Wer 2026 mit Aktien oder ETFs Gewinne erzielt und gleichzeitig Wertpapiere im Minus hat, kann durch einen steuerlichen Verlustausgleich unter Umständen Kapitalertragsteuer (KESt) sparen oder zurückbekommen. In Österreich lassen sich realisierte Aktien- und ETF-Verluste mit bestimmten positiven Kapitaleinkünften desselben Kalenderjahres verrechnen. Für private Anleger gilt dabei grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent.
Gerade gegen Jahresende ist eine Prüfung sinnvoll: Verluste aus dem privaten Wertpapierdepot können grundsätzlich nicht in das nächste Steuerjahr vorgetragen werden. Entscheidend ist daher, welche Gewinne und Verluste 2026 bereits steuerlich realisiert wurden, welche Einkünfte verrechenbar sind und ob die Bank den Verlustausgleich automatisch durchgeführt hat.
Kurzantwort für 2026: Haben Sie beispielsweise 3.000 Euro steuerpflichtige Aktiengewinne erzielt und im selben Jahr 1.200 Euro steuerlich anerkannte Aktienverluste realisiert, verbleiben grundsätzlich 1.800 Euro steuerpflichtiger Saldo. Bei 27,5 Prozent beträgt die Steuer darauf 495 statt 825 Euro. Der steuerliche Vorteil beläuft sich auf 330 Euro. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte tatsächlich miteinander verrechenbar sind und keine besonderen Einschränkungen greifen.
Die folgenden Regeln betreffen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Privatpersonen, die Aktien, ETFs und vergleichbare Kapitalanlagen im Privatvermögen halten. Für Betriebsvermögen, GmbHs, bestimmte Altbestände oder besondere Finanzinstrumente können andere Vorschriften gelten. Rechtsstand: 16. Oktober 2026.
Wie funktioniert der Verlustausgleich bei Aktien und ETFs?
Die steuerliche Grundlage bildet insbesondere § 27 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Verluste aus bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen mit entsprechenden positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass der Verlust tatsächlich realisiert wurde. Ein bloßer Kursrückgang im Depot reicht dafür bei gewöhnlichen privaten Aktien und ETF-Anteilen grundsätzlich nicht aus.
Beispiel: Sie haben eine Aktie für 5.000 Euro gekauft. Ihr aktueller Depotwert beträgt nur noch 3.800 Euro. Solange Sie die Aktie lediglich halten, besteht zwar ein Buchverlust von 1.200 Euro, aber noch kein steuerlich realisierter Veräußerungsverlust.
Verkaufen Sie die Aktie tatsächlich für 3.800 Euro, entsteht unter der vereinfachten Annahme entsprechender steuerlicher Anschaffungskosten ein realisierter Verlust von 1.200 Euro.
Ob und in welcher Höhe dieser Verlust verrechenbar ist, hängt anschließend von Ihren anderen Kapitaleinkünften und den gesetzlichen Einschränkungen ab.
Welche Gewinne und Verluste dürfen verrechnet werden?
Für gewöhnliche private Wertpapieranlagen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, gelten grundsätzlich folgende Zuordnungen:
| Kapitalertrag oder Verlust | Verrechnung mit Aktienverlusten? |
|---|---|
| Gewinne aus Aktienverkäufen | Grundsätzlich ja |
| Gewinne aus ETF-Verkäufen | Grundsätzlich ja |
| Steuerpflichtige Dividenden | Grundsätzlich ja |
| Steuerpflichtige ETF-Ausschüttungen | Grundsätzlich ja |
| Ausschüttungsgleiche ETF-Erträge | Grundsätzlich ja |
| Bestimmte steuerpflichtige Anleiheerträge | Grundsätzlich ja |
| Bank- und Sparbuchzinsen | Nein |
| Arbeitslohn oder Pension | Nein |
| Gewinne aus privatem Immobilienverkauf | Nein |
Die Tabelle betrifft die typischen Fallgruppen. Insbesondere bei bestimmten Derivaten, nicht verbrieften Finanzinstrumenten und Einkünften, für die der besondere Steuersatz nicht gilt, sind gesonderte Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten.
