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Allgemein

Gewinnfreibetrag 2026 in Österreich: Höhe, Berechnung & Investitionen

David Reisner
aktualisiert: 8. Oktober 2026 02:54

Der Gewinnfreibetrag kann die Einkommensteuer von Selbstständigen und Unternehmern in Österreich deutlich reduzieren. Für die ersten 33.000 Euro Gewinn stehen 2026 automatisch 15 Prozent beziehungsweise maximal 4.950 Euro als Grundfreibetrag zu. Dafür ist keine Investition erforderlich.

Bei höheren Gewinnen kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag genutzt werden. Dafür müssen noch im entsprechenden Wirtschaftsjahr begünstigte Investitionen getätigt werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 46.400 Euro.

Kurzantwort: 2026 beträgt der Gewinnfreibetrag für die ersten 33.000 Euro Gewinn 15 Prozent. Das ergibt maximal 4.950 Euro Grundfreibetrag ohne Investition. Für darüber hinausgehende Gewinne gelten gestaffelt 13, 7 und 4,5 Prozent. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro steigt der Freibetrag nicht mehr weiter. Der Höchstbetrag liegt bei 46.400 Euro.

Gewinnbereich 2026 Gewinnfreibetrag Investition erforderlich?
erste 33.000 Euro 15 % Nein
nächste 145.000 Euro 13 % Ja
nächste 175.000 Euro 7 % Ja
nächste 230.000 Euro 4,5 % Ja
über 583.000 Euro kein weiterer GFB –
Maximaler Gewinnfreibetrag 46.400 Euro

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG reduziert bei natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften den steuerpflichtigen Gewinn.

Er besteht aus zwei Teilen:

  • Grundfreibetrag: bis zu 4.950 Euro ohne Investition und
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: für entsprechend höhere Gewinne, wenn ausreichende begünstigte Investitionen vorhanden sind.

Der Gewinnfreibetrag ist damit kein Steuerabsetzbetrag, der unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen wird.

Er reduziert zunächst den steuerpflichtigen betrieblichen Gewinn. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt anschließend insbesondere vom persönlichen Einkommensteuersatz ab.

Wer kann den Gewinnfreibetrag nutzen?

Der Gewinnfreibetrag steht grundsätzlich natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Begünstigt sind insbesondere Einkünfte aus:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • selbstständiger Arbeit und
  • Gewerbebetrieb.

Dazu zählen je nach Tätigkeit beispielsweise:

  • Einzelunternehmer,
  • Freiberufler,
  • Neue Selbstständige,
  • Gewerbetreibende und
  • Mitunternehmer von Personengesellschaften.

Können GmbH oder AG den Gewinnfreibetrag nutzen?

Nein.

Der Gewinnfreibetrag ist eine Begünstigung für natürliche Personen.

Kapitalgesellschaften wie:

  • GmbH,
  • FlexKapG oder
  • AG

können den Gewinnfreibetrag daher grundsätzlich nicht geltend machen.

Sie unterliegen mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer und nicht der Einkommensteuer natürlicher Personen.

Deshalb gehört eine allgemeine Darstellung der Körperschaftsteuer nicht in die Berechnung des Gewinnfreibetrags.

Gilt der Gewinnfreibetrag auch für Vermietung und Verpachtung?

Nein.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den betrieblichen Einkunftsarten, für die der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG vorgesehen ist.

Auch reine Lohneinkünfte eines Arbeitnehmers berechtigen nicht zum Gewinnfreibetrag.

Wer allerdings zusätzlich zum Arbeitsverhältnis beispielsweise einen Gewerbebetrieb oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, kann für den daraus resultierenden betrieblichen Gewinn grundsätzlich einen Gewinnfreibetrag erhalten.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Für die ersten:

33.000 Euro Gewinn

beträgt der Grundfreibetrag:

15 Prozent

Der maximale Grundfreibetrag beträgt damit:

33.000 Euro × 15 % = 4.950 Euro

Für diesen Teil ist keine Investition erforderlich.

Beispiel: 20.000 Euro Gewinn

Bei einem Gewinn von 20.000 Euro ergibt sich:

20.000 Euro × 15 % = 3.000 Euro Gewinnfreibetrag

Vereinfacht verbleibt damit ein Gewinn nach Gewinnfreibetrag von:

17.000 Euro

Dafür muss kein Computer, keine Maschine und auch kein Wertpapier angeschafft werden.

Beispiel: 33.000 Euro Gewinn

Bei einem Gewinn von exakt 33.000 Euro steht der maximale Grundfreibetrag zu:

4.950 Euro

Der verbleibende Gewinn beträgt vereinfacht:

28.050 Euro

Wird der Grundfreibetrag automatisch berücksichtigt?

