Wie hoch fällt meine Steuerrückerstattung in Österreich aus? Wer während des Jahres zu viel Lohnsteuer bezahlt hat oder bisher nicht berücksichtigte steuerliche Abzüge geltend machen kann, erhält bei der Arbeitnehmerveranlagung möglicherweise Geld zurück. Wie viel das tatsächlich ist, lässt sich anhand der Jahreslohnzetteldaten, der abzugsfähigen Ausgaben und der persönlichen Steuerverhältnisse abschätzen.
Die verlässlichste Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Vorberechnung in FinanzOnline. Sie berücksichtigt die für das ausgewählte Steuerjahr verfügbaren Daten und errechnet eine voraussichtliche Gutschrift oder Nachzahlung.
Kurzantwort: Die Steuerrückerstattung ergibt sich grundsätzlich aus der bereits einbehaltenen Lohnsteuer abzüglich der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer. Hinzukommen können gesetzlich vorgesehene Erstattungen, etwa die Sozialversicherungs-Rückerstattung bei niedrigen Einkünften. Ein negativer Unterschied kann dagegen zu einer Nachzahlung führen.
Wichtig für 2026: Wer im Oktober 2026 seinen Lohnsteuerausgleich macht, kann beispielsweise das abgeschlossene Steuerjahr 2025 veranlagen. Die Steuerwerte für 2026 gelten für Einkünfte des Jahres 2026. Deren reguläre Arbeitnehmerveranlagung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres, also ab 2027.
Wie berechnet man die mögliche Steuerrückerstattung?
Für eine erste Einschätzung müssen drei Größen unterschieden werden: die bereits einbehaltene Lohnsteuer, die tatsächlich festzusetzende Jahreseinkommensteuer und mögliche zusätzliche gesetzliche Erstattungsansprüche.
| Bestandteil | Bedeutung |
|---|---|
| Einbehaltene Lohnsteuer | Steuer, die während des Jahres bereits über Arbeitgeber einbehalten wurde. |
| Festgesetzte Einkommensteuer | Steuer nach Jahresberechnung, zulässigen Abzügen und Absetzbeträgen. |
| Steuergutschrift oder Nachzahlung | Differenz zwischen angerechneten Steuerzahlungen und der festgesetzten Steuer, ergänzt um gegebenenfalls zustehende Erstattungen. |
Eine vereinfachte Formel für einen gewöhnlichen Arbeitnehmerfall lautet:
Bereits einbehaltene Lohnsteuer − neu berechnete Jahressteuer = mögliche Gutschrift oder Nachzahlung.
Ist das Ergebnis positiv, kann eine Gutschrift entstehen. Ist es negativ, kommt grundsätzlich eine Nachzahlung infrage. Bei niedrigen Einkünften können besondere Erstattungsregeln hinzukommen.
Die tatsächliche Berechnung berücksichtigt unter anderem die steuerpflichtigen Bezüge, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderzahlungen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerabsetzbeträge. Deshalb reicht die Angabe des monatlichen Bruttogehalts allein nicht aus.
Welche Unterlagen werden für die Berechnung benötigt?
- Jahreslohnzettel: insbesondere die steuerpflichtigen Bezüge und die einbehaltene Lohnsteuer.
- Weitere Einkünfte: beispielsweise aus einer zweiten Beschäftigung oder einer Pension.
- Werbungskosten: etwa berufliche Fortbildungen, Arbeitsmittel oder Fachliteratur.
- Absetzbeträge: beispielsweise Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag oder gegebenenfalls Pendlerentlastungen.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: soweit sie steuerlich berücksichtigt werden dürfen.
- Bereits berücksichtigte Begünstigungen: etwa ein Familienbonus Plus, den der Arbeitgeber schon während des Jahres angewendet hat.
Ein großer Teil der Lohnzettel- und Meldedaten ist in FinanzOnline nach Übermittlung durch die zuständigen Stellen bereits verfügbar. Eigene Aufwendungen und persönliche Anspruchsvoraussetzungen müssen gegebenenfalls ergänzt beziehungsweise kontrolliert werden.
