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Steuern

Kinderabsetzbetrag 2026 in Österreich: 70,90 €, Anspruch & Auszahlung

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 02:23

Der Kinderabsetzbetrag beträgt 2026 in Österreich 70,90 Euro pro Kind und Monat. Er wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden.

Anders als der Familienbonus Plus hängt der Kinderabsetzbetrag nicht davon ab, wie viel Einkommensteuer die Eltern bezahlen. Die Auszahlung erfolgt daher auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

Kurzantwort: Wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat und diese bezieht, erhält grundsätzlich auch den Kinderabsetzbetrag. 2026 sind das 70,90 Euro monatlich beziehungsweise 850,80 Euro bei zwölf Anspruchsmonaten pro Kind. Ein eigener Antrag auf Kinderabsetzbetrag ist nicht notwendig.

Kinderabsetzbetrag 2026 Betrag
pro Kind und Monat 70,90 Euro
bei 12 Anspruchsmonaten 850,80 Euro
eigener Antrag notwendig? Nein
Einkommensgrenze der Eltern? Nein
Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe

Was ist der Kinderabsetzbetrag?

Der Kinderabsetzbetrag ist ein österreichischer Steuerabsetzbetrag für Familien.

Anders als viele andere Steuerabsetzbeträge wird er jedoch nicht erst bei der Arbeitnehmerveranlagung von der berechneten Einkommensteuer abgezogen.

Er wird vielmehr:

  • monatlich,
  • gemeinsam mit der Familienbeihilfe und
  • unabhängig davon, ob tatsächlich Einkommensteuer bezahlt wird

ausgezahlt.

Der Kinderabsetzbetrag ist daher keine klassische Steuerersparnis, die erst bei der Steuererklärung entsteht. Er wird laufend mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag 2026?

2026 beträgt der Kinderabsetzbetrag:

70,90 Euro pro Kind und Monat

Bei einem durchgehenden Anspruch über zwölf Monate ergibt sich:

70,90 Euro × 12 = 850,80 Euro pro Kind und Jahr

Der Betrag wurde gegenüber 2025 nicht erhöht.

Jahr Kinderabsetzbetrag pro Monat
2022 58,40 Euro
2023 61,80 Euro
2024 67,80 Euro
2025 70,90 Euro
2026 70,90 Euro

Wer bekommt den Kinderabsetzbetrag?

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jene Person, die für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezieht.

Das bedeutet:

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gehören hinsichtlich des Anspruchs grundsätzlich zusammen.

Wer keine Familienbeihilfe für das Kind erhält, kann den Kinderabsetzbetrag grundsätzlich nicht unabhängig davon beantragen.

Die Voraussetzungen und aktuellen Beträge erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Familienbeihilfe in Österreich.

Ist der Kinderabsetzbetrag vom Einkommen abhängig?

Nein.

Die Höhe des Kinderabsetzbetrags hängt weder vom Einkommen der Eltern noch von deren persönlichem Einkommensteuersatz ab.

Es macht für den Kinderabsetzbetrag grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein Elternteil:

  • viel oder wenig verdient,
  • nur geringe Einkommensteuer bezahlt oder
  • gar keine Einkommensteuer schuldet.

Solange die Voraussetzungen für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfüllt sind, wird der Betrag ausgezahlt.

Eine allgemeine Einkommensschwelle wie bei manchen ausländischen „Child Tax Credits“ gibt es beim österreichischen Kinderabsetzbetrag nicht.

Muss man Einkommensteuer zahlen, um den Kinderabsetzbetrag zu erhalten?

Nein.

Der Kinderabsetzbetrag wird auch dann ausgezahlt, wenn:

  • keine Einkommensteuer anfällt,
  • nur wenig Lohnsteuer bezahlt wird oder
  • die betreffende Person kein klassisches steuerpflichtiges Arbeitseinkommen erzielt.

Genau darin unterscheidet sich der Kinderabsetzbetrag wesentlich vom Familienbonus Plus.

Reduziert der Kinderabsetzbetrag direkt die Einkommensteuer?

Nicht in derselben Weise wie der Familienbonus Plus.

