzüge prüfen: Betriebsausgaben, Sozialversicherung, Freibeträge und persönliche Steuerentlastungen einbeziehen.
  6. Besondere Einkünfte gesondert behandeln: Beispielsweise Kapitaleinkünfte oder begünstigte Sonderzahlungen.
  7. Ergebnis als Prognose interpretieren: Mögliche Vorauszahlungen, bereits einbehaltene Lohnsteuer und spätere Abweichungen beachten.

Praktische Empfehlung: Selbstständige sollten ihre Einkommensteuer nicht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses schätzen. Eine laufend aktualisierte Gewinnprognose ermöglicht es, Liquiditätsreserven besser zu planen und bei Bedarf rechtzeitig eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen zu beantragen.

Fazit: Einkommensteuer 2026 mit den richtigen Daten berechnen

Der Einkommensteuertarif in Österreich beginnt 2026 bei 13.539 Euro mit 0 % und reicht progressiv bis 55 %. Entscheidend ist jedoch nicht das gesamte Bruttogehalt oder der Unternehmensumsatz, sondern das nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Einkommen.

Für Arbeitnehmer ist der offizielle Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums die geeignete erste Anlaufstelle. Selbstständige und Personen mit zusätzlichen betrieblichen Einkünften profitieren von den Berechnungsmöglichkeiten des WKO-SV- und Steuer-Rechners.

Wer mehrere Einkunftsarten erzielt, muss deren steuerliche Zusammenrechnung und mögliche Sonderregelungen beachten. Besonders wichtig sind dabei abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge, Gewinnfreibeträge und bereits geleistete Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuervorauszahlungen.

Eine sorgfältige Einkommensteuerprognose hilft dabei, den tatsächlichen finanziellen Spielraum realistischer einzuschätzen. Verbindlich bleibt letztlich die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.

Häufige Fragen zum Einkommensteuerrechner in Österreich

Wie viel Einkommensteuer zahle ich bei 30.000 Euro Jahreseinkommen?

Bei einem bereits steuerlich ermittelten tarifpflichtigen Jahreseinkommen von 30.000 Euro beträgt die Einkommensteuer 2026 vor zusätzlichen Steuerabsetzbeträgen 4.093 Euro. Ist mit den 30.000 Euro dagegen das Bruttojahresgehalt gemeint, muss zuerst das steuerpflichtige Einkommen berechnet werden.

Wie hoch ist die Einkommensteuer bei 50.000 Euro Gewinn?

Der betriebliche Gewinn ist nicht zwingend mit dem endgültigen steuerpflichtigen Einkommen gleichzusetzen. Beispielsweise kann der Gewinnfreibetrag die Bemessungsgrundlage reduzieren. Bei genau 50.000 Euro bereits ermitteltem tarifpflichtigem Einkommen beträgt die reine Tarifsteuer 2026 hingegen 11.447,20 Euro vor weiteren Absetzbeträgen.

Kann ich mit einem Einkommensteuerrechner auch mein Nettogehalt berechnen?

Ein gewöhnlicher Einkommensteuertarifrechner berechnet nicht automatisch das Nettogehalt. Dafür müssen insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, laufende Lohnsteuer und Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Arbeitnehmer sollten deshalb einen aktuellen österreichischen Brutto-Netto-Rechner verwenden.

Kann ich die Einkommensteuer auf einen zusätzlichen Auftrag berechnen?

Ja. Entscheidend ist dabei der zusätzliche steuerpflichtige Gewinn und nicht allein das Honorar oder der Umsatz. Die steuerliche Mehrbelastung lässt sich näherungsweise ermitteln, indem die voraussichtliche Gesamtsteuer mit und ohne zusätzlichen Auftrag verglichen wird. Sozialversicherung und mögliche Freibeträge sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Warum unterscheidet sich meine Einkommensteuer vom Ergebnis des Online-Rechners?

Häufig liegen unterschiedliche Annahmen zugrunde. Beispielsweise können im Rechner Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerabsetzbeträge, andere Einkünfte oder die tatsächlich abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge fehlen. Maßgeblich ist die endgültige Berechnung im Einkommensteuerbescheid.

Muss ich bei einem zusätzlichen Nebenverdienst immer Einkommensteuer bezahlen?

Das hängt von der Einkunftsart, dem maßgeblichen Gewinn beziehungsweise Überschuss und dem gesamten Jahreseinkommen ab. Für Arbeitnehmer mit zusätzlichen anderen Einkünften besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro. Andere Erklärungs-, Sozialversicherungs- oder Meldepflichten sind davon getrennt zu prüfen.

Kann ich meine Einkommensteuer auch monatlich berechnen?

Für die Planung kann eine geschätzte Jahressteuer auf zwölf Monate aufgeteilt werden. Die Einkommensteuer selbst wird jedoch grundsätzlich anhand des maßgeblichen Jahreseinkommens berechnet. Bei Selbstständigen sind zusätzlich die gesetzlich vorgesehenen quartalsweisen Vorauszahlungstermine zu beachten.

Ist der WKO-SV- und Steuer-Rechner für nebenberuflich Selbstständige geeignet?

Ja. Der Rechner ermöglicht grundsätzlich auch die Berücksichtigung zusätzlicher nichtselbstständiger Einkünfte und kann damit für eine erste Prognose bei gleichzeitiger Anstellung und Selbstständigkeit verwendet werden. Die Ergebnisse bleiben aufgrund der verwendeten Annahmen unverbindlich.

Kann ich mit dem Einkommensteuerrechner eine Steuergutschrift ermitteln?

Eine Steuergutschrift ergibt sich erst aus dem Vergleich der endgültigen Einkommensteuerschuld mit den bereits anrechenbaren Steuerzahlungen und gegebenenfalls weiteren steuerlichen Ansprüchen. Eine bloße Einkommensteuertabelle zeigt deshalb noch nicht, ob das Finanzamt einen Betrag zurückzahlen muss.

Was passiert, wenn ich meine Einkommensteuer nicht fristgerecht bezahle?

Wer eine fällige Abgabenschuld nicht rechtzeitig entrichtet, muss mit gesetzlichen Einbringungsmaßnahmen und gegebenenfalls Säumniszuschlägen rechnen. Bei Zahlungsschwierigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen beantragt werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist sinnvoll.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Steuertarife, Erklärungspflichten und Berechnungsgrundsätze beruhen auf der österreichischen Rechtslage für 2026 und den veröffentlichten Informationen des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Unternehmensserviceportals. Für die Einreichung einer Erklärung über ein früheres Steuerjahr gelten die gesetzlichen Werte des jeweiligen Veranlagungsjahres.

Stand der fachlichen Überarbeitung: 8. Oktober 2026.

Hinweis: Die dargestellten Berechnungen dienen zur Erläuterung der österreichischen Einkommensteuer. Insbesondere bei mehreren Einkunftsarten, besonderen Steuersätzen, Freibeträgen und Sozialversicherungsbeiträgen kann die tatsächliche Steuerbelastung abweichen. Steuerrechner liefern unverbindliche Prognosen; maßgeblich ist der jeweilige Einkommensteuerbescheid.

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