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Steuern

Kinderbetreuungskosten beim Lohnsteuerausgleich 2026: Was ist noch absetzbar?

David Reisner
aktualisiert: 16. Oktober 2026 18:16

Kann ich Kinderbetreuungskosten beim Lohnsteuerausgleich 2026 in Österreich angeben? Gewöhnliche Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe, Hort, Tagesmutter oder Ferienbetreuung sind seit dem Steuerjahr 2019 grundsätzlich nicht mehr als eigener Kinderbetreuungskostenabzug steuerlich absetzbar. Diese allgemeine Begünstigung wurde durch den Familienbonus Plus ersetzt.

Dennoch gibt es steuerliche Entlastungen für Familien. Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Zusätzlich können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung von bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr gewähren. Für besondere behinderungsbedingte Aufwendungen gelten gesonderte Regelungen.

Das Wichtigste für den Lohnsteuerausgleich 2025 und 2026: Normale Kindergarten- und Hortrechnungen können nicht mehr wie früher bis zu 2.300 Euro jährlich als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Für den Familienbonus Plus wird bei der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich die Beilage L1k verwendet. Einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss beantragen Arbeitnehmer hingegen beim Arbeitgeber mit dem Formular L35. Bei einem Kind mit Behinderung sind mögliche außergewöhnliche Belastungen gesondert zu prüfen.

Welche Kinderbetreuungskosten sind 2026 steuerlich absetzbar?

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um gewöhnliche Betreuungskosten, einen Arbeitgeberzuschuss oder besondere behinderungsbedingte Aufwendungen handelt.

Ausgabe oder Begünstigung Steuerliche Behandlung 2026
Gewöhnliche Kindergartenbeiträge Kein allgemeiner eigener Kinderbetreuungskostenabzug
Kinderkrippe oder Tagesmutter Kein allgemeiner eigener Kinderbetreuungskostenabzug
Hort und schulische Nachmittagsbetreuung Grundsätzlich nicht als gewöhnliche Kinderbetreuungskosten absetzbar
Feriencamp oder Ferienbetreuung Grundsätzlich kein allgemeiner Kinderbetreuungskostenabzug
Verpflegung und Bastelgeld im Kindergarten Grundsätzlich nicht als gewöhnliche Kinderbetreuungskosten absetzbar
Familienbonus Plus Steuerabsetzbetrag bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung Bis zu 2.000 € pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
Besondere behinderungsbedingte Aufwendungen Gesonderte Prüfung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer Betriebsausgabe, einer außergewöhnlichen Belastung, einem Steuerabsetzbetrag und einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Diese Regelungen funktionieren unterschiedlich und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Warum können Eltern Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie früher absetzen?

Bis einschließlich des Steuerjahres 2018 gab es eine eigene steuerliche Begünstigung für bestimmte Kinderbetreuungskosten.

Unter den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen konnten bis zu 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dabei waren insbesondere Altersgrenzen und Anforderungen an die Betreuungseinrichtung beziehungsweise Betreuungsperson zu beachten.

Mit dem Familienbonus Plus wurde diese allgemeine Absetzmöglichkeit ab 2019 abgeschafft. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 124b Z 336 Einkommensteuergesetz (EStG), der die letztmalige Anwendung der früheren Bestimmung für das Jahr 2018 regelt.

Auch der frühere Kinderfreibetrag entfiel im Zuge dieser Reform.

Diese älteren Angaben gelten 2026 nicht mehr

In älteren österreichischen Steuerartikeln finden sich weiterhin Aussagen, wonach:

  • Kindergartenkosten bis zu 2.300 Euro jährlich absetzbar seien,
  • Kinderbetreuungskosten nur bis zum zehnten Geburtstag steuerlich berücksichtigt würden,
  • Verpflegung, Bastelgeld und Feriencamps mit Rechnungen als gewöhnliche Betreuungskosten abzusetzen seien,
  • das Formular L1k dazu diene, sämtliche Kinderbetreuungskosten einzutragen,
  • getrenntlebende Eltern wegen höherer Betreuungskosten den Familienbonus Plus im Verhältnis 90 zu 10 aufteilen könnten.

