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Steuern

Lohnsteuerausgleich rückwirkend 2026: Fristen für 2021–2025

David Reisner
aktualisiert: 16. Oktober 2026 20:35

Kann man den Lohnsteuerausgleich in Österreich 2026 rückwirkend machen? Ja. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres beantragen. Im Jahr 2026 sind daher noch Anträge für die Jahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 möglich.

Besonders wichtig ist die Frist für 2021: Ein freiwilliger Lohnsteuerausgleich für dieses Jahr muss grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2026 beantragt werden. Wer die Frist versäumt, verliert im Regelfall die Möglichkeit, erstmals eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2021 zu beantragen.

Kurzantwort: Im Oktober 2026 können Sie den freiwilligen Lohnsteuerausgleich noch für fünf abgeschlossene Steuerjahre rückwirkend beantragen. Für jedes Jahr ist eine eigene Erklärung notwendig. Die Fünfjahresfrist gilt nicht als allgemeine Abgabefrist für verpflichtende Steuererklärungen und darf nicht mit der Beschwerdefrist gegen einen bereits erlassenen Steuerbescheid verwechselt werden.

Stand: 16. Oktober 2026. Dieser Ratgeber behandelt die österreichischen Verfahrensregeln und die im Jahr 2026 noch offenen freiwilligen Arbeitnehmerveranlagungen. Welche Werbungskosten, Absetzbeträge und steuerlichen Grenzbeträge berücksichtigt werden können, richtet sich jeweils nach dem betreffenden Steuerjahr.

Welche Steuerjahre kann man 2026 noch rückwirkend beantragen?

Die gesetzliche Grundlage für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG). Danach kann der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden, sofern kein Tatbestand für eine Pflichtveranlagung vorliegt.

Steuerjahr Letzter Antragstag Stand Oktober 2026
2020 31.12.2025 Frist abgelaufen
2021 31.12.2026 Noch möglich – Frist läuft aus
2022 31.12.2027 Noch möglich
2023 31.12.2028 Noch möglich
2024 31.12.2029 Noch möglich
2025 31.12.2030 Noch möglich

Diese Fristen entsprechen den offiziellen Angaben des Bundesministeriums für Finanzen für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung.

Das Steuerjahr 2026 selbst ist in dieser Übersicht bewusst nicht enthalten: Es ist im Oktober 2026 noch nicht abgeschlossen. Für das Steuerjahr 2026 kann die reguläre Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die fünfjährige Antragsfrist endet dann mit 31. Dezember 2031.

Beispiel: 2021 und 2024 im Oktober 2026 nachholen

Eine Arbeitnehmerin hat für die Jahre 2021 und 2024 bisher keinen Lohnsteuerausgleich beantragt. Beide Jahre sind bei ihr freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen.

  • 2021: Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2026 gestellt werden.
  • 2024: Der Antrag ist noch bis 31. Dezember 2029 möglich.
  • Wichtig: Für 2021 und 2024 sind zwei getrennte Erklärungen einzureichen.

Sie kann die beiden Erklärungen zwar im selben Arbeitsgang vorbereiten und absenden, die Einkünfte und abzugsfähigen Ausgaben der Jahre dürfen aber nicht zusammengerechnet werden.

Wer mehrere offene Jahre bearbeiten möchte, sollte daher immer mit dem ältesten noch fristgerecht beantragbaren Jahr beginnen.

Freiwilliger oder verpflichtender Lohnsteuerausgleich: Welche Frist gilt?

Die Unterscheidung zwischen freiwilliger Arbeitnehmerveranlagung und Pflichtveranlagung ist entscheidend. Beide Verfahren können eine nachträgliche Steuerberechnung auslösen, aber die Abgabefristen unterscheiden sich.

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung liegt vor, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Einreichung besteht. Ein besonderer Grund für den Antrag ist nicht erforderlich.

Typische Situationen, in denen sich eine freiwillige Veranlagung lohnen kann, sind:

  • Ein Jobwechsel oder eine Beschäftigung während nur eines Teils des Jahres
  • Schwankende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Beruflich veranlasste Ausgaben, die noch nicht berücksichtigt wurden
  • Ein bisher nicht geltend gemachtes Pendlerpauschale
  • Ein möglicher Anspruch auf bestimmte Steuerabsetzbeträge
  • Eine mögliche Sozialversicherungsrückerstattung bei entsprechend niedrigem Einkommen

Eine Rückzahlung ist allerdings nicht garantiert. Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer anhand der tatsächlichen Jahresverhältnisse neu.

