Wer eine reguläre Alterspension bezieht, darf in Österreich grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen. Anders sieht es bei einer Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension aus: Vor Erreichen des Regelpensionsalters kann eine Erwerbstätigkeit über der maßgeblichen Grenze zum Wegfall der Pension führen.
Zusätzlich sind Steuern und Sozialversicherung zu beachten. Seit 2026 gibt es außerdem die neue Teilpension. Ab 2027 soll mit der sogenannten Aktivpension eine weitere Begünstigung für Menschen hinzukommen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten.
Kurzantwort: Bei einer normalen Alterspension gibt es keine allgemeine Zuverdienstgrenze. Bei vorzeitigen Pensionen ist dagegen grundsätzlich die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro brutto pro Monat im Jahr 2026 entscheidend. Die Teilpension folgt eigenen Regeln.
Normale Alterspension
Unbegrenzt dazuverdienen
Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung sind grundsätzlich möglich. Steuer und Sozialversicherung bleiben relevant.
Vorzeitige Pension
Zuverdienst stark begrenzt
Bei Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension kann eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit zum Wegfall der Pension führen.
Teilpension seit 2026
Arbeiten ausdrücklich vorgesehen
Die Arbeitszeit wird reduziert und gleichzeitig ein Teil der Pension bezogen. Die normale Geringfügigkeitsgrenze gilt hier nicht als Zuverdienstgrenze.
Aktivpension ab 2027 geplant
Steuer und SV sollen sinken
Vorgesehen sind ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat und sozialversicherungsrechtliche Entlastungen nach Erreichen des Regelpensionsalters.
Rechtsstand 7. Oktober 2026: Der Nationalrat hat das Paket zur Aktivpension am 23. September 2026 beschlossen. Der Bundesrat befasst sich damit am 8. Oktober 2026. Die abschließende parlamentarische Behandlung und Kundmachung sollten daher vor dem Inkrafttreten nochmals kontrolliert werden.
Direkt zum Thema:
Arbeiten in der Pension: Welche Regel gilt für mich?
Die entscheidende Frage lautet nicht einfach: „Wie viel darf ich als Pensionist dazuverdienen?“ Zuerst muss geklärt werden, welche Pensionsart bezogen wird.
| Situation | Arbeiten möglich? | Wichtigster Punkt |
|---|---|---|
| Reguläre Alterspension | Grundsätzlich unbegrenzt | Steuer und Sozialversicherung beachten |
| Korridorpension | Nur eingeschränkt | Geringfügigkeitsgrenze und Pensionswegfall beachten |
| Langzeitversichertenpension | Nur eingeschränkt | Geringfügigkeitsgrenze und Pensionswegfall beachten |
| Schwerarbeitspension | Nur eingeschränkt | Geringfügigkeitsgrenze und Pensionswegfall beachten |
| Teilpension | Ja, ausdrücklich vorgesehen | Vereinbarte Arbeitszeitreduktion einhalten |
| Nach Regelpensionsalter ab 2027 | Ja | Aktivitätsfreibetrag und neue SV-Regeln prüfen |
Merksatz: „In der Pension darf ich unbegrenzt arbeiten“ stimmt nur für die reguläre Alterspension nach Erreichen des jeweiligen Regelpensionsalters. Bei vorzeitigen Pensionsformen gelten andere Regeln.
Einen allgemeinen Überblick über unterschiedliche Einkommensgrenzen bietet auch unser Ratgeber zu den Zuverdienstgrenzen in Österreich.
Darf man zur normalen Alterspension unbegrenzt dazuverdienen?
Ja. Wer eine reguläre Alterspension bezieht, kann daneben grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass wegen der Höhe des zusätzlichen Einkommens die Alterspension wegfällt.
Möglich sind beispielsweise:
- geringfügige Beschäftigung,
- Teilzeitbeschäftigung,
- Vollzeitbeschäftigung,
- selbstständige Tätigkeit,
- gewerbliche Tätigkeit.
