Einen Lohnsteuerausgleich können in Österreich nicht nur Arbeitnehmer mit schwankendem Gehalt beantragen. Auch Teilzeitkräfte, Lehrlinge, viele Pensionistinnen und Pensionisten sowie Beschäftigte mit niedrigem Einkommen kommen für die Arbeitnehmerveranlagung infrage. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Unter bestimmten Bedingungen ist sogar eine Gutschrift möglich, obwohl keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Der offizielle Begriff lautet Arbeitnehmerveranlagung. Sie kann freiwillig erfolgen, gesetzlich verpflichtend sein oder vom Finanzamt automatisch durchgeführt werden. Für einen freiwilligen Antrag gibt es weder einen vorgeschriebenen Mindestbetrag der erwarteten Rückzahlung noch die allgemeine Voraussetzung, dass im Laufe des Jahres der Arbeitgeber gewechselt wurde.
Kurzantwort für 2026: Wer lohnsteuerpflichtige Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder einer Pension hatte, kann grundsätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Ob daraus eine Gutschrift entsteht, hängt von den konkreten Einkünften, Absetzbeträgen, anrechenbaren Kosten und Sozialversicherungsbeiträgen ab. Bei zusätzlicher Selbstständigkeit oder Auslandseinkünften kann stattdessen eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein.
Wer ist zur Arbeitnehmerveranlagung berechtigt?
Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung. Sie zeigt, wer üblicherweise einen Antrag stellen kann und welche Besonderheit dabei zu prüfen ist.
| Person oder Situation | Was gilt? |
|---|---|
| Arbeitnehmer und Angestellte | Grundsätzlich antragsberechtigt, auch bei ganzjährig gleichbleibendem Gehalt. |
| Teilzeitkräfte und Lehrlinge | Grundsätzlich möglich; bei geringer Steuerbelastung kann eine SV-Rückerstattung relevant sein. |
| Geringfügig Beschäftigte | Entscheidend sind die tatsächlichen steuerlichen Bezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Nicht jede geringfügige Beschäftigung führt zu einer Gutschrift. |
| Pensionistinnen und Pensionisten | Grundsätzlich möglich, etwa zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen oder für eine SV-Rückerstattung. |
| Personen mit Jobwechsel oder nur zeitweiliger Beschäftigung | Ein Antrag kann besonders sinnvoll sein, weil die Lohnsteuer nach dem tatsächlichen Jahreseinkommen neu berechnet wird. |
| Personen mit Arbeitslosengeld und Beschäftigung im selben Jahr | Eine Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Bezüge ist möglich; für steuerfreie Ersatzleistungen gelten besondere Berechnungsregeln. |
| Ausschließlich Selbstständige | Keine gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1; gegebenenfalls Einkommensteuererklärung (E1). |
| Personen mit Wohnsitz im Ausland und österreichischen Bezügen | Eine Veranlagung kann möglich sein. Beschränkte Steuerpflicht und Doppelbesteuerungsregeln sind gesondert zu prüfen. |
Entscheidend sind also die Art der Einkünfte und die steuerliche Situation, nicht allein die Staatsbürgerschaft oder die Höhe des Monatsgehalts. Auch bei ganzjährig unverändertem Gehalt kann es beispielsweise wegen Werbungskosten oder eines bislang nicht berücksichtigten Absetzbetrags zu einer Erstattung kommen.
Wann ist der Lohnsteuerausgleich freiwillig und wann Pflicht?
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
Liegt kein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann eine Arbeitnehmerveranlagung freiwillig beantragt werden. Gemäß § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist dafür kein besonderer Antragsgrund erforderlich. Insbesondere muss keine Mindestgutschrift von 300 Euro erreicht werden.
Typische Gründe für einen freiwilligen Antrag sind ein Jobwechsel, eine Beschäftigung nur während einiger Monate, noch nicht berücksichtigte berufliche Aufwendungen, Pendlerpauschale, Familienabsetzbeträge oder eine mögliche Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz eine Veranlagung, auch wenn das Ergebnis eine Nachzahlung ist. Dazu zählen beispielsweise:
- Zumindest zeitweise wurden gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge bezogen, die getrennt besteuert wurden, etwa von zwei Arbeitgebern.
- Neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro erzielt, beispielsweise aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zusätzlich ist die jeweils einschlägige Erklärungspflicht zu prüfen.
- Bestimmte Absetzbeträge oder Begünstigungen wurden bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein zu hoher Betrag angesetzt wurde.
- Bestimmte Lohnersatzleistungen oder weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Bezüge wurden ausgezahlt.
Wichtiger Unterschied: Ein Arbeitgeberwechsel nacheinander ist nicht dasselbe wie zwei gleichzeitig bezogene Arbeitslöhne. Und die Grenze von 730 Euro betrifft bestimmte zusätzliche Einkünfte – sie ist keine allgemeine Untergrenze, ab der man freiwillig einen Lohnsteuerausgleich beantragen dürfte.
Ein weiterer Überblick mit den einzelnen Tatbeständen steht im Artikel Ist der Lohnsteuerausgleich verpflichtend?. Bei einer Kombination aus Arbeitslohn und selbstständigem Gewinn kann statt des Formulars L1 die Einkommensteuererklärung E1 maßgeblich sein.
Kann man ohne bezahlte Lohnsteuer Geld zurückbekommen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bei niedrigem Einkommen können Absetzbeträge und die sogenannte Negativsteuer beziehungsweise SV-Rückerstattung zu einer Steuergutschrift führen, obwohl während des Jahres keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Die Höhe hängt unter anderem von den tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen und den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Jahres ab.
Das betrifft beispielsweise manche Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt war und keine dafür berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, erhält hingegen nicht automatisch Geld zurück. Auch der Familienbonus Plus führt für sich genommen nicht zu einer Auszahlung über eine auf null reduzierte Steuer hinaus; in Familienfällen können andere Begünstigungen wie der Kindermehrbetrag gesondert zu prüfen sein.
Weitere Fallkonstellationen behandelt unser Beitrag zum Lohnsteuerausgleich für Teilzeitkräfte.
Gilt das auch für Pensionistinnen und Pensionisten?
Ja. Auch bei Pensionseinkünften kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung lohnen. Wurde wegen einer geringen Pension keine Lohnsteuer einbehalten, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen infrage. Für die Veranlagung des Jahres 2026 nennt das BMF bei Pensionistinnen und Pensionisten einen möglichen Höchstbetrag von 723 Euro; das ist keine pauschale Auszahlung für alle.
Bei mehreren Pensionen, zusätzlichem Arbeitseinkommen oder einer ausländischen Pension muss außerdem geprüft werden, ob eine Erklärung verpflichtend ist. Dazu gibt es einen eigenen Ratgeber zum Lohnsteuerausgleich für Pensionisten.
Wer sollte bei Selbstständigkeit oder Auslandsbezug genauer hinsehen?
Angestellt und nebenbei selbstständig: Sobald neben lohnsteuerpflichtigem Einkommen zusätzliche Einkünfte vorliegen, muss die richtige Erklärungsart geprüft werden. Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt 730 Euro, ist insbesondere § 41 Abs. 1 Z 1 EStG zu beachten. Für betriebliche Einkünfte kann eine Einkommensteuererklärung E1 mit entsprechenden Beilagen erforderlich sein. Ein bloßes L1-Formular ist dann nicht automatisch ausreichend.
Wohnsitz im Ausland: Österreichische lohnsteuerpflichtige Einkünfte können auch bei beschränkter Steuerpflicht veranlagt werden. Dabei gelten besondere Berechnungsregeln, die zu einer Nachzahlung führen können. Das BMF weist für 2026 bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger auf einen Hinzurechnungsbetrag von 11.077 Euro zur Steuerbemessungsgrundlage hin. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt werden; hierfür sind unter anderem die Einkünfte und ein Nachweis des Ansässigkeitsstaates relevant.
Arbeitslosengeld: Wer während des Jahres neben Zeiten mit Arbeitslosengeld auch lohnsteuerpflichtige Bezüge hatte, darf die steuerliche Berechnung nicht auf den tatsächlich ausbezahlten Arbeitslohn reduzieren. Bei steuerfreien Ersatzleistungen kann der besondere Progressionsvorbehalt eine Rolle spielen. Wer ausschließlich Arbeitslosengeld und keine entsprechenden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte hatte, erhält nicht schon allein wegen des Arbeitslosengeldes eine Lohnsteuergutschrift.