Diese Aussagen beschreiben ganz oder teilweise frühere Rechtslagen.

Die besondere 90:10-Aufteilungsregel beim Familienbonus Plus für getrenntlebende Eltern galt aufgrund einer Übergangsbestimmung letztmalig für das Steuerjahr 2021. Für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 oder 2026 kann sie nicht mehr neu angewendet werden.

Auch ein früher genannter Höchstbetrag von 400 Euro monatlich oder ein pauschaler Abzug von zwei Dritteln der Betreuungskosten ist keine geltende allgemeine österreichische Kinderbetreuungskostenregel für 2026.

Familienbonus Plus 2026: So beantragen Eltern die Steuerentlastung

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Er vermindert die zu zahlende Einkommensteuer unmittelbar und nicht bloß das steuerpflichtige Einkommen.

Er steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Eltern zu, für deren Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die konkrete Anspruchsberechtigung und mögliche Aufteilung hängen von den familiären Verhältnissen und gegebenenfalls einer Unterhaltsverpflichtung ab.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Alter des Kindes Familienbonus Plus 2026
Bis zum 18. Geburtstag Bis zu 2.000 € jährlich
Nach dem 18. Geburtstag bei weiterem Familienbeihilfenbezug Bis zu 700 € jährlich

Die gesetzlichen Monatsbeträge betragen 2026 166,68 Euro beziehungsweise 58,34 Euro. Der Anspruch wird grundsätzlich monatsbezogen ermittelt.

Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer höchstens auf null vermindern. Er führt allein nicht zu einer Auszahlung, die über die vorhandene Steuerbelastung hinausgeht.

Beispiel: 3.600 Euro Kindergartenkosten im Jahr 2026

Eine Familie zahlt im Jahr 2026 insgesamt 3.600 Euro für die Betreuung eines fünfjährigen Kindes im Kindergarten.

Früher hätte sich die Frage gestellt, welcher Teil dieser Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist.

Für 2026 gilt stattdessen:

  • Die 3.600 Euro gewöhnlichen Kindergartenkosten können nicht als eigener allgemeiner Kinderbetreuungskostenabzug geltend gemacht werden.
  • Die Eltern können bei erfüllten Voraussetzungen den Familienbonus Plus für das Kind beantragen.
  • Der Familienbonus Plus kann für dieses Kind bei ganzjährigem Anspruch die Einkommensteuer um bis zu rund 2.000 Euro vermindern.
  • Ob sich der volle Betrag auswirkt, hängt insbesondere von der Einkommensteuerbelastung und der Aufteilung zwischen den anspruchsberechtigten Eltern ab.

Wichtig ist: Die Höhe des Familienbonus Plus richtet sich nicht nach der tatsächlichen Kindergartenrechnung. Eine Familie ohne kostenpflichtige Kinderbetreuung kann ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus Plus haben.

Welches Formular brauche ich beim Lohnsteuerausgleich?

Für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung ist das Formular L1 vorgesehen. Für den Familienbonus Plus wird zusätzlich die Beilage L1k verwendet, wenn sich die relevanten familiären Verhältnisse während des Veranlagungsjahres nicht geändert haben.

Bei besonderen Konstellationen, die eine monatliche Betrachtung erforderlich machen, ist die Beilage L1k-bF vorgesehen.

Der Familienbonus Plus kann auf folgenden Wegen berücksichtigt werden:

  • Laufend beim Arbeitgeber: Mit dem Formular E30 und den erforderlichen Nachweisen.
  • Nachträglich über FinanzOnline: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Steuerjahr.
  • Mit Papierformular: Über L1 und die jeweils notwendige Beilage L1k beziehungsweise L1k-bF.

Häufiger Fehler: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, müssen Sie den Familienbonus Plus erneut beantragen, selbst wenn ihn Ihr Arbeitgeber während des Jahres bereits berücksichtigt hat. Andernfalls kann es zu einer unerwarteten Nachzahlung kommen.

Wie dürfen die Eltern den Familienbonus Plus aufteilen?

Je nach Anspruchsberechtigung kann der Familienbonus Plus grundsätzlich zur Gänze von einer berechtigten Person oder je zur Hälfte von zwei berechtigten Personen beantragt werden.

