Zum Inhalt springen
Steuern

Steuerliche Vorteile für Alleinerziehende 2026: Absetzbeträge, Familienbonus & Kinderzuschlag

David Reisner
aktualisiert: 28. Oktober 2026 02:18

Alleinerziehende können in Österreich 2026 mehrere steuerliche Entlastungen nutzen: vor allem den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Familienbonus Plus und bei geringem Einkommen den Kindermehrbetrag. Zusätzlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Kinderzuschlag. Welche Leistung tatsächlich zusteht, hängt insbesondere von der Familienbeihilfe, der Wohn- und Partnersituation, dem Einkommen und möglichen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ab.

Kurzantwort für das Steuerjahr 2026: Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern und 1.101 Euro bei drei Kindern. Hinzukommen kann der Familienbonus Plus von bis zu 2.000 Euro pro Jahr für ein Kind unter 18 Jahren beziehungsweise bis zu 700 Euro bei weiterem Familienbeihilfenbezug nach dem 18. Geburtstag. Der Familienbonus Plus ist allerdings keine auszahlbare Pauschale: Er reduziert nur eine tatsächlich vorhandene Einkommensteuer.

Wichtig zum Jahr: Die folgenden Jahresbeträge gelten für Einkünfte und Anspruchsvoraussetzungen des Kalenderjahres 2026. Wer im Jahr 2026 seinen Lohnsteuerausgleich für 2025 macht, muss dagegen die Werte des Jahres 2025 verwenden.

Wann gilt man steuerlich als alleinerziehend?

Für den Alleinerzieherabsetzbetrag gelten nach § 33 Abs. 4 Z 2 Einkommensteuergesetz zwei zentrale Voraussetzungen:

  • Mehr als sechs Monate ohne Partnergemeinschaft: Im betreffenden Kalenderjahr darf man mit mindestens einem Kind während mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin, einem Ehepartner oder einer Lebenspartnerin beziehungsweise einem Lebenspartner leben.
  • Kind im steuerlichen Sinn: Für mindestens ein Kind muss für mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zustehen, der grundsätzlich mit der österreichischen Familienbeihilfe verbunden ist.

Die Voraussetzungen werden für jedes Steuerjahr gesondert beurteilt. Eine Trennung oder neue Lebensgemeinschaft kann daher verändern, ob ein Anspruch besteht. Eine bloß getrennte Meldeadresse entscheidet nicht allein darüber, ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

Häufige Verwechslung: Die Einkommensgrenze des Partners von 7.411 Euro für 2026 betrifft den Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht eine allgemeine Einkommensgrenze für Alleinerziehende. Beim Alleinerzieherabsetzbetrag ist vor allem entscheidend, ob die Partnergemeinschaft mehr als sechs Monate bestanden hat. Auch eine neue Partnerschaft mit einer Person, die nicht der andere Elternteil des Kindes ist, kann relevant sein.

Wie hoch ist der Alleinerzieherabsetzbetrag 2026?

Anzahl der begünstigten Kinder Alleinerzieherabsetzbetrag 2026
1 Kind 612 Euro im Jahr
2 Kinder 828 Euro im Jahr
3 Kinder 1.101 Euro im Jahr
4 Kinder 1.374 Euro im Jahr
Jedes weitere Kind Zusätzlich 273 Euro im Jahr

Der Absetzbetrag wird von der errechneten Einkommensteuer abgezogen. Im Unterschied zum Familienbonus Plus kann der Alleinerzieherabsetzbetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zu einer Steuergutschrift bei niedriger oder fehlender Einkommensteuer führen. Er ist damit nicht mit einer Betriebsausgabe oder einem Freibetrag gleichzusetzen.

Ob daneben eine SV-Rückerstattung (oft „Negativsteuer“ genannt) zusteht, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Die verschiedenen Rückerstattungen dürfen nicht einfach als garantierte Gesamtauszahlung zusammengerechnet werden.

Familienbonus Plus: Wie viel können Alleinerziehende erhalten?

Der Familienbonus Plus ist ein eigenständiger Steuerabsetzbetrag. Für 2026 gelten folgende Höchstwerte pro Kind:

Alter und Familienbeihilfe Maximaler Familienbonus Plus 2026
Bis einschließlich des Monats des 18. Geburtstags 166,68 Euro monatlich; bis zu 2.000 Euro im Jahr
Nach dem Monat des 18. Geburtstags, solange Familienbeihilfe bezogen wird 58,34 Euro monatlich; bis zu 700 Euro im Jahr

Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer höchstens auf null reduzieren. Wird keine entsprechende Einkommensteuer geschuldet, wird der ungenutzte Familienbonus Plus nicht bar ausbezahlt. Bei niedrigem Einkommen sollte deshalb besonders der Kindermehrbetrag geprüft werden.

