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Steuern

Fahrtkosten zur Arbeit absetzen 2026: Pendlerpauschale & Pendlereuro

David Reisner
aktualisiert: 20. Oktober 2026 07:07

Kann ich die Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg in Österreich steuerlich absetzen? Ja, allerdings grundsätzlich nicht durch das Abrechnen einzelner Tankrechnungen, Öffi-Tickets oder tatsächlich gefahrener Kilometer. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten der Verkehrsabsetzbetrag und – bei Erfüllung der Voraussetzungen – zusätzlich das Pendlerpauschale und der Pendlereuro.

Für das Steuerjahr 2026 gibt es eine wichtige Änderung: Der Pendlereuro wurde von 2 auf 6 Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Dadurch kann die Entlastung für anspruchsberechtigte Pendlerinnen und Pendler deutlich steigen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, wird grundsätzlich mithilfe des offiziellen Pendlerrechners des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt.

Kurzantwort für 2026: Die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich steht das kleine Pendlerpauschale bei mindestens 20 Kilometern zu, wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. Das große Pendlerpauschale kann bereits ab 2 Kilometern zustehen, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale kommt grundsätzlich der Pendlereuro von jährlich 6 Euro je Kilometer der einfachen Strecke hinzu. Die tatsächlichen Fahrtkosten können daneben grundsätzlich nicht nochmals abgezogen werden.

Welche Fahrtkosten für den Arbeitsweg sind steuerlich absetzbar?

Das österreichische Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen dem gewöhnlichen Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte und beruflich veranlassten Dienstreisen.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden die Aufwendungen für den normalen Arbeitsweg nach § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) durch folgende Regelungen berücksichtigt:

  • Verkehrsabsetzbetrag: Ein Steuerabsetzbetrag, der grundsätzlich automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.
  • Kleines oder großes Pendlerpauschale: Ein zusätzlicher pauschaler Werbungskostenabzug, sofern Entfernung, Zumutbarkeit und Fahrtage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Pendlereuro: Ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale, dessen Höhe sich nach der einfachen Pendelstrecke richtet.

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Kalenderjahr 2026 grundsätzlich 496 Euro jährlich. Bei niedrigen Einkünften können unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag oder ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zur Anwendung kommen.

Wichtig: Der Verkehrsabsetzbetrag ist nicht dasselbe wie das Pendlerpauschale. Der Verkehrsabsetzbetrag vermindert die errechnete Einkommensteuer unmittelbar. Das Pendlerpauschale vermindert dagegen die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Kann ich Benzin, Diesel, Parkgebühren oder eine Jahreskarte zusätzlich absetzen?

Für den gewöhnlichen Arbeitsweg als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Die gesetzlichen Pauschalregelungen gelten unabhängig davon, ob der Weg mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

Insbesondere können im normalen Pendelfall nicht zusätzlich angesetzt werden:

  • tatsächliche Treibstoffkosten für den täglichen Arbeitsweg,
  • Service, Reparaturen und Versicherung des privaten Pendlerautos,
  • Parkplatzgebühren am gewöhnlichen Arbeitsort,
  • der laufende Ticketpreis für Bus, Bahn oder Straßenbahn sowie
  • amtliches Kilometergeld für die üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für berufliche Dienstreisen gelten andere Regeln. Die Abgrenzung ist wichtig, damit private Arbeitswege nicht fälschlich als Dienstfahrten in der Steuererklärung behandelt werden.

Pendlerpauschale 2026: Wie hoch sind die Beträge?

In Österreich wird zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale unterschieden. Beide Varianten setzen voraus, dass auch die übrigen gesetzlichen Anspruchsbedingungen erfüllt sind.

Kleines Pendlerpauschale 2026

Das kleine Pendlerpauschale kommt grundsätzlich infrage, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist und die maßgebliche einfache Wegstrecke mindestens 20 Kilometer beträgt.

