Kann man Alimente und Unterhaltszahlungen in Österreich 2026 steuerlich absetzen? Die laufenden Unterhaltszahlungen für Kinder sind grundsätzlich weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer gesetzlichen Unterhalt für ein Kind außerhalb des eigenen Haushalts bezahlt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhaltsabsetzbetrag beanspruchen. Zusätzlich kann ein Anspruch auf den Familienbonus Plus bestehen.
Für 2026 beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag 38 Euro monatlich für das erste Kind, 56 Euro für das zweite und 75 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Voraussetzung ist insbesondere, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nachweislich erfüllt wird. Für besondere Aufwendungen, etwa zusätzliche Krankheitskosten eines Kindes, gelten eigene steuerliche Bestimmungen.
Das Wichtigste: Bei Alimenten wird normalerweise nicht die tatsächliche Unterhaltszahlung vom Einkommen abgezogen. Stattdessen vermindert der Unterhaltsabsetzbetrag die berechnete Einkommensteuer. Er wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung beantragt. Wie viele Monate berücksichtigt werden, hängt davon ab, für wie viele Monate der gesetzliche Unterhalt tatsächlich vollständig geleistet wurde.
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Dieser Ratgeber behandelt das Steuerjahr 2026. Wer im Jahr 2026 eine Arbeitnehmerveranlagung für 2025 durchführt, muss die Beträge und Regeln für 2025 verwenden.
Welche Unterhaltszahlungen sind 2026 steuerlich absetzbar?
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, für wen der Unterhalt geleistet wird, wo das Kind lebt und ob es sich um gewöhnliche Unterhaltsleistungen oder zusätzliche außergewöhnliche Ausgaben handelt.
| Art der Unterhaltsleistung | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Alimente für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in Österreich | Unterhaltsabsetzbetrag bei erfüllten Voraussetzungen |
| Alimente für ein Kind in der EU, im EWR oder in der Schweiz | Grundsätzlich ebenfalls Unterhaltsabsetzbetrag |
| Unterhalt für ein Kind außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz | Unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastung |
| Unterhalt für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe | Unterhaltsabsetzbetrag kann weiterhin zustehen |
| Unterhalt für ein volljähriges Kind ohne Familienbeihilfe | Grundsätzlich kein Unterhaltsabsetzbetrag |
| Unterhalt für geschiedene Ehepartner | Gewöhnlicher Unterhalt grundsätzlich nicht abzugsfähig |
| Zusätzliche notwendige Krankheitskosten eines Kindes | Unter gesetzlichen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastung |
Der wichtigste Unterschied besteht zwischen einem Steuerabsetzbetrag und einer außergewöhnlichen Belastung. Ein Steuerabsetzbetrag vermindert unmittelbar die berechnete Steuer. Eine außergewöhnliche Belastung vermindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Die Höhe des laufenden Kindesunterhalts wird grundsätzlich nach dem Familienrecht ermittelt. Sie ist nicht mit der Höhe des steuerlichen Unterhaltsabsetzbetrags gleichzusetzen.
Unterhaltsabsetzbetrag 2026: Höhe und Berechnung
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist in § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 geregelt. Die für 2026 geltenden Monatsbeträge sind nach der Anzahl der begünstigten Kinder gestaffelt.
| Kind | Pro Monat 2026 | Für 12 Monate |
|---|---|---|
| Erstes Kind | 38 € | 456 € |
| Zweites Kind | 56 € | 672 € |
| Drittes und jedes weitere Kind | 75 € | 900 € |
Die Jahresbeträge gelten jeweils bei einem ganzjährigen Anspruch für das betreffende Kind. Sie sind nicht mit den tatsächlich bezahlten Alimenten gleichzusetzen.
Beispiel: Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder
Ein Elternteil zahlt das gesamte Jahr 2026 den gesetzlichen Unterhalt für zwei minderjährige Kinder, die beim anderen Elternteil wohnen. Für beide Kinder sind die Anspruchsvoraussetzungen während aller zwölf Monate erfüllt.
- Erstes Kind: 38 € × 12 = 456 €
- Zweites Kind: 56 € × 12 = 672 €
- Gesamter Unterhaltsabsetzbetrag: 1.128 €
Dieser Betrag mindert grundsätzlich die Einkommensteuer. Die tatsächliche Auswirkung hängt von der individuellen Steuerberechnung ab; eine Auszahlung der gesamten Summe ist bei entsprechend niedriger Steuer nicht automatisch garantiert.
