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Steuern

Außergewöhnliche Belastungen Österreich 2026: Selbstbehalt und Beispiele

David Reisner
aktualisiert: 16. Oktober 2026 19:53

Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man 2026 in Österreich steuerlich absetzen? Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Begräbniskosten, behinderungsbedingte Mehrausgaben und Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Ausgaben mit oder ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können.

Für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt gelten in Österreich 2026 grundsätzlich vier Prozentsätze: 6, 8, 10 oder 12 Prozent. Die Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Einkommensberechnung und kann sich aufgrund bestimmter familiärer Verhältnisse vermindern. Bei einzelnen gesetzlich begünstigten Aufwendungen, etwa bestimmten Kosten aufgrund einer Behinderung oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wird kein solcher Selbstbehalt abgezogen.

Kurzantwort für 2026: Nicht jede außergewöhnliche Ausgabe führt automatisch zu einer Steuerersparnis. Gewöhnliche Krankheitskosten wirken sich steuerlich grundsätzlich erst aus, soweit ihre anrechenbare Summe den persönlichen Selbstbehalt übersteigt. Bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen und Katastrophenschäden können dagegen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen vermindern das steuerpflichtige Einkommen – sie werden nicht einfach in voller Höhe vom Finanzamt zurückbezahlt.

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach österreichischem Steuerrecht?

Die Rechtsgrundlage für außergewöhnliche Belastungen ist insbesondere § 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG). Für bestimmte Aufwendungen aufgrund einer Behinderung gelten zusätzlich die Vorschriften des § 35 EStG sowie einschlägige Verordnungen.

Nach § 34 EStG muss eine außergewöhnliche Belastung grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Außergewöhnlichkeit: Die Belastung muss höher sein als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsteht.
  • Zwangsläufigkeit: Die steuerpflichtige Person darf sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
  • Wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Bei Aufwendungen mit Selbstbehalt muss der individuell errechnete Selbstbehalt überschritten werden.

Außerdem darf dieselbe Ausgabe nicht bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Die tatsächliche steuerliche Behandlung hängt deshalb nicht nur von der Rechnungssumme ab, sondern auch davon, warum die Ausgabe entstanden ist, wer sie wirtschaftlich getragen hat und welche Kostenersätze bereits geleistet wurden.

Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt

Für die praktische Beurteilung ist folgende Unterscheidung entscheidend:

Aufwendung Steuerliche Behandlung
Arzt- und Zahnarztkosten Grundsätzlich mit Selbstbehalt
Medikamente und Heilbehelfe Grundsätzlich mit Selbstbehalt
Medizinisch notwendiger Kuraufenthalt Grundsätzlich mit Selbstbehalt
Bestimmte Pflege- und Betreuungskosten Je nach Sachverhalt mit oder ohne Selbstbehalt
Nicht durch Nachlass gedeckte Begräbniskosten Grundsätzlich mit Selbstbehalt
Bestimmte Kosten aufgrund einer Behinderung Bei erfüllten Voraussetzungen ohne Selbstbehalt
Beseitigung von Katastrophenschäden Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Selbstbehalt
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes Unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal ohne Selbstbehalt

Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Krankheits- und Pflegekosten, die mit einer anerkannten Behinderung zusammenhängen. Für solche Aufwendungen kann die Behandlung ohne Selbstbehalt möglich sein, obwohl gewöhnliche Krankheitskosten grundsätzlich dem Selbstbehalt unterliegen.

Selbstbehalt 2026: Tabelle, Berechnung und Einkommensgrenzen

Der Selbstbehalt ist jener Teil bestimmter außergewöhnlicher Belastungen, der steuerlich zunächst selbst zu tragen ist.

Nur der darüber hinausgehende anrechenbare Betrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen.

Nach § 34 Abs. 4 EStG gelten 2026 folgende Prozentsätze:

Maßgebliche Einkommenshöhe Selbstbehalt
Bis 7.300 € 6 %
Über 7.300 € bis 14.600 € 8 %
Über 14.600 € bis 36.400 € 10 %
Über 36.400 € 12 %

Die Prozentsätze gelten für das Steuerjahr 2026 ebenso wie grundsätzlich für die Veranlagung 2025. Sie beziehen sich aber auf die nach dem Gesetz ermittelte Bemessungsgrundlage und nicht unmittelbar auf das Bruttogehalt oder den Betrag, der monatlich am Bankkonto eingeht.

