Zum Inhalt springen
Steuern

Bis wann muss man den Lohnsteuerausgleich einreichen? Fristen 2026

David Reisner
aktualisiert: 21. Oktober 2026 14:29

Bis wann muss der Lohnsteuerausgleich in Österreich eingereicht werden? Das hängt davon ab, ob die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig oder verpflichtend ist. Wer seine Arbeitnehmerveranlagung freiwillig beantragt, hat grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende des betreffenden Steuerjahres Zeit. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Erklärung grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres auf Papier beziehungsweise bis 30. Juni über FinanzOnline einreichen. Für Aufforderungen des Finanzamts oder besondere Fälle können andere Termine maßgeblich sein.

Besonders wichtig im Oktober 2026: Für das Steuerjahr 2021 endet die reguläre Fünfjahresfrist einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung am 31. Dezember 2026. Die freiwillige Veranlagung für 2025 ist dagegen grundsätzlich noch bis 31. Dezember 2030 möglich. Wer eine Pflichtveranlagung für 2025 abgeben musste, durfte nicht einfach bis 2030 zuwarten: Hier waren grundsätzlich der 30. April beziehungsweise 30. Juni 2026 maßgeblich.

Lohnsteuerausgleich-Fristen 2026 auf einen Blick

Situation Welche Frist gilt?
Freiwilliger Lohnsteuerausgleich Grundsätzlich fünf Jahre ab Ende des Steuerjahres, unabhängig davon, ob der Antrag auf Papier oder online gestellt wird.
Pflichtveranlagung auf Papier Grundsätzlich 30. April des Folgejahres.
Pflichtveranlagung über FinanzOnline Grundsätzlich 30. Juni des Folgejahres.
Aufforderung durch das Finanzamt Die konkret vorgeschriebene Frist im Schreiben beachten; bei Bedarf rechtzeitig eine Fristverlängerung klären.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung Kein eigener Antrag für die automatische Erledigung nötig; eine eigene Erklärung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der Fünfjahresfrist nachgereicht werden.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen dem Steuerjahr (in dem das Einkommen erzielt wurde) und dem Abgabejahr (in dem die Erklärung eingereicht wird). Die Arbeitnehmerveranlagung für Einkommen aus 2026 wird üblicherweise nach Ablauf des Kalenderjahres, also 2027, durchgeführt. Wer dagegen im Oktober 2026 einen Lohnsteuerausgleich macht, reicht normalerweise eine Erklärung für eines der bereits abgeschlossenen Jahre ein.

Freiwilliger Lohnsteuerausgleich: Welche Steuerjahre sind 2026 noch offen?

Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 kann die Erklärung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Veranlagungsjahres eingereicht werden. Es macht für diese Frist keinen Unterschied, ob das amtliche Formular L 1 auf Papier oder elektronisch verwendet wird.

Steuerjahr Letzter regulärer Tag für den freiwilligen Antrag
2021 31. Dezember 2026
2022 31. Dezember 2027
2023 31. Dezember 2028
2024 31. Dezember 2029
2025 31. Dezember 2030
2026 31. Dezember 2031; Antrag grundsätzlich erst nach Ablauf des Steuerjahres

Die Termine bis einschließlich 2025 entsprechen den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Fristen. Das Datum für 2026 folgt aus derselben gesetzlichen Fünfjahresregel. Die Tabelle gilt für freiwillige Anträge, nicht als allgemeine Verlängerung bereits bestehender Erklärungspflichten.

Beispiel: Lohnsteuerausgleich 2021 im Dezember 2026

Eine Arbeitnehmerin hat 2021 durchgehend nur ein Dienstverhältnis gehabt. Es lag kein Pflichtveranlagungsgrund vor. Sie bemerkt im Oktober 2026, dass sie damals berufliche Fortbildungskosten nicht geltend gemacht hat. Grundsätzlich kann sie die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2021 noch bis Ende Dezember 2026 einreichen. Relevant sind dabei die steuerlichen Regeln des Jahres 2021, nicht automatisch die Absetzbeträge von 2026.