Grundsätzlich ja.

Der Grundfreibetrag wird im Einkommensteuerverfahren grundsätzlich auch ohne gesonderte Investition automatisch berücksichtigt.

Das unterscheidet ihn vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Informationen zur Veranlagung und den Formularen enthält unser Ratgeber zur Einkommensteuererklärung in Österreich.

Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?

Übersteigt der maßgebliche Gewinn 33.000 Euro, kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Dieser steht jedoch nur zu, wenn ausreichend begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt beziehungsweise 2026 noch entsprechende begünstigte Wertpapiere erworben werden.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist daher doppelt begrenzt:

  • durch den nach der gesetzlichen Staffel errechneten maximalen Freibetrag und
  • durch die tatsächlich vorhandenen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten begünstigter Investitionen.

Ohne ausreichende Investitionsdeckung bleibt bei einem Gewinn über 33.000 Euro grundsätzlich nur der Grundfreibetrag von maximal 4.950 Euro.

Welche Staffel gilt beim Gewinnfreibetrag 2026?

Teil der Bemessungsgrundlage Satz Maximaler Freibetrag dieser Stufe
erste 33.000 Euro 15 % 4.950 Euro
nächste 145.000 Euro 13 % 18.850 Euro
nächste 175.000 Euro 7 % 12.250 Euro
nächste 230.000 Euro 4,5 % 10.350 Euro
Gesamt 46.400 Euro

Damit ist bei einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro der maximal mögliche Gewinnfreibetrag ausgeschöpft.

Gewinne oberhalb von 583.000 Euro führen zu keinem zusätzlichen Gewinnfreibetrag.

Wie hoch ist der maximale Gewinnfreibetrag?

2026 können insgesamt maximal:

46.400 Euro

als Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.

Davon entfallen maximal:

  • 4.950 Euro auf den Grundfreibetrag und
  • 41.450 Euro auf den investitionsbedingten Teil.

Die häufig genannte Zahl 41.450 Euro ist somit nicht der gesamte maximale Gewinnfreibetrag, sondern der maximal mögliche investitionsbedingte Teil.

Gewinnfreibetrag-Tabelle 2026

Die folgenden Werte zeigen den maximal möglichen Gewinnfreibetrag bei ausreichender Investitionsdeckung.

Gewinn Maximaler Gewinnfreibetrag Davon Investition erforderlich
20.000 Euro 3.000 Euro 0 Euro
33.000 Euro 4.950 Euro 0 Euro
50.000 Euro 7.160 Euro 2.210 Euro
100.000 Euro 13.660 Euro 8.710 Euro
178.000 Euro 23.800 Euro 18.850 Euro
353.000 Euro 36.050 Euro 31.100 Euro
583.000 Euro 46.400 Euro 41.450 Euro
700.000 Euro 46.400 Euro 41.450 Euro

Beispiel: 53.000 Euro Gewinn

Ein Einzelunternehmer erzielt 2026 einen Gewinn von 53.000 Euro.

Für die ersten 33.000 Euro steht automatisch zu:

33.000 × 15 % = 4.950 Euro

Der darüberliegende Gewinn beträgt:

20.000 Euro

Davon wären maximal 13 Prozent möglich:

20.000 × 13 % = 2.600 Euro

Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag beträgt damit:

4.950 + 2.600 = 7.550 Euro

Was passiert bei nur 2.000 Euro Investition?

Hat der Unternehmer lediglich 2.000 Euro in begünstigte Wirtschaftsgüter beziehungsweise 2026 in begünstigte Wertpapiere investiert, ist der investitionsbedingte Teil auf 2.000 Euro begrenzt.

4.950 + 2.000 = 6.950 Euro tatsächlicher Gewinnfreibetrag

Der verbleibende Gewinn beträgt damit vereinfacht:

53.000 − 6.950 = 46.050 Euro

Beispiel: 100.000 Euro Gewinn

Bei 100.000 Euro Gewinn ergibt sich:

15 % von 33.000 Euro 4.950 Euro
13 % von 67.000 Euro 8.710 Euro
Maximaler Gewinnfreibetrag 13.660 Euro

Für die vollständige Ausschöpfung müssen daher begünstigte Investitionen von mindestens:

8.710 Euro

vorliegen.

Welche Investitionen sind 2026 begünstigt?

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen 2026 grundsätzlich zwei Gruppen infrage:

  • bestimmte neue abnutzbare körperliche Anlagegüter und
  • bestimmte begünstigte Wertpapiere.