Bei getrenntlebenden Eltern kommt es insbesondere darauf an, wer Familienbeihilfe erhält und ob der andere Elternteil seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen entsprechend erfüllt und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat.

Insgesamt darf für ein Kind nicht mehr als der ganze zustehende Familienbonus Plus berücksichtigt werden.

Die Eltern sollten sich deshalb vor der Arbeitnehmerveranlagung abstimmen. Eine Aufteilung ist besonders dann sorgfältig zu prüfen, wenn ein Elternteil nur wenig Einkommensteuer bezahlt und seinen Anteil am Familienbonus Plus deshalb nicht vollständig nutzen kann.

Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei

Auch ohne allgemeinen Kinderbetreuungskostenabzug gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wichtige Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung: den steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG.

Im Jahr 2026 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden.

Die frühere Grenze von 1.000 Euro galt bis einschließlich 2023.

Welche Voraussetzungen gelten 2026?

Damit der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei bleibt, müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber gewährt den Zuschuss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat für das Kind selbst für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die Betreuung erfolgt in einer nach den gesetzlichen Vorschriften zulässigen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine entsprechend pädagogisch qualifizierte Person, die nicht haushaltszugehöriger Angehöriger ist.
  • Die vorgesehene Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und die erforderlichen Nachweise liegen vor.
  • Der maßgebliche jährliche Höchstbetrag wird unter Berücksichtigung bereits gewährter Zuschüsse eingehalten.

Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sein. Ein Arbeitgeber darf deshalb nicht einfach eine beliebige Gehaltserhöhung als steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss bezeichnen.

Kann der Arbeitgeber die Kindergartenrechnung direkt erstatten?

Ja. Nach der geltenden Regelung kann der Arbeitgeber die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise ersetzen.

Daneben sind nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere direkte Zahlungen an entsprechende Betreuungseinrichtungen beziehungsweise Betreuungspersonen und bestimmte zweckgebundene Gutscheine möglich.

Die seit 2024 bestehende Möglichkeit der Kostenerstattung an Arbeitnehmer ist besonders praktisch, wenn die Kindergarten- oder Hortrechnung zunächst von den Eltern bezahlt wurde.

Beispiel: Arbeitgeber erstattet 1.800 Euro Kinderbetreuungskosten

Eine Arbeitnehmerin bezahlt im Kalenderjahr 2026 insgesamt 2.400 Euro für die zulässige Betreuung ihres Kindes. Der Arbeitgeber bietet seinen anspruchsberechtigten Beschäftigten einen entsprechenden Kinderbetreuungszuschuss an.

Die Arbeitnehmerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, übermittelt die Erklärung L35 und legt die notwendigen Kostennachweise vor.

Berechnung Betrag
Nachgewiesene Betreuungskosten 2.400 €
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss 1.800 €
Selbst getragener Restbetrag 600 €

Unter den genannten Voraussetzungen können die 1.800 Euro steuerfrei erstattet werden.

Die verbleibenden 600 Euro sind deshalb aber nicht automatisch zusätzlich als gewöhnliche Kinderbetreuungskosten beim Lohnsteuerausgleich absetzbar.

Der Arbeitgeberzuschuss und der Familienbonus Plus sind unterschiedliche Begünstigungen. Ein ordnungsgemäß gewährter Kinderbetreuungszuschuss schließt den Familienbonus Plus nicht allein aufgrund der Zuschusszahlung aus.

Welches Formular gilt für den Arbeitgeberzuschuss?

Für den steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss wird das amtliche Formular L35 – Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten verwendet.

Dieses Formular wird gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und gehört grundsätzlich zur laufenden Lohnverrechnung.

Es ist nicht dasselbe wie die Beilage L1k zur Arbeitnehmerveranlagung.

Wurde ein Kinderbetreuungszuschuss zu Unrecht steuerfrei bezogen, kann eine Pflichtveranlagung mit Nachversteuerung erforderlich sein. Deshalb sollten insbesondere Änderungen beim Familienbeihilfenbezug, bei der Anspruchsdauer oder bei bereits erhaltenen Zuschüssen rechtzeitig der Lohnverrechnung gemeldet werden.

