Kinderfreibetrag Neu in Österreich 2021 / 2022

Im Land Österreich hat der Kinderfreibetrag eine Höhe von 440,00 Euro im Jahr wenn dieser von beiden Elternteilen beantragt wird, dann erfolgt eine Veranlagung für jedes Elternteil in Höhe von 300,00 Euro. Der Freibetrag wird im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerausgleich beantragt.

Der Kinderfreibetrag ist im Land Österreich im Jahre 2009 geschaffen worden und wurde im Jahre 2016 erneut angepasst. Dazu wurde für jedes Kind ein Freibetrag von 220 Euro gewährt, jetzt liegt dieser nach der neuen Reform bei 440 Euro.

Dabei geht es dem Land Österreich vor allem darum, für die beiden Elternteile einen finanziellen Anreiz zu bieten, in das Berufsleben einzusteigen. Daher kann der Kinderfreibetrag auf die Ehepartner aufgeteilt werden. In diesem Fall kann jeder Elternteil 300 Euro von seiner Lohnsteuer absetzen.

Zudem gibt es noch andere Möglichkeiten, um die Lohnsteuern zu sparen. So können für einen Fall, dass beide Eltern arbeiten, außerdem Betreuungskosten in der Höhe von bis zu 2.300 Euro für ein Kind von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist dabei bis zum zehnten Lebensjahr möglich. Dabei gelten die einzelnen Beträge für ein komplettes Steuerjahr.

  • Die Kinderfreibeträge wirken sich vermindernd auf die Steuerlast aus. Somit wird vor allem jenem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder den Eltern Geld kosten und diese daher generell einen größeren Finanzbedarf haben und dadurch entlastet werden sollen.
  • Zudem geht es bei dem Kinderfreibetrag, welcher in Österreich im Jahre 2009 eingeführt worden ist, vor allem darum, finanzielle Anreize für die Gründung einer Familie zu schaffen und die Kinder zu erziehen. Vor allem sollen Eltern unterstützt werden, in den Beruf einzusteigen und vom Freibetrag zu profitieren.

Die Funktion des Kinderfreibetrages

Bei dem Kinderfreibetrag in Österreich handelt es sich um ein steuerliches Instrument, mit welchem die Steuerlast direkt gemindert werden kann. Genau gibt es für jedes Kind einen festen Betrag im Jahr, welcher vom Lohn abgezogen werden kann und für die Bestimmung von Steuern nicht beachtet wird.

  • Wie hoch der eigentliche geldwerte Nutzen aus der Nutzung des Kinderfreibetrages ausfällt, hängt jedoch nicht von der Höhe des Lohns ab. Die Bezieher von einem höheren Einkommen können nicht vermehrt davon profitieren.
  • Wichtig ist außer der Höhe des Einkommens vor allem die Zahl der Kinder, denn der Freibetrag kann generell für jedes Kind beim Land Österreich geltend gemacht werden.

Wie hoch sind die Steuern in Österreich?

Wer arbeitet und Lohn bekommt, ist dazu verpflichtet, auf das Gehalt die Steuern zu zahlen. Die Höhe der Steuern, welche Monat für Monat vom Staat einbezogen werden, hängt von vielen Voraussetzungen und Parametern ab. Generell ist das Land und die Steuergesetzgebung bereit, der einzelnen Situation der Menschen Rechnung zu tragen.

Steuern abhängig vom Einkommen & weiteren Faktoren

Daher zahlen solche mit sehr geringem Einkommen erheblich weniger oder nahezu keine Steuern, während Verdiener von hohem Einkommen einen höheren Anteil des Gehaltes an das Finanzamt zahlen müssen.

Kinderfreibeträge in Österreich

Außer der Höhe des Gehaltes werden jedoch noch andere Voraussetzungen beachtet. Ein bedeutender Faktor sind hierbei die Kinder. Für ein Kind gewährt der Staat die sogenannten Kinderfreibeträge.

Kinderfreibetrag in Österreich seit 2009

Diese Beträge wirken sich abnehmend auf die Steuerlast aus. Somit wird in erster Linie jenem Umstand Rechnung getragen, dass die Kinder viel Geld kosten und somit die Eltern deshalb generell einen erhöhten Bedarf haben und zugleich entlastet werden sollen.

  • Zudem geht es bei dem Kinderfreibetrag, welcher in Österreich im Jahre 2009 eingeführt worden ist, vor allem darum, finanzielle Anregungen für die Familiengründung zu erschaffen und die Kinder zu erziehen.
  • So sollen Eltern hierbei unterstützt werden, in das Arbeitsleben einzusteigen. Bedeutend ist noch die Frage, wie hoch der Freibetrag ist und wie dieser gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden soll.

Wie arbeitet der neue Kinderfreibetrag?