Körperliche Wirtschaftsgüter

Das Wirtschaftsgut muss grundsätzlich:

  • neu sein,
  • körperlich sein,
  • abnutzbar sein,
  • zum Anlagevermögen gehören,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  • einem inländischen Betrieb beziehungsweise einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Typische mögliche Beispiele sind:

  • Maschinen,
  • Werkzeuge mit entsprechend langer Nutzungsdauer,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Computer und bestimmte IT-Hardware,
  • Produktionsanlagen und
  • unter Voraussetzungen Gebäude beziehungsweise Herstellungsaufwendungen.

Sind Computer für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Grundsätzlich ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere muss der Computer:

  • dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein,
  • neu angeschafft werden und
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen.

Wird ein Wirtschaftsgut aufgrund seiner geringen Anschaffungskosten dagegen sofort vollständig als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt, kann es nicht gleichzeitig zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Sind geringwertige Wirtschaftsgüter begünstigt?

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur GWG-Grenze von 1.000 Euro sind grundsätzlich nicht begünstigt, wenn sie sofort als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.

Damit soll eine mehrfache sofortige steuerliche Begünstigung desselben Wirtschaftsguts vermieden werden.

Sind gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt?

Nein.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nicht zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.

Als gebraucht gilt ein Wirtschaftsgut insbesondere dann, wenn es bereits einem nutzungsbedingten Wertverzehr unterlegen ist.

Bestimmte:

  • Ausstellungsstücke,
  • im Probebetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter,
  • Vorführgeräte und
  • Fahrzeuge mit Tageszulassung

können unter den jeweiligen Voraussetzungen dennoch als ungebraucht gelten.

Kann ein PKW für den Gewinnfreibetrag verwendet werden?

Grundsätzlich nein.

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen gehören zu den ausdrücklich ausgeschlossenen Wirtschaftsgütern.

Ausnahmen bestehen insbesondere für:

  • Fahrschulfahrzeuge und
  • Fahrzeuge, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Dazu können insbesondere entsprechende Taxi-Fahrzeuge gehören.

Auch ein normaler betrieblicher Elektro-PKW wird nicht allein wegen seines Elektroantriebs automatisch zum begünstigten Wirtschaftsgut für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Sind Gebäude begünstigt?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Investitionen in Gebäude beziehungsweise Mieterinvestitionen für den Gewinnfreibetrag relevant sein.

Bei Herstellungsmaßnahmen steht der Gewinnfreibetrag grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Fertigstellung für die entsprechenden Herstellungskosten zu.

Bei angeschafften Gebäuden ist insbesondere der Ausschluss gebrauchter Wirtschaftsgüter zu beachten.

Welche Wertpapiere sind 2026 begünstigt?

2026 können noch Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden.

Dazu können abhängig von der konkreten Ausgestaltung beispielsweise gehören:

  • bestimmte Bundesanleihen,
  • Anleihen von Ländern oder Gemeinden,
  • bestimmte Bankschuldverschreibungen,
  • Pfandbriefe,
  • bestimmte Unternehmensanleihen,
  • bestimmte Investmentfonds und
  • bestimmte Immobilienfonds.

Nicht jedes Wertpapier ist automatisch GFB-tauglich. Vor dem Kauf sollte ausdrücklich geprüft werden, ob das konkrete Produkt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG erfüllt.

Sind Aktien für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Normale Einzelaktien erfüllen die Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Dass ein Wertpapier an einer Börse gehandelt wird oder in Euro notiert, reicht für den Gewinnfreibetrag nicht aus.

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wertpapierdeckung.

Wie lange müssen die Wertpapiere gehalten werden?

Begünstigte Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt grundsätzlich mindestens:

vier Jahre

dem Betriebsvermögen gewidmet bleiben.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich taggenau.

Wann muss das Wertpapier 2026 gekauft werden?

Das Wertpapier muss grundsätzlich noch im betreffenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden.

Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr ist deshalb insbesondere der Jahreswechsel relevant.

Für 2026 muss das Wertpapier noch 2026 tatsächlich angeschafft und dem Depot gutgeschrieben beziehungsweise dort ausgewiesen sein.

Eine bloße Bestellung am letzten Banktag ohne rechtzeitige tatsächliche Anschaffung kann problematisch sein.

Ändert sich der Gewinnfreibetrag bei Wertpapieren ab 2027?

Ja – und diese Änderung ist bereits beschlossen.

Für Wirtschaftsjahre, die:

nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen

können Wertpapiere grundsätzlich nicht mehr für einen neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.

Damit wird die Investitionsdeckung in diesem Zeitraum auf entsprechende Realinvestitionen beschränkt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen nach der bereits kundgemachten Rechtslage wieder begünstigte Wertpapiere zugelassen werden.

