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Steuern

Arbeiten in der Pension in Österreich: Zuverdienst, Steuern, Sozialversicherung & Aktivpension

David Reisner
aktualisiert: 25. September 2026 12:36
Arbeiten in der Pension
aktivpension Arbeiten in der Pension

Auch nach dem Pensionsantritt weiterzuarbeiten ist in Österreich grundsätzlich möglich. Entscheidend ist allerdings, welche Pension bezogen wird. Bei einer regulären Alterspension gelten wesentlich andere Regeln als bei einer vorzeitigen Pension. Zusätzlich können Einkommensteuer, Sozialversicherung und ab 2027 die neue Aktivpension eine Rolle spielen.

Wer neben der Pension arbeiten möchte, sollte deshalb nicht nur auf eine vermeintliche „Zuverdienstgrenze“ schauen. Wichtig sind Pensionsart, Alter, Höhe und Art des zusätzlichen Einkommens sowie die steuerliche Gesamtsituation.

Arbeiten in der Pension: Das Wichtigste auf einen Blick

Situation Zuverdienst Wichtig
Reguläre Alterspension Grundsätzlich unbegrenzt Steuern und Sozialversicherung beachten
Vorzeitige Alterspension Deutlich eingeschränkt Geringfügigkeitsgrenze kann entscheidend sein
Korridorpension Eingeschränkt Zuverdienst kann Pensionsbezug beeinflussen
Teilpension Erwerbstätigkeit vorgesehen Arbeitszeitreduktion und Sonderregeln beachten
Arbeiten nach Regelpensionsalter ab 2027 Zusätzliche Begünstigung vorgesehen Aktivitätsfreibetrag prüfen

Kurz gesagt: Wer bereits eine normale Alterspension bezieht, darf grundsätzlich auch Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig arbeiten. Bei einer vorzeitigen Pension gelten dagegen wesentlich strengere Regeln. Die Pensionsversicherung weist ausdrücklich auf diesen Unterschied hin. Die aktuellen Regeln zum Arbeiten in der Pension erklärt die Pensionsversicherung ausführlich. (Pensionsversicherung, 2026)

Darf man zur normalen Alterspension unbegrenzt dazuverdienen?

Ja. Nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und bei Bezug einer regulären Alterspension gibt es grundsätzlich keine allgemeine Zuverdienstgrenze. Pensionistinnen und Pensionisten können daher beispielsweise geringfügig, Teilzeit oder auch Vollzeit weiterarbeiten. (Pensionsversicherung, 2026)

Das bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zuverdienst automatisch steuer- oder abgabenfrei ist. Einkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit müssen steuerlich gemeinsam betrachtet werden.

Wer sich generell über Einkommensgrenzen informieren möchte, findet auf Steuermonitor auch einen ausführlichen Überblick zu den aktuellen Zuverdienstgrenzen in Österreich.

Warum kann beim Arbeiten in der Pension eine Steuernachzahlung entstehen?

Pension und Arbeitslohn werden zunächst von unterschiedlichen auszahlenden Stellen abgerechnet. Die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt die Steuer auf die Pension, der Arbeitgeber jene auf das Arbeitseinkommen.

Bei der späteren steuerlichen Betrachtung können die Einkünfte jedoch zusammengeführt werden. Dadurch kann eine Nachzahlung entstehen, obwohl sowohl von der Pension als auch vom Arbeitslohn bereits laufend Steuer einbehalten wurde. Die tatsächliche Belastung hängt vom gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen sowie von Absetz- und Freibeträgen ab. (Arbeiterkammer Tirol, 2025)

Für das Jahr 2026 gilt in Österreich ein progressiver Einkommensteuertarif. Einkommensteile bis 13.539 Euro liegen 2026 in der Null-Prozent-Tarifstufe; höhere Einkommensteile werden stufenweise besteuert. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Gerade bei mehreren Einkommensquellen lohnt es sich deshalb, eine mögliche Nachzahlung frühzeitig mitzudenken. Ergänzend erklärt Steuermonitor, was Pensionisten beim Lohnsteuerausgleich beachten sollten.