Auch ältere, aufgrund von Übergangsregelungen steuerfreie Aktien- oder Fondsbestände dürfen nicht ungeprüft mit gewöhnlichem steuerpflichtigem Neuvermögen gleichgesetzt werden.
Warum kann ich Aktienverluste nicht mit Sparbuchzinsen ausgleichen?
Für Zinsen aus gewöhnlichen Bankeinlagen gilt in Österreich grundsätzlich ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent. Bei Aktiengewinnen, Dividenden und vielen anderen Kapitalerträgen beträgt der besondere Steuersatz hingegen 27,5 Prozent.
Darüber hinaus schließt § 27 Abs. 8 EStG die Verrechnung bestimmter Verluste mit Zinserträgen aus Bankeinlagen ausdrücklich aus.
Wer beispielsweise 1.000 Euro Sparzinsen und 1.000 Euro realisierte Aktienverluste erzielt, kann deshalb nicht einfach beide Beträge zu null saldieren.
Rechenbeispiel: Wie viel KESt kann ich durch Aktienverluste zurückbekommen?
Angenommen, eine Person hält ihre Wertpapiere bei einer österreichischen depotführenden Bank. Im Jahr 2026 wurden bereits Aktien mit einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 3.000 Euro verkauft. Darauf wurden zunächst 825 Euro KESt einbehalten.
Später verkauft die Person eine andere Aktie und realisiert dabei einen steuerlich anerkannten Verlust von 1.200 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Realisierter Aktiengewinn | 3.000,00 € |
| Realisierter Aktienverlust | -1.200,00 € |
| Verbleibender steuerpflichtiger Gewinn | 1.800,00 € |
| KESt ohne Verlustausgleich | 825,00 € |
| KESt nach Verlustausgleich | 495,00 € |
| Steuerliche Entlastung | 330,00 € |
Die Rechnung zeigt einen steuerlichen Vorteil von 330 Euro. Unter den genannten Voraussetzungen kann die österreichische depotführende Bank die entsprechende KESt im Zuge des automatischen Verlustausgleichs gutschreiben.
Das bedeutet nicht, dass der Staat den gesamten Verlust von 1.200 Euro ersetzt. Verrechnet wird der steuerlich relevante Verlust mit entsprechenden positiven Kapitaleinkünften. Im dargestellten Beispiel vermindert sich dadurch die KESt um 27,5 Prozent des ausgeglichenen Verlusts.
Was passiert, wenn die Verluste höher sind als die Gewinne?
Angenommen, Sie haben 2026 insgesamt 1.000 Euro verrechenbare Aktiengewinne erzielt und anschließend 2.500 Euro Aktienverluste realisiert.
Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen können die 1.000 Euro Gewinn vollständig durch die Verluste ausgeglichen werden. Eine auf diese Gewinne bereits bezahlte KESt von 275 Euro kann entsprechend erstattet beziehungsweise gutgeschrieben werden.
Der verbleibende private Kapitalverlust von 1.500 Euro kann jedoch grundsätzlich nicht in das Jahr 2027 vorgetragen werden.
Wichtige Konsequenz: Ein realisierter Verlust verschafft nicht automatisch eine Steuerersparnis. Fehlen im selben Kalenderjahr ausreichend verrechenbare positive Kapitaleinkünfte, kann ein Teil des privaten Verlusts steuerlich unverwertet bleiben.
ETF-Verluste steuerlich ausgleichen: Was ist anders als bei Aktien?
Auch Verluste aus der Veräußerung von ETF-Anteilen können grundsätzlich am steuerlichen Verlustausgleich teilnehmen.
Bei ETFs ist allerdings besonders auf die steuerlichen Anschaffungskosten zu achten. Diese müssen nicht mit dem ursprünglich investierten Kaufbetrag übereinstimmen.
Der Grund: Bei Investmentfonds werden nicht ausschließlich tatsächlich ausgezahlte Erträge besteuert. Insbesondere bei thesaurierenden Fonds können sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge entstehen, die bereits während der Behaltedauer steuerpflichtig sind.
