Wo bekomme ich das Formular für den Lohnsteuerausgleich in Österreich? Für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung benötigen Sie das Formular L1. Am einfachsten erledigen Sie Ihren Antrag direkt über FinanzOnline. Wenn Sie eine Papiererklärung bevorzugen, können Sie das amtliche L1-Formular kostenlos beim Finanzministerium bestellen oder bei einem Finanzamt abholen.
Ein wichtiger Unterschied zu älteren Anleitungen: Das reguläre, maschinenlesbare L1-Formular steht nicht mehr als gewöhnliches PDF zum Herunterladen und selbstständigen Ausdrucken zur Verfügung. Das gilt auch für die häufig benötigten Beilagen L1k, L1ab und L1i. Barrierefreie Formularversionen für blinde und sehbehinderte Personen sind weiterhin online erhältlich.
Direkt zum richtigen Formular: Öffnen Sie die offizielle Formularsuche des Bundesministeriums für Finanzen oder erledigen Sie die Arbeitnehmerveranlagung unmittelbar über FinanzOnline. Im Oktober 2026 ist für den gewöhnlichen Lohnsteuerausgleich des abgeschlossenen Kalenderjahres 2025 das Formular L1 für 2025 relevant. Für jedes ältere Steuerjahr müssen die dazugehörigen Formulare verwendet werden.
Formular L1: Wo kann ich den Lohnsteuerausgleich beantragen?
In Österreich stehen drei reguläre Wege zur Verfügung: die elektronische Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline, die Bestellung eines amtlichen Papierformulars und die Abholung beim Finanzamt.
| Möglichkeit | So funktioniert es |
|---|---|
| FinanzOnline | L1 elektronisch ausfüllen und direkt einreichen |
| Online-Formularbestellung | Amtliches Papierformular kostenlos zusenden lassen |
| Telefonische Bestellung | Formular unter 050 233 710 bestellen |
| Finanzamt | Papierformular im Selbstbedienungsbereich abholen |
Die elektronische Variante ist für viele Arbeitnehmer besonders praktisch, weil vorhandene steuerliche Daten bereits im FinanzOnline-Konto eingesehen werden können. Außerdem entfallen das Ausfüllen maschinenlesbarer Papierformulare und der postalische Versand.
1. Formular L1 über FinanzOnline öffnen
Für den elektronischen Lohnsteuerausgleich benötigen Sie einen Zugang zu FinanzOnline. Die Anmeldung ist insbesondere mit ID Austria oder mit den jeweils unterstützten persönlichen Zugangsdaten möglich.
- Öffnen Sie finanzonline.bmf.gv.at.
- Melden Sie sich mit Ihrer ID Austria oder einer anderen unterstützten Anmeldemethode an.
- Wählen Sie den Bereich für die Arbeitnehmerveranlagung.
- Wählen Sie das gewünschte Veranlagungsjahr, beispielsweise 2025.
- Prüfen Sie die vorhandenen persönlichen Angaben und die bereits übermittelten Lohnzettel.
- Ergänzen Sie die für Ihren Fall relevanten Angaben, beispielsweise Werbungskosten, Pendlerpauschale oder kindbezogene Absetzbeträge.
- Kontrollieren Sie die Angaben und übermitteln Sie die Erklärung elektronisch.
Die Benutzeroberfläche und einzelne Menübezeichnungen können sich ändern. Maßgeblich ist die Arbeitnehmerveranlagung für das tatsächlich betroffene Kalenderjahr.
Sie müssen das Papierformular L1 nicht zusätzlich einreichen, wenn Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung vollständig elektronisch über FinanzOnline erledigen.
2. Papierformular kostenlos bestellen
Wer FinanzOnline nicht verwenden möchte oder kann, darf die Arbeitnehmerveranlagung weiterhin mit den amtlichen Papierformularen einreichen.
Die kostenlose Online-Bestellung erfolgt über die offizielle Formularbestellung des Bundesministeriums für Finanzen.
Alternativ können Formulare telefonisch unter 050 233 710 angefordert werden.
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Druck, Versand und Zustellung der bestellten Formulare bis zu drei Wochen dauern können. Besonders kurz vor Ablauf einer Einreichungsfrist sollte dies eingeplant werden.
