In Österreich stellt sich für viele Arbeitnehmer:innen die Frage, ob der Lohnsteuerausgleich verpflichtend ist. Die Antwort darauf hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung sowohl freiwillig als auch verpflichtend sein. Ein verpflichtender Lohnsteuerausgleich tritt erst bei bestimmten Bedingungen ein, wie etwa wenn man mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezieht oder falsche Absetzbeträge wie das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden.
Der Gesetzgeber hat klare Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Steuererklärung zwingend notwendig wird. Beispielsweise ist eine Verpflichtung gegeben, wenn Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 730 Euro im Kalenderjahr überschreiten und keiner Lohnsteuer unterliegen. Des Weiteren können steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse oder zu Unrecht berücksichtigte Familienboni eine Pflichtveranlagung auslösen. Auch bei sportlichen Tätigkeiten und dem Bezug des Klimabonus bei einem Jahreseinkommen über 66.612 Euro kann eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung erforderlich werden.
Wichtige Punkte
- Der Lohnsteuerausgleich ist abhängig von spezifischen Voraussetzungen verpflichtend.
- Bei freiwilliger Arbeitnehmerveranlagung hat man fünf Jahre Zeit für die Einreichung.
- Fristen für die verpflichtende Abgabe variieren je nach Grund der Pflichtveranlagung.
- Berücksichtigung des Pendlerpauschales kann zu einer Pflichtveranlagung führen.
- Ein Jahreseinkommen über 66.612 Euro und der Bezug des Klimabonus führt ebenfalls zur Pflichtveranlagung.
Was ist ein Lohnsteuerausgleich?
Der Lohnsteuerausgleich, auch als Arbeitnehmerveranlagung bekannt, ist ein essenzieller Prozess zur Neuberechnung der während des Jahres gezahlten Steuern basierend auf tatsächlichen Einkommen und Ausgaben. Er bietet eine Möglichkeit zur Steuerrückzahlung und kann in vielen Fällen zu einer finanziellen Entlastung führen.
Es gibt hierbei zwei wesentliche Kategorien: die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung und die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung. Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht Arbeitnehmern, bis zu fünf Jahre rückwirkend eine Steuererstattung zu beantragen, falls sie meinen, zu viel Lohnsteuer gezahlt zu haben. Im Jahr 2023 wurde die Grenze für ein verpflichtendes Jahreseinkommen auf 12.756 Euro angehoben und für 2024 wird sie 13.981 Euro betragen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen diesen Betrag überschreitet, eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung einreichen müssen.
Die Lohnsteuerrückzahlung ist oft signifikant. Durchschnittlich erhalten ArbeitnehmerInnen durch den Lohnsteuerausgleich über 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen ein Lohnsteuerausgleich verpflichtend ist, zum Beispiel bei unrichtigen Absetzbeträgen oder bei einer unangemeldeten Nebentätigkeit, die über den Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro hinausgeht. Die Einreichung muss dabei bis spätestens 30. April (Papierform) bzw. 30. Juni (elektronisch) des Folgejahres erfolgen. Andere wichtige Fristen umfassen den Jahreslohnzettel, der bis Ende Februar des folgenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden muss.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Berechnung der Lohnsteuer bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen. Das Finanzamt kalkuliert die Gesamtsumme, als wäre sie ein einzelner Bezug, was zu Steuergutschriften führen kann, wenn z.B. im Laufe des Jahres der Arbeitgeber gewechselt wurde oder unterschiedliche Bezüge erhalten wurden. Dieser Prozess sorgt letztendlich für eine faire und angemessene Besteuerung.
Wann ist der Lohnsteuerausgleich verpflichtend?
Ein Lohnsteuerausgleich ist unter bestimmten Umständen zwingend erforderlich. Insbesondere hängen die Gründe für die Pflichtveranlagung eng mit spezifischen Einkommensgrenzen und steuerlichen Regelungen zusammen. So muss etwa ein Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen, wenn sein zu veranlagendes Einkommen im Jahr 2023 über € 12.756 liegt.
Zusätzlich führt ein zu Unrecht gewährter alleiniger oder erhöhter Absetzbetrag zur Pflichtveranlagung. Auch Einkünfte, die neben dem Lohn € 730 übersteigen, verpflichten den Steuerpflichtigen zur Einreichung. Daher sind die Gründe für die Pflichtveranlagung vielfältig und erfordern ein präzises Verständnis der steuerlichen Vorschriften.
Ein häufig übersehener Aspekt sind spezielle steuerfreie Bezüge wie der Homeoffice-Pauschale, die bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei sind. Arbeiten Arbeitnehmer an mindestens 26 Tagen im Homeoffice, können sie für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu € 300 pro Jahr geltend machen. Ebenso relevant sind die Kosten für beruflich veranlasste Reisen und die doppelte Haushaltsführung, die etwa bis zu € 306 pro Monat abgesetzt werden können, wenn die Entfernung über 80 km beträgt.
Weitere Gründe für die Pflichtveranlagung beinhalten spezifische absetzbare Beträge, darunter der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Alleinerzieherabsetzbetrag. Seit 2022 können zudem thermisch-energetische Sanierungskosten sowie Kosten für den Ersatz fossiler Heizungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch außergewöhnliche Belastungen werden steuerlich berücksichtigt, wobei diese gelegentlich um einen Selbstbehalt reduziert werden müssen, der als Prozentsatz des Einkommens festgelegt ist.