Ausschüttungsgleiche Erträge und angepasste Anschaffungskosten
Bei einem österreichischen steuereinfachen Broker werden die steuerlich maßgeblichen Fondsdaten bei entsprechender Verfügbarkeit grundsätzlich in der laufenden Besteuerung und bei der Anpassung der Anschaffungskosten berücksichtigt.
Die Anpassung soll insbesondere verhindern, dass bereits versteuerte Fondserträge beim späteren Verkauf nochmals als Wertsteigerung besteuert werden.
Ein vereinfachtes Beispiel:
- Ursprünglicher ETF-Kaufpreis: 10.000 Euro.
- Steuerlich wirksame Erhöhung der Anschaffungskosten durch bereits berücksichtigte Fondserträge: 500 Euro.
- Angepasste steuerliche Anschaffungskosten: 10.500 Euro.
- Späterer Verkaufserlös: 10.200 Euro.
Obwohl der Verkaufspreis 200 Euro über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt, ergibt sich unter diesen Modellannahmen ein steuerlicher Veräußerungsverlust von 300 Euro.
Das Beispiel verdeutlicht, warum bei ETFs nicht allein die im Depot angezeigte Kursperformance über den steuerlichen Verlust entscheidet.
In der Praxis können weitere Anpassungen, Ausschüttungen, Währungseffekte und fondsbezogene Besonderheiten relevant sein. Maßgeblich sind die tatsächlich zutreffenden steuerlichen Daten.
Kann ich Aktienverluste mit ETF-Ausschüttungen verrechnen?
Ja, grundsätzlich können steuerlich anerkannte Aktienverluste mit entsprechend besteuerten ETF-Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Fondserträgen verrechnet werden.
Ein Beispiel: Im Jahr 2026 sind aus ETF-Anteilen bereits 600 Euro verrechenbare steuerpflichtige Erträge angefallen. Zusätzlich realisieren Sie einen Aktienverlust von 600 Euro.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Verlust die entsprechenden positiven Kapitaleinkünfte ausgleichen. Wurde darauf österreichische KESt in Höhe von 27,5 Prozent erhoben, kann sich daraus eine steuerliche Entlastung von bis zu 165 Euro ergeben.
Bei ausländischen Fonds und bereits angerechneter ausländischer Quellensteuer kann die konkrete Berechnung komplizierter sein. In diesen Fällen ist eine einfache Multiplikation mit 27,5 Prozent nicht immer ausreichend.
Automatischer Verlustausgleich: Was erledigt eine österreichische Bank?
Nach § 93 Abs. 6 EStG müssen inländische depotführende Stellen für die entsprechenden privaten Depots einen automatischen Verlustausgleich durchführen.
Dieser erfolgt grundsätzlich innerhalb der von der jeweiligen Stelle erfassten und gesetzlich ausgleichsfähigen Einkünfte eines Steuerpflichtigen.
Wer mehrere Einzeldepots bei derselben depotführenden Bank auf seinen Namen führt, kann daher grundsätzlich von einem depotübergreifenden Verlustausgleich innerhalb dieser Bank profitieren.
Bei Gemeinschaftsdepots, betrieblichen Depots und Treuhanddepots gelten wichtige Ausnahmen vom automatischen Verlustausgleich.
Beispiel: Zwei Depots bei derselben Bank
Sie führen ein Aktiendepot und ein ETF-Depot bei derselben österreichischen depotführenden Stelle. Beide Depots gehören ausschließlich Ihnen und sind dem Privatvermögen zuzuordnen.
Auf dem Aktiendepot entstehen 2026 realisierte Verluste. Auf dem ETF-Depot fallen verrechenbare steuerpflichtige Erträge an.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen hat die depotführende Stelle die erfassten Einkünfte depotübergreifend in den automatischen Verlustausgleich einzubeziehen.
Kontrollieren Sie dennoch anhand der Steuerabrechnungen, ob die entsprechenden Einkünfte tatsächlich und vollständig erfasst wurden.
Was gilt bei zwei verschiedenen Brokern?