Steuerrückerstattung mit FinanzOnline berechnen: Schritt für Schritt
Das österreichische Finanzministerium stellt über FinanzOnline eine Vorberechnung der Arbeitnehmerveranlagung bereit. Damit lässt sich das voraussichtliche Ergebnis vor der endgültigen Einreichung prüfen.
- In FinanzOnline anmelden: Die Anmeldung erfolgt über das offizielle Portal der Finanzverwaltung.
- Richtiges Steuerjahr wählen: Für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 sind die Einkünfte und Steuerregeln des Jahres 2025 maßgeblich, nicht jene von 2026.
- Arbeitnehmerveranlagung öffnen: Den passenden Bereich zur Erklärung für das jeweilige Jahr auswählen.
- Lohnzetteldaten kontrollieren: Prüfen, ob alle Arbeitgeber, Pensionen und relevanten Jahresdaten vorhanden sind.
- Steuerliche Abzüge ergänzen: Werbungskosten, gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge erfassen.
- Vorberechnung ausführen: Die Funktion zur Berechnung des voraussichtlichen Steuerergebnisses nutzen.
- Ergebnis kontrollieren: Prüfen, ob eine Gutschrift oder Nachzahlung angezeigt wird und ob sämtliche Angaben vollständig sind.
Wichtig: Die Vorberechnung ist noch kein Einkommensteuerbescheid. Sie beruht auf den verfügbaren beziehungsweise eingegebenen Daten. Fehlen Lohnzettel oder andere relevante Informationen, kann das endgültige Ergebnis abweichen.
Eine ausführlichere Anleitung zum Einreichen der Erklärung enthält unser Beitrag Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline durchführen.
Kann man die Rückerstattung auch ohne FinanzOnline berechnen?
Für eine erste Orientierung können die offiziellen Berechnungsprogramme des Bundesministeriums für Finanzen verwendet werden.
Auf der BMF-Seite mit Steuerberechnungsprogrammen stehen unter anderem ein Brutto-Netto-Rechner, Programme zur Lohnsteuerberechnung und Einkommensteuertabellen zur Verfügung.
Diese Werkzeuge erfüllen allerdings unterschiedliche Aufgaben:
- Brutto-Netto-Rechner: Zeigt, welche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei bestimmten Bezügen voraussichtlich anfallen.
- Lohnsteuer- beziehungsweise Einkommensteuerberechnung: Hilft, die Steuerbelastung auf Grundlage des maßgeblichen Steuertarifs nachzuvollziehen.
- FinanzOnline-Vorberechnung: Bezieht die Angaben der konkreten Arbeitnehmerveranlagung ein und eignet sich deshalb besonders zur Abschätzung einer persönlichen Gutschrift oder Nachzahlung.
Ein Brutto-Netto-Rechner ist somit nicht automatisch ein Rechner für die persönliche Steuerrückerstattung. Wer nur das Monatsnetto berechnet, weiß noch nicht, ob bei der späteren Jahresveranlagung Geld zurückkommt.
Rechenbeispiel 2026: Wie viel bekomme ich durch Werbungskosten zurück?
Viele Arbeitnehmer möchten wissen, wie viel Steuer sie zurückbekommen, wenn sie beispielsweise einen beruflichen Kurs oder Arbeitsmittel bezahlen.
Entscheidend ist dabei der Grenzsteuersatz. Er bestimmt, mit welchem Prozentsatz der jeweils betroffene zusätzliche Einkommensteil besteuert wird.
Beispiel: 432 Euro berufliche Ausgaben bei 34.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen
Eine Arbeitnehmerin erzielt 2026 in einer vereinfachten Modellrechnung ein jährliches steuerpflichtiges Einkommen von 34.000 Euro. Das bereits automatisch berücksichtigte Werbungskostenpauschale von 132 Euro ist in diesem Ausgangswert berücksichtigt.
Sie hat im betreffenden Jahr insgesamt 432 Euro an gewöhnlichen, nachweisbaren und abzugsfähigen Werbungskosten bezahlt. Ihr Arbeitgeber hat diese Kosten nicht ersetzt.