Pflichtveranlagung: Fünf Jahre warten ist nicht erlaubt

Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.

Zu den typischen Pflichtveranlagungsfällen gehören beispielsweise gleichzeitig bezogene, getrennt lohnversteuerte Einkünfte oder bestimmte weitere steuerpflichtige Einkünfte. Auch zu Unrecht berücksichtigte Steuerabsetzbeträge können eine Pflichtveranlagung auslösen.

Bei einer Pflichtveranlagung gelten grundsätzlich die Abgabefristen des Folgejahres:

  • 30. April bei Abgabe in Papierform
  • 30. Juni bei elektronischer Abgabe

Gesetzliche Sonderbestimmungen, bewilligte Fristverlängerungen oder eine steuerliche Vertretung können zu abweichenden Fristen führen.

Achtung: Wer beispielsweise bereits für 2023 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, darf nicht davon ausgehen, mit der freiwilligen Fünfjahresfrist bis Ende 2028 warten zu können. Eine verspätete Pflichtveranlagung muss nach den dafür geltenden Regeln behandelt werden.

Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn neben dem Dienstverhältnis selbstständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung oder ausländische Einkünfte vorliegen. Dann kann anstelle des gewöhnlichen Formulars L 1 eine Einkommensteuererklärung E 1 erforderlich sein.

So beantragen Sie den Lohnsteuerausgleich rückwirkend über FinanzOnline

Für eine rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung ist grundsätzlich kein eigenes Sonderformular notwendig. Es wird die Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Kalenderjahr eingereicht.

Die elektronische Antragstellung erfolgt über das offizielle Portal FinanzOnline.

  1. Bei FinanzOnline anmelden: Melden Sie sich mit einer zulässigen Anmeldemethode an und öffnen Sie den Bereich für die Arbeitnehmerveranlagung.
  2. Steuerjahr auswählen: Wählen Sie beispielsweise 2021, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung 2021 nachholen möchten. Nicht das aktuelle Kalenderjahr ist ausschlaggebend, sondern das Jahr, dessen Einkünfte neu berechnet werden sollen.
  3. Bereits vorhandene Daten prüfen: Kontrollieren Sie insbesondere die übermittelten Lohnzettel und die für das betreffende Jahr bereits gespeicherten steuerlichen Angaben.
  4. Zusätzliche Angaben ergänzen: Tragen Sie gegebenenfalls Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und nicht bereits automatisch berücksichtigte Sonderausgaben ein.
  5. Familienbezogene Begünstigungen prüfen: Bei Bedarf sind die Angaben zu Kindern sowie die jeweils zutreffenden Beilagen zu ergänzen.
  6. Steuerberechnung kontrollieren: Prüfen Sie die verfügbaren Berechnungsinformationen und achten Sie insbesondere auf bereits berücksichtigte Begünstigungen.
  7. Erklärung absenden: Übermitteln Sie die Erklärung und bewahren Sie die Übermittlungsbestätigung auf.

Sollen mehrere offene Jahre nachgeholt werden, wird dieser Vorgang für jedes Steuerjahr gesondert durchgeführt.

Eine ausführliche Beschreibung der elektronischen Antragstellung bietet unser bereits bestehender Artikel Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline durchführen.

Kann man den rückwirkenden Lohnsteuerausgleich auch ohne FinanzOnline machen?

Ja. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann grundsätzlich auch mit dem entsprechenden amtlichen Papierformular L 1 eingereicht werden, soweit die betreffende Erklärung dafür vorgesehen ist.

Das Formular kann beim Finanzamt abgegeben oder auf dem zulässigen Postweg übermittelt werden. Bei einer bald ablaufenden Frist sollte unbedingt auf eine fristgerechte und nachweisbare Einreichung geachtet werden.

Für Kinder, außergewöhnliche Belastungen oder internationale Sachverhalte können zusätzliche Formulare erforderlich sein, beispielsweise L 1k, L 1ab oder L 1i.