Gerade bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Sonderzahlungen sind die besonderen Berechnungsregeln nach § 34 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen.

Die endgültige Berechnung des persönlichen Selbstbehalts erfolgt im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt.

Wann vermindert sich der Selbstbehalt?

Der anzuwendende Prozentsatz kann sich aufgrund der familiären Verhältnisse um jeweils einen Prozentpunkt vermindern.

Eine Verminderung kommt insbesondere infrage:

  • Wenn Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht.
  • Unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft von mehr als sechs Monaten, wenn kein Anspruch auf den genannten Absetzbetrag besteht und die Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Partners 2026 höchstens 7.411 Euro betragen.
  • Für jedes Kind, für das im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Die alternativen Voraussetzungen für die partnerbezogene Verminderung dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Beispiel: Bei einer maßgeblichen Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro beträgt der reguläre Selbstbehalt 10 Prozent. Wird aufgrund eines anspruchsberechtigten Kindes ein Prozentpunkt abgezogen, beträgt er unter den vereinfachten Voraussetzungen nur noch 9 Prozent.

Der persönliche Selbstbehalt sinkt dadurch von 3.000 Euro auf 2.700 Euro.

Rechenbeispiel: 4.200 Euro Krankheitskosten und 700 Euro Erstattung

Eine Person hat im Steuerjahr 2026 eine maßgebliche Selbstbehalts-Berechnungsgrundlage von genau 30.000 Euro. Sie erfüllt keine der Voraussetzungen für eine prozentuelle Verminderung des Selbstbehalts.

Für medizinisch notwendige Behandlungen und Heilbehelfe entstehen zunächst Kosten von 4.200 Euro. Davon ersetzt die Krankenversicherung 700 Euro.

Berechnung Betrag
Gesamte anerkannte Krankheitskosten 4.200 €
Abzüglich Versicherungsersatz −700 €
Selbst getragene Kosten 3.500 €
Selbstbehalt: 10 % von 30.000 € −3.000 €
Steuerlich wirksame außergewöhnliche Belastung 500 €

Im Beispiel vermindern 500 Euro das steuerpflichtige Einkommen, sofern sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerersparnis beträgt nicht automatisch 500 Euro. Sie hängt insbesondere vom anwendbaren Einkommensteuertarif und der übrigen Steuerberechnung ab.

Hätte die Person bei sonst gleichen Voraussetzungen einen Selbstbehalt von 9 Prozent, ergäbe sich ein Selbstbehalt von 2.700 Euro und damit ein abzugsfähiger Betrag von 800 Euro.

Häufiger Berechnungsfehler: Es wäre falsch, die vollen 4.200 Euro an Krankheitskosten abzusetzen, ohne zuerst die Erstattung von 700 Euro und anschließend den persönlichen Selbstbehalt zu berücksichtigen. Ebenso falsch wäre es, den Selbstbehalt als Betrag zu verstehen, den das Finanzamt auszahlt.

Welche außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt sind möglich?

Zu den häufigsten Aufwendungen gehören medizinische Behandlungen, bestimmte Pflegekosten und nicht durch den Nachlass gedeckte Begräbniskosten.

Krankheitskosten, Medikamente und Zahnarzt

Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen können insbesondere folgende Ausgaben außergewöhnliche Belastungen darstellen:

  • Arzt- und Krankenhaushonorare
  • Medizinisch notwendige Medikamente und Rezeptgebühren
  • Behandlungsbeiträge sowie bestimmte psychotherapeutische Behandlungen
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz, beispielsweise Kronen, Brücken oder Prothesen
  • Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte
  • Medizinisch notwendige Heilbehelfe
  • Notwendige Fahrten zu ärztlichen Behandlungen bei entsprechender Dokumentation

Die Kosten müssen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen entstanden sein und steuerlich anzuerkennen sein.

Erstattungen durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, eine private Zusatzversicherung oder andere Stellen sind abzuziehen.

