Was ist der Lohnsteuerausgleich in Österreich? Beim Lohnsteuerausgleich – offiziell Arbeitnehmerveranlagung – berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer für ein vergangenes Kalenderjahr neu. Dabei berücksichtigt es die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer und die gesetzlich zustehenden Abzüge. Das kann zu einer Steuergutschrift führen, manchmal aber auch zu einer Nachzahlung. Ob eine Erklärung freiwillig oder verpflichtend ist, macht vor allem bei den Fristen einen großen Unterschied.
Kurz erklärt (Stand 23. Oktober 2026): Wer freiwillig einen Lohnsteuerausgleich machen möchte, hat grundsätzlich fünf Jahre ab Ende des Steuerjahres Zeit. 2026 können daher noch freiwillige Anträge für 2021 bis 2025 eingebracht werden. Die allgemeinen Termine 30. April (Papier) und 30. Juni (elektronisch) betreffen hingegen verpflichtende Steuererklärungen. Beantragen lässt sich die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline oder mit dem Formular L 1.
Was passiert beim Lohnsteuerausgleich?
Während des Jahres berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Abrechnung und führt sie an das Finanzamt ab. Diese laufende Berechnung kennt nicht immer alle Umstände des gesamten Jahres: Vielleicht gab es einen Jobwechsel, nur einige Monate Beschäftigung, steuerlich abzugsfähige Fortbildungskosten oder einen noch nicht berücksichtigten Absetzbetrag.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird anhand der Jahresdaten geprüft, wie hoch die Einkommensteuer für das betreffende Jahr tatsächlich ist. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet. Ergibt sich eine Überzahlung, entsteht eine Gutschrift. Wurde zu wenig abgeführt, kann sich eine Nachforderung ergeben.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Lohnsteuer | Die vom Arbeitgeber laufend einbehaltene Einkommensteuer. |
| Arbeitnehmerveranlagung | Jährliche Neuberechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt. |
| Steuergutschrift | Ein Guthaben nach der Veranlagung, das ausgezahlt oder mit Rückständen verrechnet werden kann. |
| Negativsteuer | Unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, obwohl keine oder nur wenig Lohnsteuer anfiel. |
Der Ausdruck „Lohnsteuerausgleich“ ist im Alltag verbreitet. Im amtlichen Verfahren heißt er Arbeitnehmerveranlagung. Bei zusätzlichen selbstständigen Einkünften, Vermietung oder anderen besonderen Konstellationen kann statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommensteuererklärung mit Formular E 1 erforderlich sein.
Wer kann einen Lohnsteuerausgleich machen – und wer muss?
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
Viele Beschäftigte und Pensionistinnen und Pensionisten können eine Arbeitnehmerveranlagung freiwillig beantragen. Besonders sinnvoll ist eine Prüfung, wenn die Einkünfte innerhalb des Jahres geschwankt haben oder steuerlich relevante Aufwendungen und Absetzbeträge bisher nicht berücksichtigt wurden.
Typische Anlässe sind ein Jobwechsel, eine zeitweise Beschäftigung, berufliche Aus- oder Fortbildung, Pendlerförderung oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen. Eine Erstattung ist aber nicht garantiert: Sie hängt von der gesamten Jahressteuerberechnung ab. Wer keine Lohnsteuer bezahlt hat, sollte trotzdem prüfen, ob eine SV-Rückerstattung („Negativsteuer“) zusteht.
Pflichtveranlagung
In gesetzlich bestimmten Fällen ist die Veranlagung verpflichtend. Das kann beispielsweise bei zeitweise gleichzeitig bezogenen, getrennt lohnversteuerten Einkünften oder bei bestimmten zu Unrecht berücksichtigten steuerlichen Begünstigungen vorkommen. Eine Pflicht entsteht nicht allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer irgendeinen bestimmten Jahresbruttobetrag überschreitet. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz und gegebenenfalls weitere Erklärungspflichten.