Getrennte Eltern: Wem steht der Familienbonus Plus zu?

Bei getrennt lebenden Eltern kommt es darauf an, wer Familienbeihilfe bezieht und ob die andere unterhaltspflichtige Person den gesetzlichen Unterhalt leistet. Wenn der Unterhalt vollständig geleistet wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, können die berechtigten Eltern den Familienbonus Plus für das Kind grundsätzlich hälftig aufteilen oder vereinbaren, dass eine anspruchsberechtigte Person ihn zur Gänze geltend macht.

Beantragen beide zu viel, wird der Anspruch im Regelfall aufgeteilt. Wenn gesetzlicher Unterhalt nur für einzelne Monate vollständig geleistet wird oder besondere Familienverhältnisse vorliegen, ist eine monatliche Prüfung notwendig. Über die Formulare L 1k beziehungsweise L 1k-bF und die korrekte Aufteilung informiert das Bundesministerium für Finanzen.

Praxisbeispiel: Eine Alleinerziehende mit einem achtjährigen Kind hat für 2026 Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag von 612 Euro. Zusätzlich kann sie bei ausreichender Einkommensteuer und entsprechender Berechtigung den Familienbonus Plus von maximal 2.000 Euro für das Kind nutzen. Wird er mit dem anderen Elternteil je zur Hälfte aufgeteilt, stehen ihr daraus höchstens 1.000 Euro zu. Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist von dieser Aufteilung grundsätzlich nicht betroffen.

Geringes Einkommen: Kindermehrbetrag und Kinderzuschlag unterscheiden

Wer wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, sollte besonders auf zwei Leistungen achten. Ihre Namen klingen ähnlich, sie haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Auszahlungswege.

Kindermehrbetrag: bis zu 700 Euro pro Kind im Steuerjahr 2026

Der Kindermehrbetrag kann bei geringem Einkommen im Rahmen der Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung entstehen. Für 2026 beträgt die maßgebliche Differenz 700 Euro pro begünstigtem Kind abzüglich der maßgeblichen Einkommensteuer vor Abzug der Steuerabsetzbeträge. Das ist keine pauschal garantierte Auszahlung an alle Alleinerziehenden.

Zusätzlich müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerbseinkommen oder zum Bezug bestimmter Leistungen erfüllt sein. Grundsätzlich sind zumindest 30 Tage steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte im Jahr 2026 beziehungsweise bestimmte ganzjährige Leistungsbezüge erforderlich. Auch die Einkommenshöhe und der Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag beziehungsweise andere gesetzlich erfasste Familienkonstellationen sind zu prüfen. Lange Bezüge bestimmter Sozialleistungen können den Anspruch ausschließen.

Als Orientierung nennt das BMF für 2026 bei einem Kind eine Einkommensgrenze von 17.038 Euro, entsprechend weniger als 700 Euro Einkommensteuer vor den maßgeblichen Absetzbeträgen; bei zwei Kindern sind es 20.538 Euro beziehungsweise weniger als 1.400 Euro Steuer. Diese Grenzen sind keine Bruttogehaltsgrenzen und ersetzen die individuelle Prüfung nicht.

Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag: 61,60 Euro monatlich 2026

Seit Juli 2025 gibt es für bestimmte geringverdienende Alleinerziehende und Alleinverdienende einen eigenen Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag. Er beträgt laut BMF für 2026 61,60 Euro pro Monat und anspruchsberechtigtem Kind und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Der Zuschlag setzt unter anderem einen Anspruch auf den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag, ein Kind unter 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich sowie eine bestimmte Einkünftesituation voraus. Für den Anspruchszeitraum ab Juli 2026 nennt das BMF eine Einkünftegrenze von 26.419,60 Euro und stützt sich dabei auf die maßgeblichen Einkünfte des vorangegangenen Jahres. Die Voraussetzungen beziehen sich also nicht einfach auf den aktuellen monatlichen Nettolohn.

Nicht verwechseln: Kindermehrbetrag (Prüfung im Rahmen der Jahresveranlagung), Kinderzuschlag (laufende zusätzliche Auszahlung bei Anspruch) und Kinderabsetzbetrag (2026: 70,90 Euro monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe) sind drei verschiedene Leistungen. Der gewöhnliche Kinderabsetzbetrag wird bei bestehendem Anspruch mit der Familienbeihilfe ausgezahlt, ohne dass er gesondert in der Steuererklärung beantragt werden muss.