Reine Wellnessangebote, gewöhnliche Erholungsreisen oder medizinisch nicht begründete Schönheitsoperationen werden nicht allein aufgrund ihrer Kostenhöhe zu außergewöhnlichen Belastungen.

Auch bei alternativmedizinischen Behandlungen darf nicht pauschal von einer steuerlichen Anerkennung ausgegangen werden. Es kommt insbesondere auf den konkret nachweisbaren Krankheits- und Behandlungszusammenhang an.

Kurkosten und Haushaltsersparnis

Kosten einer Kur können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Kur unmittelbar mit einer Krankheit zusammenhängt und medizinisch erforderlich ist.

Das BMF verlangt hierfür insbesondere einen geeigneten medizinischen Nachweis, beispielsweise ein vor Kurantritt ausgestelltes ärztliches Gutachten oder den Nachweis eines Zuschusses durch die Sozialversicherung.

Berücksichtigungsfähig können Aufenthaltskosten, Kurmittel, medizinische Betreuung und bestimmte Fahrtkosten sein.

Von den anrechenbaren Aufwendungen sind Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis für die während der Kur ersparten Lebenshaltungskosten abzuziehen.

Das BMF nennt dafür 5,23 Euro täglich beziehungsweise 156,96 Euro monatlich.

Steht die Kur im Zusammenhang mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 25 Prozent, können besondere Regeln für Heilbehandlungskosten ohne Selbstbehalt gelten.

Pflegeheim und häusliche Pflege

Pflegekosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eines besonderen Betreuungsbedarfs entstehen.

Dies betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowohl ein Pflegeheim als auch eine Betreuung zu Hause.

Beispielsweise können Kosten für Pflegepersonal, bestimmte Pflegehilfsmittel und die Vermittlung geeigneter Betreuungskräfte relevant sein.

Pflegegeld schließt den steuerlichen Abzug nicht automatisch aus. Es zählt vielmehr grundsätzlich zu den Leistungen, die bei der Ermittlung der selbst getragenen Pflegekosten zu berücksichtigen sind.

Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 1 kann nach der BMF-Information jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Liegt eine Behinderung von mindestens 25 Prozent vor, können die Aufwendungen der pflegebedürftigen Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Werden die Kosten stattdessen von unterhaltspflichtigen Angehörigen getragen, ist grundsätzlich deren jeweilige steuerliche Situation zu prüfen. Dabei kann ein Selbstbehalt anfallen.

Auch die Haushaltsersparnis, andere Kostenersätze und mögliche Zusammenhänge mit einer Vermögensübertragung sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Begräbniskosten und Grabmal

Begräbniskosten sind grundsätzlich zunächst aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bestreiten.

Soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können, kommt eine außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Das Bundesministerium für Finanzen nennt für 2026 grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Gesamtrahmen von 20.000 Euro einschließlich Grabmal.

Für höhere Kosten muss eine besondere Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden, beispielsweise bei außergewöhnlichen notwendigen Überführungskosten.

Zum Nachlass zählen bei dieser Beurteilung auch bestimmte Versicherungsleistungen, etwa aus einer Sterbeversicherung.

Zu den grundsätzlich relevanten Begräbniskosten können beispielsweise ein schlichtes ortsübliches Totenmahl, Blumen und Kränze sowie Beileiddanksagungen gehören. Ausgaben für Trauerkleidung und die laufende Grabpflege sind dagegen nicht abzugsfähig.

Beispiel: Die anerkennungsfähigen Kosten für Begräbnis und Grabmal betragen insgesamt 12.000 Euro. Aus dem Nachlass stehen 9.000 Euro zur Verfügung. Unter den vereinfachten Voraussetzungen kommen damit 3.000 Euro als außergewöhnliche Belastung infrage. Ein gegebenenfalls anwendbarer persönlicher Selbstbehalt ist danach noch zu berücksichtigen.

Die früher häufig genannte pauschale Begrenzung von 5.000 Euro ist für die aktuelle allgemeine Beurteilung nicht mehr maßgeblich.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Bei bestimmten Ausgaben sieht das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung ohne den gewöhnlichen einkommensabhängigen Selbstbehalt vor.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Ausgabe automatisch in voller Höhe anerkannt wird. Auch hier müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und Kostenersätze berücksichtigt werden.

