Können Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich 2026 einen Lohnsteuerausgleich machen? Ja. Auch wer eine Pension bezieht, kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Das lohnt sich insbesondere bei niedrigen Pensionen wegen der möglichen Sozialversicherungs-Rückerstattung, bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits- oder Pflegekosten und dann, wenn während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 2026 bis zu 1.020 Euro jährlich. Unter zusätzlichen Voraussetzungen steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.502 Euro zu. Wer eine geringe Pension erhält, kann außerdem über die sogenannte Negativsteuer bis zu 723 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen zurückbekommen. Das ist allerdings kein pauschaler Auszahlungsanspruch: Die tatsächliche Rückerstattung hängt von der individuellen Steuerberechnung und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wichtig für den Lohnsteuerausgleich 2026: Wer im Jahr 2026 den Steuerausgleich für das abgeschlossene Kalenderjahr 2025 macht, muss die Steuerwerte von 2025 verwenden. Der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag beträgt dafür bis zu 1.002 Euro, der erhöhte bis zu 1.476 Euro und die SV-Rückerstattung höchstens 710 Euro. Die neuen Werte von 2026 gelten für das Steuerjahr 2026, dessen reguläre Arbeitnehmerveranlagung ab 2027 erfolgt.
Lohnsteuerausgleich für Pensionisten: Wann lohnt er sich und wann ist er Pflicht?
Bei einer gewöhnlichen österreichischen Pension wird die anfallende Lohnsteuer grundsätzlich bereits von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt und abgeführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine nachträgliche Arbeitnehmerveranlagung sinnlos ist.
Im Rahmen des Steuerausgleichs wird die Einkommensteuer für das gesamte Kalenderjahr neu berechnet. Dabei können insbesondere noch nicht berücksichtigte Abzüge und Absetzbeträge zu einer Gutschrift führen.
In manchen Fällen kann allerdings auch eine Nachzahlung entstehen, etwa wenn mehrere steuerpflichtige Pensionen oder andere Einkünfte bislang nicht gemeinsam versteuert wurden.
| Situation | Was sollten Pensionisten prüfen? |
|---|---|
| Eine gewöhnliche österreichische Pension | Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann sich lohnen |
| Niedrige Pension ohne Lohnsteuer | Anspruch auf SV-Rückerstattung prüfen |
| Krankheits-, Behinderungs- oder Pflegekosten | Außergewöhnliche Belastungen prüfen |
| Zwei oder mehrere Pensionen | Kontrollieren, ob bereits gemeinsam versteuert wurde |
| Pension und zusätzlicher Arbeitslohn | Zusammenrechnung und mögliche Pflichtveranlagung prüfen |
| Pension aus dem Ausland | Doppelbesteuerungsabkommen und Erklärungspflicht prüfen |
| Pension und selbstständige Einkünfte | Prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung E1 erforderlich ist |
Wann ist die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig?
Wer ausschließlich eine gewöhnliche österreichische Pension erhält, bei der die Lohnsteuer korrekt einbehalten wurde, muss nicht allein wegen dieses Pensionsbezugs automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen.
Eine freiwillige Erklärung kann dennoch sinnvoll sein, beispielsweise wenn außergewöhnliche Belastungen entstanden sind oder eine SV-Rückerstattung in Betracht kommt.
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Steuerjahres.
Damit kann der freiwillige Antrag für das Steuerjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2030 eingebracht werden. Für das Steuerjahr 2026 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2031.
Wann müssen Pensionisten eine Steuererklärung abgeben?
Eine verpflichtende Veranlagung kann insbesondere bei mehreren gleichzeitig bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkünften entstehen, wenn diese beim laufenden Steuerabzug nicht gemeinsam berücksichtigt wurden.
Für das Steuerjahr 2026 ist bei entsprechenden Pflichtveranlagungstatbeständen insbesondere die Grenze eines zu veranlagenden Jahreseinkommens von 14.769 Euro zu beachten.
