Das amtliche Kilometergeld beträgt in Österreich 2026 für berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw 0,50 Euro pro Kilometer. Für Motorräder und Fahrräder gelten 0,25 Euro pro Kilometer. Werden weitere Personen aus dienstlichen Gründen im Pkw mitbefördert, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Zuschlag von 0,15 Euro je Kilometer und Person hinzu.
Das Kilometergeld kann bei einer Dienstreise vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Werden beruflich veranlasste Fahrtkosten nicht oder nur teilweise ersetzt, können Arbeitnehmer diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen beim Lohnsteuerausgleich als Werbungskosten geltend machen.
Kurzantwort für 2026: Bei 200 beruflich gefahrenen Kilometern mit dem privaten Pkw beträgt das amtliche Kilometergeld 100 Euro. Für Pkw sind grundsätzlich höchstens 30.000 berufliche Kilometer jährlich pauschal berücksichtigungsfähig. Bei Fahrrädern liegt die Höchstgrenze bei 3.000 Kilometern. Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind grundsätzlich nicht mit zusätzlichem Kilometergeld absetzbar.
Wie hoch ist das amtliche Kilometergeld 2026 in Österreich?
Seit dem 1. Juli 2025 gelten die nachstehenden amtlichen Kilometergeldsätze. Sie sind auch für berufliche Fahrten im Kalenderjahr 2026 maßgeblich.
| Fahrzeug beziehungsweise Zuschlag | Kilometergeld 2026 |
|---|---|
| Privater Pkw oder Kombi | 0,50 €/km |
| Motorrad oder Motorfahrrad | 0,25 €/km |
| Privates Fahrrad, einschließlich E-Bike | 0,25 €/km |
| Dienstlich notwendige Mitbeförderung im Pkw | Zusätzlich 0,15 €/km je Person |
Die Höhe richtet sich nach der Art des verwendeten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Fahrt. Beim Pkw beträgt der maßgebliche Kilometersatz seit 1. Jänner 2025 unverändert 0,50 Euro.
Bei Motorrädern und Fahrrädern wurden die zunächst ab Jänner 2025 erhöhten Sätze hingegen mit 1. Juli 2025 wieder reduziert. Für die Arbeitnehmerveranlagung 2025 ist deshalb eine zeitliche Unterscheidung erforderlich.
Rechtsgrundlage für die pauschale steuerliche Berücksichtigung beruflicher und betrieblicher Fahrten ist seit 2025 die Kilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024, in Verbindung mit den jeweils geltenden Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955.
Kilometergeld 2025: Warum ist das Halbjahr entscheidend?
Wer im Jahr 2026 seine Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2025 erledigt, muss die tatsächlich im Jahr 2025 geltenden Sätze verwenden.
| Fahrzeug | Jänner–Juni 2025 | Juli–Dezember 2025 |
|---|---|---|
| Pkw | 0,50 € | 0,50 € |
| Motorrad | 0,50 € | 0,25 € |
| Fahrrad | 0,50 € | 0,25 € |
| Mitbeförderungszuschlag je Person | 0,15 € | 0,15 € |
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist im März 2025 mit ihrem privaten Motorrad 100 berufliche Kilometer und im September 2025 weitere 100 Kilometer gefahren.
- 100 km im März × 0,50 Euro = 50 Euro
- 100 km im September × 0,25 Euro = 25 Euro
- Gesamtbetrag: 75 Euro
Würde dieselbe Fahrtleistung vollständig im Jahr 2026 stattfinden, wären bei insgesamt 200 Kilometern mit dem Motorrad nur noch 50 Euro Kilometergeld anzusetzen.
Bis Ende 2024 galten wiederum andere Sätze: 0,42 Euro für Pkw, 0,24 Euro für Motorräder, 0,38 Euro für Fahrräder und 0,05 Euro als Mitbeförderungszuschlag. Diese historischen Werte dürfen für Fahrten im Jahr 2026 nicht mehr verwendet werden.
Wann darf Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden?