Warum sind die Beträge 2026 höher als 2025?
Bestimmte Steuerabsetzbeträge werden zur Abmilderung der kalten Progression jährlich angepasst. Für 2026 erfolgte eine Erhöhung um 1,733 Prozent, abgeleitet aus zwei Dritteln der maßgeblichen Inflationsrate von 2,6 Prozent.
Der Unterhaltsabsetzbetrag stieg dadurch gegenüber 2025 von 37 auf 38 Euro für das erste Kind, von 55 auf 56 Euro für das zweite Kind und von 73 auf 75 Euro für jedes weitere Kind.
Weitere Einzelheiten zu Anspruch, Staffelung und Rechtsgrundlagen behandelt unser Beitrag Unterhaltsabsetzbetrag in Österreich.
Wer hat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag?
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht grundsätzlich einer steuerpflichtigen Person zu, die gesetzlichen Unterhalt für ein Kind leistet, das nicht ihrem Haushalt angehört.
Für den Anspruch sind insbesondere folgende Voraussetzungen maßgeblich:
- Das Kind gehört nicht zum Haushalt der unterhaltspflichtigen Person.
- Weder die unterhaltspflichtige Person noch ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehe- oder Partnerteil erhält für dieses Kind Familienbeihilfe.
- Der gesetzlich geschuldete Unterhalt wird tatsächlich und nachweislich geleistet.
- Das Kind hält sich für diesen Anspruch im Inland, in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz auf.
- Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruchsmonat sind erfüllt.
Eine Scheidung ist keine zwingende Voraussetzung. Auch Eltern, die niemals verheiratet waren, können den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten, wenn die gesetzlichen Bedingungen vorliegen.
Umgekehrt entsteht kein Anspruch allein durch eine Scheidung oder dadurch, dass jemand freiwillig Geld an ein Kind überweist. Maßgeblich sind die tatsächliche gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und deren Erfüllung.
Was gilt bei gemeinsamer Obsorge?
Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch, dass beide Elternteile den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten. Wesentlich ist insbesondere, welchem Haushalt das Kind steuerlich zuzurechnen ist und wer den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet.
Auch bei wechselnden Betreuungsmodellen kommt es auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen an. Die gemeinsame Obsorge allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Alimente für volljährige Kinder
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann auch für ein volljähriges, nicht haushaltszugehöriges Kind zustehen, wenn weiterhin die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und Familienbeihilfe für das Kind bezogen wird.
Wird für das volljährige Kind keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt, steht grundsätzlich kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer fortbestehenden Unterhaltspflicht weiterhin Zahlungen erfolgen.
Davon zu unterscheiden sind bestimmte zusätzliche außergewöhnliche Belastungen, für die gesonderte Voraussetzungen gelten.
Was passiert, wenn Alimente nur teilweise bezahlt werden?
Ein häufiger Fehler bei der Arbeitnehmerveranlagung ist die Annahme, jede Teilzahlung führe automatisch zu einem anteiligen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG steht der Absetzbetrag bei einer nicht vollständig erfüllten Jahresverpflichtung nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle gesetzliche Unterhaltsleistung erbracht wurde. Dabei gilt grundsätzlich die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung als zuerst getilgt.
Rechenbeispiel: Ein Elternteil muss für ein Kind 300 Euro monatlich bezahlen. Im gesamten Jahr 2026 wären damit 3.600 Euro geschuldet. Tatsächlich werden 2.700 Euro bezahlt.
2.700 € ÷ 300 € = 9 vollständig gedeckte Monate.
Unter der Annahme, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich ein Unterhaltsabsetzbetrag von 9 × 38 € = 342 Euro statt des vollen Jahresbetrags von 456 Euro.
Ein nicht vollständig finanzierter weiterer Monat führt nicht automatisch zu einem anteiligen Monatsabsetzbetrag. Das Bundesfinanzgericht hat die rechnerische Berücksichtigung vollständig abgedeckter Monate in einem Erkenntnis vom 5. Mai 2026 bestätigt.
Was gilt bei nachträglichen Unterhaltszahlungen?