Eine allgemeine pensionsrechtliche Zuverdienstobergrenze gibt es bei einer regulären Alterspension nicht.
Aber: „Unbegrenzt dazuverdienen“ bedeutet nicht „steuerfrei dazuverdienen“. Pension und zusätzliches Einkommen können gemeinsam eine höhere Einkommensteuer auslösen.
Die Pensionsversicherung bestätigt ausdrücklich, dass bei einer normalen Alterspension grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Aktuelle Informationen bietet die Pensionsversicherung zum Arbeiten in der Pension.
Wie hoch ist das Regelpensionsalter?
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer grundsätzlich 65 Jahre. Bei Frauen wird das Regelpensionsalter seit 2024 schrittweise angehoben und erreicht ab 2033 ebenfalls 65 Jahre.
2026 wichtig: Welches Regelpensionsalter für eine Frau konkret gilt, hängt vom Geburtsdatum ab. Deshalb sollte insbesondere bei einem geplanten Wechsel zwischen vorzeitiger Pension, Teilpension und regulärer Alterspension der individuelle Pensionsstichtag geprüft werden.
Warum kann bei Pension plus Arbeit eine Steuernachzahlung entstehen?
Pension und Arbeitslohn werden während des Jahres grundsätzlich von unterschiedlichen Stellen abgerechnet. Die pensionsauszahlende Stelle kennt den Arbeitslohn nicht automatisch und der Arbeitgeber kennt umgekehrt nicht zwingend die Höhe der Pension.
Dadurch kann während des Jahres insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten werden.
Vereinfacht läuft es so:
- Die Pension wird für sich lohnversteuert.
- Der Arbeitslohn wird für sich lohnversteuert.
- Bei der Veranlagung betrachtet das Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte gemeinsam.
- Durch den progressiven Steuertarif kann daraus eine Nachzahlung entstehen.
Für 2026 gelten folgende Einkommensteuertarifstufen:
| Zu versteuernder Einkommensteil 2026 | Grenzsteuersatz |
|---|---|
| bis 13.539 Euro | 0 % |
| über 13.539 bis 21.992 Euro | 20 % |
| über 21.992 bis 36.458 Euro | 30 % |
| über 36.458 bis 70.365 Euro | 40 % |
| über 70.365 bis 104.859 Euro | 48 % |
| über 104.859 bis 1.000.000 Euro | 50 % |
| über 1.000.000 Euro | 55 % |
Wichtig: Der jeweilige Prozentsatz wird nicht auf das gesamte Einkommen angewendet. Österreich verwendet einen progressiven Tarif. Nur der jeweilige Einkommensteil innerhalb einer Tarifstufe wird mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz besteuert.
Wann kommt es zu einer Pflichtveranlagung?
Wer im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhält, die getrennt versteuert wurden, kann zu einer Pflichtveranlagung verpflichtet sein.
Für 2026 liegt die dafür maßgebliche allgemeine Einkommensgrenze bei 14.769 Euro zu veranlagendem Jahreseinkommen.
Das kann insbesondere relevant sein, wenn gleichzeitig eine Pension und ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen werden.
Planung statt Überraschung: Wer regelmäßig neben der Pension arbeitet, sollte eine mögliche Steuernachzahlung nicht erst beim Steuerbescheid berücksichtigen. Bei mehreren Einkommensquellen kann auch das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen für kommende Jahre festsetzen.
Weitere Details gibt es im Steuermonitor-Ratgeber Lohnsteuerausgleich für Pensionisten.
Ist geringfügiger Zuverdienst zur Alterspension steuerfrei?
Nicht automatisch. Die Geringfügigkeitsgrenze ist in erster Linie eine sozialversicherungsrechtliche Grenze für Beschäftigungsverhältnisse und keine allgemeine Einkommensteuerfreigrenze.