Für die steuerfreie Auszahlung durch den Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 und den einschlägigen Bestimmungen sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Dienstliche Veranlassung: Die Fahrt muss im Rahmen einer steuerlich anerkannten Dienstreise erfolgen.
- Eigenes Fahrzeug beziehungsweise eigene Kostentragung: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich selbst für den Betrieb des verwendeten Fahrzeugs aufkommen.
- Amtlicher Höchstsatz: Die steuerfreie Erstattung darf die einschlägigen amtlichen Grenzen nicht überschreiten.
- Nachweis: Die beruflich gefahrenen Kilometer müssen mit einem Fahrtenbuch oder anderen geeigneten Unterlagen dokumentiert sein.
- Keine Doppelabrechnung: Bereits durch das Kilometergeld abgegoltene Fahrtkosten dürfen nicht nochmals pauschal als zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt werden.
Das Fahrzeug muss nicht zwingend auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugelassen sein. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Verwendung und die Kostentragung.
Muss der Arbeitgeber immer 0,50 Euro pro Kilometer bezahlen?
Nein. Der steuerfreie Höchstsatz ist nicht automatisch ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Auszahlungsanspruch.
Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber Kilometergeld bezahlen muss, richtet sich insbesondere nach dem anwendbaren Kollektivvertrag, dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls nach Betriebsvereinbarungen oder sonstigen einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Es ist deshalb zwischen zwei Fragen zu unterscheiden:
- Steuerrecht: Welcher Fahrtkostenersatz darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden?
- Arbeitsrecht: Welchen konkreten Kostenersatz schuldet der Arbeitgeber tatsächlich?
Auch wenn steuerlich 0,50 Euro pro Pkw-Kilometer vorgesehen sind, kann der arbeitsrechtliche Anspruch im konkreten Beschäftigungsverhältnis anders geregelt sein.
Kilometergeld berechnen: Beispiele für Pkw, Motorrad und Fahrrad
Die Grundberechnung ist einfach:
Beruflich gefahrene Kilometer × maßgeblicher Kilometersatz = Kilometergeld
Für die Berechnung zählen die tatsächlich beruflich zurückgelegten Kilometer, einschließlich einer dienstlich veranlassten Rückfahrt. Eine Privatfahrt oder ein privater Umweg darf nicht hinzugerechnet werden.
Beispiel 1: Dienstreise mit dem eigenen Auto
Ein Arbeitnehmer fährt von seiner Arbeitsstätte zu einem Kundentermin und anschließend wieder zurück. Die einfache Strecke beträgt 80 Kilometer.
| Hinfahrt | 80 km |
|---|---|
| Rückfahrt | 80 km |
| Berufliche Gesamtstrecke | 160 km |
| Kilometersatz | 0,50 € |
| Berechnetes Kilometergeld | 80,00 € |
Wenn der Arbeitgeber die Fahrt als Dienstreise steuerlich anerkannt abrechnet und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, können die 80 Euro grundsätzlich steuerfrei ersetzt werden.
Beispiel 2: Dienstreise mit einer mitbeförderten Person
Bei derselben Fahrt begleitet eine weitere Person den Fahrer aus dienstlich notwendigen Gründen.
- 160 km × 0,50 Euro Pkw-Kilometergeld = 80 Euro
- 160 km × 0,15 Euro Mitbeförderungszuschlag = 24 Euro
- Gesamt: 104 Euro
Der Zuschlag ist an die gesetzlichen Voraussetzungen einer dienstlich notwendigen Mitbeförderung gebunden. Es handelt sich nicht um einen allgemeinen Betrag, den jede beliebige mitfahrende Person zusätzlich beanspruchen kann.
Beispiel 3: Berufliche Fahrten mit dem Fahrrad
Eine Arbeitnehmerin verwendet ihr eigenes Fahrrad im Jahr 2026 für insgesamt 2.000 nachgewiesene berufliche Kilometer außerhalb der normalen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2.000 km × 0,25 Euro = 500 Euro.
Der Betrag liegt innerhalb der pauschal berücksichtigungsfähigen jährlichen Höchstgrenze von 3.000 Kilometern.