Auch zu Unrecht berücksichtigte Absetzbeträge oder weitere steuerpflichtige Einkünfte können eine Veranlagungspflicht begründen.
Wer neben der Pension beispielsweise selbstständige Einkünfte oder Vermietungseinkünfte erzielt, muss gesondert prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung E1 erforderlich ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind dabei auch zusätzliche Einkünfte über dem Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro relevant.
Für verpflichtende Erklärungen gelten grundsätzlich die Abgabefristen 30. April des Folgejahres bei Papierabgabe beziehungsweise 30. Juni bei elektronischer Abgabe. Besondere gesetzliche Fristen und wirksam gewährte Fristverlängerungen können abweichen.
Pensionistenabsetzbetrag 2026: Höhe und Einkommensgrenzen
Der Pensionistenabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag nach § 33 EStG. Er reduziert unmittelbar die berechnete Einkommensteuer.
Bei einer österreichischen Pension wird der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag grundsätzlich automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt.
Die Höhe hängt von den maßgeblichen laufenden Pensionseinkünften ab.
| Laufende Pensionseinkünfte 2026 | Pensionistenabsetzbetrag |
|---|---|
| Bis 21.614 € jährlich | 1.020 € |
| Über 21.614 € bis 31.494 € | Gleichmäßige Einschleifung |
| Ab 31.494 € | 0 € |
Die Einkommensgrenzen sind nicht mit einer pauschalen Grenze für die monatliche Bruttopension gleichzusetzen. Maßgeblich sind die nach den gesetzlichen Vorschriften zu ermittelnden laufenden Pensionseinkünfte.
Insbesondere darf aus dem Betrag von 21.614 Euro nicht einfach durch Division durch zwölf oder vierzehn eine allgemein gültige steuerfreie Monatspension abgeleitet werden.
Wie funktioniert die Einschleifung?
Überschreiten die maßgeblichen laufenden Pensionseinkünfte 21.614 Euro im Kalenderjahr, vermindert sich der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag schrittweise.
Die Einschleifung endet bei 31.494 Euro. Ab dieser Grenze steht der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag nicht mehr zu.
Das bedeutet: Der Absetzbetrag entfällt nicht schon vollständig, sobald die Einkünfte die untere Grenze um einen Euro überschreiten.
Er wird vielmehr innerhalb des gesetzlich bestimmten Bereichs gleichmäßig reduziert.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2026: Bis zu 1.502 Euro
Für bestimmte verheiratete Personen beziehungsweise Personen in eingetragener Partnerschaft ist ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag vorgesehen.
2026 beträgt er bis zu 1.502 Euro jährlich, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderlich ist insbesondere:
- Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr.
- Die Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Partner leben nicht dauernd getrennt.
- Die Einkünfte der Partnerin beziehungsweise des Partners überschreiten 2.720 Euro jährlich nicht.
- Es besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
- Die maßgeblichen laufenden Pensionseinkünfte liegen innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Bis zu laufenden Pensionseinkünften von 24.616 Euro jährlich beträgt der erhöhte Absetzbetrag bei erfüllten Voraussetzungen 1.502 Euro. Zwischen 24.616 Euro und 31.494 Euro wird er gleichmäßig auf null eingeschliffen.
Häufige Verwechslung: Für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag reicht eine bloße Lebensgemeinschaft ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht aus. Auch die Einkommensgrenze des Partners von 2.720 Euro ist nicht mit jener des Alleinverdienerabsetzbetrags gleichzusetzen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle mit dem Formular E30 beantragt werden.
Wird später eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, müssen die erforderlichen Angaben erneut gemacht werden, auch wenn der erhöhte Absetzbetrag bereits während des Jahres berücksichtigt wurde. Andernfalls kann es zu einer unerwarteten Nachversteuerung kommen.
