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Steuern

Lohnsteuerausgleich für Ehepaare 2026: Gemeinsam oder getrennt?

David Reisner
aktualisiert: 16. Oktober 2026 20:30

Können verheiratete Paare den Lohnsteuerausgleich in Österreich 2026 gemeinsam machen? Nein. In Österreich gibt es keine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung von Ehepartnern nach deutschem Vorbild. Jede steuerpflichtige Person wird grundsätzlich einzeln besteuert und reicht bei Bedarf ihre eigene Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung ein. Eine Ehe führt nicht automatisch dazu, dass beide Einkommen zusammengerechnet, halbiert und nach einem günstigeren Splittingtarif versteuert werden.

Dennoch können Ehepaare steuerliche Begünstigungen nutzen. Besonders wichtig sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind und entsprechend geringen Einkünften des Partners sowie der Familienbonus Plus, der 2026 unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann.

Kurzantwort für Österreich 2026: Ehepaare machen ihren Lohnsteuerausgleich grundsätzlich getrennt. Es gibt keine österreichischen Steuerklassen III/V und kein Ehegattensplitting. Für Familien können aber der Alleinverdienerabsetzbetrag von 612 Euro bei einem Kind, der Familienbonus Plus von bis zu 2.000,16 Euro jährlich für ein minderjähriges Kind und weitere gesetzliche Entlastungen relevant sein.

Steuerjahr beachten: Dieser Artikel behandelt die steuerlichen Regeln für das Kalenderjahr 2026. Die Arbeitnehmerveranlagung für 2026 wird üblicherweise nach Ablauf dieses Jahres durchgeführt. Wird im Jahr 2026 eine Erklärung für 2025 eingereicht, gelten die Beträge des Steuerjahres 2025.

Warum gibt es in Österreich keinen gemeinsamen Lohnsteuerausgleich?

Das österreichische Einkommensteuerrecht basiert auf der Besteuerung der einzelnen natürlichen Person. Maßgeblich sind insbesondere § 1 und § 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).

Ob jemand verheiratet, unverheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder alleinstehend ist, ändert grundsätzlich nichts an der individuellen Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte.

Das bedeutet für ein Ehepaar:

  • Jeder Ehepartner hat seine eigene steuerliche Bemessungsgrundlage.
  • Jeder Ehepartner erhält gegebenenfalls seinen eigenen Einkommensteuerbescheid.
  • Werbungskosten werden grundsätzlich bei der Person berücksichtigt, zu deren beruflicher Tätigkeit die Ausgaben gehören.
  • Steuerliche Verluste eines Ehepartners können grundsätzlich nicht mit dem Arbeitseinkommen des anderen Ehepartners verrechnet werden.
  • Bestimmte familienbezogene Steuerabsetzbeträge können aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regeln berücksichtigt oder aufgeteilt werden.

Es gibt somit keine jährliche Wahl zwischen einer österreichischen Einzelveranlagung und einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt berechnet nicht automatisch, welche dieser beiden Varianten für ein Ehepaar günstiger wäre, weil das österreichische Einkommensteuergesetz ein solches Wahlrecht nicht vorsieht.

Unterschied zu Deutschland: Ehegattensplitting und Steuerklassen

In Deutschland können verheiratete Paare unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif nutzen. Auch die dortigen Lohnsteuerklassen sind für die laufende Besteuerung relevant.

Diese Regeln gelten nicht für einen gewöhnlichen österreichischen Lohnsteuerausgleich. Österreichische Arbeitnehmer wählen keine Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor. Auch die deutsche Steuerplattform ELSTER ist nicht das österreichische Portal für die Arbeitnehmerveranlagung.

In Österreich erfolgt die elektronische Abwicklung grundsätzlich über FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen.

Welche steuerlichen Vorteile haben Ehepaare 2026 tatsächlich?