Der Kinderabsetzbetrag wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und wirkt sich daher nicht unmittelbar in der normalen Berechnung der Einkommensteuer aus.

Die frühere Erklärung:

„3.000 Euro Steuer minus 800 Euro Kinderabsetzbetrag = 2.200 Euro Steuer“

beschreibt das österreichische System deshalb nicht korrekt.

Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus: Was ist der Unterschied?

Beide Leistungen werden häufig verwechselt, funktionieren steuerlich aber völlig unterschiedlich.

Kinderabsetzbetrag Familienbonus Plus
Höhe 2026 unter 18 70,90 Euro monatlich 166,68 Euro monatlich
Auszahlung mit Familienbeihilfe keine direkte Auszahlung
Eigener Antrag Nein Ja
Steuer notwendig? Nein wirkt nur bis zur vorhandenen Einkommensteuer
Nach 18 weiter möglich, solange Familienbeihilfe zusteht 58,34 Euro monatlich bei weiterem Familienbeihilfenanspruch

Der Familienbonus Plus beträgt 2026 für ein minderjähriges Kind bis zu 2.000,16 Euro jährlich. Er reduziert die Einkommensteuer jedoch höchstens auf null.

Familien können Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus gleichzeitig erhalten. Der Familienbonus ersetzt den Kinderabsetzbetrag nicht.

Wie viel bekommen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusammen?

Die Familienbeihilfe ist altersabhängig. Der Kinderabsetzbetrag beträgt dagegen unabhängig vom Alter grundsätzlich 70,90 Euro monatlich, solange Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Alter Familienbeihilfe 2026 Kinderabsetzbetrag Summe ohne weitere Zuschläge
ab Geburt 138,40 Euro 70,90 Euro 209,30 Euro
ab 3 Jahren 148,00 Euro 70,90 Euro 218,90 Euro
ab 10 Jahren 171,80 Euro 70,90 Euro 242,70 Euro
ab 19 Jahren 200,40 Euro 70,90 Euro 271,30 Euro

Bei mehreren Kindern können zusätzlich die Geschwisterstaffel und weitere Familienleistungen relevant sein.

Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag bei zwei Kindern?

Für jedes Kind werden grundsätzlich 70,90 Euro monatlich berücksichtigt.

Bei zwei Kindern ergibt das:

2 × 70,90 Euro = 141,80 Euro Kinderabsetzbetrag pro Monat

Bei zwölf Anspruchsmonaten:

1.701,60 Euro pro Jahr

Die Geschwisterstaffel der Familienbeihilfe kommt gegebenenfalls zusätzlich hinzu.

Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag bei drei Kindern?

Bei drei Kindern ergibt sich:

3 × 70,90 Euro = 212,70 Euro pro Monat

beziehungsweise:

2.552,40 Euro bei zwölf Anspruchsmonaten

Auch hier kommt gegebenenfalls eine zusätzliche Geschwisterstaffel der Familienbeihilfe hinzu.

Muss der Kinderabsetzbetrag beantragt werden?

Nein.

Der Kinderabsetzbetrag wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Es gibt daher:

  • kein eigenes Kinderabsetzbetrags-Formular,
  • keinen eigenen Antrag über die Arbeitnehmerveranlagung und
  • keine separate monatliche Beantragung beim Arbeitgeber.

Entscheidend ist vielmehr, dass Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese korrekt bezogen wird.

Muss der Kinderabsetzbetrag in FinanzOnline eingetragen werden?

Nein.

Da der Kinderabsetzbetrag automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, muss er nicht noch einmal in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Das unterscheidet ihn wiederum vom Familienbonus Plus, der bei einer Arbeitnehmerveranlagung ausdrücklich beantragt werden muss.

Wann wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe.

Bei Überweisungen auf ein Konto innerhalb des SEPA-Raums wird die monatliche Familienbeihilfe grundsätzlich spätestens am:

8. des jeweiligen Monats

gutgeschrieben.

Der Kinderabsetzbetrag ist Bestandteil dieser gemeinsamen Überweisung.

Wird der Kinderabsetzbetrag separat am Konto angezeigt?

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden gemeinsam ausbezahlt.