Nachzahlungen gesetzlicher Unterhaltsleistungen sind nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Wurden Beträge verspätet bezahlt oder bestehen Unterhaltsrückstände aus mehreren Jahren, muss daher sorgfältig geprüft werden, welches Zahlungsjahr und welche rechnerisch gedeckten Verpflichtungen steuerlich maßgeblich sind.
Für den Familienbonus Plus besteht ebenfalls eine monatliche Anspruchsprüfung. Gerade bei unregelmäßigen Zahlungen sollte deshalb nicht ohne Berechnung der volle Jahresbetrag beantragt werden.
Alimente und Familienbonus Plus 2026: Was können getrennte Eltern beantragen?
Der Familienbonus Plus ist ein eigenständiger Steuerabsetzbetrag, der zusätzlich zum Unterhaltsabsetzbetrag relevant sein kann.
Für das Steuerjahr 2026 beträgt er:
- 166,68 Euro monatlich für ein Kind bis zum 18. Geburtstag.
- 58,34 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer höchstens bis auf null vermindern. Der Anspruch und die tatsächliche Steuerwirkung sind getrennt zu betrachten.
Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern
Bei getrennt lebenden Eltern kann der Familienbonus Plus grundsätzlich zwischen dem familienbeihilfenberechtigten Elternteil und dem unterhaltspflichtigen Elternteil aufgeteilt werden, wenn dieser seinen Unterhaltspflichten nachkommt.
Für das Steuerjahr 2026 sind bei vollständig erfüllter Unterhaltsverpflichtung insbesondere folgende Aufteilungen vorgesehen:
- Ein Elternteil beansprucht den gesamten Familienbonus Plus und der andere keinen Anteil, wenn darüber Einvernehmen besteht.
- Beide anspruchsberechtigten Elternteile beantragen jeweils die Hälfte.
- Ohne Einvernehmen erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung.
Der Familienbonus Plus darf für ein Kind insgesamt nicht in höherem als dem gesetzlich vorgesehenen Ausmaß beansprucht werden.
Wichtig: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Familienbonus Plus nur für jene Monate beanspruchen, für die die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vollständig erfüllt wurde und ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht.
Wer gar keinen Unterhalt leistet, erhält als unterhaltspflichtiger Elternteil grundsätzlich auch keinen Familienbonus Plus.
Der Familienbonus Plus muss bei einer Arbeitnehmerveranlagung erneut beantragt werden, selbst wenn er zuvor bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist.
Eine ausführlichere Darstellung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und Aufteilungsregeln enthält unser Artikel Familienbonus Plus 2026: Höhe, Antrag und Aufteilung.
Welche zusätzlichen Unterhaltskosten sind außergewöhnliche Belastungen?
Normale Alimentenzahlungen sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. § 34 EStG sieht allerdings Sonderregelungen vor, wenn Aufwendungen übernommen werden, die auch bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Das betrifft beispielsweise notwendige Krankheitskosten oder bestimmte Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung.
Notwendige Krankheitskosten eines Kindes
Zusätzliche Ausgaben für ein Kind können unter den gesetzlichen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen darstellen, beispielsweise für:
- Medizinisch notwendige Zahnbehandlungen und Zahnregulierungen
- Notwendige Sehhilfen und andere Heilbehelfe
- Nicht ersetzte medizinisch erforderliche Behandlungen
- Andere nachgewiesene, steuerlich anerkannte Krankheitskosten
Die Kosten müssen neben den gewöhnlichen Alimentenzahlungen entstehen und die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllen. Ob ein Selbstbehalt zum Tragen kommt, richtet sich nach der Art der außergewöhnlichen Belastung und den persönlichen Verhältnissen.
Bereits durch Versicherungen oder andere Stellen ersetzte Ausgaben dürfen nicht nochmals abgesetzt werden.
Auswärtige Berufsausbildung des Kindes
Für eine notwendige Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes sieht § 34 Abs. 8 EStG einen Pauschalbetrag von 110 Euro pro angefangenem Ausbildungsmonat vor.
Voraussetzung ist insbesondere, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Beurteilung richtet sich nicht ausschließlich nach einer frei gewählten Entfernung, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen und den einschlägigen Verordnungen.