Werte für den Steuerausgleich 2025 und 2026
| Absetzbetrag oder Grenze | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Allgemeiner Pensionistenabsetzbetrag | 1.002 € | 1.020 € |
| Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.476 € | 1.502 € |
| Maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten | 710 € | 723 € |
Die Beträge beziehen sich jeweils auf das Steuerjahr, nicht auf das Jahr, in dem der Antrag eingereicht wird.
Negativsteuer für Pensionisten 2026: Bis zu 723 Euro zurückbekommen
Auch Pensionistinnen und Pensionisten, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuergutschrift erhalten.
Diese Begünstigung wird als Sozialversicherungs-Rückerstattung oder umgangssprachlich als Negativsteuer bezeichnet.
Für das Steuerjahr 2026 beträgt die Rückerstattung bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag grundsätzlich 80 Prozent der berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 723 Euro.
Die Rückerstattung wird nur im gesetzlich zulässigen Umfang gewährt und ist außerdem durch die sich aus der Berechnung ergebende negative Einkommensteuer begrenzt.
Steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen vermindern die mögliche Rückerstattung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beispiel: Wie werden 80 Prozent der Beiträge berechnet?
Angenommen, bei einem Pensionisten wurden im Kalenderjahr 2026 insgesamt 800 Euro an für die Rückerstattung berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten.
80 Prozent davon ergeben 640 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Berücksichtigungsfähige SV-Beiträge | 800 € |
| 80 % davon | 640 € |
| Gesetzlicher Höchstbetrag 2026 | 723 € |
| Rechnerischer Betrag vor weiteren Begrenzungen | 640 € |
Die vollen 640 Euro werden nur dann erstattet, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die negative Einkommensteuer entsprechend hoch ist und keine weiteren Kürzungen greifen.
Das Beispiel zeigt daher die Beitragsberechnung, nicht eine garantierte persönliche Auszahlung.
Warum bekommt nicht jeder Pensionist 723 Euro?
Der Höchstbetrag ist keine pauschale Pensionserhöhung.
Eine niedrigere Rückerstattung kann sich insbesondere ergeben, wenn:
- weniger an berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt wurde,
- die berechnete negative Einkommensteuer den rechnerischen Rückerstattungsbetrag begrenzt,
- steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen anzurechnen sind,
- andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die für Arbeitnehmer geltenden anderen Prozentsätze und SV-Rückerstattungshöchstbeträge dürfen nicht ohne Weiteres auf Pensionisten übertragen werden.
Erfolgt die Negativsteuer automatisch?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sozialversicherungs-Rückerstattung für Pensionistinnen und Pensionisten im Rahmen einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch erfolgen.
Das Finanzministerium nennt dafür grundsätzlich die zweite Jahreshälfte des Folgejahres.
Für die Veranlagung des Steuerjahres 2025 ist somit grundsätzlich die zweite Jahreshälfte 2026 relevant; der Höchstbetrag beträgt 710 Euro.
Für das Steuerjahr 2026 erfolgt eine entsprechende antragslose Veranlagung bei erfüllten Voraussetzungen frühestens im Folgejahr 2027. Hierfür gilt die neue Höchstgrenze von 723 Euro.
Die automatische Veranlagung bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Pension ohne Antrag ein Guthaben entsteht. Die gesetzlichen Bedingungen müssen erfüllt sein.
Wer zusätzliche abzugsfähige Aufwendungen geltend machen möchte, kann auch eine eigene Arbeitnehmerveranlagung durchführen.
Mehrere Pensionen oder Pension und Gehalt: Achtung bei Nachzahlungen
Bei mehreren Pensionsbezügen ist entscheidend, ob die Einkommen bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung gemeinsam berücksichtigt werden.
Nach § 47 EStG ist für bestimmte Konstellationen eine gemeinsame Versteuerung durch eine pensionsauszahlende Stelle vorgesehen.
Das betrifft insbesondere bestimmte gesetzliche Pensionen, Pensionskassenleistungen und weitere gesetzlich erfasste Bezüge.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Einkünfte zunächst getrennt besteuert werden.
Wann werden Pensionen gemeinsam versteuert?