Welche Unterlagen sind bei einer rückwirkenden Erklärung erforderlich?

Der Jahreslohnzettel wird grundsätzlich vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt und muss üblicherweise nicht selbst beigefügt werden.

Für die eigene Vorbereitung können folgende Unterlagen wichtig sein:

  • Lohnzettel und Gehaltsabrechnungen des betreffenden Jahres zur Kontrolle
  • Rechnungen für berufliche Arbeitsmittel und Fortbildungen
  • Nachweise über berufliche Fahrten und Reisekosten
  • Unterlagen zum Pendlerpauschale
  • Belege zu außergewöhnlichen Belastungen
  • Unterlagen über Kinder, Unterhalt oder andere Familienbegünstigungen
  • Nachweise über nicht automatisch erfasste Sonderausgaben

Belege müssen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nicht unmittelbar beigefügt werden. Das Finanzamt kann sie jedoch später anfordern. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt daher eine Aufbewahrung der entsprechenden Nachweise für sieben Jahre.

Welche Ausgaben kann man für frühere Steuerjahre noch geltend machen?

Wer einen älteren Lohnsteuerausgleich nachholt, kann grundsätzlich auch solche steuerlich relevanten Ausgaben und Absetzbeträge geltend machen, die ursprünglich nicht berücksichtigt wurden.

Entscheidend ist jedoch, dass jede Ausgabe dem richtigen Steuerjahr zugeordnet wird und die damals geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ausgabe oder Begünstigung Worauf achten?
Berufliche Fortbildung Beruflichen Zusammenhang und Jahr der Zahlung nachweisen
Arbeitsmittel Berufliche Nutzung und gegebenenfalls Abschreibung berücksichtigen
Pendlerpauschale Tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Jahres prüfen
Familienbonus Plus Anspruchsmonate und bereits berücksichtigte Beträge prüfen
Krankheitskosten Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Selbstbehalt beachten
Spenden und Kirchenbeiträge Prüfen, ob die Daten bereits automatisch übermittelt wurden

Es wäre beispielsweise falsch, Fortbildungskosten aus dem Jahr 2021 einfach in die Arbeitnehmerveranlagung 2025 aufzunehmen, weil diese erst im Jahr 2026 eingereicht wird.

Bei einer rückwirkenden Erklärung müssen zudem die damaligen Freibeträge, Pauschalsätze und Steuerregelungen verwendet werden. Die aktuellen Beträge des Jahres 2026 dürfen nicht automatisch auf 2021 oder 2022 übertragen werden.

Beispiel: Fortbildung aus 2022 erst 2026 einreichen

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2022 für eine beruflich anerkannte Fortbildung 800 Euro selbst bezahlt. Die Ausgaben wurden bei der damaligen Lohnverrechnung nicht berücksichtigt.

Bei einer erstmals im Oktober 2026 eingereichten freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung für 2022 können diese 800 Euro grundsätzlich im Steuerjahr 2022 berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Kosten nicht anderweitig ersetzt oder berücksichtigt wurden.

Die tatsächliche zusätzliche Steuerersparnis hängt unter anderem vom damals geltenden Werbungskostenpauschale, den übrigen Werbungskosten und der individuellen Steuerberechnung ab.

Die 800 Euro dürfen dagegen nicht beliebig in eine Erklärung für 2025 verschoben werden.

Was gilt, wenn das Finanzamt bereits automatisch eine Steuergutschrift berechnet hat?

Seit 2017 gibt es in Österreich die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Dabei führt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch eine Steuerberechnung durch, ohne dass zuvor eine Erklärung abgegeben werden muss.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und nach den vorhandenen Daten eine Gutschrift zu erwarten ist.

Wichtig: Auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung können innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist noch zusätzliche steuerlich abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden.

Wer beispielsweise für 2023 bereits automatisch eine Steuergutschrift erhalten hat, später aber bisher nicht berücksichtigte berufliche Ausgaben entdeckt, kann grundsätzlich noch bis 31. Dezember 2028 eine eigene Arbeitnehmerveranlagung für 2023 einreichen.

Das Finanzamt hebt dann den bisherigen Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung der eingereichten Erklärung neu.