Auch ein geringfügiger Arbeitslohn kann daher gemeinsam mit der Pension steuerlich relevant werden.
551,10 Euro bedeuten nicht automatisch „steuerfrei“. Entscheidend für die Einkommensteuer ist letztlich die gesamte steuerliche Situation im Kalenderjahr.
Mehr zur Grenze selbst: Geringfügigkeitsgrenze in Österreich.
Was gilt bei einer vorzeitigen Pension?
Bei vorzeitigen Alterspensionen gelten wesentlich strengere Regeln als bei der regulären Alterspension.
Dazu gehören insbesondere:
- Korridorpension,
- Langzeitversichertenpension,
- Schwerarbeitspension.
Wichtiger Wert 2026
551,10 Euro brutto pro Monat
Das ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026.
Eine vorzeitige Alterspension fällt grundsätzlich für jene Zeit weg, in der vor dem Regelpensionsalter eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Was bedeutet die 40-%-Toleranz?
Seit 2024 führt eine kleine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht in jedem Fall sofort zum Wegfall der vorzeitigen Pension.
Für 2026 gilt ein erlaubter Überschreitungsbetrag von insgesamt 220,44 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Wichtig: Die 220,44 Euro sind kein zusätzlicher monatlicher Freibetrag. Überschreitungen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze werden im Kalenderjahr zusammengerechnet. Die Pension fällt grundsätzlich erstmals in jenem Monat weg, in dem der angesammelte Überschreitungsbetrag die 220,44 Euro übersteigt.
Beispiel:
Wer in einem Monat 700 Euro verdient, liegt 148,90 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro. Eine solche einmalige Überschreitung liegt noch innerhalb des jährlichen Toleranzbetrags. Erfolgt dieselbe Überschreitung ein zweites Mal, beträgt der aufsummierte Überschreitungsbetrag 297,80 Euro und damit mehr als 220,44 Euro.
Die konkrete Auswirkung hängt vom jeweiligen Monat und der Pensionsart ab. Bei einer vorzeitigen Pension sollte eine geplante Beschäftigung deshalb vorab mit der Pensionsversicherung geklärt werden.
Muss die Erwerbstätigkeit gemeldet werden?
Ja. Die Pensionsversicherung weist darauf hin, dass die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie relevante Änderungen beim Einkommen innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden müssen.
Bei einer vorzeitigen Pension: Nicht erst nach der ersten Gehaltsabrechnung prüfen. Idealerweise vor Beginn der Tätigkeit klären, ob dadurch eine Pflichtversicherung und damit ein Pensionswegfall ausgelöst wird.
Was ist die Teilpension seit 2026?
Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die neue Teilpension. Sie soll einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Pension ermöglichen.
Dabei wird die Arbeitszeit reduziert und gleichzeitig ein Teil des Pensionskontos als Pension ausbezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos bleibt offen und entwickelt sich durch die weitere Erwerbstätigkeit weiter.
Arbeitszeit reduzieren
Die bisherige Arbeitszeit muss grundsätzlich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden.
Teil der Pension beziehen
Abhängig von der Arbeitszeitreduktion wird ein Teil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos für die Teilpension herangezogen.
Weiterarbeiten
Die Beschäftigung läuft mit reduziertem Arbeitszeitausmaß weiter. Weitere Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen werden gesammelt.
Wie hoch ist der pensionswirksame Anteil?
| Arbeitszeitreduktion | Anteil der Gesamtgutschrift als Grundlage |
|---|---|
| mindestens 25 % bis 40 % | 25 % |
| mehr als 40 % bis 60 % | 50 % |
| mehr als 60 % bis maximal 75 % | 75 % |
Wesentlicher Unterschied zur vorzeitigen Vollpension: Für den Zuverdienst während einer Teilpension gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht als allgemeine Zuverdienstgrenze. Erwerbstätigkeit ist gerade der Kern dieses Modells.