Die steuerlichen Entlastungen hängen insbesondere davon ab, ob Kinder vorhanden sind, wie hoch die Einkünfte der Partner ausfallen und ob bestimmte Sondervoraussetzungen erfüllt sind.

Situation Was gilt in Österreich 2026?
Beide Ehepartner arbeiten Grundsätzlich getrennte Besteuerung der jeweiligen Einkünfte
Ein Partner verdient deutlich mehr, keine Kinder Kein Ehegattensplitting und kein Alleinverdienerabsetzbetrag allein wegen des Einkommensunterschieds
Ehepaar mit Kind und geringem Partnereinkommen Alleinverdienerabsetzbetrag kann möglich sein
Ehepaar mit Anspruch auf Familienbonus Plus Gesamter Bonus bei einer berechtigten Person oder grundsätzlich hälftige Aufteilung möglich
Ein Ehepartner zahlt hohe Krankheitskosten Prüfung außergewöhnlicher Belastungen und besonderer Partnerregelungen
Ein Partner bezieht eine Pension Unter besonderen Voraussetzungen erhöhter Pensionistenabsetzbetrag möglich

Entscheidend ist, dass die Ehe selbst keine pauschale Steuerermäßigung auslöst. Steuerliche Vorteile entstehen nur dann, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Begünstigung tatsächlich erfüllt sind.

Alleinverdienerabsetzbetrag 2026 für verheiratete Paare

Eine wichtige Entlastung für Ehepaare mit Kindern ist der Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG.

Für das Jahr 2026 gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Es gibt mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.
  • Die anspruchsberechtigte Person lebt mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer entsprechenden Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.
  • Die Partner leben im maßgeblichen Zeitraum nicht dauernd getrennt.
  • Die maßgeblichen Einkünfte des Partners betragen im gesamten Kalenderjahr 2026 höchstens 7.411 Euro.
  • Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere zur steuerlichen Ansässigkeit beziehungsweise Steuerpflicht, sind erfüllt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist nicht ausschließlich Ehepaaren vorbehalten. Auch Personen in einer entsprechenden Lebensgemeinschaft können die Voraussetzungen erfüllen.

Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag 2026?

Anzahl der Kinder Alleinverdienerabsetzbetrag 2026
1 Kind 612 €
2 Kinder 828 €
3 Kinder 1.101 €
Jedes weitere Kind Zusätzlich 273 €

Diese Beträge sind Steuerabsetzbeträge, keine Werbungskosten. Sie vermindern die berechnete Einkommensteuer. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch erstattungsfähig, wenn die eigene Einkommensteuer zu niedrig ausfällt, um ihn vollständig zu nutzen.

Beispiel: Ein Ehepartner verdient, der andere nur wenig

Ein Ehepaar lebt ganzjährig zusammen und hat ein minderjähriges Kind, für das die familienbezogenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

  • Person A erzielt ein steuerliches Jahreseinkommen von 35.000 Euro.
  • Person B erzielt maßgebliche Jahreseinkünfte von 7.000 Euro.
  • Die maßgebliche Partner-Einkommensgrenze von 7.411 Euro wird nicht überschritten.

Unter der Annahme, dass alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Person A den Alleinverdienerabsetzbetrag von 612 Euro beanspruchen.

Wären die maßgeblichen Jahreseinkünfte von Person B dagegen 7.500 Euro, wäre die Einkommensgrenze überschritten. Der Alleinverdienerabsetzbetrag würde grundsätzlich nicht zustehen.

Achtung bei der Einkommensgrenze: Die 7.411 Euro sind keine allgemeine Bruttogehaltsgrenze. Entscheidend sind die nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Einkünfte des Partners. Dabei können beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, bestimmte steuerfreie Bezüge und weitere Einkunftsarten eine Rolle spielen. Auch das Wochengeld zählt nach den gesetzlichen Sonderregeln zur maßgeblichen Berechnung.

Zählt nur das Einkommen während der Ehe?