Einfache Entfernung Monatlich Jährlich
20 bis 40 km 58 € 696 €
Mehr als 40 bis 60 km 113 € 1.356 €
Mehr als 60 km 168 € 2.016 €

Die Jahresbeträge gelten bei ganzjährigem Anspruch auf das volle Pendlerpauschale. Bei weniger Pendeltagen oder einem nur zeitweise bestehenden Anspruch ist entsprechend zu kürzen.

Großes Pendlerpauschale 2026

Das große Pendlerpauschale kommt grundsätzlich infrage, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mindestens der halben maßgeblichen Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es beginnt bereits bei einer einfachen Entfernung von mindestens 2 Kilometern.

Einfache Entfernung Monatlich Jährlich
2 bis 20 km 31 € 372 €
Mehr als 20 bis 40 km 123 € 1.476 €
Mehr als 40 bis 60 km 214 € 2.568 €
Mehr als 60 km 306 € 3.672 €

Nicht das verwendete Verkehrsmittel entscheidet: Wer freiwillig mit dem Auto fährt, obwohl die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre, bekommt deshalb nicht automatisch das große Pendlerpauschale. Umgekehrt ist für die Anspruchsprüfung nicht allein entscheidend, ob tatsächlich ein Auto verwendet wird. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien und grundsätzlich das Ergebnis des Pendlerrechners.

Pendlereuro 2026: Seit Jänner gibt es 6 Euro pro Kilometer

Der Pendlereuro wurde mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2026 erhöht. Während im Jahr 2025 grundsätzlich 2 Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Strecke vorgesehen waren, sind es 2026 grundsätzlich 6 Euro.

Steuerjahr Pendlereuro jährlich je km
2025 2 €
2026 6 €

Der Pendlereuro ist ein Steuerabsetzbetrag. Anders als das Pendlerpauschale wird er grundsätzlich direkt von der errechneten Einkommensteuer abgezogen. Eine allfällige Erstattung bei niedriger Steuerbelastung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln für die Steuer- beziehungsweise SV-Rückerstattung.

Die vereinfachte Jahresformel bei ganzjährigem vollem Anspruch lautet:

Maßgebliche einfache Pendelstrecke in km × 6 Euro = jährlicher Pendlereuro 2026

Ein Anspruch auf das Pendlerpauschale ist erforderlich. Bei einer Kürzung des Pendlerpauschales wegen der Anzahl der tatsächlichen Pendeltage ist der Pendlereuro entsprechend anteilig zu berechnen.

Rechenbeispiel: 30 Kilometer Arbeitsweg im Jahr 2026

Eine Arbeitnehmerin fährt an mindestens elf Tagen pro Monat zur Arbeitsstätte. Der Pendlerrechner ergibt eine einfache Strecke von 30 Kilometern. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar. Es besteht ganzjährig Anspruch auf das volle kleine Pendlerpauschale.

Berechnung Jahresbetrag
Kleines Pendlerpauschale 696 €
Pendlereuro: 30 km × 6 € 180 €

Die beiden Beträge dürfen nicht einfach als gleichartige Steuerersparnis addiert werden.

Angenommen, die Arbeitnehmerin hat einen maßgeblichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent. Das Pendlerpauschale wirkt sich bei ausreichendem steuerpflichtigem Einkommen in diesem vereinfachten Beispiel folgendermaßen aus:

  • Steuerwirkung des Pendlerpauschales: 696 € × 30 % = 208,80 €
  • Direkte Steuerentlastung durch den Pendlereuro: 180 €
  • Zusätzliche Steuerentlastung insgesamt: 388,80 € jährlich

Das Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung. Es setzt einen gleichbleibenden Grenzsteuersatz, ausreichende Steuerbelastung, einen ganzjährigen Anspruch und keine Kürzung durch ein arbeitgeberfinanziertes Öffi-Ticket voraus. Es handelt sich nicht um eine garantierte Auszahlung von 388,80 Euro.

Bei einem entsprechenden Fall im Steuerjahr 2025 hätte der Pendlereuro für 30 Kilometer grundsätzlich nur 60 Euro betragen. Allein durch die Erhöhung auf 6 Euro steigt dieser jährliche Steuerabsetzbetrag bei vollem Anspruch um 120 Euro.