Für das Jahr 2026 sind GFB-Wertpapiere somit letztmalig vor der vorübergehenden Einschränkung möglich.

Was passiert mit 2026 gekauften GFB-Wertpapieren ab 2027?

Die Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass ordnungsgemäß 2026 angeschaffte GFB-Wertpapiere am 1. Jänner 2027 plötzlich aus dem Betriebsvermögen verkauft werden müssen.

Für bereits verwendete Wertpapiere sind vielmehr weiterhin insbesondere:

  • die vierjährige Behaltefrist und
  • die gesetzlichen Nachversteuerungs- beziehungsweise Ersatzbeschaffungsregeln

zu beachten.

Was passiert, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut zu früh verkauft wird?

Scheidet ein zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendetes Wirtschaftsgut vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung.

Der seinerzeit beanspruchte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird dabei grundsätzlich im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend angesetzt.

Typische problematische Fälle

  • Verkauf,
  • Entnahme,
  • bestimmte dauerhafte Verbringung ins Ausland oder
  • sonstiges Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen.

Gibt es Ausnahmen von der Nachversteuerung?

Ja.

Bei körperlichen Wirtschaftsgütern kann eine Nachversteuerung insbesondere unterbleiben, wenn das Ausscheiden auf:

  • höhere Gewalt oder
  • behördlichen Eingriff

zurückzuführen ist.

Ein Beispiel kann die Zerstörung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses sein.

Kann bei Wertpapieren eine Ersatzbeschaffung erfolgen?

Für begünstigte Wertpapiere bestehen besondere Ersatzbeschaffungsregeln.

Scheiden solche Wertpapiere vor Ablauf der vierjährigen Frist aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr eine Ersatzbeschaffung durch begünstigte körperliche Anlagegüter erfolgen.

Die bisherige Behaltedauer wird dabei grundsätzlich berücksichtigt.

Was gilt bei vorzeitiger Tilgung?

Werden begünstigte Wertpapiere vorzeitig vom Emittenten getilgt, bestehen besondere Regeln.

Unter den Voraussetzungen kann innerhalb von:

zwei Monaten

eine Wertpapierersatzbeschaffung vorgenommen werden.

Die konkrete Behandlung sollte wegen der seit 2027 geltenden Übergangsregeln im Einzelfall geprüft werden.

Kann man Gewinnfreibetrag und Abschreibung gleichzeitig nutzen?

Ja.

Wird ein begünstigtes körperliches Wirtschaftsgut zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet, bleibt die normale Absetzung für Abnutzung grundsätzlich erhalten.

Der Gewinnfreibetrag reduziert die AfA-Bemessungsgrundlage nicht.

Beispiel

Eine begünstigte Maschine kostet 10.000 Euro und wird zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags von 8.000 Euro verwendet.

Der Unternehmer kann:

  • den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 8.000 Euro geltend machen und
  • zusätzlich die normale AfA der Maschine entsprechend ihrer Nutzungsdauer berücksichtigen.

Die Anschaffungskosten werden dabei nicht einfach nochmals sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen. Die zusätzliche Wirkung erfolgt über den Gewinnfreibetrag und die reguläre Abschreibung.

Was ist der Unterschied zwischen Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag?

Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag sind zwei unterschiedliche steuerliche Begünstigungen.

Gewinnfreibetrag Investitionsfreibetrag
Gesetz § 10 EStG § 11 EStG
Grundlage Gewinn Anschaffungs-/Herstellungskosten
Grundbetrag ohne Investition bis 4.950 Euro Nein
Standard 2026 15 / 13 / 7 / 4,5 % nach Gewinnstaffel befristet grundsätzlich 20 %
Öko-Investitionen 2026 kein eigener höherer Satz befristet 22 %
Wertpapiere 2026 unter Voraussetzungen möglich Nein

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Für begünstigte Investitionen, deren entsprechende Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 fallen, wurde der Investitionsfreibetrag vorübergehend erhöht.

2026 gelten damit grundsätzlich:

  • 20 Prozent IFB für begünstigte Investitionen und
  • 22 Prozent Öko-IFB für entsprechend qualifizierte ökologische Investitionen.

Der IFB kann grundsätzlich höchstens von begünstigten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von 1 Million Euro je Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Kann dasselbe Wirtschaftsgut für GFB und IFB verwendet werden?

Nein.

Für dasselbe Wirtschaftsgut können investitionsbedingter Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig beansprucht werden.

2026 ist diese Entscheidung besonders wichtig, weil der Investitionsfreibetrag vorübergehend auf 20 beziehungsweise 22 Prozent erhöht wurde.

