Zum Inhalt springen
Steuern

Lohnsteuerausgleich für Studierende 2026: Steuer zurückholen, Studienkosten absetzen

David Reisner
aktualisiert: 16. Oktober 2026 21:00

Können Studierende in Österreich 2026 einen Lohnsteuerausgleich machen? Ja. Wer während des Studiums als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann grundsätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Besonders nach Ferialjobs, Praktika oder einer nur zeitweisen Beschäftigung kann sich eine Steuergutschrift ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Sozialversicherungsrückerstattung möglich, wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde.

Ob tatsächlich Geld zurückkommt, hängt jedoch nicht vom Studierendenstatus ab, sondern von den Einkünften, der einbehaltenen Lohnsteuer, den Sozialversicherungsbeiträgen und möglichen Steuerabsetzbeträgen. Auch Studiengebühren und Ausbildungskosten sind nicht automatisch absetzbar.

Kurzantwort für 2026: Studierende mit einem lohnsteuerpflichtigen Job können den Lohnsteuerausgleich über FinanzOnline beantragen. Bei niedrigem Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine SV-Rückerstattung von bis zu 1.300 Euro möglich sein, bei entsprechendem Pendlerpauschale auch mehr. Die gewöhnliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 monatlich 551,10 Euro. Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich eine Fünfjahresfrist.

Steuerjahr beachten: Dieser Ratgeber behandelt die Einkünfte und Ausgaben des Kalenderjahres 2026. Die reguläre Arbeitnehmerveranlagung dafür erfolgt grundsätzlich ab 2027. Wer im Oktober 2026 einen Lohnsteuerausgleich für 2025 einreicht, muss die Werte und Rechtsvorschriften des Steuerjahres 2025 verwenden.

Wann lohnt sich der Lohnsteuerausgleich für Studierende?

Studierende unterliegen grundsätzlich denselben Einkommensteuerregeln wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine eigene österreichische Studentensteuer und auch keinen pauschalen Steuerbonus, der allein wegen des Studiums ausbezahlt wird.

Ob eine Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, welche Beschäftigung während des Jahres ausgeübt wurde.

Situation Möglicher steuerlicher Vorteil
Ferialjob während der Sommerferien Rückerstattung von zu viel einbehaltener Lohnsteuer
Teilzeitjob neben dem Studium Jahresausgleich und gegebenenfalls Werbungskosten
Nur geringfügig beschäftigt Im einfachen Fall ohne Lohnsteuer und eigene SV-Beiträge meist keine Rückerstattung
Teilversicherungspflichtiger oder vollversicherter Job mit wenig Einkommen Unter Voraussetzungen SV-Rückerstattung
Berufsbegleitendes Studium Möglicherweise Studien- und Fortbildungskosten als Werbungskosten
Selbstständige Tätigkeit oder Werkvertrag Gegebenenfalls Einkommensteuererklärung statt Arbeitnehmerveranlagung

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist auch dann möglich, wenn nur während einiger Monate gearbeitet wurde. Entscheidend ist die gesamte steuerliche Situation des betreffenden Kalenderjahres.

Beispiel: Drei Monate Ferialjob und eine Steuergutschrift

Eine Studentin arbeitet von Juli bis September 2026 in einem gewöhnlichen Dienstverhältnis. In den übrigen Monaten hat sie keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Für das Beispiel wird angenommen, dass sie insgesamt 6.000 Euro Bruttogehalt erhalten hat und ihr Arbeitgeber während der Beschäftigung 300 Euro Lohnsteuer einbehalten hat.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird nicht bloß jeder einzelne Beschäftigungsmonat betrachtet, sondern das gesamte Kalenderjahr. Unter den angenommenen Bedingungen ergibt sich aufgrund des niedrigen Jahreseinkommens keine Einkommensteuer.