Wichtige Unterscheidung: Wer freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt, darf grundsätzlich die Fünfjahresfrist nutzen. Wer eine verpflichtende Erklärung abgeben muss oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde, darf diese Frist nicht als allgemeinen Aufschub verwenden.
Welche Fristen gelten 2026 für den Lohnsteuerausgleich?
Bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung lässt § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz fünf Jahre ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres zu. Für die noch offenen Jahre ergibt sich damit:
| Steuerjahr | Letzter regulärer Antragstag bei freiwilliger Veranlagung |
|---|---|
| 2021 | 31. Dezember 2026 |
| 2022 | 31. Dezember 2027 |
| 2023 | 31. Dezember 2028 |
| 2024 | 31. Dezember 2029 |
| 2025 | 31. Dezember 2030 |
Für eine verpflichtende Abgabe gelten grundsätzlich die allgemeinen Erklärungstermine bis 30. April des Folgejahres auf Papier beziehungsweise bis 30. Juni bei elektronischer Einreichung. Im Einzelfall können beispielsweise eine bewilligte Fristverlängerung, eine besondere Aufforderung oder die steuerliche Vertretung relevant sein. Für das Steuerjahr 2025 sind diese allgemeinen Pflichtfristen im Oktober 2026 bereits vorbei.
Praxis-Tipp: Falls Sie 2021 noch nicht freiwillig veranlagt haben, prüfen Sie dieses Jahr zuerst. Das Jahr 2025 können Sie später nachholen. Jede Jahresveranlagung wird gesondert durchgeführt; mehrere Jahre lassen sich vorbereiten und nacheinander einreichen.
Lohnsteuerausgleich über FinanzOnline machen: Schritt für Schritt
- Richtiges Jahr wählen: Wählen Sie in FinanzOnline die Arbeitnehmerveranlagung und das betreffende Steuerjahr, beispielsweise 2025.
- Vorhandene Daten kontrollieren: Prüfen Sie die übermittelten Lohnzettel und andere bereits gespeicherte Daten. Die Veranlagung kann erst vollständig erledigt werden, wenn notwendige Meldungen eingelangt sind.
- Zusätzliche Beträge eintragen: Ergänzen Sie berechtigte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie gegebenenfalls Familienbonus Plus und andere beantragungsbedürftige Absetzbeträge.
- Vorausberechnung ansehen: Prüfen Sie die angezeigten Ergebnisse auf Plausibilität. Eine Vorausberechnung ersetzt keinen Steuerbescheid.
- Erklärung übermitteln: Kontrollieren Sie die Angaben und senden Sie den Antrag ab. Bewahren Sie die Übermittlungsbestätigung auf.
- Bescheid und Steuerkonto prüfen: Lesen Sie den Bescheid und kontrollieren Sie in FinanzOnline, ob eine Gutschrift ausgewiesen ist und Ihre Bankverbindung stimmt.
Alternativ kann die Arbeitnehmerveranlagung mit dem amtlichen Formular L 1 auf Papier eingebracht werden. Je nach Sachverhalt kommen zusätzliche Beilagen in Betracht: L 1k für Kinder, L 1ab für außergewöhnliche Belastungen, L 1i bei bestimmten internationalen Sachverhalten oder L 1k-bF bei speziellen Familienkonstellationen. Das BMF stellt dazu Formular- und Bestellinformationen bereit.
Belege nicht ungefragt mitschicken: Rechnungen, Nachweise für Werbungskosten und ähnliche Unterlagen müssen dem Antrag im Regelfall nicht beigelegt werden. Bewahren Sie sie aber grundsätzlich sieben Jahre auf, damit Sie sie dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen können.
Was kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung absetzen?
Es geht nicht darum, beliebige private Ausgaben einzutragen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Steuerjahres. Besonders häufig relevant sind:
- Werbungskosten: Beispielsweise beruflich veranlasste Fortbildung, Arbeitsmittel, Fachliteratur oder bestimmte berufliche Fahrt- und Reisekosten. Das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro ist bei aktiven Arbeitnehmern grundsätzlich bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt; viele zusätzliche Ausgaben wirken daher erst darüber hinaus.