Kinder mit Behinderung: Wann sind Betreuungskosten eine außergewöhnliche Belastung?

Bei Kindern mit Behinderung können besondere steuerliche Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen relevant sein.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche gewöhnlichen Kindergarten- oder Hortkosten für Kinder mit Behinderung automatisch absetzbar sind.

Entscheidend ist, ob die Aufwendungen aufgrund der konkreten Behinderung beziehungsweise eines besonderen Pflege- oder Betreuungsbedarfs entstehen und die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Freibeträge bei einer Behinderung des Kindes

Bei einer festgestellten Behinderung von mindestens 25 Prozent können nach den gesetzlichen Regeln bestimmte Freibeträge und behinderungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden.

Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sieht die einschlägige Verordnung grundsätzlich einen Pauschalbetrag von 262 Euro monatlich vor.

Wird für das Kind Pflegegeld bezogen, ist dieser Pauschalbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen um die entsprechenden pflegebedingten Geldleistungen zu kürzen.

Zusätzlich oder alternativ können bestimmte nachgewiesene behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden. Dazu zählen je nach konkreter Situation insbesondere Aufwendungen für Heilbehandlungen, Hilfsmittel sowie bestimmte sonderpädagogische Leistungen.

Wichtige Abgrenzung: Die 262 Euro sind kein neuer allgemeiner Kinderbetreuungskosten-Freibetrag. Der Betrag betrifft besondere Mehraufwendungen bei Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe und unterliegt eigenen Voraussetzungen und Kürzungsregeln.

Wie gehe ich bei speziellen Betreuungskosten vor?

Wenn Sie für ein Kind aufgrund einer Behinderung zusätzliche Betreuung, Pflege oder spezielle Unterstützungsleistungen bezahlen, sollten Sie die Ausgaben getrennt dokumentieren.

Sinnvoll sind insbesondere Nachweise über:

  • die festgestellte Behinderung und den gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe,
  • die Art der besonderen Betreuung oder Pflege,
  • die medizinische oder behinderungsbedingte Notwendigkeit, soweit sie für die steuerliche Anerkennung relevant ist,
  • die tatsächlich getragenen Kosten und erhaltenen Erstattungen,
  • allfällige Pflegegeldleistungen und andere damit zusammenhängende Zahlungen.

Für außergewöhnliche Belastungen ist bei der Arbeitnehmerveranlagung insbesondere die Beilage L1ab relevant. Je nach kindbezogenem Sachverhalt können zusätzliche Angaben in L1k erforderlich sein.

Welche Kosten tatsächlich anerkannt werden, ist anhand der konkreten gesetzlichen Bestimmungen und der behinderungsbedingten Situation zu prüfen.

Gibt es besondere Fälle für Alleinerziehende?

Alleinerziehende können unter besonderen Umständen Aufwendungen haben, die über gewöhnliche, von allen Eltern zu tragende Kinderbetreuungskosten hinausgehen.

Aus der bloßen Eigenschaft als alleinerziehender Elternteil folgt allerdings seit 2019 kein allgemeiner Anspruch, Kindergarten- oder Hortrechnungen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.

Ein möglicher Abzug in einer außergewöhnlichen Zwangslage muss nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 34 EStG gesondert geprüft werden. Dazu gehören insbesondere Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und eine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls anwendbaren Selbstbehalts.

Wer sich darauf berufen möchte, sollte vor der steuerlichen Geltendmachung den besonderen Sachverhalt und die notwendigen Nachweise mit einer qualifizierten Fachperson beziehungsweise dem Finanzamt klären.

Was muss ich beim Lohnsteuerausgleich 2025 oder 2026 tatsächlich eintragen?

Für Eltern, die ihre Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ist eine klare Trennung der Begünstigungen sinnvoll.