Anders sieht es aus, wenn Sie beispielsweise bei zwei voneinander unabhängigen depotführenden Banken Wertpapiere halten.
Bank A kennt nicht automatisch sämtliche steuerlich relevanten Einkünfte bei Bank B und führt daher auch keinen automatischen bankenübergreifenden Verlustausgleich für Sie durch.
Ein übergreifender Ausgleich kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.
| Depotsituation | Verlustausgleich |
|---|---|
| Ein privates Einzeldepot bei österreichischer Bank | Grundsätzlich automatisch |
| Mehrere eigene Einzeldepots bei derselben Bank | Grundsätzlich bankenintern depotübergreifend |
| Depots bei zwei verschiedenen Banken | Übergreifend mittels Veranlagung |
| Depot bei ausländischem Broker ohne österreichischen KESt-Abzug | Steuerliche Erklärung und eigene Berechnung erforderlich |
| Gemeinschaftsdepot | Kein regulärer automatischer Verlustausgleich |
Die vereinfachte Übersicht setzt die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Insbesondere dürfen bereits berücksichtigte Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung nicht ein zweites Mal als zusätzliche, bisher unverrechnete Verluste angesetzt werden.
Verlustausgleich über FinanzOnline: Was gilt seit 2025 beim Steuerreporting?
Seit dem Steuerjahr 2025 gibt es für bestimmte dem österreichischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Einkünfte ein standardisiertes Steuerreporting nach der Steuerreportingverordnung.
Auf Verlangen müssen die entsprechenden KESt-Abzugsverpflichteten für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen ein Steuerreporting nach den geltenden Vorgaben erstellen.
Das Reporting ersetzt bei Einkünften ab 2025 die bisherige verpflichtend automatisch übermittelte Verlustausgleichsbescheinigung als Nachweissystem.
Es umfasst unter anderem positive Kapitalerträge, realisierte Verluste, abgeführte KESt und bereits erfolgte Verlustverrechnungen. Auch Angaben zur anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können darin enthalten sein.
So gehen Sie bei einem bankenübergreifenden Verlustausgleich vor
- Alle Depots prüfen: Ermitteln Sie die im betreffenden Steuerjahr realisierten Gewinne und Verluste sowie die übrigen relevanten Kapitaleinkünfte.
- Steuerreportings anfordern: Fordern Sie bei den betreffenden inländischen KESt-Abzugsverpflichteten die für das Steuerjahr erforderlichen Unterlagen an.
- Ausländische Einkünfte gesondert dokumentieren: Halten Sie steuerliche Anschaffungskosten, Verkäufe, Ausschüttungen und sonstige erforderliche Nachweise bereit.
- Bereits erfolgte Verrechnungen berücksichtigen: Prüfen Sie, welche Verluste eine Bank schon automatisch verrechnet und welche KESt sie bereits gutgeschrieben hat.
- Einkommensteuererklärung vorbereiten: Für die Verlustausgleichsoption ist grundsätzlich die Einkommensteuererklärung E 1 samt Beilage E 1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen relevant.
- Steuerberechnung kontrollieren: Beachten Sie insbesondere die gesetzlichen Verrechnungsbeschränkungen und die korrekte Anrechnung bereits bezahlter KESt.
Für den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Banken oder mit ausländischen Kapitaleinkünften sieht § 97 Abs. 2 EStG die Verlustausgleichsoption vor.
Diese darf nicht mit der Regelbesteuerungsoption verwechselt werden. Bei der Verlustausgleichsoption ist grundsätzlich keine vollständige Einbeziehung aller Kapitaleinkünfte wie bei der Regelbesteuerungsoption erforderlich. Welche Einkünfte für die konkrete Berechnung offenzulegen sind, richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Regeln und den tatsächlich geltend gemachten Verlusten.
Achtung bei der Übernahme aus dem Steuerreporting: Bereits verrechnete Verluste, KESt-Gutschriften und anrechenbare ausländische Quellensteuern dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass einzelne Saldowerte aus dem Steuerreporting nicht in jeder Veranlagungssituation unverändert übernommen werden können.