Voraussetzung ist unter anderem ein Anspruch auf eine entsprechende Alterspension oder vorzeitige Alterspension, eine schriftlich vereinbarte Arbeitszeitreduktion und ein Antrag auf Teilpension.
Nicht einfach nachträglich wechseln: Ein Antrag auf Teilpension ist grundsätzlich nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine eigene Pension besteht. Wer zwischen Vollpension und Teilpension entscheidet, sollte das daher vor dem eigentlichen Pensionsantritt prüfen.
Die aktuellen Voraussetzungen erklärt die Pensionsversicherung zur Teilpension.
Was ist die Aktivpension ab 2027?
Mit dem politischen Begriff Aktivpension wird ein Paket aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen bezeichnet, das Menschen zum Weiterarbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters motivieren soll.
Ein zentraler Bestandteil ist der geplante Aktivitätsfreibetrag.
Vorgesehener Aktivitätsfreibetrag
Bis zu 1.250 Euro pro begünstigtem Monat
Bei zwölf begünstigten Monaten ergibt sich ein rechnerisches Jahresmaximum von 15.000 Euro.
Keine 15.000-Euro-Auszahlung: Der Freibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Er bedeutet nicht, dass automatisch 15.000 Euro Steuer gespart oder ausbezahlt werden.
Der Nationalrat hat das entsprechende Gesetzespaket am 23. September 2026 beschlossen. Zum aktuellen Rechtsstand ist für das Inkrafttreten ab 1. Jänner 2027 noch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen.
Einen kompakten Überblick über den politischen Beschluss, die Voraussetzungen und den weiteren Gesetzgebungsweg bietet auch der Beitrag zur Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027.
Wie funktioniert der Aktivitätsfreibetrag?
Der Freibetrag soll höchstens 1.250 Euro für jeden Monat betragen, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind und begünstigte aktive Einkünfte erzielt werden.
Wer beispielsweise nur neun begünstigte Monate arbeitet, kann daher höchstens:
9 × 1.250 Euro = 11.250 Euro
berücksichtigen.
Der Freibetrag kann zudem nicht höher sein als die tatsächlich vorhandenen begünstigten Einkünfte.
Mehrere Jobs bedeuten nicht mehrere Freibeträge
Die Grenze gilt pro Person und Monat, nicht pro Arbeitgeber oder Tätigkeit.
Wer gleichzeitig angestellt und selbstständig tätig ist, erhält daher nicht zweimal 1.250 Euro pro Monat.
Welche Einkünfte sollen begünstigt sein?
Der Aktivitätsfreibetrag ist für Einkünfte aus einer tatsächlichen aktiven Erwerbstätigkeit vorgesehen, insbesondere aus:
- nichtselbstständiger Arbeit,
- selbstständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb,
- Land- und Forstwirtschaft.
Nicht begünstigt ist die Pension selbst.
Ebenfalls nicht einfach zusätzlich vom Aktivitätsfreibetrag erfasst werden unter anderem Einkünfte, die bereits durch besondere steuerliche Regelungen begünstigt sind. Dazu zählen insbesondere begünstigt besteuerte sonstige Bezüge wie das 13. und 14. Gehalt sowie bestimmte steuerbegünstigte Zulagen und Zuschläge.
Wer soll den Aktivitätsfreibetrag bekommen?
Nach dem vom Nationalrat beschlossenen Modell müssen insbesondere folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden:
- Das gesetzliche Regelpensionsalter wurde erreicht.
- Ein Anspruch auf eine entsprechende Alterspension besteht.
- Es werden aktive Erwerbseinkünfte erzielt.
Begünstigt werden sollen sowohl Personen, die ihre Alterspension bereits beziehen und weiterarbeiten, als auch Menschen, die den Pensionsantritt nach Erreichen des Regelpensionsalters aufschieben.
Welche Versicherungszeiten sind für Pensionisten erforderlich?