Für die Einkommensgrenze des Alleinverdienerabsetzbetrags werden grundsätzlich die maßgeblichen Einkünfte des Partners im gesamten Kalenderjahr geprüft.

Wird beispielsweise erst während des Jahres geheiratet, dürfen die Einkünfte aus den Monaten vor der Eheschließung nicht einfach weggelassen werden. Zusätzlich muss die Voraussetzung einer mehr als sechsmonatigen entsprechenden Partnerschaft im Kalenderjahr erfüllt sein.

Das kann bei einer Eheschließung während des Jahres, bei Karenz, Wiedereinstieg in den Beruf oder einer Trennung für die Beurteilung entscheidend sein.

Familienbonus Plus 2026: Können Ehepartner den Steuerbonus aufteilen?

Ja. Der Familienbonus Plus kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwischen den anspruchsberechtigten Eltern aufgeteilt werden, ohne dass die Einkommen der Eltern gemeinsam veranlagt werden.

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Familienbonus Plus:

  • 166,68 Euro monatlich für ein Kind bis zum 18. Geburtstag, rechnerisch 2.000,16 Euro bei zwölf vollen Anspruchsmonaten.
  • 58,34 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag, solange der entsprechende Familienbeihilfenanspruch besteht, rechnerisch 700,08 Euro bei zwölf Monaten.

Der Familienbonus Plus vermindert die Einkommensteuer höchstens auf null. Er ist keine unabhängig von der Einkommensteuer automatisch ausgezahlte Geldleistung.

100 Prozent bei einem Elternteil oder 50:50 aufteilen?

Bei zwei anspruchsberechtigten, zusammenlebenden Elternteilen kann der Familienbonus Plus für 2026 grundsätzlich wie folgt berücksichtigt werden:

  • Eine anspruchsberechtigte Person beansprucht den gesamten Familienbonus Plus für das betreffende Kind.
  • Beide anspruchsberechtigten Personen beanspruchen jeweils die Hälfte.

Für jedes Kind darf insgesamt höchstens der gesetzlich vorgesehene volle Betrag berücksichtigt werden. Werden widersprüchliche Anträge gestellt, die das zulässige Gesamtausmaß überschreiten, erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung.

Praxisbeispiel: Ein Elternteil zahlt wenig Einkommensteuer

Ein verheiratetes Paar hat ein zehnjähriges Kind. Für 2026 besteht ganzjährig Anspruch auf den Familienbonus Plus. Person A hat ausreichend Einkommensteuer, um den vollen Bonus zu nutzen. Person B zahlt dagegen nur sehr wenig Einkommensteuer.

Beantragte Aufteilung Rechnerischer Anspruch
100 % bei Person A Bis zu 2.000,16 € bei A
50:50 aufgeteilt Jeweils bis zu 1.000,08 €

Die erste Variante kann in dieser Konstellation zu einer höheren tatsächlichen Steuerentlastung für das Paar führen. Bei der hälftigen Aufteilung könnte ein Teil des bei Person B beanspruchten Bonus wegen zu niedriger Einkommensteuer ungenutzt bleiben.

Wichtig: Die Beträge in der Tabelle sind rechnerische Anspruchsbeträge, keine garantierten Rückzahlungen. Vor der Antragstellung sollten die individuellen Steuerberechnungen beider Personen geprüft werden.

Auch unverheiratete, zusammenlebende Eltern können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Aufteilung nutzen. Die Begünstigung ist nicht ausschließlich an eine Eheschließung geknüpft.

Familienbonus Plus beim Arbeitgeber bereits berücksichtigt?

Wird für das Steuerjahr 2026 eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, muss der Familienbonus Plus in dieser Erklärung nochmals beantragt werden – selbst dann, wenn ihn der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt hat.

Wird die erneute Beantragung vergessen, kann es zu einer unerwarteten Steuernachzahlung kommen.