Unterhaltsabsetzbetrag: Warum er meist dem anderen Elternteil zusteht

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht automatisch ein zusätzlicher Absetzbetrag für die Person, bei der das Kind wohnt. Er kommt grundsätzlich jener Person zugute, die für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

2026 beträgt er monatlich 38 Euro für das erste, 56 Euro für das zweite und jeweils 75 Euro für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind. Anders als der Kinderabsetzbetrag wird er bei der Veranlagung berücksichtigt. Eine bloße Zahlung von Unterhalt macht die Gesamtsumme der Alimente nicht zu einer abzugsfähigen Ausgabe.

Beispiel: Das Kind lebt bei seiner Mutter, die Familienbeihilfe erhält. Der getrennt lebende Vater leistet nachweislich den gesetzlichen Unterhalt. Bei erfüllten Voraussetzungen ist der Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich beim Vater zu prüfen, während der Alleinerzieherabsetzbetrag bei der Mutter in Betracht kommt, wenn sie dessen eigene Voraussetzungen erfüllt. Beide Regeln haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

Kinderbetreuungskosten: Was ist 2026 noch absetzbar?

Eine verbreitete alte Information lautet, dass Alleinerziehende gewöhnliche Kindergarten-, Hort- oder Tagesmutterkosten pauschal bis zu 2.300 Euro je Kind steuerlich abziehen könnten. Diese allgemeine steuerliche Absetzbarkeit gibt es für aktuelle Steuerjahre nicht mehr. Sie wurde mit dem Kinderfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Auch der frühere österreichische Kinderfreibetrag lässt sich für 2026 nicht zusätzlich beantragen.

Das bedeutet nicht, dass jede denkbare Unterstützung für die Betreuung entfallen ist:

  • Arbeitgeberzuschuss: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber für Kinderbetreuung bis zu 2.000 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei leisten. Die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen unter anderem das Alter des Kindes und den Kinderabsetzbetrag. Ein solcher Zuschuss ist kein Anspruch gegen das Finanzamt.
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen: Bei Kindern mit einer Behinderung können besondere außergewöhnliche Belastungen oder Pauschalbeträge in Betracht kommen. Für diese gelten eigene Nachweis-, Anspruchs- und Anrechnungsregeln.
  • Förderungen: Landes- und Gemeindeförderungen oder Betreuungsbeihilfen sind von der steuerlichen Absetzbarkeit zu unterscheiden und hängen vom konkreten Programm ab.

Weitere Einzelheiten zu historischen und aktuellen Regeln finden Sie im Beitrag Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen.

Wie beantragen Alleinerziehende die Steuerentlastungen?

  1. Anspruchsjahr bestimmen: Prüfen, ob es um das Steuerjahr 2025 oder 2026 geht. Die Zahl der begünstigten Monate und die Partnersituation gehören zum jeweiligen Kalenderjahr.
  2. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag prüfen: Kontrollieren, für welche Kinder und Monate ein Anspruch bestanden hat. Als Einstieg hilft der Überblick zur Familienbeihilfe in Österreich.
  3. Während des Jahres: Bei einer unselbstständigen Beschäftigung können Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus unter den jeweiligen Voraussetzungen mit dem Formular E 30 beim Arbeitgeber beantragt werden. Änderungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mit E 31 bekannt zu geben.
  4. Nach Ablauf des Jahres: Im Lohnsteuerausgleich über FinanzOnline den Alleinerzieherabsetzbetrag angeben und den Familienbonus Plus ausdrücklich beantragen. Beim Papierverfahren werden das Formular L 1 und gegebenenfalls die Beilage L 1k oder bei besonderen monatlichen Umständen L 1k-bF benötigt.
  5. Geringes Einkommen berücksichtigen: Angaben für einen möglichen Kindermehrbetrag prüfen. Der laufende Kinderzuschlag ist davon zu unterscheiden.
  6. Bescheid kontrollieren: Prüfen, ob die Kinder, Monate, Aufteilungen und Absetzbeträge tatsächlich richtig berücksichtigt wurden. Falls erforderlich, eine fristgerechte Korrektur veranlassen.

Besonders wichtig: Auch wenn der Arbeitgeber den Familienbonus Plus oder den Alleinerzieherabsetzbetrag schon während des Jahres berücksichtigt hat, müssen die betreffenden Angaben bei der späteren Arbeitnehmerveranlagung erneut gemacht werden. Andernfalls kann es zu einer unerwarteten Nachzahlung kommen.