Die amtlichen Erläuterungen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Finanzen unter Steuerreporting für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Was sollten Anleger noch vor dem 31. Dezember 2026 prüfen?
Wer gegen Jahresende einen möglichen Verlustausgleich beurteilen möchte, sollte nicht vorschnell einzelne Wertpapiere verkaufen. Sinnvoller ist eine systematische Prüfung des gesamten steuerlich relevanten Kapitalanlageergebnisses.
1. Bereits realisierte Gewinne und Verluste ermitteln
Kontrollieren Sie im Depot, welche Wertpapierverkäufe tatsächlich bereits 2026 steuerlich wirksam wurden. Berücksichtigen Sie auch steuerpflichtige Dividenden, Fondsausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge.
Die bloß angezeigte Performance des gesamten Depots ist dafür keine geeignete Steuerberechnung.
2. Verrechenbare Gewinne feststellen
Wenn keine verrechenbaren positiven Kapitaleinkünfte vorhanden sind, bietet ein zusätzlicher realisierter privater Wertpapierverlust nicht automatisch einen steuerlichen Vorteil.
Verwechseln Sie vor allem Sparzinsen, Buchgewinne und steuerfreie Altbestände nicht mit gewöhnlichen steuerpflichtigen Aktiengewinnen.
3. Aktien und ETFs mit Buchverlusten bewerten
Prüfen Sie, ob ein Verkauf auch aus Anlagesicht sinnvoll ist. Berücksichtigen Sie dabei die Entwicklung der Anlage, Ihre Risikoverteilung und mögliche Handelskosten.
Eine steuerliche Entlastung rechtfertigt nicht automatisch, eine langfristig geeignete Anlage zu verkaufen.
4. Bei mehreren Brokern den gesamten Überblick herstellen
Vergleichen Sie alle Depots und prüfen Sie, ob bereits ein automatischer Verlustausgleich erfolgt ist.
Ein nicht automatisch verrechneter Verlust ist nicht zwingend steuerlich verloren. Entscheidend ist, ob im selben Jahr geeignete positive Kapitaleinkünfte erzielt wurden und der Ausgleich im Rahmen der Veranlagung zulässig ist.
5. Verkäufe nicht erst in letzter Minute planen
Für einen Verlustausgleich des Jahres 2026 kommt es auf die korrekte steuerliche Zuordnung der Realisierung zum Kalenderjahr 2026 an.
Prüfen Sie deshalb bei Ihrer Bank beziehungsweise Ihrem Broker rechtzeitig die tatsächliche Abwicklung, die maßgeblichen Transaktionsdaten, Handelstage und die steuerliche Zuordnung der Verkäufe.
Eine bloß geplante Verkaufsorder oder ein am Jahresende noch nicht ausgeführter Auftrag genügt nicht.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass jede am 31. Dezember eingegebene Order automatisch noch für den steuerlichen Verlustausgleich 2026 berücksichtigt wird.
Aktien mit Verlust verkaufen und sofort zurückkaufen: Ist das erlaubt?
Ein häufiger Gedanke zum Jahresende lautet: Eine Aktie verkaufen, den Verlust steuerlich nutzen und anschließend sofort dieselbe Aktie zurückkaufen.
Eine solche Gestaltung ist steuerlich nicht in jeder Konstellation unproblematisch.
Die Einkommensteuerrichtlinien des BMF stellen klar, dass Veräußerungs- und Wiederbeschaffungsgeschäfte für Zwecke des Verlustausgleichs nicht als selbstständige Rechtsgeschäfte anzuerkennen sind, wenn sie unter Einbindung der depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und ohne Kurs- beziehungsweise Wiederbeschaffungsrisiko durchgeführt werden.
Entscheidend ist somit insbesondere, ob tatsächlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte mit entsprechendem wirtschaftlichem Risiko vorliegen oder lediglich ein abgesicherter, von vornherein verknüpfter Vorgang zur künstlichen Verlustrealisierung organisiert wurde.