Bei einer gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Versteuerung werden die betreffenden Bezüge für den laufenden Lohnsteuerabzug zusammengeführt.
Die dafür zuständige auszahlende Stelle erstellt grundsätzlich einen einheitlichen Lohnzettel.
Ob das in Ihrem Fall bereits geschieht, lässt sich anhand der Pensionsabrechnungen und der beim Finanzamt vorhandenen Lohnzetteldaten prüfen.
Nicht jede Kombination mehrerer Pensionen ist automatisch schon vollständig gemeinsam versteuert. Besonders bei Firmenpensionen und bestimmten weiteren Pensionsleistungen können Unterschiede bestehen.
Beispiel: Zwei Pensionen wurden getrennt besteuert
Eine Person bezieht zwei steuerpflichtige Pensionen von unterschiedlichen auszahlenden Stellen. Beide Stellen berechnen die Lohnsteuer zunächst getrennt, ohne die Bezüge gemeinsam zu berücksichtigen.
Bei der Veranlagung werden die steuerpflichtigen Einkünfte nach den gesetzlichen Regeln zusammengeführt.
Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann die endgültige Jahressteuer dann höher sein als die Summe der bisher einbehaltenen Lohnsteuerbeträge.
Eine Nachzahlung ist deshalb möglich, auch wenn keine der beiden pensionsauszahlenden Stellen für sich betrachtet einen Fehler gemacht hat.
Das Beispiel betrifft ausdrücklich getrennt besteuerte Einkünfte. Erfolgt bereits eine korrekte gemeinsame Versteuerung, entsteht aus der bloßen Anzahl der Pensionen nicht automatisch eine zusätzliche Steuerbelastung.
Was gilt, wenn ich neben der Pension weiterarbeite?
Wird neben einer Pension Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen, muss die steuerliche Gesamtwirkung geprüft werden.
Eine wichtige Besonderheit betrifft die Steuerabsetzbeträge: Steht in einem Kalenderjahr aufgrund aktiver Erwerbseinkünfte der Verkehrsabsetzbetrag zu, kann daneben nicht zusätzlich der Pensionistenabsetzbetrag beansprucht werden.
Auch in einem Jahr, in dem eine Person vom Arbeitsverhältnis in Pension wechselt, ist daher die Jahresbetrachtung wichtig.
Die Frage, ob neben der Pension überhaupt unbegrenzt gearbeitet werden darf, ist davon zu unterscheiden. Die reguläre Alterspension und vorzeitige Pensionen unterliegen unterschiedlichen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen Zuverdienstregeln.
Ausländische Pension: Welches Formular brauche ich?
Bei Pensionen aus dem Ausland kommt es insbesondere auf das zwischen Österreich und dem jeweiligen anderen Staat anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das Besteuerungsrecht Österreich oder dem anderen Staat zuweisen. Teilweise dürfen Einkünfte in Österreich im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, obwohl sie selbst hier steuerfrei bleiben.
Auch eine ausländische Quellensteuer oder bereits im Ausland bezahlte Einkommensteuer bedeutet nicht automatisch, dass die Pension in Österreich überhaupt nicht erklärt werden muss.
Formular L1i und L17 richtig unterscheiden
Für bestimmte ausländische Pensionseinkünfte werden die Beilage L1i und gegebenenfalls der Lohnausweis L17 benötigt.
Nach den amtlichen Vorgaben des BMF gilt insbesondere folgende Unterscheidung:
| Ausländischer Pensionsbezug | Steuerliche Erklärung |
|---|---|
| Österreich hat das Besteuerungsrecht, zwölf Auszahlungen ohne Sonderzahlungen | Unter den Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich über L1i möglich |
| Österreich hat das Besteuerungsrecht, 13 oder 14 Auszahlungen mit Sonderzahlungen | L1i und grundsätzlich zusätzlich L17 erforderlich |
| Ausländische Pension ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei | Angabe der relevanten Einkünfte und Sozialversicherungsbeiträge nach den Regeln für den Progressionsvorbehalt |
| Weitere betriebliche oder veranlagungspflichtige Einkünfte | Zusätzlich prüfen, ob E1 und weitere Beilagen notwendig sind |
Bei der vereinfachten Erklärung von zwölfmal jährlich bezogenen, in Österreich steuerpflichtigen Auslandspensionen nennt das BMF insbesondere die Kennzahl 359 im Formular L1i.