Rechenbeispiel: Wurden während der Beschäftigung 300 Euro Lohnsteuer einbehalten, die tatsächliche Jahreseinkommensteuer beträgt aber null Euro, können die 300 Euro grundsätzlich rückerstattet werden. Ob zusätzlich eine SV-Rückerstattung zusteht, wird gesondert geprüft.

Das Beispiel setzt voraus, dass keine weiteren Einkünfte, keine besonderen steuerpflichtigen Bezüge und keine abweichenden Veranlagungstatbestände vorliegen. Es ist keine allgemeine Rückzahlungsgarantie für Ferialjobs.

Geringfügig, Teilzeit oder selbstständig: Was gilt 2026?

Bei Studentenjobs muss zunächst die Art der Beschäftigung richtig eingeordnet werden. Die Begriffe Nebenjob, Ferialjob, Praktikum oder Werkstudent beschreiben noch nicht abschließend, welche einkommensteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln gelten.

Geringfügige Beschäftigung bis 551,10 Euro

Die österreichische Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Kalenderjahr 2026 551,10 Euro brutto pro Monat. Sie ist gegenüber 2025 unverändert geblieben.

Bei einem einzelnen gewöhnlichen geringfügigen Dienstverhältnis werden grundsätzlich keine laufenden Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und keine Lohnsteuer abgezogen. Es besteht eine gesetzliche Unfallversicherung.

Wer ausschließlich so beschäftigt ist und weder Lohnsteuer noch erstattungsfähige Pflichtbeiträge bezahlt, hat aus dieser Beschäftigung allein regelmäßig keine Steuergutschrift zu erwarten.

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:

  • Mehrere geringfügige Dienstverhältnisse können gemeinsam eine Pflichtversicherung auslösen.
  • Auch bei zusätzlicher vollversicherter Beschäftigung können Sozialversicherungsbeiträge für geringfügige Einkünfte anfallen.
  • Weitere Einkünfte können eine Einkommensteuerberechnung oder Erklärungspflicht erforderlich machen.
  • Eine freiwillige Selbstversicherung ist von gewöhnlichen Arbeitnehmerpflichtbeiträgen zu unterscheiden und führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Negativsteuer.

Weitere Details zu Versicherung und Nebenbeschäftigungen enthält unser Beitrag Geringfügigkeitsgrenze 2026 in Österreich.

Teilzeitjob oder vollversicherter Ferialjob

Liegt das Monatsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht bei einem gewöhnlichen Dienstverhältnis grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, wobei für die einzelnen Versicherungszweige weitere Vorschriften gelten.

Auch wenn aufgrund des niedrigen Einkommens keine Lohnsteuer anfällt, können Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten werden. Gerade dann ist die mögliche SV-Rückerstattung relevant.

Freier Dienstvertrag, Werkvertrag und selbstständige Einkünfte

Bei einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag ist die steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen. Insbesondere bei einem Werkvertrag werden häufig selbstständige oder gewerbliche Einkünfte erzielt, für die keine gewöhnliche Lohnsteuer abgeführt wird.

In diesem Fall reicht die einfache Arbeitnehmerveranlagung möglicherweise nicht aus. Je nach Art und Höhe der Einkünfte kann eine Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 erforderlich sein.

Die Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit werden gegebenenfalls als Betriebsausgaben und nicht als Werbungskosten behandelt.

Wichtig: Wenn Studierende gleichzeitig ein Dienstverhältnis und andere Einkünfte haben, kann eine Pflichtveranlagung entstehen. § 41 EStG sieht unter anderem einen Tatbestand für andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vor. Zusätzlich sind die gesetzlichen Jahreseinkommensgrenzen und die jeweiligen Voraussetzungen zu beachten. Die 730 Euro sind keine allgemeine steuerfreie Zuverdienstgrenze für alle Studierenden.

Negativsteuer 2026: Geld zurück ohne bezahlte Lohnsteuer?

Eine der wichtigsten Möglichkeiten für gering verdienende Studierende ist die sogenannte Negativsteuer beziehungsweise Sozialversicherungsrückerstattung nach § 33 Abs. 8 EStG.

Sie kann dann relevant werden, wenn aufgrund der niedrigen steuerpflichtigen Einkünfte keine oder nur wenig Einkommensteuer anfällt, aber bestimmte Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gelten 2026 grundsätzlich folgende Werte:

Regelung 2026 Betrag
SV-Rückerstattung 55 % der begünstigten Beiträge
Allgemeiner Höchstbetrag 496 € jährlich
Zusätzlicher SV-Bonus bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag Bis zu 804 €
Gesamthöchstbetrag mit SV-Bonus 1.300 € jährlich
Höchstbetrag bei entsprechendem Pendlerpauschale samt SV-Bonus Bis zu 1.554 € jährlich

Diese Höchstbeträge sind keine pauschalen Rückzahlungen. Die tatsächliche Erstattung hängt insbesondere von den begünstigten Sozialversicherungsbeiträgen, dem steuerlichen Ergebnis und den Anspruchsvoraussetzungen für die jeweiligen Absetzbeträge ab.

Beispiel: 600 Euro an begünstigten Pflichtbeiträgen

Ein Student war 2026 in einem gewöhnlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Er hat keine positive Einkommensteuer zu bezahlen und während des Jahres 600 Euro an für die SV-Rückerstattung berücksichtigungsfähigen Beiträgen geleistet.

Die grundsätzliche Berechnung lautet:

  • Begünstigte Sozialversicherungsbeiträge: 600 Euro
  • 55 Prozent davon: 330 Euro
  • Allgemeiner Höchstbetrag 2026: 496 Euro

Unter der Annahme, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können 330 Euro SV-Rückerstattung berücksichtigt werden. Ein möglicher zusätzlicher SV-Bonus ist in dieser vereinfachten Berechnung nicht enthalten.

Hat die Person dagegen ausschließlich einen geringfügigen Job und überhaupt keine für die Rückerstattung berücksichtigungsfähigen Beiträge geleistet, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch auf 496 oder 1.300 Euro.

Studiengebühren und Ausbildungskosten: Was ist absetzbar?

Ob Studierende Studienkosten steuerlich absetzen können, richtet sich insbesondere nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG. Die zentrale Voraussetzung ist ein ausreichender beruflicher Zusammenhang oder eine anerkannte umfassende Umschulung.

Eine Ausbildung kann steuerlich relevant sein, wenn sie:

  • die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit verbessert,
  • mit einer bereits ausgeübten oder verwandten Tätigkeit in Zusammenhang steht, oder
  • eine umfassende Umschulung darstellt, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.

Ein Studium ist nicht automatisch steuerlich absetzbar, nur weil es später zu besseren Einkommenschancen führen könnte. Ebenso wenig besteht eine generelle Absetzbarkeit aller Studienkosten als außergewöhnliche Belastung.

Beispiel: Berufsbegleitendes FH-Studium

Eine Person arbeitet im Marketing und absolviert berufsbegleitend ein einschlägiges Fachhochschulstudium im Bereich Marketing und Sales.

Wenn das Studium dazu dient, die Kenntnisse für die bereits ausgeübte oder eine verwandte berufliche Tätigkeit zu erweitern, können die selbst getragenen Studienkosten grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden.

Zu den möglichen Aufwendungen gehören insbesondere:

  • Studienbeiträge und verpflichtende studienbezogene Gebühren
  • Beruflich relevante Lehrbücher, Skripten und Fachliteratur
  • Notwendige beruflich veranlasste Fahrtkosten
  • Anteilig beruflich verwendete Computer und Software
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Nächtigungs- und Reisekosten

Praxisbeispiel: Für ein steuerlich anerkanntes berufsbegleitendes Studium werden 900 Euro selbst bezahlt. Davon werden 200 Euro durch eine steuerfreie Bildungsförderung ersetzt. Grundsätzlich verbleiben 700 Euro an selbst getragenen und bei erfüllten Voraussetzungen abzugsfähigen Kosten. Diese 700 Euro sind ein steuerlicher Abzug und keine garantierte Rückzahlung von 700 Euro.

Erststudium und Studentenjob: Nicht automatisch privat

Auch bei Studierenden, die mit fallweisen Beschäftigungen oder einfachen Hilfstätigkeiten ihren Lebensunterhalt finanzieren, können Studienkosten unter den Voraussetzungen einer umfassenden Umschulung steuerlich relevant sein.

Das Bundesministerium für Finanzen nennt solche Studierenden ausdrücklich in seinen Erläuterungen zu Umschulungskosten.

Entscheidend ist dabei die tatsächliche Zielsetzung der Bildungsmaßnahme, eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sowie die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Es genügt nicht, sämtliche Kosten eines beliebigen Studiums allein aufgrund eines geringfügigen Nebenjobs als Werbungskosten einzutragen.

Was gilt bei einem rein privaten Studium?

Fehlt ein steuerlich ausreichender beruflicher Zusammenhang und liegen keine anerkannten umfassenden Umschulungsmaßnahmen vor, können Studienkosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Auch ein Freizeitstudium, ein privater Interessenskurs oder gewöhnliche Lebenshaltungskosten werden nicht allein durch die Immatrikulation steuerlich abzugsfähig.

Laptop, Fachliteratur und Fahrten zur Hochschule absetzen

Neben Studienbeiträgen können bei einer steuerlich anerkannten Bildungsmaßnahme weitere selbst getragene Kosten berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere Privatanteile und steuerfreie Kostenersätze zu beachten.

Computer und Laptop

Wird ein Laptop beruflich beziehungsweise für eine steuerlich anerkannte Bildungsmaßnahme verwendet, ist der entsprechend zuzurechnende Anteil grundsätzlich abzugsfähig.

Für Computer, die zu Hause auch privat verwendet werden, geht die Finanzverwaltung ohne besonderen Nutzungsnachweis bei glaubhaft gemachter wesentlicher beruflicher Verwendung grundsätzlich von einem Privatanteil von 40 Prozent aus.

Wird ein Computer nicht ausschließlich beruflich verwendet, darf daher nicht ohne Weiteres der gesamte Kaufpreis angesetzt werden.

Bei länger nutzbaren Arbeitsmitteln mit Anschaffungskosten über 1.000 Euro ist grundsätzlich eine Verteilung auf die Nutzungsdauer erforderlich. Für Computer wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von zumindest drei Jahren angesetzt. Anschaffungen in der zweiten Jahreshälfte können die Halbjahresabschreibung auslösen.

Auch beim Laptop muss zunächst die steuerliche Anerkennung der Bildungsmaßnahme beziehungsweise die berufliche Nutzung selbst geprüft werden.

Fachbücher, Skripten und ÖH-Beitrag

Studienbezogene Fachliteratur, notwendige Skripten und verpflichtende Beiträge können im Zusammenhang mit einer steuerlich anerkannten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung berücksichtigt werden, soweit sie tatsächlich selbst getragen und der Bildungsmaßnahme zuzurechnen sind.

Allgemeine Literatur, Zeitungen, private Lernmaterialien oder gewöhnliche Lebenshaltungskosten sind dagegen nicht automatisch abzugsfähig.

Fahrten zur Universität oder Fachhochschule

Fahrtkosten zu einer steuerlich anerkannten Bildungsmaßnahme können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein. Entscheidend sind der berufliche Zusammenhang, die tatsächliche Kostentragung und die rechtliche Einordnung der Strecke.

Fahrten zwischen Wohnung und regulärer Arbeitsstätte unterliegen den Regeln des Verkehrsabsetzbetrags und gegebenenfalls des Pendlerpauschales. Diese sind von beruflich veranlassten Fahrten zu einer zusätzlichen Bildungsstätte abzugrenzen.

Ein pauschaler Abzug jeder privaten Fahrt zur Universität ist deshalb nicht vorgesehen.

Familienbeihilfe und Studienbeihilfe: Andere Zuverdienstgrenzen beachten

Ein steuerlich besonders wichtiger Unterschied: Die Regeln für die Einkommensteuer sind nicht mit den Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gleichzusetzen.

Für das Jahr 2026 beträgt die allgemeine Zuverdienstgrenze bei beiden Leistungen grundsätzlich 17.212 Euro jährlich. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Folgen einer Überschreitung unterscheiden sich aber.

Regelung Worauf kommt es an?
Einkommensteuer Steuerliche Einkünfte, Tarif, Absetzbeträge und gegebenenfalls Erklärungspflichten
Familienbeihilfe Ab dem maßgeblichen Alter jährliche Zuverdienstgrenze von 17.212 € im Jahr 2026
Studienbeihilfe Grundsätzlich 17.212 € im Jahr 2026, bei unterjährigem Bezug anteilige Grenze und besondere Einkommensberechnung

Familienbeihilfe bei arbeitenden Studierenden

Bei der Familienbeihilfe bleibt das Einkommen bis zu dem Kalenderjahr außer Betracht, in dem Studierende 19 Jahre alt werden. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, ist die Zuverdienstgrenze relevant.

Für die Berechnung ist nicht einfach das ausbezahlte Netto- oder das vollständige Jahresbruttogehalt maßgeblich. Bestimmte Bezüge und Abzüge werden nach den gesetzlichen Regeln anders behandelt.

Bei einer Überschreitung kann es zu einer Rückzahlung in Höhe des übersteigenden Betrags kommen. Auch der an die Familienbeihilfe gekoppelte Kinderabsetzbetrag kann betroffen sein.

Studienbeihilfe: Einkommen wird anders berechnet

Auch bei der Studienbeihilfe gilt für 2026 grundsätzlich eine allgemeine Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro. Der Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz umfasst jedoch auch bestimmte Einkünfte und steuerfreie Bezüge, die bei der Familienbeihilfe anders behandelt werden.

Wird Studienbeihilfe nicht während des gesamten Kalenderjahres bezogen, verringert sich die allgemeine Jahresgrenze entsprechend. Bei eigenen unterhaltsberechtigten Kindern kann sie sich dagegen erhöhen.

Wichtige Entscheidungshilfe: Eine Steuerrückzahlung aus der Arbeitnehmerveranlagung bedeutet nicht automatisch, dass die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe eingehalten wurde. Diese Ansprüche müssen eigenständig geprüft werden.

Wann muss ein Student eine Steuererklärung abgeben?

Allein der Umstand, dass jemand studiert, begründet keine Steuererklärungspflicht. Umgekehrt führt ein Dienstverhältnis mit laufender Lohnverrechnung nicht dazu, dass eine Pflichtveranlagung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

Für Arbeitnehmer gilt 2026 bei bestimmten Pflichtveranlagungstatbeständen eine gesetzliche Jahreseinkommensgrenze von 14.769 Euro. Eine Abgabepflicht entsteht aber nicht automatisch allein durch das Erreichen dieser Zahl: Es muss auch der jeweils einschlägige gesetzliche Tatbestand vorliegen.

Typische Pflichtveranlagungsfälle sind unter anderem:

  • Zumindest zeitweise zwei oder mehr gleichzeitig bezogene, getrennt lohnversteuerte Einkünfte
  • Weitere Einkünfte über der maßgeblichen Grenze, etwa aus selbstständiger Tätigkeit
  • Zu Unrecht berücksichtigte bestimmte Steuerabsetzbeträge
  • Weitere besondere Tatbestände gemäß § 41 EStG

Bei ausschließlich selbstständigen Einkünften gelten wiederum andere Vorschriften zur Einkommensteuererklärungspflicht. Der gesamte Umsatz eines Werkvertrags ist zudem nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen.