Welche Höchstgrenzen gelten beim Kilometergeld?
Die Kilometergeldverordnung sieht für die pauschale steuerliche Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen Kilometerhöchstgrenzen vor.
| Fahrzeug | Höchstens pauschal ansetzbare Kilometer |
|---|---|
| Pkw, Motorrad und Motorfahrrad | 30.000 km pro Kalenderjahr bei Arbeitnehmern |
| Fahrrad | 3.000 km pro Kalenderjahr bei Arbeitnehmern |
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende rechnerische Obergrenzen für das reine Kilometergeld im Jahr 2026:
- Pkw: 30.000 km × 0,50 Euro = 15.000 Euro
- Motorrad: 30.000 km × 0,25 Euro = 7.500 Euro
- Fahrrad: 3.000 km × 0,25 Euro = 750 Euro
Diese Werte sind keine pauschalen Ansprüche ohne entsprechende berufliche Fahrten. Sie bezeichnen lediglich die rechnerischen Grenzen bei vollständig nachgewiesenen und steuerlich berücksichtigungsfähigen Fahrten.
Für das Fahrrad gilt im Steuerjahr 2025 ebenfalls eine Grenze von insgesamt 3.000 Kilometern. Wegen der unterschiedlichen Halbjahressätze kann der rechnerische Gesamtbetrag für 2025 von den 750 Euro des Jahres 2026 abweichen.
Was passiert bei mehr als 30.000 beruflichen Pkw-Kilometern?
Die pauschale Berechnung nach der Kilometergeldverordnung ist grundsätzlich begrenzt. Wer höhere tatsächliche berufliche Fahrzeugkosten nachweisen kann, muss prüfen, ob statt des pauschalen Kilometergeldes ein Abzug der tatsächlich entstandenen beruflichen Aufwendungen zulässig und günstiger ist.
Die pauschale Höchstgrenze bedeutet jedoch nicht, dass für zusätzliche Kilometer automatisch ein weiterer steuerfreier Pauschalbetrag zusteht.
Eine nachvollziehbare Aufstellung der gesamten Fahrzeugkosten und der privaten beziehungsweise beruflichen Nutzung ist für eine Berechnung nach tatsächlichen Aufwendungen besonders wichtig.
Welche Kosten sind mit dem Kilometergeld bereits abgegolten?
Das amtliche Kilometergeld ist eine pauschale Abgeltung typischer Fahrzeugkosten. Es umfasst nach der Kilometergeldverordnung und den BMF-Informationen insbesondere:
- Abschreibung und Wertverlust des Fahrzeugs,
- Treibstoff beziehungsweise die entsprechenden laufenden Betriebskosten,
- Motoröl, Wartung und laufende Reparaturen,
- Versicherungen einschließlich Kaskoversicherung,
- Zusatzausstattung wie Winterreifen oder Navigationsgeräte,
- Parkgebühren und Mautgebühren,
- Autobahnvignette,
- Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerclubs,
- Finanzierungskosten des Fahrzeugs.
Häufiger Fehler: Wer das amtliche Kilometergeld ansetzt, kann nicht zusätzlich für dieselben Fahrten die gewöhnlichen Treibstoffkosten, Parkgebühren oder die Autobahnvignette nochmals abrechnen. Diese Aufwendungen sind mit dem Kilometergeld grundsätzlich bereits abgegolten.
Eine Besonderheit können außergewöhnliche Fahrzeugschäden aufgrund höherer Gewalt sein, beispielsweise bei einem unverschuldeten Unfall während eines beruflichen Kfz-Einsatzes. Ob solche Kosten zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können, richtet sich nach den konkreten Voraussetzungen und Nachweisen.
Dienstfahrt oder Arbeitsweg: Wann gibt es kein Kilometergeld?