Da das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro bereits in der laufenden Lohnsteuerberechnung berücksichtigt ist, wirken sich in dieser Konstellation zusätzlich 300 Euro auf die Bemessungsgrundlage aus.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Steuerpflichtiges Jahreseinkommen vor zusätzlichem Abzug | 34.000 € |
| Gesamte berücksichtigungsfähige Werbungskosten | 432 € |
| Bereits eingerechnetes Werbungskostenpauschale | 132 € |
| Zusätzlicher wirksamer Abzug | 300 € |
| Neues steuerpflichtiges Jahreseinkommen | 33.700 € |
| Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz | 90 € |
Für das Jahr 2026 gilt auf die in diesem Beispiel betroffenen Einkommensteile zwischen 21.992 Euro und 36.458 Euro der Grenzsteuersatz von 30 Prozent gemäß § 33 Einkommensteuergesetz.
Die Modellrechnung führt deshalb zu folgender Steuerdifferenz:
| Steuer 2026 | Vorher | Nachher |
|---|---|---|
| Tarifsteuer | 5.293 € | 5.203 € |
| Allgemeiner Verkehrsabsetzbetrag | − 496 € | − 496 € |
| Verbleibende Einkommensteuer | 4.797 € | 4.707 € |
Ergebnis: Die Einkommensteuer sinkt in dieser Modellrechnung um 90 Euro. Wurden bereits 4.797 Euro auf die hier betrachtete Jahressteuer angerechnet und ergeben sich keine anderen Änderungen, entsteht dadurch eine Gutschrift von 90 Euro.
Die Beispielrechnung ist bewusst vereinfacht. Sie unterstellt eine gewöhnliche aktive Beschäftigung ohne zusätzliche Begünstigungen oder Sondereffekte, insbesondere ohne die gesonderte Besteuerung von Sonderzahlungen in der Berechnung. Bei anderen Einkommen, zusätzlichen Absetzbeträgen, mehreren Dienstverhältnissen oder einer Veränderung von Einschleifbeträgen kann die tatsächliche Steuerwirkung abweichen.
Warum bekommt man nicht die gesamten Werbungskosten zurück?
Wer 500 Euro steuerlich absetzen kann, erhält deshalb nicht automatisch 500 Euro vom Finanzamt.
Werbungskosten vermindern grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. Der Vorteil richtet sich nach der daraus folgenden Veränderung der Einkommensteuer.
Ein Steuerabsetzbetrag funktioniert anders: Er mindert grundsätzlich unmittelbar die errechnete Steuer. Ein über die Steuerbelastung hinausgehender Betrag ist allerdings nicht automatisch auszahlbar. Dafür müssen besondere gesetzliche Erstattungsregelungen bestehen.
Welche Ausgaben können die Steuerrückerstattung erhöhen?
Für den Lohnsteuerausgleich sind insbesondere Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen relevant. Darüber hinaus können bislang nicht berücksichtigte Absetzbeträge das Ergebnis verändern.
| Ausgabe oder Begünstigung | Was ist zu beachten? |
|---|---|
| Werbungskosten | Berufliche Aufwendungen können das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Beim allgemeinen Werbungskostenpauschale sind bereits 132 € berücksichtigt. |
| Sonderausgaben | Unter anderem begünstigte Spenden, Kirchenbeiträge oder bestimmte persönliche Vorsorgeaufwendungen können relevant sein. |
| Außergewöhnliche Belastungen | Beispielsweise bestimmte Krankheits- oder Pflegekosten. Teilweise gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt. |
| Familienbonus Plus | Kann die Einkommensteuer unter gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar reduzieren, soweit er nicht bereits berücksichtigt wurde. |
| Pendlerentlastungen | Pendlerpauschale und Pendlereuro können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. |
Werbungskosten: Die 132-Euro-Grenze verstehen
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich bereits automatisch berücksichtigt. Viele gewöhnliche berufliche Ausgaben führen daher erst zu einer zusätzlichen Entlastung, wenn ihre anrechenbare Summe diesen Betrag übersteigt.