Freiwilliger Lohnsteuerausgleich: Bis wann?

Liegt keine Pflichtveranlagung vor, können Studierende grundsätzlich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Steuerjahres durchführen.

Steuerjahr Reguläres Fristende für freiwilligen Antrag
2021 31.12.2026
2022 31.12.2027
2023 31.12.2028
2024 31.12.2029
2025 31.12.2030
2026 31.12.2031

Für das im Oktober 2026 noch laufende Steuerjahr 2026 erfolgt die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich erst nach Jahresende. Die Fünfjahresfrist gilt nicht für verpflichtende Erklärungen oder für beliebige Korrekturen bereits erlassener Steuerbescheide.

FinanzOnline: Lohnsteuerausgleich für Studierende durchführen

Der elektronische Lohnsteuerausgleich wird über das offizielle Portal FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt. Es gibt kein eigenes Arbeitnehmerveranlagungsformular ausschließlich für Studierende.

  1. Beschäftigung einordnen: Prüfen, ob die Einkünfte aus einem gewöhnlichen Dienstverhältnis, einem freien Dienstvertrag oder einer selbstständigen Tätigkeit stammen.
  2. Steuerjahr auswählen: Für Einkünfte aus 2025 die Veranlagung 2025 wählen; für 2026 grundsätzlich erst nach Ablauf des Jahres die Veranlagung 2026.
  3. Lohnzettel überprüfen: Die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Angaben zu Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen kontrollieren.
  4. Werbungskosten prüfen: Beruflich veranlasste Studien- und Ausbildungskosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel oder andere berechtigte Ausgaben zusammenstellen.
  5. Weitere Einkünfte erfassen: Insbesondere selbstständige Nebentätigkeiten und gleichzeitig ausgeübte Jobs richtig berücksichtigen.
  6. Steuerberechnung kontrollieren: Eine mögliche Rückerstattung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen sowie etwaige Nachforderungen prüfen.
  7. Einreichen und Nachweise aufbewahren: Die Erklärung elektronisch übermitteln und die Bestätigung sichern.

Die elektronische Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Eine zusätzliche Orientierung bietet unser bestehender Beitrag Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline durchführen.

Welche Unterlagen sollte man vorbereiten?

  • Lohnzettel und Gehaltsabrechnungen der relevanten Beschäftigungen
  • Bescheide und Rechnungen über selbst getragene Studiengebühren
  • Rechnungen für Fachliteratur, Laptop und notwendige Software
  • Nachweise über die berufliche Veranlassung des Studiums
  • Unterlagen zu Fahrtkosten und notwendigen beruflichen Reisen
  • Bestätigungen über Bildungsförderungen und Arbeitgeberersätze
  • Gegebenenfalls Unterlagen zu zusätzlichen selbstständigen Einkünften

Belege müssen grundsätzlich nicht gleichzeitig mit jeder Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden. Die Finanzverwaltung kann jedoch Nachweise verlangen. Das Bundesministerium für Finanzen empfiehlt, die relevanten Belege sieben Jahre aufzubewahren.

Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich für Studierende

Kann ich als Student ohne Job einen Lohnsteuerausgleich machen?

Ohne entsprechende steuerpflichtige Arbeitseinkünfte oder sonstige relevante Veranlagungstatbestände gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuer, die im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden könnte. Der Studierendenstatus allein begründet keinen Erstattungsanspruch.

Bekomme ich bei einem Ferialjob automatisch die gesamte Lohnsteuer zurück?

Nein. Bei einem kurzen Dienstverhältnis kann es wegen des niedrigen Jahreseinkommens zu einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer kommen. Das Ergebnis hängt von allen steuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr und den gesetzlichen Absetzbeträgen ab.

Kann ich meine Studiengebühren absetzen, wenn ich nebenbei arbeite?