Für die Berechnung der tatsächlichen Familienleistung sollte deshalb berücksichtigt werden, dass die Überweisung aus mehreren Bestandteilen bestehen kann.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Familienbeihilfe,
  • Kinderabsetzbetrag,
  • Geschwisterstaffel,
  • erhöhte Familienbeihilfe,
  • Kinderzuschlag oder
  • im August Schulstartgeld.

Ab welchem Alter steht der Kinderabsetzbetrag zu?

Der Kinderabsetzbetrag ist nicht auf Kinder unter 16 oder 17 Jahren beschränkt.

Er steht grundsätzlich solange zu, wie für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Anspruch kann deshalb bereits:

ab dem Geburtsmonat

bestehen.

Gibt es Kinderabsetzbetrag nach dem 18. Geburtstag?

Ja.

Der 18. Geburtstag beendet den Kinderabsetzbetrag nicht automatisch.

Wird für ein volljähriges Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen – beispielsweise während einer entsprechenden Berufsausbildung oder eines Studiums –, wird grundsätzlich auch der Kinderabsetzbetrag weiter ausbezahlt.

Der Kinderabsetzbetrag wird nach dem 18. Geburtstag nicht reduziert. Er bleibt grundsätzlich bei 70,90 Euro monatlich.

Das unterscheidet ihn vom Familienbonus Plus, dessen monatlicher Betrag nach dem 18. Geburtstag deutlich sinkt.

Wie lange bekommt man Kinderabsetzbetrag?

Es gibt keine eigenständige Altersgrenze ausschließlich für den Kinderabsetzbetrag.

Maßgeblich ist die Bezugsdauer der Familienbeihilfe.

Bei volljährigen Kindern kann Familienbeihilfe unter den Voraussetzungen insbesondere während:

  • Berufsausbildung,
  • Studium oder
  • bestimmter gesetzlicher Sonderfälle

weiter zustehen.

Grundsätzlich endet die Familienbeihilfe spätestens mit bestimmten Altersgrenzen, häufig mit 24 Jahren und in bestimmten Ausnahmefällen mit 25 Jahren.

Die Details erklären wir im Beitrag zur Familienbeihilfe.

Was gilt bei Kindern mit Behinderung?

Besteht für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe beziehungsweise erhöhte Familienbeihilfe, wird grundsätzlich ebenfalls der Kinderabsetzbetrag gezahlt.

Der Kinderabsetzbetrag erhöht sich aufgrund der Behinderung selbst nicht.

2026 beträgt er weiterhin:

70,90 Euro monatlich

Zusätzlich kann jedoch die erhöhte Familienbeihilfe relevant sein.

Kann die Familienbeihilfe direkt an ein volljähriges Kind ausgezahlt werden?

Ja.

Ein volljähriges Kind kann mit Zustimmung des grundsätzlich familienbeihilfenberechtigten Elternteils beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf sein eigenes Girokonto überwiesen wird.

In diesem Fall wird auch der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt auf dieses Konto überwiesen.

Die Anspruchsberechtigung selbst geht dadurch grundsätzlich nicht auf das Kind über. Der Elternteil bleibt familienbeihilfenrechtlich anspruchsberechtigt.

Welcher Elternteil bekommt den Kinderabsetzbetrag?

Der Kinderabsetzbetrag wird an jene Person ausgezahlt, die Familienbeihilfe erhält.

Leben beide Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, ist bei der Familienbeihilfe grundsätzlich der haushaltsführende Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt.

Das Gesetz geht dabei zunächst von der Mutter als haushaltsführender Person aus. Ein Verzicht zugunsten des anderen Elternteils ist jedoch möglich.

Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?

Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich der familienbeihilfenberechtigte Elternteil auch den Kinderabsetzbetrag.

Der andere Elternteil kann den Kinderabsetzbetrag nicht einfach zur Hälfte beanspruchen.

Für einen Elternteil, der für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind gesetzlichen Unterhalt zahlt, kann stattdessen der Unterhaltsabsetzbetrag relevant sein.

Wie hoch ist der Unterhaltsabsetzbetrag 2026?