Wichtige Ausnahme: Diese besondere Möglichkeit betrifft die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Bei einem bereits aufgrund einer selbst eingereichten Erklärung ergangenen Bescheid gelten andere verfahrensrechtliche Regeln. Die Fünfjahresfrist bedeutet nicht, dass jeder beliebige Steuerbescheid fünf Jahre lang einfach neu beantragt werden kann.

Wurde die automatische Gutschrift bereits ausbezahlt, erfolgt nicht automatisch nochmals eine vollständige Auszahlung. Entscheidend ist das Ergebnis der neuen Veranlagung unter Berücksichtigung des bisherigen Bescheids und der bereits erfolgten Gutschrift.

Kann man einen bereits eingereichten Lohnsteuerausgleich rückwirkend korrigieren?

Hier muss zwischen drei unterschiedlichen Situationen unterschieden werden:

Situation Grundsätzlich richtiger Weg
Noch keine freiwillige Erklärung eingereicht Erstmals beantragen – Fünfjahresfrist beachten
Nur antragsloser Steuerbescheid vorhanden Eigene Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist einreichen
Bescheid nach eigener Erklärung bereits ergangen Bescheidbeschwerde oder andere gesetzliche Korrekturmöglichkeit prüfen

Bei einer gewöhnlichen Bescheidbeschwerde beträgt die Frist nach § 245 Bundesabgabenordnung grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.

Ist die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, kommen gegebenenfalls besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten wie eine Bescheidaufhebung oder Wiederaufnahme in Betracht. Dafür gelten jeweils eigenständige Voraussetzungen und Fristen.

Eine bloß vergessene Ausgabe kann daher nicht in jeder Situation unbegrenzt nachgetragen werden.

Die passende Vorgehensweise erläutert unser aktualisierter Ratgeber Lohnsteuerausgleich korrigieren: Fehler im Steuerbescheid beheben.

Welche Fehler sollte man beim rückwirkenden Lohnsteuerausgleich vermeiden?

Gerade wenn mehrere Steuerjahre nachgeholt werden, entstehen häufig Fehler durch die Verwechslung unterschiedlicher Fristen und Absetzregeln.

  • Falsche Abgabefrist: Die fünf Jahre gelten für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung, nicht pauschal für jede Steuererklärung.
  • Falsches Steuerjahr: Ausgaben müssen grundsätzlich dem richtigen Jahr zugeordnet werden.
  • Aktuelle Beträge für alte Jahre: Ein 2026 geltender Steuerabsetzbetrag ist nicht automatisch für 2021 anwendbar.
  • Mehrere Jahre zusammenrechnen: Für jedes Steuerjahr erfolgt eine eigene Veranlagung.
  • Schon berücksichtigte Ausgaben nochmals beantragen: Automatisch übermittelte Sonderausgaben und bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigte Begünstigungen müssen korrekt behandelt werden.
  • Antragslose und selbst beantragte Veranlagung verwechseln: Die Möglichkeiten der nachträglichen Änderung unterscheiden sich.
  • Unterlagen nicht aufbewahren: Auch bei einer späten Antragstellung müssen steuerlich relevante Angaben nachvollziehbar belegt werden können.

Zusätzlich sollte vor jeder freiwilligen Einreichung geprüft werden, ob wirklich keine Pflichtveranlagung vorliegt. Eine neue Steuerberechnung kann unter Umständen auch zu einer Nachzahlung führen. Eine rückwirkende Antragstellung garantiert keine Gutschrift.

Häufige Fragen zum rückwirkenden Lohnsteuerausgleich

Wie viele Jahre rückwirkend kann ich 2026 einen Lohnsteuerausgleich machen?

Im Jahr 2026 können bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich noch die abgeschlossenen Steuerjahre 2021 bis 2025 erstmals beantragt werden. Die genaue Frist richtet sich nach dem jeweiligen Steuerjahr.

Kann ich 2026 noch den Lohnsteuerausgleich für 2020 machen?

Die reguläre fünfjährige Antragsfrist für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2020 endete mit 31. Dezember 2025. Eine erstmalige freiwillige Antragstellung im Jahr 2026 ist daher grundsätzlich nicht mehr fristgerecht. Davon zu unterscheiden sind besondere Verfahren zur Änderung bereits bestehender Bescheide.