Die Unterscheidung zwischen einer beruflich veranlassten Fahrt und dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit ist für Arbeitnehmer besonders wichtig.
| Fahrt | Steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte | Grundsätzlich kein zusätzliches Kilometergeld |
| Arbeitsstätte zu einem auswärtigen Kundentermin | Berufliche Fahrt; Kilometergeld grundsätzlich möglich |
| Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten | Fahrtkosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig |
| Privater Einkauf oder Freizeitfahrt | Kein berufliches Kilometergeld |
| Dienstreise unmittelbar von zu Hause | Abhängig von Auftrag, Einsatzort und steuerlicher Einordnung |
Warum kann ich den normalen Arbeitsweg nicht mit 0,50 Euro absetzen?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten.
Wer beispielsweise täglich 20 Kilometer ins Büro und 20 Kilometer zurückfährt, kann daher nicht einfach 40 Kilometer mit 0,50 Euro multiplizieren und diesen Betrag zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.
Auch die tatsächliche Verwendung des eigenen Pkw ändert an dieser grundsätzlichen Einordnung nichts.
Was gilt, wenn eine Dienstreise zu Hause beginnt?
Bei einer unmittelbar von der Wohnung aus angetretenen Dienstreise muss der konkrete Einsatzort geprüft werden.
Eine solche Fahrt kann steuerlich eine Dienstfahrt darstellen. Allerdings können wiederholte Fahrten zum selben Einsatzort dazu führen, dass dieser steuerlich als Arbeitsstätte behandelt wird.
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar von der Wohnung aus angetreten, können hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat bereits Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen.
Für bestimmte Einsatzbereiche und Arbeitsformen gelten zusätzliche Sonderregelungen. Auch die Situation von Teleworkern, denen beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist gesondert zu beurteilen.
Eine Dienstreise sollte deshalb nicht allein mit der Begründung angenommen werden, dass das Ziel außerhalb der Wohnadresse liegt.
Muss eine berufliche Fahrt mindestens 25 Kilometer lang sein?
Nein. Bei der steuerlichen Berücksichtigung beruflich veranlasster Fahrtkosten sind die für Tagesgelder relevanten Mindestentfernungen und Zeitvoraussetzungen nicht allgemein anzuwenden.
Nach den BMF-Informationen können auch kürzere beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein entsprechender Kostenersatz durch den Arbeitgeber erfolgt.
Die Voraussetzungen für Tagesgelder sind gesondert zu prüfen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag über Taggeld, Diäten und Reisekosten in Österreich.
Kilometergeld beim Lohnsteuerausgleich geltend machen
Wenn der Arbeitgeber beruflich veranlasste Fahrten nicht oder nur teilweise ersetzt, kann der nicht ersetzte berücksichtigungsfähige Aufwand grundsätzlich bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten beantragt werden.
Dabei ist insbesondere zu beachten:
- Die Fahrt muss beruflich veranlasst sein.
- Die berufliche Kilometerleistung muss nachvollziehbar sein.
- Bereits steuerfrei ausbezahlte Arbeitgeberersätze vermindern den absetzbaren Betrag.
- Die maßgeblichen Kilometergeldsätze müssen zum Jahr und Datum der Fahrt passen.
- Die Auswirkung auf die Einkommensteuer hängt von den gesamten steuerlichen Verhältnissen ab.
Beispiel: Arbeitgeber zahlt nur 0,30 Euro je Pkw-Kilometer
Ein Arbeitnehmer fährt 400 anerkannte berufliche Kilometer mit dem privaten Pkw. Der Arbeitgeber ersetzt 0,30 Euro je Kilometer.
| 400 km × 0,50 € | 200 € |
|---|---|
| Arbeitgeberersatz: 400 km × 0,30 € | − 120 € |
| Grundsätzlich verbleibender Aufwand | 80 € |
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können die verbleibenden 80 Euro bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten relevant sein.
80 Euro Werbungskosten bedeuten aber nicht automatisch 80 Euro Steuerrückerstattung. Die Kosten vermindern grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Außerdem ist bei den entsprechenden Werbungskosten das bereits automatisch berücksichtigte allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich zu beachten.
Das bedeutet: Wenn im gesamten Jahr nur diese 80 Euro an mit dem allgemeinen Pauschale gegenzurechnenden Werbungskosten anfallen, entsteht daraus allein grundsätzlich keine zusätzliche Steuerentlastung gegenüber dem bereits berücksichtigten Pauschale.