Bei größeren Investitionen sollte deshalb vor Jahresende geprüft werden, welche Investition für welchen Freibetrag verwendet wird.

Kann man Grundfreibetrag und Investitionsfreibetrag kombinieren?

Ja.

Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags benötigt keine Investitionsdeckung.

Er kann daher grundsätzlich auch dann zustehen, wenn für eine Investition zusätzlich der Investitionsfreibetrag beansprucht wird.

Zu beachten ist allerdings:

Der Investitionsfreibetrag ist eine Betriebsausgabe und reduziert damit den Gewinn, der anschließend die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag bildet.

Welcher Freibetrag ist 2026 günstiger?

Das kann nicht pauschal beantwortet werden.

Für eine konkrete Investition sprechen 2026 insbesondere folgende Punkte für einen Vergleich:

  • Höhe des Gewinns,
  • Höhe der Investition,
  • 20- beziehungsweise 22-prozentiger Investitionsfreibetrag,
  • verfügbarer investitionsbedingter Gewinnfreibetrag,
  • andere begünstigte Investitionen im selben Jahr und
  • persönlicher Einkommensteuersatz.

Gerade weil derselbe Vermögensgegenstand nicht doppelt verwendet werden darf, kann eine Aufteilung verschiedener Investitionen steuerlich sinnvoll sein.

Was gilt bei Pauschalierung?

Wird der Gewinn nach einer Betriebsausgabenpauschalierung ermittelt, steht grundsätzlich nur der Grundfreibetrag zu.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bei Pauschalierung grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

Das gilt auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung.

Pauschalierte Unternehmer können damit 2026 grundsätzlich bis zu 4.950 Euro Grundfreibetrag erhalten, aber keinen zusätzlichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Was gilt bei mehreren Betrieben?

Eine natürliche Person kann mehrere betriebliche Einkunftsquellen haben.

Der Grundfreibetrag steht dennoch pro Steuerpflichtigem und Veranlagungsjahr insgesamt nur einmal bis maximal:

4.950 Euro

zu.

Bei mehreren positiven Betriebsgewinnen werden diese für die Ermittlung des Grundfreibetrags grundsätzlich entsprechend berücksichtigt.

Der Steuerpflichtige kann den Grundfreibetrag einzelnen Betrieben zuordnen. Erfolgt keine entsprechende Zuordnung, wird er grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gewinne verteilt.

Was gilt bei einer OG oder KG?

Eine Personengesellschaft selbst kann den Gewinnfreibetrag nicht wie eine natürliche Person für sich beanspruchen.

Bei einer Mitunternehmerschaft steht der Gewinnfreibetrag grundsätzlich den einzelnen Mitunternehmern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zu.

Zu beachten ist:

Der persönliche Höchstbetrag des Grundfreibetrags vervielfacht sich nicht dadurch, dass dieselbe Person an mehreren Betrieben oder Personengesellschaften beteiligt ist.

Was zählt nicht zur Bemessungsgrundlage?

Die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist grundsätzlich der betriebliche Gewinn.

Ausgenommen sind jedoch insbesondere:

  • Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG und
  • bestimmte Kapitaleinkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird.

Ein Betriebsverkauf oder eine Betriebsaufgabe erhöht daher nicht einfach den für den normalen Gewinnfreibetrag begünstigten Gewinn.

Gibt es den Gewinnfreibetrag bei einem Verlust?

Nein.

Ohne positiven betrieblichen Gewinn gibt es keine positive Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag.

Eine Investition allein erzeugt somit keinen Gewinnfreibetrag.

Wer 2026 Investitionen tätigt, aber einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet, kann daraus nicht allein einen Gewinnfreibetrag erzeugen.

Muss der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beantragt werden?

Ja.

Im Gegensatz zum Grundfreibetrag muss der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der entsprechenden Steuer- beziehungsweise Feststellungserklärung ausgewiesen werden.

Dabei wird grundsätzlich getrennt angegeben, welcher Teil gedeckt ist durch:

  • körperliche Wirtschaftsgüter und
  • begünstigte Wertpapiere.

Brauche ich ein Verzeichnis?

Ja.

Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden, müssen entsprechend dokumentiert werden.

Bei körperlichen Wirtschaftsgütern kann die erforderliche Dokumentation beispielsweise im Anlageverzeichnis erfolgen.

Für Wertpapiere ist ein entsprechendes gesondertes Verzeichnis erforderlich.

Daraus sollte insbesondere erkennbar sein, in welchem Umfang die jeweiligen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendet wurden.

Wann sollte der Gewinnfreibetrag geplant werden?

Bei Gewinnen bis 33.000 Euro ist die Planung relativ einfach, da keine Investition erforderlich ist.