Für Personen, die ihre Alterspension bereits beziehen und daneben arbeiten, sieht das beschlossene Modell zusätzliche Mindestversicherungszeiten vor.
| Personengruppe | Erforderliche Versicherungsmonate |
|---|---|
| Männer | 480 Monate beziehungsweise 40 Jahre |
| Frauen 2027 | 408 Monate beziehungsweise 34 Jahre |
| Frauen 2028 | 420 Monate beziehungsweise 35 Jahre |
| Frauen 2029 | 432 Monate beziehungsweise 36 Jahre |
| Frauen 2030 | 444 Monate beziehungsweise 37 Jahre |
| Frauen 2031 | 456 Monate beziehungsweise 38 Jahre |
| Frauen 2032 | 468 Monate beziehungsweise 39 Jahre |
| Frauen ab 2033 | 480 Monate beziehungsweise 40 Jahre |
Zu den relevanten Versicherungszeiten können neben klassischen Beitragszeiten beispielsweise auch bestimmte Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten und nachgekaufte Versicherungszeiten zählen.
Aktivitätsfreibetrag und Teilpension kombinieren
Nach dem beschlossenen Modell soll der Aktivitätsfreibetrag auch mit der Teilpension kombiniert werden können.
Besonderheit: Während einer Teilpension soll für den Aktivitätsfreibetrag das sonst für bereits pensionierte Zuverdiener vorgesehene Erfordernis der Mindestversicherungszeiten entfallen.
Muss der Aktivitätsfreibetrag beantragt werden?
Ja. Der Aktivitätsfreibetrag soll nicht automatisch in jedem Fall berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer sollen ihn bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen können. Dafür ist nach den derzeit veröffentlichten BMF-Informationen das Formular E35 beziehungsweise eine entsprechende elektronische Erklärung vorgesehen.
Dafür können Nachweise erforderlich sein, beispielsweise:
- Versicherungsdatenauszug,
- Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle,
- Pensionskontoauszug.
Bei selbstständigen und betrieblichen Einkünften soll der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Zusätzliche Pflichtveranlagung möglich: Bei Arbeitnehmern mit Pension und Zuverdienst sieht das Modell insbesondere dann eine Pflichtveranlagung vor, wenn der begünstigte Arbeitslohn in einem Monat über dem Aktivitätsfreibetrag von 1.250 Euro liegt oder der Freibetrag zu hoch beziehungsweise zu Unrecht berücksichtigt wurde.
Die laufend aktualisierten Erläuterungen stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Aktivpension bereit.
Was soll sich ab 2027 bei der Sozialversicherung ändern?
Die Aktivpension besteht nicht nur aus einer steuerlichen Begünstigung. Vorgesehen sind auch Änderungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen.
Für Arbeitnehmer, die nach Erreichen des Regelpensionsalters begünstigt weiterarbeiten, soll der eigene Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung vollständig entfallen.
| Gruppe | Vorgesehene Entlastung ab 2027 |
|---|---|
| Arbeitnehmer | Eigener Pensionsversicherungsbeitrag von 10,25 % soll entfallen |
| Gewerbliche Selbstständige | Entlastung um 8,32 Prozentpunkte |
| Land- und Forstwirte | Entlastung um 7,64 Prozentpunkte |
| Freiberuflich Selbstständige | Entlastung um 8,99 Prozentpunkte |
Bei Arbeitnehmern bleibt der Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung nach dem vorgesehenen Modell bestehen.
Was passiert mit dem bisherigen Höherversicherungsbetrag?
Bis Ende 2026 kann eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit neben einer regulären Alterspension die Pension durch einen besonderen Höherversicherungsbetrag erhöhen.
Nach dem Aktivpensionsmodell soll diese besondere Höherversicherung mit 1. Jänner 2027 entfallen. Gleichzeitig soll der eigene Pensionsversicherungsbeitrag wegfallen.