Behinderungsbedingte Aufwendungen

Bei einer nachgewiesenen körperlichen oder geistigen Behinderung können nach § 35 EStG besondere Freibeträge und tatsächliche Mehraufwendungen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist dafür ein Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent relevant.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann zwischen bestimmten pauschalen Freibeträgen und dem Nachweis tatsächlich angefallener behinderungsbedingter Kosten gewählt werden.

Zusätzlich können bestimmte Heilbehandlungskosten und Kosten von Hilfsmitteln gesondert abzugsfähig sein. Die Kombination einzelner Beträge unterliegt den dafür vorgesehenen Regeln; dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt angesetzt werden.

Bei Pflegegeldbezug gelten zusätzliche Besonderheiten. Insbesondere kann der Anspruch auf bestimmte pauschale Freibeträge bei ganzjährigem Pflegegeldbezug ausgeschlossen sein.

Für Kinder mit Behinderung bestehen eigene Regelungen. Bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro berücksichtigt werden, der um bestimmte pflegebedingte Geldleistungen zu vermindern ist.

Ein Behinderungsgrad allein macht jedoch nicht automatisch sämtliche gewöhnlichen Lebenshaltungs- oder Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig.

Katastrophenschäden durch Hochwasser, Erdrutsch oder Sturm

Bestimmte Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aus Naturkatastrophen können ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Zu den relevanten Ereignissen gehören insbesondere:

  • Hochwasser und Überschwemmungen
  • Erdrutsche und Vermurungen
  • Lawinen- und Schneekatastrophen
  • Bestimmte schwere Sturmschäden

Berücksichtigungsfähig können insbesondere notwendige Aufräumungsarbeiten und Kosten für die Wiederbeschaffung zerstörter notwendiger Wirtschaftsgüter sein.

Versicherungsleistungen, Zahlungen aus öffentlichen Katastrophenfonds und andere Kostenersätze sind abzuziehen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Beseitigung eines bereits eingetretenen Katastrophenschadens und vorbeugenden Ausgaben zum Schutz vor möglichen künftigen Schäden.

Vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr zukünftiger Katastrophen sind nach der allgemeinen BMF-Regel nicht als Katastrophenschaden außergewöhnlich belastungsfähig.

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Die Pauschale beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung.

Voraussetzung ist insbesondere, dass im maßgeblichen Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Für die Beurteilung der Entfernung und Zumutbarkeit gelten besondere Regeln, unter anderem zur Entfernung von 80 Kilometern und unter bestimmten Umständen zur täglichen Fahrzeit.

Höhere tatsächlich bezahlte Kosten, etwa für Unterkunft, Schulgeld oder regelmäßige Fahrten, können nicht einfach zusätzlich zu dieser Pauschale geltend gemacht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen und die genaue Prüfung des Einzugsbereichs erläutert die offizielle BMF-Information zu außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt.

Wie werden außergewöhnliche Belastungen in FinanzOnline angegeben?

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Pensionistinnen beziehungsweise Pensionisten können entsprechende Aufwendungen grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline geltend machen.

Für die gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung wird das Formular L1 verwendet. Außergewöhnliche Belastungen werden je nach Fall über den Bereich beziehungsweise die Beilage L1ab erklärt.

Bei außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Kindern können stattdessen oder zusätzlich entsprechende Angaben in der Beilage L1k vorgesehen sein.

Schritt für Schritt zur richtigen Erklärung

  1. Steuerjahr auswählen: Für den im Oktober 2026 eingereichten Lohnsteuerausgleich des Kalenderjahres 2025 sind die Formulare und gesetzlichen Werte für 2025 maßgeblich.
  2. FinanzOnline öffnen: Melden Sie sich unter FinanzOnline an und wählen Sie die Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Steuerjahr.
  3. Belastungsart bestimmen: Ordnen Sie die Ausgaben beispielsweise Krankheitskosten, Begräbniskosten, Katastrophenschäden oder behinderungsbedingten Aufwendungen zu.
  4. Kostenersätze abziehen: Kontrollieren Sie Versicherungsleistungen, Pflegegeld, Zuschüsse und andere erstattete Beträge.
  5. Anrechenbare Ausgaben erfassen: Tragen Sie die nach den gesetzlichen Regeln relevanten Beträge in die vorgesehenen Felder ein.
  6. Belege aufbewahren: Halten Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und notwendige medizinische beziehungsweise behördliche Bestätigungen bereit.
  7. Erklärung kontrollieren: Übermitteln Sie die Arbeitnehmerveranlagung erst, wenn die Angaben vollständig und dem richtigen Steuerjahr zugeordnet sind.