Aus dieser Regel lässt sich keine allgemeine garantierte Wartefrist ableiten, nach deren Ablauf jeder Rückkauf steuerlich unbedenklich wäre.
Bei geplanten Verkaufs- und Rückkaufgeschäften, die ausschließlich der steuerlichen Verlustnutzung dienen sollen, ist daher besondere Vorsicht angebracht.
Sonderfälle: Kryptowährungen, Altbestände und wertlose Aktien
Bei bestimmten Anlageformen gelten zusätzliche Regeln, die im gewöhnlichen automatischen Aktienverlustausgleich nicht immer erfasst werden.
Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?
Nach dem österreichischen Steuerrecht können Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen, die unter die einschlägigen Regeln für neues Kryptowährungsvermögen fallen, grundsätzlich mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.
Ein automatischer Verlustausgleich zwischen Kryptowährungseinkünften und anderen Kapitaleinkünften ist jedoch nicht zulässig. Ein entsprechender Ausgleich kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.
Für ältere Kryptowährungsbestände und bestimmte Sonderfälle, beispielsweise tarifbesteuerte Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen, gelten abweichende Regeln.
Was gilt bei Aktien-Altbeständen?
Die seit 2012 maßgeblichen Regeln zur Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen erfassen insbesondere nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile, die nach dem 31. März 2012 veräußert wurden.
Bei früher angeschafften Beständen können besondere Übergangs- und Altbestandsregelungen gelten.
Wenn ein solcher Veräußerungsvorgang nicht unter die gewöhnliche Besteuerung realisierter Wertsteigerungen fällt, darf ein Verlust daraus nicht automatisch wie ein gewöhnlicher steuerpflichtiger Aktienverlust behandelt werden.
Kann ich nahezu wertlose Aktien steuerlich abschreiben?
Ein massiver Kursverlust oder die Insolvenz eines Unternehmens führt bei einer privaten Kapitalanlage nicht automatisch zu einem steuerlich realisierten Verlust.
Auch die bloße wertlose Ausbuchung oder eine unentgeltliche Übertragung kann für den Verlustausgleich problematisch sein.
Die Einkommensteuerrichtlinien unterscheiden insbesondere zwischen einer Übertragung ohne Gegenleistung, bei der grundsätzlich kein steuerlicher Realisationsvorgang vorliegt, und einer tatsächlichen Veräußerung gegen ein angemessenes Entgelt.
Bei nicht mehr handelbaren Wertpapieren sollte deshalb vor einer Depotbereinigung geprüft werden, ob der Vorgang überhaupt als steuerlich relevante Veräußerung anerkannt werden kann.
Häufige Fragen zum Aktien- und ETF-Verlustausgleich
Kann ich Aktienverluste aus 2026 ins Jahr 2027 mitnehmen?
Bei gewöhnlichen privaten Kapitalverlusten ist ein Verlustvortrag grundsätzlich nicht zulässig. Nicht ausgeglichene Verluste können somit nicht einfach mit Aktiengewinnen aus 2027 verrechnet werden. Für betriebliche Einkünfte und bestimmte Sonderfälle gelten andere Regeln.
Kann ich ETF-Verluste mit Dividenden ausgleichen?
Ja, grundsätzlich können steuerlich realisierte ETF-Verluste mit entsprechend verrechenbaren, steuerpflichtigen Dividenden desselben Jahres ausgeglichen werden. Bei ausländischen Dividenden und anrechenbaren Quellensteuern sind zusätzliche Berechnungsvorschriften zu beachten.
Muss ich Aktienverluste bei einem steuereinfachen Broker selbst melden?
Bei gewöhnlichen privaten Einzeldepots führt eine österreichische depotführende Stelle den gesetzlich vorgesehenen automatischen Verlustausgleich grundsätzlich selbst durch. Wenn Sie aber mehrere Banken oder besondere Depotformen verwenden, kann eine Einkommensteuerveranlagung für den übergreifenden Verlustausgleich erforderlich sein.
Was passiert, wenn ich meine Aktien nur mit Buchverlust halte?