Bei höheren Gewinnen sollte die Prognose dagegen rechtzeitig vor Jahresende erfolgen.

Eine sinnvolle Vorgehensweise ist:

  1. voraussichtlichen Jahresgewinn berechnen,
  2. automatischen Grundfreibetrag bestimmen,
  3. maximalen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berechnen,
  4. bereits vorhandene begünstigte Investitionen prüfen,
  5. Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag vergleichen,
  6. eventuelle Investitionslücke bestimmen und
  7. notwendige Investitionen rechtzeitig vor Jahresende durchführen.

Gerade 2026 sollte wegen des erhöhten Investitionsfreibetrags von 20 beziehungsweise 22 Prozent nicht automatisch jede geplante Maschine dem Gewinnfreibetrag zugeordnet werden.

Beispiel für eine Investitionslücke

Ein Unternehmer erwartet für 2026 einen Gewinn von 100.000 Euro.

Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag beträgt:

13.660 Euro

Davon stehen 4.950 Euro automatisch als Grundfreibetrag zu.

Zur vollständigen Ausschöpfung des investitionsbedingten Teils sind daher begünstigte Investitionen von mindestens:

8.710 Euro

erforderlich.

Sind bisher erst 5.000 Euro an geeigneten Investitionen vorhanden, beträgt die rechnerische Investitionslücke:

8.710 − 5.000 = 3.710 Euro

Vor einer zusätzlichen Anschaffung sollte allerdings geprüft werden, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Investition tatsächlich benötigt wird.

Soll man nur wegen des Gewinnfreibetrags investieren?

In der Regel nicht.

Ein Freibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, ersetzt aber nicht die Anschaffungskosten.

Wer beispielsweise 10.000 Euro nur ausgibt, um einen steuerlichen Vorteil zu erhalten, hat trotzdem zunächst 10.000 Euro investiert.

Steuerersparnis sollte eine wirtschaftlich sinnvolle Investition verbessern – nicht eine unnötige Investition rechtfertigen.

Wie hoch ist die tatsächliche Steuerersparnis?

Der Gewinnfreibetrag ist nicht mit der Steuerersparnis identisch.

Vereinfacht gilt:

Gewinnfreibetrag × persönlicher Grenzsteuersatz ≈ steuerliche Wirkung

Die tatsächliche Berechnung hängt allerdings vom progressiven Einkommensteuertarif und weiteren Absetzbeträgen ab.

Ein Gewinnfreibetrag von 5.000 Euro bedeutet daher nicht automatisch, dass 5.000 Euro weniger Steuer bezahlt werden.

Was ändert sich 2027?

Die wichtigste bereits beschlossene Änderung betrifft den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Für Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 wird die Möglichkeit, neue begünstigte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags anzuschaffen, vorübergehend ausgesetzt.

In diesem Zeitraum stehen grundsätzlich entsprechende Realinvestitionen im Mittelpunkt.

Die Staffel des Gewinnfreibetrags selbst bleibt nach dem bereits kundgemachten Rechtsstand unverändert:

  • 15 Prozent für die ersten 33.000 Euro,
  • 13 Prozent für die nächsten 145.000 Euro,
  • 7 Prozent für die nächsten 175.000 Euro und
  • 4,5 Prozent für die nächsten 230.000 Euro.

Für Unternehmer, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bisher hauptsächlich mit Wertpapieren abgedeckt haben, ist der Jahreswechsel 2026/2027 daher besonders relevant.

Die häufigsten Fehler beim Gewinnfreibetrag

  • Mit 30.000 Euro Grundfreibetragsgrenze rechnen: Seit 2024 gelten 33.000 Euro.
  • 13 Prozent als Grundfreibetrag verwenden: Für die ersten 33.000 Euro gelten 15 Prozent.
  • 4.500 Euro als Maximum ansehen: Der Grundfreibetrag beträgt maximal 4.950 Euro.
  • 41.450 Euro als gesamten maximalen GFB nennen: Das ist nur der maximale investitionsbedingte Teil. Insgesamt sind 46.400 Euro möglich.
  • Für Gewinn über 33.000 Euro automatisch den gesamten Staffelbetrag abziehen: Der zusätzliche Betrag benötigt ausreichende Investitionsdeckung.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter verwenden: Diese sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Normalen PKW ansetzen: PKW und Kombi sind grundsätzlich nicht begünstigt.
  • GWG sofort absetzen und zusätzlich für GFB verwenden: Das ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Beliebige Aktien kaufen: Nicht jedes Wertpapier erfüllt § 14 Abs. 7 Z 4 EStG.
  • Vierjahresfrist vergessen: Ein vorzeitiger Verkauf kann zur Nachversteuerung führen.
  • GFB und IFB für dieselbe Maschine verwenden: Eine doppelte Inanspruchnahme für dasselbe Wirtschaftsgut ist ausgeschlossen.
  • Bei Pauschalierung mit investitionsbedingtem GFB rechnen: Grundsätzlich steht hier nur der Grundfreibetrag zu.
  • Gewinnfreibetrag für GmbH berechnen: Der GFB steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.
  • 2027 weiter automatisch Wertpapiere kaufen: Für 2027 bis 2029 ist diese Deckungsmöglichkeit für neue GFB-Ansprüche gesetzlich ausgesetzt.