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt 2026 monatlich:

Kind Unterhaltsabsetzbetrag
erstes Kind 38 Euro
zweites Kind 56 Euro
drittes und jedes weitere Kind 75 Euro

Er muss im Gegensatz zum Kinderabsetzbetrag grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Gibt es den Kinderabsetzbetrag für Kinder im Ausland?

Hier muss unterschieden werden.

Für Kinder, die sich dauerhaft in einem Drittstaat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz aufhalten, steht grundsätzlich kein Kinderabsetzbetrag zu.

Bei Kindern, die sich ständig in:

  • einem EU-Mitgliedstaat,
  • einem EWR-Staat oder
  • der Schweiz

aufhalten, können aufgrund der unionsrechtlichen Koordinierungsregeln Ansprüche bestehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein bloß vorübergehender Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass der Kinderabsetzbetrag verloren geht.

Wird der Kinderabsetzbetrag für EU-Auslandskinder indexiert?

Nein.

Die frühere österreichische Indexierung bestimmter Familienleistungen nach dem Preisniveau des Wohnstaates verstieß nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen Unionsrecht.

Für aktuelle Ansprüche innerhalb von EU, EWR und Schweiz wird daher nicht mehr mit den früheren länderspezifischen Kürzungs- beziehungsweise Erhöhungsfaktoren gerechnet.

Was ist der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag?

Seit Juli 2025 gibt es zusätzlich zum normalen Kinderabsetzbetrag einen neuen Kinderzuschlag für bestimmte geringverdienende Familien.

Dieser Kinderzuschlag beträgt 2026:

61,60 Euro pro Kind und Monat

Er wird ebenfalls gemeinsam mit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.

Wer bekommt den Kinderzuschlag 2026?

Der Kinderzuschlag richtet sich an bestimmte geringverdienende:

  • Alleinverdiener und
  • Alleinerzieher.

Zentrale Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Anspruch auf Kinderabsetzbetrag,
  • Wohnsitz des Kindes in Österreich,
  • Kind unter 18 Jahren,
  • Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und
  • Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze.

Für den Anspruchszeitraum ab Juli 2026 beträgt der maßgebliche Einkünftehöchstbetrag:

26.419,60 Euro

Dafür wird grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres herangezogen.

Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag nicht verwechseln: Die 70,90 Euro Kinderabsetzbetrag sind nicht einkommensabhängig. Die zusätzlichen 61,60 Euro Kinderzuschlag schon.

Wie hoch sind Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag zusammen?

Erfüllt eine Familie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag, ergeben sich 2026:

70,90 Euro + 61,60 Euro = 132,50 Euro pro Kind und Monat

Diese Beträge kommen zusätzlich zur eigentlichen Familienbeihilfe hinzu.

Was ist der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?

Der Kinderabsetzbetrag ist außerdem für mehrere weitere steuerliche Familienbegünstigungen relevant.

Ein Anspruch auf den Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag setzt grundsätzlich voraus, dass für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Kinderabsetzbetrag besteht.

2026 betragen diese Absetzbeträge:

Kinder AVAB / AEAB 2026
1 Kind 612 Euro
2 Kinder 828 Euro
3 Kinder 1.101 Euro
jedes weitere Kind + 273 Euro

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die maßgeblichen Einkünfte des Partners 2026 grundsätzlich höchstens 7.411 Euro betragen.

Die Voraussetzungen erklären wir ausführlich im Beitrag zum Alleinverdienerabsetzbetrag in Österreich.

Ist der Kinderabsetzbetrag dasselbe wie der Kindermehrbetrag?

Nein.

Der Kindermehrbetrag ist eine eigenständige Steuerentlastung für Eltern mit geringem Einkommen.

Kinderabsetzbetrag Kindermehrbetrag
70,90 Euro monatlich bis zu 700 Euro jährlich
mit Familienbeihilfe ausgezahlt über Veranlagung
keine Einkommensgrenze Einkommens- und weitere Voraussetzungen
automatisch wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Veranlagungsverfahren berücksichtigt

Der Kindermehrbetrag ist insbesondere dann relevant, wenn der Familienbonus Plus aufgrund geringer Einkommensteuer nicht vollständig genutzt werden kann.

Wie hoch ist der Kindermehrbetrag 2026?