Ein bloßer Buchverlust ist bei gewöhnlichen privaten Aktien grundsätzlich noch kein steuerlich realisierter Verlust. Solange keine steuerlich relevante Realisierung stattgefunden hat, kann der Kursrückgang nicht einfach beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Kann ich bei zwei Brokern Gewinne und Verluste verrechnen?
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ein bankenübergreifender Verlustausgleich über die Einkommensteuerveranlagung möglich. Die beiden Banken erledigen diesen übergreifenden Ausgleich nicht automatisch untereinander.
Kann ich Verluste mit meinem Gehalt gegenrechnen?
Nein. Nicht ausgeglichene Verluste aus privatem Kapitalvermögen dürfen nach § 27 Abs. 8 EStG grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie unselbstständiger Arbeit verrechnet werden.
Bekomme ich 27,5 Prozent jedes Aktienverlustes zurück?
Nein. Eine Steuerentlastung setzt insbesondere geeignete positive Kapitaleinkünfte und die gesetzlich zulässige Verrechnung voraus. Ohne entsprechende steuerpflichtige Einkünfte oder bereits bezahlte Steuer entsteht nicht automatisch eine Erstattung von 27,5 Prozent des Verlustes.
Sind Brokergebühren beim Aktienverlust steuerlich abzugsfähig?
Bei gewöhnlichen privaten Aktienveräußerungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen Anschaffungsnebenkosten und damit zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich nicht steuermindernd angesetzt werden. Dazu gehören nach den BMF-Erläuterungen beispielsweise bestimmte Transaktions- und Depotgebühren. Für Betriebsvermögen gelten abweichende Regeln.
Kann ich durch den Verlustausgleich eine zusätzliche Steuerersparnis erhalten, obwohl mein Broker bereits KESt gutgeschrieben hat?
Ein bereits automatisch verrechneter Verlust darf nicht nochmals wie ein bisher unverrechneter Verlust angesetzt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung sind die durch die Bank berücksichtigten Einkünfte und KESt-Gutschriften korrekt einzubeziehen. Eine zusätzliche Erstattung ist nur im Rahmen des gesetzlich tatsächlich noch möglichen Ausgleichs zulässig.
Fazit: Vor Jahresende zählt der steuerliche Gesamtsaldo – nicht der größte Depotverlust
Der steuerliche Verlustausgleich bei Aktien und ETFs kann in Österreich zu einer spürbaren Verminderung der KESt führen. Besonders vor dem Jahreswechsel lohnt sich ein Blick auf die bereits realisierten Kapitalerträge, mögliche Verlustpositionen und die bisherige automatische Steuerverrechnung.
Für das Steuerjahr 2026 ist der 31. Dezember vor allem deshalb relevant, weil verrechenbare private Kapitalgewinne und -verluste grundsätzlich demselben Kalenderjahr zugeordnet sein müssen. Ein allgemeiner Verlustvortrag in das Jahr 2027 ist nicht vorgesehen.
Prüfen Sie daher zuerst Ihre tatsächlichen steuerlichen Gewinne und Verluste, anschließend die verfügbaren Verrechnungsmöglichkeiten und erst danach, ob ein weiterer Wertpapierverkauf auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein ausschließlich steuerlich motivierter Verkauf ist nicht automatisch eine gute Anlageentscheidung.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Einordnung beruht auf den österreichischen Vorschriften und den amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen, insbesondere mit Rechtsstand 2026.
- BMF: Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten – Verlustausgleich
- BMF: Steuerreporting für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2025
- BMF: Substanzgewinne und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- RIS: § 27 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verlustausgleich
- RIS: § 27a EStG – Besondere Steuersätze und Anschaffungskosten
- RIS: § 93 EStG – Automatischer Verlustausgleich durch depotführende Stellen
- RIS: § 97 EStG – Steuerabgeltung und Verlustausgleichsoption
Fachlicher Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen Regeln des steuerlichen Verlustausgleichs für private Kapitalanlagen in Österreich. Die Rechenbeispiele dienen der Veranschaulichung und setzen die jeweils genannten Voraussetzungen voraus. Sie stellen keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar.