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Negativsteuer
Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von
höchstens 364 € sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag
haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988,
höchstens aber 110 € jährlich, gutzuschreiben.
Mehr zu Negativsteuer
finden Sie in den Lohnsteuer – Richtlinien, sowie bei der Arbeiterkammer.
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