Der Kindermehrbetrag beträgt 2026 grundsätzlich:

bis zu 700 Euro pro Kind und Jahr

Dafür gelten unter anderem:

  • Einkommensgrenzen,
  • Voraussetzungen zur Erwerbstätigkeit beziehungsweise bestimmten Ersatzleistungen und
  • besondere Familienvoraussetzungen.

Der Kindermehrbetrag ist deshalb kein automatischer Ersatz für den Kinderabsetzbetrag oder den Familienbonus Plus.

Gibt es den früheren Kinderfreibetrag noch?

Nein.

Der frühere Kinderfreibetrag konnte letztmalig für das Veranlagungsjahr 2018 geltend gemacht werden.

Seit 2019 wurde dieser Bereich insbesondere durch den Familienbonus Plus neu geregelt.

Kinderfreibetrag, Kinderabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus sind unterschiedliche Begriffe. Alte Steuerartikel vermischen diese Leistungen häufig.

Kann der Kinderabsetzbetrag rückwirkend ausgezahlt werden?

Da der Kinderabsetzbetrag an die Familienbeihilfe gekoppelt ist, folgt er grundsätzlich auch deren Anspruchszeiträumen.

Wird Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt, wird grundsätzlich auch der dazugehörige Kinderabsetzbetrag entsprechend berücksichtigt.

Familienbeihilfe kann grundsätzlich höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Muss der Kinderabsetzbetrag zurückgezahlt werden?

Wurde Familienbeihilfe und damit Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, können die ausgezahlten Beträge vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn:

  • Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind,
  • Änderungen nicht gemeldet wurden,
  • bei volljährigen Kindern Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt waren oder
  • Familienbeihilfe aus anderen Gründen rückwirkend aberkannt wird.

Der Kinderabsetzbetrag folgt grundsätzlich dem Familienbeihilfenanspruch. Wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, ist daher regelmäßig auch der gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag betroffen.

Wird der Kinderabsetzbetrag beim Lohnsteuerausgleich nochmals berücksichtigt?

Der bereits gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlte Kinderabsetzbetrag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht noch einmal zusätzlich ausgezahlt.

Er kann jedoch mittelbar für andere steuerliche Regelungen relevant sein.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag,
  • Alleinerzieherabsetzbetrag,
  • bestimmte außergewöhnliche Belastungen sowie
  • weitere Familienbegünstigungen.

Mehr zum Zusammenspiel erklärt unser Ratgeber Familienbeihilfe und Lohnsteuerausgleich.

Beispiel 1: Ein Kind unter drei Jahren

Eine Familie erhält für ein zweijähriges Kind 2026:

Familienbeihilfe 138,40 Euro
Kinderabsetzbetrag 70,90 Euro
Summe pro Monat 209,30 Euro

Weitere Zuschläge sind in diesem einfachen Beispiel nicht enthalten.

Beispiel 2: Volljähriger Student

Für einen 20-jährigen Studenten besteht weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe.

2026 ergeben sich ohne weitere Zuschläge:

Familienbeihilfe ab 19 Jahren 200,40 Euro
Kinderabsetzbetrag 70,90 Euro
Summe 271,30 Euro pro Monat

Dass das Kind bereits volljährig ist, reduziert den Kinderabsetzbetrag nicht.

Beispiel 3: Geringverdienende Alleinerzieherin

Eine Alleinerzieherin erfüllt 2026 die Voraussetzungen für:

  • Familienbeihilfe,
  • Kinderabsetzbetrag und
  • Kinderzuschlag.

Allein aus Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag erhält sie:

70,90 Euro + 61,60 Euro = 132,50 Euro monatlich

Die altersabhängige Familienbeihilfe kommt zusätzlich hinzu.