Wie berechnet das Finanzamt die Entfernung zum Arbeitsplatz?

Die maßgebliche Wegstrecke darf nicht beliebig anhand eines Routenplaners, einer Luftlinienmessung oder der persönlich bevorzugten Autofahrt bestimmt werden.

Für die steuerliche Berechnung ist grundsätzlich der offizielle Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.

Er berücksichtigt unter anderem:

  • Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse,
  • Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
  • die verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittel,
  • Fahr-, Geh- und Wartezeiten,
  • die Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sowie
  • die maßgebliche Wegstrecke und die daraus abgeleiteten Pauschalbeträge.

Bei zumutbarer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernung anhand der maßgeblichen öffentlichen Verkehrsverbindung einschließlich notwendiger Zu- und Abgangswege ermittelt. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, ist grundsätzlich die schnellste Straßenverbindung maßgeblich.

Wann gelten öffentliche Verkehrsmittel als unzumutbar?

Die Zumutbarkeit wird nach gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Kriterien beurteilt. Besonders wichtig sind Verfügbarkeit und Fahrtdauer.

Eine Wegzeit von bis zu 60 Minuten für die einfache Strecke gilt grundsätzlich als zumutbar. Bei Wegzeiten zwischen 60 und 120 Minuten kommt eine entfernungsabhängige Höchstdauer zum Tragen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute je Kilometer der einfachen Entfernung, höchstens jedoch 120 Minuten.

Zusätzlich können Fälle vorliegen, in denen überhaupt kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder besondere gesetzlich anerkannte Umstände die Benützung unzumutbar machen.

Entscheidend ist die offizielle Berechnung. Dass eine Autofahrt subjektiv bequemer, kürzer oder zuverlässiger erscheint, reicht für das große Pendlerpauschale nicht automatisch aus.

Pendlerpauschale bei Teilzeit und Homeoffice: Wie viele Tage muss ich fahren?

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung oder regelmäßiger Telearbeit können Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro haben.

Wesentlich ist, an wie vielen Tagen die betreffende Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Kalendermonats tatsächlich zurückgelegt wird.

Tatsächliche Pendeltage im Monat Anspruch
0 bis 3 Tage Kein Pendlerpauschale für diesen Monat
4 bis 7 Tage Ein Drittel
8 bis 10 Tage Zwei Drittel
Ab 11 Tagen Volles Pendlerpauschale

Die gleiche anteilige Staffelung gilt auch für den Pendlereuro.

Beispiel: Vier-Tage-Woche mit zwei Homeoffice-Tagen

Ein Arbeitnehmer arbeitet vier Tage pro Woche, davon regelmäßig zwei Tage am Unternehmensstandort und zwei Tage im Homeoffice.

Je nach konkretem Kalender ergeben sich typischerweise acht oder neun tatsächliche Pendeltage im Monat. Sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, steht für einen solchen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales und Pendlereuros zu.

Bei einer einfachen Strecke von 25 Kilometern und einem grundsätzlichen Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale ergibt sich bei ganzjährig jeweils acht bis zehn Pendeltagen monatlich folgende vereinfachte Rechnung:

  • Volles kleines Pendlerpauschale: 696 € jährlich
  • Zwei Drittel davon: 464 € jährlich
  • Voller Pendlereuro: 25 km × 6 € = 150 € jährlich
  • Zwei Drittel des Pendlereuros: 100 € jährlich

Die 464 Euro sind ein Werbungskostenabzug, die 100 Euro ein Steuerabsetzbetrag. Die tatsächliche steuerliche Entlastung hängt daher auch hier von der individuellen Steuerberechnung ab.

Bei wechselnden Arbeitsmodellen die Monate getrennt prüfen: Telearbeitstage sind keine Pendeltage. Wer in einem Monat nur siebenmal, im nächsten Monat aber elfmal tatsächlich zur Arbeitsstätte fährt, kann für diese Monate unterschiedliche Anspruchshöhen haben.

Jobticket, Klimaticket und Dienstwagen: Welche Sonderregeln gelten?

Ob ein Unternehmen Fahrtkosten übernimmt oder ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, kann die steuerliche Pendlerförderung erheblich verändern.