Für unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Auslandspensionen gelten andere Kennzahlen. Entscheidend sind das konkrete Abkommen und die aktuellen Formularvorgaben.
Beispiel: Deutsche gesetzliche Pension und deutsche Firmenpension
Bei einer in Österreich ansässigen Person mit einer deutschen Pension kann es steuerlich darauf ankommen, aus welcher Einrichtung die Pension stammt.
Das BMF erläutert anhand des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland unter anderem zwei unterschiedliche Beispiele:
- Eine bestimmte deutsche gesetzliche Sozialversicherungspension wird in Deutschland besteuert und in Österreich unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
- Eine bestimmte deutsche Firmenpension kann dagegen in Österreich voll steuerpflichtig sein.
Die genaue Einordnung hängt von der Pensionsart und den anwendbaren Abkommensbestimmungen ab.
Aus dem Umstand, dass zwei Pensionen aus Deutschland stammen, folgt daher noch nicht, dass beide in Österreich gleich behandelt werden.
Weitere Informationen einschließlich der Formulare und amtlichen Beispiele bietet das Bundesministerium für Finanzen zu Einkünften mit Auslandsbezug.
Welche Ausgaben können Pensionisten beim Steuerausgleich geltend machen?
Abgesehen von den Pensionistenabsetzbeträgen können bestimmte weitere Ausgaben die Einkommensteuer vermindern.
Für Pensionistinnen und Pensionisten besonders relevant sind Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen und behinderungsbedingte Ausgaben.
Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastungen
Bestimmte Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Typische Beispiele sind:
- ärztlich notwendige Behandlungen,
- bestimmte Medikamenten- und Rezeptkosten,
- Zahnbehandlungen und medizinisch notwendiger Zahnersatz,
- Hörgeräte und andere geeignete Heilbehelfe,
- notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen.
Erstattungen durch die Sozialversicherung oder eine private Zusatzversicherung müssen bei der Ermittlung der selbst getragenen Kosten berücksichtigt werden.
Für gewöhnliche Krankheitskosten kann ein einkommensabhängiger Selbstbehalt gelten. Das bedeutet, dass die Ausgaben nicht zwangsläufig bereits ab dem ersten Euro die Einkommensteuer vermindern.
Pflegeheim und häusliche Betreuung
Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim oder eine Betreuung zu Hause können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Entscheidend ist insbesondere, ob ein krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingter Betreuungsbedarf besteht.
Eine gewöhnliche altersbedingte Wohnsituation ohne einen solchen besonderen Bedarf reicht nicht automatisch aus.
Für die steuerliche Berechnung können außerdem erhaltenes Pflegegeld, andere Kostenersätze und eine gesetzlich zu berücksichtigende Haushaltsersparnis relevant sein.
Bei einem nachgewiesenen Behinderungsgrad von mindestens 25 Prozent gelten für bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen besondere Regeln ohne den gewöhnlichen Selbstbehalt.
Behinderungsfreibeträge
Bei einer anerkannten Behinderung können gesetzlich vorgesehene Pauschalbeträge oder bestimmte tatsächliche behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden.
Behinderte Pensionistinnen und Pensionisten können entsprechende Pauschalbeträge unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch unmittelbar bei der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigen lassen.
Werden im Rahmen einer späteren Arbeitnehmerveranlagung zusätzliche Aufwendungen beantragt, ist eine korrekte Abstimmung mit bereits berücksichtigten Freibeträgen notwendig.
Die Voraussetzungen erläutert das BMF auf seinen Informationsseiten zu außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderungen und Krankheits- und Pflegekosten mit Selbstbehalt.
