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Arbeitszimmer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der
Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind
die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt
notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063,
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Mehr Info zum Arbeitszimmer
finden Sie in den Lohnsteuer – Richtlinien.
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