Arbeitgeber bezahlt das Öffi-Ticket

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für eine begünstigte Wochen-, Monats- oder Jahreskarte öffentlicher Verkehrsmittel, kann diese Kostenübernahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein.

Für das Pendlerpauschale gilt seit dem Kalenderjahr 2023 grundsätzlich folgende Berechnung: Zuerst wird das zustehende Pendlerpauschale für die gesamte maßgebliche Strecke ohne Berücksichtigung des Öffi-Tickets ermittelt. Danach werden die vom Arbeitgeber übernommenen Ticketkosten angerechnet.

Der Wert eines Tickets mit mehrmonatiger Gültigkeit wird dabei auf die betreffenden Monate verteilt. Das Pendlerpauschale kann dadurch reduziert werden oder vollständig entfallen.

Der Pendlereuro bleibt bei einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf das Pendlerpauschale grundsätzlich ungekürzt. Eine Reduktion des Pauschales durch die Kostenübernahme für das Öffi-Ticket führt daher nicht automatisch zum Wegfall des Pendlereuros.

Die genaue Vorgehensweise erläutert das BMF in seinen Fragen und Antworten zum Öffi-Ticket.

Arbeitgeber stellt einen Dienstwagen zur Verfügung

Wird ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Pendlerpauschale. Damit entfällt auch der daran geknüpfte Pendlereuro.

Das gilt nicht deshalb anders, weil es sich um ein elektrisch betriebenes Firmenauto handelt. Für arbeitgebereigene Fahrräder und Elektrofahrräder besteht hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme.

Was gilt bei mehreren Wohnsitzen oder Arbeitgebern?

Bei mehreren Wohnsitzen kommt es grundsätzlich auf jenen Wohnsitz an, von dem aus der Arbeitsweg im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird.

Bei mehreren Dienstverhältnissen gelten besondere Berechnungs- und Begrenzungsregeln. Insbesondere können nicht beliebig mehrere volle Pendlerpauschalen nebeneinander beansprucht werden. Das gesamte Pendlerpauschale ist im Kalendermonat grundsätzlich auf maximal drei Drittel begrenzt.

Solche Fälle sollten anhand der konkreten Arbeitswege und der geltenden Berechnungsvorschriften beurteilt werden.

Arbeitsweg oder Dienstreise: Wann ist Kilometergeld möglich?

Ein häufiger Fehler besteht darin, den gewöhnlichen Arbeitsweg mit einer beruflichen Dienstreise gleichzusetzen.

Fahrt Steuerliche Behandlung
Wohnung zur gewöhnlichen Arbeitsstätte Grundsätzlich Verkehrsabsetzbetrag, gegebenenfalls Pendlerpauschale und Pendlereuro
Beruflich veranlasste Fahrt zu einem auswärtigen Termin Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Reisekosten beziehungsweise Kilometergeld möglich
Fahrt zwischen zwei betrieblich veranlassten Einsatzorten Je nach Sachverhalt berufliche Fahrt mit möglichem Reisekostenabzug
Gewöhnlicher Arbeitsweg mit dem privaten Auto Kein zusätzlicher Kilometergeldabzug allein wegen der Autonutzung

Das amtliche Kilometergeld in Österreich betrifft grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten unter den entsprechenden Voraussetzungen, nicht die gewöhnliche Fahrt zum regelmäßigen Arbeitsplatz.

Bei Dienstreisen können auch Fragen zu Diäten, Nächtigungskosten und Fahrtkostenersätzen entstehen. Dazu informiert unser Ratgeber über Taggeld, Reisekosten und Diäten in Österreich.

Bei Selbstständigen ist zu unterscheiden: Fahrten können je nach Betriebsstätte, Tätigkeitsort und betrieblicher Veranlassung anders zu beurteilen sein als der Arbeitsweg von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Pendlerpauschale für Dienstnehmer darf daher nicht ungeprüft auf jede selbstständige Fahrt übertragen werden.

Wie beantrage ich das Pendlerpauschale und den Pendlereuro?

