Bei der Kapitalertragssteuer (Abkürzung KESt.) in Österreich handelt es sich um eine Erhebungsart für die Körperschafts- und Einkommensteuer.
In Österreich handelt es sich bei der Kapitalertragssteuer um eine Quellensteuer, die direkt von einer Bank, einer Versicherung oder Kapitalgesellschaft erhoben und dann direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Die Kapitalertragssteuer in Österreich beträgt auf Zinsen bei der Bank 25 Prozent und seit 2016 auf Dividenden 27,5 Prozent.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Kapitalgesellschaften sind aufgrund der Fiktion der Gewerblichkeit nach § 7 Absatz 3 KStG stets zur Ausübung des IFB berechtigt, auch wenn diese zum Beispiel im Rahmen einer Aufspaltung die Anlagen an einen Betrieb im Inland vermieten.
- Wenn es Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt, unterliegen diese in aller Regel dem geltenden Sondersteuersatz von 27,50 25 Prozent und nicht einer persönlichen Steuerprogression (Tarifbesteuerung).
- Jene angefallene Steuer auf alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen wird daher im Wege der Kapitalertragsteuer an den österreichischen Staat abgeführt.
Es gibt allerdings in Österreich keine Verpflichtung, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem gesonderten Steuersatz unterworfen werden und der Steuerpflichtige kann daher auch in die Regelbesteuerung wählen. Somit werden die Kapitaleinkünfte nach dem Satz der Progressionsstufe versteuert.
Tipp: Mit einem steuereinfachen Broker in Österreich ist es bei Aktien und anderen Investitionen einfacher und man muss sich selbst nicht um die Steuern kümmern.
Dies ergibt in jedem Falle nur Sinn, wenn der Steuersatz einer Regelbesteuerung geringer ist als der Kapitalertragsteuer. Wählt der Sparer die Regelbesteuerung, dann ist dieser zugleich veranlagungspflichtig und hat daher jedes Jahr die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Die Bedeutung der Kryptowährungen auf die Kapitalertragsteuer
Österreichische Investoren in Kryptowährungen müssen sich im nächsten Jahr auf eine höhere Versteuerung einstellen.
Dies sieht ein Entwurf in Österreich vor, welcher die Gewinne aus Kryptowerten, wie Ethereum oder Bitcoin ab dem 01.03.2022 nicht wie bisher der gängigen Einkommensteuer zurückstellt, sondern ebenso wie die Aktien der Kapitalertragsteuer. So werden die Kryptogewinne daher pauschal zukünftig mit 27,5 Prozent versteuert.
Ob eine derartige Regelung auch in Deutschland künftig möglich ist, welche steuerlichen Vor- und Nachteile eine solche Änderung für Kryptoinvestoren im Land zur Folge hat und ob die steuerlich preiswerte einjährige Haltefrist hierdurch rückwirkend entfallen könnte, bleibt weiterhin die Frage
Kryptoinvestoren, welche die Kryptowährungen wie zum Beispiel den Bitcoin oder den Ethereum jedoch als langfristiges Investment nutzen wollen, können sich dann nicht mehr auf die steuerlich günstige Haltefrist berufen und daher steuerfreie Erlöse erzielen, da ein Verkauf pauschal der Kapitalertragsversteuerung unterliegen würde, egal wann dieser erfolgt.
Wann muss die Kapitalertragssteuer (KESt.) bezahlt werden?
Wenn bei inländischen Banken in Österreich Zinsen auf Sparkonten oder Girokonten anfallen, müssen diese dann, wie bereits erwähnt, die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt direkt abführen. Dasselbe gilt auch für Gewinnausschüttungen.
Sparzinsen von Banken im Ausland
Ein anderer Fall sind Sparzinsen bei ausländischen Banken, welche dann Brutto für Netto beim Zinsempfänger gutgeschrieben werden. Hier muss dann bei diesen Zinserträgen gemäß § 27a Abs. 1.Z. 1 EStG 1988 am 15. Dezember eines jeden Jahres die zum Abzug verpflichtete Bank oder Depotstelle eine Vorauszahlung entrichten. Eine Verrechnung mit dem Rest der Kapitalertragssteuer erfolgt dann im darauffolgenden Jahr.
Wer ist zur Zahlung der Kapitalertragssteuer (KESt.) verpflichtet?
Jede Person, die in Österreich Geld anspart und dadurch Sparzinsen erhält, ist verpflichtet, Kapitalertragssteuer (KESt.) zu bezahlen. Davon ausgenommen sind solche Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen. Diese können dann vom Finanzamt die bereits von den Banken eingezogene Kapitalertragssteuer (KESt.) wieder zurückholen.
Kein Freibetrag bei KESt. in Österreich
- Im Unterschied zu Deutschland gibt es in Österreich bei der Kapitalertragssteuer (KESt.) keinen Freibetrag.
Endbesteuerung und endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
Größtenteils wird die Kapitalertragssteuer (KESt.) von den österreichischen depotführenden oder auszahlenden Stellen einbehalten. Somit wird dann die Kapitalertragssteuer (KESt.) automatisch zum Beispiel auf dem Sparbuch von dem dort vorhandenen Guthabens abgezogen.
Dabei werden diese Beträge abzogen, bevor an die Inhaber der Guthaben oder bei Gewinnausschüttungen von deren Einkünften abgezogen, die Zinsen oder die Gewinnausschüttungen überweisen werden. Deshalb müssen sich hier die Bezieher dieser Zinsen oder Gewinnausschüttungen nicht um den Abzug der Kapitalertragsersteuer (KESt.) kümmern. Dabei wird hier von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen gesprochen. Durch den Einbehalt besteht keine Steuerschuld mehr.
Zu den endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen gehören beispielsweise Zinserträge aus Bankeinlagen, Gewinne aus Aktien und GMBH-Anteilen, Zinserträge aus Forderungswertpapieren sowie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Derivaten.
Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
Dazu zählen solche Kapitalerträge, bei denen die Kapitalertragssteuer (KESt.) nicht automatisch einbehalten wird. Diese müssen dann bei der Veranlagung angegeben werden. Dazu gehören beispielsweise ausländische Kapitalerträge als Beispiel Sparguthaben bei einer ausländischen Bank; Verkauf eines GmbH-Anteils ohne Vorliegen einer Depotführung oder Substanzgewinne aus einem ausländischen Depot.
Kapitalertragssteuer-freie Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es auch Kapitalerträge, welche nicht der Kapitalertragssteuer (KESt.) unterliegen. Trotzdem müssen für diese Kapitalerträge Steuern bezahlt werden. Der Grund liegt darin, dass diese Einkünfte aus Kapitalvermögen der vollen Tarifbesteuerung unterliegen. Das bedeutet, dass diese Einkünfte dazu beitragen, der sich die Einkommensteuer insgesamt erhöht.
Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus Darlehen, welche nicht über eine Bank oder ein Kreditinstitut abgewickelt werden (zum Beispiel Gesellschafter- oder Privatdarlehen), Einkünfte aus Lebensversicherungen; Einkünfte aus verbrieften Derivaten und Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen, um hier nur einige dieser Fälle zu nennen.
Rückholung von der Kapitalertragssteuer (KESt.)
- Auch in Österreich besteht die Möglichkeit, die bereits von der abführenden Stelle abgeführte Kapitalertragssteuer (KESt.) wieder zurück zu holen. Dies erfolgt über die Arbeitnehmerveranlagung oder über die Einkommensteuererklärung.
- Dabei klappt dies dann hauptsächlich nur in solchen Fällen, bei denen hohe Zinseinkünfte entstanden sind und daher auch ein höherer Betrag an Kapitalertragssteuer (KESt.) einbehalten worden ist und auf der anderen Seite ein vergleichsweise kleines Erwerbseinkommen vorhanden ist.
Dabei dürfen hier die steuerpflichtigen Gesamteinkünfte pro Jahr (Brutto-Einkommen abzüglich der Absetzbeträge und abzüglich der Sozialversicherung) nicht mehr als 11.000 Euro im Jahr betragen.
Das Problem ist jedoch heutzutage, dass in den letzten Jahren die Zinseinkünfte aufgrund der Null-Zins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) sehr niedrig sind und daher auch die Abzüge an Kapitalertragssteuer (KESt.) auch relativ klein ausfallen.