Bestellen Sie immer das L1-Formular für das gewünschte Steuerjahr sowie gegebenenfalls die dazugehörigen Beilagen. Ein Formular für 2024 ist nicht automatisch die richtige Vorlage für die Veranlagung 2025.
3. Formular direkt beim Finanzamt abholen
Amtliche Papierformulare können auch im Selbstbedienungsbereich einer Dienststelle des Finanzamts Österreich abgeholt werden.
Für die reine Abholung im zugänglichen Selbstbedienungsbereich ist nach den amtlichen Informationen keine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Wenn Sie dagegen ein persönliches Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Finanzamts benötigen, ist grundsätzlich eine Terminvereinbarung notwendig.
Die Standorte und ihre aktuellen Öffnungszeiten finden Sie über die offizielle BMF-Standortsuche. Termine lassen sich über die Terminvereinbarung des Finanzministeriums buchen.
Kann ich das L1-Formular als PDF herunterladen und ausdrucken?
Für die reguläre Arbeitnehmerveranlagung ist die Antwort grundsätzlich nein.
Die österreichische Finanzverwaltung verwendet für die papiergebundene Arbeitnehmerveranlagung maschinenlesbare Originalformulare. Dadurch können die darauf eingetragenen Daten automatisch eingelesen werden.
Deshalb werden die gewöhnlichen Formulare L1, L1k, L1ab, L1i sowie weitere maschinenlesbare Beilagen nicht als reguläre PDF-Druckvorlagen angeboten.
Die offizielle Formularsuche zeigt stattdessen die Möglichkeiten zur elektronischen Bearbeitung, zur Bestellung des amtlichen Papierformulars und gegebenenfalls zum Abruf einer barrierefreien Version.
Wichtiger Hinweis: Ein selbst ausgedrucktes Muster, ein Screenshot des Formulars oder eine kopierte Papiererklärung ersetzt nicht ohne Weiteres das amtliche maschinenlesbare Originalformular. Verwenden Sie für die papiergebundene Einreichung die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Originalformulare.
Die weiterhin angebotenen barrierefreien Versionen sind insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen bestimmt.
Andere Steuerformulare und Ausfüllhilfen können durchaus als PDF verfügbar sein. Die Einschränkung betrifft die genannten regulären maschinenlesbaren Arbeitnehmerveranlagungsformulare. Ein Programm wie Adobe Acrobat Reader ist für die elektronische Erklärung über FinanzOnline nicht erforderlich.
Welches Formular brauche ich? L1, L1k, L1ab, L1i und L1d
Das Formular L1 ist das Grundformular für die Arbeitnehmerveranlagung. Abhängig von der persönlichen Situation werden zusätzliche Beilagen benötigt.
| Formular | Wofür wird es verwendet? |
|---|---|
| L1 | Gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung |
| L1k | Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag und bestimmte außergewöhnliche Belastungen für Kinder |
| L1k-bF | Familienbonus Plus in besonderen Fällen |
| L1ab | Außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise Krankheitskosten oder bestimmte Aufwendungen bei Behinderung |
| L1i | Bestimmte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne österreichischen Lohnsteuerabzug sowie internationale Sachverhalte |
| L1d | Bestimmte zusätzliche Angaben zu Sonderausgaben |
Die Beilagen sind keine eigenständigen Ersatzformulare für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung. Sie ergänzen je nach Sachverhalt das Formular L1 beziehungsweise die jeweils gesetzlich vorgesehene Steuererklärung.
L1k: Kinder und Familienbonus Plus
Die Beilage L1k wird insbesondere benötigt, wenn im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kindbezogene steuerliche Vorteile geltend gemacht werden, für die diese Beilage vorgesehen ist.
Dazu gehören beispielsweise der Familienbonus Plus, der Unterhaltsabsetzbetrag und bestimmte außergewöhnliche Belastungen für Kinder.
Für jedes betreffende Kind ist bei der papiergebundenen Erklärung grundsätzlich eine eigene Beilage L1k erforderlich.
Besonders wichtig: Der Familienbonus Plus muss bei einer Arbeitnehmerveranlagung gegebenenfalls erneut beantragt werden, auch wenn er bereits in der laufenden Lohnverrechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Andernfalls kann es zu einer unerwarteten Nachzahlung kommen.