Kirchenbeiträge und Spenden
Bestimmte Kirchenbeiträge und Spenden an begünstigte Einrichtungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Viele dieser Zahlungen werden von den empfangenden Einrichtungen bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Kontrollieren Sie deshalb vor der Arbeitnehmerveranlagung, welche Beträge im Steuerakt bereits erfasst sind. Vermeiden Sie eine unzulässige doppelte Berücksichtigung derselben Zahlung.
Lohnsteuerausgleich für Pensionisten in FinanzOnline beantragen
Die Arbeitnehmerveranlagung kann elektronisch über FinanzOnline durchgeführt werden.
Für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung wird das Formular L1 verwendet. Je nach Sachverhalt können insbesondere L1ab für außergewöhnliche Belastungen und L1i für Auslandseinkünfte relevant sein.
Schritt für Schritt vorgehen
- Steuerjahr auswählen: Wer im Oktober 2026 einen Antrag für 2025 stellt, wählt die Arbeitnehmerveranlagung 2025.
- Pensionsdaten kontrollieren: Prüfen Sie die vorhandenen Jahreslohnzettel und die Angaben der pensionsauszahlenden Stellen.
- Mehrere Bezüge prüfen: Kontrollieren Sie, ob weitere Pensionen oder aktive Erwerbseinkünfte bereits gemeinsam berücksichtigt wurden.
- Absetzbeträge prüfen: Achten Sie insbesondere auf einen möglichen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und dessen Voraussetzungen.
- Ausgaben erfassen: Geben Sie relevante außergewöhnliche Belastungen und andere noch nicht berücksichtigte steuerliche Abzüge an.
- Auslandspension gesondert prüfen: Klären Sie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen und die notwendigen Formulare.
- Erklärung kontrollieren: Prüfen Sie die Angaben und die mögliche Nachzahlung oder Gutschrift vor der Übermittlung.
- Bescheid und Steuerkonto prüfen: Nach der Veranlagung können Sie den Einkommensteuerbescheid und eine allfällige Gutschrift in FinanzOnline einsehen.
Die Finanzverwaltung erhält die gewöhnlichen Jahreslohnzettel grundsätzlich direkt von den auszahlenden Stellen. Rechnungen und andere Belege müssen normalerweise nicht vorsorglich mit der Erklärung übermittelt werden.
Steuerlich relevante Belege sind jedoch grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren und bei einer entsprechenden Aufforderung vorzulegen.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich auf Papier machen?
Ja. Für die Arbeitnehmerveranlagung können weiterhin amtliche Papierformulare verwendet werden.
Diese lassen sich über die offizielle Formularbestellung des Finanzministeriums kostenlos anfordern oder bei Finanzamtsstandorten abholen.
Die regulären maschinenlesbaren Arbeitnehmerveranlagungsformulare werden nicht allgemein als gewöhnliche PDF-Druckvorlagen angeboten.
Verwenden Sie immer die Formularversion für das betreffende Steuerjahr und die für Ihren Sachverhalt tatsächlich erforderlichen Beilagen.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich für Pensionisten
Können Pensionisten einen Lohnsteuerausgleich machen, wenn sie keine Lohnsteuer zahlen?
Ja. Bei niedrigen Pensionen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sozialversicherungs-Rückerstattung möglich sein. Die maximale SV-Rückerstattung für das Steuerjahr 2026 beträgt 723 Euro; für das Steuerjahr 2025 sind es 710 Euro. Die tatsächliche Gutschrift hängt insbesondere von den Beiträgen, der negativen Einkommensteuer und möglichen Kürzungen ab.
Wird der Pensionistenabsetzbetrag automatisch berücksichtigt?
Der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag wird bei österreichischen Pensionen grundsätzlich bereits von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag müssen zusätzlich die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung sind entsprechende Angaben erneut zu machen.
Wie hoch ist der Pensionistenabsetzbetrag 2026?