Praktischer Wechsel: Bis 2026 können zusätzliche Pensionsversicherungsbeiträge die spätere Pension erhöhen. Ab 2027 soll stattdessen das laufende Netto stärker entlastet werden. Bereits für Zeiten bis Ende 2026 erworbene Ansprüche auf einen besonderen Höherversicherungsbetrag bleiben bestehen.
Die sozialversicherungsrechtlichen Details erläutert das Sozialministerium zur Aktivpension.
Alterspension beziehen oder Pensionsantritt aufschieben?
Wer das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat und weiterarbeitet, muss die Alterspension nicht zwangsläufig sofort beanspruchen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Pensionsantritt aufgeschoben werden.
Pension beziehen + arbeiten
Die Alterspension wird ausbezahlt und zusätzlich wird Erwerbseinkommen erzielt. Bei einer regulären Alterspension besteht keine allgemeine Zuverdienstgrenze.
Pensionsantritt aufschieben
Die Pension wird noch nicht bezogen. Für einen späteren Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter kann eine Bonifikation entstehen.
Teilpension
Ein Teil der Pension wird bereits bezogen, während die Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit fortgesetzt wird.
Beim freiwilligen Aufschub einer regulären Alterspension erhöht sich die Pension derzeit grundsätzlich um 5,1 Prozent pro Jahr. Die Bonusphase ist auf maximal drei Jahre begrenzt, womit eine maximale Bonifikation von 15,3 Prozent möglich ist.
Ab 2027 soll auch der Aufschub der Alterspension in das Modell der Aktivpension einbezogen werden.
Welche Variante besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem Pensionshöhe, Einkommen, gewünschte Arbeitszeit, Lebenserwartung, Versicherungsverlauf und Steuerbelastung.
Was gilt für Selbstständige in der Pension?
Bei einer regulären Alterspension können grundsätzlich auch selbstständige oder gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterscheiden sich diese Fälle jedoch von einer klassischen Anstellung.
Zu prüfen sind beispielsweise:
- Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit,
- Pflichtversicherung nach GSVG, FSVG oder BSVG,
- Einkommensteuerpflicht,
- Pflicht zur Einkommensteuererklärung,
- eventuelle Einkommensteuervorauszahlungen,
- ab 2027 Voraussetzungen des Aktivitätsfreibetrags.
Der Aktivitätsfreibetrag soll auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft erfassen, wenn tatsächlich eine aktive Erwerbstätigkeit vorliegt.
Nicht ausreichend: Bloß passive Einkünfte aus einer früheren betrieblichen Tätigkeit oder überwiegender Betriebsverpachtung werden nach dem vorgesehenen Modell nicht automatisch als aktive Erwerbstätigkeit begünstigt.
Typische Fehler beim Arbeiten in der Pension
Alle Pensionen gleich behandeln
Normale Alterspension und vorzeitige Pensionen haben völlig unterschiedliche Zuverdienstregeln.
551,10 Euro als Steuerfreigrenze ansehen
Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine allgemeine Einkommensteuerfreigrenze.
40-%-Regel falsch verstehen
Die 220,44 Euro sind kein monatlicher Zusatzbetrag, sondern ein jährlicher kumulierter Überschreitungsbetrag.
Steuernachzahlung unterschätzen
Pension und Arbeitslohn werden während des Jahres häufig getrennt versteuert und bei der Veranlagung zusammen betrachtet.
Teilpension mit geringfügiger Pensionstätigkeit verwechseln
Bei der Teilpension ist Erwerbstätigkeit ausdrücklich vorgesehen und die Geringfügigkeitsgrenze nicht die zentrale Einkommensgrenze.
Aktivitätsfreibetrag als Auszahlung verstehen
1.250 Euro pro Monat sind ein maximaler Freibetrag von der Bemessungsgrundlage und keine monatliche Zahlung.
Aktivpension automatisch erwarten
Der Aktivitätsfreibetrag soll beantragt und die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Erwerbstätigkeit nicht melden
Aufnahme, Ende und relevante Einkommensänderungen müssen der Pensionsversicherung grundsätzlich zeitnah gemeldet werden.