Drei typische Situationen richtig einordnen

1. Alleinerziehend mit zwei Kindern und ausreichend Steuer

Ein Elternteil lebt 2026 das ganze Jahr ohne Partnergemeinschaft und erhält für zwei minderjährige Kinder durchgehend Familienbeihilfe. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steht der Alleinerzieherabsetzbetrag von 828 Euro zu. Der Familienbonus Plus für beide Kinder kann zusammen höchstens 4.000 Euro im Jahr betragen, wenn die Person ihn in voller Höhe beanspruchen darf und entsprechend hohe Einkommensteuer vorhanden ist. Die Beträge sind nicht automatisch eine Auszahlung von 4.828 Euro.

2. Nach einer Trennung zahlt der andere Elternteil Alimente

Die Eltern leben getrennt, das Kind wohnt beim familienbeihilfenbeziehenden Elternteil. Je nach Dauer der Trennung kann der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen. Die andere Person kann bei vollständiger Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag und gegebenenfalls auf einen Anteil am Familienbonus Plus haben. Ein pauschaler doppelter Familienbonus Plus für beide Eltern ist ausgeschlossen.

3. Alleinerziehend mit sehr geringem Einkommen

Der Familienbonus Plus kann nicht als Barzahlung genutzt werden, wenn keine entsprechende Einkommensteuer anfällt. Dennoch können der erstattungsfähige Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag und – bei gesonderter Berechtigung – der laufende Kinderzuschlag relevant sein. Hier ist die Prüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen wichtiger als das bloße Addieren von Höchstbeträgen.

Häufige Fragen zu steuerlichen Vorteilen für Alleinerziehende

Wie hoch ist der Alleinerzieherabsetzbetrag 2026 für ein Kind?

612 Euro für das Kalenderjahr 2026, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für zwei Kinder sind es 828 Euro und für drei Kinder 1.101 Euro.

Kann man Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus gleichzeitig erhalten?

Ja, sofern jeweils die eigenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die beiden Absetzbeträge funktionieren aber unterschiedlich: Der Familienbonus Plus reduziert höchstens die vorhandene Steuer, während der Alleinerzieherabsetzbetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch erstattet werden kann.

Bekomme ich den Familienbonus Plus auch ohne Einkommensteuer ausgezahlt?

Nein. Bei geringem Einkommen sollten stattdessen die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag geprüft werden. Der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag ist eine davon getrennte monatliche Leistung.

Steht mir der Alleinerzieherabsetzbetrag unmittelbar ab einer Trennung zu?

Nicht automatisch. Entscheidend ist die Prüfung der Partnersituation über das gesamte Kalenderjahr: Mehr als sechs Monate müssen ohne entsprechende Partnergemeinschaft vorliegen. Außerdem muss für mindestens ein Kind der Kinderabsetzbetrag länger als sechs Monate zustehen.

Kann der neue Partner eigenes Einkommen haben?

Das Problem ist nicht eine bestimmte Einkommensgrenze des neuen Partners, sondern ob eine Partnergemeinschaft im steuerlich maßgeblichen Zeitraum besteht. Die Einkommensgrenze von 7.411 Euro im Jahr 2026 gehört zu den Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrags.

Kann ich die Kindergartenkosten 2026 mit 2.300 Euro absetzen?

Nein, nicht nach der alten allgemeinen Kinderbetreuungskostenregelung. Diese endete mit dem Steuerjahr 2018. Besondere Förderungen, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen müssen getrennt beurteilt werden.

Steht mir der Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn ich Alimente für mein Kind erhalte?

Allein durch den Empfang von Alimenten nicht. Der Unterhaltsabsetzbetrag betrifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Elternteil, der für ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Was gilt bei einem volljährigen Kind?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann weiterhin relevant sein, wenn für das Kind mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zusteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Familienbonus Plus gilt nach dem Monat des 18. Geburtstags bei weiterem Familienbeihilfenbezug der reduzierte Betrag von bis zu 700 Euro im Jahr.

Wird der Alleinerzieherabsetzbetrag automatisch berücksichtigt?

Nicht darauf vertrauen. Der Absetzbetrag kann beim Arbeitgeber mit E 30 oder bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Auch bei vorheriger laufender Berücksichtigung sind die Angaben in der Jahresveranlagung erforderlich.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Fachlicher Stand: 28. Oktober 2026; österreichische Bundesrechtslage für das Steuerjahr 2026. Leistungen, die von Einkünften oder der Familiensituation abhängen, müssen für den konkreten Einzelfall geprüft werden.

Artikel teilen