Für den Familienbonus Plus wird bei gewöhnlichen, während des gesamten Jahres unveränderten Familienverhältnissen grundsätzlich die Beilage L 1k verwendet. Bei besonderen Änderungen während des Jahres kann die Beilage L 1k-bF notwendig sein.

Die ab 2027 beschlossenen Änderungen bei den Aufteilungsregeln dürfen nicht mit den hier beschriebenen Regelungen für das Steuerjahr 2026 verwechselt werden.

Was gilt bei Ehepaaren ohne Kinder?

Verheiratete Personen ohne Kinder werden einkommensteuerlich grundsätzlich genauso individuell veranlagt wie andere steuerpflichtige Personen.

Wenn eine Person 60.000 Euro und die andere Person 15.000 Euro verdient, wird in Österreich nicht automatisch ein gemeinsames Einkommen von 75.000 Euro gebildet und anschließend auf zwei Personen verteilt.

Die ungleichen Einkommensverhältnisse allein begründen keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser setzt insbesondere ein begünstigtes Kind voraus.

Allerdings können andere individuelle Steuerbegünstigungen relevant sein. Bei bestimmten Pensionseinkünften und den gesetzlichen Partner- und Einkommensvoraussetzungen kommt beispielsweise der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Betracht.

Eine pauschale Steuergutschrift nur aufgrund einer bestehenden Ehe gibt es dagegen nicht.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Ehepaaren

Eine gemeinsame Haushaltskasse bedeutet nicht, dass sämtliche privaten Aufwendungen beliebig in der Steuererklärung des besser verdienenden Partners angesetzt werden dürfen.

Grundsätzlich ist bei jeder Ausgabe zu prüfen, welcher Person sie steuerlich zuzurechnen ist und ob eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregel besteht.

Werbungskosten und berufliche Ausgaben

Werbungskosten hängen grundsätzlich mit der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Person zusammen. Dazu zählen beispielsweise berufliche Fortbildung, notwendige Arbeitsmittel und berufliche Reisekosten.

Ein beruflich genutzter Computer von Person A kann deshalb nicht allein aus steuerlichen Gründen beliebig als Werbungskosten von Person B geltend gemacht werden.

Die berufliche Veranlassung, tatsächliche Kostentragung und gegebenenfalls private Mitbenutzung müssen nachvollziehbar sein.

Spenden und sonstige Sonderausgaben

Für Sonderausgaben gelten die Bestimmungen des § 18 EStG. Bestimmte begünstigte Spenden, Kirchenbeiträge und weitere Positionen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom jeweiligen empfangenden Rechtsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Für die steuerliche Zuordnung ist nicht automatisch entscheidend, von welchem gemeinsamen Haushaltskonto eine Zahlung abgegangen ist. Insbesondere sind die tatsächliche Kostentragung, die gesetzlichen Voraussetzungen und die übermittelten Personendaten zu beachten.

Eine beliebige Übertragung bereits gemeldeter Sonderausgaben auf den Ehepartner mit dem höheren Grenzsteuersatz ist nicht vorgesehen.

Außergewöhnliche Belastungen und Einkommen des Partners

Bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 EStG gibt es besondere familienbezogene Regeln. Grundsätzlich müssen Aufwendungen außergewöhnlich, zwangsläufig und wirtschaftlich belastend sein.

Für viele außergewöhnliche Belastungen gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt. Dieser kann sich unter anderem bei Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrags oder bei bestimmten geringen Einkünften des Ehepartners vermindern.

Außerdem sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Aufwendungen für den Ehepartner vor, wenn diese Person durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet wäre und ihr steuerliches Existenzminimum gefährdet wäre.

Solche besonderen gesetzlichen Regeln sind keine allgemeine Zusammenveranlagung. Sie müssen für die konkrete Ausgabe geprüft werden.

Gemeinsam vermietete Immobilien

Auch gemeinsame Einkünfte aus einer Immobilie werden nicht über ein allgemeines Ehegattensplitting versteuert.