Eine vertiefende Übersicht über mehrere rückwirkende Jahre findet sich im Beitrag Lohnsteuerausgleich rückwirkend beantragen.

Pflichtveranlagung: Wann gelten 30. April und 30. Juni?

Die kürzeren Abgabefristen betreffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Veranlagung verpflichtet sind. Für eine Pflichtveranlagung des Steuerjahres 2025 waren daher grundsätzlich folgende Termine relevant:

  • 30. April 2026: Abgabe der Erklärung auf Papier.
  • 30. Juni 2026: Elektronische Einreichung über FinanzOnline.

Für das Steuerjahr 2026 sind nach der allgemeinen Regel grundsätzlich der 30. April 2027 (Papier) beziehungsweise der 30. Juni 2027 (online) die Termine der Pflichtveranlagung. Gesetzliche Fristverlängerungen, besondere Zuständigkeiten oder konkrete behördliche Anordnungen können im Einzelfall vorgehen.

Wann kann überhaupt eine Pflichtveranlagung entstehen?

Die Verpflichtung hängt nicht einfach davon ab, ob das Bruttogehalt eine pauschale Grenze übersteigt. § 41 EStG nennt besondere Auslöser; zusätzlich können Einkommensgrenzen und andere Bestimmungen relevant sein. Typische Konstellationen sind:

  • Gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge: Beispielsweise zwei Dienstverhältnisse oder bestimmte gleichzeitig bezogene Pensionen, deren Lohnsteuer getrennt berechnet wurde.
  • Zu Unrecht berücksichtigte Steuerbegünstigungen: Etwa ein nicht zustehendes Pendlerpauschale, ein falsch berücksichtigter Familienbonus Plus oder bestimmte Absetzbeträge.
  • Weitere steuerpflichtige Einkünfte: Wenn neben dem Arbeitslohn etwa selbstständige oder Vermietungseinkünfte vorliegen, kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein. Der Betrag von 730 Euro für zusätzliche Einkünfte ist dabei nur ein Teil der gesetzlichen Prüfung und keine alleinige allgemeine Einkommensgrenze.
  • Besondere Bezugs- oder Auslandssachverhalte: Etwa bestimmte Zahlungen, nicht korrekt lohnversteuerte Einkünfte oder eine Aufforderung des Finanzamts.

Bei erheblichen zusätzlichen Einkünften genügt das Arbeitnehmerformular L 1 möglicherweise nicht. Stattdessen kann die Einkommensteuererklärung E 1 samt den erforderlichen Beilagen notwendig sein. Zur Abgrenzung der gesetzlichen Pflichtfälle gibt es einen eigenen, aktuellen Ratgeber: Ist der Lohnsteuerausgleich verpflichtend?

Nicht verwechseln: Wer im Februar 2026 einen freiwilligen Lohnsteuerausgleich für 2025 einreichen konnte, musste deshalb nicht automatisch bis Juni 2026 tätig werden. Wer für 2025 zur Erklärung verpflichtet war, durfte aber auch nicht die freiwillige Frist bis Ende 2030 verwenden.

Was passiert, wenn die Abgabefrist schon vorbei ist?

Hier muss zuerst geprüft werden, welche Frist versäumt wurde:

Freiwillige Veranlagung: Antrag innerhalb von fünf Jahren noch möglich

Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, ist der 30. April oder 30. Juni keine Ausschlussfrist. Beispielsweise kann ein freiwilliger Antrag für 2025 auch im Oktober 2026 gestellt werden. Wird die gesetzliche Fünfjahresfrist hingegen versäumt, ist ein regulärer freiwilliger Antrag für das betreffende Steuerjahr grundsätzlich nicht mehr möglich. Besondere verfahrensrechtliche Ausnahmefälle sind gesondert zu beurteilen.