Das ist möglich, wenn das Studium eine steuerlich anerkannte Aus- oder Fortbildung oder umfassende Umschulung darstellt. Ein beliebiger Nebenjob allein macht nicht automatisch sämtliche Kosten des Studiums abzugsfähig. Die persönliche berufliche Situation und die Zielsetzung des Studiums sind entscheidend.

Kann ich den ÖH-Beitrag steuerlich absetzen?

Ein verpflichtender ÖH-Beitrag kann im Zusammenhang mit einer steuerlich anerkannten Bildungsmaßnahme zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören. Fehlt die erforderliche steuerliche Anerkennung des Studiums, besteht dagegen kein automatischer Abzug allein aufgrund der Zahlung des Beitrags.

Gibt es 2026 eine Negativsteuer bei einem geringfügigen Studentenjob?

Bei einem einzelnen geringfügigen Dienstverhältnis ohne einbehaltene Lohnsteuer und ohne erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge entsteht aus diesem Job allein normalerweise keine Negativsteuer. Bei mehreren Beschäftigungen und tatsächlicher Beitragspflicht kann eine andere Beurteilung erforderlich sein.

Kann ich neben dem Studium selbstständig arbeiten und einen Lohnsteuerausgleich machen?

Ja, es können im selben Jahr unselbstständige und selbstständige Einkünfte vorliegen. Bei zusätzlichen betrieblichen Einkünften kann aber eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein. Eine einfache Arbeitnehmerveranlagung allein ist dann nicht immer ausreichend.

Verliere ich die Familienbeihilfe, wenn ich einen Lohnsteuerausgleich mache?

Nein, die Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung führt nicht automatisch zum Verlust der Familienbeihilfe. Entscheidend sind die eigenständigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die maßgebliche Zuverdienstgrenze und das Alter. Das Einkommen kann bei einer nachträglichen Prüfung relevant werden.

Kann ich Studienkosten von 2026 erst im Jahr 2027 absetzen?

Ja. Steuerlich anzuerkennende Studienkosten, die im Jahr 2026 bezahlt wurden, werden grundsätzlich der Veranlagung 2026 zugeordnet, die üblicherweise ab 2027 erfolgt. Sie dürfen nicht allein wegen des späteren Einreichungszeitpunkts als Ausgaben des Jahres 2027 behandelt werden.

Wie lange kann ich den Lohnsteuerausgleich als Student rückwirkend machen?

Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren nach Ende des Steuerjahres. So kann die freiwillige Veranlagung für 2026 grundsätzlich bis 31. Dezember 2031 beantragt werden. Für verpflichtende Erklärungen und bereits erlassene Bescheide gelten andere Regeln.

Fazit: Zuerst den Job, danach die Studienkosten prüfen

Studierende können 2026 dieselben grundlegenden Möglichkeiten der Arbeitnehmerveranlagung nutzen wie andere Arbeitnehmer. Besonders bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen lohnt sich die Prüfung einer Lohnsteuerrückerstattung. Bei geringem Einkommen und tatsächlich geleisteten begünstigten Sozialversicherungsbeiträgen kann auch die SV-Rückerstattung relevant sein.

Bei Studienkosten kommt es auf die steuerliche Anerkennung der Bildungsmaßnahme an. Das gilt insbesondere für Studiengebühren, Fachliteratur und Computer.

Wer zusätzlich Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe bezieht, sollte die jeweiligen Zuverdienstgrenzen unabhängig von der Arbeitnehmerveranlagung überprüfen. So lassen sich mögliche Steuervorteile nutzen, ohne unterschiedliche gesetzliche Einkommensbegriffe miteinander zu verwechseln.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Fachlicher Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Die angegebenen Grenzbeträge beziehen sich auf das Steuerjahr 2026. Maßgeblich sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und die amtlichen Informationen der zuständigen österreichischen Behörden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über das österreichische Steuerrecht und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei mehreren Beschäftigungen, selbstständigen Einkünften, Studienförderungen oder besonderen Ausbildungssituationen sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Artikel teilen