Die Berücksichtigung kann über die laufende Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Variante 1: Berücksichtigung durch den Arbeitgeber

  1. Den offiziellen BMF-Pendlerrechner öffnen.
  2. Die erforderlichen Angaben zu Wohnort, Arbeitsstätte und Arbeitszeiten vollständig eingeben.
  3. Das Ergebnis auf Plausibilität prüfen und den Ausdruck beziehungsweise das Ergebnisdokument erstellen.
  4. Das Dokument der zuständigen Personalverrechnung übermitteln.
  5. Die spätere Gehaltsabrechnung darauf prüfen, ob Pendlerpauschale und Pendlereuro tatsächlich berücksichtigt werden.

Ändern sich wesentliche Voraussetzungen wie Wohnadresse, Arbeitsstätte oder Arbeitszeiten, ist zu prüfen, ob eine neue Pendlerrechner-Abfrage erforderlich ist.

Variante 2: Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline

Wurden das Pendlerpauschale oder der Pendlereuro vom Arbeitgeber nicht oder nicht in richtiger Höhe berücksichtigt, kann eine Korrektur grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

  1. In FinanzOnline das richtige Steuerjahr auswählen.
  2. Die Arbeitnehmerveranlagung öffnen.
  3. Den Bereich für Werbungskosten sowie Pendlerpauschale und Pendlereuro aufrufen.
  4. Die tatsächlich zustehenden Jahresbeträge anhand der maßgeblichen Pendlerrechner-Ergebnisse ermitteln.
  5. Nur die erforderlichen Angaben ergänzen beziehungsweise berichtigen, wenn die laufende Lohnverrechnung den Anspruch nicht bereits richtig berücksichtigt hat.
  6. Die Erklärung kontrollieren und anschließend übermitteln.

Eine fehlende oder zu niedrige Berücksichtigung beim Arbeitgeber bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch verloren ist. Die gesetzlich zustehenden Beträge können im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.

Die allgemeine Vorgehensweise erklärt unser Beitrag zum Lohnsteuerausgleich in Österreich.

Welches Steuerjahr muss ich auswählen?

Im Oktober 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise eine Veranlagung für das bereits abgeschlossene Steuerjahr 2025 durchführen.

Für 2025 gilt beim Pendlereuro grundsätzlich noch der Jahresbetrag von 2 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke. Der erhöhte Betrag von 6 Euro gehört zum Kalenderjahr 2026 und ist nicht rückwirkend auf die Veranlagung 2025 anzuwenden.

Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2026 kann grundsätzlich nach Ablauf dieses Kalenderjahres durchgeführt werden. Ein freiwilliger Antrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren möglich.

Die häufigsten Fehler beim Absetzen von Fahrtkosten

  • Kilometergeld für den normalen Arbeitsweg ansetzen: Der gewöhnliche Weg zur Arbeitsstätte ist kein frei abrechenbarer Dienstweg.
  • Die Entfernung mit einem gewöhnlichen Routenplaner bestimmen: Maßgeblich ist grundsätzlich die Berechnung über den offiziellen Pendlerrechner.
  • Alle Autofahrten dem großen Pendlerpauschale zuordnen: Entscheidend ist nicht allein die Nutzung des Autos, sondern die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Homeoffice-Tage mitzählen: Für die Staffelung nach Pendeltagen zählen die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte.
  • Ein arbeitgeberfinanziertes Klimaticket ignorieren: Die Kostenübernahme kann das Pendlerpauschale mindern.
  • Den falschen Pendlereuro verwenden: Für 2025 grundsätzlich 2 Euro, für 2026 grundsätzlich 6 Euro jährlich je Kilometer.
  • Die Beträge als direkte Auszahlung verstehen: Das Pendlerpauschale ist ein Werbungskostenabzug; der Pendlereuro ist ein Steuerabsetzbetrag.

Häufige Fragen zu Fahrtkosten und Pendlerpauschale

Kann ich bei weniger als 20 Kilometern Arbeitsweg Fahrtkosten absetzen?