Bei einer gemeinsam vermieteten Immobilie hängt die steuerliche Zurechnung insbesondere von der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung und den rechtlichen Verhältnissen ab. Eine pauschale Zuweisung von jeweils 50 Prozent allein wegen der Eheschließung wäre daher zu ungenau.

Bei einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung kann außerdem ein gesondertes Feststellungsverfahren erforderlich sein. Dessen Ergebnis wird den betreffenden Personen für ihre individuelle Einkommensteuerveranlagung zugerechnet.

So machen Ehepaare den Lohnsteuerausgleich 2026 über FinanzOnline

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die elektronische Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline grundsätzlich der einfachste Weg.

Beide Ehepartner sollten zunächst individuell prüfen, ob eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll ist oder eine Pflichtveranlagung vorliegt.

  1. Eigenes Steuerjahr auswählen: Jede Person bearbeitet die eigene Arbeitnehmerveranlagung für 2026, sobald diese verfügbar ist.
  2. Eigene Einkünfte prüfen: Die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel und die steuerlich relevanten Angaben kontrollieren.
  3. Eigene abzugsfähige Ausgaben erfassen: Etwa Werbungskosten, nicht bereits berücksichtigte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
  4. Alleinverdienerabsetzbetrag prüfen: Bei entsprechendem Familienstand, begünstigtem Kind und ausreichender Prüfung der Einkünfte des Partners den zutreffenden Anspruch geltend machen.
  5. Familienbonus Plus abstimmen: Festlegen, welche gesetzlich zulässige Aufteilung für das Jahr 2026 beantragt werden soll.
  6. Beide Steuerberechnungen kontrollieren: Insbesondere bereits bei den Arbeitgebern berücksichtigte Absetzbeträge und mögliche Nachzahlungen beachten.
  7. Erklärung einreichen: Jede erklärungspflichtige beziehungsweise antragstellende Person reicht ihre eigene Veranlagung ein.

Eine bereits erfolgte laufende steuerliche Entlastung durch die Lohnverrechnung bedeutet nicht, dass derselbe Betrag bei der Arbeitnehmerveranlagung nochmals zusätzlich ausbezahlt wird.

Eine weiterführende Anleitung bietet unser bestehender Beitrag Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline durchführen.

Alleinverdienerabsetzbetrag schon während des Jahres berücksichtigen

Arbeitnehmer können den Alleinverdienerabsetzbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits bei ihrem Arbeitgeber über das Formular E 30 berücksichtigen lassen.

Fallen die Voraussetzungen während des Jahres weg, beispielsweise weil die maßgeblichen Einkünfte des Partners die zulässige Grenze überschreiten, ist dies dem Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb eines Monats mit dem Formular E 31 zu melden. Zusätzlich kann eine Pflichtveranlagung entstehen.

Wird eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, müssen die Angaben zum Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann richtig gemacht werden, wenn der Absetzbetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Bis wann können Ehepaare den Lohnsteuerausgleich für 2026 machen?

Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beträgt die Antragsfrist grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.

Für das Steuerjahr 2026 kann eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung daher grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2031 beantragt werden.

Bei einer Pflichtveranlagung gelten kürzere gesetzliche Abgabefristen. Regulär ist die Erklärung im Folgejahr bis 30. April bei Papierabgabe beziehungsweise bis 30. Juni bei elektronischer Abgabe einzureichen, soweit keine Fristverlängerung oder besondere Regelung greift.

Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich für Ehepaare 2026

Kann ein Ehepaar in Österreich eine gemeinsame Steuererklärung abgeben?

Nein, eine gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting ist im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen. Jeder Ehepartner wird individuell besteuert. Bestimmte Familienbegünstigungen können dennoch auf Grundlage gesonderter gesetzlicher Vorschriften geltend gemacht werden.

Bekommen verheiratete Paare automatisch mehr Steuern zurück?