Das Finanzamt errechnet den maßgeblichen Selbstbehalt grundsätzlich im Zuge der Veranlagung. Eine händische Kürzung um einen bloß geschätzten Selbstbehalt ist deshalb nicht erforderlich, wenn die vorgesehenen Formularfelder die anrechenbaren Aufwendungen vor Selbstbehaltsabzug verlangen.

Die regulären Papierformulare L1 und L1ab können bei der Finanzverwaltung bestellt oder an einem Finanzamtsstandort abgeholt werden.

Die amtliche Formularsuche für L1ab zeigt die verfügbaren Jahresversionen und Einreichungsmöglichkeiten. Reguläre maschinenlesbare Formulare stehen nicht als gewöhnliche PDF-Druckvorlagen zur Verfügung.

Muss ich Arztrechnungen sofort mitschicken?

Nein. Nach der allgemeinen Information des BMF müssen bei der Arbeitnehmerveranlagung normalerweise keine Rechnungen und Zahlungsbelege vorsorglich beigefügt werden.

Das Finanzamt kann allerdings später Nachweise anfordern.

Steuerlich relevante Belege sind deshalb grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren.

Bei außergewöhnlichen Belastungen sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
  • Nachweise über Kostenerstattungen durch Versicherungen
  • Ärztliche Verordnungen und medizinische Bestätigungen, soweit erforderlich
  • Nachweise über eine festgestellte Behinderung
  • Pflegegeldbescheide und Nachweise über Pflegekosten
  • Bei Begräbniskosten Unterlagen über den Nachlass und Versicherungsleistungen
  • Bei Katastrophenschäden Schadensdokumentation und Kostenbelege

Reichen Sie Unterlagen in der Regel erst auf ausdrückliche Aufforderung über den dafür vorgesehenen amtlichen Weg ein.

Welche Fehler führen dazu, dass außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht wirken?

Ein Aufwand kann medizinisch notwendig oder persönlich sehr belastend sein und sich trotzdem nicht oder nur teilweise auf die Einkommensteuer auswirken.

Besonders häufig sind folgende Fehler:

  • Bruttorechnung statt Eigenanteil: Erstattungen werden nicht abgezogen.
  • Selbstbehalt nicht berücksichtigt: Bei gewöhnlichen Krankheitskosten wird die gesamte Rechnungssumme als Steuerersparnis erwartet.
  • Falsche Person: Ausgaben werden von einer Person beansprucht, die sie steuerlich nicht selbst getragen hat und auch keinen zulässigen Ausnahmefall erfüllt.
  • Private Kosten falsch zugeordnet: Gewöhnliche Lebenshaltungskosten werden ohne ausreichende gesetzliche Grundlage als außergewöhnliche Belastung erklärt.
  • Pflegegeld falsch behandelt: Es wird entweder vollständig ignoriert oder fälschlich angenommen, Pflegegeld schließe jeden Abzug aus.
  • Vorbeugende Schäden verwechselt: Eine vorsorgliche bauliche Verbesserung wird als bereits eingetretener Katastrophenschaden behandelt.
  • Falsches Steuerjahr: Kosten und Erstattungen werden ohne Beachtung des steuerlich maßgeblichen Zeitpunkts einer falschen Veranlagung zugeordnet.

Entscheidend ist deshalb eine nachvollziehbare Zuordnung: Welche Kosten wurden tatsächlich getragen, warum waren sie notwendig, gibt es einen besonderen gesetzlichen Abzug ohne Selbstbehalt und welche Ersatzleistungen sind anzurechnen?

Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen 2026

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen 2026?