Checkliste Gewinnfreibetrag 2026

  • Rechtsform: Bin ich eine natürliche Person mit betrieblichen Einkünften?
  • Gewinn: Wie hoch ist mein voraussichtlicher Gewinn 2026?
  • Grundfreibetrag: 15 Prozent von maximal 33.000 Euro berechnet?
  • Gewinn über 33.000 Euro: investitionsbedingten Teil berechnet?
  • Investitionen: ausreichend begünstigte Anschaffungen vorhanden?
  • Neu: Handelt es sich tatsächlich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter?
  • Nutzungsdauer: mindestens vier Jahre?
  • PKW: Ausschlussregel geprüft?
  • Wertpapiere: §-14-Eignung ausdrücklich geprüft?
  • Depot: Wertpapier noch rechtzeitig 2026 angeschafft?
  • IFB: geprüft, ob 20 beziehungsweise 22 Prozent Investitionsfreibetrag günstiger sind?
  • Doppelförderung: dasselbe Wirtschaftsgut nicht für IFB und investitionsbedingten GFB verwendet?
  • Verzeichnis: begünstigte Wirtschaftsgüter korrekt dokumentiert?
  • Behaltefrist: vier Jahre eingeplant?
  • 2027: Wegfall neuer GFB-Wertpapierinvestitionen berücksichtigt?

Fazit: 2026 bis zu 46.400 Euro Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag gehört für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften zu den wichtigsten Möglichkeiten, den steuerpflichtigen Gewinn zu reduzieren.

2026 stehen für die ersten 33.000 Euro Gewinn 15 Prozent beziehungsweise maximal 4.950 Euro automatisch als Grundfreibetrag zu. Eine Investition ist dafür nicht erforderlich.

Bei höheren Gewinnen kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Staffel beträgt 13 Prozent für die nächsten 145.000 Euro, 7 Prozent für weitere 175.000 Euro und 4,5 Prozent für weitere 230.000 Euro.

Der maximale Gewinnfreibetrag liegt bei 46.400 Euro. Für den investitionsbedingten Teil müssen ausreichend begünstigte Investitionen vorhanden sein.

2026 ist steuerlich besonders interessant, weil einerseits noch GFB-taugliche Wertpapiere angeschafft werden können und andererseits der Investitionsfreibetrag für entsprechende Investitionen temporär auf 20 beziehungsweise 22 Prozent erhöht wurde. Dasselbe Wirtschaftsgut kann jedoch nicht für beide Begünstigungen verwendet werden.

Ab 2027 fällt die Wertpapierdeckung für neue investitionsbedingte Gewinnfreibeträge vorübergehend weg. Für die Jahre 2027 bis 2029 werden grundsätzlich Realinvestitionen benötigt.

Die drei wichtigsten Punkte: Bis 33.000 Euro Gewinn gibt es maximal 4.950 Euro automatisch. Darüber braucht der zusätzliche Gewinnfreibetrag Investitionsdeckung. Und vor Investitionen Ende 2026 sollten Gewinnfreibetrag und der erhöhte Investitionsfreibetrag unbedingt miteinander verglichen werden.

Häufige Fragen zum Gewinnfreibetrag

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag 2026?

Für die ersten 33.000 Euro Gewinn beträgt er 15 Prozent. Für darüberliegende Gewinnteile gelten gestaffelt 13 Prozent, 7 Prozent und 4,5 Prozent.

Wie hoch ist der maximale Gewinnfreibetrag?

2026 beträgt der maximale Gewinnfreibetrag 46.400 Euro.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag beträgt 15 Prozent eines Gewinns von maximal 33.000 Euro und damit höchstens 4.950 Euro.

Muss ich für den Grundfreibetrag investieren?

Nein. Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich ohne Investition zu.

Ab welchem Gewinn muss ich investieren?

Für den Gewinnteil über 33.000 Euro ist eine entsprechende Investitionsdeckung notwendig, wenn der zusätzliche investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt werden soll.

Wie hoch ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag maximal?