Was gilt bei einer vorzeitigen Pension?

Bei einer vorzeitigen Alterspension ist die Situation deutlich strenger. Dazu zählen beispielsweise Korridorpension, Langzeitversichertenpension und Schwerarbeitspension.

  • Hier kann eine Erwerbstätigkeit über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze Auswirkungen auf die Pension haben. Für 2026 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro. Zusätzlich bestehen besondere Regeln für kleinere Überschreitungen. (Pensionsversicherung, 2026)
  • Deshalb sollte vor Aufnahme einer Beschäftigung immer zuerst geklärt werden, welche konkrete Pensionsart bezogen wird. Die Regel „In der Pension darf man unbegrenzt dazuverdienen“ gilt nicht pauschal für jede Form der Pension.

Was ist die Aktivpension ab 2027?

Mit der sogenannten Aktivpension soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigt werden.

  • Der Nationalrat hat das entsprechende Gesetzespaket am 23. September 2026 beschlossen. Nach dem derzeit vorgesehenen Modell soll die Regelung für begünstigte Einkünfte ab 1. Jänner 2027 gelten. Zum Stand 25. September 2026 sind weitere parlamentarische Schritte beziehungsweise die endgültige Kundmachung noch zu berücksichtigen. (Parlament Österreich, 2026; Bundesministerium für Finanzen, 2026)
  • Einen kompakten Überblick über den politischen Beschluss, die Voraussetzungen und den weiteren Gesetzgebungsweg bietet auch der Beitrag zur Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027.

Wichtig: Die Aktivpension ist keine zusätzliche Pension und auch keine pauschale Auszahlung. Kern der steuerlichen Regelung ist der sogenannte Aktivitätsfreibetrag.

Wie hoch ist der Aktivitätsfreibetrag?

Nach dem vom Nationalrat beschlossenen Modell beträgt der Aktivitätsfreibetrag maximal 1.250 Euro pro begünstigtem Monat. Bei zwölf begünstigten Monaten können somit höchstens 15.000 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Der Freibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Er bedeutet daher nicht automatisch eine Steuerersparnis von 15.000 Euro.

Wie groß die tatsächliche Ersparnis ist, hängt insbesondere vom persönlichen Einkommen und damit vom jeweiligen Grenzsteuersatz ab.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt zur Aktivpension aktuelle Informationen und Berechnungsbeispiele bereit. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Der Freibetrag gilt monatlich – nicht einfach pauschal für das ganze Jahr

Ein wichtiger Punkt wird leicht übersehen: Die 15.000 Euro sind lediglich das rechnerische Jahresmaximum bei zwölf begünstigten Monaten.

Wer beispielsweise nur neun Monate eine begünstigte Tätigkeit ausübt, kann nach derzeitiger Regelung höchstens neun Monatsfreibeträge beziehungsweise 11.250 Euro geltend machen. Mehrere Jobs erhöhen den Freibetrag ebenfalls nicht: Die Grenze von 1.250 Euro gilt pro Person und Monat und nicht je Arbeitgeber oder Tätigkeit. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Welche Einkünfte können durch die Aktivpension begünstigt werden?

Der Aktivitätsfreibetrag ist nach der vorgesehenen Regelung für Einkünfte aus einer tatsächlichen aktiven Erwerbstätigkeit gedacht. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • selbstständiger Arbeit,
  • Gewerbebetrieb sowie
  • Land- und Forstwirtschaft.

Die Pension selbst wird dadurch nicht steuerfrei. Auch reine Kapitalerträge oder bestimmte bereits anderweitig steuerlich begünstigte Einkünfte zählen nicht automatisch zum begünstigten Erwerbseinkommen. Insbesondere für bereits begünstigt besteuerte Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt gelten eigene Regeln. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Wer kann den Aktivitätsfreibetrag nutzen?