Die häufigsten Irrtümer zum Kinderabsetzbetrag

  • „Der Kinderabsetzbetrag beträgt noch 58,40 Euro.“ Seit 2025 beträgt er 70,90 Euro monatlich.
  • „Er reduziert direkt meine Einkommensteuer.“ Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
  • „Ich muss ihn beim Lohnsteuerausgleich beantragen.“ Nein, ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
  • „Nur Steuerzahler bekommen ihn.“ Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder geringer Einkommensteuer.
  • „Das Einkommen der Eltern entscheidet über die Höhe.“ Für den normalen Kinderabsetzbetrag gibt es keine solche Einkommensstaffel.
  • „Er gilt nur für Kinder unter 17 oder 18.“ Entscheidend ist grundsätzlich der Familienbeihilfenanspruch.
  • „Nach dem 18. Geburtstag sinkt der Kinderabsetzbetrag.“ Nein. 70,90 Euro bleiben grundsätzlich bestehen. Der Familienbonus Plus wird dagegen reduziert.
  • „Beide Eltern bekommen je 70,90 Euro.“ Nein. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe an die anspruchsberechtigte Person gezahlt.
  • „Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus sind dasselbe.“ Es handelt sich um zwei unterschiedliche Leistungen.
  • „Kinderzuschlag und Kinderabsetzbetrag sind dasselbe.“ Der Kinderzuschlag von 61,60 Euro ist eine zusätzliche einkommensabhängige Leistung für bestimmte Familien.
  • „Der frühere Kinderfreibetrag gilt weiterhin.“ Dieser wurde mit dem Veranlagungsjahr 2019 durch das neue System rund um den Familienbonus Plus ersetzt.

Checkliste: Kinderabsetzbetrag richtig prüfen

  • Familienbeihilfe: Besteht für das Kind ein aktueller Anspruch?
  • Empfänger: Welcher Elternteil erhält die Familienbeihilfe?
  • Betrag: Werden 70,90 Euro monatlich pro Kind berücksichtigt?
  • Volljährigkeit: Besteht nach dem 18. Geburtstag weiterhin Familienbeihilfe?
  • Studium: Sind die Voraussetzungen für den weiteren Familienbeihilfenbezug erfüllt?
  • Ausland: EU/EWR/Schweiz oder Drittstaat unterscheiden.
  • Trennung: Unterhaltsabsetzbetrag des anderen Elternteils separat prüfen.
  • Niedriges Einkommen: Kinderzuschlag und Kindermehrbetrag prüfen.
  • Steuer: Familienbonus Plus zusätzlich beantragen.
  • Alleinverdiener/Alleinerzieher: zusätzlichen Absetzbetrag prüfen.

Fazit: 70,90 Euro monatlich zusätzlich zur Familienbeihilfe

Der Kinderabsetzbetrag beträgt 2026 in Österreich 70,90 Euro pro Kind und Monat. Bei zwölf Anspruchsmonaten ergeben sich damit 850,80 Euro pro Kind.

Der wichtigste Unterschied zu vielen anderen Steuerbegünstigungen ist die Auszahlung: Der Kinderabsetzbetrag wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe überwiesen. Ein eigener Antrag beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist nicht erforderlich.

Auch das Einkommen der Eltern verändert den normalen Kinderabsetzbetrag nicht. Er wird selbst dann gezahlt, wenn keine oder nur geringe Einkommensteuer anfällt.

Zusätzlich können Familien je nach Situation insbesondere Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder seit 2025 der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag zustehen.

Die drei wichtigsten Punkte: 70,90 Euro pro Kind und Monat. Automatische Auszahlung mit der Familienbeihilfe. Keine Einkommensgrenze für den normalen Kinderabsetzbetrag.

Häufige Fragen zum Kinderabsetzbetrag

Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag 2026?

Er beträgt 70,90 Euro pro Kind und Monat.

Wie hoch ist der Kinderabsetzbetrag pro Jahr?

Bei zwölf Anspruchsmonaten ergeben sich 850,80 Euro pro Kind.

Muss ich den Kinderabsetzbetrag beantragen?

Nein. Er wird automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Muss ich den Kinderabsetzbetrag bei FinanzOnline eintragen?

Nein. Ein separater Antrag in der Arbeitnehmerveranlagung ist nicht erforderlich.

Wer erhält den Kinderabsetzbetrag?

Grundsätzlich jene Person, die für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezieht.

Ist der Kinderabsetzbetrag vom Einkommen abhängig?

Nein. Die 70,90 Euro werden unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern ausgezahlt, sofern Anspruch besteht.

Bekomme ich Kinderabsetzbetrag, wenn ich keine Einkommensteuer bezahle?