Pflichtveranlagung: Nicht auf die fünf Jahre vertrauen

Wenn die gesetzliche Abgabepflicht bereits bestand und die Frist verstrichen ist, sollte die Erklärung grundsätzlich rasch nachgeholt beziehungsweise die konkrete Situation mit dem Finanzamt geklärt werden. Wird eine angeforderte Erklärung nicht eingereicht, kann das Finanzamt auch aufgrund der vorhandenen Daten veranlagen. Die Pflicht verschwindet nicht, weil der Termin überschritten wurde.

Bei nicht entschuldbarer verspäteter Abgabe kommt unter den Voraussetzungen des § 135 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe in Betracht. Er fällt nicht automatisch an und ist nicht mit einem Säumniszuschlag wegen verspäteter Steuerzahlung gleichzusetzen. Zudem können je nach Fall andere abgabenrechtliche Folgen relevant sein. Eine normale freiwillige Antragstellung nach dem 30. Juni löst für sich genommen keinen solchen Verspätungszuschlag aus.

Falls ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts vorliegt: Die darin genannte Frist und das angeführte Steuerjahr haben Vorrang für das weitere Vorgehen. Bei einer notwendigen Fristverlängerung sollte diese rechtzeitig beim Finanzamt beantragt und nicht als automatisch genehmigt betrachtet werden.

Wird der Lohnsteuerausgleich automatisch gemacht?

In geeigneten Fällen führt das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, ohne dass dafür das Formular L 1 abgegeben wird. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen nach den vorhandenen Daten nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und voraussichtlich eine Steuergutschrift entsteht. Eine solche automatische Veranlagung kann beispielsweise in der zweiten Jahreshälfte für das vorangegangene Jahr erfolgen.

Darauf sollte jedoch nicht ohne Prüfung vertraut werden: Nicht alle beruflichen Ausgaben oder persönlichen Umstände sind dem Finanzamt automatisch bekannt. Eine antragslose Veranlagung bedeutet außerdem nicht, dass Personen mit einer eigenen Erklärungspflicht diese ignorieren dürfen.

Schon einen automatischen Steuerbescheid erhalten? Wer zusätzliche abzugsfähige Ausgaben oder Absetzbeträge geltend machen möchte, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der Fünfjahresfrist eine eigene Arbeitnehmerveranlagung für dasselbe Jahr abgeben. Das Finanzamt hebt dann den antragslosen Bescheid auf und entscheidet unter Berücksichtigung der neuen Erklärung. Eine reguläre Bescheidbeschwerde hat dagegen eigene, deutlich kürzere Fristen.

Weitere Einzelheiten und die Voraussetzungen stehen auf der BMF-Seite zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung.

Lohnsteuerausgleich vor Fristende einreichen: So geht es

Für einen freiwilligen Antrag, dessen Fünfjahresfrist bald endet, ist eine kurze Prüfreihenfolge sinnvoll:

  1. Steuerjahr festlegen: Prüfen, ob es um 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 geht. Jedes Jahr wird eigenständig veranlagt.
  2. Pflichtfall ausschließen: Gab es mehrere gleichzeitige Einkünfte, nicht zustehende Absetzbeträge oder weitere steuerpflichtige Einkünfte? Bei Unsicherheit nicht ungeprüft die fünfjährige freiwillige Frist ansetzen.
  3. Übermittlung wählen: Die Erklärung kann über FinanzOnline oder mit dem amtlichen Formular L 1 eingereicht werden. Für besondere Sachverhalte sind zusätzliche Beilagen erforderlich.
  4. Daten prüfen: Vorhandene Lohnzettel und bereits elektronisch gemeldete Sonderausgaben kontrollieren; nicht automatisch gemeldete Werbungskosten oder andere gesetzlich zulässige Ausgaben ergänzen.
  5. Rechtzeitig absenden: Nicht bloß eine Eingabe vorbereiten oder speichern, sondern die Erklärung tatsächlich übermitteln. Die elektronische Übermittlungsbestätigung aufbewahren.
  6. Bescheid und Steuerkonto kontrollieren: Nach der Bearbeitung die Berechnung und gegebenenfalls die Kontodaten prüfen.