Grundsätzlich müssen nach dem derzeit vorgesehenen Modell drei Kernvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Das gesetzliche Regelpensionsalter wurde erreicht.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine Alterspension.
  • Es wird weiterhin eine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Begünstigt werden sollen sowohl Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, als auch Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Welche Versicherungszeiten braucht man?

Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben arbeiten, sind zusätzliche Voraussetzungen vorgesehen.

  • Bei Männern sind grundsätzlich mindestens 480 Versicherungsmonate beziehungsweise 40 Jahre erforderlich. Für Frauen gilt wegen der schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Regelpensionsalters eine Übergangsregelung. Im Jahr 2027 sind zunächst 408 Versicherungsmonate beziehungsweise 34 Jahre vorgesehen. Diese Grenze steigt schrittweise an und erreicht ab 2033 ebenfalls 480 Monate. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)
  • Zu den relevanten Versicherungszeiten können nicht ausschließlich klassische Beschäftigungszeiten zählen. Nach den veröffentlichten Informationen können beispielsweise auch bestimmte Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten oder andere anrechenbare Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Muss man den Aktivitätsfreibetrag beantragen?

Ja. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen wird der Freibetrag nicht in jedem Fall automatisch berücksichtigt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ihn bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen können. Dafür ist laut BMF eine entsprechende Erklärung beziehungsweise das Formular E35 vorgesehen. Bei selbstständiger oder betrieblicher Tätigkeit muss der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. (Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Auch deshalb sollten Pension, Erwerbseinkommen und bereits berücksichtigte Freibeträge bei der späteren Veranlagung nochmals kontrolliert werden.

Was ändert sich bei der Sozialversicherung?

Neben der steuerlichen Entlastung sieht das beschlossene Paket Änderungen bei der Pensionsversicherung vor. Nach den parlamentarischen Informationen sollen Erwerbstätige nach Erreichen des Regelpensionsalters von eigenen Pensionsversicherungsbeiträgen entlastet werden; im Bereich der Pensionsversicherung sollen weiterhin entsprechende Dienstgeberbeiträge anfallen. (Parlament Österreich, 2026)

Welche Beiträge konkret anfallen, hängt jedoch von der Art der Tätigkeit und dem Versicherungsverhältnis ab. Angestellte, Gewerbetreibende und andere Selbstständige sollten deshalb ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Situation getrennt von der Einkommensteuer prüfen.

Alterspension beziehen oder Pensionsantritt aufschieben?

Weiterarbeiten bedeutet nicht zwingend, dass die Alterspension sofort bezogen werden muss. Wer das Regelpensionsalter erreicht hat, kann den Pensionsantritt unter bestimmten Voraussetzungen auch aufschieben.

Die Pensionsversicherung weist darauf hin, dass sich die Alterspension beim freiwilligen späteren Pensionsantritt erhöhen kann. Die Aktivpension soll ab 2027 grundsätzlich sowohl Personen erfassen, die bereits Pension beziehen, als auch jene, die ihren Pensionsantritt aufschieben. (Pensionsversicherung, 2026; Bundesministerium für Finanzen, 2026)

Welche Variante finanziell sinnvoller ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Pension, Gehalt, gewünschte Arbeitszeit, Versicherungszeiten und Steuerbelastung sollten gemeinsam betrachtet werden.

Checkliste: Vor dem Weiterarbeiten in der Pension prüfen

  • Pensionsart: Reguläre Alterspension oder vorzeitige Pension?
  • Regelpensionsalter: Bereits erreicht oder noch nicht?
  • Zuverdienst: Gibt es für die konkrete Pension eine Grenze?
  • Steuer: Welche Auswirkungen haben Pension und Erwerbseinkommen gemeinsam?
  • Sozialversicherung: Welche Beiträge fallen für die konkrete Tätigkeit an?
  • Ab 2027: Sind die Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag erfüllt?
  • Versicherungsmonate: Reichen die erforderlichen Versicherungszeiten aus?
  • Veranlagung: Ist mit einer Pflichtveranlagung oder Steuernachzahlung zu rechnen?