Für besondere Fallkonstellationen beim Familienbonus Plus gibt es die ergänzende Beilage L1k-bF.
L1ab: Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastungen
Mit der Beilage L1ab können bestimmte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Typische Sachverhalte sind beispielsweise:
- Steuerlich anzuerkennende Krankheitskosten
- Bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung
- Bestimmte Kur- und Pflegekosten
- Katastrophenschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen
Nicht jede private Ausgabe oder medizinische Rechnung führt automatisch zu einer Steuerermäßigung. Je nach Sachverhalt können ein Selbstbehalt, Ersatzleistungen und weitere Voraussetzungen relevant sein.
L1i: Ausländische Arbeitseinkünfte und Pensionen
Die Beilage L1i dient insbesondere zur Erfassung bestimmter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Auslandsbezug oder ohne österreichischen Lohnsteuerabzug.
Sie kann beispielsweise bei Grenzgängern, bestimmten ausländischen Pensionsbezügen und weiteren grenzüberschreitenden Beschäftigungssachverhalten erforderlich sein.
Ob eine ausländische Zahlung tatsächlich in Österreich zu versteuern ist, hängt auch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der konkreten Einkunftsart ab.
In bestimmten Fällen sind zusätzlich weitere Formulare erforderlich. Die Beilage L1i ersetzt deshalb keine individuelle Prüfung komplexer internationaler Sachverhalte.
L1d: Sonderausgaben ergänzen
Viele Sonderausgaben, darunter bestimmte Spenden oder Kirchenbeiträge, werden von den betreffenden Einrichtungen bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Für bestimmte Sonderfälle und zusätzliche Angaben kann dennoch die Beilage L1d notwendig sein, beispielsweise bei gesetzlich vorgesehenen Aufteilungen oder abweichenden Zuordnungen.
Kontrollieren Sie vor dem Ausfüllen, welche Sonderausgaben bereits elektronisch gemeldet wurden und ob tatsächlich zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Wann brauche ich statt L1 die Einkommensteuererklärung E1?
Das Formular L1 ist nicht für jede Form von Einkommen die richtige Steuererklärung.
Wer neben seinem Arbeitslohn beispielsweise selbstständige Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung E1 samt entsprechenden Beilagen erforderlich ist.
Auch bestimmte nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte können eine Einkommensteuererklärung notwendig machen.
Ein Beispiel ist eine angestellte Person, die zusätzlich ein Einzelunternehmen betreibt und aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.
Sie darf nicht allein deshalb ausschließlich L1 verwenden, weil daneben auch ein normales Dienstverhältnis besteht.
Umgekehrt ist bei einer Person, die ausschließlich gewöhnliche lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht und freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen möchte, grundsätzlich L1 das passende Formular.
Für die Frage, welcher Erklärungstyp in Ihrem Einzelfall erforderlich ist, sind insbesondere § 41 Einkommensteuergesetz und die amtlichen Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung maßgeblich.
Formular für 2025 oder 2026: Welches Steuerjahr auswählen?
Eine häufige Verwechslung entsteht zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, und dem Jahr, für das die Einkommensteuer berechnet wird.
Wer beispielsweise im Oktober 2026 seinen Lohnsteuerausgleich für das abgeschlossene Kalenderjahr 2025 erledigt, wählt das Formular beziehungsweise das Veranlagungsjahr 2025.
Die Arbeitnehmerveranlagung für das gesamte Kalenderjahr 2026 betrifft dagegen ein noch laufendes Steuerjahr. Sie wird regulär nach dessen Ablauf im Jahr 2027 vorgenommen.
Bis wann kann ich ältere L1-Formulare einreichen?
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt nach § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums.
| Steuerjahr | Frist für freiwillige Arbeitnehmerveranlagung |
|---|---|
| 2021 | 31.12.2026 |
| 2022 | 31.12.2027 |
| 2023 | 31.12.2028 |
| 2024 | 31.12.2029 |
| 2025 | 31.12.2030 |
| 2026 | 31.12.2031 |
Diese Fristen betreffen ausschließlich die freiwillige Antragsveranlagung und setzen voraus, dass kein besonderer Pflichtveranlagungstatbestand oder ein anderes maßgebliches Verfahren vorliegt.