Höhere tatsächliche Kosten, beispielsweise für Fahrt, Unterkunft oder Schulgeld, können nicht einfach anstelle des gesetzlichen Pauschalbetrags geltend gemacht werden.
Unterhaltszahlungen für Kinder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Für Kinder, die sich ständig außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aufhalten, steht der gewöhnliche Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann jedoch die Hälfte des nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessenen laufenden Unterhalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung verwendet hierfür in der Praxis normalerweise einen pauschalen Richtwert von 50 Euro je Kind und Monat. Dieser Wert ist keine automatisch zustehende Steuergutschrift und auch keine allgemeine monatliche Höchstgrenze für jeden denkbaren Einzelfall. Ein Selbstbehalt wird in diesen Fällen nicht berechnet.
Wichtige Abgrenzung: Der Unterhaltsabsetzbetrag und die außergewöhnliche Belastung für Kinder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind unterschiedliche steuerliche Instrumente. Der Betrag von 50 Euro ist keine reduzierte Variante des monatlichen Unterhaltsabsetzbetrags.
Unterhalt für geschiedene Ehepartner oder andere Angehörige
Der gewöhnliche laufende Unterhalt für einen geschiedenen Ehepartner ist grundsätzlich nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Übernommene besondere Kosten können nur im Rahmen spezifischer gesetzlicher Ausnahmen zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.
Ein in Deutschland bekanntes Realsplitting mit der dortigen Anlage U kann nicht auf die österreichische Einkommensteuer übertragen werden.
Alimente in FinanzOnline beantragen: Anleitung und Nachweise
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Für Arbeitnehmer wird grundsätzlich das Formular L 1 verwendet. Die Angaben zu Kindern erfolgen über die Kinderbeilage L 1k.
Bei besonderen Familienbonus-Konstellationen, insbesondere bei nicht vollständig erfüllter Unterhaltsverpflichtung, kann für den Familienbonus Plus zusätzlich die Beilage L 1k-bF erforderlich sein.
So gehen Sie vor:
- Veranlagungsjahr auswählen: Für Zahlungen des Jahres 2026 ist das Veranlagungsjahr 2026 maßgeblich. Die entsprechende Erklärung wird grundsätzlich nach Ablauf des Jahres eingereicht.
- Kinderdaten erfassen: In der vorgesehenen Kinderbeilage die persönlichen Angaben zum Kind und die für den Anspruch relevanten Verhältnisse erfassen.
- Unterhaltsverpflichtung angeben: Die gesetzlich geschuldete monatliche Höhe des Unterhalts sowie die tatsächlich im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen richtig erfassen.
- Anspruchsmonate prüfen: Bei Unterhaltsrückständen oder nur teilweiser Leistung die gesetzlich vorgesehenen vollständig gedeckten Monate ermitteln.
- Familienbonus Plus gesondert prüfen: Die zutreffende Aufteilung und bei Sonderfällen die erforderliche zusätzliche Beilage berücksichtigen.
- Belege aufbewahren: Zahlungsnachweise und Unterlagen zur gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung müssen bei Rückfragen verfügbar sein.
Die endgültige Formularfassung für das Steuerjahr 2026 ist maßgeblich. Die offizielle Formularsuche des Bundesministeriums für Finanzen enthält die verfügbaren Kinderbeilagen.
Eine allgemeine Anleitung zur elektronischen Einreichung bietet unser Artikel Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline durchführen.
Welche Unterlagen sollte man aufbewahren?
- Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen, Vergleiche oder schriftliche Unterhaltsvereinbarungen
- Bankauszüge und Überweisungsbestätigungen
- Bestätigungen über tatsächlich erbrachten Naturalunterhalt
- Unterlagen über Änderungen der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
- Gegebenenfalls Nachweise über den Familienbeihilfenbezug
- Rechnungen und Zahlungsnachweise für zusätzlich geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen
Wenn keine gerichtliche oder behördliche Festsetzung des Unterhalts vorliegt, können insbesondere eine schriftliche Vereinbarung und die gesetzlich maßgeblichen Unterhaltsgrundlagen für die Beurteilung relevant sein.
Nachweise müssen in der Regel nicht automatisch gemeinsam mit jeder elektronischen Erklärung übermittelt werden. Das Finanzamt kann jedoch Belege anfordern.