Fazit: Weiterarbeiten in der Pension kann sich lohnen – aber die Pensionsart entscheidet

Bei einer regulären Alterspension ist ein Zuverdienst in Österreich grundsätzlich ohne allgemeine Einkommensobergrenze möglich. Steuer und Sozialversicherung bleiben dennoch relevant. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu vorzeitigen Pensionsformen, bei denen ein zu hoher Zuverdienst den Pensionsanspruch beeinflussen kann.

Ab 2027 soll die Aktivpension das Arbeiten nach dem Regelpensionsalter zusätzlich begünstigen. Der vorgesehene Aktivitätsfreibetrag von maximal 1.250 Euro pro Monat kann die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. Ob und in welchem Umfang davon profitiert wird, hängt jedoch von den persönlichen Voraussetzungen und dem tatsächlichen Einkommen ab.

Hinweis zum Rechtsstand: Der Nationalrat hat das Paket am 23. September 2026 beschlossen. Zum Stand 25. September 2026 ist das weitere Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise die endgültige Kundmachung noch abzuwarten. Dieser Abschnitt sollte nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nochmals überprüft werden.

Häufige Fragen zum Arbeiten in der Pension

Darf ich in der normalen Alterspension unbegrenzt dazuverdienen?

Grundsätzlich ja. Bei einer regulären Alterspension besteht keine allgemeine Zuverdienstgrenze. Das zusätzliche Einkommen kann jedoch Steuer- und Sozialversicherungsfolgen haben.

Gilt das auch bei einer Korridorpension?

Nein. Bei vorzeitigen Pensionsformen gelten strengere Zuverdienstregeln. Eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzen kann Auswirkungen auf die Pension haben.

Ist die Aktivpension eine zusätzliche Pension?

Nein. Der Begriff bezeichnet ein Maßnahmenpaket für Menschen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten. Ein wesentlicher Bestandteil ist der steuerliche Aktivitätsfreibetrag.

Sind ab 2027 automatisch 15.000 Euro steuerfrei?

Nein. Vorgesehen sind maximal 1.250 Euro pro begünstigtem Monat. 15.000 Euro sind lediglich das Maximum bei zwölf begünstigten Monaten. Außerdem hängt die tatsächliche Steuerersparnis vom individuellen Einkommen ab.

Gilt die Aktivpension auch für Selbstständige?

Der steuerliche Aktivitätsfreibetrag soll grundsätzlich auch aktive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erfassen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung sollte jedoch separat geprüft werden.

Muss der Aktivitätsfreibetrag beantragt werden?

Ja. Arbeitnehmer können ihn nach den derzeit veröffentlichten Regeln über die Lohnverrechnung beantragen. Bei betrieblichen Einkünften erfolgt die Beantragung über die Steuererklärung.

Quellen

  • Arbeiterkammer Tirol. (2025, 23. Oktober). Weiterarbeiten auch in der Pension: Das geht an die Finanz! Arbeiterkammer Tirol.
  • Bundesministerium für Finanzen. (2026). Aktivpension. Bundesministerium für Finanzen.
  • Bundesministerium für Finanzen. (2026, 1. Januar). Steuertarif. Bundesministerium für Finanzen.
  • Hallo-Zeitung.at Redaktion. (2026, 24. September). Nationalrat beschließt Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027. Hallo-Zeitung.at.
  • Parlament Österreich. (2026, 23. September). Nationalrat setzt Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Pensionsalter auf Schiene. Parlament Österreich.
  • Pensionsversicherung. (2026, 31. August). Arbeiten in der Pension: Was ist erlaubt? Pensionsversicherung.

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