Für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gelten grundsätzlich frühere Abgabefristen: 30. April des Folgejahres bei Papiererklärungen beziehungsweise 30. Juni bei elektronischer Abgabe. Im Einzelfall können gesetzliche Sonderregelungen, Erinnerungen oder wirksame Fristverlängerungen relevant sein.
Wer beispielsweise 2026 erstmals den freiwilligen Lohnsteuerausgleich für 2021 durchführen möchte, sollte den Antrag rechtzeitig bis spätestens 31. Dezember 2026 einbringen.
Papierformular richtig ausfüllen und einreichen
Die amtlichen Papierformulare für den Lohnsteuerausgleich sind maschinenlesbar gestaltet. Deshalb ist beim Ausfüllen besondere Sorgfalt sinnvoll.
Das Bundesministerium für Finanzen nennt insbesondere folgende Vorgaben:
- Amtliche Originalformulare verwenden, keine selbst erstellten Kopien.
- In Blockschrift beziehungsweise Großbuchstaben schreiben.
- Schwarzen oder blauen Stift verwenden.
- Die Angaben in die dafür vorgesehenen Felder eintragen.
- Die Betragsfelder entsprechend der Ausfüllhilfe ausfüllen.
- Das richtige Veranlagungsjahr verwenden.
- Nur tatsächlich erforderliche Beilagen hinzufügen.
Für die Einreichung können Sie das ausgefüllte Formular postalisch an das Finanzamt Österreich senden oder persönlich abgeben.
Die allgemeine Postanschrift lautet:
Finanzamt Österreich
Postfach 260
1000 Wien
Die aktuellen Möglichkeiten für die persönliche Abgabe erläutert das Finanzministerium auf seiner Seite zu den Erinnerungsschreiben und zur Pflichtveranlagung.
Muss ich Rechnungen und Lohnzettel mitschicken?
Grundsätzlich nein. Das Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitnehmerveranlagung normalerweise keine Jahreslohnzettel und keine Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beigelegt werden müssen.
Die erforderlichen Lohnzetteldaten werden von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt.
Rechnungen und andere Nachweise müssen jedoch grundsätzlich sieben Jahre aufbewahrt werden, da sie auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können. Für elektronisch gemeldete Sonderausgaben gibt es besondere Erleichterungen.
Unterscheiden Sie deshalb zwischen Formularbeilagen und Belegen: Eine notwendige Beilage wie L1k oder L1ab gehört zur Erklärung. Eine Rechnung über Fortbildungskosten muss dagegen normalerweise nicht vorsorglich mitgeschickt werden.
Was tun, wenn das Formular fehlt oder FinanzOnline nicht funktioniert?
Wenn Sie das gewünschte Formular nicht finden, prüfen Sie zunächst, ob Sie das richtige Steuerjahr ausgewählt haben. In der offiziellen Formularsuche werden verschiedene Jahresversionen angeboten.
Wenn eine Papierbestellung zu lange dauert, kann die Abholung eines amtlichen Formulars im Selbstbedienungsbereich einer Finanzamtsdienststelle eine Alternative sein.
Bei technischen Problemen mit FinanzOnline bietet das Finanzministerium eine eigene Hotline unter 050 233 790 an.
Für allgemeine Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung steht die Finanzamts-Hotline 050 233 233 zur Verfügung. Für eine persönliche Beratung im Finanzamt ist in der Regel vorab ein Termin notwendig.
Bei einer besonders knappen gesetzlichen Einreichungsfrist sollten Sie nicht davon ausgehen, dass eine laufende Formularbestellung die Frist automatisch verlängert.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich-Formular
Wo finde ich das Formular L1 für 2025?
Das Formular L1 für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 finden Sie in der offiziellen Formularsuche des Bundesministeriums für Finanzen. Sie können die Erklärung elektronisch über FinanzOnline erledigen oder das amtliche Papierformular bestellen beziehungsweise beim Finanzamt abholen.
Kann ich das L1-Formular kostenlos herunterladen?