- Pendlerpauschale und Pendlereuro: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Beträge nicht oder nicht vollständig beim Arbeitgeber berücksichtigt wurden.
- Sonderausgaben: Bestimmte Spenden, Kirchenbeiträge und weitere gesetzlich begünstigte Aufwendungen; einige Daten werden bereits automatisch übermittelt.
- Außergewöhnliche Belastungen: Beispielsweise bestimmte Krankheits- oder Behinderungskosten. Je nach Art können Selbstbehalte oder besondere Voraussetzungen gelten.
- Absetzbeträge: Insbesondere Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag und gegebenenfalls SV-Rückerstattung.
Wichtig bei Kindern: Der Familienbonus Plus muss im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung erneut geltend gemacht werden, selbst wenn ihn der Arbeitgeber während des Jahres bereits monatlich berücksichtigt hat. Ansonsten kann die Jahresabrechnung unerwartet zu einer Nachzahlung führen.
Wie wird eine Steuergutschrift berechnet?
Die konkrete Berechnung hängt unter anderem vom Jahreslohn, den bereits abgezogenen Sozialversicherungsbeiträgen, den Werbungskosten, dem Einkommensteuertarif des betreffenden Jahres und den zustehenden Absetzbeträgen ab. Ein durchschnittlicher Rückerstattungsbetrag ist daher keine seriöse individuelle Prognose.
Einfaches Beispiel einer Rückerstattung
Eine Arbeitnehmerin hat im betreffenden Jahr insgesamt 2.400 Euro Lohnsteuer bezahlt. Die Neuberechnung ergibt nach Berücksichtigung aller im Beispiel maßgeblichen Beträge eine endgültige Einkommensteuer von 1.800 Euro.
| Einbehaltene Lohnsteuer | 2.400 Euro |
|---|---|
| Endgültige Einkommensteuer | − 1.800 Euro |
| Rechnerische Steuergutschrift | 600 Euro |
Das Beispiel erklärt nur die Verrechnung; es stellt keine echte Steuerberechnung für einen bestimmten Bruttolohn dar. Wenn die endgültige Steuer höher ist als die angerechnete Lohnsteuer, kann stattdessen eine Nachzahlung entstehen. Bei niedrigem Einkommen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine SV-Rückerstattung möglich sein, auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Was ist der automatische Lohnsteuerausgleich?
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Antrag. Das Finanzamt prüft insbesondere, ob bis Ende Juni des Folgejahres keine Erklärung abgegeben wurde, nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus den vorhandenen Daten ersichtlich sind, eine Gutschrift von mindestens fünf Euro zu erwarten ist und keine Hinweise auf zusätzliche geltend zu machende Positionen vorliegen.
Die automatische Veranlagung für das Vorjahr findet daher grundsätzlich erst in der zweiten Jahreshälfte statt. Sie ist nicht für jede steuerpflichtige Person garantiert. Auch ein automatisch erlassener Bescheid berücksichtigt möglicherweise nicht alle persönlich bekannten Aufwendungen.
Wer nach einer antragslosen Veranlagung weitere Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge geltend machen möchte, kann innerhalb der Fünfjahresfrist eine eigene Arbeitnehmerveranlagung für dasselbe Jahr einreichen. Das Finanzamt entscheidet dann auf Basis dieser Erklärung neu. Bestehen dagegen zusätzliche erklärungspflichtige Einkünfte, kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein.
Wann kommt das Geld vom Finanzamt?