Den grundlegenden Ablauf erklärt unser Beitrag zum Lohnsteuerausgleich und zur Arbeitnehmerveranlagung in Österreich.
Fahrtenbuch richtig führen: Welche Angaben sind erforderlich?
Eine nachvollziehbare Dokumentation der beruflichen Fahrten ist Voraussetzung für eine verlässliche Kilometerabrechnung.
Nach § 2 Kilometergeldverordnung müssen die Aufzeichnungen insbesondere folgende Informationen enthalten:
- Datum der Fahrt,
- Kilometerstand,
- Anzahl der beruflich beziehungsweise betrieblich zurückgelegten Tageskilometer,
- Ausgangspunkt und Zielpunkt der Fahrt,
- Zweck der jeweiligen beruflichen oder betrieblichen Fahrt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann beispielsweise elektronisch oder in Papierform geführt werden. Entscheidend sind Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Angaben.
Muster für eine einfache Fahrtenbuch-Aufzeichnung
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Datum | 12.10.2026 |
| Strecke | Graz – Leibnitz – Graz |
| Zweck | Kundentermin |
| Kilometerstand Anfang / Ende | 42.000 / 42.080 |
| Berufliche Kilometer | 80 km |
Die genannten Kilometerstände und die Fahrtstrecke dienen ausschließlich als fiktives Dokumentationsbeispiel.
Ein gesondertes Fahrtenbuch ist nicht in jedem Fall zwingend, wenn die tatsächlichen beruflichen Fahrten durch andere geeignete Unterlagen ausreichend nachgewiesen werden können, beispielsweise durch nachvollziehbare Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber.
Wer regelmäßig mit dem privaten Fahrzeug beruflich unterwegs ist, sollte die Fahrten dennoch möglichst unmittelbar dokumentieren, statt die Kilometer am Jahresende lediglich zu schätzen.
Gilt das Kilometergeld auch für Selbstständige?
Auch Selbstständige können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Fahrzeugaufwendungen für betriebliche Fahrten steuerlich berücksichtigen.
Die Kilometergeldverordnung enthält dafür eigene Regelungen zur pauschalen Berücksichtigung betrieblicher Fahrzeugkosten. Entscheidend ist insbesondere, ob das betreffende Fahrzeug dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist und welche Gewinnermittlung angewendet wird.
Bei einem betrieblich eingesetzten, dem Privatvermögen zugeordneten Fahrzeug kann die pauschale Kilometergeldmethode relevant sein. Bei einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeug ist hingegen die Behandlung der tatsächlichen Betriebsausgaben zu prüfen.
Für die pauschale betriebliche Berücksichtigung gelten grundsätzlich Kilometerhöchstgrenzen von 30.000 Kilometern für Pkw, Motorräder und Motorfahrräder beziehungsweise 3.000 Kilometern für Fahrräder pro Wirtschaftsjahr.
Wichtig für Selbstständige: Die Lohnsteuerfreiheit einer Auszahlung durch einen Arbeitgeber und der Betriebsausgabenabzug im eigenen Unternehmen sind zwei unterschiedliche steuerliche Sachverhalte. Das amtliche Kilometergeld ist deshalb nicht automatisch in jedem Betrieb und bei jedem Fahrzeug die zulässige oder günstigste Methode.
Häufige Fragen zum amtlichen Kilometergeld 2026
Wie hoch ist das Kilometergeld für einen Pkw in Österreich 2026?
Der amtliche Kilometersatz beträgt 0,50 Euro je beruflich gefahrenem Kilometer. Die steuerliche Berücksichtigung setzt die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und einen ausreichenden Nachweis voraus.
Wie viel Kilometergeld bekomme ich für 100 Kilometer?
Bei einer anerkannten beruflichen Fahrt mit dem privaten Pkw ergeben 100 Kilometer insgesamt 50 Euro Kilometergeld. Beim Motorrad oder Fahrrad beträgt der entsprechende Betrag 25 Euro.
Wie hoch ist das Kilometergeld für ein Motorrad 2026?