Checkliste: Vor dem Arbeiten in der Pension prüfen
- Welche Pension? Reguläre Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder Teilpension?
- Regelpensionsalter: Bereits erreicht oder noch nicht?
- Beschäftigungsform: Geringfügig, Teilzeit, Vollzeit oder selbstständig?
- Zuverdienstgrenze: Besteht für die konkrete Pensionsart eine Einschränkung?
- 40-%-Toleranz: Gibt es bereits Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze im laufenden Jahr?
- Meldepflicht: Muss die neue Tätigkeit der Pensionsversicherung gemeldet werden?
- Steuer: Wie wirken Pension und Erwerbseinkommen gemeinsam?
- Pflichtveranlagung: Werden mehrere getrennt lohnversteuerte Einkünfte gleichzeitig bezogen?
- Sozialversicherung: Welche Beiträge fallen bei der konkreten Tätigkeit an?
- Teilpension: Wäre ein gleitender Übergang sinnvoller als eine volle vorzeitige Pension?
- Ab 2027: Werden die Voraussetzungen des Aktivitätsfreibetrags erfüllt?
- Pensionsaufschub: Ist ein späterer Pensionsantritt wirtschaftlich interessanter?
Fazit: Die Pensionsart entscheidet über den Zuverdienst
Bei einer regulären Alterspension darf in Österreich grundsätzlich unbegrenzt dazuverdient werden. Bei vorzeitigen Pensionsformen kann dieselbe Beschäftigung dagegen zum Wegfall der Pension führen.
Für Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension bleibt 2026 die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro ein zentraler Wert. Kleine Überschreitungen führen aufgrund der 40-%-Regel nicht zwingend sofort zum Pensionswegfall, dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt nur einen begrenzten Betrag erreichen.
Seit 2026 schafft die Teilpension eine zusätzliche Möglichkeit, Erwerbsarbeit und Pension bewusst miteinander zu kombinieren. Hier ist die Geringfügigkeitsgrenze gerade nicht die allgemeine Zuverdienstgrenze.
Ab 2027 soll die Aktivpension das Weiterarbeiten nach dem Regelpensionsalter zusätzlich attraktiver machen. Vorgesehen sind insbesondere ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat und Entlastungen bei den eigenen Pensionsversicherungsbeiträgen.
Rechtsstand: Der Nationalrat hat das Aktivpensionspaket am 23. September 2026 beschlossen. Am 8. Oktober 2026 behandelt der Bundesrat die Vorlage. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens sollte dieser Beitrag hinsichtlich Kundmachung und endgültigem Gesetzestext nochmals kontrolliert werden.
Häufige Fragen zum Arbeiten in der Pension
Darf ich in der normalen Alterspension unbegrenzt dazuverdienen?
Grundsätzlich ja. Bei einer regulären Alterspension besteht keine allgemeine Zuverdienstgrenze. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen können trotzdem entstehen.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze bei einer vorzeitigen Pension?
Für Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension ist 2026 grundsätzlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro relevant. Eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit kann zum Wegfall der Pension führen.
Darf ich die 551,10 Euro einmal überschreiten?
Eine geringfügige Überschreitung führt seit 2024 nicht automatisch sofort zum Pensionswegfall. 2026 beträgt der erlaubte aufsummierte Überschreitungsbetrag 220,44 Euro im Kalenderjahr. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, greift die entsprechende Wegfallregel.
Sind 551,10 Euro Zuverdienst steuerfrei?
Nicht automatisch. Die Geringfügigkeitsgrenze ist keine allgemeine Einkommensteuerfreigrenze. Arbeitslohn und Pension müssen für die Steuer gemeinsam betrachtet werden.
Warum muss ich bei Pension und Arbeit oft Steuer nachzahlen?