Ihr Anliegen Richtiger Weg
Gewöhnliche Kindergartenrechnung absetzen Kein allgemeiner Abzug vorgesehen
Familienbonus Plus beantragen FinanzOnline oder L1 mit L1k beziehungsweise L1k-bF
Familienbonus Plus laufend über den Arbeitgeber erhalten Formular E30 beim Arbeitgeber
Steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten Formular L35 beim Arbeitgeber
Besondere behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen Je nach Sachverhalt L1ab und weitere notwendige Angaben

Schritt für Schritt in FinanzOnline

  1. Das richtige Steuerjahr wählen: Wer beispielsweise im Oktober 2026 den Lohnsteuerausgleich für 2025 durchführt, wählt das Steuerjahr 2025.
  2. Arbeitnehmerveranlagung öffnen: Melden Sie sich unter FinanzOnline an und wählen Sie die entsprechende Arbeitnehmerveranlagung.
  3. Familienverhältnisse kontrollieren: Überprüfen Sie die Angaben zu Kindern, Familienbeihilfe, Partnerschaft und gegebenenfalls Unterhaltsverpflichtungen.
  4. Familienbonus Plus beantragen: Erfassen Sie für jedes anspruchsberechtigte Kind die zutreffenden Angaben und die gewählte Aufteilung.
  5. Besondere Aufwendungen gesondert prüfen: Erfassen Sie nur jene außergewöhnlichen Belastungen, für die tatsächlich eine gesetzliche Grundlage und die notwendigen Voraussetzungen bestehen.
  6. Bereits berücksichtigte Begünstigungen abgleichen: Kontrollieren Sie insbesondere den Familienbonus Plus, den ein Arbeitgeber im Laufe des Jahres bereits berücksichtigt hat.
  7. Erklärung prüfen und übermitteln: Reichen Sie die Arbeitnehmerveranlagung erst nach Kontrolle der Angaben ein.

Gewöhnliche Kindergarten-, Hort- oder Ferienbetreuungskosten werden dabei nicht einfach als neue außergewöhnliche Belastung eingetragen.

Muss ich Rechnungen über die Kinderbetreuung beim Finanzamt einreichen?

Für den gewöhnlichen Familienbonus Plus ist die Höhe der tatsächlich bezahlten Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht entscheidend. Daher müssen Sie nicht allein wegen dieses Steuerabsetzbetrags sämtliche Kindergartenrechnungen einreichen.

Wenn besondere Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht oder gegenüber dem Arbeitgeber für einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss nachgewiesen werden, sind die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise dagegen wichtig.

Bei der gewöhnlichen Arbeitnehmerveranlagung müssen Belege grundsätzlich nicht vorsorglich mitgeschickt werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen.

Für steuerlich relevante Nachweise gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsdauer von sieben Jahren.

Was gilt, wenn ich zu wenig Einkommensteuer zahle?

Der Familienbonus Plus kann die Einkommensteuer höchstens auf null reduzieren. Wer keine oder nur wenig Einkommensteuer bezahlt, kann diesen Steuerabsetzbetrag daher unter Umständen nicht vollständig nutzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch der Kindermehrbetrag in Betracht.

Für das Jahr 2026 kann der Kindermehrbetrag bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bis zu 700 Euro pro Kind betragen.

Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem bestimmte Einkommens- beziehungsweise Leistungsbezugszeiten, ein geringes maßgebliches Einkommen sowie entsprechende familienbezogene Anspruchskriterien.

Der Kindermehrbetrag steht nicht automatisch jeder Person mit niedriger Einkommensteuer zu. Die maßgeblichen Voraussetzungen sind insbesondere anhand der konkreten Einkünfte, der Familiensituation und der Anzahl der Kinder zu prüfen.

Wenn zwei Elternteile grundsätzlich für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigt sind, kann außerdem die Wahl der Aufteilung wichtig sein. Eine Aufteilung von jeweils 50 Prozent ist nicht in jeder familiären Einkommenssituation steuerlich optimal.

Häufige Fragen zu Kinderbetreuungskosten beim Lohnsteuerausgleich

Kann ich 2026 Kindergartenkosten steuerlich absetzen?

Gewöhnliche Kindergartenkosten sind seit dem Steuerjahr 2019 grundsätzlich nicht mehr als eigener Kinderbetreuungskostenabzug absetzbar. Stattdessen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere der Familienbonus Plus genutzt werden. Zusätzlich sind unter bestimmten Bedingungen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse möglich.

Kann ich Hortkosten oder Ferienbetreuung von der Steuer absetzen?