Bei dem österreichischen Kinderfreibetrag handelt es sich um ein steuerliches Instrument, mit welchem die Steuerlast vermindert werden soll. Tatsächlich gibt es für jedes Kind einen Betrag im Jahr, welcher vom Gehalt abgezogen wird und für die Berechnung der Steuern nicht berücksichtigt wird.

Wie hoch der geldwerte Anteil aus der Verwendung des Kinderfreibetrages ausfallen kann, hängt jedoch nicht nur von der Höhe des Lohns ab. Verdiener mit einem höheren Einkommen können hingegen nicht mehr hiervon profitieren.

Wichtig ist außer der Höhe des Einkommens auch die Zahl der vorhandenen Kinder, denn der Kinderfreibetrag kann generell für jedes einzelne Kind in Anspruch genommen werden.

Der Kinderfreibetrag wurde im Land Österreich im Jahre 2009 anerkannt und letztmalig im Jahre 2016 neu angepasst. Hier wurde zunächst für jedes Kind ein Freibetrag über 220 Euro gewährt, nun liegt dieser nach der Reform bei 440 Euro.

Hier geht es dem Gesetzgeber in erster Linie darum, für alle beiden Elternteile den finanziellen Reiz zu bieten, in das Berufsleben einzutreten. Der Kinderfreibetrag kann daher auch auf die Partner aufgeteilt werden.

In einem solchen Fall kann jedes Elternteil 300 Euro von der Lohnsteuer absetzen. Außerdem gibt es noch weitere Möglichkeiten, um Lohnsteuern zu sparen. Für einen Fall, dass beide Eltern einer Arbeit nachgehen, können zudem Betreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 Euro für ein einzelnes Kind steuerlich abgesetzt werden. Dies ist gleichwohl bis zum zehnten Lebensjahr möglich. Die einzelnen Beträge gelten für ein ganzes Steuerjahr.

Der Kinderfreibetrag für alleinerziehende Eltern

Bei alleinerziehenden Eltern gilt eine Reihe von weiteren Richtlinien für die Kinder, welche im Rahmen der Familienbeihilfe eine Unterstützung bekommen. Somit werden verschiedene Beträge ermittelt, welche die Lohnsteuer reduzieren können.

  • Dies sind für das erste Kind 494 Euro, 669 Euro für das zweite Kind und 889 Euro für das dritte Kind. Für jedes weitere Kind sind 220,00 Euro absetzbar.

Alle Elternteile, welche keinen Anspruch hierauf haben, können allerdings, wenn sie keinerlei Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erzielen und keine Bezüge aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit bekommen, den Alleinerzieherabsetzantrag beanspruchen. Hierbei gilt, dass der Status in einem Kalenderjahr jedoch wenigstens 6 Monate bestehen sollte, um diesen Bezug zu erwirken.

Ist dies nicht der Fall, dann kommt eine Veranlagung nicht in Betracht.

Alleinerziehende und Alleinverdienende mit einem geringen Einkommen, die keine bzw. wenig Lohn- oder Einkommensteuer bezahlen, bekommen ab der Veranlagung für das Jahr 2020 einen Kindermehrbetrag von bis zu 250 Euro im Jahr pro Kind.

Dieser Kindermehrbetrag steht dann zu, wenn für das Kind mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag im Jahr zusteht und ein Anspruch auf den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Die Einkommensteuer beträgt dann vor Berücksichtigung der einzelnen Absetzbeträge weniger als 250 Euro je Kind.
Die Höhe des Kindermehrbetrages berechnet sich aus der Differenz zwischen der Einkommensteuer vor dem Abzug des Absetzbetrages und 250 Euro je Kind.

Wird jedoch für 330 oder mehr Tage in einem Jahr Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Notstandshilfe oder Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, dann steht dieser Mehrbetrag den Eltern nicht zu.

Der Kindermehrbetrag muss nicht separat beantragt werden. Wenn er den Elternteilen zusteht, wird dieser bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch bemessen, wenn die Eltern bestätigt haben, dass kein Kriterium zum Ausschluss vorliegt.

Der Kinderfreibetrag in Österreich 2020 & 2021

Mit der neuen Einführung des Familienbonus Plus in Österreich ab 2019 wurde der eigentliche Kinderfreibetrag abgeschafft, ist jedoch letztmalig für das Jahr 2018 zu beanspruchen.

Abschaffung Kinderfreibetrag – Familienbonus Plus 2020 & 2021

Zur Entlastung der Unterhaltskosten war bis zum Jahr 2018 neben dem Kinderabsetzbetrag noch der Kinderfreibetrag in Höhe von 440 Euro im Jahr pro Kind vorgesehen.
Den Anspruch haben generell die Eltern, die Einkommens- bzw. Lohnsteuer zahlen. Dabei verringert der Kinderfreibetrag automatisch die steuerliche Grundlage der Bemessung.