Das Finanzamt kann die Veranlagung erst abschließen, wenn die notwendigen Lohnzettel und anderen Meldungen vorliegen. Arbeitgeber müssen die Jahreslohnzettel grundsätzlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Deshalb ist eine sehr frühe Antragstellung nicht automatisch gleichbedeutend mit einer schnellen Erledigung.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall, der Datenlage und möglichen Rückfragen ab. Einen allgemein garantierten Auszahlungstermin – etwa nach fünf Wochen – gibt es nicht. Ist eine Gutschrift im Bescheid ausgewiesen, kann sie mit vorhandenen Steuerrückständen verrechnet werden. Prüfen Sie außerdem, ob beim Finanzamt eine aktuelle IBAN hinterlegt ist.
Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, sollte die im Bescheid angegebene Rechtsmittelbelehrung beachten. Für eine Bescheidbeschwerde gilt nach § 245 Bundesabgabenordnung grundsätzlich eine Monatsfrist ab Bekanntgabe. Die besondere Fünfjahresregel zur Einreichung einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung ersetzt diese Rechtsmittelfrist nicht.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich
Ist Lohnsteuerausgleich dasselbe wie Arbeitnehmerveranlagung?
Ja. „Lohnsteuerausgleich“ ist die übliche Bezeichnung, „Arbeitnehmerveranlagung“ der amtliche Begriff für die jährliche steuerliche Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte.
Muss jeder Arbeitnehmer einen Lohnsteuerausgleich machen?
Nein. Für viele Arbeitnehmer ist die Veranlagung freiwillig. Verpflichtend wird sie nur bei gesetzlich vorgesehenen Tatbeständen oder entsprechenden Erklärungspflichten.
Kann ich im Oktober 2026 noch den Lohnsteuerausgleich für 2025 machen?
Ja, bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich noch bis 31. Dezember 2030. Für eine Pflichtveranlagung gelten andere, regelmäßig frühere Abgabefristen.
Welches Jahr läuft Ende 2026 ab?
Bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung endet die reguläre Fünfjahresfrist für 2021 mit 31. Dezember 2026.
Erhalte ich auch ohne bezahlte Lohnsteuer Geld zurück?
Das ist unter den Voraussetzungen für die SV-Rückerstattung („Negativsteuer“) möglich. Eine Auszahlung allein aufgrund eines gestellten Antrags ist aber nicht garantiert.
Muss ich die Lohnzettel und Rechnungen beim Antrag hochladen?
Normalerweise nicht. Lohnzettel werden vom Arbeitgeber übermittelt; andere Belege müssen grundsätzlich aufbewahrt und nur auf Anforderung vorgelegt werden.
Reicht die antragslose Veranlagung, wenn ich Fortbildungskosten hatte?
Nicht unbedingt. Zusätzliche Werbungskosten, die dem Finanzamt nicht bereits bekannt sind, können eine eigene Erklärung sinnvoll machen – auch wenn zuvor eine antragslose Veranlagung erfolgt ist.
Kann beim Lohnsteuerausgleich auch eine Nachzahlung entstehen?
Ja. Das ist beispielsweise möglich, wenn im Laufe des Jahres zu wenig Steuer einbehalten wurde oder steuerliche Begünstigungen nicht zustanden. Vor allem bei einer Pflichtveranlagung lässt sich eine Nachzahlung nicht durch bloßes Zurückziehen eines Antrags vermeiden.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: § 41 Einkommensteuergesetz – Pflicht-, Antrags- und antragslose Veranlagung
- RIS: § 134 Bundesabgabenordnung – allgemeine Erklärungstermine
- BMF: Arbeitnehmerveranlagung – Überblick und Absetzmöglichkeiten
- BMF: Arbeitnehmerveranlagung – Verfahren, Formulare und Belege
- BMF: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
- BMF: Fristenkalender – Arbeitnehmerveranlagungen 2021 bis 2025
- BMF: Werbungskosten und Belegaufbewahrung
Redaktioneller Rechts- und Quellenstand: 23. Oktober 2026. Der Beitrag erklärt die allgemeinen Regeln für Österreich. Ob eine freiwillige oder verpflichtende Veranlagung vorliegt und welche Beträge zustehen, richtet sich nach dem jeweiligen Steuerjahr und dem konkreten Sachverhalt.