Bis wann muss ich den Lohnsteuerausgleich für 2021 einreichen?

Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung des Steuerjahres 2021 endet die gesetzliche Fünfjahresfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Besonders bei einer elektronischen Einreichung sollten die Übermittlung und die Bestätigung rechtzeitig erfolgen.

Kann ich fünf Jahre Lohnsteuerausgleich auf einmal einreichen?

Die Erklärungen können zeitlich unmittelbar hintereinander abgegeben werden. Für jedes Steuerjahr ist aber eine gesonderte Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Es gibt keine einzige Sammelerklärung, in der mehrere Jahre zu einem Steuerjahr zusammengerechnet werden.

Gilt für Studierende eine längere Frist von sieben Jahren?

Nein. Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich auch bei Studierenden die gesetzliche Fünfjahresfrist. Ein Studium allein verlängert die Frist nicht. Ob eine Arbeitnehmerveranlagung möglich oder eine Einkommensteuererklärung notwendig ist, hängt von der Art der Einkünfte ab.

Kann ich Werbungskosten von 2021 einfach im Lohnsteuerausgleich 2025 absetzen?

Nein. Werbungskosten müssen grundsätzlich dem Jahr ihrer steuerlichen Zuordnung zugerechnet werden. Ausgaben aus 2021 können bei einer entsprechenden Arbeitnehmerveranlagung 2021 geltend gemacht werden. Gesetzliche Sonderregelungen, etwa zur Abschreibung bestimmter Arbeitsmittel, sind gesondert zu prüfen.

Kann ich noch einen Antrag stellen, wenn ich bereits eine automatische Steuergutschrift erhalten habe?

Ja. Nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist eine eigene Erklärung für dasselbe Steuerjahr eingereicht werden. Das Finanzamt berücksichtigt dann die neuen Angaben im Rahmen einer neuen Entscheidung.

Muss ich Lohnzettel und Rechnungen bei einer rückwirkenden Erklärung hochladen?

Grundsätzlich müssen Lohnzettel und Belege nicht unmittelbar mit der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden. Die entsprechenden Angaben müssen aber richtig sein und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden können. Das Finanzamt kann Nachweise nachfordern.

Kann eine rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung auch eine Nachzahlung ergeben?

Ja. Die Arbeitnehmerveranlagung ist eine Neuberechnung der Einkommensteuer. Je nach Einkünften, bereits berücksichtigten Absetzbeträgen und gesetzlichen Voraussetzungen kann sich eine Gutschrift oder eine Nachforderung ergeben. Bei einer rein freiwilligen Veranlagung bestehen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Möglichkeiten zur Antragszurücknahme; diese sind im Einzelfall und abhängig vom Verfahrensstand zu prüfen.

Fazit: 2026 zuerst das älteste offene Steuerjahr prüfen

Wer den Lohnsteuerausgleich rückwirkend durchführen möchte, sollte zunächst prüfen, ob noch eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung möglich ist und für welche Jahre bereits Bescheide vorliegen.

Im Oktober 2026 ist insbesondere das Steuerjahr 2021 zeitkritisch. Für 2022 bis 2025 bleibt dagegen noch mehr Zeit. Die Arbeitnehmerveranlagung ist für jedes Jahr einzeln einzureichen und nach den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen zu erstellen.

Wurde bereits automatisch eine Steuergutschrift berechnet oder ein regulärer Steuerbescheid erlassen, muss außerdem der richtige Verfahrensweg gewählt werden. Auf diese Weise lassen sich versäumte steuerliche Ansprüche prüfen, ohne Antrags- und Rechtsmittelfristen zu verwechseln.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Fachlicher Stand: 16. Oktober 2026. Die Fristenübersicht bezieht sich auf die im Jahr 2026 noch möglichen freiwilligen Arbeitnehmerveranlagungen. Maßgeblich sind insbesondere § 41 EStG 1988, die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung und die offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Steuerrecht und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Pflichtveranlagungen, bereits erlassenen Bescheiden, ausländischen Einkünften oder besonderen Verfahrenssituationen müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen gesondert geprüft werden.

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