Eine weitere wichtige Information betrifft die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung. Die Frist für die Einreichung in Papierform ist der 30. April des Folgejahres, während die elektronische Einreichung über FinanzOnline bis zum 30. Juni möglich ist. Für spezielle Fälle gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. September des Folgejahres.
Abschließend zeigt sich, dass die Gründe für die Pflichtveranlagung vielschichtig sind und ein fundiertes Verständnis der steuerlichen Vorschriften erforderlich machen. Steuerpflichtige sollten sich daher gut informieren und rechtzeitig die nötigen Schritte unternehmen, um eventuellen Verpflichtungen nachzukommen.
Fristen und Termine für den Lohnsteuerausgleich
Die jährliche Steuererklärungen müssen gemäß § 134 Abs 1 BAO bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Besonders wichtig ist die Abgabe bei Papierformular, da hierfür ebenfalls die Frist bis zum 30. April gilt.
Wer über FinanzOnline einreicht, bekommt jedoch eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihre Lohnsteuererklärung elektronisch abgeben, zwei Monate länger Zeit haben. Dies kann besonders nützlich sein für Personen, die zusätzliche Dokumente oder Belege einreichen müssen.
Wird die Abgabe bei Papierformular oder über FinanzOnline nicht rechtzeitig vorgenommen, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden (§ 135 BAO). Bei der elektronischen Einreichung über ELDA müssen die Lohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt worden sein.
Die Frist für eine Berichtigung beträgt 2 Wochen nach Ergänzung des Lohnzettels. Für Nachzahlungen gilt ein Zahlungsziel von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 210 Abs 1 BAO. Ab dem 1. Oktober des Folgejahres beginnen Nachforderungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz zu laufen.
Bei antragsloser Arbeitnehmerveranlagung erfolgen Rückerstattungen in der Regel binnen 11 Tagen. Der 15. ist hier ein wichtiger Stichtag für Abgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 UStG) und Lohnabgaben (§ 79 Abs 1 EStG). Verspätete Zahlungen werden mit einem Säumniszuschlag von 2% belegt (§ 217 Abs 1 bis 3 BAO).
Für die Pflichtveranlagung gilt die Abgabe bei Papierformular bis 30. April und 30. Juni bei elektronischer Abgabe via FinanzOnline. Bei verspäteter Abgabe können ebenfalls Strafen anfallen. Wichtig ist daher, die Fristen genau einzuhalten und die entsprechenden Dokumente rechtzeitig einzureichen.
So reichst du deinen Lohnsteuerausgleich ein
Die Einreichung des Lohnsteuerausgleichs kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Anleitung für das Formular L1 oder die Online-Methode über FinanzOnline. Ab dem Jahr 2017 gibt es die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, die automatisch durchgeführt wird, wenn keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden. Um dennoch die maximal mögliche Steuerrückzahlung zu erhalten, kann es sich lohnen, die Steuererklärung selbst über FinanzOnline oder das L1-Formular einzureichen.
FinanzOnline ist das bevorzugte Werkzeug vieler Steuerzahler, da es den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Hier ein paar Schritte, wie man vorgeht:
- Melde dich auf FinanzOnline an.
- Nutze die vorausgefüllten Formulare, die deine Einkünfte und persönliche Daten enthalten.
- Gib zusätzliche abzugsfähige Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen an, um deine Steuerlast zu senken.
- Sende das Formular elektronisch an das Finanzamt.
Das Einreichen mittels Formular L1 ist ebenfalls möglich. Die Anleitung für das Formular L1 umfasst das Ausfüllen der Angaben zu Einkünften und abzugsfähigen Ausgaben wie Arbeitskleidung, Fachliteratur und die Pendlerpauschale.
Das Einreichen deines Lohnsteuerausgleichs kann dir erhebliche Rückerstattungen bescheren, die durchschnittlich bei etwa 400 Euro liegen. Bei einem selbst eingebrachten Steuerausgleich kann die hohe Differenz von bis zu 450 Euro mehr erreicht werden.
Steuerpflichtige Personen haben bis zu 5 Jahre Zeit, um eine Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung elektronisch via FinanzOnline einzureichen oder das L1-Formular beim Finanzamt abzugeben. Die Auszahlung der Gutschrift erfolgt in der Regel innerhalb von 5 bis 6 Wochen nach Bekanntgabe der Kontodaten an das Finanzamt.
Fazit
Der Lohnsteuerausgleich ist ein essenzieller Teil des Steuerprozesses in Österreich und ermöglicht Steuerpflichtigen, ihre Steuerlast fair zu gestalten. Wer sicherstellen möchte, dass zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet (Steuerrückzahlung) werden oder nicht zu einer Nachzahlung führt, sollte diesen Prozess ernst nehmen. Besonders die Pflichtveranlagung ist von Bedeutung, wenn beispielsweise mehrere Einkünfte parallel erwirtschaftet wurden.
Die Fristen und Termine spielen hierbei eine zentrale Rolle. Alle Jahreslohnzettel müssen bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei können Arbeitgeber spezifische Absetzposten wie Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ein Versäumnis kann nicht nur zu finanziellen Nachteilen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Lohnsteuerausgleich rückwirkend für bis zu fünf Jahre zu beantragen, was eine große Chance zur Korrektur darstellt. Mit der seit 2017 eingeführten antragslosen Arbeitnehmerveranlagung wird der Prozess, unter gewissen Bedingungen, sogar noch unkomplizierter. Insgesamt bietet der Lohnsteuerausgleich eine wertvolle Möglichkeit, eine faire Verteilung der Einkommensteuer zu erreichen.