Für gewöhnliche Hort- und Ferienbetreuungskosten besteht 2026 kein allgemeiner eigener Kinderbetreuungskostenabzug. Sie können aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss des Arbeitgebers relevant sein. Besondere Ausnahmesituationen sind gesondert zu prüfen.

Was trage ich bei Kinderbetreuungskosten im Formular L1k ein?

Die Beilage L1k dient unter anderem zur Beantragung des Familienbonus Plus und weiterer kindbezogener steuerlicher Begünstigungen. Sie ist kein allgemeines Formular für die steuerliche Absetzung sämtlicher Kindergartenrechnungen. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Steuerjahr und Sachverhalt ab.

Wie hoch ist der steuerfreie Kinderbetreuungszuschuss des Arbeitgebers 2026?

Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG beträgt der Höchstbetrag 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr. Unter anderem muss das Kind zu Beginn des Kalenderjahres jünger als 14 Jahre sein und die weiteren Anforderungen an Anspruch, Betreuung und Arbeitgebergewährung müssen erfüllt sein.

Kann ich den Arbeitgeberzuschuss nachträglich über FinanzOnline beantragen?

Der gewöhnliche steuerfreie Kinderbetreuungszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers. Die entsprechende Erklärung wird grundsätzlich mit dem Formular L35 gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen staatlichen Zuschuss, der allein durch Eintragung der Kindergartenrechnung bei FinanzOnline ausgezahlt wird.

Kann ich gleichzeitig Familienbonus Plus und Arbeitgeberzuschuss erhalten?

Grundsätzlich ja, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag; der Kinderbetreuungszuschuss ist eine unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Arbeitgeberleistung. Es handelt sich nicht um denselben steuerlichen Vorteil.

Kann ich bei einem Kind mit Behinderung zusätzliche Betreuungskosten geltend machen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können besondere behinderungsbedingte Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die konkrete Behandlung hängt insbesondere von der nachgewiesenen Behinderung, der Art der Kosten, möglichen Ersatzleistungen und den einschlägigen gesetzlichen Regeln ab. Eine gewöhnliche Kindergartenrechnung wird nicht allein durch die Behinderung des Kindes automatisch absetzbar.

Gibt es 2026 noch die 90:10-Aufteilung des Familienbonus Plus?

Nein. Diese besondere Übergangsregel für getrenntlebende Eltern konnte letztmalig für das Veranlagungsjahr 2021 angewendet werden. Für 2025 und 2026 gelten grundsätzlich die aktuellen Aufteilungsmöglichkeiten für anspruchsberechtigte Eltern.

Fazit: Welche steuerliche Entlastung können Eltern tatsächlich nutzen?

Wer 2026 Kinderbetreuungskosten bezahlt, sollte nicht mit den früheren Abzugsmöglichkeiten bis zu 2.300 Euro pro Kind rechnen. Dieser allgemeine Steuerabzug gehört zur alten Rechtslage und ist für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung seit 2019 nicht mehr vorgesehen.

Für die Praxis sind stattdessen drei Fragen entscheidend:

  • Steht Ihnen der Familienbonus Plus zu und wurde er beim Lohnsteuerausgleich vollständig und korrekt beantragt?
  • Bietet Ihr Arbeitgeber einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss an und erfüllen Sie die Voraussetzungen für bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr?
  • Bestehen im Einzelfall besondere behinderungsbedingte oder andere außergewöhnliche Aufwendungen, für die eine gesonderte steuerliche Berücksichtigung zulässig ist?

Prüfen Sie beim Lohnsteuerausgleich zuerst die kindbezogenen Steuerabsetzbeträge und erst danach mögliche Sonderfälle. So vermeiden Sie falsche Angaben zu gewöhnlichen Kinderbetreuungskosten und übersehen zugleich keine tatsächlich vorgesehenen Entlastungen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Fachlicher Informationsstand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag behandelt die österreichische Rechtslage für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 und das Steuerjahr 2026. Besondere behinderungsbedingte Aufwendungen, außergewöhnliche familiäre Zwangslagen und Arbeitgeberzuschüsse müssen nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden. Die Ausführungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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