Ja. Der Kinderabsetzbetrag wird auch bei keiner oder nur geringer Einkommensteuer ausbezahlt.

Senkt der Kinderabsetzbetrag meine Lohnsteuer?

Nicht unmittelbar wie der Familienbonus Plus. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Ist der Kinderabsetzbetrag dasselbe wie der Familienbonus Plus?

Nein. Der Kinderabsetzbetrag wird automatisch ausgezahlt. Der Familienbonus Plus muss beantragt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Kann ich Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus gleichzeitig bekommen?

Ja. Beide Leistungen können gleichzeitig zustehen.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Bis einschließlich des Monats des 18. Geburtstags beträgt er 166,68 Euro monatlich. Danach sind bei weiterem Familienbeihilfenanspruch 58,34 Euro monatlich möglich.

Gibt es Kinderabsetzbetrag nach dem 18. Geburtstag?

Ja. Solange weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, kann grundsätzlich auch der Kinderabsetzbetrag weiter zustehen.

Wird der Kinderabsetzbetrag ab 18 reduziert?

Nein. Er bleibt grundsätzlich bei 70,90 Euro monatlich. Die Reduktion ab 18 betrifft den Familienbonus Plus.

Wie viel Kinderabsetzbetrag gibt es bei zwei Kindern?

Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind es 141,80 Euro monatlich beziehungsweise 1.701,60 Euro bei zwölf Monaten.

Wie viel Kinderabsetzbetrag gibt es bei drei Kindern?

Bei drei Kindern sind es 212,70 Euro monatlich beziehungsweise 2.552,40 Euro bei zwölf Monaten.

Kann die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag direkt an mein volljähriges Kind überwiesen werden?

Ja. Mit Zustimmung der anspruchsberechtigten Person kann die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des volljährigen Kindes überwiesen werden. Der Kinderabsetzbetrag wird dann ebenfalls dorthin ausgezahlt.

Wer bekommt den Kinderabsetzbetrag bei getrennten Eltern?

Grundsätzlich der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht. Für den unterhaltszahlenden Elternteil kann stattdessen der Unterhaltsabsetzbetrag relevant sein.

Wie hoch ist der Unterhaltsabsetzbetrag 2026?

Er beträgt monatlich 38 Euro für das erste, 56 Euro für das zweite und 75 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag?

2026 beträgt der Kinderzuschlag für anspruchsberechtigte geringverdienende Alleinverdiener und Alleinerzieher 61,60 Euro pro Kind und Monat.

Ist der Kinderzuschlag einkommensabhängig?

Ja. Im Gegensatz zum normalen Kinderabsetzbetrag gelten für den Kinderzuschlag Einkommens- und weitere Anspruchsvoraussetzungen.

Was ist der Kindermehrbetrag?

Der Kindermehrbetrag ist eine zusätzliche steuerliche Entlastung für bestimmte Familien mit geringem Einkommen und beträgt 2026 bis zu 700 Euro pro Kind.

Gibt es den Kinderfreibetrag noch?

Nein. Der frühere Kinderfreibetrag kann seit 2019 nicht mehr geltend gemacht werden.

Gibt es Kinderabsetzbetrag für Kinder im EU-Ausland?

Unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen kann auch für Kinder in der EU, im EWR oder in der Schweiz Anspruch bestehen.

Gibt es Kinderabsetzbetrag für Kinder in Drittstaaten?

Für Kinder, die sich dauerhaft in Drittstaaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz aufhalten, besteht grundsätzlich kein Kinderabsetzbetrag.

Kann der Kinderabsetzbetrag rückwirkend ausbezahlt werden?

Wird Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt, wird grundsätzlich auch der Kinderabsetzbetrag für die entsprechenden Anspruchsmonate berücksichtigt. Familienbeihilfe kann grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.

Hinweis: Der Kinderabsetzbetrag hängt grundsätzlich am Familienbeihilfenanspruch. Bei volljährigen Kindern, Auslandsfällen, getrennt lebenden Eltern oder nachträglichen Änderungen des Familienbeihilfenanspruchs können zusätzliche Regeln zu beachten sein.

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