Nein. Allein die Eheschließung führt nicht automatisch zu einer höheren Steuerrückzahlung. Entscheidend sind die individuellen Einkünfte, die steuerlich anzuerkennenden Ausgaben und mögliche besondere Absetzbeträge.

Gibt es in Österreich Steuerklassen für Ehepaare?

Nein. Deutsche Steuerklassenkombinationen wie III/V oder IV/IV gibt es im österreichischen Lohnsteuersystem nicht. Der Steuerabzug richtet sich nach den österreichischen Tarifvorschriften und den individuell zustehenden Steuerabsetzbeträgen.

Was bringt eine Heirat steuerlich, wenn einer nicht arbeitet?

Eine Heirat allein löst keinen automatischen Splittingvorteil aus. Bei mindestens einem begünstigten Kind, mehr als sechsmonatiger Partnerschaft und höchstens 7.411 Euro maßgeblichen Jahreseinkünften des Partners kann für 2026 der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen. Daneben können andere besondere familien- und pensionsbezogene Vorschriften relevant sein.

Können beide Ehepartner den Familienbonus Plus beantragen?

Ja, sofern beide anspruchsberechtigt sind. Für 2026 kann der Bonus grundsätzlich vollständig bei einem Elternteil oder jeweils zur Hälfte bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden. Der gesamte gesetzliche Höchstbetrag darf für dasselbe Kind nicht überschritten werden.

Kann ein Ehepartner die Steuerverluste des anderen übernehmen?

Grundsätzlich nein. Bei der individuellen österreichischen Einkommensteuerveranlagung können Verluste einer Person nicht allein aufgrund der Ehe mit dem Einkommen des anderen Partners verrechnet werden. Für gemeinschaftliche betriebliche oder vermögensbezogene Sachverhalte sind die jeweils geltenden Zurechnungs- und Feststellungsregeln zu beachten.

Muss ich den Familienbonus Plus nochmals beantragen, wenn ihn mein Arbeitgeber schon berücksichtigt hat?

Ja, sobald eine Arbeitnehmerveranlagung vorgenommen wird, muss der Familienbonus Plus für das betreffende Jahr erneut in der Erklärung beantragt werden. Andernfalls kann die zuvor über die Lohnverrechnung berücksichtigte Steuerentlastung im Bescheid fehlen und eine Nachzahlung entstehen.

Gilt der Alleinverdienerabsetzbetrag auch für unverheiratete Paare?

Ja. Auch in einer entsprechenden Lebensgemeinschaft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch bestehen. Entscheidend sind unter anderem ein begünstigtes Kind, das Zusammenleben während des maßgeblichen Zeitraums und die Einkommensgrenze für den Partner.

Fazit: Ehepaare sollten Steuerbegünstigungen statt Ehegattensplitting prüfen

Für Ehepaare in Österreich ist nicht die Wahl einer gemeinsamen Veranlagung entscheidend, sondern die richtige individuelle Berücksichtigung der gesetzlichen Steuerbegünstigungen.

Bei Paaren mit Kindern lohnt sich insbesondere eine Prüfung des Alleinverdienerabsetzbetrags und der zulässigen Aufteilung des Familienbonus Plus. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen kann diese Aufteilung die tatsächliche Steuerentlastung beeinflussen.

Die wichtigste praktische Maßnahme ist daher, beide individuellen Steuerberechnungen gemeinsam zu kontrollieren, ohne die Einkommen oder Abzüge der Partner steuerlich unzulässig zusammenzurechnen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Die angeführten Beträge gelten für das Steuerjahr 2026. Änderungen mit erstmaliger Anwendung ab 2027 sind nicht als 2026er-Regeln berücksichtigt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum österreichischen Steuerrecht und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei grenzüberschreitenden Einkünften, gemeinschaftlicher Vermietung, besonderen Familienverhältnissen oder mehreren Einkunftsarten kann eine gesonderte steuerrechtliche Prüfung erforderlich sein.

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