Der allgemeine Selbstbehalt beträgt abhängig von der maßgeblichen Einkommenshöhe 6, 8, 10 oder 12 Prozent. Unter bestimmten familiären Voraussetzungen vermindert sich der Prozentsatz. Die gesetzliche Berechnung erfolgt insbesondere nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG.

Kann ich Zahnarztkosten und eine Brille steuerlich absetzen?

Ja, medizinisch notwendige Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Sehbehelfe können grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen sein. Üblicherweise gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt. Erstattungen durch die Sozialversicherung oder eine Zusatzversicherung müssen berücksichtigt werden.

Sind Pflegeheimkosten ohne Selbstbehalt absetzbar?

Das hängt davon ab, wer die Kosten trägt und ob eine entsprechende Behinderung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei einer Behinderung von mindestens 25 Prozent können eigene behinderungsbedingte Pflegeaufwendungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Werden Kosten von unterhaltspflichtigen Angehörigen übernommen, kann dagegen grundsätzlich ein Selbstbehalt anfallen.

Wie viel Begräbniskosten darf ich 2026 absetzen?

Das BMF nennt grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Rahmen von bis zu 20.000 Euro einschließlich Grabmal, soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass oder entsprechenden Leistungen gedeckt sind. Höhere notwendige Kosten erfordern besondere Nachweise. Bei der steuerpflichtigen Person kann zusätzlich der persönliche Selbstbehalt relevant sein.

Kann ich Hochwasserschäden ohne Selbstbehalt absetzen?

Ja, bestimmte notwendige Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Aufräumungskosten und bestimmte Wiederbeschaffungskosten. Versicherungsleistungen und öffentliche Förderungen sind abzuziehen.

Kann ich außergewöhnliche Belastungen auch ohne Einkommensteuer geltend machen?

Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führt nicht automatisch zu einer Auszahlung. Sie vermindert grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. Wenn dadurch keine positive Einkommensteuer reduziert werden kann, entsteht aus der außergewöhnlichen Belastung allein nicht automatisch eine Steuergutschrift.

Muss ich den Selbstbehalt in FinanzOnline selbst ausrechnen?

Nein. Bei der Arbeitnehmerveranlagung errechnet das Finanzamt den persönlichen Selbstbehalt grundsätzlich automatisch. Wichtig ist, die zutreffenden anrechenbaren Aufwendungen und die relevanten persönlichen Verhältnisse korrekt zu erklären.

Was ist bei außergewöhnlichen Belastungen 2026 entscheidend?

Die steuerliche Berücksichtigung hängt vor allem davon ab, ob eine Ausgabe nach § 34 oder § 35 EStG tatsächlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist und ob ein Selbstbehalt anfällt.

Für gewöhnliche Krankheitskosten sollten zuerst die tatsächlich selbst getragenen Kosten nach Abzug von Versicherungsleistungen ermittelt werden. Danach ist der persönliche Selbstbehalt entscheidend.

Bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung gelten dagegen besondere Vorschriften, die eine Berücksichtigung ohne Selbstbehalt oder als gesetzlich vorgesehene Pauschale ermöglichen können.

Für die Arbeitnehmerveranlagung empfiehlt es sich, zuerst die Belastungsart zu bestimmen, anschließend die notwendigen Nachweise und erhaltenen Kostenersätze zu kontrollieren und erst danach die Beträge in FinanzOnline zu erfassen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Historischer Rechnerhinweis aus dem bisherigen Artikel: Der zuvor angeführte externe Einkommensteuerrechner war unter https://rechner.atikon.at/spt.at/einkommensteuer?format=2 verlinkt. Seine Erreichbarkeit und die Verwendung aktueller Berechnungswerte für 2026 konnten nicht bestätigt werden. Für die geltende Rechtslage und die Berechnung des individuellen Selbstbehalts sind die amtlichen Informationen und die Veranlagung durch das Finanzamt maßgeblich.

Fachlicher Rechts- und Informationsstand: 16. Oktober 2026. Der Beitrag behandelt die allgemeinen österreichischen Regeln für außergewöhnliche Belastungen im Steuerjahr 2026. Bei einer im Jahr 2026 eingereichten Steuererklärung für ein früheres Jahr sind die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Die steuerliche Anerkennung hängt vom konkreten Sachverhalt und den erforderlichen Nachweisen ab.

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