Nicht alle Werbungskosten werden allerdings auf dieses allgemeine Pauschale angerechnet. Für bestimmte Aufwendungen gelten besondere Regeln. Daher sollten Ausgaben nicht ungeprüft zusammengerechnet werden.
Zu typischen Werbungskosten gehören etwa berufliche Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur und beruflich genutzte Arbeitsmittel. Entscheidend sind der tatsächliche berufliche Zusammenhang, die zulässige Höhe und eine etwaige Kostenersatzleistung des Arbeitgebers.
Weitere Details enthält unser Beitrag über Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich.
Familienbonus Plus und andere Absetzbeträge
Ein Anspruch auf den Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer erheblich vermindern. Ob sich dadurch bei der Arbeitnehmerveranlagung eine zusätzliche Rückerstattung ergibt, hängt aber auch davon ab, ob und in welcher Höhe der Familienbonus bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Der Bonus darf nicht ein zweites Mal als zusätzlicher Vorteil gerechnet werden, wenn er bereits zur Gänze wirksam berücksichtigt worden ist.
Für das betreffende Steuerjahr müssen insbesondere Alter und Anspruchsvoraussetzungen der Kinder, Familienbeihilfenbezug, Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten und die tatsächliche Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Keine oder wenig Lohnsteuer bezahlt: Kann es trotzdem Geld zurückgeben?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen kann eine Sozialversicherungs-Rückerstattung, umgangssprachlich auch Negativsteuer genannt, infrage kommen.
Dabei geht es nicht um die Rückzahlung einer zuvor einbehaltenen Lohnsteuer, sondern um besondere gesetzlich vorgesehene Erstattungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Maßgeblich sind unter anderem:
- ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf die entsprechenden gesetzlichen Absetzbeträge,
- die tatsächlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge,
- die jeweilige gesetzliche Erstattungsquote und Höchstgrenze,
- das Einkommen des betreffenden Steuerjahres und
- gegebenenfalls zusätzliche Begünstigungen wie der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
Nicht verwechseln: Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nicht dasselbe wie die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung. Beide Regelungen können bei der Berechnung zusammenwirken, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.
Die konkreten Grenzen ändern sich je nach Steuerjahr. Deshalb dürfen Beträge für 2023, 2024, 2025 und 2026 nicht miteinander vermischt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen erläutert die Grundlagen unter Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften und SV-Rückerstattung.
Warum zeigt die Vorberechnung eine Nachzahlung statt einer Rückerstattung?
Nicht jede Arbeitnehmerveranlagung führt zu einer Gutschrift. Besonders bei mehreren Beschäftigungen, parallelem Pensionsbezug oder bestimmten zusätzlichen Einkünften kann die Jahresberechnung zu einer Nachforderung führen.
Mehrere Arbeitgeber im selben Jahr
Bei gleichzeitig bezogenen Einkünften aus mehreren Dienstverhältnissen kann jeder Arbeitgeber die laufende Lohnsteuer auf Grundlage der bei ihm abgerechneten Bezüge berechnen.
Bei der Jahresveranlagung werden die steuerlich zusammenzurechnenden Bezüge berücksichtigt. Dadurch kann sich eine höhere Jahressteuer ergeben als die Summe der zuvor einbehaltenen Beträge.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zeitgleichen Beschäftigungen und einem bloßen Arbeitgeberwechsel: Ein Arbeitgeberwechsel allein bedeutet nicht automatisch, dass eine Steuernachzahlung entsteht.
Absetzbeträge bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt
Auch ein während des Jahres bereits berücksichtigter Absetzbetrag kann das Ergebnis beeinflussen. Wurde beispielsweise der Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung angewendet, hat die betreffende Person dadurch möglicherweise bereits monatlich weniger Lohnsteuer bezahlt.
Eine nochmals im selben Ausmaß angesetzte Rückerstattung wäre eine Doppelzählung.
Zusätzliche Einkünfte
Wer neben dem Gehalt etwa Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung erzielt, muss die dafür geltenden Einkommensteuerregeln zusätzlich berücksichtigen.