Pension und Arbeitslohn werden während des Jahres häufig getrennt lohnversteuert. Bei der Veranlagung wird das Gesamteinkommen betrachtet. Durch den progressiven Steuertarif kann daraus eine Nachzahlung entstehen.
Muss ich bei Pension und Arbeitslohn eine Arbeitnehmerveranlagung machen?
Bei gleichzeitig bezogenen getrennt lohnversteuerten Einkünften kann eine Pflichtveranlagung entstehen. 2026 ist dabei insbesondere die allgemeine Einkommensgrenze von 14.769 Euro zu beachten.
Was ist die Teilpension?
Die Teilpension ermöglicht seit 2026 einen gleitenden Übergang in die Pension. Die Arbeitszeit wird grundsätzlich um 25 bis 75 Prozent reduziert und gleichzeitig ein Teil der Pension bezogen.
Gilt bei der Teilpension die Geringfügigkeitsgrenze?
Nein. Die Teilpension ist gerade für die Kombination aus weiterlaufender Beschäftigung und teilweisem Pensionsbezug vorgesehen. Entscheidend sind insbesondere das vereinbarte Arbeitszeitausmaß und die Voraussetzungen der Teilpension.
Was ist die Aktivpension?
Die Aktivpension ist die Bezeichnung für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für Menschen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten oder ihren Pensionsantritt aufschieben.
Bekomme ich ab 2027 automatisch 15.000 Euro steuerfrei?
Nein. Vorgesehen ist ein Aktivitätsfreibetrag von maximal 1.250 Euro pro begünstigtem Monat. 15.000 Euro ergeben sich nur als maximales Jahresvolumen bei zwölf begünstigten Monaten. Der Freibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und ist keine Auszahlung.
Gilt der Aktivitätsfreibetrag auch für geringfügige Beschäftigung?
Nach den derzeit veröffentlichten BMF-Regeln grundsätzlich ja. Für den Aktivitätsfreibetrag ist nicht generell erforderlich, dass die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Für spezielle Übergangsfälle gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Gilt die Aktivpension auch für Selbstständige?
Der Aktivitätsfreibetrag soll auch Einkünfte aus aktiver selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft umfassen. Bei betrieblichen Einkünften soll der Freibetrag über die Steuererklärung beantragt werden.
Kann die Aktivpension mit der Teilpension kombiniert werden?
Nach dem derzeit beschlossenen Modell ja. Während einer Teilpension soll für den Aktivitätsfreibetrag außerdem das sonst relevante Erfordernis einer bestimmten Mindestzahl an Versicherungsmonaten entfallen.
Muss der Aktivitätsfreibetrag beantragt werden?
Ja. Arbeitnehmer sollen ihn über die Lohnverrechnung mit dem dafür vorgesehenen Nachweis beziehungsweise Formular E35 beantragen können. Selbstständige machen ihn über die Steuererklärung geltend.
Muss ich eine neue Beschäftigung der Pensionsversicherung melden?
Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie relevante Änderungen des Einkommens müssen der Pensionsversicherung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Quellen und fachliche Grundlage
- Pensionsversicherung: Arbeiten in der Pension
- Pensionsversicherung: Wegfall von Pensionsleistungen und 40-%-Regel
- Pensionsversicherung: Teilpension
- Bundesministerium für Finanzen: Aktivpension und Aktivitätsfreibetrag
- Bundesministerium für Finanzen: Einkommensteuertarif
- Sozialministerium: Sozialversicherungsrechtliche Aktivpension
- oesterreich.gv.at: Korridorpension
- oesterreich.gv.at: Arbeitnehmerveranlagung und Pflichtveranlagung
- Österreichisches Parlament: Informationen zum parlamentarischen Verfahren der Aktivpension
Stand der fachlichen Prüfung: 7. Oktober 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick. Pensions-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hängen von der individuellen Pensionsart, dem Versicherungsverlauf, der Beschäftigungsform und dem persönlichen Einkommen ab.