  • Der Kinderfreibetrag kann von einem oder von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Wenn beide Elternteile den Freibetrag geltend machen, stehen jedem einzelnen Elternteil 300 Euro zu.
  • Wenn von einem Elternteil für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch genommen, dann kann von jedem der Eltern ein Kinderfreibetrag über 300 Euro beansprucht werden.

Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von 440 Euro dann zu, wenn von dem anderen Elternteil keinerlei Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgt sind.
Die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass für die jeweiligen Kinder ein Anspruch auf die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate in einem Jahr bestehen.

In Anspruch zu nehmen ist der Kinderfreibetrag über die In Anspruch zu nehmen Einkommens bzw. über die Lohnsteuererklärung für das Jahr 2018. Zudem kann eine Aufnahme bis zu 5 Jahren rückwirkend bezahlt werden. Hierbei ist die Versicherungsnummer der einzelnen Kinder anzugeben.

Generell steht der Familienbonus Plus dann zu, wenn für ein Kind die Familienbeihilfe des Landes Österreich bezogen wird. So ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz aus dem Jahr 1967 geregelt. Wird vom zuständigen Finanzamt des Ortes eine Differenz- bzw. Ausgleichszahlung gewährt, gilt es auch wie ein Bezug der Familienbeihilfe.

Lebt das Kind in Österreich und sind zugleich alle Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung generell erfüllt, dann steht der Familienbonus Plus ebenfalls zu.

Wenn die Eltern in Österreich arbeiten und das Kind im EU- bzw. im EWR-Ausland lebt und die Voraussetzungen für die Differenz dem Grunde nach erfüllt sind, dann steht der Familienbonus Plus ebenfalls dann zu, wenn die Leistungen der Familie im Ausland höher sind und die Differenz null beträgt.

Wenn bei volljährigen Kindern die Beihilfe direkt auf das Konto des Kindes gezahlt wird, dann verbleibt für das Beantragen des Familienbonus Plus der Elternteil. Wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe dem Kind zusteht, beispielsweise wenn behinderte Kinder in einem eigenständigen Haushalt leben, deren Eltern nicht den Unterhalt leisten, dann steht diesen der Familienbonus Plus nicht zu.

Die Beantragung des Familienbonus Plus

Für den Familienbonus Plus sind generell alle beiden Elternteile antragsberechtigt. Dies kann der Familienbeihilfenbezieher und der Ehepartner bzw. die familienbeihilfenbeziehende Person sein. Auch der Familienbeihilfenbezieher und die unterhaltsverpflichtete Person, welche für das Kind den Unterhalt zahlt und welcher der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, sind berechtigt.

Formular E 30 beim Arbeitgeber oder Lohnsteuerausgleich

Die Eltern können den Familienbonus auf verschiedene Arten beantragen. Dies geschieht über das Formular E 30 beim Arbeitgeber. Bei einem Wechsel ist das Formular bei dem neuen Arbeitgeber einzureichen. Im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung erfolgt die Beantragung über FinanzOnline, mit der Anlage L 1k, wenn sich die Verhältnisse im Jahr der Veranlagung nicht geändert haben und mithilfe mit der Beilage L 1k-bF, wenn im Jahr besondere Familienverhältnisse vorliegen, welche eine Betrachtung des Familienbonus Plus pro Monat erforderlich machen

Wenn Eltern eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen, dann ist der Familienbonus Plus nochmals zu beantragen, auch wenn Eltern diesen schon beim Arbeitgeber beantragt haben. Ansonsten kann zu einer unabsichtlichen Nachzahlung kommen. Eltern können in der Arbeitnehmerveranlagung auch eine weitere Aufteilung als bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Anlage L 1k ist zu verwenden, wenn sich die familiären Verhältnisse in einem Jahr nicht geändert haben. So sind Eltern zum Beispiel das ganze Jahr 2020 verheiratet, leben das komplette Jahr 2020 in einer Lebensgemeinschaft oder Eltern leben das komplette Jahr 2020 getrennt und die Verpflichtung zum Unterhalt wurde komplett erfüllt. In dieser Verknüpfung ist es bedeutend, dass die Eltern den aktuellen Personenstand im Formular E 1 oder L 1 angeben. Zudem muss für jedes Kind eine separate Beilage L 1k ausgefüllt werden.

Die Aufteilung des Familienbonus Plus unter Ehepartnern

Im Sinne des Familienbonus ist ein Ehepartner jene Person, welcher als Familienbeihilfenbezieher eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, verheiratet ist oder für mehr als sechs Monate im Jahr in einer Partnerschaft lebt.

Jene Frist von sechs Monaten im Jahr gilt nicht, wenn jenem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Lebenspartner in den übrigen Monaten des Jahres, in welchen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Absetzbetrag zum Unterhalt für das Kind zusteht.