Welche Frist gilt für freiwillige Anträge im Jahr 2026?
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung bleiben nach § 41 Abs. 2 EStG fünf Jahre ab dem Ende des betreffenden Veranlagungsjahres. Im Oktober 2026 sind daher grundsätzlich noch freiwillige Anträge für die Jahre 2021 bis 2025 möglich.
| Steuerjahr | Letzter Tag für den freiwilligen Antrag |
|---|---|
| 2021 | 31. Dezember 2026 |
| 2022 | 31. Dezember 2027 |
| 2023 | 31. Dezember 2028 |
| 2024 | 31. Dezember 2029 |
| 2025 | 31. Dezember 2030 |
Für das Steuerjahr 2026 kann die Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nach Ablauf dieses Jahres, also ab 2027, beantragt werden; die reguläre Fünfjahresfrist reicht dann bis Ende 2031.
Nicht verwechseln: Die Fristen 30. April für die Papierabgabe und 30. Juni für die elektronische Abgabe des Folgejahres betreffen grundsätzlich die verpflichtende Erklärung. Sie ersetzen nicht die Fünfjahresfrist bei einem freiwilligen Lohnsteuerausgleich.
Details zu rückwirkenden Anträgen behandelt der Beitrag Lohnsteuerausgleich rückwirkend machen.
Wie stellt man den Antrag richtig?
- Steuerjahr auswählen: Für jedes Jahr die damaligen Einkünfte, Lebensumstände und steuerlichen Ansprüche prüfen. Ein Antrag für 2025 ist nicht automatisch auch ein Antrag für 2024.
- Lohnzettel und Meldungen kontrollieren: In FinanzOnline prüfen, ob die Arbeitgeber- und Pensionsdaten vollständig eingelangt sind. Lohnzettel werden grundsätzlich von der bezugsauszahlenden Stelle übermittelt und müssen nicht selbst dem Antrag beigelegt werden.
- Veranlagung ausfüllen: Für die übliche Arbeitnehmerveranlagung das Formular L1 beziehungsweise die entsprechende Funktion in FinanzOnline verwenden. Je nach Sachverhalt kommen L1k für Kinder, L1ab für außergewöhnliche Belastungen oder L1i für Auslandsbezüge hinzu. Bei weiteren Einkunftsarten gegebenenfalls E1 statt L1 verwenden.
- Absetzbeträge und Aufwendungen prüfen: Dazu zählen bei Vorliegen der Voraussetzungen beispielsweise Arbeitsmittel, Fortbildung, Pendlerpauschale, Familienbonus Plus und außergewöhnliche Belastungen. Belege normalerweise nicht mitsenden, aber für mögliche Rückfragen aufbewahren.
- Absenden und Bescheid prüfen: Nach der Einreichung den Steuerbescheid, die berücksichtigten Beträge und die Bankverbindung kontrollieren. Eine errechnete Gutschrift vor dem Absenden ist noch kein verbindlicher Bescheid.
Die praktische Eingabereihenfolge ist im Ratgeber Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline beschrieben.
Erfolgt der Lohnsteuerausgleich auch automatisch?
Ja. Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung führt das Finanzamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne eigenen Antrag eine Veranlagung durch. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu berücksichtigen sind, auf Grundlage der vorhandenen Daten eine Gutschrift zu erwarten ist und kein Hinweis auf höhere, noch nicht berücksichtigte Abzugsposten besteht. § 41 Abs. 2a EStG sieht für den regulären automatischen Durchlauf unter anderem eine voraussichtliche Gutschrift von mindestens fünf Euro vor.
Die automatische Veranlagung ist kein Ersatz für die eigene Prüfung: Wer berufliche Ausgaben, besondere Familienansprüche oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, sollte kontrollieren, ob diese berücksichtigt wurden. Nach einem automatischen Bescheid ist grundsätzlich weiterhin eine eigene Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist möglich. Das Finanzamt entscheidet dann über die Erklärung und hebt den automatischen Bescheid entsprechend auf.
Kann ein freiwilliger Lohnsteuerausgleich auch zu einer Nachzahlung führen?
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist eine Neuberechnung der Steuer für das gesamte Jahr – kein garantierter Rückzahlungsantrag. Abweichende Lohnzettel, mehrere Bezüge oder nicht zustehende Absetzbeträge können zu einer Nachzahlung führen.
Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, kann ein freiwilliger Antrag bei einer unerwünschten Nachzahlung grundsätzlich zurückgenommen werden. Ob und wie das im konkreten Verfahrensstand möglich ist, sollte mit dem Finanzamt geklärt werden. Besteht dagegen eine Pflicht zur Erklärung, lässt sich diese Verpflichtung nicht durch Zurückziehen des Antrags beseitigen.
Praxischeck vor dem Absenden: Zuerst prüfen, ob im Jahr mehrere Bezüge gleichzeitig vorlagen, ob zusätzliche Einkünfte erzielt wurden und ob bereits steuerliche Begünstigungen beim Arbeitgeber berücksichtigt wurden. Erst danach einschätzen, ob die Veranlagung freiwillig oder verpflichtend ist.
Häufige Fragen: Wer darf einen Lohnsteuerausgleich machen?
Kann ich jedes Jahr einen Lohnsteuerausgleich beantragen?
Ja. Liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor und besteht kein Hinderungsgrund aus der konkreten steuerlichen Situation, ist grundsätzlich für jedes Kalenderjahr eine gesonderte Arbeitnehmerveranlagung möglich. Bei einem freiwilligen Antrag gilt die Fünfjahresfrist.
Darf ich einen Lohnsteuerausgleich beantragen, obwohl ich keine Lohnsteuer bezahlt habe?
Grundsätzlich ja, wenn entsprechende lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Eine Gutschrift kann dann beispielsweise aus der SV-Rückerstattung oder bestimmten erstattungsfähigen Absetzbeträgen entstehen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht automatisch.
Kann ich als geringfügig Beschäftigter Steuern zurückholen?
Das hängt von den gesamten Jahreseinkünften und den tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ab. Bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung ohne berücksichtigungsfähige Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich oft keine Rückzahlung.
Ist ein Jobwechsel Voraussetzung für den Antrag?
Nein. Ein Jobwechsel kann zu einer Gutschrift führen, ist aber keine Voraussetzung. Auch Personen mit nur einem Arbeitgeber und gleichbleibendem Gehalt können einen freiwilligen Antrag stellen.
Muss ich mindestens 300 Euro zurückbekommen, damit sich ein Antrag stellen lässt?
Nein. Eine gesetzliche Mindestgutschrift von 300 Euro für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gibt es nicht. Ob sich der Aufwand lohnt, ist eine persönliche Entscheidung; der Antrag kann auch bei einer kleineren möglichen Erstattung zulässig sein.
Was gilt, wenn ich im selben Jahr angestellt und selbstständig war?
Dann ist zu prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung E1 nötig ist. Insbesondere können andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro neben lohnsteuerpflichtigen Bezügen eine Veranlagungspflicht auslösen. Weitere Grenzen und Erklärungspflichten sind gesondert zu berücksichtigen.
Muss ich auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung warten?
Nein. Ein freiwilliger Antrag kann innerhalb der gesetzlichen Frist selbst eingereicht werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn Kosten oder Absetzbeträge nicht automatisch vorliegen oder wenn die individuellen Daten vor der Berechnung kontrolliert werden sollen.
Kann ich als ausländischer Staatsbürger einen Lohnsteuerausgleich machen?
Ja. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine allgemeine Voraussetzung. Entscheidend sind insbesondere die steuerliche Ansässigkeit, die Art der österreichischen Einkünfte und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die entsprechenden gesetzlichen und abkommensrechtlichen Regeln.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: § 41 Einkommensteuergesetz 1988, Fassung für 2026
- Bundesministerium für Finanzen: Arbeitnehmerveranlagung – freiwillig, verpflichtend und Formulare
- Bundesministerium für Finanzen: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung und SV-Rückerstattung
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung und Fristen
- Bundesministerium für Finanzen: Persönliche und beschränkte Steuerpflicht
- Bundesministerium für Finanzen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Auslandsbezug
Fachlicher Stand: 24. Oktober 2026. Die Angaben zu gesetzlichen Grenzen und Absetzbeträgen beziehen sich auf das jeweils ausdrücklich genannte Steuerjahr. Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung; bei mehreren Einkunftsarten oder Auslandsbezug ist die individuelle steuerliche Situation gesondert zu prüfen.