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der amtliche Kilometersatz für Motorräder und Motorfahrräder 0,25 Euro. Von Jänner bis Juni 2025 waren es noch 0,50 Euro je Kilometer.
Kann ich für ein E-Auto Kilometergeld erhalten?
Bei der beruflichen Verwendung eines privaten elektrisch angetriebenen Pkw kommt grundsätzlich der amtliche Pkw-Kilometersatz in Betracht. Für die steuerliche Anerkennung sind die üblichen Voraussetzungen, insbesondere berufliche Veranlassung, Kostentragung und Nachweis, zu prüfen.
Kann ich Kilometergeld zusätzlich zu Tankkosten und Parkgebühren abrechnen?
Gewöhnliche Treibstoffkosten, Parkgebühren, Mauten und weitere typische Fahrzeugaufwendungen sind mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich bereits abgegolten. Ein zusätzlicher pauschaler Abzug derselben Kosten ist deshalb nicht zulässig.
Wie viel Kilometergeld kann ich für das Fahrrad absetzen?
Im Jahr 2026 beträgt der Satz 0,25 Euro je beruflich gefahrenem Kilometer. Bei der pauschalen steuerlichen Berücksichtigung sind höchstens 3.000 Kilometer pro Kalenderjahr ansetzbar. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Höchstbetrag von 750 Euro.
Was gilt für die Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz?
Der gewöhnliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls das Pendlerpauschale abgegolten. Dafür kann nicht zusätzlich das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten angesetzt werden. Bei auswärtigen Dienstreisen und besonderen Einsatzorten ist die Situation gesondert zu prüfen.
Brauche ich unbedingt ein Fahrtenbuch?
Die beruflich gefahrenen Kilometer müssen nachvollziehbar nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch ist dafür besonders geeignet. Andere ausreichend genaue Unterlagen können den Nachweis ebenfalls ermöglichen.
Bekomme ich das Kilometergeld vollständig vom Finanzamt zurück?
Nein. Wird ein nicht ersetzter beruflicher Fahrtkostenaufwand als Werbungskosten anerkannt, reduziert er grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt unter anderem vom Einkommen, dem Steuertarif und den übrigen Werbungskosten ab.
Fazit: 2026 die richtigen Sätze und Fahrten verwenden
Für berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw gilt in Österreich 2026 ein amtliches Kilometergeld von 0,50 Euro je Kilometer. Beim Motorrad und Fahrrad sind es 0,25 Euro je Kilometer.
Besonders bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2025 muss zwischen dem ersten und zweiten Halbjahr unterschieden werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass nur tatsächlich beruflich veranlasste Fahrten berücksichtigt und bereits erhaltene Arbeitgeberersätze korrekt abgezogen werden.
Die wichtigste praktische Grundlage bleibt eine vollständige Dokumentation: Wer berufliche Fahrten, Kilometerstände, Reiseziele und Zwecke laufend festhält, kann die spätere Abrechnung wesentlich leichter nachvollziehen.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Finanzen: Kilometergeld – Voraussetzungen und Sätze 2024 bis 2026
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Kilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024
- RIS: § 10 Reisegebührenvorschrift 1955 – amtliche Kilometergeldsätze
- RIS: § 26 Einkommensteuergesetz 1988 – steuerfreie Reise- und Fahrtkostenersätze
- Bundesministerium für Finanzen: ABC der Werbungskosten – Kraftfahrzeug, Fahrrad und Reisekosten
- Bundesministerium für Finanzen: Werbungskosten und Arbeitnehmerveranlagung
- oesterreich.gv.at: Kilometergeld und historische Sätze
Stand der fachlichen Prüfung: 17. Oktober 2026. Die Angaben beziehen sich auf die österreichische Rechtslage und insbesondere auf beruflich oder betrieblich veranlasste Fahrten. Ob im konkreten Fall ein arbeitsrechtlicher Kostenersatzanspruch, eine steuerfreie Auszahlung oder ein Werbungskosten- beziehungsweise Betriebsausgabenabzug besteht, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.