In solchen Fällen kann statt einer bloßen Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein. Ein einfacher Lohnsteuerausgleich-Rechner bildet die gesamte steuerliche Situation dann möglicherweise nicht richtig ab.
Wann kann die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden?
Die Steuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung bezieht sich grundsätzlich auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr. Für die Ermittlung des endgültigen Jahresergebnisses müssen die erforderlichen Lohnzettel und sonstigen Daten verfügbar sein.
Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung besteht grundsätzlich eine Antragsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres.
| Steuerjahr | Letzter Tag für den freiwilligen Antrag |
|---|---|
| 2021 | 31. Dezember 2026 |
| 2022 | 31. Dezember 2027 |
| 2023 | 31. Dezember 2028 |
| 2024 | 31. Dezember 2029 |
| 2025 | 31. Dezember 2030 |
| 2026 | 31. Dezember 2031 |
Die Tabelle betrifft freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen. Für verpflichtende Veranlagungen gelten andere Fristen: grundsätzlich der 30. April des Folgejahres bei Papiererklärungen und der 30. Juni bei elektronischer Einreichung, vorbehaltlich gesetzlicher Sonder- beziehungsweise Verlängerungsregelungen.
Für einen gewöhnlichen freiwilligen Lohnsteuerausgleich ist grundsätzlich das Formular L1 vorgesehen. Das Formular E1 betrifft die Einkommensteuererklärung, wenn eine solche für die betreffende Person erforderlich ist.
Belege müssen im Regelfall nicht gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden. Sie sind aber aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
Was passiert nach der Vorberechnung?
Nach Kontrolle der Angaben kann die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline eingereicht werden. Das Finanzamt prüft die Erklärung und erlässt den maßgeblichen Bescheid.
Die Vorberechnung selbst löst noch keine Auszahlung aus.
Ergibt der Bescheid eine Gutschrift, kann diese auf das bekannt gegebene Bankkonto überwiesen werden, sofern keine gegenläufigen Verrechnungen oder andere Auszahlungshindernisse bestehen. Bestehende Abgabenrückstände können beispielsweise mit einer Gutschrift verrechnet werden.
Für die Bearbeitungsdauer gibt es keine verlässliche pauschale Zusage von drei, vier oder sechs Wochen. Die Dauer hängt unter anderem vom Bearbeitungsstand, erforderlichen Datenübermittlungen, Rückfragen und der Komplexität des Falles ab.
Weitere Informationen finden sich im Beitrag Wie lange dauert die Bearbeitung und Auszahlung des Lohnsteuerausgleichs?.
Kommt die Steuerrückerstattung auch automatisch?
Unter bestimmten Voraussetzungen führt das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn nach den verfügbaren Daten eine Steuergutschrift zu erwarten ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die automatische Durchführung ist jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine Veranlagung in jedem Fall. Wer bestimmte Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere persönliche Angaben geltend machen möchte, sollte prüfen, ob eine eigene Arbeitnehmerveranlagung notwendig oder sinnvoll ist.
Selbst nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist noch eine eigene Erklärung für das betreffende Jahr eingebracht werden.
Häufige Fragen zur Steuerrückerstattung in Österreich
Wie kann ich meine Steuerrückerstattung kostenlos berechnen?
Über die Vorberechnung der Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline. Nach Eingabe und Kontrolle der steuerlich relevanten Angaben wird eine voraussichtliche Gutschrift oder Nachzahlung angezeigt. Daneben stellt das Finanzministerium kostenlose Berechnungsprogramme bereit.
Bekomme ich automatisch Geld zurück, wenn ich Werbungskosten angebe?
Nein. Werbungskosten vermindern grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ob daraus eine Gutschrift entsteht, hängt insbesondere von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, dem anzuwendenden Steuersatz und der bereits bezahlten Lohnsteuer ab.