Der allgemeine Pensionistenabsetzbetrag beträgt bis zu 1.020 Euro jährlich. Er wird bei laufenden Pensionseinkünften zwischen 21.614 Euro und 31.494 Euro schrittweise reduziert. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.502 Euro zustehen.
Muss ich bei zwei Pensionen eine Steuererklärung abgeben?
Nicht allein wegen der Anzahl der Pensionen. Entscheidend ist insbesondere, ob die Bezüge bereits nach den gesetzlichen Regeln gemeinsam versteuert wurden. Wenn gleichzeitig bezogene lohnsteuerpflichtige Einkünfte nicht gemeinsam besteuert wurden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Pflichtveranlagung bestehen.
Kann ich als Pensionist Arztrechnungen und Pflegekosten absetzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheits-, Pflege- und behinderungsbedingte Kosten außergewöhnliche Belastungen sein. Je nach Sachverhalt gilt ein Selbstbehalt oder eine besondere Regelung ohne Selbstbehalt. Erhaltene Kostenersätze sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
Wann erfolgt die automatische Negativsteuer für Pensionisten?
Bei erfüllten Voraussetzungen erfolgt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 ist das die zweite Jahreshälfte 2026. Die entsprechenden steuerlichen Höchstbeträge richten sich nach dem Veranlagungsjahr.
Wie muss ich eine Pension aus Deutschland angeben?
Das hängt von der Art der Pension und dem Doppelbesteuerungsabkommen ab. Bei bestimmten deutschen Sozialversicherungspensionen kommt ein Progressionsvorbehalt in Österreich zur Anwendung; bestimmte Firmenpensionen können hingegen in Österreich steuerpflichtig sein. Für die Erklärung sind je nach Sachverhalt insbesondere L1i und gegebenenfalls L17 relevant.
Kann ich den Lohnsteuerausgleich für 2025 noch nachträglich machen?
Ja. Wenn eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung zulässig ist, kann der Antrag für das Steuerjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2030 eingebracht werden. Bei einer Pflichtveranlagung gelten andere Fristen.
Checkliste: Was sollten Pensionisten vor dem Steuerausgleich kontrollieren?
Besonders häufig kommt es auf wenige konkrete Fragen an:
- Habe ich nur eine österreichische Pension oder mehrere steuerpflichtige Einkünfte?
- Wurden die Pensionen bereits gemeinsam versteuert?
- Ist der allgemeine oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zutreffend berücksichtigt?
- Kommt wegen einer geringen Pension eine SV-Rückerstattung infrage?
- Habe ich selbst getragene Krankheits-, Pflege- oder Behinderungskosten?
- Liegt eine ausländische Pension vor, deren Behandlung ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt?
- Verwende ich die Beträge und Formulare des richtigen Steuerjahres?
Gerade bei mehreren Pensionen ist ein zusätzlicher Kontrollschritt wichtig: Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn steuerpflichtige Bezüge zunächst getrennt besteuert wurden. Wer dagegen nur eine niedrige Pension bezieht, sollte insbesondere die mögliche Negativsteuer nicht übersehen.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988 – insbesondere §§ 33, 41 und 47
- BMF: Steuerabsetzbeträge 2026 und Einschleifgrenzen
- BMF: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung und SV-Rückerstattung für Pensionisten
- BMF/Findok: Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 mit den Werten für 2026
- oesterreich.gv.at: Arbeitnehmerveranlagung – freiwillige und verpflichtende Fälle
- BMF: Erklärung ausländischer Pensionseinkünfte, L1i und L17
- BMF: Krankheits-, Pflege- und andere außergewöhnliche Belastungen
- BMF: Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
Fachlicher Rechts- und Informationsstand: 16. Oktober 2026. Die Zahlen für 2025 und 2026 beziehen sich jeweils auf das genannte Steuerjahr. Die steuerliche Behandlung zusätzlicher Pensionen, von Auslandseinkünften sowie von Krankheits- und Pflegekosten hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Sachverhalt ab. Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.