Die Partner haben verschiedene Möglichkeiten den Familienbonus Plus beantragen zu können. Der Familienbeihilfenbezieher kann den halben und der Ehepartner beantragt zugleich den halben Familienbonus Plus oder der Familienbeihilfenbezieher beantragt den ganzen und der Partner beantragt keinen Familienbonus Plus. Ebenso ist es möglich, dass der Familienbeihilfenbezieher keinen Familienbonus Plus beantragt, der Ehepartner hingegen beantragt den ganzen Betrag.

Jene Aufteilungsmöglichkeiten können nicht zur Verwendung kommen, wenn die Elternteile getrennt leben und das unterhaltsverpflichtete Elternteil Unterhaltszahlungen leistet.

In der Summe steht für ein Kind nicht als der komplette Familienbonus Plus zu. Es muss sich nun ein Elternteil mit dem anderen abstimmen, damit dieser nicht zu viel beantragt und es nicht zu einer Nachzahlung kommt. Wenn dennoch zu viel beantragt wird, dann wird bei der anspruchsberechtigten Person lediglich der halbe Familienbonus Plus bemessen.

Unterhaltsverpflichtung – worauf achten beim Famlienbonus Plus?

  • Wird eine Unterhaltsverpflichtung im kompletten Umfang erfüllt, dann beantragt der Familienbeihilfenbezieher den halben und der Unterhaltszahler ebenso den halben Familienbonus Plus.
  • Ebenso ist es möglich, dass der Familienbeihilfenbezieher den ganzen und der Unterhaltszahler keinen Familienbonus Plus beantragt. Es ist auch denkbar, dass der Unterhaltszahler den ganzen und der Familienbeihilfenbezieher keinen Familienbonus Plus beantragt.

Insgesamt steht für ein Kind niemals mehr als der vollständige Familienbonus Plus zu. Die Aufteilung des Familienbonus Plus erfolgt bei getrennt lebenden Eltern dann, wenn die Verpflichtung zum Unterhalt in vollem Umfang erfüllt worden ist.

Wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht im kompletten Umfang erfüllt worden ist, kann der Familienbonus Plus mit der Beilage L 1k nicht beantragt werden. Es muss dann die Beilage L 1k-bF verwendet werden, weil eine monatliche Betrachtung nötig ist. Wichtige Informationen hierzu gibt es auf der Ausfüllhilfe L1k-bF-Erl.

Wenn eine Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht erfüllt wurde – also wenn der Unterhaltsverpflichtete gar keine Zahlungen und keinen Naturalunterhalt leistet – steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Bonus Plus zu und der Familienbeihilfenbezieher kann den kompletten Familienbonus Plus beantragen oder ihn mit einem neuen Partner aufteilen.

Dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus lediglich für die Zahl der Monate zu, für welche die Unterhaltsverpflichtung komplett erfüllt worden ist sowie der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wenn nun der Unterhalt im ganzen Jahr bezahlt wurde, dann steht der Familienbonus Plus für das komplette Jahr zu.

Nachzahlungen des Unterhalts sind im Jahr der Zahlung ebenfalls zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen während des Jahres geleistet worden sind. Für die Beachtung des Familienbonus Plus wird damit die am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung in einem Jahr, in welchem die Zahlung geleistet wird, getilgt.

Wenn bei getrennt lebenden Elternteilen die Verpflichtung zum Unterhalt durch Sachleistungen bzw. Naturalunterhalt erfüllt wird, dann steht des unterhaltsverpflichteten Elternteils der Unterhaltsabsetzbetrag genauso zu. Dieser Naturalunterhalt muss schriftlich auf Verlangen nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch eine vertragliche Abmachung oder durch Bescheinigung des anderen Elternteils, in welchem die abgemachte Unterhaltsvereinbarung bestätigt wurde. Eine Ausführung des Naturalunterhalts kann durch die Bestätigung des Elternteils nachgewiesen werden.

Nur in dem Fall, wenn keine Festsetzung seitens der Behörden, kein schriftlicher Vertrag sowie keine aufgezeichnete Bestätigung des empfangsberechtigten Elternteils, in welcher die Unterhaltsvereinbarung und die Ausführung bestätigt werden, vorhanden sind, kommen bestimmte Regelbedarfssätze zur Verwendung.

Quellen:

https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbesteuerung/kinderfreibetrag.html
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html

Von David Reisner

Hallo, mein Name ist David Reisner und seit dem Jahr 2007 betreibe ich zahlreiche Finanzportale. Das Internet eignet sich hervorragend, den Gebührendschungel von Banken und Versicherungen für Verbraucher transparent zu machen. Es geht aber auch um mehr.

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Für konkrete Einzelfragen zu individuellen Problemen & Lösungen empfehle ich jedoch trotzdem, sich an einen Experten für Steuerrecht bzw. eine Steuerkanzlei bei Ihnen vor Ort zu wenden.