Wie viel Steuer bekomme ich bei 1.000 Euro Werbungskosten zurück?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Wenn die gesamten gewöhnlichen Werbungskosten 1.000 Euro betragen und das allgemeine Pauschale von 132 Euro bereits berücksichtigt wurde, können bei entsprechenden Voraussetzungen weitere 868 Euro wirksam werden. Bei einem durchgehend maßgeblichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das einer vereinfachten Steuerersparnis von 260,40 Euro. Andere Abzüge, Einschleifungen oder steuerliche Umstände können das Ergebnis verändern.
Kann ich eine Rückerstattung bekommen, obwohl ich keine Lohnsteuer bezahlt habe?
Ja, möglicherweise über die Negativsteuer beziehungsweise Sozialversicherungs-Rückerstattung. Dafür gelten besondere Voraussetzungen und jährliche Höchstgrenzen. Allein die Tatsache, dass keine Lohnsteuer einbehalten wurde, begründet noch keinen Auszahlungsanspruch.
Welches Steuerjahr muss ich 2026 auswählen?
Das hängt davon ab, für welches Kalenderjahr die Erklärung abgegeben wird. Wird im Jahr 2026 der Lohnsteuerausgleich für 2025 eingereicht, gelten die Steuerregeln des Jahres 2025. Für Einkünfte des Jahres 2026 gelten die Werte für 2026; eine reguläre Arbeitnehmerveranlagung dafür erfolgt nach Ablauf des Jahres.
Warum ist meine tatsächliche Rückerstattung niedriger als die Schätzung?
Möglicherweise wurden weitere Lohnzettel berücksichtigt, Abzüge nicht oder nur teilweise anerkannt, Absetzbeträge bereits beim Arbeitgeber angewendet oder zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Maßgeblich ist die Berechnung im Steuerbescheid.
Ist eine Arbeitnehmerveranlagung immer verpflichtend?
Nein. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine freiwillige Veranlagung durchführen. Bei bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen besteht aber eine Pflichtveranlagung. Das ist vor allem bei zusätzlichen Einkünften oder bestimmten Konstellationen mit mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen zu prüfen.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich für mehrere vergangene Jahre machen?
Ja. Bei freiwilliger Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Im Jahr 2026 können daher unter Einhaltung der jeweiligen Frist noch freiwillige Anträge für die Steuerjahre 2021 bis 2025 gestellt werden. Für jedes Jahr erfolgt eine eigene Veranlagung.
Fazit: Die Rückerstattung vor der Einreichung überprüfen
Wer seine mögliche Steuerrückerstattung berechnen möchte, sollte nicht vom Bruttogehalt auf einen pauschalen Erstattungsbetrag schließen. Entscheidend sind die bereits bezahlte Lohnsteuer, die individuelle Jahressteuerberechnung und mögliche zusätzliche Erstattungsansprüche.
Für einen gewöhnlichen Arbeitnehmerfall bietet die Vorberechnung in FinanzOnline eine praxisnahe Möglichkeit, das voraussichtliche Ergebnis zu kontrollieren. Bei mehreren Einkunftsquellen, hohen außergewöhnlichen Belastungen oder komplizierten Familien- und Steuerverhältnissen kann eine zusätzliche fachliche Prüfung sinnvoll sein.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS – Einkommensteuergesetz 1988, insbesondere §§ 16 und 33
- BMF – Einkommensteuertarif 2025 und 2026
- BMF – Steuerabsetzbeträge und Jahreswerte
- BMF – Werbungskosten und Werbungskostenpauschale
- BMF – Negativsteuer und Sozialversicherungs-Rückerstattung
- BMF – Kostenlose Steuerberechnungsprogramme
- BMF – Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
- oesterreich.gv.at – Arbeitnehmerveranlagung, Formulare und Fristen
Redaktioneller Rechts- und Quellenstand: 19. Oktober 2026. Die Rechenbeispiele beziehen sich auf den Einkommensteuertarif 2026. Bei der tatsächlichen Arbeitnehmerveranlagung sind stets die Bestimmungen und Beträge des jeweiligen Steuerjahres maßgeblich.
Hinweis: Die Darstellung dient der allgemeinen Information über das österreichische Steuerrecht. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung steuerlicher Sachverhalte.