Das Formular L 1 und seine Beilagen sind im Beitrag Lohnsteuerausgleich-Formular finden beschrieben. Eine detailliertere Anleitung für die elektronische Abgabe bietet Lohnsteuerausgleich über FinanzOnline einreichen.

Lohnzettel und Belege: Der Jahreslohnzettel wird im Regelfall von der Arbeitgeberseite elektronisch an das Finanzamt übermittelt und muss nicht nochmals beigelegt werden. Belege zu geltend gemachten Ausgaben sollten für eine mögliche Kontrolle aufbewahrt werden; sie sind der normalen Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nicht sofort beizulegen.

Häufige Fragen zu den Lohnsteuerausgleich-Fristen

Muss der Lohnsteuerausgleich immer bis 30. Juni eingereicht werden?

Nein. Der 30. Juni des Folgejahres ist grundsätzlich die elektronische Abgabefrist für verpflichtende Erklärungen. Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich eine Fünfjahresfrist.

Bis wann kann ich den Lohnsteuerausgleich für 2021 machen?

Ein freiwilliger Antrag für das Steuerjahr 2021 muss grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Für Pflichtfälle gilt diese freiwillige Antragsfrist nicht als nachträgliche Fristverlängerung.

Kann ich den Lohnsteuerausgleich 2025 noch im Jahr 2026 einreichen?

Ja, bei einer freiwilligen Veranlagung ist das auch nach dem 30. Juni 2026 möglich – grundsätzlich bis 31. Dezember 2030. War die Erklärung für 2025 hingegen verpflichtend, ist die reguläre Abgabefrist grundsätzlich bereits abgelaufen.

Bis wann muss die Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2026 abgegeben werden?

Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung für 2026 ist nach der allgemeinen Regel bis 30. April 2027 auf Papier beziehungsweise 30. Juni 2027 elektronisch einzureichen. Ein freiwilliger Antrag kann nach Ablauf des Jahres grundsätzlich bis 31. Dezember 2031 gestellt werden.

Gilt die Fünfjahresfrist auch bei einer Einreichung auf Papier?

Ja, für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen gilt die gesetzliche Antragsfrist unabhängig vom Übermittlungsweg. Die Unterscheidung zwischen Papier und FinanzOnline bei 30. April beziehungsweise 30. Juni betrifft die allgemeine Pflichtveranlagungsfrist.

Kann ich die Fünfjahresfrist nach Ablauf noch verlängern lassen?

Die gesetzliche Frist für einen regulären freiwilligen Antrag kann nicht beliebig durch eine einfache Bitte verlängert werden. Wer die Frist versäumt hat, sollte einen möglichen außergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Sachverhalt fachlich prüfen lassen, statt eine reguläre Antragstellung als weiterhin offen anzunehmen.

Muss ich nach einem automatischen Steuerausgleich selbst noch eine Erklärung abgeben?

Bei einer korrekt durchgeführten antragslosen Veranlagung und ohne zusätzliche Ansprüche grundsätzlich nicht. Werden weitere Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere begünstigte Positionen erst später erkannt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist eine eigene Erklärung sinnvoll sein. Besteht eine gesetzliche Erklärungspflicht, sind die Pflichtregeln gesondert zu beachten.

Droht eine Strafe, wenn ich im Oktober 2026 erst den freiwilligen Lohnsteuerausgleich 2025 mache?

Allein wegen einer freiwilligen Abgabe im Oktober 2026 besteht keine verspätete Pflichtveranlagung. Die 30.-April-/30.-Juni-Fristen sind in diesem Fall nicht einschlägig. Anders ist die Situation, wenn für 2025 tatsächlich eine gesetzliche Erklärungspflicht bestand.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Fachlicher Stand: 21. Oktober 2026. Die genannten Abgabetermine gelten für die jeweils bezeichneten Steuer- und Abgabejahre. Bei einer individuellen behördlichen Aufforderung, steuerlicher Vertretung oder besonderen Veranlagungsfällen können abweichende Fristen gelten.

Artikel teilen