Häufige Fragen: Alimente und Steuern 2026
Kann ich 300 Euro Alimente im Monat vollständig von der Steuer absetzen?
Nein. Bei gewöhnlichen Unterhaltszahlungen für ein Kind kann die Zahlung selbst grundsätzlich nicht als Werbungskosten- oder Sonderausgabenbetrag abgezogen werden. Stattdessen kommt bei erfüllten Voraussetzungen der Unterhaltsabsetzbetrag in Betracht. Für das erste begünstigte Kind sind das im Jahr 2026 monatlich 38 Euro.
Bekomme ich den Unterhaltsabsetzbetrag automatisch?
Nein. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die tatsächliche Unterhaltsleistung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden können.
Kann ich den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder erhalten?
Ja. Werden für beide Kinder die gesetzlichen Voraussetzungen zwölf Monate lang erfüllt, ergeben sich 2026 insgesamt 1.128 Euro: 456 Euro für das erste und 672 Euro für das zweite Kind. Die persönliche Steuerwirkung hängt von der Einkommensteuerberechnung ab.
Was passiert, wenn ich nur einen Teil der Alimente bezahle?
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wurde. Unvollständig gedeckte Monate führen grundsätzlich nicht zu einem anteiligen monatlichen Absetzbetrag.
Kann ich den Familienbonus Plus zusätzlich zu den Alimenten beantragen?
Ja, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere muss der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt für die betreffenden Monate vollständig geleistet haben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besitzen. Die zulässige Aufteilung des Familienbonus Plus ist gesondert zu beachten.
Kann ich Alimente für ein volljähriges Kind absetzen?
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann auch für volljährige Kinder in Betracht kommen, solange die maßgeblichen Voraussetzungen einschließlich des Familienbeihilfenbezugs erfüllt sind. Ohne Familienbeihilfe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Für besondere außergewöhnliche Belastungen gelten eigene Vorschriften.
Kann ich Alimente für ein im Ausland lebendes Kind absetzen?
Bei Kindern in EU- oder EWR-Staaten und der Schweiz kann der Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich zustehen. Für Kinder, die sich ständig außerhalb dieser Staaten aufhalten, gelten besondere Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen. Eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ist erforderlich.
Kann ich Unterhalt an meinen geschiedenen Ehepartner von der Steuer absetzen?
Gewöhnliche laufende Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner sind in Österreich grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Besondere zusätzliche Aufwendungen sind nur nach den dafür geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen zu prüfen.
Fazit: Alimente 2026 steuerlich richtig berücksichtigen
Wer 2026 gesetzlichen Unterhalt für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts bezahlt, sollte vor allem den Unterhaltsabsetzbetrag und einen möglichen Familienbonus Plus prüfen.
Entscheidend sind nicht nur die Höhe der Zahlungen, sondern auch die Zahl der vollständig erfüllten Anspruchsmonate, der Familienbeihilfenbezug und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Die laufenden Alimente selbst sind grundsätzlich keine Sonderausgaben.
Bei besonderen Aufwendungen wie Krankheitskosten oder bei dauerhaft im Drittland lebenden Kindern können zusätzliche steuerliche Regelungen relevant sein. Diese Fälle sollten getrennt vom gewöhnlichen Unterhaltsabsetzbetrag beurteilt werden.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand der fachlichen Überprüfung: 16. Oktober 2026. Maßgeblich sind die österreichischen Rechtsvorschriften für das Kalenderjahr 2026 und die angeführten Informationen der Finanzverwaltung.
- RIS: § 33 EStG 1988 – Steuerabsetzbeträge
- RIS: § 34 EStG 1988 – Außergewöhnliche Belastungen
- Bundesministerium für Finanzen: Unterhaltsabsetzbetrag
- Bundesministerium für Finanzen: Familienbonus Plus
- Bundesministerium für Finanzen: Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte
- Bundesministerium für Finanzen: Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
- Bundesfinanzgericht: Erkenntnis vom 5. Mai 2026, RV/7100863/2025 – Teilweise Unterhaltsleistung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung zum österreichischen Steuerrecht. Bei strittigen Unterhaltsverpflichtungen, grenzüberschreitenden Sachverhalten oder unvollständigen Zahlungen kann eine individuelle rechtliche oder steuerliche Prüfung erforderlich sein.