Das gewöhnliche maschinenlesbare L1-Papierformular wird nicht mehr als reguläre PDF-Downloadversion angeboten. Stattdessen stehen FinanzOnline und die kostenlose Bestellung des amtlichen Papierformulars zur Verfügung. Barrierefreie Versionen für blinde und sehbehinderte Personen können weiterhin online verfügbar sein.
Brauche ich für den Lohnsteuerausgleich Adobe Acrobat Reader?
Nein. Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung direkt über FinanzOnline erledigen, benötigen Sie dafür keine PDF-Software. Die normalen amtlichen Papierformulare können bestellt oder beim Finanzamt abgeholt werden.
Kann ich das Formular L1 telefonisch bestellen?
Ja. Nach den offiziellen Angaben des Finanzministeriums können Papierformulare unter der Telefonnummer 050 233 710 bestellt werden. Druck und Versand können bis zu drei Wochen dauern.
Kann ich das L1-Formular ohne Termin beim Finanzamt abholen?
Ja. Die Abholung im Selbstbedienungsbereich ist während der jeweiligen Zugangszeiten grundsätzlich ohne Termin möglich. Für ein persönliches Beratungsgespräch muss dagegen normalerweise vorab ein Termin vereinbart werden.
Welches Formular brauche ich für den Familienbonus Plus?
Für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung benötigen Sie L1. Zur Geltendmachung des Familienbonus Plus wird zusätzlich die Beilage L1k verwendet. Bei besonderen Konstellationen kann L1k-bF relevant sein. Im Papierverfahren ist bei entsprechender Geltendmachung grundsätzlich für jedes Kind eine eigene Beilage L1k erforderlich.
Kann ich L1 und L1ab gleichzeitig einreichen?
Ja. Die Beilage L1ab ergänzt die Arbeitnehmerveranlagung, wenn entsprechende außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sie ersetzt das Grundformular L1 nicht.
Muss ich für jedes Steuerjahr ein eigenes Formular verwenden?
Ja. Jede Arbeitnehmerveranlagung bezieht sich auf ein bestimmtes Kalenderjahr. Möchten Sie beispielsweise 2023, 2024 und 2025 freiwillig veranlagen lassen, müssen die jeweiligen Jahre gesondert erklärt werden.
Kann ich mit dem Formular L1 auch selbstständige Einkünfte erklären?
Nicht in jedem Fall. Wenn aufgrund selbstständiger oder anderer zusätzlicher Einkünfte eine Einkommensteuererklärung erforderlich ist, ist grundsätzlich das Formular E1 mit den notwendigen Beilagen zu verwenden. Die konkrete Erklärungspflicht hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das ist der einfachste Weg zum richtigen Formular
Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist FinanzOnline der direkteste Weg zur Arbeitnehmerveranlagung. Dort können das passende Steuerjahr ausgewählt und die erforderlichen Angaben elektronisch erfasst werden.
Wer lieber Papier verwendet, bestellt die amtlichen Originalformulare oder holt sie beim Finanzamt ab. Die Formularsuche des Finanzministeriums hilft bei der Auswahl der richtigen L1-Jahresversion und der benötigten Beilagen.
Bevor Sie den Antrag einreichen, prüfen Sie drei Dinge: das richtige Steuerjahr, das passende Grundformular und die für Ihren Fall tatsächlich notwendigen Beilagen. Damit vermeiden Sie viele typische Fehler bereits vor der Übermittlung.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- RIS: § 41 Einkommensteuergesetz – Arbeitnehmerveranlagung und Antragsfrist
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung, Formulare und Fristen
- BMF: Offizielle Formularsuche für L1 und Beilagen
- BMF: Amtliche Formularbestellung
- BMF: Formulare bestellen, abholen und einreichen
- BMF: Das Verfahren beim Finanzamt und das Ausfüllen von Papierformularen
- BMF: Arbeitnehmerveranlagung – Antrags- und Pflichtfälle
Fachlicher Informationsstand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt die Formularbeschaffung und die allgemeinen Einreichungsmöglichkeiten für die österreichische Arbeitnehmerveranlagung. Die verwendeten Formulare und die gesetzlichen Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Steuerjahr und dem konkreten Einkommenssachverhalt.