Der Verkehrsabsetzbetrag wird grundsätzlich auch bei kürzeren Arbeitswegen berücksichtigt. Das kleine Pendlerpauschale setzt mindestens 20 Kilometer voraus. Das große Pendlerpauschale kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits ab mindestens 2 Kilometern zustehen, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist.

Bekomme ich das Pendlerpauschale auch ohne Auto?

Ja. Ein eigenes Auto ist nicht grundsätzlich erforderlich. Ob das kleine oder große Pendlerpauschale zusteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der maßgeblichen Wegstrecke und der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Kann ich mein Klimaticket steuerlich absetzen?

Der selbst bezahlte Preis eines gewöhnlich für den Arbeitsweg verwendeten Klimatickets ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Arbeitswegpauschalen abzugsfähig. Übernimmt der Arbeitgeber die Ticketkosten steuerfrei, kann dies die Höhe eines zustehenden Pendlerpauschales verändern.

Wie viel Pendlereuro gibt es 2026 bei 40 Kilometern Arbeitsweg?

Bei einem ganzjährigen Anspruch auf das volle Pendlerpauschale beträgt der Pendlereuro für eine maßgebliche einfache Strecke von 40 Kilometern grundsätzlich 240 Euro jährlich. Die Berechnung lautet 40 × 6 Euro. Bei einem nur anteiligen Anspruch ist der Betrag entsprechend zu kürzen.

Kann ich bei einer Vier-Tage-Woche das volle Pendlerpauschale bekommen?

Ja, sofern in einem Kalendermonat tatsächlich an mindestens elf Tagen zur Arbeitsstätte gefahren wird und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei acht bis zehn tatsächlichen Pendeltagen stehen grundsätzlich zwei Drittel zu; bei vier bis sieben Tagen ein Drittel.

Kann ich gleichzeitig Pendlerpauschale und Kilometergeld bekommen?

Für dieselben gewöhnlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können die Kosten nicht zusätzlich durch Kilometergeld abgerechnet werden. Für andere, tatsächlich beruflich veranlasste Fahrten kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Kilometergeld in Betracht kommen.

Gilt der neue Pendlereuro von 6 Euro auch für die Steuererklärung 2025?

Nein. Entscheidend ist das Steuerjahr, nicht das Jahr, in dem die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wird. Für das Kalenderjahr 2025 gelten grundsätzlich 2 Euro je Kilometer jährlich. Der erhöhte Pendlereuro von 6 Euro gilt ab dem Kalenderjahr 2026.

Was passiert, wenn der Pendlerrechner kein Ergebnis liefert?

Zunächst sollten Adresse, Arbeitsbeginn, Arbeitsende und weitere Eingaben überprüft werden. Der offizielle Pendlerrechner beziehungsweise seine FAQ erläutern besondere Fehlerfälle. Ist die Verwendung des Rechners aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht möglich, kann das entsprechende amtliche Ersatzverfahren mit dem Formular L 33 relevant sein.

Fazit: Für den Arbeitsweg zählen die gesetzlichen Pauschalen

Wer 2026 Fahrtkosten für den gewöhnlichen Arbeitsweg steuerlich berücksichtigen möchte, sollte zunächst den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro prüfen. Tatsächliche Treibstoffkosten oder einzelne Fahrkarten können beim normalen Arbeitsweg nicht einfach zusätzlich abgesetzt werden.

Die besonders relevante Neuerung für 2026 ist die Erhöhung des Pendlereuros auf jährlich 6 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke. Bei regelmäßiger Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung, einem arbeitgeberfinanzierten Öffi-Ticket oder einem Firmenwagen sind zusätzliche Regeln zu beachten.

Der verlässlichste Ausgangspunkt ist der offizielle Pendlerrechner. Dessen Ergebnis sollte mit den tatsächlichen Pendeltagen und der Lohnverrechnung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung abgeglichen werden.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Redaktioneller Stand: 20. Oktober 2026. Die angegebenen Beträge beziehen sich ausdrücklich auf das Kalenderjahr 2026, soweit nicht anders angegeben. Die konkrete steuerliche Berücksichtigung hängt vom individuellen Sachverhalt und den maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

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