Der investitionsbedingte Teil beträgt maximal 41.450 Euro. Gemeinsam mit dem Grundfreibetrag von 4.950 Euro ergibt sich ein Gesamtmaximum von 46.400 Euro.

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag bei 50.000 Euro Gewinn?

Bei ausreichender Investitionsdeckung maximal 7.160 Euro: 4.950 Euro Grundfreibetrag plus 2.210 Euro investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag bei 100.000 Euro Gewinn?

Bei ausreichender Investitionsdeckung maximal 13.660 Euro. Davon entfallen 4.950 Euro auf den Grundfreibetrag und 8.710 Euro auf den investitionsbedingten Teil.

Welche Investitionen sind für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Grundsätzlich neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer sowie 2026 noch bestimmte begünstigte Wertpapiere.

Sind Computer begünstigt?

Grundsätzlich ja, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.

Sind gebrauchte Maschinen begünstigt?

Nein. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgeschlossen.

Ist ein Firmenauto begünstigt?

Ein normaler PKW oder Kombi grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen insbesondere für Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zumindest zu 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Ist ein Elektroauto begünstigt?

Ein normaler Elektro-PKW wird für den Gewinnfreibetrag nicht allein durch seinen emissionsfreien Antrieb begünstigt. Die allgemeinen PKW-Ausschlüsse gelten grundsätzlich weiterhin.

Sind Aktien für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Normale Einzelaktien grundsätzlich nicht. Begünstigt sind 2026 nur Wertpapiere, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG erfüllen.

Wie lange muss ich GFB-Wertpapiere behalten?

Grundsätzlich mindestens vier Jahre ab Anschaffung.

Was passiert bei Verkauf innerhalb von vier Jahren?

Grundsätzlich kommt es zur Nachversteuerung des für das Wirtschaftsgut beanspruchten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Für Wertpapiere existieren bestimmte Ersatzbeschaffungsregeln.

Kann ich Gewinnfreibetrag und AfA gleichzeitig nutzen?

Ja. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag vermindert grundsätzlich nicht die AfA-Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts.

Kann ich Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag gleichzeitig nutzen?

Grundfreibetrag und Investitionsfreibetrag können grundsätzlich nebeneinander relevant sein. Dasselbe Wirtschaftsgut darf aber nicht gleichzeitig den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und den Investitionsfreibetrag vermitteln.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Für begünstigte Investitionen beträgt er 2026 aufgrund der befristeten Erhöhung grundsätzlich 20 Prozent beziehungsweise 22 Prozent für bestimmte Öko-Investitionen.

Gibt es den Gewinnfreibetrag bei Pauschalierung?

Ja, allerdings grundsätzlich nur den Grundfreibetrag. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht bei pauschaler Gewinnermittlung grundsätzlich nicht zu.

Gilt das auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung?

Ja. Auch dort steht grundsätzlich nur der Grundfreibetrag zu.

Kann eine GmbH den Gewinnfreibetrag nutzen?

Nein. Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, nicht einer GmbH als Kapitalgesellschaft.

Kann ein Gesellschafter einer OG oder KG den Gewinnfreibetrag nutzen?

Mitunternehmer können den Gewinnfreibetrag grundsätzlich entsprechend ihrem Gewinnanteil beanspruchen.

Gibt es den Grundfreibetrag für jeden Betrieb separat?

Nein. Pro natürlicher Person steht der Grundfreibetrag pro Veranlagungsjahr insgesamt nur einmal bis maximal 4.950 Euro zu.

Gibt es einen Gewinnfreibetrag bei Verlust?

Nein. Ohne positiven Gewinn gibt es keine positive Bemessungsgrundlage für einen Gewinnfreibetrag.

Muss der Gewinnfreibetrag beantragt werden?

Der Grundfreibetrag wird grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag muss dagegen in der Steuer- beziehungsweise Feststellungserklärung entsprechend ausgewiesen werden.

Was ändert sich beim Gewinnfreibetrag 2027?

Für Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 können neue Wertpapierinvestitionen nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden. In diesem Zeitraum sind grundsätzlich entsprechende Realinvestitionen erforderlich.

Kann ich 2026 noch GFB-Wertpapiere kaufen?

Ja. Für ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr 2026 können geeignete Wertpapiere noch zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der fachlichen Prüfung: 8. Oktober 2026.

Hinweis: Ob der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag oder der Investitionsfreibetrag für eine konkrete Investition steuerlich günstiger ist, hängt von Gewinn, Investitionshöhe, Art des Wirtschaftsguts und der gesamten Steuersituation ab. Dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht für beide Investitionsbegünstigungen verwendet werden.

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